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Urteil

L 2 AL 32/19

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0603.L2AL32.19.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit i. S. von § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 3 durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte.(Rn.25) 2. Ausreichend aber auch notwendig ist das Bestehen ernstzunehmender Aussichten auf eine Einstellung im Zeitpunkt der Kündigung.(Rn.26) 3. War für eine Einstellung eine Hospitation ausschlaggebend und lag deren Ergebnis im Zeitpunkt der Eigenkündigung noch nicht vor, so hatte der Betroffene jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht die erforderliche konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit i. S. von § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 3 durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte.(Rn.25) 2. Ausreichend aber auch notwendig ist das Bestehen ernstzunehmender Aussichten auf eine Einstellung im Zeitpunkt der Kündigung.(Rn.26) 3. War für eine Einstellung eine Hospitation ausschlaggebend und lag deren Ergebnis im Zeitpunkt der Eigenkündigung noch nicht vor, so hatte der Betroffene jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht die erforderliche konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz.(Rn.27) 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2016 über die Feststellung einer Sperrzeit vom 1. Januar 2016 bis 11. Februar 2016 nebst Ruhen und Minderung des Arbeitslosengeld-Anspruchs in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand ist nicht nur der Sperrzeitbescheid vom 26. Januar 2016, sondern auch der Bewilligungsbescheid selben Datums, mit dem die Beklagte geregelt hat, dass dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 in Höhe von 0 Euro gewährt wird. Denn die Feststellung einer Sperrzeit stellt nur die Begründung der getroffenen leistungsrechtlichen Regelungen (Ruhen des Zahlungsanspruchs für die Dauer der Sperrzeit sowie Minderung der Anspruchsdauer) dar, sodass diese Rechtsfolgen in einem gesonderten Bescheid geregelt werden müssen (BSG, Urteil vom 29. November 1988 – 11/7 RAr 91/87, SozR 4100 § 119 Nr. 34). Deshalb bildet der weitere Bescheid, mit dem Leistungen nach Ablauf einer Sperrzeit gewährt werden, mit dem sogenannten Sperrzeitbescheid prozessrechtlich eine Einheit (BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 7 AL 32/98 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 19). Richtige Klageart dagegen ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 19/85, SozR 4100 § 119 Nr. 3). Rechtsgrundlage für die genannten Bescheide ist § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III. Danach ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, weil der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie verkürzt sich nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a) SGB III auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt ferner zur Minderung der Anspruchsdauer mindestens um die Dauer der Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Diese Voraussetzungen liegen bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vor. Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis bei der Klinik ... selbst gelöst. Er hat hierdurch auch die ab dem 1. Januar 2016 bestehende Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, wobei nicht notwendig die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes erforderlich ist, aber im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zumindest ernst zu nehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben müssen. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in so schwerem Maße verletzt, dass er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Dem Versicherten muss vorgeworfen werden können, eine vorhersehbare Entwicklung ignoriert zu haben, wobei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab gilt; grobe Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit keinem Anschlussarbeitsplatz rechnen konnte (Karmanski in: Niesel/Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 159 Rdnr. 27 mwN). Nach dem schlüssigen, insoweit unwidersprochenen Vortrag des Klägers ging dieser zwar subjektiv nach den bis zum 9. Dezember 2015 geführten Gesprächen und nach dem bis dahin durchlaufenen Einstellungsvorgang davon aus, dass jedenfalls gute Aussichten darauf bestanden, dass er zum 1. Januar 2016 die Stelle im Bundeswehrkrankenhaus würde einnehmen können. Dass die Bundeswehr wegen des im Falle einer Einstellung notwendigen Verwaltungsapparates bis zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches keine feste Zusage zu diesem Zeitpunkt gemacht hatte, ist nicht relevant, denn dies ist nicht notwendig. Ausreichend aber auch notwendig ist indes das Bestehen ernstzunehmender Aussichten auf eine Einstellung zum 1. Januar 2016 im Zeitpunkt der Kündigung, hier also am 6. November 2015. Der Senat legt insoweit die eigenen Angaben des Klägers zu Grunde, dass ihm ein möglicher Einstellungstermin zum 1. Januar 2016 zu diesem Zeitpunkt nicht fest zugesagt, aber als möglich avisiert war. Dies ergibt sich auch aus der Auskunft des Oberfeldarztes Dr. W. vom 13. Dezember 2016. In Anbetracht des sich über mehr als ein halbes Jahr hinziehenden Bewerbungsverfahrens erscheint es auch nachvollziehbar und schlüssig, dass den Bewerbern zu deren eigener Planung ein möglicher Einstellungstermin genannt wird, selbst wenn dieser sich aus verwaltungsinternen Gründen nicht immer halten lässt. Auch das Sozialgericht hat diese Angaben des Klägers zu Grunde gelegt und hat die Situation dann ausgehend von den am Arbeitsmarkt üblichen Einstellungsvorgängen beurteilt. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass üblicherweise allein das Einstellungsgespräch zielführend ist und vorher eine berechtigte Aussicht auf den Arbeitsplatz in aller Regel nicht besteht, teilt der Senat grundsätzlich. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein übliches Bewerbungsverfahren mit Sichtung der Bewerbungsunterlagen, Vorauswahl der Bewerber, Einstellungsgespräch und Auswahl, sondern vielmehr um ein langwieriges, mehrstufiges Einstellungsverfahren mit vorgeschalteter Hospitation an dem späteren Einsatzort und Gesundheitsprüfung und erst zu allerletzt mit einem Einstellungsgespräch in einer vom Einsatzort entfernten Zentralstelle, mit welcher zuvor bereits telefonischer und schriftlicher Kontakt bestand und von welcher auch – nach Bewertung der vorherigen Schritte als erfolgreich – ein möglicher Einstellungstermin avisiert wurde. In einem derartigen Fall ist, insoweit ist dem Kläger zu folgen, das Einstellungsgespräch nicht von derart herausgehobener Bedeutung wie in einem Einstellungsverfahren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dennoch durfte der Kläger nach Auffassung des Senats nach seinem subjektiven Erleben des Einstellungsprozesses zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht davon ausgehen, dass eine Einstellung nicht nur, wie ja letztlich auch erfolgt, zustande kommen werde, sondern auch, dass der bisher genannte Einstellungstermin zum 1. Januar 2016 gehalten werden könne, und er ist hiervon auch nicht mit der notwendigen subjektiven Überzeugung ausgegangen. Dies folgt vorliegend daraus, dass der Kläger selbst vorträgt, ihm sei zu dem insoweit entscheidenden Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Ausgang der Hospitation noch gar nicht bekannt gewesen, weil es ihm nicht gelungen sei, Herrn J. in H. oder Dr. D. in K. zu erreichen. Erst am 13. November 2015, also nach erfolgter Eigenkündigung, erhielt der Kläger die positive Rückmeldung zur Hospitation. Auch wenn also dem Kläger folgend bei dem vorliegenden Einstellungsprozess der Schwerpunkt der Entscheidungsfindung nicht (allein) auf dem Einstellungsgespräch, sondern vorrangig auf dem Ausgang der Hospitation gelegen haben mag, hatte der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigung hier noch keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz und dies auch nach eigener subjektiver Vorstellung nicht, nach welcher, wie sich aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ergibt, die Hospitation ausschlaggebend war. Denn deren Ergebnis lag im Zeitpunkt der Eigenkündigung nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kläger bereits während der Hospitation im Oktober signalisiert worden ist, dass man seine Einstellung unterstützen werde, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass gerade in einem derartig langgezogenen Einstellungsprozess unter Einbeziehung vieler verschiedener Beteiligter der Kläger hieraus nicht mit der notwendigen Überzeugung den Eindruck gewinnen konnte, es werde zu einer Einstellung zum nächstmöglichen avisierten Termin kommen. Dass der Kläger eben diese Überzeugung auch nicht hatte, ergibt sich wie dargelegt auch daraus, dass er vor Ausspruch der Kündigung mehrfach telefonisch versucht hat, einen Entscheidungsträger zu erreichen, um eine dezidiertere Aussage zu erhalten. Auch ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung lag nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mitwirkt. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der Arbeitnehmer kann sich dabei nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III jedenfalls dann berufen, wenn die Aufnahme der neuen Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher beruflicher Fertigkeiten verbunden ist. Eine berufliche Umorientierung, die mit einem - auch im Interesse der Versichertengemeinschaft liegenden - Zuwachs an beruflichen Fertigkeiten verbunden ist, führt deshalb dazu, in der Regel einen wichtigen Grund anzuerkennen (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R, SozR 4-4300 § 144 Nr. 14, Rn. 21 - 23). Dies muss zwar grundsätzlich auch dann gelten, wenn wie vorliegend, nicht die Aufnahme eines neuen Berufes, dafür aber die Möglichkeit zur Spezialisierung und beruflichen Fortentwicklung (hier: Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) nachweislich mit der neuen Tätigkeit verbunden ist. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass dies vorliegend beim neuen Arbeitgeber der Fall war, beim alten hingegen nicht und zwar auch nicht, nachdem der Kläger dort mehrfach Gespräche mit Oberärzten gesucht hatte. Dass es bei dem damaligen Arbeitgeber nicht üblich war, Assistenzärzte an Operationen zu beteiligen und dies in Anbetracht der Befristung des Arbeitsverhältnisses in der verbleibenden Zeit nicht zu erwarten war, ist nachvollziehbar und kann unterstellt werden. Demgegenüber stand zwar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Möglichkeit der Facharztausbildung, es ist allerdings nicht ersichtlich, warum es dem Kläger in Anbetracht der ohnehin bestehenden Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sein sollte, mit der Kündigung zu warten, bis sich die Aussicht auf den neuen Arbeitsplatz ausreichend konkretisierte. Hierzu wäre, wie dargelegt, wenigstens der Ausgang der Hospitation abzuwarten gewesen. Da sich auch das Vorliegen des wichtigen Grundes zeitlich auf den Ausspruch der Kündigung beziehen muss, verhilft dem Kläger auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Den Rügen hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht weiter nachzugehen, da sich der Senat, wie schon das Sozialgericht zuvor, allein an den Angaben des Klägers orientiert und diese seiner Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt hat, so dass es auf Inhalte der Personalakte oder auf mündliche Zeugenaussagen nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit. Der 1976 geborene Kläger war vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 als Assistenzarzt in der Klinik ..., Schwaben, angestellt. Der Arbeitsvertrag war bis Ende Februar 2016 befristet. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch arbeitnehmerseitige Kündigung des Klägers vom 6. November 2015. Am 22. Dezember 2015 meldete sich der Kläger zum 1. Januar 2016 arbeitslos. Am 12. Januar 2016 legte der Kläger seine Motivation für die von ihm vorgenommene Kündigung dar. Er führte aus, er habe eine berufliche Änderung gewünscht. Die Beendigung der Facharztausbildung für Orthopädie und Unfallchirurgie sei bei dem Arbeitgeber nicht abschließbar gewesen, da der Kläger lediglich im Rahmen der Notfallaufnahme, nicht aber an Operationen beteiligt worden sei. Da zum 1. Januar 2016 eine Stelle bei der Bundeswehr in Aussicht gestanden habe, sei die Verfügbarkeit hierfür herzustellen gewesen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen vom 1. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 fest. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit durch die Kündigung seiner Stelle bei den ... Kliniken selbst herbeigeführt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe für diesen Zeitraum. Einen wichtigen Grund habe der Kläger nicht mitgeteilt. Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung finde sich in den §§ 159, 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindere sich um 42 Tage. Die Arbeitslosengeldbewilligung erfolgte ebenfalls mit Bescheid vom 26. Januar 2016 für 300 Tage ab dem 1. Januar 2016 mit einem Zahlungsanspruch ab dem 12. Februar 2016 in Höhe von 63,55 Euro täglich (1.906,50 Euro monatlich). Dem folgte am 23. Februar 2016 ein Änderungsbescheid wegen der Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung. Mit Widerspruch vom 26. Februar 2016 führte der Kläger aus, er habe sich am 24. Juli 2015 bei der Bundeswehr beworben, da dort bessere berufliche Perspektiven gegeben seien. Am 31. Juli 2015 habe er einen Zwischenbescheid zur Bewerbung erhalten. Am 28. September 2015 habe man einen Hospitationstermin vereinbart, als Beginn der Anstellung sei der 1. Januar 2016 bereits im Gespräch gewesen. Dieser Termin habe allerdings schriftlich nicht vorab garantiert werden können, so dass dies ein Grund sei, zumindest so vorbereitet zu sein, dass der Stellenantritt zum 1. Januar 2016 hätte wahrgenommen werden können. Die Hospitation sei am 23. Oktober 2015 und 26. Oktober 2015 in H. erfolgt. Da immer noch der 1. Januar 2016 im Gespräch gewesen sei, habe er zur Einhaltung der Kündigungsfrist am 6. November 2015 kündigen müssen. Erst am 9. Dezember 2015 beim Personalgespräch bei der Bundeswehr in K. habe er erfahren, dass es mit dem 1. Januar 2016 nicht klappen würde, sondern erst zum 1. März 2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Kündigung am 6. November 2015 keine gesicherte und nachweisbare Zusage seines neuen Arbeitgebers gehabt, dass eine Einstellung zum 1. Januar 2016 erfolgen werde. Es sei ihm das Festhalten an seinem alten Arbeitgeber zumutbar gewesen. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren aufrechterhalten und vertieft. Durch die Kontakte zu Dr. D. von der Bundeswehr in K. habe er von einer Einstellung zum 1. Januar 2016 ausgehen dürfen. Dass es zum 1. Januar 2016 nicht mit der Anstellung geklappt habe, habe ausschließlich im Verantwortungsbereich der Bundeswehr gelegen. Erst am 20. Januar 2016 habe ein Dr. W., der Nachfolger von Dr. D., ihm in einer Mail mitgeteilt, dass zum 4. Januar 2016 die Einstellung aus Bedarfsgründen nicht möglich sei und eine Einstellung nun für den 1. März 2016 vorgesehen sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. April 2019 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, indem er sein Beschäftigungsverhältnis bei der ... Klinik durch eigene Kündigung am 6. November 2015 zum 31. Dezember 2015 beendet habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen können, dass er nicht arbeitslos werden würde, denn es habe keine Zusicherung über eine Einstellung des Klägers zum 1. Januar 2016 vorgelegen. Der Kläger habe, ohne das formale Ende des Bewerbungsverfahrens bei der Bundeswehr abzuwarten, bereits durch Kündigung am 6. November 2015 sein Beschäftigungsverhältnis bei der ... Klinik zum 31. Dezember 2015 aufgegeben. Ausschlaggebend für das Bejahen der groben Fahrlässigkeit sei, dass der Kläger die Kündigung am 6. November 2015 noch vor dem offiziellen Bewerbungsgespräch bei der Bundeswehr am 9. Dezember 2015 ausgesprochen habe und sogar noch vor der Einladung zu dem Vorstellungsgespräch am 7. Dezember 2015. Die an der Hospitation des Klägers im Oktober 2015 in H. beteiligten Ärzte der Bundeswehr hätten lediglich ein Votum abgegeben, seien aber nicht entscheidungsbefugt für die Einstellung des Klägers gewesen, was dem Kläger auch bewusst gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung des alten Beschäftigungsverhältnisses bei der ... Klinik bereits am 6. November 2015 nicht nachzuvollziehen. Dass sich der Bewerbungsvorgang über mehrere Monate hingezogen habe, die Hospitation des Klägers im B. H. erfolgreich verlaufen war und der Kläger möglicherweise seitens der Bundeswehr signalisiert bekommen habe, dass die Einstellung zum 1. Januar 2016 angesteuert werde, sei insofern nicht entscheidend. Eine Kündigung des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen, ohne mit den zuständigen Entscheidungsträgern gesprochen zu haben, wozu herkömmlich das formelle Bewerbungsgespräch diene, erfülle das außer Acht lassen der Sorgfalt in besonders hohem Maße. Mindestens das Vorstellungsgespräch bei den Entscheidungsträgern sei abzuwarten, bevor eine Aussage über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses getroffen werden könne. Sofern der Kläger anführe, er habe es noch nie erlebt, dass bei erfolgreicher Hospitation eine Einstellung nicht zustande gekommen sei, beanspruche der Erfahrungshorizont des Klägers keine Allgemeingültigkeit. Es dränge sich auch auf, dass bei der Bundeswehr für die Anstellung von Ärzten im Sanitätsbereich weitere Bedingungen zu klären seien und der Einstellungsvorgang möglicherweise längere Zeit beanspruche als in anderen Kontexten. Dem Kläger sei zuzumuten gewesen, an dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Durchlaufen des Bewerbungsgesprächs festzuhalten. Sofern gerügt werde, dass kein Vermerk über das Telefonat zwischen Dr. D. und der Vorsitzenden aufgenommen worden sei und dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, die Personalakte der Bundeswehrverwaltung einzusehen, und die beiden Zeugen Dr. W. und Dr. D. nicht im Termin hätten befragt werden können, so seien für die Entscheidungsfindung Personalakte und Zeugenbefragung entbehrlich gewesen, da die Kammer die grobe Fahrlässigkeit des Klägers in dem nicht Abwarten des offiziellen Vorstellungsgesprächs sehe. Der potentielle Zeuge Dr. D. sei per Telefon lediglich erneut auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Äußerung hingewiesen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihm am 14. Juni 2019 zugestellte Urteil am 1. Juli 2019 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, es habe für den Kläger eine sichere Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz bestanden. Zu der Beschäftigung sei es ja auch gekommen. Dass diese letztlich erst zwei Monate später habe aufgenommen werden können, sei zum Zeitpunkt der Kündigung weder objektiv noch subjektiv vorhersehbar gewesen. Der Kläger habe am 31. Juli 2015 von der Bundeswehr einen Zwischenbescheid erhalten. Am 28. September 2015 sei dann der Hospitationstermin am Bundeswehrkrankenhaus vereinbart worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei als Beginn der Beschäftigung der 1. Januar 2016 im Gespräch gewesen. Die Hospitation sei dann am 23. Oktober 2015 und am 26. Oktober 2015 erfolgt. Bei mehreren Telefonaten sei immer noch der mögliche Einstellungsbeginn zum 1. Januar 2016 im Gespräch gewesen. Der Kläger habe daher wegen der 6-wöchigen Kündigungsfrist im November 2015 kündigen müssen. Er habe zuvor und auch im Anschluss an die Kündigung mehrfach sowohl in H. als auch in K. anzurufen versucht, jedoch erst nach erfolgter Kündigung jeweils jemanden erreicht. Erst anlässlich der persönlichen Vorsprache in K. am 9. Dezember 2015 habe er dann erfahren, dass die neue Stelle erst zum 1. März 2016 angetreten werden könne. Es habe sich hier um ein mehrstufiges Bewerbungs- und Einstellungsverfahren gehandelt, bei welchem von einem einmaligen Bewerbungsgespräch, wie es das Sozialgericht unterstellt habe, nicht die Rede sein könne. Selbst unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes sei es nicht zu erwarten, dass eine Bewerbung vom 24. Juli 2015 erst eine Einstellung zum 1. März 2016 zur Folge haben könne. Eine derart langwierige Zeitplanung sei dem Kläger gegenüber auch nicht kommuniziert worden. Hätte er hiervon gewusst, so hätte er sich nicht auf das Risiko einer vorzeitigen Vertragskündigung bei seinem zivilen Arbeitgeber eingelassen. Er habe aber einen berechtigten Grund zu der Annahme gehabt, dass eine Einstellung zum 1. Januar 2016 erfolgen würde. Vor der Kündigung habe er unzählige Male versucht, Dr. D. in K. zu erreichen, um noch eine endgültige Aussage zum Einstellungstermin zu erhalten, dies sei ihm aber nicht geglückt. Er, der Kläger, habe erst am 9. Dezember 2015, also nach dem Ausspruch der Kündigung, erfahren, dass die neue Stelle erst zum 1. März 2016 angetreten werden könne. Bis zu diesem Gespräch sei er fest davon ausgegangen, zum 1. Januar 2016 eingestellt zu werden. Zwischenzeitlich habe es auch am 13. November 2015 noch ein Gespräch mit Herrn J., dem Abteilungsleiter der Orthopädie und Unfallchirurgie am Bundeswehrkrankenhaus in H. gegeben, in welchem ihm der Erfolg der Hospitation signalisiert worden sei und immer noch der 1. Januar 2016 als Einstellungstermin im Gespräch gewesen sei. Im Übrigen habe er für die Kündigung auch einen wichtigen Grund gehabt. Denn die von ihm bereits im Widerspruchsverfahren genannten Gründe seien dafür ausreichend. Dies seien: bessere Karrieremöglichkeiten, Zusatzqualifikationen, die er in der neuen Tätigkeit erwerben könne, die Vermeidung doppelter Haushaltsführung, höherer Nettoverdienst. Zudem sei die alte Stelle ohnehin bis zum 28. Februar 2016 befristet gewesen, die für den 1. Januar 2016 in Aussicht genommene, dann am 1. März angetretene indes unbefristet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. April 2019 und die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass der Kläger ohne die Eigenkündigung nahtlos beschäftigt gewesen wäre. Die durch die Kündigung eingetretene Arbeitslosigkeit habe er auch grob fahrlässig verursacht, da er zum Zeitpunkt seiner Kündigung am 5. November 2015 noch keinerlei Aussagen gehabt habe, ob mit der Bundeswehr überhaupt ein Arbeitsverhältnis zustande kommen werde. Eine solche Aussage habe sich erst am 9. Dezember verdichtet und sei überhaupt erst am 26. Januar 2016 in eine konkrete Zusage gemündet. Zum Kündigungszeitpunkt sei daher das Zustandekommen eines Anschlussarbeitsverhältnisses zum 1. Januar 2016 überhaupt nicht absehbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund für die Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses gehabt. Es sei ihm durchaus zuzumuten gewesen, die doppelte Haushaltsführung, die er freiwillig eingegangen sei, noch weitere zwei Monate fortzuführen. Der Kürze der Arbeitslosigkeit sei durch die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen bereits Rechnung getragen worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 2020 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.