Urteil
L 2 U 31/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0322.L2U31.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 76 Abs. 3 SGB 7 ist eine abgefundene Rente insoweit wieder zu zahlen, als nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eingetreten ist. Eine solche liegt gemäß § 73 Abs. 3 SGB 7 nur dann vor, wenn sich die MdE um mehr als 5% erhöht hat und diese Veränderung der MdE länger als drei Monate andauert.(Rn.27)
2. Liegt danach eine wesentliche Verschlimmerung vor, so lebt die abgefundene Rente auf Lebenszeit nicht mehr auf. Der Rentenanspruch ist in Höhe der abgefundenen Rente auf Lebenszeit erloschen. Die Rente ist infolgedessen nur in Höhe des Verschlimmerungsgrades zu zahlen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 76 Abs. 3 SGB 7 ist eine abgefundene Rente insoweit wieder zu zahlen, als nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eingetreten ist. Eine solche liegt gemäß § 73 Abs. 3 SGB 7 nur dann vor, wenn sich die MdE um mehr als 5% erhöht hat und diese Veränderung der MdE länger als drei Monate andauert.(Rn.27) 2. Liegt danach eine wesentliche Verschlimmerung vor, so lebt die abgefundene Rente auf Lebenszeit nicht mehr auf. Der Rentenanspruch ist in Höhe der abgefundenen Rente auf Lebenszeit erloschen. Die Rente ist infolgedessen nur in Höhe des Verschlimmerungsgrades zu zahlen.(Rn.28) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 20 v.H. aufgrund einer Verschlimmerung von Unfallfolgen. Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen: Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 76 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach ist eine abgefundene Rente (§ 76 Abs. 1 SGB VII) - vorliegend die dem Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 nach einer MdE von 20 v.H. auf unbestimmte Zeit gewährte und mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 auf Lebenszeit abgefundene Rente - „insoweit“ (wieder) zu zahlen, als nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eingetreten ist. Eine derartige wesentliche Verschlimmerung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Jung in jurisPK-SGB VII, § 76 Rn. 27, Stand 15. Januar 2022; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, § 76 Rn. 22, Stand August 2018), liegt wegen der Bezugnahme auf § 73 Abs. 3 SGB VII in § 76 Abs. 3 SGB VII nur dann vor, wenn sich die MdE um mehr als 5 v.H. erhöht hat und - bei Renten auf unbestimmte Zeit - diese Veränderung der MdE länger als drei Monate andauert. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß dem ebenfalls durch § 76 Abs. 3 SGB VII in Bezug genommenen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist durch einen Vergleich zwischen den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der letzten verbindlichen Rentenfeststellung und den aktuellen Verhältnissen zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 11/15 R, juris). Liegt danach eine wesentliche Verschlimmerung vor, lebt die abgefundene Rente nicht mehr auf, denn der Rentenanspruch ist in der Höhe der abgefundenen Rente auf Lebenszeit erloschen, sondern sie ist in Höhe des Verschlimmerungsgrads („insoweit“, § 76 Abs. 3 SGB VII) zu zahlen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2021 – L 6 U 1150/21, juris; Ricke in BeckOGK SGB VII, § 76 Rn. 16, Stand 01.05.2022; Jung in jurisPK-SGB VII, a.a.O. Rn. 25). Im Streitfall hat sich der bei Kläger 2003 festgestellte Zustand im Bereich des rechten Schultergelenks, der der Gewährung der (später abgefundenen) Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. zu Grunde lag, seit Antragstellung am 29. April 2013 nicht derart verschlimmert, dass für einen länger als drei Monate andauernden Zeitraum von einer MdE von 30 v.H., also von einem Verschlimmerungsgrad der MdE im oben dargelegten Sinne von 10 v.H., auszugehen ist. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R, juris): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten vom 10. September 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht auf den klinischen Befund der verbliebenen Instabilität im Schultereckgelenk ankommt, sondern auf Beschwerdesymptomatik und die Bewegungseinschränkungen. Nachvollziehbar und überzeugend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger gering- bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks vorliegen, die sich bei Betrachtung der jeweils gemessenen Bewegungsausmaße gegenüber der Zusammenhangsbegutachtung im Jahr 2004 sogar etwas, wenngleich nicht wesentlich, verbessert haben. Eine wesentliche Verschlimmerung kann somit nicht festgestellt werden, sodass die Berufung keinen Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob der Kläger eine höhere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. wegen einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Folgen eines Versicherungsfalls beanspruchen kann. Der Kläger stieß am 29. Oktober 2000 als Profi-Eishockeyspieler des E. bei einem Eishockeyspiel in L. mit einem Gegenspieler zusammen, der dabei auf ihn fiel. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. G., vom 31. Oktober 2000 erlitt der Kläger dabei eine Schulterverletzung „Schulter-Eck-Gelenk mit Stufe Typ Tossy I“. Nach Übernahme der entsprechenden Heilbehandlung durch die Beklagte gewährte diese dem Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ab dem 15. Dezember 2000. Als Folgen des Versicherungsfalles erkannte die Beklagte deutliche Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, Tonusminderung der Schulter- und Oberarmmuskulatur, Hochstand des rechten Schlüsselbeines, Herabsetzung der groben Kraft, vor allem bei erhobenem oder abgespreiztem Arm rechts nach Schultereckgelenkssprengung rechts Typ Tossy III an. In dem diesen Bescheid zugrundeliegenden ersten Rentengutachten von Dr. B. vom 10. November 2003 dokumentierte der Gutachter eine mögliche Seitwärtsanhebung des rechten Armes auf 90° und vorwärts auf 80°. Die Auswärtsdrehung bei anliegendem Oberarm, war rechts auf 50°, gegenüber links auf 80°, beschränkt. In der Auswärts- und Einwärtsdrehung bei auf 90° seitwärts abgehobenem Oberarm war diese auf 20° bzw. 40° rechts gegenüber 50° und 50° links, beschränkt. Professor Dr. N. und Dr. H. gingen in ihrem Zusammenhangsgutachten vom 19. Juli 2004 davon aus, dass weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. als angemessen anzusehen sei. Vier Jahre nach dem Unfall sei von einem Dauerzustand auszugehen. Die Beklagte erließ am 7. Januar 2005 und 15. März 2005 zwei weitere Bescheide über Rente auf unbestimmte Zeit aufgrund einer Änderung des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes. Hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalles verwies die Beklagte in diesen Bescheiden auf die Feststellungen des Bescheides vom 3. Dezember 2003. Nach dem Bescheid vom 4. Oktober 2006 über die Abfindung einer Rente fiel die bisherige Rente mit Ablauf des Monats Oktober 2006 weg. Im Rahmen einer Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erstatteten Dr. B. und Dr. P. ein Rentengutachten vom 28. Juli 2010. Diese dokumentierten eine eingeschränkte Anhebung des rechten Armes nach seitwärts auf 40°/90° und eine eingeschränkte Anhebung des rechten Arms nach vorwärts auf 70°/90°. Ferner sei die grobe Kraft im rechten Arm deutlich herabgesetzt. Die Gutachter schätzten die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Januar 2005 mit 25 v.H. ein. Die Beklagte erließ am 11. August 2010 einen Ablehnungsbescheid über eine Rentenerhöhung, da sich die den Bescheid vom 3. Dezember 2003 zugrundeliegenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten. Auch in einem weiteren Rentengutachten zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Dr. B. und Dr. P. vom 16. September 2013 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen um 25 v.H. herabgesetzt sei, bei gleichem Befund wie im Jahre 2010. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente ab, da sich die den Bescheid vom 3. Dezember 2003 zugrundeliegenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 zurück. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 beantragte der Kläger aufgrund einer Verschlimmerung der Unfallfolgen die Feststellung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 20 v.H. Die Gutachter Dr. N1 und Dr. D. beschrieben nach körperlicher Untersuchung des Klägers eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, eine Instabilität im AC-Gelenk, eine Arthrose im AC-Gelenk, eine Atrophie des rechten Deltamuskels, eine Arthrose der linken Schulter sowie eine Verschmälerung der Oberarmmuskulatur. Als Bewegungsausmaße dokumentierten die Gutachter eine eingeschränkte Anhebung des Armes nach seitwärts auf 70° und vorwärts auf 50°. Ebenso war die Auswärtsdrehung des rechten Armes bei anliegendem Oberarm auf 40°, gegenüber links auf 80°, eingeschränkt. Die Führung des Armes kopfwärts bei 90° seitwärts abgehobenem Oberarm, gelang dem Kläger rechts auf 20°, gegenüber links auf 60°. Der Gutachter teilte mit, dass eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung über 5 v.H. nicht eingetreten sei. Die Beklagte erließ am 13. Dezember 2016 den Ablehnungsbescheid über eine Rentenerhöhung. Die dem Bescheid vom 3. Dezember 2003 zugrundeliegenden Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sich beim Vergleich der Messdaten in Bezug auf die Schultergelenke sich auf allen Ebenen eine deutliche Verschlechterung der Bewegung der verletzten Schulter gezeigt habe. Die Gutachter seien mit keinem Wort auf diese Verschlechterungen eingegangen. Insgesamt sei eine MdE von 30 v.H. festzustellen. Der beratende Facharzt der Beklagten Dr. G1 erklärte in seiner beratenden Stellungnahme vom 8. März 2017, dass das Gutachten eine seitengleiche Muskelentwicklung an beiden Armen mit nicht näher quantifizierter Verschmächtigung des Deltamuskels/ Schulterkappenmuskels beschreibe. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei im Wesentlichen unverändert zum Gutachten aus 2003. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 zurück, da sich aus dem Gutachten von Dr. N1 keine wesentliche Verschlechterung der Unfallfolgen ergebe. Aus dem Messbogen gehe eine weitere Einschränkung der Bewegungsausmaße hervor. Eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei aber nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. betrage. Anhand der nun festgestellten Bewegungsausmaße handele es sich um eine konzentrische Bewegungseinschränkung der rechten Schulter um die Hälfte. Anhaltspunkte, dass eine MdE in Höhe von 30 % vorliege, wie sie für eine Lähmung des Deltamuskels oder Schultergelenkversteifung in 30° Abduktion in der einschlägigen Literatur (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 560 ff.) vorgeschlagen werde, lägen nicht vor. Der Aussage des Gutachters vom 8. August 2016, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 % anzunehmen sei, könne gefolgt werden. Dies entspreche einer Verschlimmerung um 5 v.H., aber nicht um mehr als 5 v.H. Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass die von den Gutachtern beschriebenen körperlichen Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen wie die von Dr. B. und Dr. P. mit Gutachten vom 28. Juli 2010 erhobenen Befunde einer deutlichen Gebrauchseinschränkung des rechten Armes, einer erheblichen Bewegungseinschränkung in der Schulter, einer Fehlstellung im AC-Gelenk, einer Muskelverschmächtigung der Schultermuskulatur und Tonusminderung der Schulter und Oberarmmuskulatur, einer Verminderung der groben Kraft, deutliche Reibegeräusche im Gelenk, einer Herabsetzung der Handbeschwielung, eines positiven Impingement-Tests, einer Einschränkung des Griffes in den Nacken und in die Gesäßtasche sowie deutliche radiologische Veränderungen im Schultergelenk, zu einer wesentlichen Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugunsten des Klägers führen müssten. Zudem weise das Röntgenbild eine deutlich hypertrophe Veränderung des AC-Gelenkes rechts aus. Eine Arthrose im rechten Schultergelenk sei bisher weder als Unfallfolge anerkannt, noch gutachterlich festgestellt, in welchem Schweregrad diese Schultereckgelenkarthrose vorliege und welche Gesundheitsstörungen und funktionellen Beeinträchtigungen damit für den Kläger verbunden seien. Auch sei davon auszugehen, dass es aufgrund der Schonung des rechten Armes und Verlagerung sämtlicher Verrichtungen auf den linken Arm, zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Armes gekommen sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten sowie durch Einholung eines Gutachtens durch den Chirurgen Z. vom 5. September 2018. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Klägers hat der Sachverständige dokumentiert, dass der Kläger den Arm seitwärts auf 90°/100° und vorwärts auf 100°/120° anheben könne. Die Auswärtsdrehung bei anliegendem Oberarm gelinge bis auf 40° und die Auswärtsdrehung bei auf 90° abgewinkelten Oberarm bis auf 60°. Zudem habe weiterhin ein Hochstand des körperfernen Anteiles des Schlüsselbeines im Schultereckgelenk festgestellt werden können, mit einer leichten Instabilität. Über die Jahre sei es zudem zu einer Verklebung der Schultereckgelenkkapsel gekommen. Die zunächst noch mögliche Verschiebung des körperfernen Schlüsselbeines gegenüber der Schulterhöhe sei nicht mehr nachweisbar. Hieraus resultierten im Übrigen keine messbare Verschlimmerung und auch keine Besserung der Unfallfolgen. Eine Muskelverschmächtigung habe sich nicht in einem wesentlichen Ausmaß gefunden. Diese sei nun nicht mehr nachweisbar. Die aktuellen Röntgenaufnahmen zeigten im Vergleich zu den vorliegenden Röntgenaufnahmen aus 2010 bzw. 2013 keine Zunahme der Verschleißumformung des Schultereckgelenkes. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei rückblickend mit 20 v.H. korrekt festgestellt. Da dem Kläger insbesondere die für die MdE-Einschätzung maßgebliche Bewegung des Abspreizens und Nachvorneanhebens bis auf 90° möglich sei, sei die MdE mit 20 v.H. einzuschätzen. Eine Verschlimmerung liege nicht vor. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2022 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer höheren MdE als 20 v.H. aufgrund einer Verschlimmerung von Unfallfolgen habe, da sich diese nicht wesentlich geändert hätten. Der Sachverständige Z. habe anhand der herrschenden Gutachtenliteratur korrekt ausgeführt, dass es im Vergleich zu der dem Bescheid vom 3. Dezember 2003 zugrundeliegenden Bewegungseinschränkungen, namentlich und entscheidend für das Abspreizen und Nachvorneanhebens des rechten Armes auf 90° (zum Untersuchungstag am 27. August 2018) nicht zu einer Verschlimmerung und schon gar nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Funktionseinschränkungen gekommen sei, da das Abspreizen des rechten Armes zum Untersuchungstag am 7. November 2003 ebenfalls bis auf 90° und das Nachvorneanheben auf 80° gelungen sei. Auch die im Juni 2016 durch Dr. N1 und Dr. D. dokumentierte Seitwärtshebung (Abspreizen) des rechten Armes bis auf 70° sowie das Nachvorneanheben bis auf 50° sowie die weiteren Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit rechtfertigten keine wesentliche Änderung. Zu Recht habe der Sachverständige Z. in seinem Gutachten vom 5. September 2018 darauf hingewiesen, dass nach der einschlägigen unfallversicherungsrechtlichen Literatur bei einer Bewegungseinschränkung für das Abspreizen bzw. Nachvorneanheben von 90° und freier Rotation eine MdE von 20 v.H. vorgeschlagen werde. Sofern die Bewegungen besser seien und das Nachvorneanheben bzw. das Abspreizen bis 120° erfolgen könne, sei die MdE mit 10 v.H. einzuschätzen. Erst eine Schultergelenkversteifung in 30° Abspreizwinkel führe zu einer MdE von 30 v.H., sofern der Schultergürtel in der Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass bei dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt eine solche Versteifung bzw. vergleichbare Bewegungseinschränkung vorgelegen habe. Überdies hätten sämtliche gehörten Gutachter zu keinem Zeitpunkt die MdE des Klägers aufgrund der Unfallfolgen mit einer MdE von 30 v.H. eingeschätzt. Darüber hinaus habe der gerichtliche Sachverständige im Rahmen der Diskussion einer weiteren Berücksichtigung der Schultereckgelenkarthrose beim Kläger nachvollziehbar ausgeführt, dass maßgeblich für die Einschätzung der MdE allein die Bewegungsausmaße des rechten Schultergelenkes seien, im Vergleich zu den Vorbefunden. Hier habe er sogar bessere Bewegungsausmaße feststellen können. Auch der Ausführung des Klägers einer vermehrten Verschleißsituation des linken Armes aufgrund der Schonung des rechten Armes könne nicht gefolgt werden. Überzeugend habe der Sachverständige dazu erklärt, dass selbst eine Mehrbelastung des linken Armes (der Kläger ist Linkshänder) nicht dazu führe, dass Verschleißumformungen entstehen könnten. Der Kläger hat gegen diese, seiner Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2022 zugestellte Entscheidung am 27. Juni 2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die MdE sei mit 20 v.H. falsch bemessen. Der Ausgangsbescheid, der von deutlichen Bewegungseinschränkungen spreche, sei zu pauschal. Es müsse das gesamte Schadensbild berücksichtigt werden, also die konzentrischen Bewegungseinschränkungen ebenso wie die athrotischen Verhältnisse und die Instabilität der Schulter. Dann gelange man möglicherweise zu einer höheren MdE als 20v.H. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles vom 29. Oktober 2000 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v.H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie stimmt zu, dass für die MdE- Bewertung das Gesamtbild entscheidend sei, das sich hier jedoch sogar besser darstelle als im Jahr 2003. Der Ausgangsbescheid sei bestandskräftig und eine Verschlimmerung der Leiden nicht gegeben. Der Senat hat über die Berufung am 22. März 2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.