Urteil
L 2 U 6/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:1012.L2U6.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 157 Abs. 2 S. 1 SGB 7 sind im Gefahrentarif des Unfallversicherungsträgers Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungspflichtigen Risikoausgleichs zu bilden.(Rn.23)
2. Hierbei ist der Gefahrentarif nach Tarifstellen zu gliedern. Die Wahl der Tarifstellen nach Anzahl und Inhalt steht im Ermessen der Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Das Sozialgericht ist nicht befugt, zu prüfen, ob der Gefahrentarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 157 Abs. 2 S. 1 SGB 7 sind im Gefahrentarif des Unfallversicherungsträgers Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungspflichtigen Risikoausgleichs zu bilden.(Rn.23) 2. Hierbei ist der Gefahrentarif nach Tarifstellen zu gliedern. Die Wahl der Tarifstellen nach Anzahl und Inhalt steht im Ermessen der Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Das Sozialgericht ist nicht befugt, zu prüfen, ob der Gefahrentarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft.(Rn.26) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.200 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Streitgegenstand ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2019, mit welchem die Beklagte den Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 nach dem 5. Gefahrtarif der Beklagten zu der Gefahrtarifstelle 7 veranlagte. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG, wobei die Anfechtungsklage auf die gerichtliche Aufhebung des Veranlagungsbescheides gerichtet ist, die Verpflichtungsklage auf die gerichtliche Veranlagung des Klägers zu einer begehrten Gefahrtarifstelle mit einer bestimmten Gefahrklasse. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers aus § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Rechtswidrigkeit eines Veranlagungsbescheides darauf beruht, dass die maßgebliche Regelung des Gefahrtarifs mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und deshalb nicht anwendbar ist, etwa weil die Bildung der Tarifstelle oder die Ermittlung der Gefahrklasse fehlerhaft war (vgl. Höller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 4/2022, § 160, Rn. 11). Ein solcher Fall, den der Kläger hier geltend macht, liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte durfte dem Veranlagungsbescheid die Regelung der Gefahrtarifstelle 7 des 5. Gefahrtarifs zugrunde legen. Denn diese Tarifstelle ist als autonom gesetztes Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zusteht. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegen vielmehr den Unfallversicherungsträgern (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R, BSGE 113, 192). Von diesen Maßstäben ausgehend ist der angefochtene Veranlagungsbescheid der Beklagten in der hier streitigen Gefahrtarifstelle 7 nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte Praxen und Unternehmen der Lerntherapie der Gefahrtarifstelle 7 zuordnen. Ob eine Veranlagung solcher Unternehmen gemeinsam mit anderen therapeutischen Praxen und beispielsweise den dort genannten Praxen von Heilhilfsberufen in einer Gefahrtarifstelle rechtlich zulässig war, richtet sich nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Danach sind im Gefahrtarif Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden. Die Beklagte hat hier nicht einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif festgesetzt, sondern die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet (sogen. Gewerbezweigprinzip, dazu BSG vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R, BSGE 91, 128 und vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R, BSGE 95, 47). Ein solcher gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R, BSGE 95, 47). Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Therapiepraxen gemeinsam sei, dass sie in aller Regel ohne Beschäftigte oder mit wenigen geringfügig Beschäftigten arbeiteten. Es bilde sich im Unfallgeschehen fast ausschließlich das Risiko des selbstständig Tätigen ab. Die Beklagten hat diesen Umstand zu Recht als bedeutende Gemeinsamkeit angesehen, da es in den meisten Gewerbezweigen genau anders herum ist. Zutreffend sieht die Beklagte eine weitere Gemeinsamkeit der aufgeführten therapeutischen Berufe darin, dass sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversichert sind. Psychotherapeuten, deren Gewerbezweig der Kläger zugeordnet werden möchte, sind dagegen gemäß § 4 Abs. 3 SGB VII persönlich versicherungsfrei. Die Gefährdungsrisiken weichen damit deutlich voneinander ab, da hauptsächlich die Risiken des Personals psychotherapeutischer Praxen versichert ist. Bei Gewerbezweigtarifen ist es hinsichtlich der erforderlichen Mindesttarifstellengröße oft nicht möglich, für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle zu bilden. In solchen Fällen ist die Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig (vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl, § 157, Rn. 38). Maßstab können hier eine gleiche statistische Unfallbelastung (Belastungsprinzip) oder die Anwendung verwandter Arbeitsformen (Technologieprinzip) oder auch eine Kombination beider Prinzipien sein. Die Unfallversicherungsträger haben insoweit einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Diesen Gestaltungsspielraum hat die Beklagte mit der Zusammenfassung verschiedener therapeutischer Berufe nicht überschritten, da sie erkennbar vor allem auf die vergleichbare Arbeitsweise der genannten therapeutischen Praxen abstellt. Die Beklagte hat bei der Bildung der Tarifstellen auch § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beachtet. Danach ist der Gefahrtarif nach Tarifstellen zu gliedern. Die Tarifstellen bilden so Gefahrengemeinschaften der versicherten Unternehmen eines Unfallversicherungsträgers ab. Tarifstellen werden nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet. Die Wahl der Tarifstellen nach Anzahl und Inhalt steht im Ermessen der Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers (vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 157 SGB, Rn. 32). Ermessensfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, insbesondere erfolgte die hier streitige Zuordnung nicht willkürlich. Die Beklagte hat für den Gewerbezweig 0122 „Therapeutische Praxen/Berufe“ in dem für den 5. Gefahrtarif relevanten Beobachtungszeitraum (2011-2016) eine Belastungsziffer von 5,11 ermittelt (vgl. Anlage 2 zu TOP 9 der der Beschlussvorlage für die Vertreterversammlung am 14. Juni 2018). Sie ist davon ausgegangen, dass mit dieser Belastungsziffer die „therapeutische Praxis/Berufe“ näher an der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle 7, als einer durchschnittlichen Belastungsziffer der vom Kläger angestrebten Tarifstelle 2 gelegen hätten. Deshalb ist die Zuordnung der „therapeutischen Praxen/Berufe“ und mit ihnen die Lerntherapeutinnen und -therapeuten in der Tarifstelle 7 sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Da der Gefahrtarif somit wirksam ist, ist die von der Beklagten vorgenommene Veranlagung jedenfalls vertretbar, sodass die Berufung keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, § 183 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter im Sinne des § 183 SGG, sodass § 193 SGG keine Anwendung findet. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a), 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in der Eigenschaft als Versicherter (so zuletzt BSG, Urteil vom 23. Juni 2020 – B 2 U 14/18 R, juris). Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz entsprechend der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache (Unterschied der Beitragsbemessung nach Tarifstelle 7 zur Tarifstelle 2 für die Dauer des Veranlagungszeitraums) auf 1.200 EUR festzusetzen. Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die gefahrtarifliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Lerntherapeut. Der 1973 geborene Kläger ist selbstständiger Lerntherapeut und wurde von der Beklagten mit Wirkung zum 1. September 2009 als solcher in die Gefahrtarifstelle 6 (Gefahrklasse 3,3) zum 3. Gefahrtarif aufgrund einer gesetzlichen Unternehmerpflichtversicherung veranlagt. Mit Bescheid vom 15. November 2012 veranlagte die Beklagte das Unternehmen des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 nach dem 4. Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 6 mit einer Gefahrklasse von 3,74. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 veranlagte die Beklagte das Unternehmen des Klägers vom 1. Januar 2019 bis 31.Dezember 2024 zur Gefahrtarifstelle 7 des 5. Gefahrtarifs der Beklagten mit einer Gefahrklasse 4,38. Die Gefahrtarifstelle 7 in dem am 14. Juni 2018 von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen und am 18. Juli von dem Bundesversicherungsamt genehmigten 5. Gefahrtarif lautet: 7 Praxen und Unternehmen der Physiotherapie, Krankengymnastik, Ergotherapie, Massage/medizinische Bäder, Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, Podologie, Fußpflege, Lerntherapie, Reittherapie, Musiktherapie und Beschäftigungstherapie und sonstige Therapieformen soweit nicht in einer anderen Tarifstelle genannt; Freiberuflich ausgeübte Hilfsberufe der ärztlichen Versorgung und der medizinisch-technischen Assistenz, nicht Pflegebegutachtung; Fachgebiete im Gesundheitswesen, soweit nicht in der Tarifstelle1,2,4,6 oder 15 aufgeführt; Sauna- und Badebetriebe, Hallen- und Freibäder; Kosmetikbetriebe, Kosmetikfachschulen, Solarien, Sonnenstudios, Unternehmen der Thanatologie, Thanatopraxis, Tätowier- und Piercingstudios. 4,38 Mit Schreiben vom 29. November 2018 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, da sein Unternehmen falsch zugeordnet worden sei, denn tatsächlich bestehe ein geringeres Unfallrisiko. Seine Tätigkeit sei vergleichbar mit der von Praxen für Psychologie und Psychotherapie oder auch von heilpädagogischen Praxen, entsprechend den Gefahrtarifstellen 2 bzw. 6 des 5. Gefahrtarifs. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen Lerntherapie und den dort aufgeführten weiteren Tätigkeiten wie Reittherapie, Musiktherapie, Kunsttherapie oder Beschäftigungstherapie. Entscheidend für die Zuordnung sei, welche Arbeitsbedingungen und Unfalllasten sich bei der konkreten versicherten Tätigkeit ergäben. Auch müssten sich die gewerbetypischen Unfallgefahren, das tatsächliche Risiko, in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegeln. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig, ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos, scheide nach der Rechtsprechung aus. Im Ergebnis sei die Zuordnung seines Unternehmens zur Gefahrtarifstelle 7 fehlerhaft und müsse in Gefahrtarifstelle 2 oder 6 geändert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zusammengefasst aus, der Kläger betreibe seit dem 1. September 2009 ein Unternehmen der Lerntherapie, ohne versicherungspflichtiges Personal zu beschäftigen. Das Unternehmen und die persönliche Versicherung des Klägers seien zutreffend in die Gefahrtarifstelle 7 des 5. Gefahrtarifs ab 1. Januar 2019 veranlagt worden. Die Unfallversicherungsträger setzten als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in welchem zur Abstufung der Beiträge Gefahrenklassen festzustellen seien (§ 157 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ). Die Beklagte setze diese Vorschrift als gewerbezweigorientierten Neulast-Tarif um. Für die Risikogemeinschaft von selbstständig tätigen Lerntherapeuten könne unter den Gesichtspunkten eines Gefahrtarifes kein eigener Gewerbezweig gebildet und beobachtet werden, sie müssten mit anderen Unternehmen zusammengefasst werden. Dies sei bei dem Kläger im Rahmen des 5. Gefahrtarifes (wie auch schon zuvor) in der Weise geschehen, dass für mehrere Gruppen von Therapeuten, die zu klein für eine eigene Beobachtung seien, der Gewerbezweig 0122 „therapeutische Praxen/Berufe“ gebildet worden sei. Für diesen Gewerbezweig habe sich im für den 5. Gefahrtarif relevanten Beobachtungszeitraum (2011-2016) eine Belastungsziffer von 5,11 ergeben. Mit dieser Belastungsziffer hätten die „therapeutische Praxen/Berufe“ näher an der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle 7, als einer durchschnittlichen Belastungsziffer der vom Kläger angestrebten Tarifstelle 2 gelegen. Folglich seien die „therapeutischen Praxen/Berufe“ und mit ihnen die Lerntherapeutinnen und -therapeuten der Tarifstelle 7 zugeordnet worden. Die Faktoren, die insgesamt Einfluss auf die Belastungsziffer hätten, seien vielfältig und ließen sich nicht nur auf die Wahrscheinlichkeit, einen Leistungsfall zu erleiden, beschränken. Auch die unterschiedliche Versicherungspflicht der Unternehmer und das Einkommensniveau im Gewerbezweig spiele eine Rolle. Lerntherapeuten unterlägen als selbstständig Tätige der persönlichen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nummer 9 SGB VII (selbstständig Tätige im Gesundheitswesen). Ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten seien von dieser Versicherungspflicht hingegen ausgenommen. Von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung hätten nur ca. 10 % dieser Berufstätigen Gebrauch gemacht. Deshalb werde im Gewerbezweig „therapeutische Praxen/Berufe“ überwiegend das Unfallrisiko der selbstständig Tätigen erfasst, während sich im Gewerbezweig „Praxen der Psychotherapie“ fast ausschließlich das Risiko der Angestellten in den Praxen niederschlage. Wenn nun in der Psychotherapie die selbstständig Tätigen überwiegend nicht versichert seien, in der Lerntherapie hingegen doch, und wenn zusätzlich die Einkommen der versicherten Personen im Gewerbezweig Psychotherapie höher lägen als in der Lerntherapie, so seien dies zwei erhebliche Faktoren, die Einfluss auf die Belastungsziffer hätten und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten, ohne dass man sie bei einer ersten oberflächlichen Betrachtung als maßgeblich erkennen würde. Am 7. Juni 2019 hat der Kläger dagegen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Zuordnung zu dem Gewerbezweig und damit die Zuordnung der Gefahrtarifstelle seien fehlerhaft. Lerntherapeutische Praxen unterschieden sich erheblich von den anderen Therapieformen wie Reittherapie oder Kunsttherapie. Die anzutreffenden Arbeitsbedingungen, die gesamte Arbeitsumgebung und damit die gewerbetypischen Unfallgefahren seien erheblich unterschiedlich. Insoweit wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Gruppe der Lerntherapeutinnen und -therapeuten zum Beispiel mit psychologischen Praxen gleich zu setzen. Das Unternehmen des Klägers müsse deshalb in eine andere Gefahrtarifstelle veranlagt werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, dass eine Eingliederung rein nach dem Belastungsprinzip aus statistischen Gründen nicht möglich sei. Eine Unternehmensart mit wenigen 100 Versicherten im Bundesgebiet könne keine brauchbaren Daten über die Unfallgefahren liefern, denn die Gegenüberstellung von Entschädigungsleistungen und Entgelten würde in vielen Jahren einen Quotienten von 0,00 liefern; sobald sich aber auch nur ein mittelschwerer Versicherungsfall ergebe, könne dieses Verhältnis schnell auch 100,00 betragen. Da die Lerntherapie keine Psychotherapie sei, könne eine entsprechende Zuordnung nicht erfolgen. Darüber hinaus sei in der Tarifstelle 2, welche der Kläger anstrebe, die Versicherungsfreiheit nach § 4 SGB VII der Regelfall. Es sei vor diesem Hintergrund nicht sachwidrig, wenn die Beklagte Lerntherapeuten mit anderen kleineren Unternehmensarten von Therapeuten in einem Gewerbezweig zusammenfasse und diese gemeinsam beobachte und veranlage. Mit knapp 1700 Versicherten pro Umlagejahr sei dieser zusammengefasste Gewerbezweig immer noch zu klein und vor Zufallsschwankungen nicht gefeit. Dennoch habe dieser Gewerbezweig über die Dauer mehrerer Beobachtungszeiträume eine überdurchschnittliche Belastungsziffer aufgewiesen, sodass es jedenfalls nicht sachwidrig sei, den Gewerbezweig zwar nicht nach seiner eigenen rechnerischen Unfallgefahr (dann wäre die technologisch vollkommen andersartige Tarifstelle 17 einschlägig gewesen) zuzuordnen, bei den infrage kommenden zwei Tarifstellen 6 und 7 aber in die mit der höheren rechnerischen Unfallgefahr zu veranlagen. Hätte sie für die Unternehmensarten 0122 (therapeutische Praxen) eine eigene Gefahrtarifstelle mit eigenen Gefahrklasse gebildet, so hätte die Gefahrklasse 8,99 betragen. Dies sei nicht geschehen, weil es sich um eine zu kleine Beobachtungsgruppe mit nur ca. 2500 eher kleinen Betrieben handeln würde, sodass die statistische Aussagekraft nur begrenzt sei. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und hat sich gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Begründung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeschlossen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass der Beklagten im Bereich der autonomen Rechtsgestaltung, hier der Aufstellung eines neuen Gefahrtarifes, ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt werde, der erst verletzt sei, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstoße oder willkürlich gestaltet werde. Beides liege nicht vor. Dass die Beklagte als maßgebliches Kriterium auf die unterschiedliche Zusammensetzung der in Betracht kommenden Gruppen hinsichtlich des versicherten Personenkreises abstelle und für die unterschiedliche gefahrtarifliche Zuordnung zu Grunde lege, sei von ihrem weiten Beurteilungsspielraum und dem Gestaltungsrecht bei Gefahrtarifen umfasst. Da Lerntherapeutinnen und -therapeuten der Pflichtversicherung unterlägen, könnten diese beispielsweise die gewünschte Versicherungssumme frei wählen. Insoweit beständen erhebliche Unterschiede im Entgeltgefüge dieser beiden Gruppen. Die Rechtsprechung habe insoweit keine Prüfungskompetenz und kein eigenes Ermessen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit in Bezug auf die Bildung von Gefahrtarifstellen, dass sie über das Ermessen der Beklagten setzen könnte. Nur bei einem gesetzlichen Verstoß gegen die Vorschriften des SGB VII oder bei Willkür sei dies anders. Ein solcher Fall liege aber gerade nicht vor. Der Kläger hat gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Januar 2022 zugestellte Entscheidung am 4. Februar 2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zu den therapeutischen Berufen sei willkürlich erfolgt. Zwischen den unterschiedlichen Therapieformen, zum Beispiel mit einer Reit- oder Kunsttherapie, bestehe kein technischer Zusammenhang. Wegen dieser unrichtigen Zuordnung sei auf den Grad der Unfallgefahr nicht weiter abzustellen Bei der Tätigkeit lerntherapeutischer Praxen bestehe eine Nähe zum Schulunterricht, deshalb sei diese Tätigkeit auch umsatzsteuerrechtlich privilegiert. Die in § 4 Nr. 21a) bb) Umsatzsteuergesetz vorausgesetzte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sei für den Kläger ausgestellt worden. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung von Lerntherapeuten in den Gewerbezweig 0122 im 5. Gefahrtarif habe zu einer nicht unerheblichen Schlechterstellung geführt. Deshalb sei eine Neubewertung geboten. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 1. Januar 2019 in die Gefahrtarifstelle 2 oder 6 im 5. Gefahrtarif der Beklagten einzustufen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihre gefahrtarifrechtliche Regelung, Praxen und Unternehmen der Lerntherapie der Tarifstelle 7 zuzuordnen, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Mit der Zuordnung der Lerntherapie zur Tarifstelle 7 habe sie ihren weiten Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Tarifs nicht überschritten. Da sich die Unfallgefahr der Lerntherapie wegen deren geringer Größe versicherungsmathematisch nicht ermitteln lasse, müsse die Zuordnung aufgrund anderer sachlicher Kriterien erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es nicht rechtswidrig, Kleinstgruppen von Therapeuten zusammenzufassen und einem Gewerbezweig zuzuordnen. Angesichts ihres Gestaltungsspielraums habe der Kläger keinen Anspruch auf eine andere ebenso gut vertretbare Tarifgestaltung. Der Senat hat über die Berufung am 12. Oktober 2022 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenso wie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.