Urteil
L 2 U 5/20
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:0119.L2U5.20.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung mittelbarer Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von §§ 8, 11 SGB 7 ist erforderlich, dass diese mit Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sind.(Rn.29)
2. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 sind Folgen eines Versicherungsfalls u. a. auch Gesundheitsschäden des Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung. Auch objektiv nicht durch den Arbeitsunfall bedingte Heilbehandlungen können die Tatbestände des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB 7 auslösen (BSG Urteil vom 6. 9. 2018, B 2 U 16/17 R).(Rn.31)
3. § 11 SGB 7 stellt eine gesonderte zusätzliche Zurechnungsnorm dar. Ihr unterfallen nur solche Gesundheitsschäden, die einer normalen Behandlung entsprechen und ohnehin nur der entsprechenden originären Zurechnungsnorm unterfallen würden.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung mittelbarer Folgen eines Arbeitsunfalls i. S. von §§ 8, 11 SGB 7 ist erforderlich, dass diese mit Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sind.(Rn.29) 2. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 sind Folgen eines Versicherungsfalls u. a. auch Gesundheitsschäden des Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung. Auch objektiv nicht durch den Arbeitsunfall bedingte Heilbehandlungen können die Tatbestände des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB 7 auslösen (BSG Urteil vom 6. 9. 2018, B 2 U 16/17 R).(Rn.31) 3. § 11 SGB 7 stellt eine gesonderte zusätzliche Zurechnungsnorm dar. Ihr unterfallen nur solche Gesundheitsschäden, die einer normalen Behandlung entsprechen und ohnehin nur der entsprechenden originären Zurechnungsnorm unterfallen würden.(Rn.32) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht (§ 151 des Sozialgerichtsgesetzes ) eingelegte Berufung ist nur teilweise zulässig. Die Klägerin hat erstmals im Berufungsverfahren den Antrag auf Feststellung des Zustands nach Entfernung des Vieleckbeins mit Kraftlosigkeit der linken Hand als Unfallfolge gestellt. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R, juris). Selbst wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlägen – Annahme der Sachdienlichkeit durch den Senat oder Einwilligung der Beklagten – würde es an den Sachurteilsvoraussetzungen einer zulässigen Berufung fehlen, da das Sozialgericht erstinstanzlich zuständig wäre, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Gleiches gilt für den Hilfsantrag im Berufungsverfahren auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diesbezüglich fehlt es schon am notwendigen Vorverfahren. Im Übrigen ist die Berufung statthaft (§§ 143, 144 SGG) und zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verletztengeld oder Maßnahmen der Heilbehandlung seitens der Beklagten. Auch ein Anspruch auf Verletztenrente besteht nicht. Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte nach § 45 SGB VII u. a., wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Maßnahmen der Heilbehandlung setzen ebenfalls die Erforderlichkeit der Behandlung von Unfallfolgen voraus. Die Klägerin hat zwar unstreitig einen Arbeitsunfall erlitten, als sie am 27. Juli 2015 mit der Hand in das Lenkrad des Fahrschülers griff. Die bei der Klägerin über den 24. August 2015 hinaus bestehenden Beschwerden an der linken Hand sind jedoch weder unmittelbare noch mittelbare Unfallfolge im Sinne des § 11 SGB VII. Unmittelbare Unfallfolge bei der Klägerin ist lediglich die bereits nach vier Wochen ausgeheilte leichte außenseitige Zerrung des Daumensattelgelenkes. Der Sachverständige Z. hat überzeugend dargelegt, dass eine knöcherne Verletzung oder eine Verletzung der Sehnen des Daumens, insbesondere in Höhe des Daumensattelgelenkes nicht bestanden habe und dass bereits bei Eintritt des Geschehens vorbestehend eine Verschleißumformung des Daumensattelgelenkes vorhanden gewesen sei. Eine Luxation des Daumensattelgelenkes sei aufgrund der Befunde sowie der Kernspintomografie-Aufnahmen ebenfalls sicher auszuschließen. Auch habe keine typische erhebliche sofortige Schmerzhaftigkeit, ein Bluterguss oder eine Schwellung bestanden. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden der Klägerin sind daher auf eine unfallunabhängige Daumensattelgelenksarthrose an der linken Hand zurückzuführen, die bereits auf den Aufnahmen nach dem Arbeitsunfall zu erkennen ist. Eine bloße Zerrung ohne Bandverletzung oder knöcherne Verletzung kann eine posttraumatische Daumensattelgelenksarthrose nicht begründen. Zu dem gleichen Ergebnis einer vorbestehenden Arthrose kommen Prof. Dr. R1 und Dr. S. in ihrem handchirurgischen Gutachten vom 10. Juli 2017. Diese wiesen darauf hin, dass bereits auf den Röntgenbildern vom 30. Juli 2015 Arthrosezeichen in Form einer leichten Subluxationsstellung mit Abweichung der Basis des Metacarpale I nach radial zu sehen seien. Zudem seien beginnende osteophytäre Anbauten am Os Trapezium sowie Skleroseräume am Trapezium und an der Basis des Metacarpale I zu erkennen. Auch der Gelenkspalt sei schon verschmälert gewesen und die Basis des Daumens bereits nach außen abgewichen. Das geschilderte Unfallereignis sei nicht dazu geeignet gewesen, bereits am 30. Juli 2015 eine initiale Arthrose auszulösen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalls u. a. auch Gesundheitsschäden des Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung. Die Vorschrift stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht worden sind. Aber auch diese gesetzliche Zurechnung setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R, juris). Die Durchführung einer Heilbehandlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn der Unfallversicherungsträger dem Versicherten einen Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff. SGB VII – nicht notwendig durch Verwaltungsakt in Schriftform – bewilligt oder ihn durch seine Organe oder Leistungserbringer zur Teilnahme an einer solchen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme aufgefordert hat und der Versicherte an der Maßnahme des Trägers den Anordnungen der Ärzte folgend teilnimmt. Nach der Rechtsprechung des BSG beruht die gesetzliche Zurechnung auf der (grundsätzlich auch mitwirkungspflichtigen) Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger oder diesem zurechenbar bewilligten oder angesetzten Maßnahme (BSG, a.a.O.). Es komme rechtlich nicht darauf an, ob die Heilbehandlungsmaßnahme durch den Träger objektiv rechtmäßig gewesen sei oder ob objektiv ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf diese Heilbehandlung bestanden habe. Nicht notwendig sei deshalb, dass objektiv, d. h. aus der nachträglichen Sicht eines fachkundigen Beobachters, die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorgelegen hätten. Auch objektiv nicht durch den Arbeitsunfall bedingte Heilbehandlungen könnten die Tatbestände des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB VII auslösen. Das BSG hat noch einmal klargestellt, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch dann erfüllt ist, wenn der Träger oder sein Leistungserbringer, und dabei insbesondere der Durchgangsarzt, für den Versicherten den Anschein gesetzt hat, es solle eine unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlungsmaßnahme durchgeführt werden (BSG, Urteil vom 6. September 2018 – B 2 U 16/17 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 2). Vorliegend haben diese Voraussetzungen bei der Operation der Klägerin vorgelegen. Sie hat wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr vom Unfallversicherungsträger nahegelegt worden sei, die Operation durchzuführen. Im Rehaplanbericht des B. Klinikum vom 6. März 2017 wird ebenfalls ausgeführt, dass mit der Klägerin nochmal sämtliche Therapieoptionen erörtert worden seien. Es sei die Möglichkeit einer Trapeziumresektion mit ggfs. Aufhängung links sowie weitere konservative Möglichkeiten bzw. alternative Verfahren (Arthrodese des Daumensattelgelenkes) besprochen worden. Die Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin nicht widersprochen. Weitere Tatbestandsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist, dass der Gesundheitsschaden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung eingetreten ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 11 SGB VII eine gesonderte, zusätzliche Zurechnungsnorm darstellt und dementsprechend solche Gesundheitsschäden, die einer normalen Behandlung entsprechen und ohnehin nur der entsprechenden originären Zurechnungsnorm (dem hier nicht einschlägigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unterfallen würden, nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden (Thüringer LSG, Urteil vom 30. April 2021 – L 1 U 577/20, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2016 – L 10 U 2980/13, juris). § 11 SGB VII bezieht sich somit nur auf Gesundheitsschäden, die nicht wesentlich durch den behandelten Gesundheitsschaden, sondern durch einen Schädigungstatbestand des § 11 SGB VII verursacht werden. Bei der Klägerin ist operativ eine Trapezium-Resektionsarthroplastik durchgeführt worden. Nach dem Operationsbericht erfolgte die Trapezektomie links ohne Aufhängung bei ausbleibender Proximalisierung des I. Mittelhandknochens. Der Sachverständige Z. hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass die Entfernung des Vieleckbeins medizinisch indiziert gewesen sei. Die vorangegangenen Behandlungen, insbesondere auch die BGSW, hätten zuvor zu keiner Besserung geführt. Zudem sei die Operation auch fachgerecht durchgeführt worden. Im Operationsbericht sei ausdrücklich angesprochen worden, warum eine Aufhängung und damit ein weitergehender Eingriff unterblieben sei. Ob eine Proximalisierung vorliege und damit einer Aufhängung erforderlich sei, könne schon während einer Operation beurteilt werden. Die weitere Entwicklung, dass es nunmehr offenbar doch zu einer Proximalisierung des I. Mittelhandknochens an das Kahnbein gekommen ist, ist – gemäß den Darlegungen des Sachverständigen – als schicksalshaft zu werten. Im Röntgenbefund der linken Hand vom 15. Juni 2017 zeigte sich auch nur eine leichte Proximalisierung des I. Mittelhandknochens Richtung Kahnbein ohne knöchernen Anschlag. Erst im Laufe der Zeit trat eine Verschlechterung ein. Weder die Trapeziumresektion noch die unterbliebene Aufhängung beruhen somit auf einer fehlerhaften Behandlung und haben damit nicht zu einer mittelbaren Unfallfolge im Sinne des § 11 SGB VII geführt. Aufgrund fehlender andauernder Unfallfolgen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verletztenrente. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin beantragt die Feststellung weiterer Unfallfolgen und Entschädigungsleistungen aufgrund ihres Arbeitsunfalles. Die am xxxxx 1969 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt als Fahrschullehrerin tätig und erlitt am 27. Juli 2015 einen Unfall, als sie im Rahmen einer Übungsfahrt einem Fahrschüler beim Fahren in das Lenkrad griff. Gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. F. gab sie am 30. Juli 2015 an, dass sie sich dabei den Daumen der linken Hand gestoßen oder verdreht habe. Dr. F. diagnostizierte eine Daumenprellung links mit Verdacht auf eine Kapselzerrung. Das Röntgenergebnis ergab keinen Anhalt für eine frische Fraktur. Am linken Daumen fanden sich keine Schwellung, keine Rötung und kein Hämatom. Der Daumen sei frei beweglich gewesen mit Schmerzen im Bereich des Daumengrund- und Sattelgelenkes bei Streckung. Die Klägerin stellte sich am 3. August 2015 in der berufsgenossenschaftlichen Sprechstunde im M. vor. Es zeigte sich dabei äußerlich ein unauffälliger Untersuchungsbefund. Die periphere Durchblutung und Sensomotorik waren intakt. Nach einer Kernspintomographie des linken Daumens vom 14. August 2015 stellte der Radiologe Dr. G. eine allenfalls gering ausgeprägte laterale Kapselzerrung im Sattelgelenk ohne Verletzung des Bandapparates oder der langen Sehnen fest. Zugleich beschrieb der Radiologe geringe osteophytäre Ausziehungen im Daumensattelgelenk und eine diskret verdickte, signalangehobene Gelenkkapsel. Dr. S. und Dr. R. vom b. Klinikum H. diagnostizierten in ihrer handchirurgischen Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 eine posttraumatische Daumensattelgelenksarthrose nach Luxation links. Bei der Untersuchung des linken Daumens sei eine diskrete Schwellung im Bereich des Daumensattelgelenkes festzustellen. Palpatorisch bestehe ein Druckschmerz auf Höhe des Daumensattelgelenkes sowie auch ein geringer axialer Stauchungsschmerz. Es liege eine Subluxationsstellung im Daumensattelgelenk vor. In der Computertomographie vom 14. Oktober 2016 zeige sich eine erhebliche posttraumatische Arthrose mit annäherndem Aufbrauch des Gelenkspaltes und subchondraler Sklerosierung sowie osteophytären Randanbauten. Mit Bericht vom 15. November 2016 wies Dr. R. darauf hin, dass nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen bereits im MRT-Bericht vom 14. August 2014 geringe osteophytäre Ausziehungen im Bereich des Daumensattelgelenkes beschrieben worden seien. Hier könne es sein, dass bereits eine Arthrose vor dem Unfall bestanden habe. Weiterhin bestehe eine Beschwerdepersistenz im Bereich des linken Daumensattelgelenkes nach Daumendistorsion. Eine Weiterbehandlung sollte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Mit Entlassungsbericht vom 6. Februar 2017 nach Durchführung einer Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW) vom 24. Januar 2017 bis zum 2. Februar 2017 im B.-Klinikum H. stellte Dr. R. bei der Klägerin Bewegungseinschränkungen und eine Belastungsinsuffizienz am Daumen links und der linken Hand bei posttraumatischer Daumensattelgelenksarthrose nach Daumensattelgelenkluxation links im Juli 2015 fest. Die Klägerin werde am 2. Februar 2017 als arbeitsunfähig aus der stationären Behandlung entlassen. Im Rehaplanbericht des B. Klinikum vom 6. März 2017 hieß es, dass nochmal sämtliche Therapieoptionen erörtert worden seien. Es sei die Möglichkeit einer Trapeziumresektion mit ggfs. Aufhängung links sowie weitere konservative Möglichkeiten bzw. alternative Verfahren (Arthrodese des Daumensattelgelenkes) erörtert worden. Im Rahmen einer stationären Behandlung vom 27. bis zum 29. März 2017 im B.-Klinikum fand bei der Klägerin eine Operation mit Trapezium-Resektionsarthroplastik statt. Intraoperativ habe sich der Befund bestätigt, so dass die Trapezektomie links, ohne Aufhängung bei ausbleibender Proximalisierung des I. Mittelhandknochens durchgeführt worden sei. Dr. R. beschrieb hierbei eine deutliche Rhizarthrose bei Verschmälerung des Gelenksspaltes, Sklerosierung und knöchernen Randausziehungen. Im Operationsbericht vom 27. März 2017 ist von Dr. L. vermerkt, dass sich keine Proximalisierung gezeigt habe, so dass auf eine adjuvante Sehnenaufhängung verzichtet worden sei. Dr. B1 und Dr. K1 von der A. beschrieben in einem Zwischenbericht vom 5. Juli 2017, dass eine deutliche Atrophie des Mm. interossei des 1. – 3. Strahls vorliege. Es bestehe ein Druckschmerz über dem Ligamentum triangulare über dem Handgelenk. Die ulnare Daumenkante habe eine deutliche Dyästhesie, der Bandapparat sei im Grundgelenk und im Interphalangealgelenk stabil. Prof. Dr. R1 und Dr. S. erstatteten am 10. Juli 2017 ein freies Gutachten auf handchirurgischem Fachgebiet. Die Gutachter erklärten, dass die Röntgenbilder vom 30. Juli 2015 bereits Arthrosezeichen in Form einer leichten Subluxationsstellung mit Abweichung der Basis des Metacarpale I nach radial zeigten. Zudem seien beginnende osteophytäre Anbauten am Os Trapezium sowie Skleroseräume am Trapezium und an der Basis des Metacarpale I zu sehen. Der Gelenkspalt sei verschmälert, die Basis des Daumens bereits nach außen abgewichen. Das geschilderte Unfallereignis sei nicht dazu geeignet gewesen, bereits am 30. Juli 2015 eine initiale Arthrose auszulösen. Es sei jedoch durchaus dazu geeignet gewesen, eine vorübergehende Verschlechterung eines vorbestehenden Leidens auszulösen. Die Gutachter gingen davon aus, dass auch ohne das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit die vorbestehende Krankheitsanlage bei alltäglicher Belastung einen ähnlichen Verlauf genommen hätte. Sie schätzten die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf maximal drei bis sechs Wochen. Zum Röntgenbefund der linken Hand vom 15. Juni 2017 hieß es, dass eine leichte Proximalisierung des Metacarpale I Richtung Kahnbein erfolgt sei, jedoch ohne knöchernen Anschlag. Ein Anschlag an das kleine Vieleckbein an der ulnaren Gelenkfläche könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Basis des Metacarpale I zeige keine größeren Osteophyten oder Sklerosesäume, keine Geröllzysten. Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 lehnte die Beklagte weitere Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 27. Juli 2015 über den 24. August 2015 hinaus ab. Nach den bisher eingeholten medizinischen Unterlagen komme dem Unfall vom 27. Juli 2015 lediglich die Bedeutung eines Anlassgeschehens zu. Dies bedeute, dass die aktuell bestehenden Beschwerden nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit aufgetreten seien, aber auch bei jeder anderen Verrichtung des täglichen Lebens, etwa zur gleichen Zeit und etwa im gleichen Umfang hätten auftreten können. Die weiteren Kosten der Heilbehandlung seien nicht zu übernehmen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie lediglich aufgrund der Empfehlung der berufsgenossenschaftlichen Ärzte überhaupt der Entfernung des Trapeziumknochens zugestimmt habe. Vor dem Unfall habe sie keinerlei Probleme mit der linken Hand gehabt. Es sei ihr nunmehr nicht mehr möglich, ihren Beruf als Fahrlehrerin auszuüben. Ihre Situation sei heute sehr viel schlechter als vor der Operation. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. S. wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2018 zurück. Sie bezog sich dabei auf die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten. Eine etwaige vorbestehende Beschwerdefreiheit rechtfertige keine andere Beurteilung, da sich degenerative Veränderungen häufig klinisch stumm entwickelten und Beschwerden oftmals gelegentlich hierfür nicht ursächlicher Unfallereignisse zutage träten. Hiergegen hat die Klägerin am 8. Februar 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, dass auch die Behandlungen über den 24. August 2015 hinaus arbeitsunfallbedingt gewesen seien. Dies hätten die Ärzte ihr so gesagt. Die Beklagte habe sie zur Operation ihrer Hand gedrängt, anschließend aber kurz nach der Operation die weiteren Behandlungstermine ohne vorherige Ankündigung gestrichen und sie an ihren Hausarzt verwiesen, mit der Begründung, dass die Leiden nicht mehr auf ihren Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Ihr sei eine Genesungsprognose von 80 Prozent in Aussicht gestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung diverser Befundberichte. Im Befundbericht des A. vom 16. August 2017 ist ausgeführt worden, dass bei der Vorstellung am gleichen Tag klinisch ein weitgehend normaler Befund nach Trapeziumresektion bestanden habe. Ein Kraftverlust sei festzustellen ebenso wie ein funktioneller motorischer Mangel durch fehlenden Gebrauch. Hier sei eine Besserung nur durch Übung und Gebrauch über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten zu erwarten, was aber überlagert werde von der Haltung der Patientin, einen Mangel zu haben und zu erleben. Der Patientin sei das auch unter dem Hinweis erklärt worden, eine Besserung sei nur zu erwarten, wenn sie sich von ihrem Protest löse. Zudem hat das Sozialgericht ein chirurgisches Gutachten von Herrn Z. vom 19. März 2019 eingeholt. Zur Behandlung nach der Operation habe die Klägerin angegeben, dass die Handchirurgische Abteilung im Klinikum in E. ihr zu einer erneuten Operation mit Aufhängung geraten habe. Bislang sei diese Operation nicht durchgeführt worden. Bei der Klägerin sei es durch den Unfall zu einer ausgeheilten leichten außenseitigen Zerrung des Daumensattelgelenkes gekommen. Unfallunabhängig habe eine Daumensattelgelenksarthro-se links bestanden. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine knöcherne Verletzung oder eine Verletzung der Sehnen des Daumens, insbesondere in Höhe des Daumensattelgelenkes nicht bestanden habe und dass bereits bei Eintritt des Geschehens vorbestehend eine Verschleißumformung des Daumensattelgelenkes vorhanden gewesen sei. Eine Luxation des Daumensattelgelenkes sei aufgrund der Befunde sowie der Kernspintomografie-Aufnahmen sicher auszuschließen. Auch habe keine typische erhebliche sofortige Schmerzhaftigkeit, ein Bluterguss oder eine Schwellung bestanden. Es habe auch keine posttraumatische Daumensattelgelenkarthrose vorgelegen. Hierzu wäre eine Bandverletzung oder eine knöcherne Verletzung zu fordern gewesen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Gutachter ausgeführt, dass nach Ablauf von vier Wochen nicht von einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. auszugehen sei. Die unfallunabhängige Erkrankung habe zu den weiteren Behandlungen und zu der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt. Der Sachverständige Z. hat in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 19. Dezember 2019 ergänzend darauf hingewiesen, dass die unfallunabhängige Behandlung der Daumensattelgelenksarthrose links ausgeführt worden sei, um der Klägerin die Möglichkeit zu erhalten, weiterhin als Fahrlehrerin zu arbeiten. Es sei eine Operation mit Entfernung des Vieleckbeins vorgenommen worden. Dies entspreche der üblichen Behandlung bei Beschwerden der Daumensattelgelenksarthrose. Ein zusätzlicher Gesundheitsschaden aufgrund der operativen Behandlung im Sinne des § 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei dadurch aus seiner Sicht nicht entstanden. Durch die Arthrose des Daumensattelgelenkes bestünden erhebliche Beschwerden, die ebenso wie nach Entfernung des Vieleckbeins zu einer Verminderung der Funktion der betroffenen Hand führten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2019 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen aufgrund der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 27. Juli 2015 über den 24. August 2015 hinaus. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, dass die bei der Klägerin nach dem Unfall festgestellten Beschwerden, insbesondere die Arthrose des Daumensattelgelenks mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Nachvollziehbar habe der Sachverständige Z. ausgeführt, dass die durch den Unfall bedingte Zerrung des Daumensattelgelenkes nach ca. vier Wochen ausgeheilt gewesen sei. Die danach durchgeführte Operation der Daumensattelgelenksarthrose sei nicht mehr unfallbedingt gewesen. Eine Zerrung könne keine Arthrose (auch keine initiale) hervorrufen. Auch eine Luxation des Daumensattelgelenkes sei aufgrund der Befunde sowie der Kernspintomographie-Aufnahmen sicher auszuschließen gewesen. Darüber hinaus scheide ein Anspruch nach § 11 SGB VII aus, da nach den schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen Z. die durchgeführte Operation des Daumensattelgelenkes (Entfernung des Vieleckbeines) nicht als Gesundheitsschaden gewertet werden könne, sondern es sich um eine operative Behandlung zur Besserung der unfallunabhängigen Erkrankung des Daumensattelgelenkes gehandelt habe. Die Verminderung der Funktion der betroffenen Hand stelle ebenfalls keinen Gesundheitsschaden im Sinne des § 11 SGB VII dar und sei vielmehr Folge der Arthrose. Gegen das ihr am 7. Januar 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Februar 2020 Berufung eingelegt. Vor dem Unfall habe sie keine Beschwerden oder eine Kraftlosigkeit in der linken Hand gehabt. Die Beklagte hätte sie nicht zu einer Operation der Arthrose zwingen dürfen, wenn diese Vorerkrankung nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der Trapeziumoperation habe sie ein viel eingeschränkteres Leben. Insbesondere die Folgeschäden nach der Operation, wie die aufgetretene deutliche Kraftlosigkeit der Hand und die immer noch anhaltenden Schmerzen im Handgelenk und ihre psychische Erkrankung, seien auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. An ihrer rechten Hand, die sie im Alltag viel stärker gebrauche, liege auch keine verschleißbedingte Arthrose vor. Der Unfall habe die Arthrose auf jeden Fall beschleunigt. Sie habe auch einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte sei mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags zuständiger Träger. Auf Nachfrage hat die Klägerin einen Ambulanzbrief des D1 H. vom 17. Juli 2018 eingereicht. Es liege eine deutliche Proximalisierung des Mittelhandknochens (MHK) I nach Trapeziumresektion links vor. Im Röntgenbild scheine der MHK I das Kahnbein mehr oder minder zu berühren. Es werde eine erneute Aufhängung empfohlen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen weiteren Arztbrief des D1 vom 30. Juli 2021 überreicht. Diagnostisch liege eine Proximalisierung des ersten MHK nach Trapezium-Resektion links vor. Es werde die Indikation zu einer Revision mit Aufhängung gesehen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2019 und den Bescheid vom 28. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zustand nach Entfernung des Vieleckbeins mit Kraftlosigkeit der linken Hand als Unfallfolge anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztengeld über den 24. August 2015 hinaus nebst Zinsen nach § 44 SGB I sowie hilfsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Sachverständige Z. ist zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2022 ergänzend Bezug genommen.