Urteil
L 2 U 11/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0322.L2U11.22.00
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Leitsätze
1. Nicht in jedem Fall muss das Sozialgericht bei beantragter Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls ein Sachverständigengutachten einholen.(Rn.19)
2. Erst dort, wo die Sachkunde des Gerichts endet, muss es zur erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten einholen.(Rn.20)
3. Ist der Sachverhalt durch vorliegende ärztliche Befundberichte ausreichend und nachvollziehbar geklärt, so kann auf deren Grundlage der Rechtstreit entschieden werden.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht in jedem Fall muss das Sozialgericht bei beantragter Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls ein Sachverständigengutachten einholen.(Rn.19) 2. Erst dort, wo die Sachkunde des Gerichts endet, muss es zur erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten einholen.(Rn.20) 3. Ist der Sachverhalt durch vorliegende ärztliche Befundberichte ausreichend und nachvollziehbar geklärt, so kann auf deren Grundlage der Rechtstreit entschieden werden.(Rn.21) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung einer Stützrente gegen die Beklagte wegen des Unfallereignisses vom 31. Mai 2017. Ein derartiger Anspruch wäre nur dann begründet, wenn die geltend gemachten weiteren Gesundheitsschäden die Folge des Arbeitsunfalls sind. Gesundheitsstörungen können nur dann als Folgen eines Arbeitsunfalls angesehen werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem jeweiligen Gesundheitsschaden nachgewiesen ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt dabei, dass das „Unfallereignis“ sowie der „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises (also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) für das Gericht feststehen müssen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84, juris). Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.), nicht allerdings die bloße Möglichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 16/00 R, juris). Der Senat ist nicht gehalten, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob sich aus den bei dem Kläger erhobenen Befunden unter Berücksichtigung des Unfallhergangs konkrete Anhaltspunkte für einen retropatellaren Knorpelschaden im rechten Kniegelenk sowie einen mäßiggradigen Gelenkerguss im rechten Kniegelenk des Klägers ergeben, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das erlittene Knietrauma am 31. Mai 2017 zurückzuführen sind. Das Ausmaß der Aufklärung und die Wahl der Beweismittel sind in das pflichtgemäße richterliche Ermessen des Gerichts gestellt. Es hat diejenigen Ermittlungen durchzuführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen muss. Auch das Amtsermittlungsprinzip zwingt das Gericht nicht, stets ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Vielmehr ist der klägerische Vortrag durch Einholung von Befundberichten, Arztbriefen und schriftlichen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte auf seine Schlüssigkeit zu prüfen und anhand des Ergebnisses dieser Ermittlungen zu entscheiden, ob die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens erforderlich ist (vgl. Udsching, NZS 1992, 50, 51). Erst dort, wo die Sachkunde des Gerichtes endet, muss es zur erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten (vgl. § 106 Abs. 3 Nr. 4, 5 SGG, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 402 ff. Zivilprozessordnung) einholen. Das Gericht muss sich zudem nur zu solchen Ermittlungen gedrängt sehen, für die es hinreichende Anhaltspunkte gibt. Zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung. Der Kläger möchte sachverständig geklärt wissen, „ob sich Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang ergäben“. Dass solche Anhaltspunkte gerade nicht bestehen, steht aber zur Überzeugung des Gerichts bereits fest. Nur soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2009 − B 5 R 48/08 B, juris). Im Streitfall ist der Sachverhalt hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalles vom 31. Mai 2017 aber hinreichend geklärt. Es steht nach der Diagnose des Radiologen Dr. K. vom 6. Juni 2017 und dem Bericht des Dr. M. vom 8. November 2018 fest, dass der beschriebene retropatellare Schaden und der mäßige Gelenkerguss am rechten Kniegelenk des Klägers keine Folge einer Prellung sind. In dem Befundbericht des Radiologen vom 6. Juni 2017 werden lediglich die Knochenkontusion und der Muskelfaserriss mit der erlittenen Hyperextensionsverletzung für vereinbar gehalten. In ihrem Befundbericht vom 2. Oktober 2017 hat die Radiologin Dr. M1 nach einer erneuten MRT-Untersuchung des rechten Knies des Klägers die Entwicklung des Schadensbildes anhand eines Vergleichs mit den Aufnahmen vom 6. Juni 2017 dargestellt: Kontusionsverletzung, Kapselverletzung und der Muskelfaserriss waren jetzt ausgeheilt. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Endstadium eines Knorpelschadens nicht in so kurzer Zeit durch ein einmaliges Ereignis verursacht worden sein kann. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Frage in den Raum gestellt hat, ob nicht durch den Unfall der Knorpel verletzt worden sein könnte mit der Folge, dass sich später eine Chondromalazie Grad IV entwickelt haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass bereits bei der MRT- Untersuchung am 6. Juni 2017, also nur eine Woche nach dem Unfall, ein derartiger endgradiger Knorpelschaden diagnostiziert wurde. Selbst wenn bei dem Unfall das Knorpelgewebe verletzt worden wäre, hätte sich dieses Schadensbild nicht in so kurzer Zeit entwickeln können. Eine einmalige Krafteinwirkung kommt als Ursache einer Chondromalazie nicht in Betracht (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, 2017, S. 647). Eine direkte Schädigung des Knorpels ist zwar bei Knochenbrüchen möglich (Knorpelkontusion), diese können gelegentlich auch eine sekundäre Chondromalazie nach sich ziehen (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, a.a.O.). Ein Knochenbruch lag hier aber nicht vor. Traumatische Ereignisse (Unfall oder Sturz) können zunächst nur zu einer Knorpelerweichung oder zu Rissen im Knorpelgewebe und erst später zum Knorpelverlust führen (vgl. Kusma, in Engelhardt, Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, Chondromalacia patellae, 2017). Da ein retropatellarer Knorpelschaden und der Gelenkerguss im rechten Knie des Klägers nicht Unfallfolge sind, kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob der Kläger aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles Anspruch auf die Gewährung einer Stützrente hat. Der im Jahre 1989 geborene Kläger war 2017 Lizenzspieler des Handballvereins „R..“ Am 31. Mai 2017 stieß er bei einem Handballspiel mit einem Gegenspieler („Knie an Knie“) zusammen, konnte anschließend aber weiterspielen. Nach den Feststellungen des Durchgangsarztes Dr. M. vom 1. Juni 2017 lag eine Prellung am rechten Knie mit Verdacht auf ein Knochenödem vor. Es bestand ein leichter Erguss sowie ein Klopfschmerz auf der Kniescheibe. In dem Ergänzungsbericht „Knie“ vom 31. Mai 2017 führte Dr. M. aus, dass äußere Verletzungszeichen nicht bestanden hätten. Zudem verneinte er eine Blutergussverfärbung, eine Kapselverdickung sowie eine Schleimbeutelbeteiligung. Es bestehe aber eine Weichteilschwellung sowie eine Druckempfindlichkeit an der Patella. Die festgestellten Bewegungsausmaße am rechten und linken Knie zeigten keine Einschränkungen (0-0-130°). Im Rahmen einer Magnetresonanztomografie (MRT) des rechten Knies vom 6. Juni 2017 diagnostizierte der Radiologe Dr. K. eine Knochenkontusion an der anterolateralen Tibiakante mit Distorsion der posterioren Gelenkkapsel sowie einen Muskelfaserriss. Der Befund sei vereinbar mit einer früheren Hyperextensionsverletzung. Darüber hinaus beschrieb der Radiologe eine chronische, aktuell floride Insertionstendinopathie des Ligamentum Patella, eine zentromedial im femoralen patellaren Gleitlager bandförmiger Chondromalazie Grad IV (degenerative Erkrankung des Gelenkknorpels bei der die schützende Knorpelschicht komplett zerstört ist) sowie einen mäßigen Gelenkerguss und eine kleine Baker-Zyste. Dr. M. schrieb den Kläger ab dem 31. Mai 2017 arbeitsfähig. Eine ärztliche Behandlung sei nicht mehr erforderlich, die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus 0 v.H. Mit weiterem MRT des rechten Knies vom 2. Oktober 2017 erklärte die Radiologin Dr. M1, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. Juni 2017 eine ausgeheilte Kontusionsverletzung, eine ausgeheilte Kapselverletzung sowie ein ausgeheilter Muskelfaserriss vorliege. Darüber hinaus beschrieb sie eine chronische floride proximale Insertionstendinopathie der Patellasehne und eine unveränderte umschriebene vertikale Signalsteigerung des Knorpels. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 die Gewährung einer Verletztenrente. Sie wies darauf hin, dass Dr. M. am 8. November 2018 einen retropatellaren Knorpelschaden im rechten Kniegelenk festgestellt habe. Dieser sei Unfallfolge. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Bericht von Dr. M. keine Anhaltspunkte dafür biete, dass wegen der Knieprellung rechts mit Knochenödem eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen könne. Es werde keine Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes beschrieben. Vielmehr sei der Kläger derzeit noch als berufsmäßiger Handballprofi tätig, welches auch gegen eine Einschränkung spreche. Der beschriebene retropatellare Schaden am rechten Kniegelenk sei keine Folge einer Prellung. Die Beklagte erließ am 24. September 2019 einen Bescheid über die Ablehnung einer Rente und erkannte als Folgen des Versicherungsfalles eine ohne Funktionseinschränkung ausgeheilte Knochenkontusion der Tibiakante und Distorsion der posterioren Gelenkkapsel nach Prellung des rechten Kniegelenkes an. Nicht als Folgen des Versicherungsfalles erkannte die Beklagte eine Chondromalazie Grad IV im femoralen patellaren Gleitlager, eine chronische Patellasehnenentendinitis am rechten Kniegelenk sowie eine chronische Patellasehnenentendinitis am linken Kniegelenk an. Die Verletzungen durch den Versicherungsfall seien spätestens am 2. Oktober 2017 ausgeheilt gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2020 zurück und erklärte, dass Folgen des Unfalles vom 31. Mai 2017 in dem vom Kläger vorgelegten Bericht von Dr. M. vom 8. November 2018 nicht beschrieben worden seien. Daher habe es auch keiner Begutachtung bedurft. Es beständen keine Anhaltspunkte, dass die bei der MRT vom 6. Juni 2017 festgestellte viertgradige Knorpelerweichung im femoropatellaren Gleitlager des rechten Kniegelenkes Folge des Unfalles vom 31. Mai 2017 sei. Der Kläger hat am 13. Februar 2020 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die Beklagte wegen der unterbliebenen Begutachtung den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt habe. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, abschließend und umfassend medizinisch zu klären, ob und falls ja, welche konkreten Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 31. Mai 2017 entstanden und gegebenenfalls verschlimmert worden seien. Es sei grundsätzlich die Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen, die medizinischen Argumente herauszuarbeiten, die dafür oder dagegen sprächen, dass der Unfallhergang den sogenannten Gesundheitserstschaden tatsächlich verursacht habe und die Unfallfolgen mit dem Erstschaden kausal verknüpft seien. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, dass Dr. M. in seinem Bericht vom 8. November 2018 im Wesentlichen den vorangegangenen MRT-Befunden aus dem Jahre 2017 gefolgt sei. Ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2017 sei hieraus nicht ersichtlich. Eine spezifische Behandlung habe Dr. M. ebenfalls nicht für notwendig gehalten. Die Beklagte sei auch ihrer Amtsermittlungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch in erforderlichen Maße nachgekommen. Grundsätzlich bestimme sie Art und Umfang der Ermittlungen. Aufgrund dieses Untersuchungsgrundsatzes obliege dem Unfallversicherungsträger die Gesamtverantwortung für die Verwaltungsentscheidung. Es gebe keine Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers im Rahmen der erforderlichen Sachverhaltsfeststellung zwingend ein Gutachten einzuholen. Eine Begutachtung sei einerseits aufgrund der Art der geringfügigen Verletzung und andererseits unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) nicht geboten. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen hätten eine rechtssichere Entscheidung ermöglicht. Unabhängig davon dürfte eine messbare MdE aufgrund der vorübergehenden Verletzung des rechten Kniegelenkes nicht verblieben sein. Die Tatsache, dass der Kläger nach dem Unfall vom 31. Mai 2017 für seine berufliche Tätigkeit als Handballspieler für arbeitsfähig gehalten worden sei, spreche eindeutig gegen ein schwerwiegendes Trauma. Der behandelnde Arzt Dr. M. habe schließlich Arbeitsfähigkeit bereits ab dem Unfalltag bescheinigt und die voraussichtliche MdE mit 0 v.H. bewertet. Hieran anknüpfend habe die Beklagte ausschließlich funktionelle Einschränkungen zugrunde gelegt. Schließlich habe im Rahmen eines anderen Unfalles vom 15. Februar 2017 eine gutachterliche Untersuchung durch den Orthopäden Dr. K. am 20. April 2018 stattgefunden, wonach sich keinerlei Befunde ergeben hätten, die für eine Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes sprächen. So sei für die Beweglichkeit beider Kniegelenke im Rahmen der Begutachtung ein Bewegungsausmaß von 0-0-130° und damit keine Bewegungseinschränkung festgestellt worden. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall weiterhin auf höchstem professionellen Niveau Handball gespielt habe sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass erhebliche Unfallfolgen am rechten Kniegelenk nicht vorhanden seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2022 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die nach dem Unfall verbliebenen Funktionseinschränkungen überhaupt ein messbare MdE verursachten und dass ein retropatellarer Knorpelschaden Folge des Arbeitsunfalls vom 31. Mai 2017 sei. Der Kläger habe bei seinem Unfall am 31. Mai 2017 aufgrund einer Prellung des rechten Knies eine Knochenkontusion an der anterolateralen Tibiakante mit Distorsion der posterioren Gelenkkapsel sowie einen Muskelfaseriss im Musculus soleus lateral am fibularen Übergang erlitten. Aus ärztlicher Sicht seien diese weder behandlungsbedürftig gewesen noch hätten sie eine wenigstens um 10 v.H. geminderte Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen. Bereits der den Kläger nach dem Unfall behandelnde Arzt Dr. M. habe in seiner Mitteilung vom 9. Juni 2017 eine Arbeitsfähigkeit ab dem Unfalltag angenommen, eine unfallbedingte ärztliche Behandlung nicht mehr für erforderlich gehalten und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach vorläufiger Schätzung auch über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus mit 0 v.H. angenommen. Es lägen keine seriösen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine mit den MRT-Berichten vom 6. Juni 2017 und 2. Oktober 2017 diagnostizierte und von Dr. M. in seinem Bericht vom 8. November 2018 wiederum aufgeführte Chondromalazie IV. Grades rechts (also der retropatellare Knorpelschaden am rechten Knie) als Unfallfolge festgestellt werden könnte. Es sei bereits aus medizinischer Laiensicht nicht denkbar, dass aufgrund einer wenige Tage zuvor erlittenen Prellung sich eine Chondromalazie IV. Grades ausbilden könne. Nach herrschender ärztlicher Lehrmeinung komme eine einmalige Krafteinwirkung („einzeitig“) als Ursache einer bereits weit fortgeschrittenen Chondromalazie nicht in Betracht. Eher könne eine chronische Überbelastung durch exzessive sportliche Aktivitäten ursächlich sein, damit liege – da „mehrzeitig“ – kein Unfall („innerhalb einer Arbeitsschicht“) vor. Für diese Erkenntnis sei ein medizinisches Gutachten nicht erforderlich. Mit der auf Auswertung von medizinischen Tatsachen (Befunde) gestützten Entscheidung der MdE-Bewertung, ebenfalls unter Berücksichtigung der herrschenden ärztlichen Lehrmeinung, sei die Beklagte in diesem Fall ihrer Amtsermittlungspflicht in ausreichender und plausibler Form nachgekommen. Der Kläger hat gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 28. Januar 2022 zugestellten Entscheidung am 28. Februar 2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, sowohl die Beklagte wie auch das Sozialgericht hätten den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Es hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um die Frage zu klären, ob sich aus den erhobenen Befunden unter Berücksichtigung des Unfallhergangs konkrete Anhaltspunkte für einen retropatellaren Knorpelschaden im rechten Kniegelenk sowie einen mäßiggradigen Gelenkerguss im rechten Kniegelenk des Klägers ergäben, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das erlittene Knietrauma am 31. Mai 2017 zurückzuführen seien. Um diese schwierigen Kausalzusammenhänge zu beurteilen, bedürfe es immer eines medizinischen Zusammenhangsgutachtens. Eine Verneinung dieses Kausalzusammenhangs durch das Sozialgericht in vermeintlich eigener Sachkompetenz ohne Sachverständigengutachten stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verletze den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2022 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2020 abzuändern und festzustellen, dass bei dem Kläger ein retropatellarer Knorpelschaden (kleiner fokaler bandförmiger Knorpeldefekt zentromedial im Gleitlager mit Ausdehnung bis zur Grenzlamelle) des rechtens Kniegelenkes und ein mäßiggradiger Gelenkerguss entweder im Sinne der Entstehung oder im Sinne der Verschlimmerung als Unfallfolge des Arbeitsunfalles vom 31. Mai 2017 anerkannt wird und die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. in Form einer sogenannten Stützrente wegen der verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalles vom 31. Mai 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet ein, das Sozialgericht habe alle zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere die ärztlichen Befundberichte berücksichtigt und gewürdigt. Da bereits damit überzeugend feststehe, dass die behaupteten Gesundheitserstschäden keine Unfallfolgen sind, sei ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht mehr erforderlich, zumal in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg, Az.: S 36 U 254/18, das einen Unfall am 17. Februar 2017 betreffe, unter dem 20. April 2018 ein Sachverständigengutachten erstattet worden sei, wonach beide Kniegelenke des Klägers einen unauffälligen Befund aufwiesen. Ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip und das Gebot der Sachverhaltsaufklärung sei damit nicht zu erkennen. Der Senat hat über die Berufung am 22. März 2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.