Urteil
L 2 AL 19/19
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0603.L2AL19.19.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 137 SGB 3 setzt u. a. Beschäftigungslosigkeit i. S. von § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3 voraus. Diese liegt nach § 138 Abs. 3 S. 1 SGB 3 vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.(Rn.28)
2. Erzielt der Leistungsempfänger hieraus Einkommen, so führt dies nach § 48 Abs. 1 SGB 10 i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB 3 zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.(Rn.32)
3. Der Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 Abs. 2 SGB 3 u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.(Rn.40)
4. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Bewilligung des Gründungszuschusses die selbständige Tätigkeit bereits aufgenommen hatte bzw. wegen der fehlenden Beschäftigungslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. In einem solchen Fall ist die Bewilligung des Gründungszuschusses nach §§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10, 330 Abs. 2 SGB 3 aufzuheben.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts vom 20. März 2019 abgeändert und der Bescheid vom 6. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 aufgehoben, soweit er die Zeit vom 24. Juni 2014 bis zum 1. Juli 2014 und einen Erstattungsbetrag in Höhe von 191,28 € Arbeitslosengeld, 62,70 € Krankenversicherungsbeiträge und 8,29 € Pflegeversicherungsbeiträge betrifft.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 137 SGB 3 setzt u. a. Beschäftigungslosigkeit i. S. von § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3 voraus. Diese liegt nach § 138 Abs. 3 S. 1 SGB 3 vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.(Rn.28) 2. Erzielt der Leistungsempfänger hieraus Einkommen, so führt dies nach § 48 Abs. 1 SGB 10 i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB 3 zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.(Rn.32) 3. Der Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 Abs. 2 SGB 3 u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.(Rn.40) 4. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Bewilligung des Gründungszuschusses die selbständige Tätigkeit bereits aufgenommen hatte bzw. wegen der fehlenden Beschäftigungslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. In einem solchen Fall ist die Bewilligung des Gründungszuschusses nach §§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10, 330 Abs. 2 SGB 3 aufzuheben.(Rn.45) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts vom 20. März 2019 abgeändert und der Bescheid vom 6. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 aufgehoben, soweit er die Zeit vom 24. Juni 2014 bis zum 1. Juli 2014 und einen Erstattungsbetrag in Höhe von 191,28 € Arbeitslosengeld, 62,70 € Krankenversicherungsbeiträge und 8,29 € Pflegeversicherungsbeiträge betrifft. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist indes nur zu einem geringen Teil begründet. Die Bescheide vom 6. und 8. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015, mit welchen die Beklagte die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 24. Juni 2014 bis zum 3. Dezember 2014 aufgehoben und überzahltes Alg in Höhe von 3.825,60 € sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.419,94 € zurückgefordert hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Zeit vom 2. Juli 2014 bis 3. Dezember 2014 und eine Erstattung von Alg in Höhe von 3.634,32 €, von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.191,38 € und von Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 157,56 € von betreffen. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 des SGB III. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gleiches gilt, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher ihm nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend ab dem 2. Juli 2014, dem Tag der Eröffnung des Bistros vor, denn ab diesem Tag hatte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer u.a. bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben, § 136 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1 SGB III. Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „arbeitslos“ ist u.a. Beschäftigungslosigkeit, wobei die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, §138 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB III. Vorliegend bestand keine Beschäftigungslosigkeit des Klägers in dem genannten Sinne ab dem 2. Juli 2014, dem Datum der Eröffnung des Bistros. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe bis zum 3. Dezember 2014 lediglich zwei Stunden täglich früh morgens im Geschäft verbracht, geführt hätten das Bistro in dieser Zeit zunächst seine Mutter und ab dem 1. August 2014 zusätzlich zwei Angestellte. Auch die Buchhaltung habe er nicht gemacht, die Belege habe eine der Angestellten gesammelt und Ende des Monats an den Steuerberater abgegeben. Ausgehend von den Angaben in den Anträgen auf Gründungszuschuss, er rechne mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 70-80 Stunden bzw. von 50 Stunden, erscheint dies ohne nähere Begründung, warum die tatsächliche Arbeitszeit in einem derartig eklatanten Ausmaß hiervon abgewichen sein soll, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Mutter des Klägers nach dessen Angaben unter Depressionen gelitten habe und sie deshalb nicht allein im Laden habe sein können, wobei die beiden Angestellten nur stundenweise angestellt waren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch Aufsichtstätigkeiten oder ein aufmerksames Wirken im Hintergrund, um notfalls helfend eingreifen zu können, eine Beschäftigung darstellen. Letztendlich kommt es hierauf indes nicht an, denn der Kläger war schon seinen eigenen Angaben zur Folge im betreffenden Zeitraum nicht beschäftigungslos. Nach dem der Beklagten im September 2014 vorgelegten Businessplan hatte bzw. hat das Bistro an 6 Tagen in der Woche geöffnet, was bei einem Arbeitseinsatz von zwei Stunden täglich zum Zwecke vorbereitender Handlungen zur täglichen Öffnung bereits eine wöchentliche Bindung des Klägers im Umfang von 12 Stunden bedingt. Zuzüglich der drei Wochenstunden, die der Kläger in einer Zahnarztpraxis geputzt hat (13 Stunden monatlich *3/ 13 = 3 Stunden wöchentlich) ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von genau 15 Stunden, welche die Beschäftigungslosigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 138 Abs. 2 SGB III bereits ausschließt. Hinzu kommt, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben hat, gelegentlich auch Bankgeschäfte nachmittags oder abends erledigt zu haben, Zeiten also, die zu den 15 Wochenstunden noch hinzukämen. Auf die Frage, ob es glaubhaft ist, dass der Kläger sich darüber hinaus lediglich im Bistro aufgehalten hat, um dort selbst einen Kaffee zu trinken und dabei keinerlei Mithilfe oder Aufsichtstätigkeit geleistet hat, kommt es danach nicht mehr an. Der Kläger, der im Alg-Antrag eine Nebenbeschäftigung noch verneint hatte, hat es auch verabsäumt, der Beklagten die Aufnahme der von ihm als Nebentätigkeit eingestuften Tätigkeit und deren zeitlichen Umfang mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Kläger auch Einnahmen erzielt, die auf das Alg anzurechnen sind und dieses übersteigen. Nach § 155 Abs. 1 SGB III ist, soweit der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III ausübt, das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach. Was als Arbeitseinkommen anzusehen ist und wie dessen Höhe im Einzelfall zu ermitteln ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 155 Abs. 1 SGB III. Es ist daher § 15 SGB IV heranzuziehen, wonach das Arbeitseinkommen der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn der selbstständigen Tätigkeit ist. Bei selbständiger Tätigkeit wird der Gewinn in den in § 4 EStG vorgesehenen Arten ermittelt. Besteht keine Pflicht, Bücher zu führen, kann als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden (§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG). Anderenfalls ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Nach dieser Maßgabe kann der Senat offenlassen, ob der Kläger buchführungspflichtig ist oder nicht; denn der Gewinn des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit ergibt sich aus dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014. Hiernach ergibt sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb, also für die Zeit ab Eröffnung, in Höhe von 14.155 €. Indes kann hierbei nicht ohne Weiteres, wie die Beklagte und die Vorinstanz dies getan haben, die Summe der Betriebseinnahmen nach dem Einkommensteuerbescheid durch die Monate des Geschäftsbetriebes geteilt werden. Notwendig ist vielmehr eine Zuordnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu dem jeweiligen Alg-Bezugsmonat (BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 – B 11 AL 10/18 R, Juris, Rn. 24). Lediglich, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete zeitliche Zuordnung des durch persönlichen Einsatz erzielten Einkommens zu selbständigen Tätigkeiten in einzelnen Monaten des Alg-Bezugs gibt, rechtfertigt dies eine Durchschnittsberechnung des anrechenbaren Einkommens aus dem betreffenden Einkommensteuerbescheid (BSG, a.a.O., Rn. 27). Allerdings gibt es vorliegend erhebliche Anhaltspunkte, dafür, dass dem Kläger auch bereits im Juli 2014 ein Einkommen oberhalb des Alg-Bezuges zur Verfügung stand. Aus der im September 2014 bei der Beklagten eingereichten Rentabilitätsvorschau 2014 ergibt sich nämlich für den Monat Juli ein Betriebsergebnis in Höhe von 2.651 € und für August in Höhe von 2.401 €. Der niedrigste für die Folgemonate prognostizierte Gewinn liegt bei 2.011 €. Diese Betriebsergebnisse liegen ebenso wie bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Betrages von rund 2.360 € gleichfalls deutlich über dem monatlichen Alg des Klägers, welches 717,30 € betrug. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsergebnisse des Klägers in einem der Folgemonate hiervon so deutlich nach unten abgewichen wären, dass sie unterhalb des Alg gelegen hätten, sind bei dem für das Jahr 2014 festgestellten steuerlichen Gewinn nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die vom Sozialgericht vorgenommene Durchschnittsberechnung dem tatsächlichen Ergebnis im jeweiligen Monat im Wesentlichen entspricht. Dem Kläger hat daher bereits ab dem 2. Juli 2014 ein Einkommen oberhalb des Alg-Bezuges aus Gewerbebetrieb zur Verfügung gestanden. Dem ist auch nicht ein Verlustvortrag aus dem Jahr 2015 entgegenzuhalten. Eben weil wie oben dargelegt, das tatsächlich aktuelle erzielte Einkommen dem jeweiligen Bezugsmonat zuzuordnen ist (Zuflussprinzip), kommt ein solcher Verlustvortrag aus dem Jahr 2015 nicht in Betracht. Auch Darlehen und Kredite sind hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu berücksichtigen, denn Investitions- und Betriebsmittelkredite sind steuerlich unbeachtlich. Lediglich Zinsen, die vorliegend indes nicht gezahlt worden sind, könnten als Betriebsausgaben gewinnmindernd steuerlich berücksichtigungsfähig sein, wobei auch im Rahmen des § 155 SGB III hinsichtlich der Ermittlung der (bereinigten) Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ausschließlich steuerliche Gesichtspunkte heranzuziehen wären (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 27). Der Kläger hat mithin auch Einkommen erzielt, welches zum Wegfall des Anspruchs geführt hat. Sowohl die selbständige Tätigkeit des Klägers in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich als auch die Einkommenserzielung begannen indes erst mit der Eröffnung des Bistros am 2. Juli 2014. Zwar hat der Kläger zunächst angegeben, sich ab dem 24. Juni 2014 selbständig machen zu wollen und zu diesem Zeitpunkt auch die Gewerbeanmeldung vorgenommen. Jedoch ist bereits sehr frühzeitig, nämlich im Businessplan und auch in den Angaben des Klägers im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens von einer Eröffnung des Bistros zum 2. Juli 2014 die Rede und davon, dass er zuvor keinerlei Arbeiten für die Selbständigkeit ausgeführt habe. Selbst wenn in Anbetracht des Vortrags notwendiger Umbaumaßnahmen das völlige In-Abrede-Stellen von Vorarbeiten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, lässt sich jedenfalls eine Tätigkeit von 15 Stunden und mehr für die Zeit vor Eröffnung des Bistros nicht feststellen. Auch die Gewerbeanmeldung allein ist hierfür nicht ausreichend. Die schlichte Anzeige der Gewerbeaufnahme vor dem Beginn der eigentlichen Tätigkeit genügt nicht, um annehmen zu können, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers hierdurch beendet worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 13/16 R, Juris). Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher abzuändern, soweit er einen Zeitraum vom 24. Juni 2014 bis 1. Juli 2014 und einen zurückgeforderten Betrag in Höhe von 191,28 € Alg, 62,70 € Krankenversicherungsbeiträge und 8,29 € Pflegeversicherungsbeiträge betrifft. Hat die Beklagte daher ab diesem Zeitpunkt zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben, so ist auch der Bescheid über die Aufhebung und Erstattung des Gründungszuschusses vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Zahlung eines Gründungszuschusses, denn er erfüllte die Voraussetzungen weder zum 4. Dezember 2014 noch zum 2. Juli 2014. Die Gewährung eines Gründungszuschusses, die grundsätzlich in das Ermessen der Beklagten gestellt ist, setzt nach § 93 Abs. 2 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Zum 4. Dezember 2014, dem Datum zu welchem dem Kläger der Gründungszuschuss bewilligt worden ist, war die selbständige Tätigkeit nach den obigen Ausführungen bereits seit mehreren Monaten aufgenommen, auch bestand bis zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Monaten kein Anspruch auf Alg mehr. Zum 2. Juli 2014, dem Datum zu welchem der Senat von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ausgeht, lagen weder die Stellungnahme der fachkundigen Stelle (16. September 2014) noch der Businessplan (26. September 2014) vor. Insoweit fehlt es an den Voraussetzungen für die Bewilligung eines Gründungszuschusses auch zu diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 29). Die Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III, wonach ein anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Denn der Kläger hat auf demjenigen Antrag auf Gründungszuschuss, auf den schließlich die Bewilligung erfolgte, angegeben, ab dem 3. Dezember 2014 seine Tätigkeit, die er bis dahin im Nebenerwerb ausgeübt habe, nunmehr selbständig hauptberuflich auszuüben. Diese Angabe war, wie oben dargelegt, objektiv unrichtig. Allerdings ist hier im Formular der Beklagten nach Rechtsbegriffen gefragt, was eine genaue Kenntnis der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen erforderlich macht und einer rechtlichen Wertung bedarf. Insoweit hat das BSG entschieden, dass weder die Anwendung von Rechtsnormen noch die Subsumtion unter einzelne Rechtsbegriffe auf den Antragsteller überwälzt werden dürfen (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012 – B 5 R 8/12 R, Juris Rn. 27). Indes weicht der vom BSG entschiedene Fall, in dem es um die Ausfüllung des Rechtsbegriffs „Hinzuverdienstgrenze“ ging, von dem vorliegenden in entscheidenden Punkten ab: Dass es auf die Frage, ob und ab wann die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, entscheidend ankam, war dem Kläger bewusst, denn ansonsten wäre es für ihn nicht erforderlich gewesen, fortlaufend neue Anträge mit unterschiedlichem Beginn der Selbständigkeit und unterschiedlichen Angaben zur hierfür aufgewendeten Wochenstundenzahl zu stellen. Aus dem Merkblatt für Arbeitslose ergibt sich zudem eindeutig, dass Beschäftigungslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, wenn die Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche erfordert. Es kann hier auch nicht außer Betracht bleiben, dass auch die Angaben des Klägers im Alg-Antrag zunächst falsch bzw. unvollständig waren, weil dort die seit Februar 2006 ausgeübte Nebentätigkeit als Putzhilfe in einer Arztpraxis nicht angegeben war. Im Alg-Antrag wird indes explizit nach der wöchentlichen Stundenzahl sowie nach den Einkünften gefragt. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht selbst angegeben, auf die 15-Stunden-Grenze hingewiesen worden zu sein. Aus dem Zusammenwirken dieser dem Kläger vorliegenden Informationen ergibt sich, dass der Kläger bei Anstellung allereinfachster Überlegungen durchaus hätte erkennen können, dass die Erklärung, er habe die Tätigkeit bisher (lediglich) im Nebenerwerb ausgeübt, falsch war bzw. dass die Angaben gegenüber der Beklagten unvollständig waren und aus diesem Grunde keine zutreffende rechtliche Bewertung durch die Beklagte erlaubten. Danach war der Verwaltungsakt über die Bewilligung des Gründungszuschusses auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Soweit der Kläger geltend macht, es sei alles mit Herrn L. abgestimmt gewesen, man sei in ständigem Kontakt gewesen, ist dieser Vortrag nicht beachtlich. Zum einen ist er zu unbestimmt, um eine fehlerhafte Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten annehmen zu können, da einzelne Gesprächsinhalte über den Inhalt der Beratungsvermerke hinaus, aus denen sich eine Falschberatung nicht ergibt, nicht vorgetragen sind. Zum anderen fordert ein hier aus diesem Grund allein in Betracht kommender Herstellungsanspruch nicht nur das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Durch diese muss beim Berechtigten auch ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein und schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 2/14 R, SozR 4-4300 § 124 Nr 6, Rn. 39). Eine derartige Amtshandlung ist hier nicht ersichtlich, die fehlende Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 2. Juli 2015 lässt sich durch eine rechtmäßige Amtshandlung nicht fingieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG unter Berücksichtigung des weit überwiegenden Unterliegens des Klägers. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 24. Juni 2014 bis zum 3. Dezember 2014 und im Anschluss daran die Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses für die Zeit vom 4. Dezember 2014 bis zum 3. Juni 2015. Die Beklagte bewilligte dem 1975 geborenen Kläger, der eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen hat und zuletzt bis 30. April 2014 als Servicekraft in einem Fleischereifachgeschäft beschäftigt war, auf seinen Antrag vom 5. Mai 2014 Alg für die Zeit ab 5. Mai 2014 für 360 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 29,07 € bis 31. Mai 2014 und von 23,91 € für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 3. Mai 2015. In dem Antrag versicherte der Kläger, zutreffende Angaben gemacht zu haben, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Wegen des Inhalts des Merkblattes 1 für Arbeitslose, Stand März 2014 wird auf dieses Bezug genommen. Bereits am 27. März 2014 hatte der Kläger mündlich einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit als Gastronom (Bistro/Café) in Hamburg-... gestellt und dabei angegeben, geplanter Start-Termin sei der 1. Juni 2014. Am 20. Juni 2014 gab er das Antragsformular ab, in welchem als Start-Termin der 1. Juli 2014 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 70-80 Stunden angegeben ist. In der Folgezeit reichte der Kläger weitere Unterlagen, darunter eine Bescheinigung der Neugründungsstelle des Finanzamtes Hamburg-... vom 22. August 2018 ein, nach welcher seit dem 24. Juni 2014 eine selbständige Tätigkeit gegeben sei, sowie einen weiteren schriftlichen Antrag auf Gründungszuschuss vom 24. September 2014, in welchem es heißt, die Tätigkeit werde seit 24. Juni im Nebenerwerb ausgeübt, künftig werde er, der Kläger, ca. 50 Wochenstunden hierauf verwenden, Beginn sei der 1. Oktober 2014. Diesem Antrag ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vom 16. September 2014 beigefügt sowie ein Businessplan. In diesem gab der Kläger an, die voraussichtlichen Gründungskosten betrügen insgesamt 28.900 € (3.000 € für Wareneinkauf, 25.000 € für Büro- und Geschäftsausstattung, 700 € für Anmeldungen und Genehmigungen, 200 € für Beratungsleistungen). Des Weiteren ist in der Rentabilitätsvorschau für das Jahr 2014 angegeben, von August bis Dezember bestünden Personalkosten von 750 € monatlich, daneben sei ein Einkommen an den Ehepartner für Juli bis Dezember in Höhe von 1.960 € monatlich zu zahlen. In der Rentabilitätsvorschau für die Jahre 2015 und 2016 sind Personalausgaben von 12.000 und 14.000 € angegeben, ein Einkommen des Ehepartners von jeweils 23.520 €. In weiteren Unterlagen (u.a. Gewerbe-Ummeldung) und einem erneuten Antrag auf Gründungszuschuss gab der Kläger dann an, aus dem Nebenerwerb seit Juni sei am 4. Dezember 2014 ein Haupterwerb geworden. Die Beklagte bewilligte aufgrund der Unterlagen dem Kläger mit Bescheid vom 13. Januar 2015 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 4. Dezember 2015 bis 3. Juni 2016 in Höhe von monatlich 1.172,10 €. Am 22. Juli 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses und reichte hierzu eine von seinem Steuerberater erstellte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Zeit vom 24. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 ein. Daraus ergab sich, dass sich die Summe der Betriebseinnahmen für diesen Zeitraum auf 89.650,48 € belief; abzüglich der Betriebsausgaben ergab sich ein betrieblicher Gewinn von 17.086,51 €. An Löhnen und Gehältern sind für diesen Zeitraum inklusive der Sozialversicherungsausgaben 2.771,99 € ausgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der vom Steuerberater des Klägers erstellten Gewinnermittlung wird auf Blatt 49-55 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. August 2015 zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 24. Juni 2014 bis 3. Dezember 2014 an, da die aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen das gezahlte Alg überstiegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei daher Alg ab 24. Juni 2014 zu Unrecht gezahlt worden. Ebenso sei beabsichtigt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzufordern. In seinem Antwortschreiben erklärte der Kläger, dass er im streitigen Zeitraum im Nebenerwerb selbständig gewesen sei und in den ersten sechs Monaten keine Gewinne erzielt habe. Aus dem vorgelegten Bericht ergäben sich Umsatzzahlen der letzten sechs Monate, jedoch keine Gewinne. Er habe in der Zeit von Alg gelebt. Er sei im streitigen Zeitraum nur durch den Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert gewesen. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Oktober 2015 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 24. Juni 2014 bis zum 3. Dezember 2014 auf. Für diese Zeit habe Alg nicht gezahlt werden dürfen, da der Kläger seit 24. Juni 2014 eine selbständige Tätigkeit ausübe und daraus Einnahmen erziele, die das gezahlte Alg übersteigen würden. Damit entfalle der Anspruch auf Alg. Die zu Unrecht gewährten Leistungen in Höhe von 3.825,60 € müsse der Kläger erstatten. Außerdem müsse er die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.254,08 € und die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 165,86 € erstatten; die Gesamtforderung betrage 5.245,54 €. Mit weiterem Bescheid vom 8. Oktober 2015 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 24. Juni 2014 auf, da der Kläger eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Beklagte lediglich die Umsatzerlöse ausgewertet, hiervon aber keinerlei Kosten abgezogen habe. Hierzu reichte er eine Zahlungsvereinbarung vom 2. Juni 2014 über ein zinsloses Darlehen des W. K. in Höhe von 20.000 € sowie diverse Quittungen über die Darlehensrückzahlung im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 ein; insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 121-127 der die Aufhebung des Alg betreffenden Verwaltungsakte. Da es sich hierbei um ein privates zinsloses Darlehen handele, habe dieses bei der Gewinnermittlung des Steuerberaters nicht berücksichtigt werden können. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, arbeitslos sei, wer u.a. beschäftigungslos sei. Eine Erwerbstätigkeit schließe die Beschäftigungslosigkeit nur dann aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasse; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer blieben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten würden zusammengerechnet. Die Prüfung, ob die Grenze von wöchentlich 15 Stunden erreicht werde, seit Beginn der Beschäftigung vorzunehmen. Maßgebend sei die voraussichtliche Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses und damit die Prognose, welche Arbeitszeit zu erwarten sei. Laut vorliegender Gewerbeanmeldung habe der Kläger am 24. Juni 2014 zusätzlich eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb aufgenommen. Nach seinen Angaben im Widerspruchsverfahren habe die Arbeitszeit täglich an sechs Tagen in der Woche 2 Stunden und 20 Minuten betragen. Für diese Tätigkeit habe der Kläger demnach insgesamt 14 Stunden wöchentlich aufgewendet. Zusätzlich habe er laut vorliegender Nebenverdienstbescheinigung eine geringfügige Tätigkeit bei der Arbeitgeberin Dr. S. K. mit einem zeitlichen Umfang von 5 Stunden wöchentlich ausgeübt. Der Kläger sei somit insgesamt 19 Stunden wöchentlich beschäftigt. Somit entfalle durch die Aufnahme der selbständigen Nebentätigkeit die Beschäftigungslosigkeit, so dass ab 24. Juni 2014 Arbeitslosigkeit nicht mehr vorgelegen habe. Der Kläger habe die Aufnahme der Erwerbstätigkeit rechtzeitig mitgeteilt. Folglich habe er gewusst oder wissen müssen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weggefallen seien. Hinsichtlich des ab dem 4. Dezember 2014 gewährten Gründungszuschusses hob die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 16. November 2015 die Bewilligung des Gründungszuschusses für die Zeit vom 4. Dezember 2014 bis 3. Juni 2015 auf. Der Gründungszuschuss habe nicht gezahlt werden dürfen, weil die Bewilligung von Alg ab 24. Juni 2014 zurückgenommen worden sei. Den überzahlten Betrag in Höhe von 7.032,60 € müsse der Kläger erstatten. Den Widerspruch des Klägers, mit welchem er geltend machte, dass er Klage gegen die Aufhebung des Alg eingereicht habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 unter Zurücknahme der Bewilligung des Gründungszuschusses zurück. Die Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Alg führe dazu, dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 4. Dezember 2014 kein Anspruch auf Alg bestanden habe. Ein Gründungszuschuss könne jedoch nur gewährt werden, wenn bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Alg bestanden habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, da er eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündlichen Belehrungen nicht beachtet habe. Der Kläger hat gegen die Aufhebung des Alg sowie gegen die Rücknahme des Gründungszuschusses Klagen eingereicht, mit welchen er weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt hat und welche er im Wesentlichen damit begründet hat, dass er zwar laut Gewinnermittlung in dem Zeitraum vom 24. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 einen Gewinn von 17.322,31 € erzielt habe. Dieses Geld habe ihm jedoch nicht zur freien Verfügung gestanden. Ausweislich des Darlehensvertrages habe er zur Finanzierung der erforderlichen Kernsanierung des Bistro/Cafés ein privates Darlehen in Höhe von 20.000 € sowie einen Bankkredit in Höhe von 40.000 € aufgenommen, so dass er insgesamt 60.000 € abzuzahlen gehabt habe. Im Zeitraum vom 24. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 habe er auf das private Darlehen insgesamt 17.000 € zurückgezahlt. Tatsächlich sei ihm kein Gewinn verblieben, er habe vielmehr damals von den Einnahmen seiner Ehefrau gelebt. Der damals zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, Herr L., habe ihm gegenüber mehrfach erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Alg erfüllt seien. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2017 die Angestellten des Klägers als Zeugen vernommen und den Kläger persönlich angehört und in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 durch Beschluss die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 13. September 2017 und vom 20. März 2019 Bezug genommen. Sodann hat das Sozialgericht die Klagen mit Urteil vom 20. März 2019 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Aufhebung des Alg sei nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gerechtfertigt. Danach sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen seien gegeben. In seinem Antrag auf Bewilligung des Alg vom 5. Mai 2014 habe der Kläger noch angegeben, keine Nebentätigkeit auszuüben, sodass Alg ohne Berücksichtigung des Nebeneinkommens aus selbständiger Tätigkeit bewilligt worden sei. Ab dem 24. Juni 2014 habe der Kläger jedoch eine selbständige Tätigkeit mit dem Betrieb eines Bistro/Café zunächst im Nebenerwerb aufgenommen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Bewilligung des Alg rechtswidrig geworden sei. Ausgehend von einem betrieblichen Gewinn von 17.086,51 € im streitigen Zeitraum ergebe sich nämlich ein durchschnittliches monatliches Nebeneinkommen von 2.755,89 €, damit nach Abzug des Freibetrages von 165 € (§ 155 Abs. 1 SGB III) ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 2.590,89 €, welcher das dem Kläger seinerzeit bewilligte monatliche Alg von 717,30 € deutlich überstiegen habe. Im Zeitraum vom 24. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 habe der Kläger laut der von ihm vorgelegten Gewinnermittlung seines Steuerberaters Betriebseinnahmen von 89.650,48 € gehabt; nach Abzug der Betriebsausgaben habe die von dem Steuerberater gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) angefertigte Gewinnermittlung einen betrieblichen Gewinn von 17.086,51 € ausgewiesen. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig sei jedoch, ob die Beklagte entsprechend dem Vortrag des Klägers das private Darlehen von 20.000 € und den Kreditbetrag von 40.000 € bei der -Bank habe berücksichtigen müssen. Dies sei indes nicht der Fall. Gemäß § 155 SGB III sei das aus einer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung auf den Alg-Anspruch in diesem Monat anzurechnen. Handele es sich um eine selbständige Tätigkeit, seien pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weise höhere Betriebsausgaben nach. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei hiernach nach § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu bestimmen, d.h. Arbeitseinkommen sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb. Der Gewinn sei nach § 4 EStG zu ermitteln. Grundsätzlich sei Veranlagungszeitraum im Steuerrecht das Kalenderjahr. Werde die Nebentätigkeit nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums ausgeübt, sei nur das Einkommen zu berücksichtigen, das während des Zeitraums des Leistungsbezugs erarbeitet worden sei. Zu diesem Zweck könne pauschal auf das auf den jeweiligen Leistungsmonat zu einem Zwölftel umgelegte steuerliche Jahresergebnis abgestellt werden. Beträge, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht als Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden könnten, seien im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 155 SGB III auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie sich steuerlich zu Gunsten des Arbeitslosen auf die Steuerlast auswirkten, wie zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen. Bei selbständigen Tätigkeiten sei Abs. 1 Satz 1 des § 155 SGB III entsprechend anzuwenden. Dies bedeute, dass sich auch bei diesem das berücksichtigungsfähige Einkommen um die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und den Freibetrag von 165 € mindere. Dies zu Grunde gelegt sei entsprechend der von dem Steuerberater des Klägers laut Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte betriebliche Gewinn von 17.086,51 € zu Grunde zu legen gewesen. Nachdem weder das Privatdarlehen noch der Kreditvertrag bei der -Bank dort Berücksichtigung gefunden hätten, könne dies auch nicht zu einer Reduzierung des angenommenen betrieblichen Gewinns führen. Die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei unstreitig eingehalten. Darüber hinaus sei auch ein Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 SGB X gegeben, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben sei, wenn der Betroffene gewusst oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Aus dem Merkblatt, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bei Antragstellung bestätigt habe, ergebe sich zweifelsfrei, dass ein Arbeitsloser Änderungen hinsichtlich seines Nebeneinkommens unaufgefordert und sofort angeben müsse, um Überzahlungen zu vermeiden. Das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen werde, sei im Allgemeinen grob fahrlässig. Daran ändere sich auch nichts unter Berücksichtigung der Angabe, dass Herr L., Sachbearbeiter bei der Beklagten, dem Kläger erklärt habe, sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Alg seien erfüllt. Die Umstände, die zum Wegfall des Anspruchs auf Alg geführt hätten, seien erst im Nachhinein, nämlich mit Stellung des Antrags auf Weitergewährung des Gründungszuschusses am 22. Juli 2015 bekannt geworden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sogar verpflichtet, die Leistungsbewilligung aufzuheben, ohne dass sie insoweit einen Ermessensspielraum habe. Das Vorbringen des Klägers, er sei entreichert, da er das bewilligte Alg für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe, könne daher keine Berücksichtigung finden. Auf die Frage, ob der Kläger nicht möglicherweise auch mindestens 15 Wochenstunden für seinen Betrieb bereits ab dem 24. Juni 2014 gearbeitet habe, komme es daher nicht mehr an. Nachdem die Bewilligung des Alg aufgehoben worden sei, habe auch kein Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss bestanden, denn gemäß § 93 SGB III setze die Bewilligung des Gründungszuschusses neben der Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit u.a. voraus, dass ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bestehe. Nachdem die Bewilligung des Alg rechtmäßig für den Zeitraum vom 24. Juni 2014 bis zum 3. Dezember 2014 aufgehoben worden sei, sei diese Voraussetzung nicht mehr gegeben gewesen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihr am 1. April 2019 zugestellte Urteil am 2. Mai 2019 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, im Gastronomiebereich sei kein bilanziertes Konto zu führen, so dass in jedem Fall der Verlustvortrag zu berücksichtigen sei, was bei der der Beklagten vorgelegten Gewinnermittlung nicht geschehen sei. Der Kläger habe deshalb einen weiteren Steuerberater zur Gewinnermittlung aufgesucht, die tatsächlichen Belastungen hätten dann aber erst in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. in der Steuererklärung für 2015 berücksichtigt werden können. Aus den Einnahmeüberschussrechnungen für 2014 und 2015 ergebe sich ein durchschnittlicher Gewinn von 14.155,70 € für das Jahr 2014 und ein steuerlicher Verlust von 5.675,64 € für 2015, durchschnittlich also ein Gewinn von 8.480,06 €, mithin 706,67 € monatlich und damit deutlich weniger, als die Beklagte zu Grunde gelegt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 20. März 2019 sowie die Bescheide vom 6. Oktober 2015 und 8. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 sowie den Bescheid vom 16. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger angegeben, die Eröffnung des Bistros sei am 2. Juli 2014 erfolgt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 2020 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.