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Urteil

L 2 U 1/22

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0131.L2U1.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter eines Unternehmens für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Der Unfallversicherungsträger kann diese nach § 150 Abs. 1 SGB 7 in Anspruch nehmen.(Rn.48) 2. Bei der Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter ist dem Unfallversicherungsträger Ermessen eingeräumt. Dies gilt sowohl bei der Auswahl des Gesamtschuldners als auch bei der Bestimmung der jeweiligen Quantität.(Rn.51)
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Haftungsbescheid vom 19. September 2016 über den Beitragsbescheid vom 24. April 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 in Gestalt des Haftungsbescheids vom 19. Juni 2020 wird aufgehoben, soweit gegen die Klägerin höhere Beiträge als 13.305 Euro geltend gemacht werden. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter eines Unternehmens für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Der Unfallversicherungsträger kann diese nach § 150 Abs. 1 SGB 7 in Anspruch nehmen.(Rn.48) 2. Bei der Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter ist dem Unfallversicherungsträger Ermessen eingeräumt. Dies gilt sowohl bei der Auswahl des Gesamtschuldners als auch bei der Bestimmung der jeweiligen Quantität.(Rn.51) 1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Haftungsbescheid vom 19. September 2016 über den Beitragsbescheid vom 24. April 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 in Gestalt des Haftungsbescheids vom 19. Juni 2020 wird aufgehoben, soweit gegen die Klägerin höhere Beiträge als 13.305 Euro geltend gemacht werden. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Unrecht ganz stattgegeben. Streitgegenstand ist zum einen der Haftungsbescheid vom 19. September 2016 in der Fassung des Haftungsbescheids vom 18. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 in der Fassung des Haftungsbescheids vom 19. Juni 2020. Der Haftungsbescheid vom 19. Juni 2020 ändert die vorangegangenen Bescheide ab und ist gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 8 SO 14/14 R, juris). Der Haftungsbescheid vom 19. Juni 2020 tauscht zwar den Beitragsbescheid aus, für den die Klägerin haften soll – Bescheid vom 24. April 2013 statt 18. Dezember 2018 –, dennoch handelt es sich um denselben Streitgegenstand. Auch der neue Haftungsbescheid hat die Haftung für die gegen die GbR noch offenstehenden Beitragsforderungen für die Jahre 2012 und 2013 zum Inhalt, so dass den Bescheiden die gleiche Forderung zugrunde liegt. Streitgegenstand sind zum anderen der Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2018 und der Bescheid über den Säumniszuschlagsbescheid vom 18. Dezember 2018, die das Sozialgericht aufgehoben hat. Der Haftungsbescheid vom 19. September 2016 in der Fassung des Haftungsbescheides vom 18. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 in der Fassung des Haftungsbescheids vom 19. Juni 2020 ist teilweise rechtswidrig. Der Haftungsbescheid war nicht bereits wegen Anhörungsmängeln aufzuheben (§ 42 Satz 2 SGB X). Die Beklagte hat eine etwaig erforderliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Die Beklagte war grundsätzlich befugt, die Haftung der Klägerin über die Beitragsschulden der GbR durch Verwaltungsakt als auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu regeln. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur, obwohl sich die Haftung der Klägerin als Gesellschafterin einer GbR für deren Beitragsschuld aus der analogen Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) (ab 1. Januar 2024: § 721 BGB) ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 5/20 R, juris). Danach haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Die Ausgleichsverpflichtung der Gesellschafter entsteht unmittelbar mit der Begründung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft und steht gleichberechtigt neben der Haftung der Gesellschaft (BSG, a.a.O.). Die Forderung gegen die Klägerin ändert ihren Rechtscharakter nicht und bleibt ebenso öffentlich-rechtlich wie die ursprüngliche Beitragsforderung (BSG, a.a.O.). Die Festsetzung der Beiträge erfolgt nach § 168 SGB VII durch Beitragsbescheid. Die Befugnis der Beklagten, konkret die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin einer GbR durch Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen, folgt aus § 150 Abs. 1 SGB VII. Danach sind zwar die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind, hier also die GbR. Die Klägerin hat nach § 128 Satz 1 HGB analog bzw. jetzt § 721 BGB für die originäre Beitragsschuld der GbR als Unternehmerin zu haften. Die Einstandspflichten eines persönlich haftenden Gesellschafters einerseits und der Gesellschaft andererseits stehen gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BSG, a.a.O mwN). Gläubiger sind nicht verpflichtet, zunächst das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen. Haftungsgrund bilden allein die Stellung als Gesellschafter und die Existenz einer Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die mit der Begründung einer Verbindlichkeit unmittelbar entstehende akzessorische Ausgleichsverpflichtung der Gesellschafter rechtfertigt es, diese ebenfalls als Unternehmer im Sinne des § 150 SGB VII durch Verwaltungsakt zur Beitragszahlung heranzuziehen. Es kann dahinstehen, ob es für die Überführung der zivilrechtlichen Haftung nach § 128 HGB in das öffentlich-rechtliche Handlungsregime einer ausdrücklichen Transformationsnorm als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Haftungsbescheids bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 7 B 18/18 und 7 B 19/18). Eine solche Transformationsnorm ist in § 28h Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV gesehen worden (BSG, a.a.O.). Das Regelungskonzept der den Einzugsstellen übertragenen Feststellung und Durchsetzung von Beitragsansprüchen weise die erforderliche Nähe zum Verwaltungsakt als übliche Handlungsform der Verwaltung aus. Für die Unfallversicherungsträger folgt eine solche Transformationsnorm aus den §§ 150, 268 SGB VII. Es kann dabei offen bleiben, ob die Beitragsfestsetzung aufgrund der akzessorischen Haftung bei einer GbR auch unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern nach § 150 Abs. 1 SGB VII erfolgen darf, auch wenn lediglich der Unternehmer in der Vorschrift genannt wird, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind. Die Beklagte hat ausdrücklich in den Haftungsbescheiden nur eine Haftung der Klägerin für gegenüber der R. GbR festgesetzte Beiträge geltend gemacht und keine originären Beitragsbescheide erlassen. So heißt es im Haftungsbescheid vom 19. Juni 2020: „Ihre Haftung beschränkt sich auf die letzte gegenüber der R. GbR wirksam festgesetzte Beitragsforderung aus dem Beitragsbescheid vom 24.04.2013 über 28.208,34 €, fällig zum 15.5.2013.“ Der Beitragsbescheid vom 24. April 2013, der gegen die zu dem damaligen Zeitpunkt noch existierende R. GbR ergangen ist, ist bestandskräftig. Der Beitragsbescheid hat sich auch nur teilweise erledigt. Der Beitragsbescheid hat sich nicht durch die Auflösung der GbR erledigt, da es sich nicht um einen höchstpersönlichen Verwaltungsakt gehandelt hat. Der Beitragsbescheid hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass er aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat zwar mehrere nachfolgende Beitragsbescheide erlassen, allerdings sind diese alle gegenüber der nicht mehr existierenden GbR ergangen, gegenüber der keine Beiträge mehr festgesetzt und keine Bescheide mehr bekanntgegeben werden konnten. Eine wirksame Aufhebung nach den §§ 44 ff. SGB X ist demnach nicht erfolgt. Ein Teil des Bescheides hat sich jedoch durch Zeitablauf erledigt. Der Bescheid vom 24. April 2013 enthält nämlich auch einen Vorschussbescheid über Beitragsvorschüsse für 2013 in Höhe von 14.903,34 Euro. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 hat sich dieser Teil des Bescheids auf sonstige Weise erledigt und es wäre eine endgültige Beitragsfestsetzung für 2013 erforderlich gewesen. Es verbleiben dann nur noch Beiträge in Höhe von 15.613,02 Euro für das Jahr 2012, ein Beitrag für Fremdumlagen in Höhe von 4.178,11 Euro abzüglich eines Guthabens von 6.486,13 Euro, mithin 13.305 Euro. Ein etwaig erforderliches Ermessen bei der Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer GbR ist vorliegend zutreffend ausgeübt worden. Der 12. Senat des BSG (a.a.O.) hat es offengelassen, ob grundsätzlich bei der Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Beitragsschulden der Gesellschaft nach § 128 Satz 1 HGB (analog) Ermessen auszuüben ist. Der 2. Senat des BSG (Urteil vom 30. März 2017 – B 2 U 10/15 R) hat ausgeführt, die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern", sei im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich in der Weise überformt, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen sei. An die Stelle des zivilrechtlichen Beliebens trete – schon wegen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) – im öffentlichen Recht die ermessensgebundene Entscheidung. Mit der gesetzlichen Anordnung in § 150 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, dass Unternehmer und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner hafteten, werde der ausführenden Behörde damit gleichzeitig Ermessen eingeräumt; der Gesamtschuldnerschaft im öffentlichen Recht sei – mit anderen Worten – die Ermessenseinräumung begrifflich immanent. Der Unfallversicherungsträger sei als Träger öffentlicher Gewalt grundrechtsgebunden, sodass die belastende Entscheidung, welchen von mehreren Grundrechtsträgern (= Schuldnern) er in welcher Höhe in Anspruch nehmen möchte (Grundrechtseingriff), nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen (Auswahl-) Ermessen der Behörde stehe, für das die allgemeinen Grundsätze des § 39 SGB I gelten würden. Im Fall der Gesamtschuldnerschaft könne der einzelne Beitragspflichtige deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung seiner Freiheitsgrundrechte, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots in Anspruch genommen werden. Jeder Gesamtschuldner habe ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der Unfallversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei treffe. In diesem Sinne liege es auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Ermessen der Finanzbehörde, welchen Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO sie in welcher Höhe in Anspruch nehme (BSG, a.a.O. mwN). Gleiches gelte für den Erlass von Haftungsbescheiden nach § 191 AO. Im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung könne nichts anderes gelten, weshalb § 150 Abs. 2 Satz 2 SGB VII insofern als Ausdruck eines allgemeinen, das Beitragsrecht beherrschenden Grundsatzes anzusehen sei. Denn immer dort, wo die Behörde die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten habe, sei sie im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt, "nach ihrem Ermessen" zu handeln und habe gleichzeitig "ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten". Dass sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die "Entscheidung über Sozialleistungen" erstrecke, sei bedeutungslos, weil die oben genannten Ermessensgrundsätze für das Sozialrecht generell gelten würden. Dem folgend wäre auch für den Fall einer Gesamtschuldnerschaft nach § 150 Abs. 1 SGB VII und § 128 HGB analog bzw. § 721 BGB Ermessen bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners auszuüben (im Ergebnis für den Fall einer GbR auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. März 2018 – L 5 KR 732/17 B, juris). Ermessen wurde erstmals im Bescheid vom 19. Juni 2020 ausgeübt. Dort heißt es: „Unser Ermessen ist, wie wir im bisherigen Verfahren bereits ausgeführt haben, reduziert, da der Beitragseinzug bei Ihrem ehemaligen Mitgesellschafter keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Versicherungsschutz wurde von unserer Berufsgenossenschaft für die Beschäftigten der GbR auch in der Zeit erbracht, für welche Beitragsforderungen rückständig sind; die Kosten des Versicherungsschutzes wurden somit bisher von der Solidargemeinschaft getragen. Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit ist es jedoch sachgerechter, Sie hierfür in Haftung zu nehmen.“ Das Auswahlermessen ist rechtmäßig ausgeübt worden. Die Beklagte hat neben der Klägerin auch den weiteren Gesellschafter J.R. in Anspruch genommen, und zwar mit Haftungsbescheid vom 25. April 2016, der ebenfalls die Beiträge für 2013 und 2012 erfasste. Ein Ermessensfehlgebrauch gegenüber der Klägerin liegt damit nicht vor. Hinsichtlich des Beitragsbescheids vom 18. Dezember 2018 und des Bescheids über den Säumniszuschlagsbescheid vom 18. Dezember 2018 war die Klage unzulässig. Die Klägerin hatte zwar gegen beide Bescheide Widerspruch eingelegt, allerdings dann gegen den Beitrags- und den Säumniszuschlagsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 nicht fristgemäß Klage erhoben. Der bei Klageerhebung ausdrücklich gestellte Klageantrag richtete sich anders als noch der Widerspruch nur gegen den Haftungsbescheid vom 19. September 2016 über den Beitragsbescheid 2012/2013 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2019. Auch der Klagebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass auch gegen den Beitrags- und den Säumniszuschlagsbescheid vom 18. Dezember 2018 Klage erhoben werden sollte. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 16. Dezember 2021 gestellte Antrag, den Beitrags- und den Säumniszuschlagsbescheid vom 18. Dezember 2018 aufzuheben, war außerhalb der Klagefrist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 155 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen eine Inanspruchnahme für Beitragsschulden einer GbR, deren Gesellschafterin sie war. Die Klägerin war zusammen mit J.R. Mitgesellschafterin der „R.“, die ein Alten- und Pflegeheim im ... in H. betrieb. Für diese erhob die Beklagte im Rahmen der Mitgliedschaft Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Daneben existierten noch die R1 GmbH gesetzlich vertreten durch die Klägerin und J.R. als Geschäftsführer sowie das G. GbR, gesetzlich vertreten durch die Klägerin und J.R. als Gesellschafter. Mit Bescheid vom 24. April 2013 setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 15.613,02 Euro und die Beitragsvorschüsse für das Jahr 2013 in Höhe von 14.903,34 Euro gegenüber der „R. GbR“ fest und begehrte – unter weiterer Berücksichtigung eines Beitrages für Fremdumlagen für das Jahr 2012 – von der Gesellschaft einen Gesamtbeitrag in Höhe von 28.208,34 Euro (Beiträge für 2012: 15.613,02 Euro, Beitragsvorschuss für 2013: 14.903,34 Euro, Beitrag für Fremdumlagen für 2012: 4.178,11 Euro, Guthaben aus geleisteten Vorschüssen: 6.486,13 Euro). Nach Einleitung von Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der R1 GmbH und des G. GbR, ... im September bzw. Oktober 2013 erließ die Beklagte für die R. GbR Alten- und Pflegeheim, ... einen Abfindungsbeitragsbescheid vom 3. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 28. November 2013, den sie an den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt R2 adressierte. Der Beitrag für 2013 betrage 15.333,32 Euro, die Fremdumlagen für 2013 3.838,98 Euro und die Altforderungen bis 29. November 2013 13.380 Euro, mithin insgesamt 32.552,30 Euro. In einem internen Vermerk der Beklagten vom 20. Dezember 2013 hieß es, dass die Insolvenz nur für die GmbH eröffnet worden sei. Die GbR sei beendet worden und das Personal sei zum 1. Juli 2013 auf die GmbH übergegangen. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 setzte die Beklagte einen Säumniszuschlag in Höhe von 1.974 Euro gegen die R. GbR für das Geschäftsjahr 2013 fest. Mit Beitragsbescheid vom 11. April 2014 adressiert an die R. GbR, Alten- und Pflegeheim setzte die Beklagte Beiträge für 2013 in Höhe von 11.718,06 Euro und für die Fremdumlage für 2013 in Höhe von 3.021,32 Euro fest. Des Weiteren seien Altforderungen bis zum 7. April 2014 in Höhe von 15.354 Euro zu berücksichtigen. Insgesamt betrug die Forderung 30.093,38 Euro. Der Bescheid enthielt zudem den Hinweis, dass er den Bescheid vom 23. April 2014 ändere. Mit Beitragsbescheid für 2013 und Vorschussbescheid für 2014 vom 23. April 2014 adressiert an die R. GbR, Alten- und Pflegeheim, setzte die Beklagte für 2013 Beiträge in Höhe von 15.472,71 Euro, als Beitragsvorschuss für 2014 14.636,35 Euro und als Fremdumlage 4.132,73 Euro fest. Als Altforderungen seien bis zum 3. April 2014 15.354 Euro zu berücksichtigen. Der Bescheid trete an die Stelle des Bescheids vom 20. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 28. August 2014 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass die R1 GbR die Gesellschaft zum 31. Juli 2013 eingestellt habe. Mit Bescheid vom 26. November 2014 an die R. – GbR erklärte die Beklagte das Ende ihrer Zuständigkeit, weil das Unternehmen zum 31. Juli 2013 eingestellt worden sei. Sofern noch Beiträge fällig seien oder würden, erfolge eine gesonderte Nachricht. Mit Abfindungsbeitragsbescheid vom 26. November 2014 adressiert an den gemeinsamen Bevollmächtigten der Klägerin und des weiteren ehemaligen Gesellschafters J.R. stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 28. November 2013 für die R. GbR Beiträge für 2013 in Höhe von 15.333,32 Euro und eine Fremdumlage in Höhe von 3.838,98 Euro fest. Die Altforderung bis zum 21. November 2014 betrage 10.921,08 Euro, so dass sich insgesamt eine Forderung in Höhe von 30.093,38 Euro ergebe. Mit Bescheid vom gleichen Tag, ebenfalls an den Bevollmächtigten der Klägerin und des J.R. adressiert, setzte die Beklagte für die R. – GbR die Beiträge für 2013 in Höhe von 11.718,06 Euro und die Fremdumlage auf 3.021,32 Euro fest. Die Altforderung bis zum 21. November 2014 betrage 15.354 Euro, so dass sich insgesamt eine Forderung in Höhe von 30.093,38 Euro ergebe. Der Bescheid ändere den Bescheid vom 11. April 2014. Mit Haftungsbescheid vom 25. April 2016 teilte die Beklagte J.R. mit, dass er persönlich als Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Gegen die Gesellschaft bestehe eine Forderung in Höhe von 30.093,38 Euro. Grundlage der Forderung sei der Beitragsbescheid vom 26. November 2014. Bei der Forderung handele es sich um bereits fällig gewordene Beiträge. Beigefügt war der Beitragsbescheid vom 26. November 2014. Der Bevollmächtigte von J.R. teilte mit Schreiben vom 18. Juli 2016 an das Hauptzollamt wegen einer Vollstreckung gegen die R. GbR mit, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen von J.R. eröffnet worden sei. Aus der beigefügten Insolvenzbekanntmachung ergab sich, dass das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 14. Juli 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen von J.R. nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben hatte (Az 67g IN 385/13). Auch im Namen der Klägerin wandte sich der Bevollmächtigte an das Hauptzollamt und wies auf die Einstellung des Betriebs der GbR und den fehlenden Titel gegen die Klägerin hin. Mit Beschluss vom 29. August 2016 stellte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg auf die Erinnerung von J.R. fest, dass eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft am 5. August 2016 aufgrund einer Forderung der Beklagten in Höhe von 30.184,03 Euro nicht bestanden habe. Die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger sei während der Laufzeit der Abtretung (Wohlverhaltensphase) unzulässig. Dass es sich vorliegend um eine Insolvenzforderung handele, sei unbestritten geblieben. Dass es sich um eine Beitragsforderung handele, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei, sei nicht dargelegt worden. Mit Haftungsbescheid vom 19. September 2016 forderte die Beklagte von der Klägerin persönlich einen Betrag in Höhe von 30.093,38 Euro auf der Grundlage des beigefügten Beitragsbescheides vom 11. April 2014. Es handele sich um bereits fällig gewordene Beiträge. Die Klägerin hafte als Gesellschafterin einer GbR persönlich als Gesamtschuldnerin. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 Widerspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Der Haftungsbescheid genüge nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit. Für die Klägerin sei nicht erkennbar, für welche konkreten Altforderungen in Höhe von 15.354 Euro sie in Haftung genommen werde und ob diese bereits verjährt seien. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13. Oktober 2016, dass durch den beigefügten Beitragsbescheid vom 11. April 2014 als Anlage zum Haftungsbescheid die Bestimmtheit gewahrt sei. Es handele sich um eine titulierte Forderung. Die Beklagte habe die Forderung rechtzeitig mit Verwaltungsakt bekannt gegeben. Die Beitragsforderungen für 2012 und 2013 seien rechtzeitig per Beitragsbescheid in 2013 und 2014 geltend gemacht worden. Mit Bescheiden vom 24. April 2013 und 11. April 2014 seien auch die Beiträge für 2012 bzw. 2013 in Rechnung gestellt worden. Widersprüche seien nicht eingereicht worden. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 änderte die Beklagte den Bescheid vom 11. April 2014 ab. Der Beitrag für 2013 betrage 11.718,06 Euro und der Beitrag für die Fremdumlage 3.021,32 Euro. Der Gesamtbeitrag für 2013 betrage damit 14.739,38 Euro wie ursprünglich erhoben. Die ursprünglich genannten Fälligkeiten sowie ggfs. vereinbarten Stundungen/Ratenzahlungen blieben bestehen. Im Adressfeld des Bescheides stand die Klägerin, nachfolgend wurde die R. GbR aufgeführt. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 änderte die Beklagte auch den Bescheid vom 23. April 2014 ab. Der Beitrag für 2013 betrage 11.718,06 Euro und der Beitrag für die Fremdumlage 3.021,32 Euro. Der Gesamtbeitrag für 2013 betrage damit 14.739,38 Euro. Ursprünglich seien 19.605,44 Euro erhoben worden. Im Adressfeld des Bescheides stand ebenfalls die Klägerin, nachfolgend wurde die R. GbR genannt. Am 18. Dezember 2018 erließ die Beklagte folgenden Haftungsbescheid adressiert an die Klägerin. „Sie waren Gesellschafterin der R. GbR. Die Gesellschaft bestand bis zum 31.07.2013 unter folgenden Anschrift:........._. Wir ändern unseren Haftungsbescheid vom 19.09.2016 insoweit ab, als dass die Bescheide vom 13.02.2014 über den Säumniszuschlag für das Jahr 2013 und 11.04.2014 über die Beiträge zur Arbeitnehmerversicherung einen falschen Adressaten und nicht korrekte Fälligkeiten ausweisen. Die damalige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts existierte zum Zeitpunkt des Versandes der jeweiligen Bescheide nicht mehr. Gegen die Gesellschaft machen wir mit den beigefügten Bescheiden vom 18.12.2018 die folgenden Forderungen geltend: Bescheid vom 18.12.2018 für das Jahr 2013: 28.119,38 Euro Säumniszuschlagsbescheid für das Jahr 2013: 1.974,00 Euro Gesamtforderungsbetrag: 30.093,38 Euro. Die im Beitragsbescheid genannte Altforderung in Höhe von 13.380,00 Euro ist eine Restbeitragsforderung für das Jahr 2012. Den entsprechenden Beitragsbescheid vom 24.04.2013 haben wir zu Ihrer Kenntnis in der Anlage als Fotokopie beigefügt. Als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften Sie persönlich als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).“ Zudem erließ die Beklagte am 18. Dezember 2018 einen Beitragsbescheid für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013: Beitrag für 2013: 11.718,06 Euro, Beitrag für Fremdumlagen: 3.021,32 Euro, Altforderungen berücksichtigt bis zum 17. Dezember 2018: 13.380 Euro. Kontostand inklusive Guthaben/Altforderung: 28.119,38 Euro. Der Gesamtbeitrag für 2013 sei fällig bis zum 15. Januar 2019. Im Adressfeld des Bescheides stand die Klägerin, nachfolgend wurde die R. GbR aufgeführt. Ebenfalls am 18. Dezember 2018 erließ die Beklagte einen Säumniszuschlagsbescheid für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 1.974 Euro. Der Beitrag sei nicht fristgemäß gezahlt worden. Die Säumniszuschläge seien bis zum 15. Januar 2019 fällig. In der Berechnung des Säumniszuschlags wird der Beitragsbescheid vom 24. April 2013 als Grundlage genannt. Es ergebe sich eine offene Forderung in Höhe von 28.208,34 Euro, so dass sich ein Säumniszuschlag in Höhe von 1.974 Euro errechne. Auch hier stand im Adressfeld des Bescheides die Klägerin, nachfolgend wurde die R. GbR aufgeführt. Die Klägerin legte am 15. Januar 2018 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, den Säumniszuschlagsbescheid und den Haftungsbescheid ein. Die für die Zeit bis 31. Juli 2013 geltend gemachten Beitragsansprüche für die Arbeitnehmerversicherung und Säumniszuschläge für das Geschäftsjahr 2013 seien vor Erlass der angefochtenen Bescheide verjährt gewesen, und zwar bereits am 31. Dezember 2017. Die Beklagte mache nunmehr gegen die Gesellschaft mit den beigefügten und angefochtenen Bescheiden vom 18. Dezember 2018 eine Forderung in Höhe von 30.093,38 Euro geltend. Die Forderung sei jedoch bereits verjährt. Die Klägerin habe die eidesstattliche Versicherung abgelegt und ihr Arbeitseinkommen sei gepfändet, so dass sie keine Raten leisten könne. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 zurück. Die Klägerin hafte als Gesellschafterin einer GbR persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Insbesondere seien die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Die Arbeitnehmerbeiträge für das Umlagejahr 2012 seien gegenüber der GbR bereits mit Bescheid vom 24. April 2013 geltend gemacht worden. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden und folglich sei die Verjährung gehemmt, so dass Verjährung nicht habe eintreten können. Der Säumniszuschlag für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 1.974 Euro beziehe sich auf die nicht beglichene Forderung aus dem Beitragsbescheid vom 23. April 2013 in Höhe von 28.208,34 Euro. Darin verrechnet seien neben den fälligen Beitragsforderungen für das Beitragsjahr 2012 in Höhe von 15.613 Euro und dem Beitrag für Fremdumlagen in Höhe von 4.178,11 Euro noch ein bestehendes Guthaben in Höhe von 6.486,13 Euro von aus den im Vorjahr geleisteten Vorschüssen und zudem der Beitragsvorschuss für das Jahr 2013 in Höhe von 14.903,34 Euro. Die Arbeitnehmerbeiträge für das Umlagejahr 2013 seien erst im Jahr 2014 fällig geworden und seien somit erst am 31. Dezember 2018 verjährt. Der Säumniszuschlag für das Geschäftsjahr 2013 beziehe sich nicht auf bereits am 15. Mai 2013 zu leistende Arbeitnehmerbeiträge für das laufende Jahr, sondern auf einen für diesen Beitrag zu leistenden Vorschuss. Am 16. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg mit dem Antrag erhoben, den Haftungsbescheid vom 19. September 2016 über den Beitragsbescheid 2012/2013 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte habe in den Bescheiden vom 19. September 2016 und dem Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2018 kein Ermessen nach § 150 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ausgeübt, obwohl die GbR aus zwei Gesellschaftern bestanden habe. Die Säumniszuschläge für das Jahr 2014 seien am 13. Februar 2014 gegen die nicht mehr existente GbR als Adressatin festgesetzt worden. Nach § 726 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ende eine Gesellschaft, wenn ihr vereinbarter Zweck nicht mehr erreicht werden könne. Die GbR habe zum 31. Juli 2013 nicht mehr existiert. Zudem hat die Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. Oktober 2016 gegen den Haftungsbescheid vom 19. September 2016 über den Beitragsbescheid 2012/2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 anzuordnen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Korrekturbescheid vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2019 anzuordnen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2020 (Az. S 36 U 273/19 ER) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht Hamburg mit Beschluss vom 15. Juni 2020 (Az. L 2 U 11/20 B ER) den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2016, vom 18. Dezember 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 angeordnet. Der Senat hat ausgeführt, dass an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide ernstliche Zweifel bestünden. Mit den Bescheiden vom 18. Dezember 2018 habe die Beklagte keine Forderungen mehr gegen die beendete „R. GbR“ begründen können, da zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsbetrieb der GbR endgültig eingestellt gewesen und eine Auseinandersetzung des Guthabens erfolgt sei. Die Bescheide gegen die nicht mehr existente GbR hätten damit auch nicht bestandskräftig werden können. Im Folgenden hat die Beklagte am 19. Juni 2020 einen weiteren Änderungsbescheid über die Haftung der Klägerin persönlich für „rückständige Forderung der ehemaligen R. GbR“ in Höhe von 28.208,34 Euro auf der Grundlage des Beitragsbescheides vom 24. April 2013 erlassen. Es seien alle Forderungen gegenüber der GbR als Adressatin wirksam, die noch zu einem Zeitpunkt ergangen seien, als die GbR noch existiert habe. Zugleich hat die Beklagte den Haftungsbescheid vom 19. September 2016 in Gestalt des Bescheides vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2019 insoweit aufgehoben, als eine Haftung für Beitragsforderungen ausgesprochen worden sei, die auf dem Beitragsbescheid vom 11. April 2014 sowie den Säumniszuschlagsbescheid vom 13. Februar 2014 gegenüber der „R. GbR“ beruhten und in jenen Bescheiden erstmalig festgestellt worden seien. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die mit Bescheid vom 19. Juni 2020 geltend gemachte Forderung verjährt sei. Es sei keine Verjährungshemmung eingetreten, weil der Beitragsbescheid vom 19. September 2016 nichtig gewesen sei. Die Beklagte hat dem zugestimmt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe von 1.885,04 Euro für erledigt erklärt, weil in dieser Höhe mit Bescheid vom 19. Juni 2020 die Forderung gegenüber der Klägerin reduziert worden sei. Die Klägerin hat am 14. August 2020 beim Sozialgericht Hamburg gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Abänderung sowie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gegen den geänderten Haftungsbescheid vom 19. Juni 2020 dergestalt beantragt, dass der Beschluss des LSG Hamburg vom 15. Juni 2020 auch den Bescheid vom 19. Juni 2020 erfasse. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. S 36 U 182/20 ER) den Beschluss des LSG Hamburg vom 15. Juni 2020 insoweit abgeändert, als dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2016 in Gestalt des Bescheides vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2019 auch den Bescheid vom 19. Juni 2020 erfasse. Das LSG Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 (Az. L 2 U 42/20 B ER) die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, dass auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Juni 2020 bestünden. Die Beklagte mache gegen die Klägerin mit dem maßgeblichen Bescheid eine Haftung für die im Beitragsbescheid vom 11. April 2014 gegen die „R. GbR“ festgestellten Beiträge geltend. Die Auslegung der angefochtenen Bescheide ergebe, dass die Beklagte die Klägerin nicht als Selbstschuldnerin mit eigenem Beitragsbescheid in Anspruch genommen habe, sondern als Haftungsschuldnerin für eine fremde Schuld. Eine solche Einforderung einer fremden Schuld durch Verwaltungsakt bedürfe jedoch aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Ermächtigung (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2020 – L 3 AL 4432/18, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. Dezember 2019 – L 5 KR 460/18, juris). Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen seien beispielsweise in § 150 Abs. 2 bis 4 SGB VII vorgesehen, die vorliegend jedoch nicht einschlägig seien. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass der Bescheid vom 19. Juni 2020 nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Gemäß § 150 Abs. 2 bis 4 SGB VII habe der Gesetzgeber aus Gründen der sozialen Absicherung für die öffentlichen Beiträge im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine zusätzliche Zahlungssicherung zugunsten der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffen. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 bis 4 SGB VII jedoch nicht gegeben. Denn hinsichtlich der Zahlung von Beiträgen werde im Verwaltungs- und Sozialrecht zwischen einem Selbstschuldner und einem Haftungsschuldner unterschieden. Diese Unterscheidung habe die Beklagte in ihrem Haftungsbescheid auch ausdrücklich vorgenommen. Die Klägerin werde nicht als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen, sondern als Haftungsschuldnerin für die Forderung der untergegangenen GbR. Die Beklagte sei im Übrigen nicht daran gehindert gewesen, die Beiträge durchzusetzen. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Überdies wäre es der Beklagten möglich gewesen, eine Verjährungshemmung eintreten zu lassen oder den Beitragsbescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern zu erlassen, womit sie ihre Ansprüche hätte durchsetzen können. So habe die Beklagte ihr Verwaltungshandeln aber nicht ausgerichtet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte der Klägerin anliegend zu dem Haftungsbescheid die Beitragsbescheide der GbR beigefügt habe. Die Beitragsbescheide seien nicht gegenüber der Klägerin festgesetzt, sondern gegenüber der GbR. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich hier nicht um eine gesamtschuldnerische Haftung gehandelt habe und sie nicht zu einer Ermessensausübung verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe vielmehr als unmittelbar Beitragspflichtige nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehaftet. Eine gesamtschuldnerische Haftung sei hingegen bei sekundären Beitragsschulden wie etwa den Bevollmächtigten nach § 150 Abs. 2 Satz 2 SGB VII oder den früheren Betriebsinhabern nach § 150 Abs. 4 SGB VII möglich. Dort sei dies im Gesetz ausdrücklich geregelt, bei § 150 Abs. 1 SGB VII hingegen nicht. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein Auswahlermessen ausgeübt habe. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Verteilung im Insolvenzverfahren gegen J.R. bereits abgeschlossen gewesen sei und sie keine Forderung gegen ihn mehr habe anmelden können. Dass dies doch möglich gewesen wäre, habe die Beklagte erst durch einen Schriftsatz im hiesigen Verfahren erfahren. Der Haftungsbescheid sei eine spezielle Form des Beitragsbescheides. Die Rechtsgrundlage für den Erlass eines solchen Haftungsbescheides sei in § 168 Abs. 1 SGB VII zu sehen. Die Rechtsprechung müsse gegebenenfalls bestehende Regelungslücken durch Rechtsanalogien schließen. Auch die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass der Bescheid vom 19. Juni 2020 nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 den Haftungsbescheid vom 19. September 2016 über den Beitragsbescheid vom 24. April 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2019 in Gestalt des Haftungsbescheids vom 19. Juni 2020 sowie den Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2018 und den Bescheid über den Säumniszuschlag vom 18. Dezember 2018 aufgehoben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Aufhebung der Haftungs- und Beitragsbescheide. Der von der Beklagten erlassene Haftungsbescheid vom 19. Juni 2020 sei nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand der Klage geworden. Zum einen fänden sich in dem Bescheid vom 24. April 2013, welcher als Grundlage des geänderten Haftungsbescheids vom 19. Juni 2020 von der Beklagten herangezogen worden sei, die Beitragsforderung für das Jahr 2012 und die Beitragsvorschussforderung für das Jahr 2013. Diese seien relativ deckungsgleich mit der in dem Beitragsbescheid vom 11. April 2014 gegenüber der „R. GbR“ geltend gemachten Altforderung (offener Beitrag für das Jahr 2012) und der Beitragsforderung für das Jahr 2013 (offener Beitragsvorschuss für das Jahr 2013). Zum anderen ersetze der Haftungsbescheid vom 19. Juni 2020 auch bereits vom Wortlaut den ursprünglichen streitgegenständlichen Haftungsbescheid. Hingegen bestehe auf der Grundlage des Haftungsbescheides vom 19. Juni 2020 keine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des durch die Beklagte geltend gemachten Haftungsbetrages in Höhe von insgesamt 28.208,34 Euro. Ebenfalls ergebe sich keine Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus den von der Beklagten erlassenen Bescheiden vom 18. Dezember 2018 (Beitragsbescheid für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 sowie Säumniszuschlagsbescheid). Die Beklagte könne sich insbesondere nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber der Klägerin persönlich berufen. Grundsätzlich seien nach § 150 Abs. 1 SGB VII die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig seien oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stünden. Die Beitragspflicht beginne mit den vorbereitenden Arbeiten und ende mit der völligen Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit. Die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit sei vorliegend unproblematisch anzunehmen, da die von der Beklagten als beitragspflichtig angenommene Unternehmerin, die R. GbR, am 10. Dezember 2013 aufgelöst worden sei, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides am 19. Juni 2020 sowie des Beitragsbescheides für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 und des Bescheides über den Säumniszuschlag vom 18. Dezember 2018 gegenüber der R. GbR, eine Beitragspflicht der GbR und auch der Klägerin, als ehemalige Gesellschafterin der GbR, nicht mehr bestanden habe. Demgegenüber sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 24. April 2013 von einer bestandskräftig festgestellten Beitragspflicht gegenüber der R. GbR auszugehen und damit auch gegenüber der Klägerin als gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschafterin (§ 421 BGB). Dieser Umstand berechtige die Beklagte jedoch nicht, die ausstehenden Beiträge gegenüber der Klägerin im Rahmen einer nachgelagerten Haftung zu fordern. Die Beklagte habe es nämlich versäumt, den Beitrag auch gegenüber der Klägerin persönlich geltend zu machen, so dass der im weiteren Verlauf erlassene und hier noch streitgegenständliche Haftungsbescheid auf der Grundlage des ausschließlich gegenüber der GbR geltend gemachten Beitragsbescheides vom 14. April 2013 ins Leere laufe. Unstreitig lägen damit auch die Voraussetzungen für eine Haftungsschuldnerschaft nach § 150 Abs. 2 bis 4 SGB VII nicht vor, da das Unternehmen gerade nicht weitergeführt, sondern durch Insolvenz aufgelöst worden sei und sich für den vorliegenden Fall auch sonst keine plausiblen Anhaltspunkte für eine solche gesetzmäßig ausgestaltete Rechtsgrundlage für den Erlass eines Haftungsbescheides ergäben. Auch die Bemühung einer von der Beklagten angeregten Rechtsanalogie der Beitragshaftung auf ehemalige Gesellschafter, gegenüber denen bereits während des Bestehens der Gesellschaft persönlich kein Beitrag geltend gemacht worden sei, ergebe sich nach Auffassung der Kammer nicht. Gegen das ihr am 27. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Januar 2022 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht befasse sich ausschließlich mit dem angefochtenen Haftungsbescheid und begründe nicht, warum der Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2018 sowie der Säumniszuschlagsbescheid vom gleichen Tag aufzuheben sein sollten. Streitgegenstand sei der Haftungsbescheid der Beklagten vom 19. September 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2020. Die Vorschrift des § 96 SGG sei vorliegend anwendbar. Die Haftungsbescheide vom 18. Dezember 2018 sowie vom 19. Juni 2020 hätten jeweils nicht nur ausdrücklich und nach ihrem offenkundigen Zweck den ursprünglich erlassenen Haftungsbescheid geändert, sondern die Klägerin habe dies auch genau so verstanden. Die Beklagte habe mit ihrem als Haftungsbescheid bezeichneten Bescheid in der letzten Fassung vom 19. Juni 2020 die Klägerin korrekt in Anspruch genommen. Haftungsbescheid und Beitragsbescheid unterschieden sich nur in ihrer rechtlichen Begründung, nicht aber in ihrem Regelungsgehalt oder ihrer Rechtswirkung. Die Bescheidformen unterschieden sich lediglich darin, dass im Beitragsbescheid eine eigene Beitragsschuld des Zahlungspflichtigen festgesetzt werde, während bei einem Haftungsbescheid die Haftung für eine fremde Schuld festgestellt werde. Dies sei lediglich Teil der Begründung des Verwaltungsaktes und daher allenfalls falsch begründet. Noch nicht abschließend entschieden sei, welche Konsequenzen die Teilrechtsfähigkeit einer GbR für das Sozialrecht habe. Die Beklagte gehe daher so vor, dass sie Beitragsbescheide an die im Rechtsverkehr auftretende GbR versende. Eine gleichzeitige Zustellung an alle Gesellschafter stoße bereits auf praktische Hindernisse. Eine Zwei-Personen-GbR erhalte dann drei inhaltlich identische Rechnungen mit drei unterschiedlichen Adressaten, von denen aber nur eine zu bezahlen sei. Die Beklagte wende sich erst dann an die Gesellschafter, wenn Zahlungen der GbR ausblieben. Dies geschehe per Beitragsbescheid oder mit einem als "Haftungsbescheid" gekennzeichneten Formular. Es sei der Klägerin und dem Sozialgericht zuzustimmen, dass – auch wenn die GbR eigene (Teil)Rechtsfähigkeit besitze – es sich für die Gesellschafter letztlich nach §§ 150 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII um eine eigene und nicht um eine fremde Schuld handele. Die Gesellschafter verstünden die Forderungen jedoch besser, wenn sie auf eine Schuld hingewiesen würden, welche die GbR betreffe, an der sie beteiligt seien. Haftungsbescheide seien eine besondere Art der Beitragserhebung. Die Titulierung als "Haftungsbescheid" sei nicht einwandfrei, stelle jedoch nur einen Teil der Begründung dar. Der wesentliche Bestandteil eines Verwaltungsaktes sei die Regelung mit der Mitteilung einer Zahlungspflicht mit einem Fälligkeitstermin. Auch die Ermessensausübung sei richtig gewesen. In Fällen, in welchen mehrere Schuldner für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kämen, habe das Bundessozialgericht nämlich grundsätzlich die Ausübung von Ermessen für angezeigt gehalten. Die Beklagte übe dies dadurch aus, dass sie im Regelfall zunächst die (teil)rechtsfähige GbR in Anspruch nehme. Es entspreche der Beitragsgerechtigkeit, zunächst auf das Vermögen des Unternehmens zurückzugreifen. Anschließend trete sie bei ausbleibendem Erfolg an den oder die Gesellschafter heran, deren private Anschrift sie habe oder welche im Geschäftsleben gegenüber der Beklagten z. B. geschäftsleitend aufgetreten seien. Wenn dies ebenfalls nicht zum Erfolg führe – wie im hiesigen Fall infolge der Insolvenz des Mitgesellschafters der Klägerin – würden im Falle erfolgreicher Aufenthaltsermittlungen auch andere Gesamtschuldner herangezogen. Es müsse einen rechtmäßigen Weg geben, Beitragsforderungen einer säumig gebliebenen GbR gegenüber den Gesellschaftern durchzusetzen. Die Beklagte habe auch am 18. Dezember 2018 einen Beitragsbescheid sowie einen Säumniszuschlagsbescheid gegenüber der Klägerin bekanntgegeben. Selbst wenn der Haftungsbescheid in seiner letzten Fassung rechtskräftig aufgehoben würde, blieben diese Bescheide übrig. Gerade wenn man die Auffassung vertrete, die Beklagte habe die Klägerin nicht mit einem Verwaltungsakt in Anspruch nehmen dürfen, der als "Haftungsbescheid" gekennzeichnet worden sei, dann bleibe nur die Konsequenz, dass die Beklagte die Klägerin mit einem Beitragsbescheid oder eben mit einem Säumniszuschlagsbescheid in Anspruch nehmen müsse. Und dies habe sie parallel (vorsichtshalber) auch getan. Das LSG Hamburg habe im Beschluss vom 15. Juni 2020 (Az.: L 2 U 11/20 ER B) anklingen lassen, dass mit den Bescheiden vom 18. Dezember 2018 keine Forderungen mehr gegen die beendete R. GbR hätten begründet werden können, und zwar auch nicht durch Adressierung an die Antragstellerin. Dies sei gleich auf mehreren Ebenen eine fehlerhafte Bewertung der Bescheide. Die Bescheide hätten sich gerade nicht an die R. GbR gerichtet, sondern an die Klägerin. Die GbR sei in der Betreffzeile des Bescheids genannt worden, damit erkennbar sei, auf welches Unternehmen sich die Beitragsforderung beziehe. Selbstverständlich habe eine Bezugnahme auf die R. GbR erfolgen müssen, ansonsten hätte die Klägerin überhaupt nicht gewusst, wofür sie Beiträge entrichten müsse. Die Beklagte könne dem Zusammenspiel aus SGB VII und BGB nicht den Rechtsgedanken entnehmen, dass GbRs im letzten Jahr ihrer Existenz immer Beitragsfreiheit genießen sollten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, dass der Haftungsbescheid vom 19. September 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2020 rechtswidrig sei, da keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Haftungsbescheids ersichtlich sei. Der Bescheid vom 19. Juni 2020 sei, wie von der Beklagten vorgetragen, gemäß § 96 SGG Bestandteil des Klageverfahrens geworden. Die Haftungsbescheide seien nicht als Beitragsbescheide zu verstehen. Der Regelungsinhalt des Bescheids sei zwar zutreffend eine Zahlung, allerdings für eine fremde Schuld nicht für eine eigene Schuld. Es handele sich nicht um eine Begründungsfrage. Ein Haftungsbescheid sei ein „Terminus technicus“, welcher in § 191 der Abgabenordnung (AO) definiert werde. Auch das Sozialrecht kenne einen Haftungsbescheid in § 151 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 28e Abs. 2 und Abs. 3 oder i. V. m § 28e Abs. 3a bis 3f sowie § 116a SGB IV. Als Haftungsbescheide bezeichnete Verwaltungsakte könnten nicht als Beitragsbescheide verstanden werden. Die Beklagte habe dies auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. So schreibe die Beklagte in Ihrem Bescheid vom 18. Dezember 2018 „Gegen die Gesellschaft machen wir mit den beigefügten Bescheiden vom 18. Dezember 2018 die folgenden Forderungen geltend.“ Der Regelungsinhalt sei daher eine für Haftungsbescheide typische subsidiäre Haftung. Es komme klar zum Ausdruck, dass die Beklagte mit dem Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2018 eine Forderung gegen die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende GbR geltend mache und eben nicht gegen die Klägerin persönlich. Eine primäre Haftung der Klägerin sei nicht begründet worden. Die Behörde habe mit dem Haftungsbescheid die subsidiäre Haftung der Klägerin aus den Beitragsbescheiden gegen die Gesellschaft zum Ausdruck bringen wollen und nicht wie die Beklagte nunmehr erstmalig behaupte, Beitragsbescheide gegen die Klägerin festsetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, L 2 U 11/20 B ER und L 2 U 42/20 B ER sowie die Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2024 ergänzend Bezug genommen.