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Urteil

L 2 U 28/21

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0215.L2U28.21.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 SGB 7 müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen sein: traumatisches Ereignis, Wiedererleben, Vermeiden, negative Veränderungen von Gedanken und Stimmung, Veränderung in Erregung und Reaktionsfähigkeit.(Rn.28) 2. Das angeschuldigte Ereignis muss unabhängig vom subjektiven Empfinden des Versicherten eine tödliche Bedrohung bzw. die Androhung einer schweren Verletzung darstellen.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 SGB 7 müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen sein: traumatisches Ereignis, Wiedererleben, Vermeiden, negative Veränderungen von Gedanken und Stimmung, Veränderung in Erregung und Reaktionsfähigkeit.(Rn.28) 2. Das angeschuldigte Ereignis muss unabhängig vom subjektiven Empfinden des Versicherten eine tödliche Bedrohung bzw. die Androhung einer schweren Verletzung darstellen.(Rn.34) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zu gelassen. Der Vorsitzende konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat ihm durch Beschluss vom 21. Januar 2021 die Entscheidung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz ). Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) seit Klageerhebung. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Dass bei dem Kläger eine Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Unfallfolge vorliegt, wie er zur Begründung seiner Berufung vorträgt, kann nach den vorliegenden Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen einer PTBS sind nach den aktuellen Diagnosemanuals ICD 10 und DSM-V nicht erfüllt. Die Ereignisse vom 30. Januar 2008 und vom 6. Juni 2008 waren, wie auch der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 29. Juli 2019 feststellt, nicht geeignet, eine PTBS auszulösen. Nach dem im Jahr 2013 veröffentlichten neuesten Diagnosesystem der amerikanischen Fachgesellschaften, dem DSM-V, das als aktueller Stand der Wissenschaft den DSM-IV ersetzt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R, juris), ist im Vergleich zum DSM-IV das subjektive Element der Bedrohung weggefallen. Nach dem DSM-V müssen erfüllt sein: - A. Traumatisches Ereignis: Die Person war mit einem der folgenden Ereignisse konfrontiert: Tod, tödlicher Bedrohung, schwerer Verletzung, angedrohter schwerer Verletzung, sexueller Gewalt, angedrohter sexueller Gewalt. - B. Wiedererleben; - C. Vermeiden; - D. Negative Veränderungen von Gedanken und Stimmung; - E. Veränderung in Erregung und Reaktionsfähigkeit. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er die Situation insbesondere bei dem zweiten Unfall als lebensgefährlich empfunden habe, ist noch einmal hervorzuheben, dass es für die Einordnung des Traumakriteriums nicht allein auf das subjektive Erleben des Versicherten ankommt, sondern ein Ereignis vorliegen muss, dass unabhängig davon objektiv lebensbedrohlich war. Da A-Kriterium ist ein objektives Element (Nugel, jurisPR-VerkR 14/2022 Anm. 2). Auch der Sachverständige K2 weist bereits in seinem Gutachten. vom 30. Juli 2012, das allerdings von dem nicht mehr aktuellen DSM IV ausgeht, darauf hin, dass die objektive und subjektive Erlebnisschwere bei einer kriterienorientierten Begutachtung im Gleichgewicht sein muss, um eine Traumatisierung im Sinne einer PTBS annehmen zu können. Nach dem DSM-V kommt es allein darauf an, dass das Traumakriterium objektiv erfüllt ist. Das ist nicht der Fall, der Kläger war bei beiden Unfällen nicht mit Tod, tödlicher Bedrohung oder schwerer Verletzung konfrontiert. Abgesehen davon, erscheint es auch nach den von dem Sozialgericht Nürnberg durchgeführten Ermittlungen als eher unwahrscheinlich, dass der Kläger das Unfallereignis vom 6. Juni 2008 als lebensbedrohliche Situation empfunden haben könnte. Der Vorsitzende des Sozialgerichts Nürnberg hatte seinerzeit den Arbeitsplatz des Klägers in Augenschein genommen und sich die Schutztür vorführen lassen. Er hat in seinem Schreiben vom 10. Juni 2013 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegt, dass die Tür auf keinen Fall nach unten fallen könne, sondern stoppe, wenn sie auf einen Gegenstand trifft. Auch in dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. Oktober 2013 wird dargelegt, dass auch der dortige Sachverständige Dr. R., der nach der Sachverhaltsschilderung des Klägers zunächst noch eine PTBS angenommen hatte, diese Beurteilung nach Vorführung einer Filmsequenz über die Funktionsweise der Schutztür in der damaligen mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhielt. Das Gericht wertete die anfängliche Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger als deutlich übertrieben. Im Übrigen sind auch die weiter zwingend erforderlichen (vgl zB Spieß-Kiefer/Kiefer/Berbig, MedSach 2021, 201, 202 f; Dreßing, Hessisches Ärzteblatt 2016, 271, 272) Symptomkriterien im Sinne eines Wiedererlebens (B-Kriterium) und eines Vermeidungsverhaltens (C-Kriterium) nicht erfüllt. Bereits das Bayerisches Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass es durchgängig an einer ärztlichen Dokumentation der nach den anerkannten Klassifikationssystemen geforderten Symptome fehle. Der Sachverständige S. hat in seinem überzeugenden Gutachten auch dargelegt, dass eine unfallunabhängige Ursache vorliegt, die die Beschwerden des Klägers erklärt. Er hat bei dem Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) diagnostiziert. Die somatoforme Schmerzstörung, die sich unter anderem in dem auch bei dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zu beobachtenden aufmerksamkeitssuchenden Verhalten äußert, ist verbunden mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen (wie die Trennung von seiner Lebensgefährtin, finanzielle Sorgen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung), die der Sachverständige eingehend und sehr sorgfältig bei dem Kläger exploriert und beschrieben hat. Im Anschluss an das überzeugende Gutachten geht auch der Senat davon aus, dass die Schmerzstörung primär psychisch bedingt ist und nicht auf die beiden Arbeitsunfälle zurückgeführt werden kann. Daher liegen über die 26. Woche nach dem Unfallereignis vom 30. Januar bzw. 6. Juni 2008 hinaus keine Unfallfolgen mehr vor, die eine MdE in rentenberechtigendem Grade bedingen könnten, sodass die Berufung keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob der Kläger wegen der Folgen zweier Arbeitsunfälle Anspruch auf Verletztengeld hat. Der im Jahre 1964 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Sichtprüfer bei der Fa. B. in A. am 30. Januar 2008 einen Unfall, als ihm beim Einlegen von Material die Schutztür einer Maschine gegen die Halswirbelsäule schlug. Der den Unfall aufnehmende Durchgangsarzt Dr. K. diagnostizierte 5 ½ Stunden später eine HWS-Prellung, ohne röntgenologischen Hinweis auf knöcherne Verletzungen. Mit Nachschaubericht vom 7. Mai 2008 berichtete Dr. K1, dass der Kläger sich mit Schmerzen im Bereich der HWS vorgestellt habe. Dabei sei die Beweglichkeit der HWS nicht eingeschränkt gewesen, ohne neurologische Ausfälle, aber mit einer Blockierung, welche chirotherapeutisch gelöst werden konnte, weitere Behandlungen seien nicht indiziert. Am 6. Juni 2008 erlitt der Kläger wiederum einen Unfall, als ihm bei derselben Tätigkeit wie am 30. Januar 2008 die Arbeitsschutztür auf den Schädel fiel. Der Durchgangsarzt Dr. K. diagnostizierte nach Vorstellung des Klägers am 9. Juni 2008 eine Schädelprellung sowie einen Zustand nach Commotio cerebri. Der Radiologe Dr. Z. erklärte nach am 18. Juni 2008 durchgeführter Kernspintomographie der HWS, dass kein Anhalt für eine stattgehabte knöcherne oder discoligamentäre frische Verletzung, keine wesentliche Bandscheibenprotrusion, kein Bandscheibenvorfall und kein Anhalt für eine Myelopathie bestehe, bei im Wesentlichen altersentsprechender Veränderung der HWS. Der Facharzt für Neurologie Dr. F. berichtete mit Arztbrief vom 19. Juni 2008, dass der Kläger sich mit chronifiziertem Beschwerdekomplex vorgestellt habe, wobei auffällig eine entsprechende Schon-/Fehlhaltung gewesen sei, die über muskuläre Verkürzungen und Verspannungen auch das vom Kläger subjektiv empfundene Gefühl der Fehlstellung des Kopfes im Sinne einer Fehlhaltung erkläre. Die bildgebende Diagnostik habe jedoch keine weiteren relevanten Unfallfolgen gezeigt. Zur Abklärung der Unfallfolgen aus beiden Versicherungsfällen erstatteten Prof. Dr. B1 und Dr. H. im Auftrag der Beklagten ein freies fachärztlich-chirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 3. August 2009. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 30. Januar 2008 bis zum 4. Februar 2008 und zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfallereignisses vom 6. Juni 2008 bestanden habe. Am 30. Januar 2008 habe sich der Kläger eine Halswirbelsäulenprellung und am 6. Juni 2008 eine Schädelprellung zugezogen. Darüber hinaus führten die Gutachter aus, dass beide Unfälle zu keinem Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hinterlassen hätten. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Der Neurologe und Psychiater Dr. N. sowie der Neurochirurg Dr. J. kamen in ihrem nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 3. August 2009 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine Verletzungsfolgen auf nervenärztlichem Fachgebiet vorlägen. Unfallunabhängig bestehe in erster Linie eine Kolloidzyste, also ein gutartiger Tumor im dritten Ventrikel, welcher die Nervenwasserzirkulation behindere und damit zu Kopfschmerzen sowie Sehstörungen führe sowie eine depressive Episode. So beklage der Kläger eine Angst- und affektive Störung seit Frühjahr 2009. Mit Bescheid vom 10. November 2009 lehnte die Beklagte weitere Heilbehandlungsmaßnahmen aufgrund des Unfalls vom 30. Januar 2008 über den 22. Februar 2008 hinaus ab, da die darüber hinaus bestehenden Beschwerden unfallunabhängiger Natur seien. Ebenfalls mit Bescheid vom 10. November 2009 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen aufgrund des Unfallereignisses vom 6. Juni 2008 über den 20. Juni 2008 hinaus ab, da die weiterhin bestehenden Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Auf die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers erließ die Beklagte am 19. März 2010 die entsprechenden Widerspruchsbescheide. Das Sozialgericht Nürnberg (Az. S 2 U 85/10) holte im Rahmen des vom Kläger gegen beide Ablehnungsbescheide eingereichten Klageverfahrens ein weiteres Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. K2 vom 3. November 2011 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Juli 2012 und 27. November 2012 ein. Dieser führte aus, dass es bei dem Unfallereignis vom 30. Januar 2008 zu einer HWS-Prellung mit leichtgradiger Einschränkung der Beweglichkeit gekommen sei und weder eine Schädigung des zentralen Nervensystems des Rückenmarks noch von Rückenmarkswurzeln im Sinne eines Körperschadens eingetreten sei. Auch ein psychischer Primärschaden sei hinsichtlich des Ereignisses vom 30. Januar 2008 nicht dokumentiert. Bei dem Ereignis vom 6. Juni 2008 sei es zu einer Schädelprellung gekommen, die nach neurotraumatologischer Erfahrung zu keiner Schädigung des zentralen Nervensystems geführt habe. Diagnostisch habe bei dem Kläger zum Untersuchungszeitpunkt eine depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung nach Panikstörung auf dem Boden einer depressiv-histrionischen Persönlichkeitsentwicklung bestanden, welche eine unfallunabhängige psychische Funktionsstörung darstelle. Die Unfälle vom 30. Januar 2008 und 6. Juni 2008 hätten nachweisbar auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zu keinem Körperschaden geführt. Das Sozialgericht Nürnberg wies mit Urteil vom 9. Oktober 2013 die Klage des Klägers ab, nachdem es die tatsächlichen Verhältnisse an dem Arbeitsplatz des Klägers in Augenschein genommen hatte. Die vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Schweinfurt (Az. L 17 U 6/14) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 zurück. Das LSG führte aus, dass nach überzeugender Darstellung des Sachverständigen Dr. K2 gegen einen Unfallzusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Kopfschmerzen und Auswirkungen auf psychiatrischem Fachgebiet spreche, dass strukturelle Schäden nicht nachweisbar seien. Soweit der Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung geltend mache, fehle es durchgängig an einer ärztlichen Dokumentation der nach den anerkannten Klassifikationssystemen geforderten Symptome. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten für beide Arbeitsunfälle die Gewährung einer Verletztenrente. Die Beklagte lehnte für beide Arbeitsunfälle die Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheiden vom 4. Juli 2017 ab und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. K2 und die Entscheidungsgründe des LSG Schweinfurt. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29. August 2017 zurück. Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit könne in beiden Fällen nicht festgestellt werden, da keine Unfallfolgen verblieben seien. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Der Kläger hat gegen die Widerspruchsbescheide jeweils Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, das die Verfahren mit Beschluss vom 13. Juni 2018 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass das Sozialgericht Nürnberg die tatsächlichen Umstände der Unfälle nicht richtig aufgeklärt habe. So sei der Aufprall des Stoppers, der ihn getroffen habe, weitaus heftiger gewesen, als der Aufprall von dem das Urteil ausgehe. Auch sei eine Einblutung im Gehirn nachgewiesen worden. Zudem sei nicht beachtet worden, dass dem Kläger von Seiten des Landesversorgungsamtes ein GdB von 50 zugesprochen worden sei. Überdies hätten die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers vor den Unfällen nicht bestanden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf ihre Argumentation in den angefochtenen Bescheiden bezogen und darauf verwiesen, dass das LSG Schweinfurt in seiner Entscheidung auch über die Frage des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung entschieden und diese abgelehnt habe. Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein psychiatrisch-nervenärztliches Gutachten von Dr. S. vom 7. Oktober 2019 eingeholt. Dr. S. hat als psychischen Befund mitgeteilt, dass die Stimmung des Klägers subdepressiv moros verstimmt und verbittert sei. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei etwas labil, aber erhalten. Es bestünden unauffällige Gedächtnisleistungen, kein Hinweis auf Merkfähigkeitsstörung oder Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit und Konzentration, keine inhaltliche Denkstörung, kein Wahn, keine Wahnstimmung und keine psychotischen Wahrnehmungsstörungen im Beschwerdevortrag oder in der Verhaltensbeobachtung. Der Sachverständige diagnostiziert eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Er weist ferner darauf hin, dass die beiden Arbeitsunfälle im Januar und (Juli) 2008 leichtgradig gewesen seien. Weder sei dabei die Halswirbelsäule verletzt worden, noch sei es zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen. Die von dem Kläger beklagten und seit 2008 persistierenden Beschwerden könnten somit nicht plausibel den beiden damaligen Unfallereignissen zugeordnet werden. Das Sozialgericht hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2021 abgewiesen. Der Kläger habe bei seinem Unfall vom 30. Januar 2008 Prellung der Halswirbelsäule erlitten, welche seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer aber nicht in rentenberechtigender MdE minderte. Unstreitig seien auf chirurgischem Fachgebiet keine dauerhaften Verletzungen verblieben. Es lägen keine weiteren medizinischen Anhaltspunkte für weiterhin bestehende Gesundheitsstörungen auf chirurgischem Gebiet vor, so dass eine MdE von mindestens 10 oder 20 v.H. in diesem Rahmen nicht festgestellt werden könne. Dasselbe gelte für den Arbeitsunfall vom 6. Juni 2008, da die daraus resultierende Schädelprellung ebenfalls chirurgisch folgenlos verheilt sei. Darauf hätten zu Recht die bereits im Verwaltungsverfahren angehörten chirurgischen Gutachter Prof. Dr. B1 und Dr. H. hingewiesen. Ebenso könne eine rentenberechtigende bzw. stützrentenberechtigende MdE aufgrund verbliebener psychischer Gesundheitsstörungen, insbesondere im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, nicht angenommen werden. Zum einen hätten nachvollziehbar die im Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsverfahren angehörten Gutachter und Sachverständigen Dr. N./Dr. J. sowie Dr. K2 festgestellt, dass die bei dem Kläger diagnostizierten psychischen Beschwerden nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Zum anderen ließe sich weder feststellen, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung überhaupt vorliege noch, dass eine solche kausale Unfallfolge sei. Die Unfallereignisse seien im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne bereits nicht geeignet gewesen, im weiteren zeitlichen Verlauf auch eine Posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen, da es durch den Schlag der Schutztür auf Halswirbelsäule bzw. Schädel des Klägers weder zu einem zeitnah detektierten psychischen Gesundheitserstschaden noch zu einer schwereren knöchernen, ligamentären oder organischen Verletzung gekommen sei. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankomme, habe dieses Ergebnis schließlich auch der vom Kläger gemäß § 109 Abs. 1 SGG benannte Gutachter Dr. S. bestätigt. Der Kläger hat gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 26. August 2021 zugestellte Entscheidung am 9. September 2021 Berufung eingelegt. Er rügt insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr. S., der den Unfallhergang und dessen gravierende Folgen verkannt habe. Bei dem Arbeitsunfall am 6. Juni 2008 sei die Sicherheitstür ähnlich einem Fallbeil ungebremst heruntergefahren. Da er sich mit seinem Kopf auf einem Drehteller befunden habe, der sich sekundenschnell um seine eigene Achse gedreht und die Tür über ihm sich nicht wieder geöffnet habe, habe er Panik bekommen. Deshalb sei von einer Posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, für die beide Unfälle gleichermaßen verantwortlich seien. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2021 und die Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Arbeitsunfälle vom 30. Januar 2008 und 6. Juni 2008 ab Klageerhebung eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils mindestens 20 v.H. zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger aufgrund der Folgen der Arbeitsunfälle vom 30. Januar 2008 und 6. Juni 2008 eine Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils mindestens 10 v.H. zu gewähren, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet ein, der Kläger wiederhole lediglich seinen bisherigen Sachvortrag, die Sach- und Rechtslage sei aber bereits umfassend erörtert und geklärt. Der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Dr. S. habe sich zuletzt mehrfach und intensiv mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und sei zu einem mit den früheren Gutachtern übereinstimmenden Ergebnis gelangt. Der Senat hat über die Berufung am 15. Februar 2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.:20080199258) wird Bezug genommen.