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Urteil

L 1 KR 92/24 KH

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Abrechnungskorrektur durch das Krankenhaus. (Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Abrechnungskorrektur durch das Krankenhaus. (Rn.45) 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 82,40 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. seit dem 31. Januar 2023. Auf die nur wenige Ergänzungen (s.u.) bedürfenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils kann nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen werden. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. § 17c Abs. 2a S. 1 KHG regelt unmissverständlich und dem gesetzgeberischen Willen entsprechend (BT-Drs. 19/13397 S. 45 und 87) den Ausschluss einer Abrechnungskorrektur durch das Krankenhaus nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des MD oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Beides ist hier nicht der Fall. Nach § 17c Abs. 2a S. 3 KHG können in der PrüfvV abweichende Regelungen vorgesehen werden. Diese finden sich wiederum abschließend in § 11 PrüfvV 2021, verbunden mit einer Verpflichtung der Vertragspartner, bei Bedarf die Aufnahme weiterer Korrekturtatbestände zu prüfen (§ 11 Abs. 3 S. 2 PrüfvV 2021). Der vorliegende Sachverhalt lässt sich unter keinen der dort abschließend aufgezählten Tatbestände subsumieren. Insbesondere liegt auch kein Tatbestand des § 11 Abs. 1 Buchst. a) PrüfvV 2021 (Zulässigkeit zur Berichtigung von durch die Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V angemerkten Fehlern) vor. Dies zum einen bereits deshalb nicht, weil der Fehler von der Beklagten nicht angemerkt wurde. Zum anderen wurde er im Rahmen des von der Beklagten dargestellten Fehlerverfahrens weder bemerkt, noch konnte er bemerkt werden. Es handelt sich zunächst um keinen im Rahmen der automatisierten Prüfung programmtechnisch feststellbaren Fehler der Stufen 1 bis 3. Auch ein Fehler der Stufe 4 liegt nicht vor. Die vertrags- und leistungsrechtlichen Prüfungen werden – so die Regelungen in der Anlage 4 der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V – individuell bei den einzelnen Krankenkassen durchgeführt, und für diesen Bereich werden keine kassenartübergreifenden Regelungen vereinbart. Das impliziert, dass zunächst kassenindividuelle Vereinbarungen – oder einseitige Regelungen wie durch die Beklagte – getroffen werden müssen, in denen festzuhalten ist, auf welche weiteren Fehler Geschäftsvorfälle zu prüfen sind mit der Folge, dass diese um Fehlersegmente ergänzt und an den Absender zurückübermittelt werden (ebenso u.a. SG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2024 – S 15 KR 2415/23 KH; SG Duisburg, Urteile vom 22. August 2024 – S 54 KR 1134/23 KH – und vom 13. Februar 2024 – S 17 KR 1147/23 KH; SG Köln, Urteil vom 7. Juni 2024 – S 31 KR 1518/23 KH). Dies vor dem Hintergrund, dass das Fehlerverfahren dazu dient, die Datenübermittlung ohne zeitliche Verzögerung durchzuführen und bei Fehlern sofort zu reagieren, was bedeutet, dass die als fehlerhaft erkannten Daten umgehend zurückgeschickt werden müssen. Würde man die Krankenkassen auch ohne individuelle Vereinbarung oder Regelung verpflichtet sehen, im Rahmen des Datenträgeraustauschs umfassende Prüfungen hinsichtlich der Richtigkeit der von den Krankenhäusern übermittelten Daten vorzunehmen und dabei entdeckte Fehler unverzüglich zurückzumelden, würde man Ersteren die Rolle des Medizincontrollings der Krankenhäuser auferlegen und damit die gesetzgeberische Intention, die der Einführung des § 17 c Abs. 2a KHG zugrunde lag, konterkarieren. Dass eine individuelle Vereinbarung über eine Prüfung auf weitere Eingabe- und Schreibfehler und deren Tiefe zwischen den Beteiligten existiert, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die einseitigen Regelungen der Beklagten zur Stufe 4 betreffen lediglich eine voll automatisierte Prüfung der eingereichten Datensätze auf hier nicht einschlägige Fehler. Eine inhaltliche Prüfung durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen des dargestellten Fehlerverfahrens erfolgt auf keiner der vier Stufen und würde auch nicht dessen Wesen entsprechen. Dementsprechend bezeichnet die Beklagte die erstmalige Prüfung einer Abrechnung durch einen Mitarbeiter außerhalb des automatisierten Verfahrens als eine solche auf der „Stufe 5“. Eine teleologische Reduktion des § 17c Abs. 2a S. 3 KHG kommt nach Überzeugung des erkennenden Senats angesichts des klar formulierten und ebenso deutlich umgesetzten gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht, da auch die D. und der S. der Krankenkassen als Vertragsparteien der PrüfvV 2021 einen naheliegenden Korrekturgrund wie Schreibfehler, Eingabefehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Abrechnung trotz der entsprechenden Ermächtigung gleichwohl nicht in die in § 11 PrüfvV 2021 geregelten Ausnahmefälle aufgenommen haben (ebenso SG Köln, Urteil vom 7. Juni 2024 – S 31 KR 1518/23 KH, nach Angabe der Beklagten in der Berufung anhängig beim LSG für das Land Nordrhein-Westfalen – L 10 KR 372/24; a.A.: SG München, Urteil vom 21. November 2023 – S 7 KR 767/23, SG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2024 – S 6 KR 401/23 KH). Angesichts der gesetzlichen Neuregelungen verbleibt kein Raum für eine vom SG angesprochene mögliche Übertragung der vom BSG zur früheren Rechtslage aufgestellten Grundsätze, wonach bei offensichtlich unschlüssiger Schlussrechnung einer Korrektur nicht der Verwirkungseinwand entgegengehalten werden könne. Auch vermag der Senat nicht der Auffassung des SG Altenburg (Urteil vom 23. Juni 2025 – S 23 KR 1103/23) zu folgen, wonach schon der Anwendungsbereich des § 17c Abs. 2a KHG nicht eröffnet sei, wenn die Geltendmachung einer Nachforderung keine erneute Prüfung der nach § 301 SGB V übermittelten und bereits aufgrund einer vorhergehenden Schlussrechnungslegung bestätigten Daten und Leistungen vorliege. Auch dies findet weder eine Stütze im Wortlaut der Regelung noch in der Gesetzesbegründung, sondern widerspricht diesen, weil in jedem Fall eine weitere Beschäftigung der Krankenkasse mit dem Vorgang – der Abrechnung, nicht lediglich einzelner nach § 301 SGB V zu übermittelnder Daten – erforderlich wird, was gerade durch die Einführung des Korrekturverbots nach Übermittlung der Rechnung grundsätzlich – also über die abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände hinaus – nicht mehr der Fall sein soll. Danach kommt es nicht darauf an, ob es sich vorliegend um einen ins Auge springenden Fehler gehandelt hat und ob die Beklagte – so die Klägerin – sich nur einmal mit der Rechnung habe beschäftigen müssen, sodass keine Verzögerung des Prüfverfahrens eingetreten sei. Dennoch weist der Senat darauf hin, dass Letzteres deshalb nicht richtig ist, weil die korrigierte Rechnung von der Beklagten erst am 31. Januar 2023 erfasst wurde, nachdem die ursprüngliche Rechnung bereits am Tag zuvor vollständig beglichen worden war. Ob der Fehler offensichtlich war, hängt wiederum von der kassenindividuellen Prüfungstiefe ab, die weder Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Beteiligten war noch aufgrund einseitiger Regelungen durch die Beklagte einen Fehler wie den vorliegenden zu erfassen geeignet ist. Dass eine inhaltliche Prüfung über die automatisierte hinaus erfolgte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allerdings ist der Klägerin insoweit recht zu geben, als bei einer inhaltlichen Prüfung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Beklagten das Fehlen mehrerer der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge in der Rechnung wohl hätte auffallen sollen, ohne dass dies zu einem günstigeren Ergebnis für die Klägerin führen kann. Im Übrigen deutet der Umstand, dass der G. und die D. in der Ergänzungsvereinbarung vom 23. Januar 2023 zur PrüfvV 2021 ausdrücklich geregelt haben, dass dort näher bezeichnete, vorliegend nicht einschlägige Abschläge vorübergehend noch zulässigerweise im Rahmen einer Korrektur der Abrechnung nachträglich geltend gemacht werden können, darauf hin, dass die Vertragsparteien der PrüfvV die Rechtslage nach Einführung des § 17c Abs. 2a KHG und die Regelungen in § 11 PrüfvV 2021 ebenso beurteilen wie der erkennende Senat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat lässt die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung vollstationärer Krankenhausbehandlung im Jahr 2023 und hierbei die Frage der Zulässigkeit einer Rechnungskorrektur. Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses (§ 108 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch ), in dem der bei Beklagten gesetzlich krankenversicherte P. (im Folgenden: Versicherter) in der Zeit vom 15. bis zum 18. Januar 2023 stationär behandelt wurde. Die Klägerin machte mit Schlussrechnung vom 25. Januar 2023 eine Vergütung in Höhe von 2.461,87 Euro geltend. Die Rechnung ging am 25. Januar 2023 bei der Beklagten ein und wurde am 27. Januar 2023 von ihr erfasst. Unmittelbar nach Rechnungslegung bemerkte die Klägerin, dass sie versehentlich die Zuschläge für Qualitätssicherung, Erlösausgleich, Hygiene und Mehrkosten G-BA nicht abgerechnet hatte. Sie stornierte daraufhin am 26. Januar 2023 ihre Rechnung und erteilte eine neue Endabrechnung über 2.504,27 Euro. Diese ging am selben Tag bei der Beklagten ein und wurde am 31. Januar von jener erfasst, nachdem sie am Tag zuvor, dem 30. Januar 2023, die ursprüngliche Rechnung unter Abzug des Eigenanteils des Versicherten vollständig beglichen hatte. Die Zahlung der zweiten Rechnung verweigerte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass nach Übermittlung einer Abrechnung an die Krankenkasse eine Korrektur gemäß § 17c Abs. 2a S. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ausgeschlossen sei. Am 10. April 2023 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und den Differenzbetrag zwischen beiden Rechnungen in Höhe von 82,40 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Die erste Rechnung sei offensichtlich falsch gewesen, sodass die Beklagte diese Rechnung niemals hätte annehmen dürfen. Die Beklagte hat sich weiterhin darauf berufen, dass die nachträgliche Rechnungskorrektur von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe die Krankenhausabrechnungsprüfung beschleunigen und erleichtern wollen. Mit Urteil vom 25. November 2024 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Dass die Klägerin für die Krankenhausbehandlung des Versicherten nach den einschlägigen Regelungen einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.461,87 Euro erworben habe, stehe zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Eine darüber hinaus gehende Vergütung in Höhe von 82,40 Euro könne die Klägerin nicht geltend machen, da gemäß § 17c Abs. 2a S. 1 KHG nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus ausgeschlossen sei, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes (MD) oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich sei. Die nachträgliche Abrechnung der vorliegend zunächst nicht angesetzten Zuschläge stelle eine grundsätzlich unzulässige Korrektur der Abrechnung dar. Dabei mache es wertungsmäßig keinen Unterschied, ob die ursprüngliche Rechnung ergänzt oder – wie hier – storniert und dann erweitert neu ausgestellt werde. Die Rechnungskorrektur sei hier auch nicht ausnahmsweise nach § 17c Abs. 2a S. 1 letzter Halbsatz KHG zulässig gewesen, weil diese weder zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des MD gedient habe noch zur Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils erforderlich gewesen sei. Auch eine Korrektur der Abrechnung nach (§ 17c Abs. 2a S. 3 KHG i.V.m.) § 11 der Prüfverfahrensvereinbarung vom 22. Juni 2021 (PrüfvV 2021) scheide aus. Weder habe ein Ausnahmetatbestand nach § 11 Abs. 1 noch nach Abs. 2 PrüfvV 2021 vorgelegen. Nach Abs. 1 sei eine Korrektur der Abrechnung zulässig a) zur Berichtigung von durch die Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V angemerkten Fehlern sowie b) zur Abrechnung der Pauschale für eine nachstationäre Behandlung. Abs. 2 laute: „Eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus hat innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen: a) zur Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils, b) im Falle einer vorzunehmenden Fallzusammenführung, c) nachdem sich das Krankenhaus und die Krankenkasse im Falldialog, im einzelfallbezogenen Erörterungsverfahren, im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens oder anderweitig geeinigt haben, d) nach Ablauf der Frist nach § 9 Abs. 1, wenn das Krankenhaus die Entscheidung der Krankenkasse nicht bestritten hat, e) zur Berücksichtigung eines Verlegungsabschlages, f) zur nachträglichen Änderung der Zuzahlungsverpflichtung sowie g) zur Berücksichtigung einer nachträglichen Veränderung des Pflegegrades.“ Weitere Ausnahmetatbestände seien nicht ersichtlich, sodass es bei dem Grundsatz des § 17c Abs. 2a S. 1 KHG verbleibe, wonach eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus nach Übermittlung an die Krankenkasse ausgeschlossen sei. Nach Überzeugung der Kammer sei § 17c Abs. 2a S. 1 KHG im vorliegenden Fall auch nicht teleologisch zu reduzieren. Eine solche komme nach der Rechtsprechung des SG München (Urteil vom 21. November 2023 – S 7 KR 767/23) bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht. Ein offensichtlicher Fehler liege bei offensichtlichem, ins Auge springendem Korrekturbedarf vor. Eine vergleichbare Wertung liege auch dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. November 2019 – B 1 KR 10/19) zugrunde, wonach keine Verwirkung der Rechnungskorrektur bei offensichtlich unschlüssiger Schlussrechnung in Betracht komme. Dies gebiete die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben. Offensichtlich unschlüssig sei eine Rechnung, wenn der Korrekturbedarf so offensichtlich sei, dass er auch bei flüchtigem Lesen wahrgenommen werde und keine weitergehenden Überlegungen zu dem Abrechnungsvorgang vorausgesetzt würden. Es könne dahinstehen, ob die Rechtsprechung des SG München überzeuge, denn eine teleologische Reduktion komme schon deshalb nicht in Betracht, weil hier nicht von einem offensichtlichen Fehler ausgegangen werden könne. Die fehlende Abrechnung verschiedener Zuschläge sei kein offensichtlicher Fehler der Rechnung. Der Fehler springe nicht direkt ins Auge, sondern werde nur dann offenbar, wenn der Leser fundierte Kenntnisse im Krankenhausabrechnungswesen besitze. Es müssten nämlich weitergehende Überlegungen angestellt werden, ob die Zuschläge im konkreten Fall abrechenbar seien oder nicht. Die Kammer sehe auch keine Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 17c Abs. 2a KHG aufgrund einer unverzüglichen Rechnungskorrektur. Hierfür spreche zwar, dass die Klägerin die Rechnung schon korrigiert gehabt habe, bevor die Beklagte die Rechnung erstmalig bearbeitet habe, weshalb die Beklagte wenig schutzbedürftig erscheine. Auch der Gesetzeszweck könnte für eine teleologische Reduktion sprechen, denn dieser bestehe darin, Verzögerungen der Rechnungsbearbeitung zu verhindern. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 19/13397, S. 87) heiße es dazu: „Bisher haben Krankenhäuser nach Rechnungsstellung während einer Prüfung durch den MD sowie teilweise noch nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens ihre Rechnung, zum Teil mehrfach, korrigiert. Dies erschwert eine effiziente und zügige Durchführung der Prüfverfahren und der Verfahren vor dem Sozialgericht. Zur Erleichterung und Beschleunigung dieser Verfahren werden Korrekturen von Krankenhausabrechnungen durch Absatz 2a grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Prüfung durch den MD ergibt, dass die Rechnung des Krankenhauses zu niedrig oder überhöht war, kann das Krankenhaus die Rechnung jedoch korrigieren. Dies dient der Umsetzung des Prüfergebnisses des MD, das andernfalls unberücksichtigt bleiben müsste. Gleiches gilt, wenn ein rechtskräftiges Urteil eine Korrektur der Abrechnung erforderlich macht. Darüber hinaus werden nach Abschluss einer Prüfung weitere anschließende Prüfungen durch die Krankenkassen oder den MD ausgeschlossen.“ Da zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsbearbeitung schon die korrigierte Rechnung bei der Beklagten eingetroffen gewesen sei, habe die Rechnungskorrektur die Effizienz und Effektivität der Krankenhausabrechnungsprüfung nicht beeinträchtigt und auch unnötige Ressourcen seien nicht gebunden worden. Die Beklagte habe sich nur einmal mit der Rechnung beschäftigen müssen und nicht – wie beispielsweise in den Verfahren vor dem SG Duisburg – S 17 KR1147/23 KH – oder SG München – S 7 KR 767/23 – nach Wochen oder Monaten noch einmal. Für die teleologische Reduktion spreche auch die Herstellung materieller Gerechtigkeit, denn die Beteiligten seien sich einig, dass die zweite Rechnung inhaltlich zutreffend gewesen sei. Anderenfalls würden den Krankenhäusern u.U. erhebliche finanzielle Einbußen drohen, wenn sie auch bei unverzüglicher Rechnungskorrektur mit nachträglichen Rechnungskorrekturen ausgeschlossen wären. Nicht zuletzt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahme könnte hier dafür sprechen, dem Krankenhaus die Möglichkeit einer unverzüglichen Rechnungskorrektur zuzubilligen. Gegen die teleologische Reduktion spreche allerdings der eindeutige Wortlaut des § 17c Abs. 2a S. 1 KHG, wonach eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse grundsätzlich ausgeschlossen sei und nur die dort genannten Ausnahmen zulässig seien. Spielraum für weitere Korrekturtatbestände, wie etwa eine Generalklausel sie belassen würde, lasse die Norm nicht. Der Gesetzgeber habe die Korrekturtatbestände also wohl abschließend auflisten und eng fassen wollen. Sollten sich in der Praxis weitere Fallgruppen herauskristallisieren, in denen eine Rechnungskorrektur ebenfalls billig erscheine, habe der Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Beteiligten in § 11 Abs. 3 S. 2 PrüfvV 2021 die Möglichkeit eingeräumt, weitere Korrekturtatbestände zu prüfen. Die Spitzenverbände genössen hier also weitreichende Regelungsautonomie, weshalb die Kammer keine Notwendigkeit des gerichtlichen Einschreitens sehe. Die Kammer gehe vielmehr davon aus, dass die Spitzenverbände die Fallgruppe „unverzügliche Rechnungskorrektur“ bewusst nicht haben regeln wollen, schließlich sei diese Fallkonstellation nicht völlig ungewöhnlich und fernliegend. Sollten sie die Fallgruppe entgegen der Annahme der Kammer doch übersehen haben, stünde es den Spitzenverbänden frei, die Korrekturmöglichkeit für diese Fallgruppe jedenfalls für die Zukunft zu regeln. Auch unter einem anderen Gesichtspunkt spreche der Wortlaut des § 17c Abs. 2a S. 1 KHG gegen die teleologische Reduktion: Durch die Formulierung „nach Übermittlung“ werde deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Zeitpunkt der Rechnungsbearbeitung durch die Krankenkasse entscheidend für die Ausschlussfrist sein solle, sondern der Zeitpunkt der Übermittlung der Abrechnung. Im Übrigen erscheine der Ausschluss der Rechnungskorrektur auch nicht unbillig. Die Ausschlussfrist des § 17c Abs. 2a S. 1 KHG habe zwar u.U. weitreichende Nachteile und finanzielle Einbußen für das Krankenhaus zur Folge, allerdings dürfe die Norm nicht isoliert betrachtet werden. In der PrüfvV und im KHG seien nämlich sowohl zulasten der Krankenkasse als auch zulasten des Krankenhauses Ausschlussfristen geregelt, sodass im Ergebnis beide Seiten gleichermaßen von den Ausschlussfristen profitierten bzw. Einbußen in Kauf nehmen müssten. Obendrein stehe es dem Krankenhaus auch frei, durch geeignete Vorkehrungen die Richtigkeit der Rechnung bei Übermittlung sicherzustellen (z.B. Vier-Augen-Prinzip vor Rechnungsübermittlung oder Vorkehrungen bei der Software, wie z.B. Opt-Out-Lösung für die Zuschläge). Letztlich würde eine teleologische Reduktion auch zulasten der Transparenz und Klarheit des Prüfverfahrens gehen, denn die Krankenhäuser hätten naturgemäß keinen Einblick in die internen Abläufe der Krankenkassen und hätten daher keine Klarheit über den letztmöglichen Zeitpunkt der Rechnungskorrektur. Bei einer Gesamtschau der Argumente wiege insbesondere das Argument besonders schwer, dass die Spitzenverbände bei Bedarf weitere Ausnahmen von dem gesetzlichen Grundsatz regeln dürften und es daher keiner gerichtlichen Korrektur bedürfe. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 29. November 2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Dezember 2024 von der Klägerin eingelegte Berufung, mit der sie an der Auffassung festhält, dass vorliegend eine einschränkende Auslegung des Rechnungskorrekturverbotes aus § 17c Abs. 2a S. 1 KHG vorzunehmen sei. Dieses Verbot könne bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Abrechnung nicht zum Tragen kommen. Diese restriktive Auslegung trage den erheblichen finanziellen Auswirkungen des Ausschlusstatbestandes ebenso wie dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung. Das Fehlen der jeweils auf gesetzlicher Grundlage vereinbarten Zuschläge (Qualitätssicherung, Erlösausgleich, Hygiene F, Mehrkosten G-BA) in der ersten Abrechnung sei offensichtlich gewesen. Soweit das SG dies mit der Begründung verneine, dass der Fehler nur offenbar werde, wenn der Leser fundierte Kenntnisse im Krankenhausabrechnungswesen besitze, vermöge dies nicht zu überzeugen. Rechnungsadressat sei hier kein mit dem Krankenhausabrechnungswesen unvertrauter Dritter, sondern der Kostenträger selbst gewesen. Auch sei die Rechnungskorrektur noch vor der Bearbeitung der ersten Rechnung im Hause der Beklagten erfolgt, sodass diese sich nur einmal mit der Rechnung habe beschäftigen müssen und ein mögliches Prüfverfahren sich gerade nicht verzögert habe. Zur Bekräftigung ihrer Auffassung bezieht die Klägerin sich auf verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen, insbesondere des Sozialgerichts München vom 21. November 2023 – S 7 KR 767/23 – sowie des SG Reutlingen vom 30. April 2024 – S 10 KR 20/23. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 82,40 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 % p.a. seit dem 31. Januar 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass Anlass für den mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eingeführten, ab 1. Januar 2022 volle Wirkung entfaltenden, Rechnungskorrekturen durch das Krankenhaus grundsätzlich ausschließenden § 17c Abs. 2a S. 1 KHG die Praxis der Krankenhäuser gewesen sei, nach Rechnungsstellung, während einer Prüfung durch den MD und teilweise noch nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens ihre Rechnung zum Teil mehrfach zu korrigieren, was eine effiziente und zügige Durchführung von Prüf- und Gerichtsverfahren erschwert habe. Das Korrekturverbot gelte allerdings nicht erst ab Einleitung eines Prüfverfahrens, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bereits ab Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse und damit unabhängig davon, ob es überhaupt zu einem Prüfverfahren komme. Beim Vergessen von Zusatzentgelten handele es sich um keinen im Gesetz oder in der PrüfvV 2021 genannten Korrekturtatbestand. Insbesondere liege auch kein formaler Fehler vor, der unter § 11 Abs. 1 der PrüfvV 2021 zu subsumieren sei. Das Fehlerverfahren nach der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V gestalte sich wie folgt: „Stufe 1 – Prüfung von Datei und Dateistruktur Ist die Datei lesbar? Stufe 2 – Prüfung der Syntax Sind alle Muss-Felder gefüllt? Stufe 3 – Formale Prüfung auf Inhalte (Plausibilisierung der Feldinhalte) Die einzelnen Datenelemente eines Segmentes werden auf plausiblen Inhalt geprüft (z.B. Datum, Uhrzeit). Schlüsselausprägungen müssen korrekt sein im Hinblick auf das Schlüsselverzeichnis (Anlage 2) bzw. auf die Informationsstrukturdaten (IK, ICD, amtlicher OP-Schlüssel). Weiter finden Kombinationsprüfungen über mehrere Datenelemente statt. Eine als fehlerhaft erkannte Nachricht wird um Fehlersegmente ergänzt und an den Absender zurückübermittelt. Kassenartspezifisch ist zu entscheiden, ob in diesen Fällen außer der Zurückweisung der Nachricht zusätzlich eine Information an das Fachverfahren erfolgen soll (Hinweis an den Sachbearbeiter, dass der Absender eine Nachricht mit Fehlersegment(en) zurückübermittelt bekommen hat). Stufe 4 – Prüfung in den Fachverfahren der Krankenkassen Die vertrags- und leistungsrechtlichen Prüfungen werden individuell bei den einzelnen Krankenkassen durchgeführt. Für diesen Bereich werden keine kassenartübergreifenden Regelungen vereinbart. Ein als fehlerhaft erkannter Geschäftsvorfall wird um Fehlersegmente ergänzt und an den Absender zurückübermittelt.“ Auf der Stufe 4 des Fehlerverfahrens nach § 301 Abs. 3 SGB V gebe es interne Regelungen, nach denen eine rein automatisierte Prüfung stattfinde; zum Beispiel würde danach auffallen, wenn eine Schwangerschaft bei einem Mann angegeben worden sei. Erst wenn im Rahmen der Fehlerstufen 1 bis 4 ein Fehler festgestellt werde, werde auf der intern sogenannten „Fehlerstufe 5“ ein Mitarbeiter mit der Sichtung der Abrechnung befasst. Auch die Beklagte bezieht sich zur Bekräftigung ihrer Auffassung auf verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen, hier der SGs Köln (Urteil vom 7. Juni 2024 – S 31 KR 1518/23 KH), Düsseldorf (u.a. Urteile vom 5. Dezember 2024 – S 15 KR 2415/23 KH – und vom 15. August 2024 – S 15 KR 271/24 KH) und Duisburg (u.a. Urteil vom 22. August 2024 – S 54 KR 1134/23 KH), sowie auf die Kommentierung von Wahl (jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 13.07.2023, § 109 Rn. 223 ) und einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2025 im dortigen Verfahren L 4 KR 518/24. Am 11. Dezember 2025 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.