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Urteil

L 2 AL 54/21

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:0413.L2AL54.21.00
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Leitsätze
1. Mit der Weiterleitung des Antrags des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit an den zuständigen Rehabilitationsträger wird keine Entscheidung über den Erlass eines Verwaltungsakts getroffen. Die Weiterleitung ist eine verwaltungsinterne Abgabe. Ihr fehlt sowohl die Außenwirkung als auch der Regelungscharakter.(Rn.15) 2. Eine hierauf gerichtete Klage ist mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig.(Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Weiterleitung des Antrags des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit an den zuständigen Rehabilitationsträger wird keine Entscheidung über den Erlass eines Verwaltungsakts getroffen. Die Weiterleitung ist eine verwaltungsinterne Abgabe. Ihr fehlt sowohl die Außenwirkung als auch der Regelungscharakter.(Rn.15) 2. Eine hierauf gerichtete Klage ist mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig.(Rn.16) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Die Weiterleitung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung N. stellt keinen Verwaltungsakt dar, der angefochten werden kann. Wie die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020 dargelegt hat, handelt es sich bei der Weiterleitung um eine verwaltungsinterne Abgabe, der weder Außenwirkung noch Regelungscharakter zukommt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – L 8 KR 127/13 B, juris). Zudem bestehen aber auch keine inhaltlichen Bedenken gegen die Abgabe des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt hat, hatte die Deutsche Rentenversicherung N. dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und das laufende Rehabilitationsverfahren war erst zum 31. Oktober 2020 abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund waren auch keine Zeugen zu der Frage zu hören, ob der Kläger eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik erfolgreich abschließen kann, da es hierauf nicht ankam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Weiterleitung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Deutsche Rentenversicherung N. (DRV N.). Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 lehnte die Deutsche Rentenversicherung N. gegenüber dem Kläger die Kostenübernahme für eine berufliche Weiterbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ab. Dem konkreten Antrag könne nicht entsprochen werden. Da ein Anspruch auf Facharbeiterniveau nicht erworben worden sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine berufliche Qualifikation auf dieser Ebene bzw. für eine Ausbildung zu der vom Kläger gewünschten Fachkraft für Lagerlogistik. Am 12. Mai 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Deutsche Rentenversicherung N. weitergeleitet worden sei, weil dort bereits ein entsprechender Antrag vorliege. Der gegen die Weiterleitung vom Kläger eingelegte Widerspruch vom 15. Mai 2020 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020 als unzulässig verworfen. Ein Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei mit der Mitteilung über die Weiterleitung an den zuständigen Rehabilitationsträger nicht getroffen worden. Die Weiterleitung sei eine verwaltungsinterne Abgabe des Vorgangs an die zuständige Stelle. Ihr fehle die Außenwirkung sowie der Regelungscharakter. Hiergegen hat der Kläger am 26. Mai 2020 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat vorgetragen, dass die Beklagte nicht unzuständig gewesen sei. Die Deutsche Rentenversicherung N. sei nur mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach betraut gewesen, die nach einem gerichtlichen Verfahren dann auch gewährt worden seien. Über die spezielle Ausbildung zum Fachlageristen habe die Deutsche Rentenversicherung N. schon vor der Weiterleitung negativ entschieden. Der Kläger hat zudem mitgeteilt, dass die Rehamaßnahmen der Deutschen Rentenversicherung N. mit dem 31. Oktober 2020 abgeschlossen worden seien. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Deutsche Rentenverssicherung N. zuständig gewesen sei und auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt dem Grunde nach bewilligt habe. Lediglich die vom Kläger gewünschte Maßnahme sei abgelehnt worden. Die Beklagte sei daher nach § 22 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht für die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens zuständig gewesen und habe entsprechend den Antrag weitergeleitet. Mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2021 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen das Weiterleitungsschreiben zu Recht als unzulässig verworfen, weil es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt gehandelt habe. Die Deutsche Rentenversicherung N. habe sich bereits für zuständig erklärt, so dass der Antrag des Klägers an sie weiterzuleiten gewesen sei. Gegen den ihm am 19. August 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. August 2021 Berufung eingelegt. Er werde seit Abschluss der Schule immer wieder in Fördermaßnahmen vermittelt. Damit werde ihm die Möglichkeit verwehrt, einen Job auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Maßnahmen seien für ihn eine absolute Unterforderung. Er wisse, dass er die nötigen Ressourcen besitze, um eine Ausbildung zu absolvieren. Die von ihm benannten Zeuge könnten das bestätigen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. August 2021 sowie das Schreiben vom 12. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Weiterbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. April 2022 verwiesen.