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Urteil

L 2 AL 43/19

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0603.L2AL43.19.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 i. V. m. § 138 Abs. 3 SGB 3 u. a. voraus, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet sein muss. Dazu muss sie einen wöchentlichen Umfang von wenigstens 15 Stunden erreichen.(Rn.30) 2. Vorbereitungshandlungen gelten dann als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wenn sie überwiegend Außenwirkung im Geschäftsverkehr haben und ernsthaft auf die spätere Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gerichtet sind.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 i. V. m. § 138 Abs. 3 SGB 3 u. a. voraus, dass durch die Aufnahme der Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet sein muss. Dazu muss sie einen wöchentlichen Umfang von wenigstens 15 Stunden erreichen.(Rn.30) 2. Vorbereitungshandlungen gelten dann als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wenn sie überwiegend Außenwirkung im Geschäftsverkehr haben und ernsthaft auf die spätere Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gerichtet sind.(Rn.34) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte im Termin vom 3. Juni 2020 auch ohne Anwesenheit der Beklagten entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt werden kann. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte durfte den Bescheid vom 21. August 2015 über die Gewährung des Gründungszuschusses nicht aufheben und Erstattung verlangen. Es liegen weder die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 45 SGB X noch nach § 48 SGB X vor, da beide Vorschriften die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides voraussetzen. Der Bescheid über die Bewilligung des Gründungszuschusses war jedoch weder anfänglich rechtswidrig noch ist er dies nachträglich geworden. Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Nach § 138 Abs. 3 SGB III wird die Beschäftigungslosigkeit und damit die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet, wenn diese Tätigkeit 15 Stunden und mehr wöchentlich ausgeübt wird. Eine selbständige Tätigkeit wird in dem Zeitpunkt aufgenommen, in dem der Existenzgründer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Außenwirkung vornimmt. Eine Beschäftigung übt danach aus, wer mit seiner Tätigkeit zumindest dazu ansetzt und dessen Tätigkeit darauf gerichtet ist, entweder eine objektiv bestehende Haupt- oder eine Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen. Als Beschäftigter handelt auch eine Person, die objektiv nicht geschuldete Handlungen vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen der Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen darf, sie treffe eine solche Pflicht. Die erste eigentliche Geschäftstätigkeit hat der Kläger mit der Auftragsannahme am 11. Januar 2016 vorgenommen. Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister sind dagegen allein noch nicht als Ausübung der selbständigen Tätigkeit zu werten. Dies sind lediglich vorbereitende Schritte, die je nach Art der Existenzgründung erfüllt sein müssen, um eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu können. Der Kläger hat aber bereits seit dem 15. August 2015 Vorbereitungshandlungen in einem Umfang vorgenommen, dass dies die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit begründet. Vorbereitungshandlungen sind als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit anzusehen, wenn sie im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind. Allerdings ist auch insoweit zu beachten, dass § 93 Abs. 1 SGB III voraussetzt, dass "durch die Aufnahme" der Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet sein muss. Das bedeutet, dass die Vornahme von Vorbereitungshandlungen nur dann als "Aufnahme" der selbständigen Tätigkeit anzusehen ist, wenn sie den nach § 138 Abs. 3 SGB III zu fordernden zeitlichen Umfang erreicht. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt durch vorbereitende Handlungen der Existenzgründung nur ein, wenn der Gründer für die angestrebte selbständige Tätigkeit bereits in einem zeitlichen Umfang tätig ist, die ihn 15 Stunden oder mehr pro Woche in Anspruch nimmt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 13/16 R, BSGE 123, 224). Eine Vorbereitungshandlung in diesem Umfang wird allerdings nicht verrichtet, wenn ein Gründer mit zeitlichem Abstand nach und nach die Voraussetzungen dafür schafft, zu einem späteren Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu können. Die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten seit dem 15. August 2015 sind als Vorbereitungshandlungen zu werten, da sie überwiegend Außenwirkung im Geschäftsverkehr gehabt haben und auch ernsthaft auf die spätere Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gerichtet waren. Die Tätigkeiten des Klägers beinhalteten bereits finanzielle Verpflichtungen mit Außenwirkung und sind zur Überzeugung des Senats auch glaubhaft geschildert worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15. Februar 2019 – L 3 AL 12/17) beruft, sind beide Fälle nicht vergleichbar. Im dortigen Fall war eine auf Außenwirkung gerichtete Tätigkeit bei Durchführung der Renovierungsarbeiten überhaupt noch nicht absehbar. Der Kläger hingegen bemühte sich von Anfang an ernsthaft um den Start in die geschäftliche Tätigkeit zum Herbst 2015. Es liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 45 SGB X nicht vor. Nach § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger kann sich auf Vertrauensschutz berufen. Es liegt kein Ausschlusstatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor. Der Kläger hat insbesondere weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht und auch weder die etwaige Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt noch grob fahrlässig nicht gekannt. Aufgrund seiner wahrheitsgemäßen Angaben zum Eröffnungstermin und den tatsächlich erforderlichen Vorbereitungshandlungen durfte er davon ausgehen, dass die Bewilligung des Gründungszuschusses rechtmäßig erfolgt ist. Hiervon geht auch die Beklagte in ihrem Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid aus. Eine etwaige spätere Bösgläubigkeit ließe den Vertrauensschutz nicht entfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt des subjektiven Tatbestands ist die Bekanntgabe des Bescheids (BSG, Urteil vom 22. März 1995 – 10 RKg 10/89, SozR 3-1300 § 45 Nr. 24). Eine später eingetretene Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der gemachten Angaben begründet nicht die Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X. In diesen Fällen kommt dann allenfalls ein Ende des Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X und die Aufhebbarkeit für die Zukunft in Betracht (vgl. Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X, Stand: 9. März 2020, Rn. 96). Eine solche scheidet jedoch aus, weil der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat – auf die Rechtmäßigkeit der Leistungen vertraut und mit dem erhaltenen Gründungszuschuss Vermögensdispositionen getroffen hat. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X kommt auch schon deswegen nicht in Betracht, weil keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vorgelegen hat. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u. a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Beklagte ist in ihren Entscheidungen – entgegen der Ansicht des Senats – davon ausgegangen, dass der Verwaltungsakt über die Bewilligung eines Gründungszuschusses von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil die Vorbereitungshandlungen zu Unrecht als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewertet worden seien. Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist dann nicht darauf abzustellen, ob der Bescheid nunmehr nicht so hätte erlassen werden dürfen. In den Fällen anfänglicher Rechtswidrigkeit liegt eine wesentliche Änderung vielmehr dann vor, wenn sich – die falsche frühere Subsumtion als richtig unterstellt – jetzt eine andere Rechtsfolge ergäbe (BSG, Urteil vom 9. September 1986 – 5b RJ 66/85, BSGE 60, 218; Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 14/93, SozR 3-1300 § 45 Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 – 9 RVs 18/94, juris). Unterstellt man die Anerkennung der Vorbereitungshandlungen als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als richtig, ist durch die verschobene Eröffnung des Restaurants gerade keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, denn der Kläger hat weiterhin diese Vorbereitungshandlungen ausgeübt. In ihrer nachgeholten Anhörung stützt die Beklagte die wesentliche Änderung auch darauf, dass der Kläger nicht die im Businessplan vorgesehenen Umsätze erzielt, sondern sich mit Bau- und Renovierungsarbeiten beschäftigt habe. Die Umsatzzahlen sind jedoch lediglich eine Prognose und betreffen letztlich auch nur die Tragfähigkeit des Konzepts, an dem sich trotz der späteren Eröffnung im Grundsatz nichts geändert hat. Für die Prüfung der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Vorbereitungshandlungen im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich und der Außenwirkung sind die Umsatzzahlen hingegen unerheblich. War der Verwaltungsakt hingegen – wie der Senat annimmt – rechtmäßig, weil die Vorbereitungshandlungen zu Recht als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewertet worden sind, liegt ebenfalls keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Denn der Kläger hat lediglich die Verrichtung von Vorbereitungshandlungen fortgesetzt, so dass sich diese wiederum ebenfalls als Ausübung der selbständigen Tätigkeit darstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung eines Gründungszuschusses. Der am ... 1987 geborene Kläger beantragte am 24. Juni 2015 einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 15. August 2015 als Gastronom der Event H. GmbH, W.. Aus dem Businessplan ergab sich, dass die Eröffnung des Gastronomiebetriebes für den 1. Oktober 2015 geplant war. Der Gesellschaftervertrag mit dem Geschäftspartner F. wurde am 3. August 2015 beurkundet. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 28. Juli 2015 zum 15. August 2015. Der Mietvertrag vom 9. September 2015 mit Beginn zum 1. Oktober 2015 sah die Anmietung einer als Neubau-Erstbezug ausgewiesenen 145 qm großen Gastronomiefläche zuzüglich Außenbereich mit insgesamt ca. 258 qm Nutzfläche vor. Der Vermieter verpflichtete sich, folgende Arbeiten in den Mieträumen auszuführen: Fettabscheider, Bodenablauf Küche, bewegliche Fensterfront zum Kanal, Lagerbereich über Sozialtrakt, Abzug bis zur Haube in der Küche, Beschichtung des Bodens in der Küche/WC und Gasanschluss. Laut Anlage zum Mietvertrag waren die Umbauarbeiten vom Mieter zu leisten trotz Mietzahlung. Nach dem Businessplan war das Projekt auf das Betreiben eines vielseitigen Gaststättengewerbes mit Tagesbewirtung, Catering und Veranstaltungsdurchführung von privaten wie firmeninternen Feiern gerichtet. Der Kläger und sein Geschäftspartner verfügten jeweils über jahrelange Erfahrung im Gastronomiegewerbe. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle war positiv. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. August 2015 Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 15. August 2015 in Höhe von monatlich 848,40 Euro für die Zeit vom 15. August 2015 bis 14. Februar 2016. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen seien. Der Gründungszuschuss werde mit der Maßgabe gewährt, dass der Kläger eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehme und ausübe (Zeitaufwand von mindestens 15 Stunden wöchentlich). Lägen die Voraussetzungen nicht vor, bestehe kein Anspruch auf diesen Zuschuss. Alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, seien unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehöre insbesondere eine Änderung oder Aufgabe der im Antrag angegebenen selbständigen Tätigkeit. In seinem Antrag auf Weitergewährung vom 4. Januar 2016 teilte der Kläger mit, dass aufgrund unvorhersehbarer Verzögerungen beim Ausbau der Gastronomie sich die für Oktober 2015 geplante Eröffnung um wenige Monate verschieben werde. Die Eröffnung könne wohl erst im April 2016 stattfinden. Um die monatlichen Fixkosten begleichen zu können, seien sie auf die Gewährung des Existenzgründungszuschusses angewiesen. Generell hätten sie als Mieter einer Gastronomie geeignete Flächen zur Verfügung gestellt bekommen müssen. Um dennoch alles auf ein Maximum zu beschleunigen, hätten sie täglich mit sämtlichen Firmen telefoniert und wöchentliche Baubesprechungen organisiert. Die Produktionen der Küchenausstattung, Möbel und Sonderlösungen seien bereits im November beauftragt worden. Trotz der verzögerten Bauphase hätten sie die Lokalität bereits erfolgreich auf ihrer Website beworben. Am 2. März 2016 vermerkte die Beklagte, dass die Bewilligung des Gründungszuschusses ab November 2015 aufzuheben sei, da Umsätze frühestens im Sommer 2016 erzielt würden. Dem Kläger sei Vertrauensschutz bis Oktober 2015 einzuräumen. Am 3. März 2016 hörte die Beklage den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses vom 1. November 2015 bis 14. Februar 2016 und eine Rückforderung von insgesamt 2.912,84 Euro an. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2016 schilderte der Kläger, dass er auf die weitere Förderung durch den Gründungszuschuss angewiesen sei, um die monatlichen Fixkosten während der Startphase zu begleichen. Der Start der Selbständigkeit sei am 15. August 2015 erfolgt, auch wenn sich die für Oktober 2015 geplante Eröffnung um wenige Monate verschoben habe. Der Umbau der angemieteten Gewerbefläche zu einer konzessionsfähigen Gastronomie sei unterschätzt worden. Diverse Anpassungen und die nachträglichen Einbauten, wie insbesondere ein fettresistenter Abluftkanal, eine zusätzliche Abwasserhebeanlage und ein Bodenablaufsystem für die Küche hätten einen Baustopp über mehrere Wochen verursacht. Aufgrund der Witterungsverhältnisse habe die Installation des auf dem Dach sitzenden Lüftungsmotors nicht erfolgen können. Mit beauftragten Fachfirmen seien Lösungen erarbeitet worden, so dass nunmehr der Estrich gegossen und mit dem Innenausbau habe gestartet werden können. Als Mieter seien sie eigentlich nicht für das Problem einer als für die Gastronomie geeigneten angemieteten Fläche zuständig gewesen. Um jedoch die notwendigen Maßnahmen auf ein Maximum zu beschleunigen, hätten er und sein Geschäftspartner täglich mit den Firmen telefoniert und wöchentliche Baubesprechungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 21. März 2016 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für den Gründungszuschuss für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 14. Februar 2016 auf und forderte den Kläger auf, 2.912,84 Euro für diesen Zeitraum zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass mit der Geschäftstätigkeit noch nicht begonnen worden sei, so dass der Gründungszuschuss nicht habe gezahlt werden dürfen. Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung finde sich in § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Hiergegen legte der Kläger am 12. April 2016 Widerspruch ein. Er führte aus, dass eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt worden sei. Es sei das Mietverhältnis begründet worden. Auch seien Buchungsbestätigungen für die Nutzung der Fläche eingegangen. Daher sei nicht nur die Außenwirkung erfüllt, sondern es liege auch eine hauptberufliche Tätigkeit vor. Die Verzögerung der Eröffnung sei auf umfangreiche bauliche Maßnahmen zurückzuführen. Diese habe er zwar nicht in der Hand, fielen aber in sein betriebliches Risiko. Die Existenzgründung selbst stelle die Verzögerung der Eröffnung allerdings nicht in Frage. Die Beschäftigungszeit überschreite um ein Mehrfaches den zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich. Der Kläger legte diverse Rechnungen für bei ihm gebuchte Veranstaltungen vor: - Rechnung der Event H. GmbH vom 12. Januar 2016 für einen Geburtstag am 11. Juni 2016 in der Location H., - Rechnung der Event H. GmbH vom 1. März 2016 für Entrepreneur Talk am 24. Februar 2016 in der Location K., - Rechnung der Event H. GmbH vom 1. April 2016 für eine Präsentation am 31. März 2016 in der Location D.. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III. Der Beklagten sei durch den Weiterbewilligungsantrag bekannt geworden, dass die Eröffnung des Lokals nicht wie geplant im Oktober 2015 stattgefunden habe. Der Gründungszuschuss habe eigentlich von Anfang an nicht gewährt werden dürfen. Allerdings bestehe für den Kläger bis Oktober 2015 Vertrauensschutz. Aufgrund weiterer sich verzögernder Baumaßnahmen habe der Kläger die selbständige Tätigkeit nicht aufnehmen können. Ab November 2015 liege kein Vertrauensschutz mehr vor, denn der Kläger habe die Beklagte nicht unverzüglich über die Verschiebung der Eröffnung informiert. Auch läge keine Vorbereitungshandlung vor. Diese liege vor, wenn sie zielgerichtet sei und unmittelbar der Bestreitung des Lebensunterhalts diene. Laut Internetauftritt habe das Restaurant erst am 2. Mai 2016 eröffnet werden können. Hiergegen hat der Kläger am 28. Mai 2016 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat vorgetragen, dass er mit erheblichen Investitionen die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit betrieben habe. Er habe insbesondere Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung im Geschäftsverkehr vorgenommen. Neben dem Abschluss des Mietvertrages am 9. September 2015 habe er den Innenarchitekten beauftragt und am 15. September 2015 eine Rechnung über insgesamt 48.683,48 Euro erhalten. Ebenfalls am 15. September 2015 sei für die Bodenlieferung ein Betrag in Höhe von 8.739,36 Euro in Rechnung gestellt worden. Die Internetseite habe beauftragt werden müssen, was am 24. September 2015 geschehen sei und eine Rechnung vom 15. Oktober 2015 in Höhe von 4.539,85 Euro nach sich gezogen habe. Die Veranstaltungstechnik sei beauftragt worden und habe eine Rechnung vom 24. September 2015 in Höhe von 15.470 Euro zur Folge gehabt. Der Kläger hat einen Zeitaufwand von jeweils mehr als 15 Stunden pro Wochen für den streitigen Zeitraum aufgelistet. Es sei ein Auftrag zum Erwerb diverser Domains und zur Gestaltung und Produktion unterschiedlicher Designs erteilt worden. Des Weiteren seien von der G. ein Zusatzbildschirm, eine Kasse und eine Kassenlade erworben worden. Die Finanzbuchführung sei durch den Steuerberater H.K. erfolgt. Auch habe vor Mietvertragsabschluss der Rohbau besichtigt werden müssen. Der Kläger habe in der Zeit der Vorbereitung einen Ausbilderschein gemacht, um den Betrieb als Ausbildungsstätte nutzen zu können. Weiterhin sei an dem Konzept gearbeitet worden. Der Kläger sei mit dem Geschäftspartner in Probeküchen gegangen, um Rezepte auszuprobieren. Auch habe man sich regelmäßig in Räumlichkeiten der Handelskammer getroffen, um die weiteren Schritte voranzutreiben und die Zeit bis zur Eröffnung sinnvoll mit ohnehin erforderlichen Arbeiten zu nutzen. Zur Verzögerung der Eröffnung sei es aufgrund erheblicher Baumaßnahmen gekommen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, für die Zeit ab dem 15. August 2015 für die Vorbereitungshandlungen einen zeitlichen Aufwand von mindestens 15 Wochenstunden gehabt zu haben. Jedenfalls sei vor Abschluss des Mietvertrages keine Vorbereitungshandlung mit Außenwirkung erkennbar. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger keinen Restanspruch mehr auf Arbeitslosengeld in Höhe von 150 Tagen gehabt. Allein die Gewerbeanmeldung zum 15. August 2015 reiche nicht aus. Der Kläger habe die Beklagte nicht von der Verzögerung der Eröffnung unterrichtet. Es sei zur Mietminderung gekommen, da die Räume zum Mietbeginn nicht bezugsfertig gewesen seien. Es könne bei einem Zeitraum von über sechs Monaten nicht von einer Vorbereitungshandlung ausgegangen werden. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. August 2019 den Bescheid vom 21. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Das Gericht halte § 45 SGB X nicht für die einschlägige Rechtsgrundlage, da keine anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Gründungszuschusses vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werde eine selbständige Tätigkeit mit der erstmaligen Vornahme einer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichteten und der Gewinnerzielung dienenden Handlung mit Außenwirkung aufgenommen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 28/09 R). Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit komme es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Das führe dazu, dass unter bestimmten Umständen auch vorbereitende Tätigkeiten als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewertet werden könnten. Entsprechende Vorbereitungshandlungen müssten aber Außenwirkung im Geschäftsverkehr entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit gerichtet sein. Die Arbeitslosigkeit werde dabei durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder von Vorbereitungshandlungen im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beendet. Der Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit des Klägers als Gastronom sei am 15. August 2015 gewesen. Indizwirkung komme dabei der Anmeldung eines Gewerbes zum 15. August 2015 zu. Zudem dürfte der Gesellschaftsvertrag vom 3. August 2015, mit welchem sich der Kläger und sein Geschäftspartner als Gesellschafter zu gleichen Teilen verpflichteten, jeweils 25.000 Euro des Stammkapitals einzuzahlen, einen „point of no return“ dargestellt haben. Ab dem 15. August 2015 seien für die Vorbereitung der Selbständigkeit allein durch den Kläger wöchentlich mindestens 15 Stunden aufgewandt worden. Dieses ergebe sich aus dem im Businessplan skizzierten Vorhaben, bei dem es sich um einen sehr großen Gastronomiebetrieb mit vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten auf hoch professionellem Niveau gehandelt habe. Geplant seien eine Tagesgastronomie, ein Catering-Service und die Durchführung von Veranstaltungen gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es dabei nicht entscheidend darauf an, dass die von dem Kläger im Vorfeld der Eröffnung durchgeführten Tätigkeiten nicht unmittelbar auf Gewinnerzielung gerichtet gewesen seien. Hier liege ein Unternehmensvorhaben zugrunde, dessen Verwirklichung schon vom Umfang her einen langen zeitlichen Vorlauf voraussetze, um die vielen Faktoren, die die Eröffnung voraussetzten, planvoll abzuarbeiten. Dieses dürfe nicht nur die Anmietung der Räume und die Konzessionsfähigkeit des Betriebes an sich betreffen, sondern auch die vertragliche Gestaltung von Dauerlieferungsverträgen mit Getränke- und Lebensmittelversorgern, Personalbeschaffung und Beantragung von Erlaubnissen zum Umgang mit Lebensmitteln, Organisation der Einhaltung von Hygienevorschriften, das Beschaffen technischer Ausstattung und dergleichen mehr. Würde man die unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht als entscheidendes Kriterium für den Beginn der selbständigen Tätigkeit heranziehen, so wäre die Förderung von solchen Vorhaben mit dem Gründungszuschuss nach § 93 SGB III nahezu ausgeschlossen. Derartige Vorhaben setzten notwendigerweise umfangreiche Vorbereitungshandlungen voraus, die von vornherein kostenintensiv, aber zunächst nur mittelbar auf die Erzielung eines späteren Gewinns gerichtet seien. Den Gesetzesmaterialien lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Förderung solcher Vorhaben, welche mit umfänglichen Vorbereitungshandlungen einhergingen, vom Umfang des Gründungszuschusses habe ausschließen wollen. Allein die Suche nach einer geeigneten Location sowie das Finden eines passenden Vermieters, das Einholen verschiedener Angebote für Innenarchitekten und Ausstatter sowie für Veranstaltungstechnik und die Gestaltung und Besprechung des Internetauftritts dürften von dem Tag des 15. August 2015 an mehr als 15 Stunden pro Woche für jeden der Geschäftspartner ausgemacht haben. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Geschäftspartner die Eröffnung zum 1. Oktober 2015 avisierten, dürfte der zeitliche Aufwand sechs Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme angesichts der Größe und Vielseitigkeit des Vorhabens und des gehobenen Anspruchs beträchtlich gewesen sein. Soweit die Beklagte meine, der Kläger habe erst ab dem 9. September 2015 durch Vorlage eines Mietvertrages zum 1. Oktober 2015 eine Vorbereitungshandlung nachgewiesen, überzeuge dies die Kammer nicht, denn im Vorfeld des am 9. September 2015 geschlossenen Mietvertrages dürften Besichtigungen, Vertragsverhandlungen, die Einholung alternativer Angebote, Konzeptplanungen und vieles mehr zu erledigen gewesen sein. Dieser Aufwand sei ab dem 15. August 2015 mit der Vorlage diverser Rechnungen und Aufträge aus dem September 2015 nachgewiesen, da es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen dürfte, die Beauftragung eines Innenarchitekten am 15. September 2015 mit einem Rechnungsvolumen von 48.683,48 Euro, die Gewinnung der Veranstaltungstechnik mit einer Rechnung vom 24. September 2015 in Höhe von 15.470 Euro oder die Gestaltung der Internetseite mit einer Rechnung vom 15. Oktober 2015 in Höhe von 4.539,85 Euro nach einer Auftragserteilung vom 24. September 2015 als Folge einer erst im September 2015 stattgefundenen Tätigkeitsentfaltung anzusehen. Dass es tatsächlich nicht zur Eröffnung am 1. Oktober 2015 gekommen sei, berühre die anfängliche Rechtmäßigkeit der Bewilligung des Gründungszuschusses vom 21. August 2015 nicht. Dies könne allenfalls zu einer Änderung in den Verhältnissen führen, so dass als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung allein § 48 SGB X in Betracht zu ziehen sei. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben, denn dieser erfordere, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Ausgehend davon, dass die Beklagte bei der Bewilligungsentscheidung vom 21. August 2015 zutreffend von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 15. August 2015 durch in zeitlichem Umfang ausreichende Vorbereitungshandlungen ausgegangen sei, sei auch nachträglich keine wesentliche Änderung in diesen Verhältnissen eingetreten. Sowohl nach als auch vor dem 1. Oktober 2015 sei der Kläger in einem erheblichen zeitlichen Umfang mit der Vorbereitung der Erbringung der auf Gewinnerzielung gerichteten selbständigen Tätigkeit beschäftigt gewesen und habe auch ohne Eröffnung des Lokals schließlich im kleineren Rahmen Catering anbieten können. Der Kläger habe glaubhaft geschildert, dass er während der gesamten Baumaßnahmen weiterhin damit beschäftigt gewesen sei, die verschiedenen Gewerke zu koordinieren, die Installationsplanungen, insbesondere im Bereich der Elektronik zu überwachen und zu begleiten. Die Auflistung über die Aktivitäten des Klägers ab der 45. Kalenderwoche 2015 sei ebenso glaubhaft wie für die davor verstrichene Zeit. Auch ohne Eröffnung des Bewirtungslokals, die erst tatsächlich am 30. April 2016 stattgefunden habe, habe der Kläger den Dienst am Kunden aufgenommen. Gestützt werde dies durch die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen über Veranstaltungen. Dass tatsächlich die zunächst für Oktober 2015 geplante Eröffnung des Lokals erst am 30. April 2016 erfolgt sei, sei in der Variante „Vorbereitungshandlung“ nicht von Bedeutung, denn die Angabe des Datums einer geplanten Eröffnung könne ebenso wie die Rentabilitätsvorschau nur eine Prognose sein. Darüber hinaus habe der Kläger dieses Datum auch nicht in dem Antragsformular genannt. Lediglich im Businessplan werde die Eröffnung als für Anfang Oktober 2015 vorgesehen erwähnt. Dass sich mit der Verschiebung der Eröffnung auch die im Businessplan veranschlagte Umsatzplanung verschiebe, dürfte dem Risiko der insgesamt lediglich prognostisch aufgestellten Ergebnis- und Finanzplanung unterliegen. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen liege nicht vor, da der Gründungszuschuss schon der Förderung der mit der Selbständigkeit verbundenen Vorbereitungshandlungen dienen solle, insbesondere bei mehrschrittigen und ggfls. von Erlaubnissen abhängigen Unternehmungen. Da hier nicht die Eröffnung im Zentrum der Beendigung der Arbeitslosigkeit stehe, sondern die vorbereitenden Tätigkeiten mit Außenwirkung in erheblichem Umfang, wirke sich eine Verzögerung der Eröffnung nicht aus, so lange der Betroffene nicht mit erheblichen zeitlichen Abständen lediglich vertragliche Bindungen eingehe, ohne dabei tatsächliche Tätigkeiten für die Selbständigkeit zu entfalten. Dieses sei hier nicht der Fall, denn die vom Kläger glaubhaft verrichteten Tätigkeiten seien fortlaufend auch während der Zeit der Baumaßnahmen auf die unmittelbare Erreichung des Ziels der Betriebseröffnung ausgerichtet gewesen. Zudem habe es sich dem Kläger nicht aufdrängen müssen, dass die Verschiebung des Eröffnungstermins ein mitteilungspflichtiger, leistungsrelevanter Umstand sei. Tatsächlich habe der Kläger weiterhin für die Inbetriebnahme des Ladenlokals gearbeitet, indem er den Ausbau weiter begleitet, weiter an dem Konzept gefeilt und Auftragsakquise betrieben habe. Der pauschale Hinweis, alle Änderungen mitzuteilen, dürfe bei verständiger Betrachtung angesichts des Bescheids vom 21. August 2015 nicht augenfällig die Mitteilung der Verschiebung der Eröffnung nahelegen, denn der Bescheid weise an keiner Stelle aus, dass die Bewilligung des Gründungszuschusses auf den Umstand abstelle, der Bewirtungsbetrieb werde im Lokal am 1. Oktober 2015 eröffnet. Aus diesem Grunde sehe es die Kammer auch nicht als gegeben an, dass der Kläger in grob fahrlässiger Weise nicht erkannt habe, dass ab dem Verstreichen des geplanten Eröffnungstermins der Gründungszuschuss zu Unrecht geleistet worden sei. Unter Berücksichtigung der Leistungsbewilligung ab dem 15. August 2015 habe er davon ausgehen dürfen, dass die Förderung nicht an den Eröffnungsterm gebunden gewesen sei. Gegen das ihr am 16. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Oktober 2019 Berufung eingelegt. Die Wertung der Handlungen des Klägers in der Zeit vom 15. August 2015 bis zur Geschäftseröffnung am 30. April 2016 als Vorbereitungshandlungen lasse sich teilweise nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage vereinbaren. Das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung auch Handlungen des Klägers vor der Geschäftseröffnung als Vorbereitungshandlungen gewertet, die nicht unmittelbar auf die Führung eines Gastronomiebetriebes gerichtet gewesen seien, sondern lediglich mittelbar: Vorbereitung, Koordinierung und Überwachung von Bau- und Renovierungsmaßnahmen. Verhandlungen zur Erlangung eines Kredits könnten nicht als Vorbereitungshandlungen gewertet werden, weil sie nicht integraler Bestandteil der angestrebten selbständigen Tätigkeit seien, sondern nur mittelbar der Gewinnerzielung dienenden Handlung gerichtet seien. Dies gelte ebenso für Renovierungsarbeiten (unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Februar 2019 – L 3 AL 12/17, juris). Auch wenn man das zu Beginn des Jahres 2016 durchgeführte Catering des Klägers für den Beginn der selbständigen Tätigkeit berücksichtige, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Für den verbleibenden Zeitraum vom 15. August 2015 bis 31. Dezember 2015 seien auch dann eine Tätigkeit im Umfang von 15 Stunden wöchentlich und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Existenzgründung und dem vorausgehenden Arbeitslosengeldanspruch nicht ersichtlich. Da der Kläger eine wesentliche Änderung zu seinen Angaben im Antrag der Beklagten nicht mitgeteilt habe, gehe die Beklagte davon aus, dass auch die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen vorlägen. Da der Kläger hierzu noch nicht angehört worden sei, werde die Beklagte dies jetzt nachholen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 hat die Beklagte den Kläger angehört: Der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er habe am 24. Juni 2015 die Gewährung eines Gründungszuschusses beantragt. Als Beginn der selbständigen Tätigkeit habe er den 15. August 2015 angegeben. Im beigefügten Businessplan seien für das Jahr 2015 Umsätze mit einem Gesamtvolumen von 112.863 Euro und ein Rohgewinn von 79.498 Euro in Ansatz gebracht worden. Der Anhang Finanzplanung weise monatliche Angaben zu Rentabilität und Liquidität ab Oktober 2015 aus. Bau- und Renovierungsarbeiten seien weder nach den Angaben des Klägers noch nach dem beigefügten Businessplan vorgesehen gewesen. Dass der Kläger noch vor Beginn der seinem Antrag angegebenen Tätigkeit als Gastronom mindestens bis Ende des Jahres 2015 im Wesentlichen Bau- bzw. Renovierungsarbeiten konzipiert, geplant und überwacht habe, habe er weder im Antrag noch später der Beklagten mitgeteilt, insbesondere nicht unverzüglich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie nach Ablauf der Anhörungsfrist an der getroffenen Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses ab 1. November 2015 festhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 2020 ergänzend Bezug genommen.