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Urteil

L 2 U 41/21

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:0629.L2U41.21.00
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Leitsätze
1. Versicherte haben nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist.(Rn.24) 2. Liegen bei einer nach Nr. 4103 BKV anerkannten Berufskrankheit  -  Asbeststaublungenerkrankung  -  keine Einschränkungen der Lungenfunktion vor, die eine MdE begründen könnten, so ist die Bewilligung von Verletztenrente ausgeschlossen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versicherte haben nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist.(Rn.24) 2. Liegen bei einer nach Nr. 4103 BKV anerkannten Berufskrankheit - Asbeststaublungenerkrankung - keine Einschränkungen der Lungenfunktion vor, die eine MdE begründen könnten, so ist die Bewilligung von Verletztenrente ausgeschlossen.(Rn.26) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente. Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rn. 10.1). Beim Kläger liegen keine Einschränkungen der Lungenfunktion vor, die eine MdE begründen könnten. In der aktuellen Begutachtung durch Prof. Dr. B. lagen weiterhin weder eine restriktive noch eine obstruktive Ventilationsstörung vor. Die Totalkapazität lag im Normbereich und auch eine signifikante Diffusionsstörung lag nicht vor. Die Sauerstoffsättigung in Ruhe war mit 95 % unauffällig. Prof. Dr. B. kommt demnach schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss einer weitgehend normalen Lungenfunktion. Die vom Kläger beklagte Belastungsdyspnoe ist kardial bedingt. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers vortragen, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich zwar nach der Gutachtenlage nicht relevant verschlechtert, aber die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers seien aufgrund der Asbestose während der Corona-Pandemie weiter eingeschränkt gewesen, so dass sich eine MdE ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger leidet unter keiner Einschränkung der Lungenfunktion, so dass sich schon kein Anhalt dafür ergibt, dass für ihn aufgrund seiner Erkrankung während der Pandemie Erwerbsmöglichkeiten weggefallen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen seiner Erkrankung an einer anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Der im Jahre 1947 geborene Kläger arbeitete unter anderem als Chemiearbeiter in der Herstellung sonstiger asbesthaltiger Produkte und war dabei einer entsprechenden Inhalationsgefahr asbesthaltiger Stäube ausgesetzt. Mit Bescheid vom 4. April 2012 stellte die Beklagte bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 4103 der Berufskrankheiten-Liste fest. Die bei dem Kläger röntgenologisch feststellbaren Asbeststaubinhalationsfolgen am Brustfell, ohne darauf zu beziehende Lungenfunktionseinschränkungen, seien Folge der Berufserkrankung. Ansprüche auf Leistungen wegen der Berufskrankheit bestünden nicht, da die Berufskrankheit nicht behandlungsbedürftig sei und keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zur Folge habe. Im Widerspruchsverfahren erstattete Dr. S. am 25. Oktober 2012 ein lungenfachärztliches Gutachten. Die Asbeststaubinhalationsfolgen ließen sich im Computertomogramm in sehr diskretem Ausmaße zeigen. Es lasse sich keinerlei Störung bezogen auf das respiratorische System objektivieren. Der Widerspruch blieb erfolglos. Ein pneumologisches Folgegutachten wurde von Dr. S2 am 10. April 2014 erstellt. Auch dieser kam zu dem Ergebnis, dass pleurale Asbestinhalationsfolgen ohne hierauf zu beziehende Funktionsstörungen rentenberechtigenden Ausmaßes vorlägen. Dr. S1 erstattete für das Sozialgericht ein internistisches Gutachten vom 30. Oktober 2014. Auch Dr. S1 sah keine Funktionseinschränkungen, die eine MdE begründen könnten. Die Klage beim Sozialgericht nahm der Kläger am 28. November 2014 zurück. Bereits am 8. Januar 2015 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag, da sich seit Ende November 2014 die Atemwegsprobleme verschlimmert hätten. Zusätzlich seien Schmerzen im Thoraxbereich hinzugetreten. Der Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Gesundheitsförderung und Prävention Prof. Dr. H. erstattete am 21. April 2016 ein wissenschaftlich begründetes arbeitsmedizinisches Fachgutachten und führte aus, dass im Rahmen der bei dem Kläger durchgeführten ganzkörperplethysmographischen Untersuchung die Atemwegswiderstände im Normbereich gelegen hätten. Das Residualvolumen, das intrathorakale Gasvolumen sowie der prozentuale Anteil des Residualvolumens an der totalen Lungenkapazität seien unauffällig gewesen. In der spirometrischen Untersuchung habe sich eine normale Vitalkapazität sowie eine absolute und relative Einsekunden-Kapazität gezeigt. Die Diffusionskapazität habe im Normalbereich gelegen. Die aktuell nachgewiesene grenzwertige Hypoxämie sei am ehesten Ausdruck einer pulmonalen Verteilungsstörung bei Adipositas. Zusammenfassend zeige sich zum Zeitpunkt der Basisuntersuchung eine unauffällige Lungenfunktion. Gegenüber dem maßgeblichen Vorgutachten vom 26. Oktober 2012 sei keine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) eingetreten. Unabhängig von den Folgen der Berufskrankheit lägen ein Zustand nach Hinterwandinfarkt mit PTCA/Stentimplantation bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, ein Zustand nach Lungenarterienembolie des rechten Unterlappens bei einer ausgedehnten Thrombose des rechten Unterschenkels, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein lumbaler Bandscheibenvorfall sowie ein metabolisches Syndrom vor. Mit Bescheid vom 6. Mai 2016 stellte die Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Rente weiterhin nicht bestehe. Sie verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen von Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 21. April 2016. Aus den Folgen der Berufskrankheit sei auch weiterhin keine rentenberechtigende MdE abzuleiten. Eine wesentliche Änderung zum Vorgutachten sei ebenfalls nicht eingetreten. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und kritisierte, dass ein Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten vorher/nachher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht angestellt worden sei. Der Anteil der atemwegsbelastenden Arbeitsplätze im gewerblichen Bereich dürfte bei 30 % liegen. Der radiologische Befundbericht von Dr. H. vom 5. Januar 2017 wies auf eine lediglich initiale pleurale Verkalkung an der rechten ventralen Thoraxwand, ohne Lymphadenopathie, ohne Pleuraerguss, ohne umschriebenes Infiltrat, bei minimalen narbigen Veränderungen dorsal rechts und ohne intrapulmonale Raumforderung hin. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurück und erklärte, dass nach den eingeholten medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine rentenberechtigende MdE vorlägen. Die Auswertung der Röntgenkontrolle habe ergeben, dass bei dem Kläger sehr diskret ausgebildete asbestbedingte Veränderungen vorlägen, welche nicht in der Lage seien, funktionelle Einschränkungen hervorzurufen. Der Kläger hat am 17. Dezember 2019 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Die Folgen der Berufskrankheit zögen eine rentenberechtigende MdE nach sich. Im Rahmen des neben dem Klageverfahren fortlaufend betriebenen Verwaltungsverfahrens mit turnusmäßiger Nachuntersuchung hat die Beklagte ein weiteres Gutachten von dem Facharzt für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Kardiologie, Allergologie und Umweltmedizin Prof. Dr. B. vom 20. Mai 2019 eingeholt. Dieser hat nach der bei dem Kläger durchgeführten Lungenfunktionsprüfung erklärt, dass bei im Normbereich liegender Vital- und Totalkapazität kein Hinweis auf eine restriktive Ventilationsstörung bei dem Kläger vorliege. Die Atemwegswiderstände und der Ein-Sekunden-Atemstoßwert seien unauffällig, somit bestehe auch kein eindeutiger Hinweis auf eine obstruktive Ventilationsstörung. Nach Bronchospasmolyse fielen die initial im oberen Normbereich gelegenen Atemwegswiderstände deutlich ab. Der Anteil des Residualvolumens an der Totalkapazität sei aber nicht im Sinne einer Lungenüberblähung erhöht. Eine Diffusionsstörung bestehe nicht, die Sauerstoffsättigung sei unauffällig. Bei dem Kläger finde sich eine normale Lungenfunktion. Insgesamt sei die Belastbarkeit des 72-jährigen Klägers als vermindert einzustufen, ohne dass sich eindeutige Zeichen einer respiratorischen Ursache ergäben. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mitgeteilt, dass sich in der zuletzt durchgeführten Nachuntersuchung keine wesentliche Änderung in den Folgen des Versicherungsfalles ergeben habe. Eine wesentliche Änderung liege nur vor, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. von der bisherigen Einschätzung abweiche. Das Sozialgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 11. November 2021 abgewiesen. Bei dem Kläger seien als Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose) röntgenologisch feststellbare Asbestaubinhalationsfolgen durch die Beklagte bestandskräftig anerkannt worden. Diese bestünden nach dem radiologischen Befundbericht von Dr. H. vom 5. Januar 2017 hauptsächlich in Form einer initial bestehenden pleuralen Verkalkung an der rechten ventralen Thoraxwand, bei minimalen narbigen Veränderungen. Weder aus dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 21. April 2016 noch aus dem Gutachten von Prof. Dr. B. vom 20. Mai 2019 ergäben sich Anhaltspunkte, dass die pleurale Verkalkung im Sinne einer Verschlimmerung (§ 73 Abs. 3 SGB VII) fortgeschritten sei oder sich aus diesen Folgen Funktionsstörungen ergäben, die mit einer MdE von mindestens 20 v. H. zu bewerten wären. Prof. Dr. B. habe plausibel ausgeführt, dass sich im Rahmen der durchgeführten Lungenfunktionsprüfung kein Hinweis auf eine restriktive Ventilationsstörung ergeben habe, da die Vital- und Totalkapazität des Klägers im Normbereich lägen. Auch eine obstruktive Ventilationsstörung habe Prof. Dr. B. nachvollziehbar ausgeschlossen, indem er nachgewiesen habe, dass auch die Atemwegswiderstände und der Ein-Sekunden-Atemstoßwert unauffällig gewesen seien und auch keine Lungenüberblähung oder Diffusionsstörung bei dem 72-jährigen Kläger bestehe. Die von Prof. Dr. B. darüber hinaus festgestellte „normale Lungenfunktion“ könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer rentenberechtigenden MdE führen. Nachvollziehbar sei bei dem Kläger ohne weiteres eine verminderte Belastbarkeit, ohne dass sich eindeutige Zeichen einer respiratorischen Ursache ergäben, insbesondere vor dem Hintergrund eines Zustandes nach Hinterwandinfarkt mit PTCA/Stentimplantation bei koronarer 3-Gefäß-Erkrankung, eines Zustandes nach Lungenarterienembolie, einer ausgedehnten Thrombose des rechten Unterschenkels und eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Diese Erkrankungen seien jedoch keine Folgen der anerkannten Berufskrankheit und müssten daher bei der Beurteilung der MdE außer Betracht bleiben. Gegen das ihm am 23. November 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Dezember 2021 Berufung eingelegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kreislaufveränderungen, der Zustand nach Lungenarterienembolie und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom Folge der anerkannten Berufskrankheit seien. Mit Bescheid vom 17. Februar 2022 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger weiterhin keinen Anspruch auf eine Verletztenrente habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 2021 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2017 sowie die Bescheide vom 24. Mai 2019 und 17. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm aufgrund der Folge seiner anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten- Verordnung eine Verletztenrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf ihre bisherigen Ausführungen und die medizinischen Gutachten. Für den Beklagten hat Prof. Dr. B. ein fachärztliches, arbeitsmedizinisches und internistisches-pneumologisches Zusammenhangsgutachten vom 9. Februar 2022 erstattet. Die Vitalkapazität sei vermindert, jedoch liege die Totalkapazität noch im Normbereich, somit liege kein sicherer Hinweis auf eine restriktive Ventilationsstörung vor. Die Atemwegswiderstände und der Ein-Sekunden-Atemstoßwert seien unauffällig, somit bestehe auch kein eindeutiger Hinweis auf eine obstruktive Ventilationsstörung. Das Residualvolumen und der Anteil des Residualvolumens an der Totalkapazität seien erhöht. Eine signifikante Diffusionsstörung bestehe nicht, die Sauerstoffsättigung sei in Ruhe mit 95 % unauffällig. Insgesamt finde sich eine weitgehend normale Lungenfunktion. Die beklagte Belastungsdyspnoe sei im Wesentlichen kardial bedingt. Bei asbesttypischen Veränderungen seien keine hierauf zurückzuführenden signifikanten Lungenfunktionseinschränkungen festzustellen. Der Kläger trägt zu dem Gutachten vor, dass sich zwar nicht die Grunderkrankung verschlimmert habe, aber der allgemeine Arbeitsmarkt. Zumindest eine MdE auf Zeit sei zu prüfen, weil für jemand, der an Asbestose erkrankt sei, der Arbeitsmarkt in der Pandemie verschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2022 verwiesen.