Urteil
L 2 AL 31/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die in der als Ausschlussfrist konzipierten Frist des § 325 Abs 3 SGB 3 zu stellenden Anträge auf Kurzarbeitergeld haben als Mindestinhalt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufzuweisen. (Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der als Ausschlussfrist konzipierten Frist des § 325 Abs 3 SGB 3 zu stellenden Anträge auf Kurzarbeitergeld haben als Mindestinhalt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufzuweisen. (Rn.22) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Kug wegen Berücksichtigung weiterer Arbeitnehmer für die Monate Mai und Juli 2020. Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III ist Kug für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Der Antrag wird als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Empfänger, hier also der Beklagten zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Antragsteller trägt somit ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. Februar 1991 – 7 RAr 74/89, juris). Wegen des Charakters als Ausschlussfrist kommt bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 47/03 R, juris). Die Klägerin hat die Frist gemäß § 325 Abs. 3 SGB III vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für weitere Arbeitnehmer nicht eingehalten. Die Frist des § 325 Abs. 3 SGB III endete mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Anspruchszeitraums, also für Mai 2020 am 31. August 2020, für Juli 2020 am Montag, dem 2. November 2020. Die Anträge der Klägerin für den einen bzw. die 16 weiteren betreffenden Arbeitnehmer sind aber verspätet erst am 28. April 2021 bei der Beklagten eingegangen. Einen früheren Zugang kann der Senat nicht feststellen. Zwar ist es zutreffend, dass für die Antragstellung das Formular der Beklagten nicht verwendet werden muss, dies bedeutet aber keineswegs, dass der Antrag eine reine Formalie wäre und ohne Angaben zu den bzw. einzelnen von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern als Inhabern des Anspruchs erfolgen könnte. Dies folgt schon daraus, dass das Verfahren für die Gewährung von Kug zweistufig ausgestaltet ist. Nach § 99 Abs. 3 SGB III erteilt die Agentur für Arbeit dem den Arbeitsausfall Anzeigenden (Arbeitgeber oder Betriebsvertretung) unverzüglich einen schriftlichen Bescheid (Anerkennungsbescheid) darüber, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall (§ 95 Nr. 1, § 96 Abs. 1 SGB III) vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III) erfüllt sind. Dem Anerkennungsverfahren schließt sich üblicherweise erst das Leistungsverfahren an, in dem in der zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III) bestimmt werden, das den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern zustehende Kug bewilligt wird (§§ 104 ff. SGB III). Die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer selbst sind – wenngleich sie Inhaber der jeweiligen (Einzel-) Ansprüche sind – nicht antragsberechtigt. Nach § 323 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist der Antrag auf Kug vom Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer ist von der Geltendmachung seiner Ansprüche ausgeschlossen. Er ist zwar Inhaber des Kurzarbeitergeldanspruchs, dies aber ohne eigene Antragsbefugnis. Der Arbeitgeber bzw. die Betriebsvertretung (je nach Antragstellung) macht vielmehr diesen Anspruch im eigenen Namen nach Art einer Prozessstandschaft geltend. Hierdurch wird der Arbeitnehmer selbst von der Geltendmachung seines Rechts ausgeschlossen. Wesentlicher Grund für den Ausschluss des Arbeitnehmers von der Geltendmachung seiner Rechte ist neben dem Zweck des Kug insbesondere die vom Gesetzgeber erstrebte Verwaltungsvereinfachung. Über die Ansprüche auf Kug, deren betriebliche Voraussetzungen für das Kollektiv aller betroffenen Arbeitnehmer insgesamt festgestellt werden, soll in einem überschaubaren Verfahren zügig entschieden werde (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 323 SGB III (Stand: 15. Januar 2019), Rn. 53 m.w.N.). Aus dieser gesetzlichen Konstruktion ergibt sich, dass die von der Klägerin innerhalb der als Ausschlussfrist konzipierten Frist des § 325 Abs. 3 SGB III zu stellenden Anträge als „Mindestinhalt“ neben der Festlegung der Ausfallzeit und der Bezugsfrist die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufzuweisen hatten (Hassel in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 323, Rn. 23; vgl. auch Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 323 SGB III (Stand: 15. Januar 2019), Rn. 57). Nur hierdurch ist der Beklagten eine Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitnehmer als Inhaber der Ansprüche möglich und dies entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung. So ist im Urteil des BSG vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 15/04 R, juris) ausgeführt: „… der Arbeitgeber hat jedoch den als Leistungsvoraussetzung konzipierten Arbeitsausfall anzuzeigen…, hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nachzuweisen … und er hat, da Kug nur auf Antrag gewährt wird, insbesondere innerhalb der Ausschlussfrist den Antrag auf Kug zu stellen und mit dem Antrag die persönlichen Daten der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Kug beantragt wird (§ 72 Abs. 2 AFG, vgl. jetzt §§ 320 Abs. 1, 323 Abs. 2, 325 Abs. 3 SGB III).“ Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Soweit in der Literatur demgegenüber die Auffassung vertreten wird, es folge aus den gesetzlichen Vorschriften (lediglich), dass der Antrag zumindest Angaben über den Zeitraum und den Umfang des Anspruchs enthalten müsse und darüber hinaus sich keine Mindestanforderungen an den Antragsinhalt ergäben (so etwa: BeckOGK/Kallert, SGB III, § 323 (Stand: 1. Mai 2022), Rn. 243, 244), schließt sich der Senat aus den genannten Gründen dieser Auffassung nicht an. Dem pauschalen Vortrag der Klägerin, das von der Beklagten verwendete Antragsformular sei missverständlich, kann nicht gefolgt werden. Das Formular verweist unter nahezu jedem Formularpunkt auf die Abrechnungslisten und auf die „Arbeitnehmer/innen“, so dass sich hieraus keineswegs der Eindruck ergeben kann, konkrete Angaben zu den betroffenen Arbeitnehmern seien für die Antragstellung obsolet. Inwieweit die Klägerseite aus der Verwendung unterschiedlicher Formularbezeichnungen für Antrag und Liste meint, Rechte herleiten zu können, erschießt sich nicht und wird auch nicht nachvollziehbar begründet. Auch aus § 16 Abs. 3 SGB I kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Nach dieser Vorschrift sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagten durch vielfältige Hinweise im Bescheid vom 3. Juni 2020 sowie in den Merkblättern zum Kug auf die notwendigen Angaben und auf Veränderungsmitteilungen nachgekommen. Der Klägerin kann allerdings darin gefolgt werden, dass sich das Urteil des BSG vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 15/04, juris) – in dem es heißt, dass die Rechtslage nach dem SGB III nicht anders zu beurteilen sein dürfte – noch auf einen nach dem AFG zu beurteilenden Fall bezieht, wobei die Gesetzesbegründung keinen Aufschluss hinsichtlich des geänderten Wortlauts bei der Überführung der Vorschriften ins SGB III ergibt. Der Senat hat daher die Revision zugelassen, vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Kurzarbeitergeldes (Kug) für die Monate Mai und Juli 2020 unter Berücksichtigung weiterer Arbeitnehmer. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich von Lackierarbeiten an Flugzeugen und Bau von Flugzeughallen in der Rechtsform einer GmbH. Für die Monate von Mai bis Dezember 2020 setzte sie für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit fest und zeigte dies der Beklagten am 2. Juni 2020 an. Sie gab an, die betriebsübliche Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich werde auf 0 Stunden reduziert und begründete dies mit der Corona-Pandemie, aufgrund derer sich die Produktionsraten des einzigen Kunden der Firma erheblich verringert hätten, was zum nahezu vollständigen Stillstand der Lackieranlagen führe. Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 stellte die Beklagte das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug fest. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Kug wird deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ihres Betriebes, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 98 SGB III), ab 01.05.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 30.04.2021 bewilligt. Das Kug ist jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen (vgl. Nr. 1 der Hinweise zum Antragsverfahren Kug).“ Auf die Anträge für Mai 2020 (Eingang bei der Beklagten am 31. August 2020) bis Juli 2020 (Eingang bei der Beklagten am 2. November 2020) hin gewährte die Beklagte mit Bescheiden vom 23. September 2020 und vom 12. November 2020 Kug und erstattete pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge. Mit Korrekturanträgen vom 28. April 2021 beantragte die Klägerin u.a. für Mai 2020 Kug für einen weiteren, in der Kug-Abrechnungsliste nicht aufgeführten Arbeitnehmer sowie für Juli 2020 für 16 weitere Arbeitnehmer. Mit Bescheiden vom 29. Juli 2021 und Widerspruchsbescheiden vom 31. August 2021 lehnte die Beklagte dies unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die rechtzeitige Einreichung der Antragsformulare am 31. August 2020 und 2. November 2020 sei ausreichend, um die Ausschlussfrist zu wahren. Der Gesetzgeber habe in § 323 Abs. 2 Satz 3 SGB III lediglich für das Saison-Kug vorgeschrieben, dass Namen, Anschriften und die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer/-innen mitzuteilen seien. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Kug nicht von der Angabe der beantragten Höhe des Kug abhängig sei. Auch aus § 16 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebe sich, dass die Unvollständigkeit von Angaben nicht die Wirksamkeit der Antragstellung berühre. Die Beklagte stelle für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ein Formular zur Verfügung, welches suggeriere, dass mit dessen rechtzeitiger Einreichung der Antrag wirksam gestellt sei. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ist der Begründung der Widerspruchsbescheide gefolgt. Ergänzend ist ausgeführt, Anspruchsinhaber des Anspruchs auf Kug sei der jeweilige Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber als Verfahrensstandschafter tätig werde. Deshalb sei für jeden einzelnen Arbeitnehmer innerhalb der Ausschlussfrist der Antrag auf Kug zu stellen. Ohne in der fristgerecht eingereichten Abrechnungsliste aufgeführt zu sein, liege für die einzelnen Arbeitnehmer kein fristgerechter Antrag vor. Bei verspäteter Antragstellung trete nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III ein vollständiger Anspruchsverlust ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 27 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausgeschlossen. Eine Zulassung des verspäteten Antrages wegen einer besonderen Härte sei nicht möglich, weil § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB auf nachträglich zu beantragende Leistungen wie das Kurzarbeitergeld (§ 323 Abs. 2 SGB III) keine Anwendung finde. Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Juli 2022 zugestellte Urteil am 8. August 2022, einem Montag, Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Während § 72 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz die Mitteilung von Namen, Anschrift und Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer noch ausdrücklich gefordert habe, mache nunmehr § 323 Abs. 2 SGB III einen entscheidenden Unterschied zwischen Kug auf der einen und Saison-Kug auf der anderen Seite. Lediglich für letztere Arbeitnehmer würden diese Angaben nach dem Gesetz noch gefordert. Die Ausschlussfrist könne sich daher nur auf den Antrag selbst, nicht aber auf die namentliche Mitteilung der Arbeitnehmer beziehen. Diese Systematik erkläre auch, warum die Beklagte für Antrag und Arbeitnehmerliste zwei verschiedene Formulare „Kug 107“ und „Kug 108“ verwende. Es könne daher für die Rechtzeitigkeit des Antrags nur auf den Antrag selbst, also das Formular „Kug 107“ ankommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. August 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für Mai 2020 weiteres Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.416 € und für Juli 2020 weiteres Kurzarbeitergeld in Höhe von 43.476,72 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, da Anspruchsinhaber der jeweilige Arbeitnehmer sei, müsse der Antrag auch innerhalb der Frist für diesen gestellt werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. November 2022 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.