Urteil
L 2 U 44/20
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:0119.L2U44.20.00
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Leitsätze
1. Versicherte haben nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 Anspruch auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Maßgeblich ist nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung.(Rn.30)
2. Die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls setzt u. a. das Erleben einer schweren lebensbedrohlichen Verletzung und das beständige Wiederaufleben des traumatischen Ereignisses in Form von belastenden Erinnerungen voraus.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versicherte haben nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 Anspruch auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Maßgeblich ist nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung.(Rn.30) 2. Die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls setzt u. a. das Erleben einer schweren lebensbedrohlichen Verletzung und das beständige Wiederaufleben des traumatischen Ereignisses in Form von belastenden Erinnerungen voraus.(Rn.33) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2014 ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eine Verletztenrente. Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rn. 10.1). Bei dem Kläger liegt entsprechend der Gutachten von Dr. D. und Dr. N. lediglich eine abgeheilte HWS-Distorsion als Unfallfolge vor. Eine MdE begründet dies nicht. Weitere Erkrankungen des Klägers sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die HWS-Distorsion ist laut Gutachter nicht mit knöchernen oder ligamentären Veränderungen einhergegangen. Bleibende strukturelle Veränderungen lagen nicht vor. Auch eine substantielle Hirnläsion als Folge des Ereignisses vom 2. Oktober 2012 konnte ausgeschlossen werden. Anhand von CT- und MRT-Aufnahmen ließ sich lediglich eine alte Hirnschädigung rechts fronto-basal mit Einschluss der Augenhöhle nach einem Unfall im Jahr 1994 bestätigen. Ebenso ist damit die Wahrscheinlichkeit hoch, dass auch die vom Kläger angegebene Riechstörung auf den Unfall von 1994 und nicht auf das hier streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, da keine zentralen Schädigungen im knöchernen oder Gehirnbereich aufgetreten sind. Ohne strukturelle Veränderungen sind auch die Entwicklung der vom Kläger vorgetragenen Beschwerden durch ein Whiplash-Syndrom bzw. eine HWS-Distorsion, insbesondere die Schwindelbeschwerden, nicht wahrscheinlich zu machen. Auch hat Dr. N. überzeugend darauf hingewiesen, dass mit der sogenannten „Tetrax-Untersuchung“ ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den vorgetragenen Beschwerden nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann. Ohne Nachweis von frischen Schädigungen im Zentralnervensystem bzw. den knöchernen oder ligamentären Strukturen ist ein Zusammenhang zum Unfallgeschehen nicht herzustellen. Auch im psychiatrischen Bereich liegen keine weiteren Unfallfolgen vor. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liegt schon deshalb nicht vor, weil das sogenannte A-Kriterium, nämlich das Erleben einer schweren lebensbedrohlichen Verletzung, nicht bestätigt werden kann. Aber auch die weiteren Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, nämlich das beständige Wiedererleben des traumatischen Ereignisses in Form von eindringlich und als belastend wahrgenommenen Erinnerungen, traumatischen Albträumen, dissoziativen Reaktionen oder markanten physiologischen Reaktionen, wenn der Kläger einem Reiz ausgesetzt wird, welcher in Bezug zum traumatischen Erlebnis steht, sind ärztlicherseits nach dem Unfall nicht dokumentiert. Ein entsprechender Erstschaden ist nicht nachgewiesen. Ebenso ist die beim Kläger bestehende depressive Symptomatik nicht unfallursächlich, sondern steht mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit Veränderungen in den Lebensumständen des Klägers. Die vom Kläger eingereichten Stellungnahmen tschechischer Ärzte beschränken sich lediglich auf die Feststellung, dass der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und nunmehr mit dem Tetrax-Balance-System die beklagten Schwindelbeschwerden nachgewiesen werden konnten. Zur Prüfung der Unfallursächlichkeit enthalten sie jedoch keine weiteren Ausführungen. Die subjektive Angabe vorheriger Beschwerdefreiheit vermag keine hinreichende Kausalität zu begründen. Dr. D. hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine verkehrstechnische Analyse keine zusätzlichen Informationen bringe, da aus der einwirkenden Kraft nicht auf die Schwere der Verletzungen zurückgeschlossen werden könne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalles eine Verletztenrente von der Beklagten. Der am xxxxx 1967 geborene Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt am 2. Oktober 2012 in seinem Pkw auf dem Weg zur Arbeit. Nach der Schilderung gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. A. am 2. Oktober 2012 habe der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 160 km/h einem Gegenstand auf der Autobahn ausweichen wollen, sei ins Schleudern gekommen, habe sich nicht überschlagen und sei seitlich auf die Leitplanke gefallen. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine leichte Kontusion des linken Kniegelenkes. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen. In der Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in zwei Ebenen vom gleichen Tag hätten sich keine traumabedingte Fehlhaltung und kein Hinweis auf eine diskoligamentäre Verletzung gezeigt. Der tschechische Arzt Dr. V. der Neurologischen Ambulanz – Poliklinik P1 beschrieb nach einer Untersuchung des Klägers am 4. Oktober 2012, dass die Schwindelgefühle des Klägers subjektiv andauerten, er schlecht schlafe, Angstgefühle in der Nacht habe und Kopfschmerzen. Der Kläger befand sich in den nächsten Wochen wiederholt dort in Behandlung. Die auf dem CT vom 9. Oktober 2012 festgestellten hypodensen Herde wurden eher als eine ältere Erscheinung gewertet. Auf dem Kontroll-CT seien keine Merkmale einer frischen traumatischen Veränderung des Schädelskeletts zu erkennen. Der Kläger klagte durchgehend über Schmerzen im Nacken mit Projektion in den Kopf, schlechten Schlaf und Schwindelgefühle. Diagnostiziert wurde ein zervikokraniales Syndrom, eine posttraumatische Stressstörung, ein Zustand nach einem Unfall mit einer Hochgeschwindigkeitsverletzung der Halswirbelsäule und einer Distorsion der Halswirbelsäule. Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 4. Februar 2013 berichtete der Kläger gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. B. über Schwindel, Bewegungsunsicherheit, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen seit dem Unfall sowie über einen Tinnitus in beiden Ohren. Der Kläger sei seit dem Arbeitsunfall arbeitsunfähig und mittlerweile auch gekündigt. Auf den mitgebrachten Röntgenbildern zeige sich im nachträglich angefertigten MRT kein Hinweis auf Verletzungen im Bereich der Halswirbel-, Brustwirbelsäule oder des Myelons. Im CT vom 9. Oktober 2012 zeige sich eine Hypodensität fronto-basal rechts, wohl eine alte Postkontusionsläsion mit kleinem Knochendefekt der Augenhöhle und somit ein Verdacht auf einen Zustand nach Fraktur der rechten Augenhöhle. Der Kläger habe bereits 1994 einen schweren Unfall erlitten und sei damals zu 100 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. Aus den aktuellen CT- und MRT-Aufnahmen lasse sich die langanhaltende Beschwerdesymptomatik nicht erklären. Im neurologischen Zusatzgutachten vom 6. Mai 2013 erklärte Dr. M. nach Untersuchung des Klägers, dass sich zum Gutachtenzeitpunkt keine Traumafolgen mehr nachweisen ließen. Gegenwärtig bestünden eine mittelschwere Depression sowie ein Spannungskopfschmerz. Ein Zusammenhang der Depression mit dem Unfall im Sinne einer Unfallfolge könne nicht aufgezeigt werden. Vielmehr schienen hier die Kündigung des Arbeitsplatzes und die damit einhergehende veränderte Lebenssituation eine große Rolle zu spielen. Der Kopfschmerz sei am ehesten auch im Rahmen der Depression zu sehen. Ein Zusammenhang mit dem Unfall könne nicht ausgeschlossen werden, die Unfallanamnese und die durchgeführten Untersuchungen seien aber nicht als ausreichend begründet anzusehen, um den Kopfschmerz als Unfallfolge anzusehen. Die vom Kläger beklagte Anosmie sei am ehesten auf das Schädel-Hirn-Trauma aus dem Jahre 1994 zurückzuführen. Weder der beschriebene Unfallmechanismus noch die Ergebnisse der durchgeführten Diagnostik und die Berichte der initial behandelnden Kollegen seien geeignet, die vom Versicherten angegebenen Defizite zu erklären. Der im CCT beschriebene alte postkontusionelle Defekt lasse sich nicht mit dem Unfall vom 2. Oktober 2012 erklären. Der Gutachter Dr. K., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, erklärte in seinem Zusammenhangsgutachten vom 22. Juli 2013, dass der Kläger bei dem angeschuldigten Unfallereignis lediglich eine Halswirbelsäulen-Zerrung sowie eine Knieprellung links erlitten habe. Die in der Kernspintomografie beschriebenen Veränderungen der Halswirbelsäule seien vorbestehend, ebenso die Veränderungen im Bereich des Schädels. Diese seien Unfallfolge aus dem Jahr 1994. Die in der Halswirbelsäule beschriebenen Neuroforameneinengungen könnten sich nicht innerhalb von acht Monaten entwickeln. Ebenso sei die Bandscheibenprotrusion nicht als Unfallfolge zu sehen. Der Gutachter ging davon aus, dass der Kläger auf der Autobahn bei ca. 160 km/h verunfallte und dabei gegen eine Leitplanke fuhr. Die Beklagte erließ am 14. August 2013 einen Bescheid über die Ablehnung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Unfallbedingt bestünden bei dem Kläger eine ohne Funktionseinschränkung ausgeheilte Halswirbelsäulen-Zerrung sowie Knieprellung links mit unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit bis zum 27. November 2012 und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. November 2012. Nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden könnten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule aufgrund degenerativer Veränderungen, ein Schädel-Hirn-Trauma aus dem Jahre 1994 mit nachfolgender Tracheotomie sowie verbliebenem Spannungskopfschmerz, eine mittelschwere Depression, ein Handgelenksbruch rechts 1994, degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk im Sinne eines Innen- und Außenmeniskusschadens sowie ein Knorpelschaden mit Arthroskopie vom 6. Juni 2013. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erklärte, dass er aufgrund des Unfalles unter andauernden Schwindelanfällen, Bewegungsunsicherheiten, Konzentrationsstörungen, depressiven Gefühlen und Kopfschmerzen leide. Der tschechische Arzt Dr. T.n habe in seinem Gutachten vom 28. November 2013 geäußert, dass keine Vorschäden mehr aus dem Jahre 1994 stammen könnten. Die Befunde, insbesondere eine „Whiplash“-Verletzung seien typisch für die nach einem HWS-Trauma erlittenen Verletzungen. Beigefügt war eine Übersetzung eines Schreibens von Dr. S1, der eine zervikogenes und zentrales Schwindelgefühl aufgrund eines Whiplash-Syndroms und einen Zustand nach Gehirnkommotion nach Untersuchung am 1. Oktober 2013 diagnostizierte. Weiter war ein Schreiben vom 28. November 2013 von Dr. T. beigefügt, dass eine posttraumatische schwere Störung der Funktion der C-Wirbelsäule mit Irritation und zervikovestibulärer Symptomatik und ein Zustand nach Whiplash-Verletzung vorlägen. Die Veränderungen der Halswirbelsäule beruhten nicht auf dem Unfall im Jahre 1994. Bei der Nachuntersuchung im Jahr 1998 seien keine Einschränkungen der Wirbelsäule beobachtet worden, die eine Behandlung erfordert hätten. Nach dem Autounfall am 2. Oktober 2012 habe es sich evident um eine Verletzung Typ Whiplash gehandelt, wobei es zu mehrmaligen Beschädigungen in den weichen Geweben oder im Bindegewebe oft ohne Anzeichen auf den Knochen komme. Diese Beschädigungen seien trügerisch in der Hinsicht, dass die Beschwerden mit der progressiven Heilung der oben angegebenen Traumata oft progredierten, und zwar Monate oder Jahre. Im Rahmen eines HNO-ärztlichen Gutachtens vom 6. August 2014 erklärte der Gutachter Dr. S., dass ein Zusammenhang zwischen den vom Kläger beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis auf HNO-ärztlichem Fachgebiet nicht nachweisbar sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht bestehe. Die aktuelle otoneurologische Abklärung zeige eine symmetrische pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit, der vestibuläre Befund sei unauffällig, Geruch und Geschmack seien nicht nachweisbar. Die symmetrische Perzeptionsschwerhörigkeit sei sicher unfallunabhängig, ein möglicherweise ursächliches Trauma im Bereich des Schädels oder eine knöcherne Verletzung lägen nicht vor. Die beklagten Ohrgeräusche seien im Rahmen der Innenohrschwerhörigkeit zu sehen, am ehesten durch das Trauma akzentuiert. Für die beklagten Schwindelbeschwerden lasse sich im vestibulären System keine hinreichende Ursache finden. Auch hier fehle ein entsprechendes Verletzungsmuster im Bereich des knöchernen Schädels oder im Bereich des Gehirns. Die beklagte Riechstörung sei zum Beispiel mit dem Unfallereignis von 1994 mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma zu vereinbaren. Für ein aktuelles Geschehen fehle ebenfalls das Verletzungsmuster, zum Beispiel im Sinne eines frontalen oder okzipitalen stumpfen Schädel-Hirn-Traumas oder aktueller traumatischer Veränderungen im Bereich der Schädelbasis. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 zurück. Auch der nunmehr im Widerspruchsverfahren gehörte Gutachter habe die Einschätzung der Vorgutachter bestätigt und keine frischen mit dem Unfall vom 2. Oktober 2012 zu vereinbarenden Verletzungen erkannt. Zwar habe der Kläger weitere Berichte tschechischer Ärzte sowie eine Stellungnahme der Versicherung eingereicht, wonach die bestehenden Gesundheitsstörungen als Folgen des Versicherungsfalles vom 2. Oktober 2012 gewertet worden seien. Die abgeleiteten Schlüsse könnten jedoch nicht nachvollzogen werden. Gutachten und ärztliche Bescheinigungen, die nicht unter Beachtung der für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Grundsätze erstellt worden seien, könnten für die Festsetzung einer Entschädigung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Der Kläger hat am 27. November 2014 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Unfall habe sich ereignet, als er mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h im angeschnallten Zustand frontal auf ein auf der Fahrbahn befindliches Kantholz aufgefahren sei, welches zuvor ein Transporter verloren habe. Das Kantholz sei unter dem Fahrzeug des Klägers stecken geblieben, was zu einer unvorhergesehenen abrupten Entschleunigung des Fahrzeugs und zur Öffnung des Airbags geführt habe. Das Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und an der Seitenleitplanke gestoppt. Alle Begutachtungen und Untersuchungen hätten die andauernden Beschwerden von Schwindel, Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, Tinnitus, verminderte Hörleistung, Gleichgewichtsstörungen, Koordinationsstörungen, ständige Müdigkeit sowie Schlafstörungen und der Verlust des Riech- und Geschmackssinnes bestätigt. Die Gutachten bestätigten zudem eindeutig eine MdE um wenigstens 20 v. H. Der durch die tschechischen Fachärzte festgestellte Gesundheitszustand dürfe nicht anders bewertet werden, als dies in den Begutachtungen der deutschen Ärzte erfolgt sei. Schließlich habe man sich im Fakultätskrankenhaus P. bei den Untersuchungen des sogenannten „Tetrax Balance Assessment“ bedient, also eines speziell für Schleudertraumata entwickelten Gerätes. Der Kläger hat zudem eine aus der tschechischen Sprache übersetzte Stellungnahme von Dr. B1 vom 5. Januar 2015 eingereicht. Das Gutachten im Verwaltungsverfahren sei nur auf die Ausschließung der offensichtlichen traumatischen Änderungen an den Knochen aus der Sicht eines Traumatologen gerichtet gewesen. Es sei keine genauere Analyse des Unfallprozesses vorgenommen worden, deshalb werde nicht einmal differentialdiagnostisch das Whiplash-Syndrom erwogen, das häufig bei Autounfällen vorkomme. Dr. T. komme dagegen zur Diagnose einer Whiplash-Verletzung mit Hilfe des Geräts „Tetrax Balance Assesment“. Bis zu dem Unfall habe der Kläger trotz einer Dauertracheotomie beschwerdefrei gelebt. Diagnostisch handele es sich um ein Whiplash-Syndrom mit schwerer Dysfunktion der Halswirbelsäule und organischer Störung der Stimmung und Persönlichkeit, differentialdiagnostisch könne auch eine posttraumatische Stressstörung erwogen werden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ausweislich der Sachverhaltsschilderung des Klägers gegenüber der Polizei am 11. November 2012, dieser auf der Autobahn auf der rechten Fahrspur mit 120 km/h und kurz vor einem Rastplatz über ein Holzteil gefahren sei. Dieses Kantholz habe sich unter dem Fahrzeug verkeilt, wodurch beide Frontairbags ausgelöst und die Ölwanne beschädigt worden sei. Der Kläger habe das Fahrzeug noch bis zum Rastplatz weitergefahren und es dort abgestellt. Der Kläger sei bei dem Unfall leicht verletzt worden und habe vor Ort über Kopf- und Knieschmerzen links geklagt. Der in der Akte der Staatsanwaltschaft beschriebene Unfallhergang und die weiteren beschriebenen Umstände sprächen eindeutig gegen ein erhebliches Trauma der Halswirbelsäule am Unfalltag. Der Kläger habe angegeben, dass er das Holzteil gesehen und dann eine Bremsung eingeleitet habe. Dabei komme es automatisch zu einer willentlichen Anspannung der Nackenmuskulatur und damit zu einer muskulär kontrollierten Bewegung des Kopfes. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens von Dr. D. vom 28. April 2017 nach Aktenlage. Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Kläger eine abgeheilte Distorsion der Halswirbelsäule nach einer Beschleunigungsverletzung vom 2. Oktober 2012 vorliege sowie unklare psychische Veränderungen im Sinne einer Belastungsreaktion. Hinsichtlich des Knieschadens, welcher am 2. Oktober 2012 gesichert im Sinne einer Prellung worden sei, hätten die Befunde keine zusätzlichen Informationen auf eine unfallbedingte Veränderung im Zusammenhang mit einer später durchgeführten Meniskusoperation gezeigt. Anhand von CT- und MRT-Aufnahmen könne eine alte Hirnschädigung rechts fronto-basal mit Einschluss der Augenhöhle bestätigt werden. Ebenso sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass auch die vom Kläger angegebene Riechstörung aufgrund dieses Unfalles von 1994 verursacht worden sei, da bei dem jetzigen Unfall keinerlei zentrale Schädigungen aufgetreten seien, weder im knöchernen noch im Gehirnbereich. Ein technisches Zusatzgutachten sei nicht erforderlich, da die verkehrstechnische Analyse aufgrund der großen Bandbreite der Verletzungsmöglichkeiten bei mehreren Insassen in einem verunglückten Fahrzeug keine zusätzlichen Informationen bringe. Hier gebe es neben tödlich Verletzten auch nicht selten ein oder mehrere Personen, die dann unverletzt geblieben seien. Somit ergebe sich, dass die durch die Abbremsung des PKW einwirkende Kraft keinen Zusammenhang aufzeige mit den eingetretenen Verletzungen. Bei dem Tetrax-Gerät handele es sich um ein interaktives Balancesystem, das die Position des Fußdruckzentrums während des aufrechten Stehens berechne. Es werde damit der Stabilitätsfaktor sowie der Sturzindex ermittelt. Das Ergebnis könne funktionelle Störungen im vestibulären System aufzeigen oder auch Störungen der Empfindungen im Beinbereich im Zusammenhang mit der zentralen Verarbeitung. Weiterhin könne es auch Hinweise für Klein- und Großhirnstörungen geben. Primär sei dieses Instrument relativ verlässlich für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen mit den prozentualen Angaben einer nahezu 60% zentralen Schädigung und einer nahezu 40% wirbelsäulenbedingten Einschränkung. Hier sei die psychiatrische und neurologische Situation im Vordergrund zu sehen. Ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen sei weiter abklärungsbedürftig. Wesentlich sei hier, dass keine organischen Schäden aufgetreten seien, so dass dadurch möglicherweise auch ein Zusammenhang mit der alten Traumaverarbeitung von 1994 vorliegen könne. Die von dem Kläger eingereichte psychiatrische Stellungnahme von Dr. R. vom 31. August 2018 hat eine ausführliche Schilderung der Befunde enthalten und ist ohne weitere Kausalitätserwägungen zu dem Schluss gekommen, dass alle aus dem psychiatrischen Bereich beschriebenen Beschwerden mit dem Unfall vom 2. Oktober 2012 zusammenhingen. Als Diagnosen wurden eine posttraumatische Stressstörung, eine gemischte Angst- und depressive Störung, eine organische Störung der Stimmung, eine organische emotionale Unstabilität und eine organisch bedingte Störung der Persönlichkeit genannt. Das Gericht hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. N. nach Aktenlage auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vom 4. November 2019. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Kopfverletzung ausdrücklich nicht erwähnt worden sei. Der Kläger habe offenkundig auch anlässlich der Erstversorgung keine Anhaltspunkte für eine psychische Traumatisierung gezeigt. Es hätten zudem keine Hinweise auf eine Prellmarke am Kopf oder eine andere craniale Verletzung bestanden. Vor diesem Hintergrund könne eine substantielle Hirnläsion als Folge des Ereignisses vom 2. Oktober 2012 weitestgehend ausgeschlossen werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht zu stellen, da bereits das sogenannte A-Kriterium, nämlich das Erleben einer schweren lebensbedrohlichen Verletzung, nicht zu bestätigen sei. Auch seien die weiteren Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, nämlich das beständige Wiedererleben des traumatischen Ereignisses in Form von eindringlich und als belastend wahrgenommenen Erinnerungen, traumatischen Albträumen, dissoziativen Reaktionen oder markanten physiologischen Reaktionen, wenn der Kläger einem Reiz ausgesetzt sei, welcher in Bezug zum traumatischen Erlebnis stehe, nicht beschrieben. Der Kläger berichte selbst über Veränderungen und Belastungen im psychosozialen und sozioökonomischen Bereich. Die Symptomatik sei depressiv. Diese Depressivität sei aber nicht unfallursächlich zu interpretieren, sondern stehe mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit nach dem Unfall eingetretenen Veränderungen in den Lebensumständen des Klägers. Die von den behandelnden Ärzten in der tschechischen Republik beschriebenen Erwägungen zur Unfallkausalität könnten nicht nachvollzogen werden. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine angstgetönte depressive Störung. Auf neurologischem Fachgebiet hätten eine Anosmie, Hypgeusie sowie ein subjektiv geschilderter nach rechts gerichteter Schwankschwindel ohne organisches Korrelat sowie ein Tinnitus bei Schwerhörigkeit vorgelegen. Lediglich die inzwischen folgenlos abgeheilte HWS-Distorsion sei als Folge des Arbeitsunfalles vom 2. Oktober 2012 anzusehen. Die Diagnose eines Whiplash-Injury/HWS-Schleudertraumas bezeichne letztlich nur den Verletzungsmecha-nismus, welcher zu der abgeheilten HWS-Distorsion geführt habe. Die HWS-Distorsion sei nicht mit knöchernen oder ligamentären Veränderungen einhergegangen. Bleibende strukturelle Veränderungen seien nicht zu erwarten gewesen und bestünden folgerichtig auch nicht. Ohne entsprechende strukturelle Veränderungen sei auch eine Entwicklung der vom Kläger vorgetragenen Beschwerden durch das Whiplash-Injury/HWS-Schleudertrauma nicht wahrscheinlich zu machen. Auf Kritik des Klägervertreters hat Dr. N. in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Februar 2020 ergänzt, dass die sogenannte „Tetrax-Untersuchung“ nicht geeignet sei, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den vorgetragenen Beschwerden des Klägers zu beweisen. Er wies noch einmal darauf hin, dass die bisherigen Untersuchungen keinerlei Anhalt für eine vestibuläre Schädigung und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer substantiellen Hirnverletzung gezeigt hätten. Auch habe es keinerlei Hinweise auf eine frische Schädigung im Zentralnervensystem, weder Blutungen noch frische Kontusionsherde noch sogenannte “shearing injuries“ gegeben. Bei fehlendem Nachweis einer Schädigung des zentralen Nervensystems in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Oktober 2012 könne der geschilderte Schwindel nicht in einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis gebracht werden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. August 2020 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Folgen seines anerkannten Arbeitsunfalls vom 2. Oktober 2012, da die Folgen des Versicherungsfalls keine MdE, insbesondere nicht in rentenberechtigendem Grade, bedingten. Der Kläger habe bei seinem Unfall vom 2. Oktober 2012 eine HWS-Distorsion sowie eine leichte Kontusion des linken Kniegelenkes erlitten, welche seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht in rentenberechtigender MdE, d.h. um wenigstens 20 v. H. mindere. Es lägen keine weiteren plausiblen medizinischen Anhaltspunkte für weiterhin bestehende Gesundheitsstörungen auf chirurgischem, neurologischem oder gar psychiatrischem Fachgebiet vor. Insbesondere könne eine rentenberechtigende MdE aufgrund der von den tschechischen Ärzten festgestellten psychischen oder neurologischen Gesundheitsstörungen wie eine Depression, Schwindel, Bewegungsunsicherheit, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und eine sogenannte „Whiplash“-Verletzung nicht angenommen werden, da diese nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis und die daraufhin festgestellten Verletzungen verursacht worden seien. Vorliegend sprächen mehr Umstände gegen die Annahme einer depressiven Erkrankung aufgrund einer „Whiplash“-Verletzung. Insbesondere sei der vom Gericht bestellte Chirurg Dr. D. in seinem Sachverständigen-Gutachten zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die bei dem Kläger initial diagnostizierte HWS-Distorsion folgenlos ausgeheilt sei. Die von Dr. T. auf den Unfall bezogene „Whiplash“-Verletzung mit bleibenden Schäden auch auf psychiatrischem und neurologischem Gebiet lasse sich nicht nachvollziehen. Insbesondere sprächen die zeitnah zum Unfall gefertigten CT- und MRT-Aufnahmen gegen die Annahme weiterer traumatischer Verletzungsfolgen an der Halswirbelsäule, weil keine frischen Schädigungen auf diesen Aufnahmen erkennbar gewesen seien. Auch der Gutachter Dr. S. habe in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vom 6. August 2014 plausibel darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Verletzungsmuster des knöchernen Schädels oder im Bereich des Gehirns nicht dargestellt werden könne. Ebenso habe Dr. K. in seinem Gutachten vom 22. Juli 2013 nachvollziehbar erklärt, dass die in der Kernspintomographie beschriebenen Veränderungen ausschließlich degenerativer Natur seien und sich keine Verletzungszeichen gefunden hätten, die durch das Unfallereignis vom 2. Oktober 2012 hervorgerufen sein könnten. Soweit vorliegend daher keine weiteren traumatischen Verletzungszeichen aufgezeigt werden könnten, könnten die im Nachhinein festgestellten Gesundheitsstörungen auch nicht ursächlich mit dem eigentlichen Unfallereignis und der (einfachen) Folge einer HWS-Distorsion in Zusammenhang gebracht werden. Gegen das ihm am 27. August 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. November 2020 Berufung eingelegt. Der Gesundheitszustand des Klägers sei im Hinblick auf die festgestellte Diagnose des Whiplash-Syndroms nicht hinreichend gewürdigt worden. Es habe von keinem Gutachter eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Tetrax-Untersuchung – einem Gerät, das gerade zur Identifizierung des Whiplash-Syndroms entwickelt und gebaut worden sei – stattgefunden. Das Tetrax-Gerät messe und bewerte die Stabilität der aufrechten Körperhaltung, die Verteilung der Masse auf vier Flächen, die Geschwindigkeit des Körpers und Synchronisierung der Fußsohlenbewegung. Auch sei das Gerät imstande, einen Kausalzusammenhang zwischen konkreten Beschwerden und einem konkreten Unfallgeschehen zu bestätigen. Bei einem Whiplash-Syndrom stehe nicht die Existenz eines physischen Verletzungsbildes, sondern die Art und Weise des Mechanismus des konkreten Unfallhergangs im Vordergrund. Im ersten Arztbericht sei fehlerhaft von einem seitlichen Aufprall berichtet worden. Der frontale Aufprall respektive ein abrupter Geschwindigkeitsabfall des Fahrzeugs erkläre das Whiplash-Syndrom. Die tschechischen Ärzte hätten persönlichen Kontakt zum Kläger gehabt, die deutschen Gutachter hingegen nur die Dokumentation. Dr. S. habe zwar eine persönliche Untersuchung des Klägers vorgenommen, aber nicht mit dem Tetrax-Gerät, das allein ein Whiplash-Syndrom diagnostizieren könne. Der Kläger trägt weiter vor, dass der Holzklotz so plötzlich aufgetaucht sei, dass er nicht habe bremsen können. Das Auto sei allein aufgrund des verkeilten Holzklotzes zum Stehen gekommen. Der Kläger wisse auch nicht mehr, wie er es nach dem Unfall noch zur Raststätte geschafft habe. Das Whiplash-Syndrom setze auch nicht stumpfe Kopfschmerzen, eine schwere Gehirnerschütterung oder gar Bewusstlosigkeit voraus. Für den Kläger sei es auch sehr wohl zu einer lebensbedrohlichen Situation durch den Unfall gekommen, das A-Kriterium sei erfüllt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. August 2020 aufzuheben und den Bescheid vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 2. Oktober 2012 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, den selbst eingeholten und den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten zu folgen. Außerdem sei davon auszugehen, dass hier eine muskulär kontrollierte Bewegung des Kopfes vorgelegen habe, weil der Kläger das Holzteil gesehen und das Fahrzeug abgebremst habe, so dass es nur zu einer gedämpften Bewegung des Kopfes gekommen sei. Der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sei auch zu entnehmen, dass sich der Klotz auf der Raststätte, die der Kläger noch angefahren habe, noch unter dem Fahrzeug befunden habe. Entsprechend sei auch nicht vermerkt, dass der Kläger durch den Holzkeil abrupt zum Stehen gekommen sei. Den Gutachten der Ärzte der tschechischen Republik fehlten umfängliche Ausführungen zum ursächlichen Zusammenhang. Die Tetrax-Untersuchung werde zur Differenzierung von Schwindelerscheinungen eingesetzt. Sie könne keine Aufschlüsse über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2012 und den Beschwerden des Klägers geben. Zu berücksichtigen seien ferner die bereits vor dem Unfall bestehenden Gesundheitsschäden. Hinsichtlich der Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet fehle es an einem nachgewiesenen Erstschaden. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung habe nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2022 ergänzend Bezug genommen.