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Urteil

L 2 U 52/20

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:1012.L2U52.20.00
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Leitsätze
Wurde nach Übersiedlung eines Bürgers der DDR in die Bundesrepublik Deutschland von dem Versicherten im Jahr 1991 ein Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen einer in der DDR als Berufskrankheit anerkannten Hörstörung gestellt, so war ein entsprechendes Rentenverfahren zum damaligen Zeitpunkt nach dem FRG durchzuführen. Lagen die medizinischen Voraussetzungen in Bezug auf die Folgen der nach Nr. 2301 BKV anerkannten Berufskrankheit  - Lärmschwerhörigkeit  -  nach den damals anzuwendenden Vorschriften des FRG i. V. m. der RVO nicht vor, so war Verletztenrente nicht zu gewähren.(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde nach Übersiedlung eines Bürgers der DDR in die Bundesrepublik Deutschland von dem Versicherten im Jahr 1991 ein Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen einer in der DDR als Berufskrankheit anerkannten Hörstörung gestellt, so war ein entsprechendes Rentenverfahren zum damaligen Zeitpunkt nach dem FRG durchzuführen. Lagen die medizinischen Voraussetzungen in Bezug auf die Folgen der nach Nr. 2301 BKV anerkannten Berufskrankheit - Lärmschwerhörigkeit - nach den damals anzuwendenden Vorschriften des FRG i. V. m. der RVO nicht vor, so war Verletztenrente nicht zu gewähren.(Rn.35) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§§ 143, 144 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht den vom Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestellten Überprüfungsantrag abgelehnt. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom 2. Juni 1992 abzuändern und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Das Gericht verweist auf die zutreffenden Darstellungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) und auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 (§ 136 Abs. 3 SGG). Darin wurde dem Kläger noch einmal ausführlich erläutert, dass aufgrund der inzwischen mehrfach gerichtlich bestätigten Anwendbarkeit des Fremdrentengesetzes über die Ansprüche unabhängig von früheren Entscheidungen des in der DDR zuständigen Versicherungsträgers zu entscheiden und aufgrund der Feststellungen von Dr. M. in seinem Gutachten vom 27. April 1992 ein Rentenanspruch nicht gegeben war. Zudem wird auch auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. Oktober 2014 (L 14 U 128/13) und des erkennenden Senats vom 24. September 2018 (L 2 U 14/18) Bezug genommen. In letzterer Entscheidung hat der Senat ausdrücklich festgestellt: „[…] dass § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Überleitung des vom F. mit Bescheid vom 11. Mai 1970 festgestellten Rentenanspruchs nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausschließt, weil die BK mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 nach dem FRG anerkannt worden ist, ohne dass darüber hinaus die Begründung eines Leistungsanspruchs erforderlich wäre (LSG Hamburg, Urteil vom 12. August 1998 – III UBf 46/97, HVBG-INFO 1999, 3568, nachgehend BSG, Beschluss vom 26. August 1999 – B 2 U 283/98 B, HVBG-INFO 1999, 3572), und der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 nicht (wieder) in das Beitrittsgebiet verlegt hatte. Anders als der Kläger wohl meint, führt Art. 19 Einigungsvertrag über die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung nicht entgegen den Regelungen in § 1150 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dazu, dass er unmittelbar aus dem Bescheid des F. vom 11. Mai 1970 einen Anspruch auf Rente nach einer MdE um 20 v.H. geltend machen könnte. Denn Art. 19 Einigungsvertrag als einfaches Bundesgesetz (vgl. Art. 45 Abs. 2 Einigungsvertrag; s. hierzu auch SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2012 – S 14 R 335/09, juris, m.w.N.) wird inhaltlich ausgestaltet und in seiner Reichweite begrenzt durch andere Bundesgesetze wie diejenigen zur ebenfalls im Einigungsvertrag vorgesehenen Rentenüberleitung (vgl. Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag). Entgegen der klägerischen Auffassung ist der hiesige Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des BSG vom 11. September 2001 – B 2 U 41/00 R – zu Grunde lag. Im Rahmen der Auslegung des zu ermittelnden wirklichen Willens bei der Antragstellung am 3. Juli 1991 – oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – ist zu berücksichtigen, dass zunächst die B1 mit ihrem Schreiben vom 12. Juli 1991 deutlich darauf hinwies, dass ein Verfahren nach dem FRG durchgeführt werden sollte, woraufhin der Kläger nicht nur nicht widersprach, sondern hieran mitwirkte, indem er zunächst im November 1991 die ausdrücklich als Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem FRG überschriebenen mehrseitigen Formulare der S1 ausfüllte und einreichte und sich schließlich im April 1992 im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M. untersuchen ließ. Daher ist der Senat davon überzeugt, dass dem Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 1992 ein Antrag des Klägers auf Eingliederung nach dem FRG zu Grunde lag, zumal der Kläger den Bescheid nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens mit ausweislich des Widerspruchsbescheids lediglich medizinischen Einwendungen (zunächst) nicht weiter angriff, diesen also – anders als der Kläger in dem vom BSG entschiedenen Fall – akzeptierte und erst nach weiteren 14 Jahren eine Überprüfung beantragte. Anders als der Kläger vorträgt, gab es auch sehr wohl gute Gründe dafür, die Eingliederung über das FRG zu wählen, zumal das RÜG zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur nicht in Kraft getreten, sondern noch nicht einmal beschlossen war. Während der Kläger von einer Schwere seiner BK-bedingten Gesundheitsstörungen ausging, die eine rentenberechtigende MdE zur Folge habe, und ihm deshalb die Eingliederung über das FRG mit der Folge der Bewertung nach bundesrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen zu dem die Höhe einer etwaigen Rente maßgeblich bestimmenden Jahresarbeitsverdienst (JAV) erstrebenswert erschienen sein dürfte, wäre im Falle einer bloßen Rentenüberleitung der zu DDR-Zeiten gezahlten Rente nach § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 2 SGB VII lediglich ein deutlich niedriger, pauschal festgesetzter JAV zu Grunde zu legen gewesen. Schließlich wäre bei einer Unaufklärbarkeit des zum Ausdruck gekommenen Willens des Klägers von einer Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Klägers auszugehen, weil im Rahmen des (wiederholten) Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Nichtfeststellbarkeit der die Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung begründenden Tatsachen zulasten desjenigen geht, der Rechte aus der behaupteten Rechtswidrigkeit herleiten möchte, hier des Klägers.“ An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern. Es bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Dr. M. in seinem Gutachten vom 27. April 1992. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der in dem Gutachten vorgenommen handschriftlichen Änderung nicht gefolgert werden, dass dieses nachträglich zu seinen Ungunsten verändert wurde. Zwar lässt sich mangels Kennzeichnung nicht zweifelsfrei nachvollziehen, wer in der Zusammenfassung und Beurteilung die Feststellung „Der Hörverlust für Zahlen liegt bds. bei 15 dB“ in „5dB“ verändert hat. Aufgrund des Schriftbildes spricht jedoch viel dafür, dass es sich hierbei um eine handschriftliche Korrektur des Sachverständigen selbst handelt, der auch die Audiogramme um handschriftliche Angaben und Berechnungen zum Hörverlust (HV) und zur MdE ergänzt hat. Letztendlich kann aber dahinstehen, durch wen die handschriftliche Korrektur erfolgte, denn sie entspricht den festgestellten Untersuchungsergebnissen und hat den Inhalt des Gutachtens daher nicht verändert. Der Sachverständige hat bei der Beurteilung des Sprachaudiogramms festgestellt, dass der Hörverlust beidseits bei 5dB liege (vgl. Seite 5 des Gutachtens). Soweit der Kläger nunmehr auf die für das Versorgungsamt H. erstellte ärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 11. September 2018 verweist, in der dieser unter Auswertung eines Tonaudiogramms aus dem Jahr 2016 zu einem GdB von 20 führenden Hörverlust feststellt, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Vom GdB im Schwerbehindertenrecht, der sich an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft orientiert (§ 152 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX), ist die MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf die durch die Folgen des Versicherungsfalls verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens abstellt, grundsätzlich zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R, BSGE 93, 63-69). Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die unter anderem die Feststellung des Grades der Behinderung regelt, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar (BSG, a.a.O.). Soweit bei den Untersuchungen im Jahr 2016 eine Hörverschlechterung festgestellt wurde, ist diese nicht kausal auf die Lärmarbeit zurückzuführen und führt daher nicht zu einer Neubewertung der MdE. Der Kläger hatte die gehörschädige Tätigkeit bereits im Jahr 1989 aufgegeben. Eine Lärmschwerhörigkeit kann sich nach Ende der Lärmexposition nicht weiter verschlimmern. Eine auch ohne weitere Lärmbelästigung weiter fortschreitende Schwerhörigkeit ist vielmehr durch andere Faktoren, wie beispielsweise die altersbedingte Abnahme der individuellen Kompensationsfähigkeit bedingt (vgl. Schönberger/Mertens /Valentin, 9. Auflage 2017, S. 349). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr.1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt im wiederholten Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) Lärmschwerhörigkeit (BK Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bzw. Nr. 50 der Liste der BKen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ). Der 1936 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR langjährig als Schiffsbauer beschäftigt und hierbei einer Lärmbelastung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 11. Juni 1970 gewährte der F. (F.) – Verwaltung der Sozialversicherung der DDR – dem Kläger wegen einer auf die berufliche Lärmexposition zurückgeführte Hörstörung mit Tinnitus mit Bescheid vom 11. Mai 1970 eine Unfall-Rente nach einem sogenannten Gesamtkörperschaden von 20 vom Hundert. Die Rente wurde dem Kläger bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) am 16. August 1989 gezahlt. Der Kläger wurde auf Antrag vom Oktober 1987 hin aus der DDR- Staatsbürgerschaft entlassen und in der BRD als „Sowjetzonenflüchtling“ nach § 3 Bundesvertriebenengesetz anerkannt. Am 3. Juli 1991 stellte der Kläger bei der Bundesausführungsbehörde der Unfallversicherung (B1) einen – als Dokument nicht mehr auffindbaren – Antrag auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der in der DDR anerkannten Hörstörung. Die B1 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1991 mit, dass sie das für seinen Wohnort zuständige Versicherungsamt gebeten habe, ihn vorzuladen und von ihm eine Erklärung entgegenzunehmen. Sie wies darauf hin, dass Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz (FRG) originär festzustellen seien, d.h. unabhängig von früheren Entscheidungen durch den ursprünglich zuständigen Versicherungsträger des Herkunftslandes ein neues Verwaltungsverfahren durchzuführen sei, weil in Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des FRG die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der BRD beurteilt würden. Der Kläger werde gebeten, zur Glaubhaftmachung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen entsprechende Beweismittel vorzulegen. In dem daraufhin durchgeführten Verwaltungsverfahren reichte der Kläger zunächst mit Datum vom 26. November 1991 bei der S1, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen ausgefüllten mehrseitigen Antragsvordruck auf Gewährung einer Rente nach dem FRG ein. Im weiteren Verlauf kam der Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Stimm- und Sprachstörungen, Allergologie Dr. M. nach Untersuchung des Klägers am 24. April 1992 in seinem Gutachten vom 27. April 1992 zu dem Ergebnis, dass eine Lärmschwerhörigkeit beidseits im Sinne einer Hochtonschwerhörigkeit als Ausdruck eines Haarzellschadens entsprechend der BK 2301 vorliege. Diese sei nach den einschlägigen Bewertungskriterien (hier: Königsteiner Merkblatt) allerdings – bei gegenüber den seit 1969 erstellten Vorgutachten im Wesentlichen unveränderten Befunden – nicht wie von den Gutachtern in der damaligen DDR als gering- bis mittelgradig einzustufen, sondern als Normalhörigkeit, sodass sich auch unter Berücksichtigung des störenden Tinnitus eine MdE um 0 v.H. ergebe. Da der Kläger nicht mehr im Lärm tätig sei, sei eine weitere lärmbedingte Verschlechterung des Hörvermögens nicht zu erwarten Mit Bescheid vom 2. Juni 1992 erkannte die N. als eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden daher auch: Beklagte) dementsprechend das Vorliegen einer BK 2301 an, lehnte aber die Gewährung einer Rente ab, weil die MdE nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 FRG sei ein möglicher Entschädigungsanspruch nach den maßgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung zu prüfen, was zur Folge habe, dass Beurteilungen von Ärzten oder Behörden nach den Bestimmungen der ehemaligen DDR nicht übernommen werden könnten. Den hiergegen unter Hinweis auf die nach Ansicht des Klägers erheblicheren berufskrankheitenbedingten Gesundheitsschäden eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1992 zurück. Eine Klage wurde nicht erhoben. Am 13. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 2. Juni 1992 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach den gemäß § 215 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nach wie vor anwendbaren §§ 1150 Abs. 2 Satz 1, 1154 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei die vom F. festgestellte MdE um 20 v.H. zu übernehmen und ihm daher eine Rente wegen der BK Lärmschwerhörigkeit zu gewähren. Nach Art. 19 des Einigungsvertrags zwischen der BRD und der DDR vom 31. August 1990 blieben Anerkennungsbescheide der DDR, die vor Wirksamwerden des Beitritts ergangen seien, über den 2. Oktober 1990 hinaus grundsätzlich wirksam und folglich im Sinne des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend. Er selbst habe vom F. zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung über die Einstellung der Rentenzahlung erhalten. Seinen formlosen Antrag vom 3. Juli 1991 habe er in der Annahme gestellt, dass womöglich die in der ehemaligen DDR zugesprochene Teilrente weitergezahlt werde, weil auch in der ehemaligen DDR verbliebene Empfänger einer Rente wegen Lärmschädigung ihm berichtet hätten, dass ihnen diese weitergezahlt werde. Dieser Antrag sei nicht als ein solcher nach dem FRG zu behandeln gewesen, und selbst wenn davon auszugehen sei, dass ein vor dem Jahr 1992 gestellter Antrag auf Weiterzahlung der Rente stets als ein Antrag nach dem FRG zu behandeln sei, hätte er vor dem Hintergrund des am 25. Juli 1991 und damit vor seiner formellen Antragstellung bei der Beklagten am 26. November 1991 ausgefertigten Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) einen Herstellungsanspruch auf Anerkennung und Gewährung seiner zu DDR-Zeiten anerkannten Unfallrente. Sein Sachverhalt sei vergleichbar mit demjenigen, der dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. September 2001 – B 2 U 41/00 R – zu Grunde gelegen habe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2008 ab. Sie sei bei Erlass des Bescheides vom 2. Juni 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1992 weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch habe sie das Recht unrichtig angewandt. Sie habe ihre Bescheide entsprechend der Mitteilung der B1 an den Kläger vom 12. Juli 1991 im Rahmen des FRG erteilt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 zurück. Der vom BSG in einer sehr besonderen Fallkonstellation entschiedene Fall unterscheide sich von demjenigen des Klägers. Während dort kein FRG-Verfahren in Gang gesetzt worden sei, weil dem Wortsinn des Schreibens des dortigen Klägers nicht habe entnommen werden können, dass eine Rente nach dem FRG beantragt worden sei, sei der Kläger, dessen Antrag nicht mehr vorliege, von der B1 belehrt worden, dass ein Prüfungsverfahren nach dem FRG unabhängig von früheren Entscheidungen vorzunehmen sei. Hiergegen habe er keine Einwände gehabt, sodass im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall bei ihm ein Verfahren nach dem FRG mit seinem Wissen und Einverständnis in Gang gesetzt worden sei. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) einer Antragsrücknahme entgegenstehe. Die hiergegen beim Sozialgericht Bremen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2013 abgewiesen (S 2 U 100/08). Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Beklagte sich zu Recht auf die Bindungswirkung ihres Bescheides vom 2. Juni 1992 berufen habe. Der im August 1989 aus der DDR übergesiedelte Kläger sei trotz des zwischenzeitlichen Beitritts der DDR zur BRD individuell nach dem FRG in das Unfallversicherungssystem einzugliedern. Ein Anspruch auf Überleitung in der DDR erworbener Ansprüche nach §§ 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO, 215 Abs. 1 SGB VII bestehe nicht. Denn § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO bestimme als Ausnahme vom Grundsatz des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO, dass dessen Regelung nicht für Unfälle gelte, die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfälle nach dem FRG anerkannt worden seien, es sei denn, der Verletzte habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt. Nach der Rechtsprechung des BSG schließe auch bereits ein zu diesem Stichtag laufendes Antragsverfahren nach dem FRG Ansprüche nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO aus. Maßgebend sei nicht der Entscheidungserfolg im Sinne einer formalen Anerkennung vor dem 1. Januar 1992, sondern der Zeitpunkt des Ingangsetzens des Verfahrens (Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 41/00 R). Da der Kläger bereits vor Inkrafttreten des RÜG am 1. Januar 1992 – und im Übrigen auch vor dessen Beschluss am 25. Juli 1991 – das FRG-Verfahren in Gang gesetzt habe, hätten ihm im November 1991 auch Fragebögen nach dem FRG übersandt werden dürfen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wies mit Urteil vom 9. Oktober 2014 die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung zurück (L 14 U 128/13). Der Kläger sei durch seine Übersiedlung am 16. August 1989 und die Antragstellung am 3. Juli 1991 nach dem FRG der „Schicksalsgemeinschaft West“ zuzuordnen. Die dagegen beim BSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 8. Januar 2015 – B 2 U 271/14 B). Im September 2016 stellte der Kläger einen erneuten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, den die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2016 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Hamburg erhobene Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. begehrte, wurde mit Urteil vom 1. März 2018 (S 36 U 45/17) zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Entscheidungen des SG Bremen und des LSG Niedersachsen-Bremen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 FRG gerade nicht die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens vorsehe, sei dem entgegenzuhalten, dass durch die Vorgabe „nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt …“ bestimmt werde, dass außerhalb des Gebietes der BRD eingetretene Arbeitsunfälle bzw. Versicherungsfälle nur im Rahmen der maßgebenden Vorschriften der BRD entschädigt werden könnten. Die Vorschrift beinhalte damit einen Ausschluss des DDR-Rechts auf diese Fälle, d.h. ein möglicher Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines in der ehemaligen DDR eingetretenen Arbeitsunfalls müsse (noch einmal) im Rahmen der im Bereich der BRD geltenden unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Dies habe die Beklagte getan mit dem Ergebnis, dass zwar eine BK anerkannt worden sei, aber keine MdE habe festgestellt werden können. Mit Urteil vom 24. September 2018 wies das Landessozialgericht Hamburg (L 2 U 14/18) die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Die Beklagte habe das Recht im Jahr 1992 zutreffend angewandt. Die im Jahr 1992 von Dr. M. gutachterlich festgestellten BK-Folgen begründeten keine messbare MdE und daher auch keinen Rentenanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FRG in Verbindung mit den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgeblichen bundesrechtlichen Vorschriften. Da die BK mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 nach dem FRG anerkannt worden sei und der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 nicht wieder in das Beitrittsgebiet verlegt habe, sei eine Überleitung des vom F. mit Bescheid vom 11. Mai 1970 festgestellte Rentenanspruchs durch § 1150 Abs. 2 Nr. 2 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Auch führe Art. 19 Einigungsvertrag über die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung nicht entgegen den Regelungen in § 1150 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dazu, dass er unmittelbar aus dem Bescheid des F. vom 11. Mai 1970 einen Anspruch auf Rente nach einer MdE um 20 v.H. geltend machen könnte. Denn Art. 19 Einigungsvertrag werde als einfaches Bundesgesetz inhaltlich ausgestaltet und in seiner Reichweite begrenzt durch andere Bundesgesetz, wie diejenigen zur ebenfalls im Einigungsvertrag vorgesehenen Rentenüberleitung (vgl. Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag). Zudem sei der Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des BSG vom 11. September 2001 – B 2 U 41/00 R zugrunde gelegen habe. Schließlich wies das Landessozialgericht darauf hin, dass die Durchführung des damaligen FRG-Verfahrens für den Kläger erheblich günstiger gewesen wäre, wenn medizinisch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften der RVO vorgelegen hätte. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2019 (B 2 U 222/18 B) als unzulässig verworfen. Am 12. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut die Zahlung einer Rente wegen der anerkannten Lärm-Berufskrankheit. Er verwies darauf, dass eine BK Nr. 2301 bereits mit Bescheid vom 2. Juni 1992 anerkannt worden sei und fügte eine ärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Versorgungsamtes H. vom 4. September 2018 bei, (wonach die Auswertung eines Tonaudiogrammes vom 1. September 2016 eine beiderseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit und die Hörverluste von 42% rechts und 48% links nach Ziff. 5.2.4 der Versorgungsmedizin-Verordnung einen GdB von 20 ergebe.) Zudem wies er darauf hin, dass in dem von Dr. M. im Jahr 1992 erstellten Gutachten handschriftliche Änderungen zu seinen Ungunsten vorgenommen worden seien. Schließlich sei ein GdB mit dem GdS gleichzusetzen. Bei ihm sei von einem GdS von 30% auszugehen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 und Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018 wies die Beklagte den Antrag auf Überprüfung und Rücknahme zurück. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die für die Entscheidung erheblich seien, bzw. die beim Erlass des Bescheides vom 2. Juni 2992 nicht schon berücksichtigt worden seien. Er gehe seit 1989 keiner Erwerbstätigkeit nach und sei daher keinem Lärm mehr in gehörschädigendem Ausmaß ausgesetzt. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen könne sich jedoch eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Lärmbereich nicht weiter verschlechtern. Für die Beurteilung des Hörverlustes seien daher nach wie vor die Audiogramme vom 24. April 1992 maßgeblich und für die Bewertung einer MdE heranzuziehen. Am 11. Januar 2019 hat der Kläger dagegen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Er weist erneut darauf hin, dass sich sein formloser Antrag vom 3. Juli 1991 auf die Weiterzahlung der von den DDR-Sozialbehörden bescheinigten Unfall-Teilrente bezogen habe und nicht als Eingliederungsantrag hätte gewertet werden dürfen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren. Die Beklagte hat sich auf die Verwaltungsakte sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Der Kläger habe zuletzt 1989 im Lärm gearbeitet. 1992 sei im Rahmen des FRG eine BK 2301 ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt worden. Für die Beurteilung seien die Befunde aus dem Jahr 1992 maßgeblich gewesen, weil sie zeitnah zum Ende der Lärmbelastung erhoben worden seien. Hinsichtlich der Anträge des Klägers auf Rente, Hörgerät und Anerkennung des Tinnitus seien ebenfalls die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Endes der Lärmexposition im Jahre 1989 heranzuziehen gewesen. Das insoweit heranzuziehende Gutachten von Herrn Dr. M. aus dem Jahr 1992 ergebe unter Berücksichtigung der Königsteiner Empfehlung eine Innenohrschwerhörigkeit im Ausmaß einer „beginnenden Schwerhörigkeit“ (Normalhörigkeit), die mit dem Tinnitus keine rentenberechtigende MdE verursache. Ein Anspruch auf ein Hörgerät bestehe nicht. Mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Bremen, des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, des Sozialgerichts Hamburg und des Landessozialgerichts Hamburg führt es aus, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung durch Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Bescheid vom 2. Juni 1992 rechtmäßig erfolgt sei. Ergänzend weist es darauf hin, dass die Übersiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1989 und die Antragstellung im Jahr 1991 die maßgeblichen Faktoren dafür seien, dass ein entsprechendes Rentenverfahren zum damaligen Zeitpunkt (1991) nach dem Fremdrentengesetz durchzuführen war. Dieses Verfahren hätte für den Kläger, wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Lärm-Berufskrankheit vorgelegen hätten, gegenüber einer Antragstellung ab dem 1. Januar 1992 eine erhebliche Begünstigung dargestellt. Nur weil die medizinischen Voraussetzungen in Bezug auf die Folgen der anerkannten BK 2301 (eine Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach den damals anzuwendenden Vorschriften des FRG in Verbindung mit der RVO nicht vorgelegen hätte, habe dem Kläger - zutreffend - keine Verletztenrente gewährt werden können. Der Kläger hat am 18. Dezember 2020 gegen den ihm am 19. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Anerkennungsbescheid der DDR, mit dem ihm eine Teilrente zugesprochen worden war, nach Art. 19 des Einigungsvertrages zwischen der BRD und der DDR über den 2. Oktober 1990 hinaus grundsätzlich wirksam und im Sinne des § 77 SGG bindend sei. Auch habe eine Überleitung nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO zu erfolgen, weil die Ausschlussregelung des § 1150 Abs. 2 Nr. 2 RVO aufgrund der Regelung des Art. 19 des Einigungsvertrages keine Anwendung finde. Zudem habe es sich bei seinem Antrag beim Magistrat der Stadt Bremerhaven im August 1991 nicht um eine Antragstellung nach dem FRG gehandelt. Weiterhin weist der Kläger darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. M. in seinem Gutachten vom 27. April 1992 nicht zutreffend seien. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 2. Juni 1992 wegen der Folgen der Lärm-Berufskrankheit ab dem 3. Juli 1991 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und hält diese für rechtmäßig. Der Kläger habe zuletzt im Jahr 1989 im Lärm gearbeitet. Für die Entscheidung vom 2. Juni 1992, mit dem Kläger im Rahmen des Fremdrentengesetz eine Berufskrankheit Nr. 2301 ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt worden sei, seien die Befunde aus dem Jahr 1992 maßgeblich gewesen, weil diese zeitnah zum Ende der Lärmbelastung erhoben worden seien. Mit Beschluss vom 7. April 2021 hat der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat am 12. Oktober 2022 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.