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Urteil

L 1 KR 89/24

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0509.L1KR89.24.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2024 aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2024 aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berichterstatter kann anstelle des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG). Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Urteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil eine alternative Verurteilung mangels Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit per se unzulässig ist, wie die Beklagte zu Recht einwendet. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das SG mit dem Urteil auch unzulässigerweise über den Antrag des Klägers hinausgegangen ist oder ob dessen Einführung der Unterlagen zu dem „PAWS City“ konkludent seine Klage im Sinne einer alternativen Versorgung erweitert hatte, wovon der erkennende Senat allerdings nicht ausgeht. Denn für diesen Fall wäre die Klage aufgrund einer unzulässigen alternativen Klagehäufung bei fehlender Bestimmtheit des Klagebegehrens als unzulässig abzuweisen gewesen. Im Übrigen hätte das SG die Klage auch abweisen müssen, wenn es eine Klageerweiterung im Sinne eines Haupt- und Hilfsantrags zu Grunde gelegt hätte, für die es allerdings auch keine tragfähigen Anhaltspunkte gibt. Bezüglich der Versorgung mit dem „PAWS City“ war weder ein Verwaltungs- (inzwischen schon) noch ein Vorverfahren (inzwischen anhängig, aber noch nicht abgeschlossen) durchgeführt worden, sodass es an der Sachdienlichkeit gefehlt hätte. Das Begehren auf Versorgung mit dem „PAWS City“ ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Bezüglich der Versorgung mit dem „e-pilot P15“ hat das SG zu Unrecht einen Anspruch bejaht, weil diese nicht erforderlich und wirtschaftlich ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist das Rollstuhlzuggerät „PAWS City“ bei besserer Eignung wirtschaftlich günstiger. Ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Versorgung mit dem „PAWS City“ hat, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, sondern des auf Anregung des Gerichts neu eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, das sich nunmehr im Stadium des Vorverfahrens befindet. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach den vom SG zutreffend dargestellten rechtlichen Grundlagen, auf die nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, ein Anspruch ernsthaft in Betracht kommen dürfte. Die den glaubhaft und schlüssig erscheinenden Vortrag des Klägers zugrunde legenden Ausführungen des SG sind dem Senat bei der hier nur vorgenommenen vorläufigen Betrachtung gut nachvollziehbar, während der Vortrag der Beklagten, dass eine Restkraftnutzung im Außenbereich ja auch mit dem begehrten Rollstuhlzuggerät nicht möglich sei, übersehen dürfte, dass nur mit dem begehrten Rollstuhlzuggerät eine Restkraftnutzung mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl möglich sein dürfte. Mit dem von der Beklagten angebotenen E-Rollstuhl dürfte dies nicht möglich, sodass der Anspruch auf eine Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät dem Grunde nach naheliegend erscheint und der „PAWS City“ sich nach bisherigem Erkenntnisstand als geeignetste und wirtschaftlichste Versorgungsform darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Im Streit ist die Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät. Der am xxxxx 1968 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an einer hochgradigen proximalen Tetraparese der Extremitäten bei Muskeldystrophie Becker-Kiener. Vor diesem Hintergrund wurde er von der Beklagten mit einem Aktivrollstuhl mit einem Restkraft unterstützenden Greifreifenantrieb „e-motion M15“ versorgt. Im Juni 2020 verordneten die den Kläger in der Klinik H. behandelnden Ärzten ihm ein Rollstuhlzuggerät „e-pilot P15“ zur Sicherung der Mobilität im Außenbereich. Aufgrund der Diagnose sei es dem Kläger nicht mehr möglich, einen Rollstuhl manuell anzutreiben. Arme und Oberkörper würden überlastet. Der zurzeit genutzte Rollstuhl mit E-Motion-Antrieb werde von dem Kläger weiterhin im Innenbereich benötigt. Eine Standard-Elektrorollstuhlversorgung sei nicht möglich. Den bei der Beklagten eingereichten Unterlagen waren u.a. ein Bericht zur Rollstuhlversorgung sowie ein Kostenvoranschlag über insgesamt 6.149,85 Euro beigefügt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. August 2020 eine Kostenbeteiligung an einem Rollstuhlzuggerät ab. Bei unterschiedlichen Hilfsmitteln, die eine vergleichbare Funktion oder einen vergleichbaren Nutzen hätten, übernehme sie immer die Kosten für die günstigere Alternative. Eine geeignete wirtschaftliche Alternative zu dem Rollstuhlzuggerät sei zum Beispiel ein Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich. Der Kläger solle sich hierzu noch einmal an das Sanitätshaus wenden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2020 Widerspruch ein und gab u.a. an, dass bei einer Versorgung mit einem Elektrorollstuhl die Muskulatur durch die Passivität unbeansprucht bleibe und unnötig schnell verkümmere. Für die Nutzung des Aktivrollstuhls mit e-Motion-Rädern sei hingegen Eigenarbeit von Armen und Rumpf erforderlich. Dieses Fordern und Trainieren der Muskulatur sei dringend erforderlich, da es zum Erhalt seiner Restmuskelkraft erheblich beitrage, was ihm ein hohes Maß an Selbstständigkeit bewahre. Zudem würde die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl erheblich höhere Kosten verursachen als diejenige mit einem Rollstuhlzuggerät. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 23. April 2021 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2021 zu verurteilen, ihm das ärztlich verordnete elektrische Rollstuhlzuggerät „e-pilot P15“ zu gewähren. Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie Dr. K. vom 17. Januar 2022 eingeholt und am 18. November 2022 sowie am 13. Oktober 2023 mit den Beteiligten Erörterungstermine durchgeführt. In diesem Rahmen und mit ergänzenden Schriftsätzen hat der Kläger dargelegt, dass er mit seinem Aktivrollstuhl mit „e-motion“-Zusatzantrieb in seiner Wohnung in der Lage sei, sich ohne Fremdhilfe zu bewegen, und dass er sich auch im Außenbereich mit einem Rollstuhlzuggerät ohne Fremdhilfe bewegen könne, er zudem in der Lage sei, das Rollstuhlzuggerät eigenständig an- und abzukoppeln ohne Fremdhilfe, und dass er sich auch grundsätzlich an einem anderen Ort – beispielsweise einer Arztpraxis – ohne Fremdhilfe mit dem Aktivrollstuhl mit „e-motion“-Zusatzantrieb bewegen könne. Von seinem Aktivrollstuhl könne er nur mit Hilfsmitteln und nur sehr schwer und nicht sicher in einen Elektrorollstuhl gelangen, wenn beide Rollstühle nebeneinanderstünden. Der Kläger hat zudem Informationen über ein weiteres Rollstuhlzuggerät PAWS City 12“/14“ eingereicht, das von ihm im Vorfeld als geeignet getestet worden und günstiger sei (nach Auskunft der Beklagten 5.173,- bis 5.364,- Euro netto). Die Beklagte hat ihre Bereitschaft erklärt, dem Kläger die derzeitige Versorgung in Hinblick auf den Innenbereich zu belassen und ihn zusätzlich mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen. Hinsichtlich der Versorgung des Klägers mit einem Elektrorollstuhl gehe sie von Kosten in Höhe von ca. 4.100,- Euro aus, sodass diese deutlich wirtschaftlicher sei als die begehrte mit einem Rollstuhlzuggerät. Der Elektrorollstuhl sei auch im Vergleich mit dem PAWS City etwa 1.000,- Euro günstiger. Sie bezweifle zudem weiterhin einen Trainingseffekt durch das Führen eines rein elektrisch betriebenen Rollstuhlzuggeräts. Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das SG der Klage mit folgendem Tenor stattgegeben: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2021 verurteilt, den Kläger mit einem Rollstuhlzuggerät, entweder dem e-pilot P15 oder alternativ dem PAWS City 12“/14“ (Produktmerkmale entspr. der Positionsnummer 18.99.04.0035), zu versorgen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2021 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Das Rollstuhlzuggerät dient vorliegend dem Behinderungsausgleich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V. Die beiden anderen Alternativen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" oder "Vorbeugung einer drohenden Behinderung" kommen nicht in Betracht, da das Rollstuhlzuggerät elektrisch funktioniert und selbst keine Muskelkraft erfordert. Zudem wäre bei den anderen Alternativen des § 33 Abs. Satz 1 SGB V, folgt man der neuesten Rechtsprechung des BSG, auch die Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 13/22 R). Ein Hilfsmittel dient dem Ausgleich einer Behinderung, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R). Leistungen zum Zweck des Behinderungsausgleichs sind nicht unbegrenzt von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Die gesetzliche Krankenversicherung hat nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen Lebensbereichen durch Hilfsmittel auszugleichen. Im Bereich des von ihr zu erfüllenden Behinderungsausgleichs bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben dient. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen zählen u.a. das Gehen und Stehen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an. Es besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Im Ergebnis kommt es daher auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an, ohne dass hierfür maßgeblich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich heranzuziehen wäre. (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.) In der Rechtsprechung des BSG ist als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens das Erschließen eines körperlichen Freiraums und in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten das Grundbedürfnis sich in der eigenen Wohnung zu bewegen (vgl. BSG, Beschluss vom 11.01.2006, B 3 KR 44/05 B) und sich den Nahbereich der Wohnung mit einem Hilfsmittel zu erschließen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R). Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist grundsätzlich der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt werden. Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Zudem darf bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung der Wohnung und des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte ihre Wohnung und den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen. Dies folgt unter Beachtung der Teilhabeziele des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V), insbesondere ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz als Grundrecht und objektive Wertentscheidung i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art 20 UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2020, B 3 KR 7/19 R). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des Behinderungsausgleichs zu prüfen ist, ob die Wohnung und der Nahbereich ohne ein Hilfsmittel nicht in zumutbarer und angemessener Weise erschlossen werden kann und insbesondere durch welche Ausführung der Leistung diese Erschließung des Nahbereichs für einen behinderten Menschen durch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich verbessert, vereinfacht oder erleichtert werden kann. Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen volle Wirkung zu verschaffen (vgl BSG, a.a.O.). Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (vgl. BSG, a.a.O.). Der Anspruch auf ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zum Behinderungsausgleich ist danach nicht von vornherein auf einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch auf Versorgung im notwendigen Umfang bereits in Betracht, wenn das begehrte Hilfsmittel wesentlich dazu beiträgt oder zumindest maßgebliche Erleichterung verschafft, Versicherten auch nur den Nahbereich im Umfeld der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise zu erschließen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Kläger benötigt das begehrte Rollstuhlzuggerät vorliegend um sich den Nahbereich seiner Wohnung zu erschließen. Zwischen den Beteiligten ist dabei unstreitig, dass der Kläger aufgrund der hochgradigen proximalen Tetraparese der Extremitäten bei Muskeldystrophie Becker-Kiener nicht in der Lage ist, allein mit seinem Aktivrollstuhl mit e-motion Zusatzantrieb im Außenbereich die Strecken im Nahbereich der Wohnung zurückzulegen. Die Argumentation der Beklagten bezieht sich darauf, dass der Kläger hierfür wirtschaftlicher und gleich geeignet mit einem Elektrorollstuhl versorgt werden könnte. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) steht zur Überzeugung der Kammer jedoch fest, dass das Rollstuhlzuggerät dem Kläger gegenüber einem Elektrorollstuhl konkrete Gebrauchsvorteile bietet, die eine Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät erforderlich machen. Der Kläger hat schlüssig ausgeführt, dass das Rollstuhlzuggerät den konkreten Vorteil bietet, dass nach der mit dem Rollstuhlzuggerät zurückgelegten Strecke, dieses vor Ort abkoppelt werden kann und dann der Aktivrollstuhl mit e-motion Zusatzantrieb separat genutzt werden kann. Er weist zu Recht darauf hin, dass viele Arztpraxen, Behördengebäude u.a. nicht barrierefrei sind, er aber mit einem Aktivrollstuhl – anders als mit einem weniger wendigen und vor allem schwereren Elektrorollstuhl – kleine Barrieren wie Absätze, enge Durchgänge und provisorische Rampen überwinden kann. Zudem legt er überzeugend dar, dass der Transfer vom Aktivrollstuhl in den Elektrorollstuhl für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, so dass auch vor diesem Hintergrund das einfach an- und abzukoppelnde Rollstuhlzuggerät einen konkreten Gebrauchsvorteil bietet. Darüber hinaus hat das BSG inzwischen seine Rechtsprechung dahingehend erweitert, dass hinsichtlich der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung unter Einsatz auch der Körperkraft der Radius nicht mehr beschränkt ist auf die Wege, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 13/22 R). Es hat dabei zwar offengelassen, ob das in gleicher Weise für rein motorgetriebene Mobilitätshilfen, wie vorliegend dem Rollstuhlzuggerät, gilt, jedoch weist das BSG in seinen Urteilgründen auf die berechtigten Teilhabeerwartungen von Menschen mit Einbußen der Gehfähigkeit hin, die mit einer veränderten gesellschaftlichen Einstellung zur Bedeutung von Bewegung zur Gesunderhaltung auch unterhalb der Schwelle von spezifischeren Präventionsleistungen einhergehen, denen die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer originären Leistungszuständigkeit für den Behinderungsausgleich Rechnung zu tragen hat. Auch unter diesem Aspekt bietet das Rollstuhlzuggerät einen wesentlichen Gebrauchsvorteil, da es dem Kläger ermöglicht, nach Zurücklegung der Wegstrecke mittels Rollstuhlzuggerät, sich vor Ort (beim Einkaufen, beim Arzt etc.) mit dem Aktivrollstuhl mit e-motion Zusatzantrieb auch mit eigener Körperkraft fortzubewegen, während bei einem Elektrorollstuhl im gesamten Außenbereich nur eine passive Fortbewegung möglich wäre. Da der Kläger sowohl die Rollstuhlzuggeräte - e-pilot P15 - als auch - PAWS City 12“/14“ - als geeignet getestet hat, ist die Versorgung mit einem dieser Geräte geeignet, dem Kläger die angemessene Erschließung des Nahbereichs seiner Wohnung zu ermöglichen. Gegen dieses ihr am 25. Oktober 2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. November 2024 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie zunächst rügt, dass der Tenor eine unzulässige alternative Klagehäufung abbilde und mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig sei. Außerdem gehe der Tenor über das Klagebegehren hinaus, das ausschließlich auf die Versorgung mit dem ärztlich verordneten elektrischen Rollstuhlzuggerät „e-Pilot P15“ gelautet habe. Im Übrigen liege entgegen den Feststellungen des SG ein wesentlicher Gebrauchsvorteil des „e-Pilot P15“ nicht vor. Es gebe durchaus Elektrorollstühle, die durch größere Räder und Frontantrieb besser Bordsteinkanten oder kleine Barrieren wie Absätze überwinden könnten, wobei sich wegen der Wendigkeit (mit Mittelradantrieb) und der Kompaktheit vorliegend beispielsweise der „Q300 Mini“ von Sunrise Medical anbiete. Richtig sei, dass die Nutzung der Restkraft bei der Versorgung durch die Beklagte beachtet werden müsse. Vorliegend sei jedoch ein vollmotorisiertes Rollstuhlzuggerät streitig, das die Restkraft nicht verstärke. Dieses Argument könne mithin nicht verfangen. Darüber hinaus dürfte es dem Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes kaum möglich sein, die Restkraft zu nutzen. Schließlich könne die Argumentation, der Transfer vom Aktivrollstuhl in den Elektrorollstuhl sei für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, keinen Anspruch begründen. Der Kläger könne den Elektrorollstuhl im Innen- und Außenbereich nutzen und müsste sich dann nicht umsetzen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 11. Oktober 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das seines Erachtens nicht gegen die Dispositionsmaxime verstoßende angefochtene Urteil für ausreichend bestimmt und in Bezug auf die wesentlichen Gebrauchsvorteile für schlüssig sowie für rechtlich zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass er sich im Außenbereich mit einem privat angeschafften Elektromobil bewege. Den vorhandenen Aktivrollstuhl nutze er in der Wohnung. Im Außenbereich könne er diesen jeweils nur für kurze Strecken nutzen, z.B. in Arztpraxen und Supermärkten. Für die Wege außerhalb des eigenen Haushalts wäre die Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät von großem Vorteil, weil es ihm genau dieses ermöglichen würde. Getestet habe er sowohl den „e-pilot P15“ als auch den später erschienenen „PAWS City“, wobei Letzterer ihm wesentlich besser erschienen sei. Abgesehen von einer größeren Kraft z.B. bei Steigungen sei dieser auch automatisiert an- und abkoppelbar. Den von der Beklagten genannten Rollstuhl „P 300 Mini“ habe er bisher selbst noch nicht gesehen und getestet, jedoch schon eine größere Zahl von E-Rollstühlen, die für ihn allesamt im Außenbereich nicht so gut geeignet seien wie das begehrte Rollstuhlzuggerät. Letzteres könne er auch in seiner Wohnung lagern, einen E-Rollstuhl könne er nur im Keller unterbringen. Der Medizinische Dienst (MD) oder ein Hilfsmittelberater der Beklagten seien bisher noch nicht bei ihm zu Hause gewesen, um die Hilfsmittelsituation mit ihm zu erörtern. Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 24. Februar 2025 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Verlauf der Kläger auf Anregung des Gerichts bei der Beklagten die Versorgung mit dem „PAWS City“ beantragt hat. Dieser Antrag ist im Nachgang von der Beklagten nach einer Befassung des MD zunächst abgelehnt worden. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 29. April 2025 (Beklagte) und 8. Mai 2025 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes ) erteilt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 2025, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.