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Urteil

L 2 EG 1/19

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2019:0619.L2EG1.19.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung während einer Zeit der Arbeitslosigkeit vor Geburt des Kindes ist zusätzlich auf einen hypothetischen Verlauf abzustellen und zu fragen, ob die Elterngeldberechtigte ohne die Schwangerschaft bzw die schwangerschaftsbedingte Erkrankung auch eine neue Arbeitsstelle hätte finden können, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl LSG Celle-Bremen vom 22.8.2018 - L 2 EG 8/18 = ZFSH/SGB 2018, 722). (Rn.29) 2. Wichtige Anhaltspunkte für die Feststellung eines krankheitsbedingten Einkommensverlustes sind die Arbeitsmarktsituation am Wohnort der Schwangeren und deren Ausbildungsstand. (Rn.31)
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2018 wird abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von März 2015 bis Februar 2016 gewährt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin 5/6 deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung während einer Zeit der Arbeitslosigkeit vor Geburt des Kindes ist zusätzlich auf einen hypothetischen Verlauf abzustellen und zu fragen, ob die Elterngeldberechtigte ohne die Schwangerschaft bzw die schwangerschaftsbedingte Erkrankung auch eine neue Arbeitsstelle hätte finden können, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl LSG Celle-Bremen vom 22.8.2018 - L 2 EG 8/18 = ZFSH/SGB 2018, 722). (Rn.29) 2. Wichtige Anhaltspunkte für die Feststellung eines krankheitsbedingten Einkommensverlustes sind die Arbeitsmarktsituation am Wohnort der Schwangeren und deren Ausbildungsstand. (Rn.31) 1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2018 wird abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von März 2015 bis Februar 2016 gewährt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin 5/6 deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als überwiegend begründet. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2017 rechtmäßig ist. Die genannten Bescheide sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzten die Klägerin insoweit in ihren Rechten, da die Beklagte es bei der Bemessung des Elterngeldes zu Unrecht unterlassen hat, den Bemessungszeitraum auch noch um die Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Klägerin ab dem 1. März 2016 nach hinten zu verschieben. 1. Zutreffend gehen die Beteiligten im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin dem Grunde nach in den streitbetroffenen Zeiträumen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 BEEG (in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 ) für einen Bezug von Elterngeld für die Betreuung ihrer Kinder erfüllt hat, da sie als deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, mit ihrem Kind in einem Haushalt lebte, dieses selbst betreut und erzogen und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. 2. Die Beklagte hat jedoch die Höhe des einkommensabhängigen Elterngeldes für die Betreuung des Kindes zulasten der Klägerin fehlerhaft berechnet. Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG (oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 BEEG) hat. a) Nach § 2b Abs. 1 BEEG ist bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, das die Klägerin vor der Geburt allein bezogen hat, der Bemessungszeitraum wie folgt zu bestimmen: Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben unter anderem Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person ... (Nr. 2) während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, oder (Nr. 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. b) Danach sind im Streitfall als Bemessungszeitraum die Monate März 2015 bis Februar 2016 (und nicht entsprechend den Berechnungen der Beklagten die Monate August 2015 bis Juli 2016) der Berechnung des einkommensabhängigen Elterngeldes zugrunde zu legen. Von den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes waren die Monate März bis Juli 2016 außer Betracht zu lassen, da die Klägerin während dieser Monate an einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung litt, aufgrund derer sich ihr Erwerbseinkommen vermindert hatte bzw. sie kein Erwerbseinkommen mehr erzielen konnte. 3. Die Klägerin war laut ärztlicher Bescheinigung vom 2. Mai 2015 in der Zeit vom 28. Januar 2016 bis 26. August 2016 wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung arbeitsunfähig. Diese schwangerschaftsbedingte Erkrankung hat jedenfalls ab März 2016 auch zu einer Verminderung bzw. zu einem Wegfall des Erwerbseinkommens der Klägerin geführt. Es fehlt insbesondere nicht an der gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG („dadurch ein geringeres Einkommen hatte“) erforderlichen Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und dem Wegfall ihres Erwerbseinkommens. a) Die Kausalität zwischen Krankheit und schwangerschaftsbedingtem Ausfall ist anhand der im Sozialrecht gängigen Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2017 – B 10 EG 9/15 R, BSGE 123,1). Dieses Zurechnungsmodell ist auch als Maßstab für die Kausalität zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall heranzuziehen (Richter, DStR 2019, 1159, 1163). Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Ein Verursachungsfaktor darf bei Vorhandensein mehrerer nur dann als wesentliche Bedingung qualifiziert werden, wenn annähernde Gleichwertigkeit besteht. Es reicht deshalb nicht aus, wenn eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung bloße conditio sine qua non für einen Ausfall von Erwerbseinkommen ist. Vielmehr müsste die schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Verhältnis zu anderen Kausalbeiträgen der dominierende Faktor sein oder wenigstens gleichwertig mit anderen dominieren. b) Das ist hier der Fall: Die Klägerin war aus zwei Gründen daran gehindert, in H. ein Erwerbseinkommen zu erzielen: Sie war arbeitslos und sie war aufgrund ihrer schwangerschaftsbedingten Krankheit an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gehindert. Das fehlende Erwerbseinkommen der Klägerin ab Februar 2016 war somit zunächst Folge ihrer Arbeitslosigkeit, die unabhängig von ihrer Schwangerschaft eingetreten war, nämlich aufgrund der Beendigung des auf den 31. Januar 2016 befristeten Arbeitsvertrages mit der Universität B.. Das Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses musste aber nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Klägerin von diesem Zeitpunkt an kein Erwerbseinkommen mehr erzielen konnte. Deshalb ist zusätzlich auf einen hypothetischen Verlauf abzustellen und zu fragen, ob die Klägerin ohne die Schwangerschaft bzw. die schwangerschaftsbedingte Erkrankung auch eine neue Arbeitsstelle hätte finden können, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. August 2018 – L 2 EG 8/18, juris, das den Rechtsgedanken des § 252 Bürgerliches Gesetzbuch heranzieht). Ob die Klägerin also einen Einkommensverlust erlitten hatte, ist danach zu beurteilen, ob die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den besonderen Umständen ihrer Arbeitslosigkeit wahrscheinlich wieder ein Arbeitsverhältnis hätte eingehen können und wollen. Das lässt sich entgegen der Sicht des Sozialgerichts nicht allein mit der Begründung verneinen, die Klägerin habe bereits Mitte Dezember 2015 gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber auf eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsvertrages verzichtet, sie habe sich gegen die Kündigung ihrer Wohnung in B. zum 31. Dezember 2015 nicht gewehrt und sie habe ohnehin beabsichtigt, zum 31. Januar 2016 zu ihrem Ehemann nach H. zu ziehen. Diese Umstände, die zur Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit in B. führten, bedeuteten nicht automatisch das Ende einer Erwerbstätigkeit nach dem Umzug nach H.. Sie sind für sich genommen auch noch kein Indiz dafür, dass die Klägerin (jedenfalls zunächst) nicht mehr arbeiten wollte. Nachvollziehbar weist die Klägerin darauf hin, dass es ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung für sie als akademisch gebildete junge Frau keinen Grund gegeben hätte, auf eine volle Berufstätigkeit zu verzichten. Ein Indiz für die auch während der Schwangerschaft mit ihrem ersten Kind bestehende generelle Bereitschaft, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin derzeit während ihrer erneuten Schwangerschaft als angestellte Apothekerin beschäftigt ist und sie dieses Arbeitsverhältnis sofort eingegangen ist, nachdem die Unterbringung ihres ersten Kindes in einer Kinderkrippe gesichert war. c) Der (nur) erkrankungsbedingte Einkommensverlust der Klägerin ist auch ausreichend belegt. Anhand der äußeren Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Arbeitsunfähigkeit einen Arbeitsplatz in H. gefunden hätte. Wichtige Anhaltspunkte sind dafür die Arbeitsmarktsituation am Wohnort der Schwangeren und deren Ausbildungsstand (vgl. Schütz, jurisPR-SozR 25/2018 Anm. 5). Die Klägerin verfügt als approbierte Apothekerin über eine hohe berufliche Qualifikation. Spätestens seit Dezember 2016 zählt der Apothekerberuf nach der Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit in ganz Deutschland zu den Mangelberufen (vgl.https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Footer/Top-Produkte/Fachkraefteengpassanalyse-Nav.html). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin auch Anfang 2016 keine Schwierigkeiten gehabt hätte, in H. kurzfristig eine Anstellung als Apothekerin zu finden. Darauf deuten auch die Umstände hin, unter denen die Klägerin in H. etwa zwei Jahre später eine sofort zu besetzende Stelle als Apothekerin fand. d) Der Senat geht allerdings davon aus, dass es der Klägerin nicht gelungen wäre, sofort nach ihrem Umzug nach H. bereits am 1. Februar 2016 eine Arbeit aufzunehmen. Ihr befristeter Arbeitsvertrag mit der Universität B. endete erst zum 31. Januar 2016. Auch wenn der Arbeitsmarkt für die sehr gut qualifizierte Klägerin günstig war, hätte sie nach ihrem Umzug Ende Januar 2016 eine gewisse Zeit benötigt, um in H. anzukommen, sich einzurichten und sich um eine passende Arbeitsstelle zu kümmern. Die Klägerin hatte nämlich bis dahin noch keine konkretere Bemühung unternommen, sich in H. auf eine Stelle zu bewerben. Andererseits geht der Senat angesichts der erwiesenen Spontanität und Entschlussfreudigkeit der Klägerin davon aus, dass es ihr relativ rasch, nämlich bereits zum 1. März 2016, gelungen wäre, eine Beschäftigung als angestellte Apothekerin zu finden und damit wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Da ihr dies aber wegen der schwangerschaftsbedingten Krankheit nicht möglich war, bleiben die Monate März bis Juli 2016 gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG bei der Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt, so dass sich der Bemessungszeitraum entsprechend auf März 2015 bis Februar 2016 verschiebt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. 5. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums aufgrund Einkommensverlusts durch schwangerschaftsbedingte Erkrankung zusteht. Die 1982 geborene Klägerin ist approbierte Apothekerin und war seit 2009 am U. im Rahmen mehrerer zeitlich befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt, zuletzt im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016. Seit dem 28. Januar 2016 war die Klägerin krankgeschrieben und bezog ab dem 1. Februar 2016 Krankengeld bis zum 25. August 2016, anschließend Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 66,28 Euro bis zum 2. Dezember 2016. Am 6. Oktober 2016 gebar sie ihre Tochter E.. Am 11. November 2016 beantragte sie bei der Beklagten Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die sie betreute. Sie gab bei Antragstellung an, dass sie aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung weniger Einkommen erzielt habe. Mit Bescheid vom 24. November 2016 bewilligte die Beklagte für den zweiten Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 64,83 Euro und für den dritten bis zwölften Lebensmonat 648,24 Euro monatliches Elterngeld. Dabei legte sie als Bemessungszeitraum die Monate August 2015 bis Juli 2016 zugrunde, weshalb in den Monaten Februar 2016 bis Juli 2016 wegen des Krankengeldbezuges kein Einkommen für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt wurde. Wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld entfiel der Anspruch auf Elterngeld im ersten Lebensmonat ganz, im zweiten Lebensmonat verminderte er den Anspruch entsprechend. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. Dezember 2016 Widerspruch ein. Ihrer Ansicht nach hätten die Monate Februar bis Juli 2016 nicht in die Berechnung miteinbezogen werden dürfen, da sie schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen sei. Ohne die Erkrankung hätte entweder die Möglichkeit bestanden, dass der auslaufende Vertrag verlängert worden wäre oder sie eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Mit Bescheid vom 22. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass der Bemessungszeitraum korrekt festgelegt worden sei. Eine weitere Verschiebung käme im Falle der Klägerin nicht in Betracht. Wesentliche Bedingung für den Wegfall des Einkommens sei gewesen, dass der befristete Vertrag ausgelaufen sei. Ihre Einwendungen seien lediglich hypothetischer Natur. Die Klägerin hat dagegen am 22. Dezember 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Forschungsprojekt, für das sie eingestellt worden sei, nicht beendet gewesen sei, sondern habe fortgesetzt werden sollen. Bereits aus dem Arbeitszeugnis ergebe sich, dass sie weiterbeschäftigt worden wäre. Andernfalls hätte sie eine Stelle als approbierte Apothekerin oder Pharmazeutin gefunden. Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit habe sie sich jedoch nicht arbeitsuchend melden können, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Es könne keinesfalls von einem hypothetischen Geschehensablauf die Rede sein. Ein Angebot auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags seitens ihres alten Arbeitgebers könne sie nicht vorlegen, da sie bereits im Dezember 2015 angekündigt habe, aus persönlichen Gründen keine weitere Vertragsverlängerung anzustreben. Hintergrund hierfür sei eine für den 15. Januar 2016 geplante künstliche Befruchtung gewesen. Wäre die Schwangerschaft nicht sofort zustande gekommen, bzw. wäre eine schwangerschaftsbedingte Krankschreibung nicht notwendig gewesen, hätte die Klägerin entweder ihre alte Arbeit fortgesetzt oder in H. eine Arbeitsstelle gefunden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums. Die Klägerin erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Beklagte habe aber ohne Rechtsfehler als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die Monate August 2015 bis Juli 2016 zugrunde gelegt. Der Bemessungszeitraum bestimme sich nach § 2b BEEG. Danach seien für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich, sodass zunächst von einem Bemessungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 bis auszugehen sei. Zu Recht habe die Beklagte aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld ab dem 26. August 2016 gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG die Monate August und September 2016 unberücksichtigt gelassen und den Bemessungszeitraum um diese beiden Monate zeitlich nach hinten verschoben, weshalb der Bemessungszeitraum die Monate August 2015 bis Juli 2016 umfasse. Für eine weitere Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG habe kein Anlass bestanden. Unstreitig habe die Klägerin in der Zeit ab dem 28. Januar 2016 bis zum Bezug des Mutterschaftsgeldes an einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelitten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Klägerin habe dadurch aber kein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber habe gezielt nur die Fälle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung begünstigen wollen. Nur das besondere gesundheitliche Risiko der Schwangeren habe sich bei der Berechnung des Elterngeldes nicht nachteilig auswirken sollen. Erziele eine Schwangere aus anderen Gründen kein Erwerbseinkommen, habe dies nicht durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums ausgeglichen werden sollen. Im Streitfall fehle es an der entsprechenden Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und dem Wegfall des Erwerbseinkommens, denn die Klägerin habe sich aus persönlichen Gründen gegen die Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses entschieden gehabt. Das Erwerbseinkommen aus ihrem Beschäftigungsverhältnis an der Universität B. wäre daher auch ohne Erkrankung entfallen. Das Arbeitsverhältnis wäre nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch dann nicht fortgesetzt worden, wenn die Klägerin nicht infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig erkrankt wäre. Wesentliche Ursache für den Wegfall des Einkommens in diesem Sinne sei daher die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31. Januar 2016 und der Entschluss der Klägerin, dieses auch nicht zu erneuern. Denn die Klägerin habe keinen Arbeitsvertrag vorlegen können, obwohl das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2016 geendet habe und sie erst ab dem 28. Januar 2016 krankgeschrieben gewesen sei. Es sei gerade nicht so, dass der Arbeitgeber der Klägerin aufgrund ihrer schwangerschaftsbedingten Erkrankung kein neues Vertragsangebot unterbreitet habe, sondern dass diese eine Vertragsverlängerung aus persönlichen Gründen abgelehnt und dies dem Arbeitgeber so mitgeteilt habe. Hierfür spreche auch, dass der Klägerin bereits im Sommer 2015 die Wohnung in B. zum 31. Dezember 2015 gekündigt worden sei. Sie habe hierzu eingeräumt, sich gerade nicht nach einer anderen Wohnung umgeschaut zu haben, sondern im Januar 2016 bei ihrer Schwester untergekommen zu sein, die ebenfalls in B. wohnhaft gewesen sei. Daraus folge, dass die Klägerin bei einer Schwangerschaft in jedem Fall nach H. zu ihrem Mann umgezogen wäre, selbst wenn sie nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Schließlich habe die Klägerin sogar eingeräumt, dass sie wahrscheinlich sogar ohne Feststellung der Schwangerschaft mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2016 nach H. zu ihrem Ehemann gezogen wäre, um die Fernbeziehung zu beenden und die Kinderwunschbehandlung in der H. Klinik ohne anstrengende Pendelfahrten fortzusetzen. Die Klägerin hat gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2018 zugestellte Urteil am 25. Januar 2019 Berufung eingelegt. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht von einer fehlenden Kausalität zwischen ihrer Erkrankung und dem Wegfall des Erwerbseinkommens aus. Tatsächlich sei gerade ihre schwangerschaftsbedingte Erkrankung Ursache für den Wegfall des Erwerbseinkommens gewesen. Ihren befristeten Arbeitsvertrag bei der Forschungsstelle in B. hätte sie bei Ausbleiben der Schwangerschaft so wie in den Jahren zuvor sofort fortsetzen können oder sich in H. auf eine der zahlreichen offenen Stellen für approbierte Apothekerinnen bewerben können. Dagegen spreche auch nicht, dass sie wegen einer gegen sie gerichteten Eigenbedarfskündigung zeitweise bei ihrer Schwester in B. habe wohnen können. Es habe gar nicht zur Debatte gestanden, ihre volle Berufstätigkeit aufzugeben. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass die Schwangerschaft der Klägerin durch eine künstliche Befruchtung zustande gekommen sei, deren Erfolgsaussicht bei ca. 30% liege, bei ihr allerdings in diesem Fall sofort zu einer Schwangerschaft geführt habe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass sie derzeit erneut schwanger sei. Die Schwangerschaft sei ebenfalls nach einer Kinderwunschbehandlung eingetreten und sie sei diesmal nicht krankgeschrieben. Sie habe sich mit dem Eintritt der zweiten Schwangerschaft eine Arbeitsstelle gesucht, die sie ganz unproblematisch einfach aufgrund eines entsprechenden Stellenangebots im Schaufenster einer Apotheke gefunden habe. Sie habe dort sofort eingestellt werden können, hätte aber noch die Eingewöhnung ihrer Tochter in der Kinderkrippe abgewartet, ehe sie das Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2018 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2017 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von Februar 2015 bis Januar 2016 gewährt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2019 und auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.