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Urteil

L 2 AL 18/19

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2019:1030.L2AL18.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 104 SGB 10 hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB 2 erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt.(Rn.45) 2. Eine Erstattungspflicht besteht nur, soweit der in Anspruch genommene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (BSG Urteil vom 25. 1. 1994, 7 RAr 42/93).(Rn.47) 3. Hat hiernach die Agentur für Arbeit mit befreiender Wirkung Leistungen des SGB 3 erbracht, so besteht kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers, der zur Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB 10 führen könnte. Vielmehr hat der Grundsicherungsträger unter Anrechnung des ausgezahlten Arbeitslosengeldes als Einkommen die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 aufzuheben und nach § 50 Abs. 1 SGB 10 vom Grundsicherungsberechtigten Erstattung zu verlangen.(Rn.49)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom 18. September 2019 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 104 SGB 10 hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB 2 erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt.(Rn.45) 2. Eine Erstattungspflicht besteht nur, soweit der in Anspruch genommene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (BSG Urteil vom 25. 1. 1994, 7 RAr 42/93).(Rn.47) 3. Hat hiernach die Agentur für Arbeit mit befreiender Wirkung Leistungen des SGB 3 erbracht, so besteht kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers, der zur Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB 10 führen könnte. Vielmehr hat der Grundsicherungsträger unter Anrechnung des ausgezahlten Arbeitslosengeldes als Einkommen die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 aufzuheben und nach § 50 Abs. 1 SGB 10 vom Grundsicherungsberechtigten Erstattung zu verlangen.(Rn.49) 1. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom 18. September 2019 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 13. März 2019, soweit er nach Erlass des Gegenstandsbescheids (§ 96 SGG) der Beklagten vom 18. September 2019 noch Bestand hat, ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) auch insoweit zu Unrecht abgewiesen. Der nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) gewordene (dazu 1.) Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 ist auch hinsichtlich der Erstattungsregelung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung von für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2015 überzahltem Arbeitslosengeld besteht gegen den Kläger nicht (dazu 2.). 1. Der Kläger hat bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg, weil die Beklagte seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Aufgrund der Verschriftlichung der Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 2. Dezember 2015 mit dem am Folgetag erstellten Vermerk liegt ein form- und fristgerechter Widerspruch im Sinne des § 84 SGG vor. Der Kläger hat im Rahmen der Vorsprache hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht einverstanden ist. Anderenfalls wäre ihm angesichts der weiteren Abläufe (Vorsprache zur Klärung beim Beigeladenen am Folgetag, Ausbleiben des versprochenen Rückrufs, weitere Vorsprache Mitte Januar 2016 und dann Ende Januar Schreiben seines Prozessbevollmächtigten) jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist zu gewähren. Dementsprechend hält auch die Beklagte nicht mehr an der Begründung ihres Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 fest, sondern versagt dem zulässigen Widerspruch einen Erfolg, weil dieser nach ihrer Ansicht unbegründet ist, weil sie – nach im Berufungsverfahren erfolgter Aufhebung der Rücknahmeregelung im Bescheid vom 26. November 2015 – die Erstattungsforderung auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen könne, worin ihr der erkennende Senat jedoch ebenfalls nicht zu folgen vermag. 2. Nachdem ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach Aufhebung der Regelung über die Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung mit Gegenstandsbescheid vom 18. September 2019 von vornherein ausscheidet, kommt allenfalls ein solcher nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, wobei nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend gelten, ohne dass diesbezüglich Ermessen auszuüben wäre (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 165/11 R, SozR 4-1300 § 50 Nr. 3; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 12/13, § 330 Rn. 339 m.w.N.). Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht ist eine Sozialleistung auch, wenn auf eine Bewilligung eine Doppelzahlung erfolgt (BSG, Urteile vom 21. März 1990 – 7 RAr 112/88, SozR 3-1300 § 45 Nr. 2, und 25. Januar 1994 – 4 RA 16/92, SozR 3-1300 § 50 Nr. 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 104. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 50 SGB X Rn. 5; K. Lang/Waschull in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 50 Rn. 31; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Dementsprechend wäre die Erstattungsforderung der Beklagten gegen den Kläger begründet, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung des mit Bescheid vom 17. September 2015 mit einem Zahlungsanspruch ab 1. August 2015 bewilligten Arbeitslosengelds von zweimal 927,00 Euro am 17. und 30. September 2015 dieser Zahlungsanspruch in Höhe von 1197,10 Euro bereits erloschen gewesen wäre. Dies war indes nicht der Fall. Mangels vorheriger tatsächlicher Zahlung auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld kommt als Erlöschenstatbestand ausschließlich die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X durch Zahlung des Arbeitslosengeldes II durch den Beigeladenen in Betracht. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch kommt wiederum allein § 104 SGB X in Betracht, nach dessen Abs. 1 Satz 1 im Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Während § 103 SGG X das Zusammentreffen von gleichrangigen Sozialleistungen voraussetzt, ist § 104 SGB X bei einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis der Leistungen zueinander einschlägig (Böttiger in Diering/Timme, a.a.O., § 103 Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28. August 1997 – 14/10 RKg 11/96, BSGE 81, 30), was im Verhältnis von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II gegenüber Leistungen nach dem SGB III in Gestalt einer Systemsubsidiarität (vgl. zum Begriff: Böttiger, a.a.O., § 104 Rn. 10; BSG, Urteil vom 28. August 1997 – 14/10 RKg 11/96, a.a.O.; s.a. Roos in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 104 Rn. 6a; jeweils m.w.N.) der Fall ist (vgl. nur § 9 Abs. 1 und § 12a SGB II sowie die Rechtsgrundverweisung in § 40a Satz 1 SGB II, wonach dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird). Letztlich könnte die Frage, ob ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach in Betracht käme, sogar ebenso dahingestellt bleiben wie diejenige, ob ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Auszahlung des Arbeitslosengelds für September bereits deshalb ausscheidet, weil diese rechtzeitig erfolgte und nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger nur nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 42/93, BSGE 74,36, und 19. März 1992 – 7 RA R 26/91, BSGE 70,186; jeweils m.w.N.). Denn sowohl nach § 104 Abs. 1 Satz 1 als auch nach § 103 Abs. 1 SGB X besteht eine Erstattungspflicht nur, soweit der in Anspruch genommene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Kenntnis in diesem Sinne setzt voraus, dass der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat, weil er nur dann in der Lage ist, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin an den Versicherten bzw. Arbeitslosen auszubezahlen sind (BSG, Urteile vom 19. März 1992 – 7 RAr 96/91 – und 25. Januar 1994 – 7 RAr 42/93, jeweils a.a.O.; Kater, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 104. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 104 SGB X Rn. 29), inwieweit er also dem (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenhalten und die Leistung verweigern kann (Roos, a.a.O., § 103 Rn. 12). Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Auszahlung von zweimal 927,00 Euro keine positive Kenntnis in diesem Sinne hinsichtlich der vom Beigeladenen erbrachten Leistung der Art und Höhe nach. In der Anmeldung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach im Schreiben vom 8. September 2015 wurde nur mitgeteilt, dass Leistungen nach dem SGB II erbracht würden. Hier finden sich nicht einmal Angaben hinsichtlich der Leistungsart. Das SGB II enthält auch nicht nur Vorschriften zu einer einzigen Leistungsart, sodass mehrere bis hin zu darlehensweisen Leistungen in Betracht kommen können. Angaben zur auch nur ungefähren Höhe oder voraussichtlichen Dauer der Leistungserbringung finden sich hier ebenfalls nicht. sodass die Beklagte zu diesen Zeitpunkten nicht in die Lage versetzt wurde, dem Kläger auch nur teilweise die Erfüllungsfiktion entgegenzuhalten. Dies war erst mit der Bezifferung des Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 und damit nach Auszahlung der streitigen Beträge der Fall. Demnach hat die Beklagte mit befreiender Wirkung geleistet, es bestand kein Erstattungsanspruch des Beigeladenen, der zur Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X hätte führen können. Der Beigeladene wäre nach Kenntnis von der Auszahlung und der Ablehnung seines Erstattungsbegehrens durch Schreiben der Beklagten vom 28. September 2015 gehalten gewesen, seinerseits unter Anrechnung des ausgezahlten Arbeitslosengelds als Einkommen die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben und nach § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger Erstattung zu verlangen. Der Hinweis der Beklagten und des Beigeladenen, dass eine Anmeldung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach in einer Form wie vorliegend ständige Praxis sei und zumindest von Teilen der Rechtsprechung auch gebilligt werde, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Sächsischen LSG und des LSG Berlin-Brandenburg gehen zunächst von denselben Grundsätzen aus, wonach rechtserhebliche Kenntnis nur dann vorliegt, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten. Dann jedoch muss konsequenterweise auch zumindest die ungefähre Höhe der erbrachten Leistungen mitgeteilt werden bzw. Tatsachen, aus denen auf diese Höhe geschlossen werden kann. Es wäre z.B. nicht vertretbar, bei einem wegen Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft geringfügigen Arbeitslosengeld II-Anspruch die Auszahlung eines weit höheren Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu verweigern. Die von der Beklagten gleichfalls zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Kommentierung von Prange (jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 24. Juli 2019) weicht im Übrigen nicht von der oben genannten überzeugenden Rechtsprechung des BSG ab und weist nur auf die davon zum Teil abweichende Rechtsprechung des Sächsischen LSG hin, ohne sich dieser anzuschließen. Tatsächlich stellt auch die ganz herrschende Auffassung zu den Anforderungen an die wirksame Anmeldung eines Erstattungsanspruchs zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X deutlich höhere Anforderungen an die Anmeldung, als diejenige des Beigeladenen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Umstände, die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, müssen nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend konkret mitgeteilt werden; auch wenn sie sich auf zum Zeitpunkt der Geltendmachung vorhandene Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken können (Böttiger, a.a.O., § 111 Rn. 4-7; Roller in von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 111 Rn. 13; jeweils m.w.N.), was dann aber zumindest erforderlich ist. Da mithin vorliegend schon dem Grunde nach kein Erstattungsanspruch bestand, bedarf es keiner weiteren Darlegung dazu, ob er der Höhe nach gerechtfertigt wäre. Dies erscheint fraglich, weil die sich aus dem Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 28. Juli 2015 ergebende Summe an gezahltem Arbeitslosengeld II um 25,00 Euro niedriger ist als der geltend gemachte Erstattungsanspruch. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob möglicherweise ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen nach § 112 SGB X besteht und ob dem mit Erfolg irgendwelche Einreden/Einwendungen entgegen gehalten werden können. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beigeladene nach Erfüllung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs noch mit Aussicht auf Erfolg die Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund der Einkommenserzielung durch die Nachzahlung von Arbeitslosengeld aufheben und insoweit eine Erstattung verlangen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Im Streit ist noch eine Erstattungsforderung. Der 1968 geborene Kläger meldete sich bei der Beklagten nach außerordentlicher Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Kommissionierer zum 18. Juni 2015 ab dem Folgetag arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm mit Bescheid vom 6. Juli 2015 in Höhe von monatlich 927,00 Euro (Leistungsbetrag täglich 30,90 Euro) für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt wurde, wobei allerdings zunächst ein Ruhen des Zahlungsanspruchs vom 19. Juni bis einschließlich 10. September 2015 wegen Urlaubsabgeltung (19. Juni bis 8. Juli) und einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (19. Juni bis 10. September) festgestellt wurde. Das beigeladene Jobcenter bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von 785,15 Euro für den Monat August und 386,95 Euro für den Monat September; für die Monate Juni und Juli 2015 wurde wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund des im Juni noch gezahlten Arbeitsentgelts sowie einer im Juli zugeflossenen Steuernachzahlung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II abgelehnt (Bescheid vom 10. Juli 2015). Am 3. September 2015 wurde in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Rahmen der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage ein Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung zum 31. Juli 2015 mit entsprechender Nachzahlung von Entgelt vereinbart. Mit zwei Tage später bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 8. September 2015 teilte der Beigeladene mit, dass er dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zahle. Nach seinen Feststellungen habe der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hiermit mache er einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Da die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Schwankungen unterworfen seien, bitte er die Beklagte, ihn vor Bewilligung von deren Leistungen zu benachrichtigen und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Er werde der Beklagten dann mitteilen, inwieweit ein Erstattungsanspruch bestehe und den Erstattungsbetrag bei ihr anfordern. Am 17. September 2015 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid und bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld mit einem Zahlungsanspruch ab dem 1. August 2015. Bis dahin ruhe dieser wegen der Zahlung von Arbeitsentgelt. Noch am selben Tag zahlte sie das monatliche Arbeitslosengeld für den August in Höhe von 927,00 Euro an den Kläger aus. Am 28. September 2015 schrieb die Beklagte an den Beigeladenen, dass sie den Erstattungsanspruch des Beigeladenen nicht erfüllen könne, weil sie das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2015 bereits an den Kläger ausgezahlt habe. Am 30. September 2015 zahlte sie das monatliche Arbeitslosengeld für den September in Höhe von 927,00 Euro an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bat der Beigeladene den Beklagten um Erstattung von insgesamt 1197,10 Euro, die sich zusammensetzten aus von ihm erbrachten Leistungen in Höhe von 786,15 Euro für August und 410,95 Euro für September. Nachdem im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen der Leistungshöhe vor dem Hintergrund eines höheren Bedarfs des Klägers aufgrund der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter sowie Erbringung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch den Landkreis C. sowohl die Beklagte (Abzweigung vom 3. November 2015) als auch der Beigeladene (Aufnahme der Tochter in die Bedarfsgemeinschaft vom 12. November 2015) Änderungsbescheide erlassen hatten, überwies die Beklagte am 26. November 2015 den geltend gemachten Betrag von 1197,10 Euro an den Beigeladenen. Noch am selben Tag hörte die Beklagte den Kläger wegen einer beabsichtigten Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2015 in Höhe von 1197,10 Euro sowie einer Erstattungsforderung in gleicher Höhe nach § 50 SGB X an und erließ auch den entsprechenden Bescheid. Am 2. Dezember 2015 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, weil ihm die Herkunft des geforderten Erstattungsbetrags unklar sei. Man verblieb so, dass der Kläger sich beim Beigeladenen um Klärung bemühe und wieder melde. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in einem schriftlichen Vermerk der Beklagten festgehalten. Am Folgetag, dem 3. Dezember 2015, sprach der Kläger unter Vorlage von Kontoauszügen mit Auszahlungsbuchungen der Beklagten beim Beigeladenen vor. Dort wurde vermutet, dass die Summen wahrscheinlich Arbeitslosengeld beträfen, wobei unklar bleibe, warum die Beklagte diese Summen ausgezahlt habe. Der Kläger drängte auf Vorsprache bei der Teamleitung zur Klärung. Ihm wurde ein Rückruf unter seiner Mobilfunknummer in Aussicht gestellt. Nachdem dieser Rückruf bis zum 14. Januar 2016 nicht erfolgt war, sprach der Kläger erneut beim Beigeladenen vor und erhielt dann am 19. Januar 2016 einen Rückruf, in dem ihm das Zustandekommen der Erstattungssumme erläutert wurde. Da der Kläger sich hiermit nicht einverstanden erklärte, wurde er von dort wiederum an die Beklagte verwiesen. Daraufhin wandte sich der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 29. Januar 2016 gegenüber der Beklagten geltend machte, dass in dem Vermerk vom 3. Dezember 2015 über die dortige Vorsprache des Klägers am 2. Dezember 2015 ein form-und fristgemäßer Widerspruch liege. Hilfsweise beantragte er die Überprüfung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 26. November 2015 nach § 44 SGB X. Die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung nach § 45 SGB X oder § 48 SGB X wegen der Leistungen des nachrangig verpflichteten Beigeladenen komme nicht in Betracht. Der Kläger habe einen Anspruch auf das bewilligte Arbeitslosengeld, sodass der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei. Sollte die Beklagte bei Auszahlung der Leistungen für August und September keine Kenntnis von der Leistung des Beigeladenen gehabt haben, bestünde kein Erstattungsanspruch und es wäre keine Erfüllungsfiktion eingetreten. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger käme nicht in Betracht. Der Kläger habe im Übrigen nicht erkennen können, dass der von der Beklagten gezahlte Betrag an den Beigeladenen abzuführen gewesen wäre. Insofern möge ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen wegen des Einkommenszuflusses vorliegen, aber kein Erstattungsanspruch der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 verwarf die Beklagte den Widerspruch vom 29. Januar 2016 als wegen Verfristung unzulässig. In der Vorsprache am 2. Dezember 2015 könne kein wirksamer, zur Niederschrift erklärter Widerspruch gesehen werden. Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2016 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben (S 44 AL 61/16) und gleichzeitig Widerspruch gegen den am Vortag erlassenen Bescheid der Beklagten über die Ablehnung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X eingelegt. Die Beklagte hat diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2016 als unbegründet zurückgewiesen; diesbezüglich hat der Kläger mit am Montag, dem 14. März 2016, eingegangenem Schriftsatz seine Klage erweitert. Das Sozialgericht hat diesen Teil der Klage zunächst vom Verfahren abgetrennt (S 44 AL 218/16) und später dann beide wieder unter dem ursprünglichen Aktenzeichen miteinander verbunden. Der Kläger hat an der Ansicht festgehalten, dass mit dem Vermerk über seine Vorsprache bei der Beklagten am 2. Dezember 2015 ein fristgerechter schriftlicher Widerspruch vorliege. In der Sache hat er vorgetragen, dass die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X gesetzlich nicht vorgesehen sei. Im Übrigen habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Zahlungen seien durch die anfängliche Sperrzeit und Nachzahlungen unübersichtlich geworden, sodass er eine Überzahlung nicht erkannt und die Leistungen verbraucht habe. Das Sozialgericht hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2019 als unbegründet abgewiesen. Der Hauptantrag, den Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 aufzuheben, bleibe ohne Erfolg, weil die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu Recht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen habe. Auch mit seinem Hilfsantrag, auf seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin den Rücknahme- und Erstattungsbescheid aufzuheben, dringe der Kläger nicht durch. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei in Höhe des von der Beklagten an den Beigeladenen erstatteten Betrags von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Zuerkennung durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II aufgrund der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X bereits erloschen gewesen sei. Soweit der Kläger meine, bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X sei eine Aufhebung des Arbeitslosengeldbescheids gesetzlich nicht vorgesehen, sei dies nicht richtig. Das Gegenteil sei der Fall. Da der Beklagten kein Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen zugestanden habe, weil sie nicht in Unkenntnis von dessen Vorleistung geleistet habe, habe sie ihre Bewilligung teilweise zurücknehmen müssen, um einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X gegen den Kläger geltend machen zu können. Vertrauensschutzgründe stünden dem nicht entgegen. Dem Kläger sei grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Er sei gehalten gewesen, die Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, aus denen er zweifelsfrei die Höhe der ihm zustehenden Leistungen habe entnehmen können. Aus dessen Vorsprachen am 2. Dezember 2015 bei der Beklagten und am 3. Dezember 2015 beim Beigeladenen ergebe sich, dass der Kläger die Überzahlung bemerkt habe und zunächst nicht habe zuordnen können. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er das überzahlte Geld habe ausgeben dürfen. Da es sich bei der Rücknahme um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen der Beklagten (§ 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ) handele, komme es nicht darauf an, dass die Beklagte für die fehlerhafte Überzahlung mitverantwortlich sei. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 19. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18. April 2019 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld werde nicht mit der Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des vom Senat beigeladenen Jobcenters durch die Beklagte rechtswidrig. Ein solcher Erstattungsanspruch habe auch gar nicht bestanden, weil das Schreiben des Beigeladenen vom 8. September 2015 der Beklagten keine Kenntnis im Sinne des § 104 SGB X vermittelt habe, sodass keine Erfüllungsfiktion eingetreten sei. Hinsichtlich der Zahlung für September 2015 fehle es bereits an der Voraussetzung der nicht rechtzeitigen Leistung durch die Beklagte, sodass eine Abweichung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 1992 – 7 RAr 26/91 – vorliege. Im Übrigen fehle es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit der Rücknahmeentscheidung, als unklar sei, für welche Tage im September eine Aufhebung erfolgt sei. Der Kläger trägt schließlich vor, dass er in diesen Monaten viel Rennerei gehabt habe und gar nicht gewusst habe, wie ihm geschehe. Er habe zunächst nach der fristlosen Kündigung den Arbeitsgerichtsprozess geführt, der dann nachträglich zu einer Umdeutung der Kündigung in eine ordentliche geführt habe. Er habe das Jobcenter ebenso aufgesucht wie die Agentur für Arbeit und zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweimal 927,00 Euro gedacht, es handele sich um Nachzahlungen für den vergangenen Zeitraum, um eine Rückabwicklung. Zusammengerechnet habe er nicht, ob er mit den Leistungen der Beklagten und des Beigeladenen und den nachträglichen Zahlungen seines Arbeitgebers zusammen zu viel an Leistungen erhalten habe. Erst, als er den Erstattungsbescheid der Beklagten erhalten habe, sei ihm aufgegangen, dass da irgendwas nicht richtig gelaufen sein könnte, woraufhin er sich an die Beklagte gewandt habe. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18. September 2019 zu Protokoll des Gerichts unter Aufrechterhaltung der Regelung über die Erstattungsforderung diejenige über die teilweise Rücknahme ihrer Bewilligung im Bescheid vom 26. November 2015 aufgehoben, weil auch sie nunmehr davon ausgeht, dass die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Trägers nicht zu einer teilweisen Rücknahme der eigenen Bewilligung führt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom 18. September 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2019 sowie des Bescheids der Beklagten vom 2. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 26. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom 18. September 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie räumt ein, dass mit der Verschriftlichung der Vorsprache bei ihr am 2. Dezember 2015 ein form- und fristgerechter Widerspruch vorliege, dem im Ergebnis zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 der Erfolg versagt geblieben sei, wenn er auch zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei. Die Regelung über die Erstattungsforderung hält die Beklagte nach wie vor für rechtmäßig, wenn auch nicht nach § 50 Abs. 1 SGB X, so doch nach § 50 Abs. 2 SGB X. Da der Beigeladene mit Schreiben vom 8. September 2015 wirksam einen Erstattungsanspruch angemeldet habe, hätten dessen Leistungen aufgrund der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Monate August und September 2015 in Höhe von insgesamt 1197,10 Euro zum Erlöschen gebracht, sodass insoweit ihre Auszahlung im September 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Diese Art der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs sei gängige Praxis, werde von der Beklagten auch in ebenfalls gängiger Praxis akzeptiert und stehe in Übereinstimmung zumindest mit Teilen der Rechtsprechung (Hinweis auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2012 – L 3 AL 221 /10 – sowie des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 – L 1 KR 415/08 – und auf die Kommentierung in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 105 Rn. 42). Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er geht ebenfalls davon aus, mit seinem Schreiben vom 8. September 2015 ordnungsgemäß einen Erstattungsanspruch angemeldet zu haben und hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig. Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am 18. September 2019 hat der Senat am 30. Oktober 2019 über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschriften sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Beigeladenen.