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Urteil

L 1 BA 10/22

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0425.L1BA10.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Berufung konnte der Senat gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG in der Besetzung durch den Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senates (vgl. § 33 Abs. 1 SGG) durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zu Recht festgestellt, dass die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. seit dem 03.01.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Das Sozialgericht hat die für den vorliegenden Fall maßgebeblichen Umstände vollumfänglich berücksichtigt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Das im Wesentlichen wiederholende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, mit dem sich entgegen deren Darstellung bereits das SG ausführlich auseinandergesetzt hat, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Die im Streit stehende, ausgeübte Tätigkeit der Klägerin zu 2. als Editorin für die Klägerin zu 1. stellt keine abhängige Beschäftigung dar und es besteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. ist zur Überzeugung des Senats im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt worden. Die Berufung der Beklagten musste daher erfolglos bleiben. Beurteilungsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, siehe etwa v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. LSG Hamburg Urt. v. 27.4.2023 – L 1 BA 12/22). Für die Gesamtwürdigung ist es erforderlich, alle nach Lage des Einzelfalls relevanten Indizien festzustellen und hinsichtlich ihrer Gewichtung einer Bewertung zu unterziehen, um in einem weiteren Schritt anhand den Gesetzen der Logik zu einer nachvollziehbaren Gesamtabwägung zu gelangen (BSG v. 29.07.2015 – B 12 KR 23/13). Die Anwendung dieser Grundsätze in der bisherigen Rechtsprechung auf Filmeditoren hat das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 27.02.2020 (L 1 KR 311/16) zusammengefasst. Selbstständigkeit bei Filmeditoren sei dann anzunehmen, wenn ihnen ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wurde, so dass sich ihre Tätigkeit nicht in dem technischen Schnittvorgang erschöpfte, sondern maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hatte. Unter diesen Voraussetzungen scheitere die Annahme von Selbständigkeit auch nicht daran, dass der Filmeditor bei seiner Tätigkeit Anregungen und Wünsche etwa von Redakteuren berücksichtigt habe (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 04.04.2014 – L 1 KR 57/13). Dagegen sei eine abhängige Beschäftigung angenommen worden in einem Sachverhalt, in dem sich die Tätigkeit des Filmeditors darin erschöpfte, zunächst das am Vortag gedrehte Material zu montieren und anschließend zusammen mit der Regie und der Produktion entsprechend der Vorgaben des Drehbuchs die endgültige Schnittfassung herzustellen (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.11. 2018 – L 1 KR 467/17). Eine abhängige Beschäftigung sei auch angenommen worden bei einem für ein Fernsehunternehmen tätigen Editor, der an fachliche Vorgaben, projektbezogene Zeitvorgaben und die Arbeitsabläufe seines Auftraggebers gebunden war und für seine Tätigkeit eine Vergütung nach einem festen vereinbarten Tagessatz erhielt (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2015 – L 1 KR 298/13, ähnlich Urt. v. 22.08. 2018 – L 9 KR 149/16). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. nicht abhängig beschäftigt ist. Entscheidend sind die Umstände der Tätigkeit im Einzelnen. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es auf das Vorliegen einer programmgestaltenden Tätigkeit nicht an, weil bereits unter Beachtung der allgemeinen, von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungsgrundsätze eine selbständige Tätigkeit vorliegt (LSG Hamburg, Urteil v. 10.05.2017 – L 2 R 12/17, Rn. 26; Sächsisches LSG, Urteil v. 17.09.2015 – L 1 KR 10/11 -, Rn. 38 - 40). Die Klägerin zu 2. unterliegt keinem zeitlichen Weisungsrecht durch die Klägerin zu 1.. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Klägerin zu 2. einer zeitlichen Weisungsgebundenheit durch vorgegebene Sendetermine und Abgabefristen unterliege, wird diesbezüglich Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts genommen. Die Vereinbarung von Fertigstellungsterminen ist in Werkvertragsverhältnissen üblich. Es wurden lediglich termin- oder fristbezogene Leistungserbringungen vereinbart. Eine zeitliche Bindung hinsichtlich der Arbeitszeit besteht nicht. Die Klägerin zu 1. hat von der Klägerin zu 2. keine ständige Dienstbereitschaft erwartet und diese nicht in nicht unerheblichem Umfang herangezogen. Zudem bestehen auch keine festgelegten Arbeitszeiten. Die Klägerin zu 1. hat vielmehr von der Klägerin zu 2. eine Zugangskarte für die Räume der Klägerin zu 2. erhalten und kann somit jederzeit 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche die Schnitträume aufsuchen.Die Klägerin zu 2. kann ihre Arbeit nach eigenen Bedürfnissen zeitlich einteilen und ihren Arbeitsrhythmus selbst festlegen, sodass sie ihre Zeitsouveränität nicht aufgeben muss. Aufgrund dieser überwiegenden Merkmale lässt sich auch nicht aus den Rechnungen mit gelegentlich angegebenen Überstunden, eine zeitliche Weisungsgebundenheit feststellen. Es besteht auch in inhaltlicher Hinsicht keine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 2. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. erschöpft sich nicht allein in dem technischen Schnittvorgang. Sie hat dabei auch nicht exakte Vorgaben eines Drehbuchs umgesetzt. Vielmehr besteht ihre Tätigkeit darin, selbstständig aus dem umfangreichen Bild- und Tonmaterial Bilder und Szenen zu sichten, auszuwählen und zu einzelnen Sequenzen zusammenzustellen. Die Dramaturgie des Films prägt sie durch die Wahl der Kameraeinstellung und die Reihenfolge der Sequenzen sowie mit ihrer Auswahl der Musik. Die Klägerin zu 2. hat damit maßgeblichen Einfluss auf das künstlerische Werk und ist eigenschöpferisch und gestalterisch tätig. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die „Vorgaben des Senders“, auf die sich die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden bezogen hat, allein technischer Natur sind, insbesondere hinsichtlich der exakten Sendungsdauer. Im Übrigen wird diesbezüglich Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts genommen. Die Beklagte hat darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 2. mit verschiedenen Gewerken zusammenarbeite und daher als Mitglied einer Gruppe eine Gesamtleistung erbringe, was notwendig eine Eingliederung in einer von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation bedinge. Zwar sind an der Entstehung des jeweiligen Films verschiedenen Gewerke beteiligt (Autor, Produzent, Kamera, Messtechnik, Ingest, Grafik, Ton, Musik und Schnitt), jedoch sind von diesen Gewerken bereits nicht alle zwangsläufig bei der Klägerin zu 1. abhängig beschäftigt (z.B. Autor und Kamera). Zum anderen macht die Beteiligung der weitere Gewerke die Tätigkeit der Klägerin zu 2. noch nicht zu einer fremdbestimmten Tätigkeit. Sie sorgen vielmehr für den technisch notwendigen Teil bei der Erstellung des Films. Gerade die Vorarbeiten der Kameraleute und Cutter (auch Tätigkeit der Klägerin zu 2.) haben auf den Film erheblichen Einfluss (vgl. Meiser, Theelen: Filmschaffende und Arbeitsrecht, NZA 1998, 1041) und arbeiten nicht fremdbestimmt. Die Klägerin zu 2. ist nicht in den Betrieb der Klägerin zu 2. eingegliedert. Der Vortrag der Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin zu 2. sei mit der eines Übersetzers vergleichbar, überzeugt nicht. Einem Übersetzer liegt ein fertiggestellter Text vor. Seine Aufgabe ist es, diesen in regelmäßig feststehender Reihenfolge zu übersetzen, ohne dass der Inhalt bzw. die Aussage des Textes dabei verändert wird. Es ist nicht Aufgabe des Übersetzers, durch die Übersetzung seine eigene Meinung zu vermitteln oder einzubauen. Aufgabe einer Editorin wie der Klägerin zu 2. ist es hingegen, aus einer Fülle an Bildmaterial dieses zu sichten und zu entscheiden, welches davon wie lange und in welcher Reihenfolge gezeigt wird. Die Zusammenstellung erfolgt nach ihrem eigenen Konzept. Sie hat ihre eigene Bildsprache. Wenn sie dabei das ein oder andere Mal Wünsche oder Anregungen von Redakteuren berücksichtigt, schadet dies nicht der Annahme von Selbstständigkeit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 04.04.2014 – L 1 KR 57/13). Auch für eine selbständige Beschäftigung spricht schließlich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Klägerin zu 2. mit der Klägerin zu 1. ihr Honorar ausgehandelt hat, sowie dass die Klägerin zu 2. das Risiko eingeht, den Umfang der Arbeit zu unterschätzen und damit nicht mehr kostendeckend arbeiten zu können. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte gelangt der Senat bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die Tätigkeitsmerkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit streiten, diejenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Berufungsverfahren keine Sachanträge gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) über die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 2. sei in ihrer Tätigkeit als Editorin seit dem 03.01.2016 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin zu 1. tätig und unterliege daher der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin zu 1. ist eine Fernsehproduktionsfirma des Nachrichtenmagazins „S.“. Sie erstellt Fernsehbeiträge (z.B. Dokumentationen, Berichte etc.) und Fernsehsendungen („S1“) für verschiedene öffentlich-rechtliche und private Fernsehsender. Sie betreibt zwei eigene Sender sowie ein Videoportal im Internet. Die Klägerin zu 2. ist seit etwa 1999 u.a. für die Klägerin zu 1. als Editorin tätig und schneidet überwiegend Reportagen und Dokumentationen. Im Nachgang zu einer bei der Klägerin zu 1. durchgeführten Betriebsprüfung, bei der hinsichtlich der Klägerin zu 2. keine Feststellungen getroffen wurden, beantragte die Klägerin zu 1. am 10.02.2017 die Feststellung des Status der Klägerin zu 2. gemäß §§ 7 ff. SGB IV. Auf einen ihr von der Beklagten übersandten Fragebogen führte die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 22.03.2017 aus: Sie verstehe ihre Arbeit als künstlerische, die weit entfernt davon sei, als weisungsgebundene Tätigkeit eingestuft zu werden. Außerdem wolle sie selbst entscheiden, in welchen Filmen und mit wem sie arbeite. Verträge gebe es nicht. Sie habe für verschiedene Projekte der Klägerin zu 1. gearbeitet. Hierbei habe es sich nicht um eine Sendereihe mit vorgegebenem Erzählstil gehandelt. Der eigentliche Schnitt beginne mit einer kurzen Besprechung zwischen der Autorin/dem Autor und ihr, in dem die Grundidee des Films skizziert werde. Dann fange sie an, das Material zu screenen und zu schneiden. Der Autor schlage verschiedene O-Töne vor, gemeinsam werde über die Auswahl entschieden. Die Bildauswahl treffe sie. Sie entscheide, wie und in welchem Tempo der Film geschnitten werde. Die weitere Gestaltung mit Effekten und Farbkorrekturen mache sie meist alleine. Auch letzte Schritte wie Feinschnitt, Tonbearbeitung (pegeln, blenden etc.), Farbkorrektur, Feinschliff von Effekten, technische Kontrolle mache sie alleine. Es gebe bei der Filmmontage eine Handschrift des Editors. Vor allem bei Reportagen, bei denen es kein Drehbuch gebe, entstehe der Aufbau, der Erzählstil, die Dramaturgie des Films im Schneideraum. Der Auftragnehmer habe etwa 50 % Einfluss auf den Inhalt des Films. Es gebe Richtlinien, wie z. B. dass ein Film für „S2“ in fünf Tagen geschnitten werden solle. Die genauen Tage und Anfangszeiten würden in Absprache mit der Autorin/ dem Autor und nach den Schnittplatzkapazitäten festgelegt. Die Tätigkeit werde nicht im Team ausgeführt. Der benötigte Schneideraum werde zur Verfügung gestellt. Die ausgeübte Tätigkeit werde auch von fest angestellten Mitarbeitern verrichtet. Das zu bearbeitende Bild- und Tonmaterial erhalte sie auf unterschiedliche Art und Weise, durch Karten, XDCAMs, Tapes, Daten, per Post, persönlich. Die Übergabe finde an den verschiedensten Orten statt, immer in Absprache mit der Autorin/dem Autor oder der Kamerafrau/ dem Kameramann. Sie übe die Tätigkeit persönlich aus. Wenn sie verhindert sei, werde der Schnitt verschoben. Fahrtkosten habe sie zu tragen, Hotelkosten übernehme die Klägerin zu 1.. Die Entlohnung sei über einen Tagessatz oder ein Pauschalhonorar vereinbart worden. Ein Ausfallhonorar gebe es nicht. Es gebe im Schnitt eine Abnahme durch den Auftraggeber in Anwesenheit von Autorin/Autor und ihr. Dabei werde der Film als Ganzes abgenommen, eine gesonderte Beurteilung ihrer Kunst gebe es nicht. Ein Kapitalrisiko habe sie so gut wie nicht. Es bestehe aber das Risiko, am schlechten Ausgangsmaterial zu scheitern und dann keine Nachfolgeaufträge zu bekommen. Es gebe auch das Risiko, bei Pauschalverträgen so lange am Schnitt zu arbeiten, bis es eigentlich gar keine Bezahlung mehr gebe. In seltenen Fällen lassen sie ein Projekt fallen. Mit Schreiben vom 02.05.2017 übersandte die Klägerin zu 1. eine Übersicht, an welchen Tagen die Klägerin zu 2. für sie tätig war, beginnend mit dem 03.01.2016. Sie führte aus, dass die Klägerin zu 2. seit Januar 1999 unregelmäßig beauftragt worden sei. Die Klägerin zu 2. schneide unterschiedliche Filme und Formate für die S1, darunter unter anderem Filme für den Sender „S2“, Reportagen und Dokumentationen für diverse Sender, aber auch Beiträge für das „S3“ sowie Filme für den Web TV-Sender „S4“ sowie für „S5“. Zum großen Teil handele es sich bei den Projekten um Reportagen und Dokumentationen. Das „S3“ sei eine Sendereihe und werde im Rahmen der Drittsendelizenz auf dem Sender „R.“ ausgestrahlt. Die Klägerin zu 2. bearbeite Bild- und Tonmaterial für TV-Dokumentationen und Reportagen in der Regel von durchschnittlich 45 Minuten Sendungsdauer oder länger. Die Klägerin zu 2. sei überwiegend programmgestaltend und eigenschöpferisch tätig, da sie bei den Projekten den Inhalt des Films mit entsprechenden Looks, Musik, Ton, Atmosphären, Bildsprachen aber auch Effekten in Einklang bringen und diese eigenständig und ohne Vorgaben entwickeln müsse. Der weitere programmgestaltende Anteil des Auftrags liege in der inhaltlichen, konzeptionellen und künstlerischen Beratung. Der organisatorische Anteil liege unter anderem in der normgerechten Umsetzung des Projekts nach Vorgaben der auftraggebenden Sender. Die Klägerin zu 2. sei Mitglied der Künstlersozialkasse, gehöre zu den Miturhebern des Werkes und mache jährlich Ansprüche bei der Verwertungsgesellschaft VG Bild geltend. Die Art und Weise ihres Auftrages erledige sie ohne Vorgaben und Weisungen. Insofern habe sie erheblichen gestalterischen Einfluss auf den Film. Die Arbeitszeit werde nicht festgelegt, die Klägerin zu 2. gestalte ihre Arbeitszeit nach freiem Ermessen. Die Arbeitszeit werde dabei vor allem durch Sendetermine und Abgabefristen nach Vorgaben der auftraggebenden Sender definiert. Aufgrund der Zusammenarbeit verschiedener Gewerke seien terminliche Absprachen notwendig. Für das Tageshonorar werde ein Zeitraum von 9 Stunden zugrunde gelegt, wobei angebrochene Tage voll honoriert würden. Die Tätigkeit erfolge aus systemtechnischen Gründen in den Schnitträumen der Klägerin zu 1. an den Standorten B. und H.. Die Klägerin zu 2. habe keinen festen Arbeitsplatz. Sie nutze zur Erledigung ihres Auftrags auch eigene technische Ressourcen in eigenen Räumen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel Musikauswahl oder Entwicklungen erfolgten mit eigenem Material in eigenen Räumen. Der Produktionsort erfolge in Abstimmung mit dem Auftraggeber, zum Teil durch Vorgabe des Produzenten oder Senders. Die Klägerin zu 2. habe keine Verpflichtung, Aufträge der Klägerin zu 1. zu übernehmen und keine Restriktionen, wenn sie Aufträge ablehne. Die Klägerin zu 2. arbeite mit unterschiedlichen Gewerken zusammen, darunter der Redaktion, technischen Mitarbeitern der Abteilungen Bild, Ton und Grafik sowie der Disposition, dem Ingest und dem Schaltraum. Die Klägerin zu 2. sei verantwortlich für die inhaltliche und technische Zusammenführung aller beteiligten Gewerke. Die Tätigkeit werde nicht im Team ausgeführt, sondern die Erstellung eines Beitrags werde auf die Klägerin zu 2. allein übertragen. Geregelte Besprechungen gebe es nicht. Diese erfolgten situations- und produktionsbedingt in enger Abstimmung mit allen Beteiligten. Die Klägerin zu 2. benötige für die Ausführung ihrer Tätigkeit ein N.-System (Schnittplatz). Sie verfüge über kein eigenes System, sondern nutze die Systeme im Hause der Klägerin zu 1. Bei Verwendung der N1 erhalte sie Zugriff auf ein Media Storage. Das Bild- und Tonmaterial erhalte sie auf unterschiedliche Weise: entweder durch Zugriff auf das Media Storage oder durch externe Festplatten. Die Klägerin zu 1. beschäftige auch fest angestellte Cutter. Naturgemäß könne die Klägerin zu 1. nicht für jedes inhaltliche Thema für jede Produktion fest angestellte Cutter beschäftigen, da die inhaltlichen und künstlerischen Anforderungen der einzelnen Produktionen sehr unterschiedlich seien. Die Klägerin zu 2. könne ihre Tätigkeit nicht auf Dritte übertragen. Bei Verhinderung werde entweder ein anderer Cutter gebucht oder bei ausreichender Frist der Schnitttag verschoben. Am Standort B. entstünden keine gesonderten Ausgaben. Fahrt- und Übernachtungskosten am Standort H. würden gegen Nachweis erstattet. Es sei ein Tageshonorar vereinbart worden. Die finale Abnahme erfolge durch den auftraggebenden Sender. Bei der gerade erst erfolgten Betriebsprüfung seien die Cutter allesamt als nicht abhängig beschäftigt angesehen worden. Mit gleichlautenden Schreiben vom 15.05.2017 hörte die Beklagte die Klägerinnen dahingehend an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. In der Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung sei die Versicherungspflicht ausgeschlossen, da die Klägerin zu 2. angabengemäß hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Aus diesem Grund bestehe auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: - Die Klägerin zu 2. sei für unterschiedliche Reportagen und Dokumentationen der Klägerin zu 1. tätig. - Das zu bearbeitende Material erhalte die Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1. und müsse dieses dann nach den Vorgaben der Klägerin zu 1. bzw. des Produzenten bearbeiten und zu einem fertigen Werk zusammenführen. - Die Klägerin zu 2. arbeite mit weiteren Gewerken zusammen (Redaktion, technische Mitarbeiter der Abteilungen Bild, Ton und Grafik, Disposition, Ingest und Schaltraum) und müsse diese inhaltlich und technisch bei dem jeweiligen zu bearbeitenden Werk zusammenführen. - Die Vorgaben des Produzenten bzw. Senders seien von ihr zu beachten. - Die Vergütung erfolge in Form eines Tageshonorars, für welches ein 9-Stunden-Tag zugrundegelegt werde. - Für eventuell entstehende Reise- und Hotelkosten erfolge eine Erstattung. - Es bestehe die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung. - Die Klägerin zu 2. nutze einen N.-Schnittplatz vor Ort bei der Klägerin zu 1. und habe Zugriff auf das Media-Storage und weitere Systeme der Klägerin zu 1. - Die Klägerin zu 1. beschäftige auch fest angestellte Cutter. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien: - Die Klägerin zu 1. gehöre zu den Miturhebern des jeweiligen Werkes und mache jährlich Ansprüche bei der Verwertungsgesellschaft VG Bild geltend. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Mit Schreiben vom 02.06.2017 führte die Klägerin zu 2. aus, sie bitte um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes. Die Klägerin zu 1. behalte seit Anfang des Jahres 20 % ihres Honorars ein, um im Falle einer negativen Beurteilung den Betrag an die Beklagte abzugeben. Ihr fehlten daher 5.000 Euro, die sie dringend benötige. Sie schlage daher vor, ihr Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum von Antragstellung bis zum 30.06.2017 zu beurteilen und andererseits eine Einschätzung für zukünftige Projekte abzugeben. Sie habe ihre Arbeit immer als künstlerische Arbeit verstanden und sich auch dementsprechend für die Projekte eingesetzt. Zu den Merkmalen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei auszuführen, dass sie Reportagen und Dokumentationen für verschiedene Produktionsfirmen editiere. Die Länge der Filme liege meistens zwischen 40 und 120 Minuten. Das Material erhalte sie nur zum Teil vom Auftraggeber. Sie könne selber drehen und auch Grafiken selbst erstellen. Es gebe keine Vorgaben bezüglich der Montage. Sie bitte insoweit um Konkretisierung, in welcher Form sie nach Auffassung der Beklagten Vorgaben zu erfüllen habe. Die Klägerin zu 1. habe zwei verschiedene Standorte. Sie selbst arbeite hauptsächlich in B.. Hier gebe es keine anderen Gewerke. Es gebe nur einen Schnittplatz. Sie erstelle dort den Film in seiner künstlerischen Form, alles Weitere wie Vertonung, Sendebandbau etc. erfolge durch andere Personen in H.. Es gebe keine Vorgaben des Produzenten bzw. des Senders. Auch diesbezüglich bitte sie um Konkretisierung. Die Vergütung erfolge projektbezogen. Für Reisekosten erhalte sie keine Erstattung. Sie gehöre zu den Miturhebern des jeweiligen Werkes, obwohl sie keine Ansprüche bei VG Bild geltend mache. Sie bitte nochmals um Überprüfung des Sachverhalts. Es könne sein, dass es Cutter gebe, die gerne weisungsgebunden arbeiteten. Sie als Filmeditorin sei es aber ganz sicherlich nicht. Mit Schreiben vom 25.06.2017 trug die Klägerin zu 2. weiter vor, sie verweise auf eine Entscheidung des Sächsischen LSG vom 31.07.2015 - L 1 KR 73/10, in der Ausführungen zu programmgestaltenden Mitarbeitern gemacht worden seien. Davon ausgehend gebe es genug Kriterien, die zu einer Einstufung ihrer Arbeit als selbständig führten. Sie sei Teil der redaktionellen Entscheidung und habe eine eigene visuelle und narrative Handschrift. Sie habe für die Klägerin zu 1. noch nie einen Film geschnitten, der nicht ihren Überzeugungen entsprochen habe. Sie könne ihre Ideen durchsetzen. Sie habe weder Dienstbereitschaft noch Anwesenheitspflicht innerhalb einer Kernarbeitszeit. Sehr oft arbeite sie alleine und teile sich die Arbeitszeit selber ein. Es sei in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass Filme, die sie geschnitten habe, nicht vom Sender akzeptiert worden seien. Außerdem sei sie für den Schnittpreis N. vorgeschlagen - 7.500 € für den Editor. Es sei nicht ersichtlich, warum es Preise geben sollte, wenn der Regisseur alles bestimme. Man müsse sich auch fragen, was für ein Signal es in Zeiten von Lügenpresse, Fake News und alternativen Fakten sei, wenn sie, die die Bilder analysieren, montieren und bearbeiten solle, weisungsgebunden handele. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der VG Bild laufe. Mit Schreiben vom 06.07.2017 nahm die Klägerin zu 1. Stellung. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor. Die Klägerin zu 2. sei seit vielen Jahren als selbstständige Cutterin/Editorin für verschiedene Auftraggeber tätig. Sie sei Mitglied der Künstlersozialkasse. Eine Aufnahme in die KSK sei nur möglich, wenn die Klägerin zu 2. regelmäßig selbstständige und künstlerische Leistungen erbringe. Allein der Umstand der KSK-Mitgliedschaft sei ein erhebliches Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Über die KSK erhalte die Klägerin zu 2. eine soziale Absicherung, insbesondere den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und eine Rentenversicherung. Diese werde durch die Verwerter teilweise refinanziert. Daher sei der Schutzbereich des § 7a SGB IV gar nicht eröffnet. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, Selbstständige sozial abzusichern und eine Altersarmut zu verhindern. Dies werde durch die Mitgliedschaft in der KSK und die diesbezügliche soziale Absicherung verhindert. Unstreitig liege eine programmgestaltende Tätigkeit vor. Die Klägerin zu 2. sei als Editorin Miturheberin gemäß §§ 8, 89 UrhG an dem Filmwerk. Ein Filmwerk entstehe üblicherweise durch die Mitwirkung verschiedener Urheber und sei daher das klassische Beispiel für ein durch Miturheberschaft entstandenes Gesamtkunstwerk. Beim Schneiden des Films, d. h. der Herstellung des Schnittwerkes durch die Klägerin zu 2. handele es sich um eine eigenständige und in höchstem Maße schöpferisch kreative Leistung. Es obliege ihren künstlerischen Fähigkeiten, wie das gesamte Rohmaterial in seiner endgültigen Fassung montiert sei. Sie bestimme durch die Schnitte und die Auswahl aus dem gedrehten Material den Rhythmus, die Spannung und den jeweiligen Fluss des Filmbeitrages. Ihr künstlerischer Beitrag habe damit einen sichtbaren Einfluss auf das gesendete Programm. Die Parteien hätten einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vereinbart. Es erfolge eine auf die einzelnen Stücke bezogene Beauftragung. So sei es zwar richtig, dass die Klägerin zu 2. für unterschiedliche Reportagen und Dokumentationen der Klägerin zu 1. tätig werde. Dies sei jedoch kein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr werde die Klägerin zu 2. in jedem einzelnen Fall erneut beauftragt. Dabei habe die Klägerin zu 2. die Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen. Die von der Klägerin zu 2. zu schneidenden Filmwerke würden am Schluss vom Auftraggeber bzw. durch die Redakteure und Produzenten abgenommen werden im Sinne des § 640 BGB. Der Umstand, dass das zu bearbeitende Material von der Klägerin zu 1. stamme, sei in keiner Weise ein Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis. In vielen Werkvertragsverhältnissen werde der Werkunternehmer beauftragt, zur Verfügung gestelltes Material zu bearbeiten und daraus ein neues Werk herzustellen. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken und künstlerischen Miturhebern sei bei der Herstellung eines Gesamtkunstwerks unerlässlich. Anderenfalls wären die vom Gesetzgeber ausdrücklich normierten Regelungen einer Miturheberschaft im Sinne der §§ 8, 89 UrhG gar nicht möglich. Die Klägerin zu 2. habe die technischen Vorgaben des Senders zu berücksichtigen. Hierbei gehe es um die technischen Sendervoraussetzungen, auf der das Schnittwerk abgeliefert werden müsse. Inhaltliche Vorgaben gebe es senderseitig gerade nicht. Gegen die weisungsunabhängige, programmgestaltende Tätigkeit der Klägerin zu 2. spreche auch nicht, dass die redaktionelle Bearbeitung des Beitrages durch die Produzenten erfolge. Vergleichbar mit einem Drehbuch entscheide der Redakteur über den Inhalt und die Ausrichtung einer Sendung und es sei Aufgabe der Editorin, dies künstlerisch beim Schneiden umzusetzen. Die Tätigkeit von Cuttern/Editoren als selbstständig sei in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden. Der Umstand, dass Reise- und Hotelkosten erstattet würden, sei kein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Bei vielen Werkvertrags-/Dienstleistungsverhältnissen würden Reise- und Unterbringungskosten erstattet. Dass die Klägerin zu 2. verpflichtet sei, ihre Leistungen persönlich zu erbringen, sei Ausfluss und Ausdruck ihrer Urheberrechtspersönlichkeit. Die Klägerin zu 2. werde wegen ihrer Qualifikation als Editorin und ihrer künstlerischen Bildsprache und Fähigkeiten ausgesucht. Die Klägerin zu 2. nutze regelmäßig einen N.-Schnittplatz bei der Klägerin zu 1. Diese Vorgabe sei nicht zwingend. Soweit die Klägerin zu 2. an anderen Schnittplätzen schneiden wolle, stehe ihr dies frei. Andere Cutter/Editoren verfügten über entsprechende eigene Studioeinrichtungen, eigene Schnittplätze oder mieteten selbst Schnittplätze bei entsprechenden Anbietern an. Damit würden insgesamt die Indizien für eine selbstständige und ebenso programmgestaltende Tätigkeit überwiegen. Mit an die Klägerinnen gerichteten, gleichlautenden Bescheiden vom 17.07.2017 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. seit dem 03.01.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne am 03.01.2016. In der Krankenversicherung sei die Versicherungspflicht ausgeschlossen. Die Beklagte wiederholte zur Begründung die Merkmale aus dem Anhörungsschreiben. Ergänzend führte sie aus, freie Mitarbeiter in der Filmbranche, Funkbranche und im Fernsehbereich, die aufgrund von Honorarverträgen tätig würden und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, seien dessen ungeachtet grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Dies gelte insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten. Im Gegensatz zu regelmäßig selbständig tätigen, programmgestaltenden Mitarbeitern brächten sie typischerweise nicht ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein. Sie könnten also durch ihr Engagement und ihre Persönlichkeit den Inhalt einer Sendung nicht weitgehend bestimmen. Die Tätigkeit als Cutterin bestehe darin, Reportagen und Dokumentationen aus Bildern, Tönen und Geräuschen zu editieren. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. sei nicht überwiegend journalistisch und eigenschöpferisch. Die von der Klägerin zu 2. zu editierenden Materialien würden von der Klägerin zu 1. zur Verfügung gestellt, Inhalt und Fertigstellungstermin würden vorgegeben, es bestehe eine Eingliederung in die Betriebsabläufe bei der Klägerin zu 1. und eine enge Zusammenarbeit mit weiteren Gewerken. Der erforderliche Schnittplatz und der Zugang zum Media-Storage bzw. zu weiteren Systeme würden bereitgestellt. Es bestünden keine erkennbaren Unterschiede zu festangestellten Cuttern der Klägerin zu 1.. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin zu 2. angabengemäß hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei (§ 5 Abs. 5 SGB V). In der sozialen Pflegeversicherung bestehe damit ebenfalls keine Versicherungspflicht. Der Antrag auf Statusfeststellung für die am 03.01.2016 aufgenommene Beschäftigung sei am 10.2.2017 gestellt worden. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht seien nicht erfüllt, weil der Antrag verspätet und nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei. Die Klägerin zu 2. legte am 01.08.2017 Widerspruch ein. Nach der Entscheidung des Sächsischen LSG vom 31.7.2015 - L 1 KR 73/10 sei zu unterscheiden zwischen einem vorbereitenden Teil, dem journalistisch-schöpferischen oder künstlerischen Teil und einem technischen Teil der Ausführung. Ihre Tätigkeit sei eindeutig dem journalistisch-schöpferischen und künstlerischen Teil zuzuordnen. Sie sei zudem in der Situation, in der sie Material anfordern könne, selbst aussuchen könne und auch Aufträge für grafische Elemente, soweit sie sie nicht selber erstelle, weitergeben könne. Genauso gebe sie künstlerische Richtlinien für die Tonmischung vor. Sie arbeite an künstlerischen und politischen Reportagen und Dokumentationen. Das bedeute, es gebe keine Sendervorgaben, was Inhalt oder Form angehe, außer einer ungefähren Länge. Selbstverständlich arbeite sie journalistisch-künstlerisch und eigenschöpferisch. Ein Unterschied zu fest angestellten Cuttern mit ähnlicher Qualifikation seit der, dass sie sich ihre Arbeit aussuchen könne. Das habe künstlerisch gesehen Vorteile, führe aber durch die starke Volatilität der Filmbranche zu extremen Arbeitszeiten und zu Einkommensschwankungen. Dieses Risiko gehe sie seit Jahren bewusst ein, da ihr ihre Unabhängigkeit sehr wichtig sei. Dies solle auch in Zukunft gelten. Die Klägerin zu 1. legte am 15.08.2017 Widerspruch ein. Der Bescheid berücksichtige in keiner Weise die Besonderheit des konkreten Einzelfalls, den Werkcharakter eines Filmschnitts und den tatsächlichen Ablauf des Auftragsverhältnisses. Der Bescheid gehe fehlerhaft davon aus, dass Mitarbeiter im Film-, Funk- und Fernsehbereich grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen seien. Diese Rechtsauffassung sei falsch, weil sie weder den Unterschieden der genannten Branchen Rechnung trage, noch differenzierte Berufsbilder berücksichtige. Diese Wertung stehe auch den insbesondere von der KSK entwickelten Abgrenzungskatalogen entgegen. Im Abgrenzungskatalog der KSK vom 13.04.2010 seien Editoren/Cutter ausdrücklich als programmgestaltende Mitarbeiter erwähnt, solange der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiege. Es fehle an einer am Einzelfall ausgerichteten Begründung, warum hier keine eigene schöpferische Tätigkeit vorliege. Die künstlerische Tätigkeit der Klägerin zu 2. werde fehlerhaft pauschal auf eine rein technische Tätigkeit reduziert. Dem widerspreche die Rechtsprechung deutlich (LSG Bayern - L 5 R 858/09; LAG Berlin-Brandenburg - 15 SA 2287/11). Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. zu einer persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei, spreche gerade für eine programmgestaltende Tätigkeit. Die höchstpersönliche Ausführung der Tätigkeit sei Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts und somit charakteristisch für eine kreative, eigenschöpferische Leistung. Die jeweiligen Projekte würden damit beginnen, dass die Klägerin zu 2. mit der Autorin/dem Autor die Zielrichtung des Films bespreche. Dann beginne die Klägerin zu 2. mit der Sichtung des gesamten gedrehten Filmmaterials und schneide dieses Rohmaterial eigenschöpferisch und nach ihren künstlerischen Vorstellungen zu einem abnahmefähigen Filmwerk, welches sie der Autorn/dem Autor und der Klägerin zu 1. zur Abnahme vorlege. Die Klägerin zu 2. entscheide selbst, welche der gedrehten Szenen sie auswähle, weglasse oder in welcher Länge sie Szenen integriere. Insbesondere bei Reportagen, bei denen kein Drehbuch existiere, würden der Aufbau, der Erzählstil und die gesamte Dramaturgie durch eigenschöpferische und künstlerische Entscheidungsfreiheit erheblich geprägt. Sie entscheide, nach welchen Sekunden eine übernommene Szene geschnitten werde oder noch im Film belassen werde. Damit würden Spannungsmomente herausgearbeitet, die Dramaturgie und damit der Inhalt des Films maßgeblich beeinflusst. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. sei somit im vorliegenden Fall über das einfache Schneiden eines Films hinausgegangen. Sie habe sich nicht lediglich in einem technischen Schnittvorgang erschöpft, sondern sei maßgebend für die künstlerische Gestaltung der Reportagen und Dokumentationen gewesen. Insgesamt gehe der Bescheid daher von einer falschen Tatsachengrundlage aus. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. entspreche einer werkvertraglichen Leistung. Sie schulde nach § 631 BGB einen konkreten Erfolg, nämlich ein Schnittwerk in Form einer Reportage oder Dokumentation. Die Klägerin zu 2. müsse das erhaltene Filmmaterial gerade nicht nach den Vorgaben der Klägerin zu 1. schneiden, sondern sei frei von Weisungen bei der Durchführung ihrer Schnitttätigkeit und bei der Gestaltung des finalen Filmwerks. Sie berücksichtige die Wünsche der Klägerin zu 1., habe aber in der Umsetzung freie Entscheidungsbefugnisse und könne daher auch gestalterische Alternativen vorschlagen, sofern Wünsche der Klägerin zu 1. gestalterisch nicht umgesetzt werden könnten. Eine Weisungsgebundenheit sei dann ausgeschlossen, wenn zwar die Ziele vorgegeben würden, die Art und Weise der Ausführung über dem Dienstleister überlassen blieben (LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 57/13). Weisungen zur Arbeitszeit habe es nicht gegeben. Es sei eine Abstimmung hinsichtlich der Abnahmetermine erfolgt. So sei in der Regel vereinbart worden, dass das Werk innerhalb von fünf Tagen abnahmefertig sein sollte. Dabei habe es der Klägerin zu 2. freigestanden, wie sie sich die Zeit zur Werkerstellung eingeteilt habe und ob sie die Schneideräume der Klägerin zu 1. oder ihre eigenen Ressourcen genutzt habe. Die Vereinbarung eines Abnahme- bzw. Fertigstellungstermins sei ein typisches werkvertragliches Charakteristikum. Die Klägerin zu 2. trete selbstständig am Markt auf und sei für viele verschiedene Auftraggeber tätig. Sie trage das volle Auftragsrisiko. Es liege allein in ihrer Verantwortung, eine konstante Auftragslage zu erreichen und Kundenakquisition betreiben. Sie trage das finanzielle Ausfallrisiko im Krankheitsfall. Sie könne jederzeit Aufträge ablehnen. Eine ständige Dienstbereitschaft werde nicht erwartet. Es liege ein unternehmerisches Risiko vor. Die Klägerinnen hätten miteinander ein Pauschalhonorar vereinbart. Die Klägerin zu 2. habe daher das Risiko eines hohen oder niedrigen Arbeitsaufwandes bei einem grundsätzlich gleichbleibenden Honorar getragen. Die Höhe ihrer effektiven Stundenlohnvergütung habe sich also danach gerichtet, wie schnell sie ihre Schnitttätigkeit erledigt habe. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2. den ihr zur Verfügung gestellten Schneideraum genutzt habe. Es entspreche den üblichen Gepflogenheiten im Film- und Fernsehbereich, dass Schneideräume häufig durch die Produktionsfirma zur Verfügung gestellt würden. Der Grund sei, dass die Klägerin zu 2. dadurch direkten Zugriff auf das umfangreiche Archiv der Klägerin zu 1. habe und dass eine Vielzahl technisch unterschiedlicher Bildformate und externer Quellen in den Dokumentationen hätten verarbeitet werden können. Daher stelle es für die Klägerin zu 2. die deutlich kostengünstigere Alternative dar, den Schneideraum der Klägerin zu 1. zu nutzen. Es habe ihr aber freigestanden, einen eigenen Schneideraum zu nutzen. Für die Musikauswahl und vorbereitende Projektentwicklung nutze sie ausschließlich ihr eigenes Equipment. Der Zugang zum Media Storage sei in manchen Fällen notwendig, um das gedrehte Filmmaterial sehr zeitnah zu erhalten. Dies stelle schlicht eine einfache Möglichkeit dar, um die oft sehr engen Zeitvorgaben der Sender einzuhalten. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. die weiteren, an der Entstehung eines Filmwerks Beteiligten Gewerke zusammengeführt habe, spreche gerade auch für eine eigenschöpferische und somit programmgestaltende Tätigkeit. Die Erstattung von Hotelkosten sei kein Nachweis für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Vielmehr gehöre es zum Verhandlungsgeschick der Werkunternehmerin, ob sie den Besteller dazu verpflichten könne, unter Umständen entstehende Hotelkosten zu übernehmen. Die Klägerin zu 2. sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Sie habe keinen eigenen Arbeitsplatz, trete nicht unter dem Namen der Klägerin zu 1. auf, unterhalte keine Korrespondenz unter dem Namen der Klägerin zu 1., habe kein Telefonanschluss o. ä., was sie in Verbindung mit der Klägerin zu 1. bringe. Mit Schreiben vom 17.08.2017 ergänzte die Klägerin zu 2. ihren Widerspruch. Über die Jahre habe sie sich einen Stamm von Autorinnen/Autoren (fast alle seien freie Autorinnen/Autoren) aufgebaut, die mit ihr unterschiedliche Projekte realisierten. Alle würden ihre Arbeit schätzen, da sie schwieriges Ausgangsmaterial zu einem guten Ende bringen könne. Manche Filme würden sogar erst durch sie möglich. Die Koordinierung der verschiedenen Gewerke erfolge nur durch sie. Dazu komme, dass Verzögerungen in den Produktionsabläufen der einzelnen Projekte sehr häufig seien. So komme es, dass sie beispielsweise plötzlich drei freie Tage habe und kein Honorar bekomme oder dass sie das Material erst eine Woche vor Ausstrahlung bekomme und dann Arbeitszeiten von bis zu 15 Stunden am Tag habe. All dies sei ihr unternehmerisches Risiko, was sie als Künstlerin aber gar nicht anders kenne. Sie sei mit all ihren Autorinnen/Autoren der festen Überzeugung, dass sie zuallererst einen guten Film machen wollten, erst dann würden sie sich der Abnahme stellen. Damit sei sie immer gut gefahren, da nichts überzeugender sei, als ein guter Film. Manchmal gebe es heftige Kämpfe in der Abnahme, doch habe sie sich immer mit ihren Autorinnen/Autoren durchsetzen können. Die Behauptung, ihre Tätigkeit sei überwiegend nicht journalistisch und eigenschöpferisch, sei daher schlicht falsch und beleidige sie auf das Tiefste. Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 18.01.2018 wies die Beklagte die Widersprüche der beiden Klägerinnen zurück. Es werde auf die bisherige Entscheidung verwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass die Klägerin zu 2. weder programmgestaltend noch überwiegend eigenschöpferisch tätig sei und auch kein unternehmerisches Risiko trage. Sie sei sehr wohl in den Produktionsablauf der Klägerin zu 1. eingegliedert. Editoren seien dem technischen Personal zuzuordnen. Sie würden daher grundsätzlich als nicht programmgestaltende Mitarbeiter und insoweit als abhängig Beschäftigte angesehen werden. Es werde nicht bestritten, dass die vom Editor erbrachte Arbeitsleistung wesentlicher Faktor für das Gelingen und den Erfolg einer Sendung sei. Dennoch erfolge keine programmgestaltende Mitwirkung im Sinne der Rechtsprechung. Eine überwiegend eigenschöpferische Tätigkeit sei nur in Ausnahmefällen und vorwiegend bei der Produktion von Spielfilmen denkbar, nämlich beispielsweise dann, wenn der Editor die Handlungsstränge auf so innovative oder kunstvolle Weise und in eigener Formensprache verbinde, dass die Grundaussage des Films dadurch wesentlich beeinflusst werde. Einen solchen künstlerischen Anspruch dürfte die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit nicht erfüllen. Dass die Klägerin zu 2. das Material selbst zusammenstelle, stelle keine überwiegend eigenschöpferische (künstlerische) Leistung dar, sondern mache das Handwerk eines (jeden) Editors aus. Sie schulde auch nicht die Erstellung eines Werks, sondern vor allem das Tätigwerden als Cutterin, also die weisungsgemäße Verwendung ihrer Arbeitskraft im Rahmen einer Teamarbeit. Dabei würden sich die einzelnen Mitarbeiter jeweils mit Teilbeträgen beteiligen, die sich abschließend zu einer kompletten Sendung zusammenfügten. Die Klägerin zu 2. erstelle also nicht ein Gesamtprodukt und biete diesen fertigen Film der Klägerin zu 1. an, sondern sei in deren Produktionsprozess eingebunden. Erbringe eine Person keine abgrenzbare und im Vorfeld definierte Leistung, sondern sei Mitglied einer Gruppe, die eine Gesamtleistung erbringe, so bedinge dieser Umstand notwendig die Eingliederung in eine von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation und damit eine Weisungsbefugnis der Klägerin zu 1. Diese habe dann die Funktion, die Leistungen der einzelnen Gruppenmitglieder zu steuern. Sie habe ihre Leistung höchstpersönlich zu erbringen und müsse für den Auftraggeber jederzeit erreichbar seien. Die Aufnahme in die KSK schließe eine Entscheidung der Clearingstelle nicht aus. Hiergegen hat die Klägerin zu 1. am 15.02.2018 und die Klägerin zu 2. am 19.02.2018 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die beiden in unterschiedlichen Kammern des Sozialgerichts eingegangenen Klageverfahren mit Beschluss vom 08.05.2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden. Die Klägerin zu 1. hat im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen, die Annahme, dass die Klägerin zu 2. dem technischen Personal zuzuordnen und sie nicht programmgestaltend tätig sei, sei falsch. Mit dem Schnitt des Rohmaterials erbringe die Klägerin zu 2. eine eigenschöpferische und gestalterische Leistung. Es handele sich eben gerade nicht um eine rein technische Tätigkeit. Wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit sei die Sichtung des gedrehten Filmmaterials gewesen. Im Anschluss daran seien Szenen im Einzelnen bearbeitet worden, d. h. es seien aus einer Vielzahl von Einstellungen, Szenen und Bildern, die jeweils besten auszuwählen. Es gebe mannigfaltige Variation und Auswahlmöglichkeiten. Die Art der Montage, die sich hieraus angeschlossen habe, stelle den kreativen und eigenschöpferischen Werkprozess der Klägerin zu 2. dar. Die Klägerin zu 2. trete selbstständig als Editorin und Bildredakteurin am Markt auf. Sie trage das volle Auftragsrisiko und das unternehmerische Risiko. Sie mache Eigenwerbung über die branchenüblichen Datenbanken. Sie trage im Krankheitsfalle das finanzielle Ausfallrisiko, da sie weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld habe. Ebenso bestehe kein Urlaubsanspruch. Sie habe der Klägerin zu 1. stets Rechnungen gestellt, die darüber hinaus die Umsatzsteuer ausgewiesen hätten. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe es nicht gegeben. Die Klägerin zu 2. habe keinen Arbeitsplatz bei der Klägerin zu 1. gehabt. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. die Räumlichkeiten der Klägerin zu 1. habe nutzen können, spreche nicht für eine Eingliederung, sondern entspreche den üblichen Gepflogenheiten in der Filmbranche. Zudem habe die Klägerin zu 2. eigenes Equipment und eigens angemietete Räumlichkeiten genutzt. Es werde auf die Entscheidung des SG Hamburg – S 49 RA 658/03 verwiesen, wonach selbst dann, wenn die Studiovorrichtungen der Tochtergesellschaft genutzt würden, dies allein für sich genommen noch kein Anhaltspunkt für eine abhängige Beschäftigung sei. Die Abnahmetermine seien zwischen den Klägerinnen vereinbart worden. In der Gestaltung und dem zeitlichen Ablauf ihrer Tätigkeit sei die Klägerin zu 2. frei und unabhängig gewesen. Entscheidend sei, dass sie die vereinbarten Abnahme- und Abgabetermine einzuhalten gehabt habe. Abgabe-, Ablieferungs- oder Abnahmetermine seien Wesensmerkmale eines jeden Werkvertrages im Sinne von § 631, 640 BGB. Die Leistungszeit sei zeitlich begrenzt gewesen. Die Klägerinnen hätten telefonisch eine projektbezogene, tageweise Beauftragung vereinbart. Die jeweiligen Auftragsverhältnisse seien sowohl zeitlich als auch finanziell individuell vereinbart worden. Es habe sich dabei stets um ein Honorar gehandelt, welches auch einen entsprechenden Mehraufwand der Klägerin zu 2. bei der Werkerstellung abgegolten habe. Das eigenständige Aushandeln der Vergütung für ein herzustellendes Werk spreche für eine selbstständige Unternehmertätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. als Bildredakteurin Mitglied der KSK sei, sei allein schon ein deutliches Indiz dafür, dass sie als selbstständige Editorin anzusehen sei. Die Klägerin zu 2. hat vorgetragen, dass maßgebliches Manko der angegriffenen Bescheide das fehlerhafte Verständnis der Beklagten von ihrer Tätigkeit und vom Rollenverhältnis der Beteiligten sei. Die Beklagte gehe davon aus, dass sie ihr von der Klägerin zu 1. zur Verfügung gestelltes Material nach deren inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben zu einer Reportage/Dokumentation zusammengefügt habe und es daher an einer journalistischen/eigenschöpferischen Tätigkeit fehle. Dies sei unzutreffend. Ausgangspunkt ihrer Tätigkeit sei unstreitig das von der Klägerin zu 1. bereitgestellte Rohmaterial gewesen. Ihre Aufgabe sei es aber stets gewesen, aus diesem Rohmaterial einen Filmbeitrag von ca. 30-50 Minuten zu einem von den Parteien vereinbarten Abgabetermin zu erstellen. Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Art des Filmbeitrages habe es nicht gegeben. Das Rohmaterial habe dabei stets einen sehr viel größeren zeitlichen Umfang als das finale Werk gehabt. Das Rohmaterial habe etwa 10 Stunden umfasst, im Vergleich zu den rund 30-50 Minuten des Filmbeitrages. Ihr sei es zugefallen, die aus ihrer Sicht wesentlichen Bilder und Einstellungen aus dem Rohmaterial herauszusuchen. Anschließend habe sie über die Abfolge der dem Rohmaterial entnommenen Bilder und Einstellungen entschieden. Da die Filmbeiträge ausnahmslos politische und gesellschaftliche Themenkomplexe behandelt hätten, seien die Auswahl der Bilder und Einstellungen auf der einen Seite sowie die Festlegung der Reihenfolge auf der anderen Seite gerade die maßgeblichen Faktoren für die durch den Filmbeitrag transportierte Aussage. Es sei offenkundig, dass durch Weglassen und/oder Hinzufügen bestimmter Aussagen, Bilder oder Einstellungen der Filmbeitrag zu gänzlich unterschiedlichen Inhalten kommen könne. Hierüber habe allein sie entschieden und daher eindeutig eine journalistische und eigenschöpferische Tätigkeit ausgeübt. Selbst wenn man sie nicht als programmgestaltende Mitarbeiterin einordnen wollte, sprächen hier die Gesamtumstände gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Filmeditoren seinen nicht automatisch einem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen. Es gebe keine Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Leistungserbringung. Von einer „weisungsabhängigen Verwendung der Arbeitskraft im Rahmen einer Teamarbeit“ könne hier gerade nicht die Rede sein. Sie habe ihre Leistungen mit einem Selbstorganisationsgrad erbracht, der für ein Beschäftigungsverhältnis vollkommen untypisch gewesen sei. So sei sie im Besitz eines eigenen Schlüssels zu den Schnittplätzen gewesen und habe nach ihrem Gutdünken kommen und gehen können. Auf eine Mitwirkung der Klägerin zu 1. sei sie nicht angewiesen gewesen. Allenfalls mit den Autorinnen/ Autoren habe ein Gedankenaustausch hinsichtlich der Umsetzung des Filmbeitrages stattgefunden. Eine Absprache mit anderen Beteiligten/Gewerken sei nicht erfolgt. Auch an etwaigen Team-Meetings habe sie nicht teilgenommen. Eine Steuerung einzelner „Gruppenmitglieder“ habe es nicht gegeben. Gegenstand der Abnahme sei nicht ein nach den direkten Vorgaben der Klägerin zu 1. erstellender Filmbeitrag gewesen. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, bei etwaigem Nichtgefallen des Filmbeitrags Nachbesserungen/neue Schnitte vorzunehmen. Sie habe mit der Klägerin zu 1. bzw. deren Redakteuren allenfalls auf der inhaltlichen Ebene im Abnahmegespräch um die im Filmbeitrag präsentierten Aussagen, Bilder oder Einstellungen gerungen. Sie sei allerdings zu keinem Zeitpunkt etwaigen Weisungen der Klägerin zu 1. hinsichtlich ihrer Werke gefolgt. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu habe ohnehin nicht bestanden. Sie habe sich nicht dauerhaft zur Leistungserbringung zur Verfügung halten müssen. Dienstpläne habe es nicht gegeben. Im Übrigen werde auf die Klagebegründung der Klägerin zu 1. verwiesen. Die Beklagte hat die Begründung aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Weisungsgebundenheit sei nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Auftragnehmer mehrere Vertragsverhältnisse eingegangen sei. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche auch nicht der Wille der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Das Unternehmerrisiko sei nicht mit dem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führe, bestimme das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich. Ein unternehmerisches Risiko liege nicht vor. Die Klägerin zu 2. erhalte eine pauschale Vergütung, unabhängig von dem Erfolg der Tätigkeit. Vergütungsrisiken wegen Schlechtleistungen stellten nach der Rechtsprechung des BSG kein Indiz für ein Unternehmerrisiko dar, weil eine Haftung für Schlechtleistungen Arbeitnehmer gleichermaßen treffe. Die Klägerin zu 2. werde nicht allein deswegen zur selbstständig Tätigen, weil sie Aufträge ablehnen könne. Wenn sie einen Auftrag angenommen habe, sei sie in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 1. eingegliedert. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.05.2022 stattgegeben, indem es den Bescheid vom 17.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2018 aufgehoben und festgestellt hat, dass die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. seit dem 03.01.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 7a SGB IV. Die Entscheidung der Künstlersozialkasse, in die die Klägerin zu 2. einzahle, sei nicht vorgreiflich, so dass das Verfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen wäre. Nach dieser Vorschrift habe die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer die Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden. Der Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit bestimme sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und § 1 Nr. 1 SGB VI. Der Eintritt von Versicherungspflicht setze danach das Vorliegen einer Beschäftigung voraus. Der Begriff der Beschäftigung werde in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung sei die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimme sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne seien die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Ausgangspunkt sei daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen ließe. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehe der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gelte, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben würden, wenn sie von den Vereinbarungen abwichen. Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei. Diese Grundsätze seien auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden. Allerdings hätten die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als (unbefristete) Arbeitsverhältnisse einzuordnen seien, die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten zu beachten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der sog. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen. Weiter zu beachten sei, dass der grundrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auf die Zusammenarbeit der Sender mit den Mitarbeitern beschränkt sei, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend (programmgestaltend) mitwirken. Ein solcher Zusammenhang liege nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn die Mitarbeiter typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen würden, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall sei. Bei diesem Mitarbeiterkreis schließe der Grundrechtsschutz die Befugnis der Rundfunk- oder Fernsehanstalt ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen. Der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehle jedoch, wenn sich die Personalentscheidungen auf Mitarbeiter beziehen würde, die nicht unmittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalten würden. Hierzu zähle nicht nur das betriebstechnische und Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpfe und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibe. Auf das Vorliegen einer programmgestaltenden Tätigkeit komme es jedoch dann nicht an, wenn bereits unter Beachtung der allgemeinen, von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungsgrundsätze eine selbständige Tätigkeit vorliege. Entscheidend seien also die Umstände der Tätigkeit im Einzelnen. Der Auffassung der Beklagten, dass Editoren stets abhängig beschäftigt seien, weil sie dem „technischen Personal“ zuzuordnen seien, vermöge sich die Kammer nicht anzuschließen. Einerseits habe die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 2. in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung wegen der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2. angenommen, obwohl die Klägerin zu 2. auch für ihre anderen Auftraggeber als Editorin tätig gewesen sei. Außerdem sei zu beachten, dass Preise für die Kategorie „Schnitt“ vergeben werden würden (vgl. z.B. https://www.filmstiftung.de/news/18-editorinnen-fuer-schnitt-preise-2021-nominiert/, zuletzt abgerufen am 31.05.2022). Hierfür gäbe es keine Veranlassung, wenn sich die Tätigkeit von Editorinnen und Editoren stets in der technischen Umsetzung des Schnitts nach den Vorstellungen der Regisseurin/ des Regisseurs oder der Autorin/des Autors erschöpfen würde. Das Tätigwerden der Klägerin zu 2. für die Klägerin zu 1. sei als selbständige Tätigkeit anzusehen. Ein schriftliches Vertragswerk existiere zwischen den Klägerinnen nicht. Die mündlich aus Anlass der jeweiligen Anfragen der Disposition geschlossenen Verträge würden sich hier als Werkverträge darstellen. Gegenstand eines Werkvertrags könne sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag sei maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet werden würde. So liege es hier. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerinnen sei die Verarbeitung mehrstündigen Bildmaterials zu einer fertigen Sendung mit einer Dauer von zumeist 45 Minuten geschuldet gewesen. Die jeweils mündlich geschlossenen Verträge beinhalteten auch eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung sowie zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Klägerin zu 2. unterliege keinen Weisungen. Die Klägerinnen hätten durchgehend vorgetragen, dass es Aufgabe der Klägerin zu 2. sei, aus dem vorhandenen, mehrstündigen Bildmaterial selbstständig Sendungen zu erstellen. Dabei habe die Grundidee für eine Sendung auf einer Idee der Autorin/des Autors oder der Regisseurin/des Regisseurs basiert. Auch würde eine Art Drehbuch in Form einer Skizze geschrieben. Diese diene aber nach dem überzeugenden Vorbringen der Klägerin zu 2. nicht ihrer Weisungsbindung, sondern dazu, den Sender, an den eine Filmidee herangetragen werde, darüber zu informieren, „was ihn erwartet“. Die Klägerin zu 2. komme nach ihrem Vorbringen in den meisten Fällen auch erst dann ins Spiel, wenn eine Filmidee von einem Sender akzeptiert worden sei, die Finanzierung gesichert sei und Drehtermine festgelegt gewesen seien. Bevor der eigentliche Schnitt beginne, finde ein Gespräch mit der Autorin/dem Autor oder der Regisseurin/dem Regisseur statt, in dem diese/dieser ihr die O-Töne vorschlage, die sie/er gerne im Film hätte. Diese bildeten das Skelett des Films und anhand dieser werde der Erzählstrang entworfen, über den die Protagonisten ihre Geschichte erzählen. Die Klägerin zu 2. habe nachvollziehbar vorgetragen, dass der eigentliche Film dann jedoch erst im Schnitt entstehe. Sie sei bei den Drehs nicht dabei gewesen und entwickle aus dem vielstündigen und nicht zusammenhängend gedrehten Bildmaterial eine den Spannungsbogen über den gesamten Zeitraum aufrechterhaltende Erzählung. Es sei die Entscheidung der Klägerin zu 2. gewesen, auf welche Weise und mit welchen Techniken sie dies getan habe. Es obliege ihrer Entscheidung, wie das gesamte Rohmaterial in seiner endgültigen Fassung montiert sei. Sie bestimme durch die Schnitte und die Auswahl aus dem gedrehten Material den Rhythmus, die Spannung und den jeweiligen Fluss des Filmbeitrages. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Autorinnen/Autoren bzw. Regisseurinnen/Regisseuren in aller Regel nicht um festangestellte Mitarbeiter der Klägerin zu 1. handle, so dass schon aus diesem Grund von Weisungen durch die Klägerin zu 1. in diesem Kontext nicht ausgegangen werden könne. Auch bei den Musikvorschlägen der seit 2021 eingesetzten Musikredakteure handle es sich nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2. eben nur um Vorschläge, die die Klägerin ablehnen und bezüglich derer sie ihrerseits eine Änderung verlangen könne. Vor 2021 habe die Klägerin selbst die Musik ausgewählt. Im laufenden Schnittprozess gebe es keine Weisungen. Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2. gebe es den sogenannten Schulterblick, der aber nicht dem Zweck diene, ihr konkrete Weisungen zu erteilen, sondern sicherzustellen, dass die Arbeit voranschreite und um rechtzeitig etwaige Probleme aus der Welt zu schaffen. Nach Fertigstellung des Schnitts gebe es eine interne Abnahme in Anwesenheit von Autorin/Autor und einer/einem festangestellten Redakteurin/Redakteur. Die Klägerin zu 2. habe für die Kammer überzeugend dargetan, dass diese Gespräche zu einem weit überwiegenden Teil konsensual ablaufen würden. Nachfragen, warum bestimmte Szenen oder bestimmte Einstellungen ausgewählt wurden, könnten erläutert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten werde ein Konsens zwischen den Beteiligten hergestellt. Zwingend zu befolgende Anweisungen, bestimmte Szenen zu verwenden, eine bestimmte Einstellung zu wählen etc. seien nicht ersichtlich und nach dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht naheliegend. Substantiierte, einzelfallbezogene Einwendungen gegen diese Feststellungen seien seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr habe die Klägerin zu 2. für die Kammer überzeugend dargetan, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit noch beenden würde und im Einzelfall auch schon beendet habe, wenn sich ein Konsens nicht hat herstellen lassen oder „sich ein Projekt in eine komische Richtung entwickelt.“ Die erforderliche juristische Abnahme sei hinsichtlich der Frage der Weisungsgebundenheit außer Acht zu lassen. Diese diene der Sicherstellung, dass der jeweilige Filmbeitrag mit geltendem Recht vereinbar sei, beinhalte aber keine Weisungen dahingehend, wie die Klägerin zu 2. ihre eigentliche Arbeit auszuführen habe. Die „Vorgaben des Senders“, auf die sich die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden bezogen habe, seien allein technischer Natur, insbesondere hinsichtlich der exakten Sendungsdauer. Ferner machen die Sender Vorgaben zum technischen Format, damit überspielte Dateien mit den jeweils verwendeten Systemen kompatibel seien. Für eine Weisungsabhängigkeit der Klägerin zu 2. spreche nicht, dass sie ihr Werk zu bestimmten Terminen fertigzustellen habe. Die Vereinbarung von Fertigstellungsterminen sei in Werkvertragsverhältnissen üblich. Dass diese im Bereich des Fernsehens strikt einzuhalten seien, liege in der Natur der Sache. Damit nicht verbunden seien Weisungen zur Arbeitszeit. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liege nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliege und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen könne (Hessisches LSG, Urteil v. 26.08.2021 - L 8 BA 46/20 - juris, Rn. 32). So läge es hier jedoch nicht. Insbesondere habe die die Klägerin zu 2. vorgetragen, sie bekomme das Filmmaterial mitunter so kurzfristig, dass sie 15 Stunden pro Tag schneiden müsse, um den Abgabetermin einhalten zu können. Umgekehrt habe sie dann vorher plötzlich freie Tage, für die sie nicht entlohnt werde. Auch vor diesem Hintergrund habe sie für die von ihr genutzten Schneideräume Zugangskarten, so dass sie diese 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche aufsuchen könne. Eine Rufbereitschaft bestehe für sie, anders als für die bei der Klägerin zu 1. festangestellten Cutter, nicht. Weisungen zum Arbeitsort seien nicht ersichtlich. Dass die Klägerin zu 1. Schnittplätze zur Verfügung gestellt habe, begründe keine Verpflichtung der Klägerin zu 2., diese auch zu nutzen. Die Klägerin zu 2. sei nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 1. eingliedert. Eingliederung in den Betrieb sei nicht primär die Einordnung in eine betriebliche Organisationseinheit, eine Betriebsstätte, eine Verwaltung oder einen Haushalt, sondern die Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit. Die Eingliederung sei insofern die „(…) abstrahierte und verstetigte, also institutionalisierte Weisungsunterworfenheit“. Es komme daher entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Fremdbestimmtheit der Arbeit ersichtlich sei. So lege es hier jedoch nicht. Die Beklagte habe darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 2. mit verschiedenen Gewerken zusammenarbeite und daher als Mitglied einer Gruppe eine Gesamtleistung erbringe, was notwendig eine Eingliederung in einer von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation bedinge. Zwar seien an der Entstehung des jeweiligen Films verschiedenen Gewerke beteiligt (Autor, Produzent, Kamera, Messtechnik, Ingest, Grafik, Ton, Musik und Schnitt). Jedoch seien von diesen Gewerken bereits nicht alle zwangsläufig bei der Klägerin zu 1. abhängig beschäftigt (z.B. Autor und Kamera). Zum anderen mache die Beteiligung der weitere Gewerke die Tätigkeit der Klägerin zu 2. noch nicht zu einer fremdbestimmten Tätigkeit. Sie sorgen vielmehr für den technisch notwendigen Teil bei der Erstellung des Films. Dies habe die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert. Es ändere nichts an der Tatsache, dass die Erstellung des jeweiligen Beitrags auf die Klägerin zu 2. übertragen wurde und sie letztlich die Entscheidungsmacht bei der Entstehung des fertigen Filmwerks gehabt habe. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. Schnitträume der Klägerin zu 1. genutzt habe, führe nicht zur Eingliederung und Fremdbestimmtheit der Tätigkeit. Vielmehr sei die Zurverfügungstellung von Schnittplätzen angesichts der zu verarbeitenden Datenmenge technische Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin zu 2. Der Vortrag der Klägerin zu 1., die Datenübertragungsgeschwindigkeit in Deutschland sei zu gering, um in einem überschaubaren Zeitraum die erheblichen Datenmengen in einen etwaigen Schnittplatz der Klägerin zu 2. einzuladen, sei angesichts der fortdauernden Diskussion über die Notwendigkeit des Netzwerkausbaus in Deutschland vollkommen plausibel. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin zu 2. in B. zuletzt auch nicht mehr Räumlichkeiten bei der Klägerin zu 1. Genutzt habe, sondern extern angemietete Schnittplätze. Zudem habe die Klägerin zu 2. jederzeit Zugang zu diesen gehabt. Für eine selbständige Beschäftigung spreche ferner, dass die Klägerin zu 2. mit der Klägerin zu 1. ihr Honorar ausgehandelt habe. Dies habe nach dem Vortrag der Klägerin zu 2. zwar nicht bei jedem Auftrag stattgefunden, was angesichts der Vielzahl der Aufträge auch nicht zu erwarten war. Es habe aber über die Jahre immer mal wieder Verhandlungen gegeben, wenn die Klägerin zu 2. davon Kenntnis erlangt habe, dass andere Editoren höhere Honorare erhalten hätten. Zudem habe die Klägerin zu 2. ein geringeres Honorar erhalten, wenn sie in B. geschnitten habe, was nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. darin begründet lag, dass es in B. viel mehr Editoren gebe und insoweit geringere Honorare aufgerufen werden könnten. Bei einem fest angestellten Mitarbeiter sei es zumindest in höchstem Maße unüblich gewesen, je nach dem Ort der Tätigkeit mehr oder weniger Gehalt zu zahlen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin zu 2. ein Unternehmerrisiko trage. Ein solches Risiko setze voraus, dass eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wurde. Bei einer durch die Erbringung persönliche Dienstleistungen geprägten Tätigkeit komme es für die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung nicht entscheidend auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos an. Denn in diesem Bereich trete die Bedeutung des Einsatzes eigener sächlicher Mittel zurück und sei eine Honorierung nach Zeitaufwand auch für selbständige Dienstleister nicht unüblich. Jedenfalls aber sei die Klägerin zu 2. das Risiko eingegangen, den Umfang der Arbeit unterschätzt zu haben und damit nicht mehr kostendeckend arbeiten zu können. Es könne dahinstehen, ob es sich hier um eine programmgestaltende Tätigkeit handelt, da in der Gesamtschau vom Vorliegen einer selbständigen Beschäftigung auszugehen sei. Die programmgestaltende Tätigkeit sei lediglich weiteres Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Da eine abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 2. nicht vorliege, fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. Juni 2022 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 30. Juni 2022 Berufung eingelegt. Sie bleibt dabei, dass die Klägerin zu 2. in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht weisungsgebunden war. Dies ergebe sich unter anderem aus den Rechnungen der Klägerin zu 2., welche Überstunden ausweisen würden. Die Klägerin zu 2. entwickle kein eigenes Grundkonzept, greife nur die Grundidee des Autors auf und transzendiere diese in eine visuelle Manifestation. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. sei mit der Übersetzung eines Textes vergleichbar. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. sei weder journalistisch noch künstlerisch geprägt. Die Zusammenstellung von Bildmaterial nach inhaltlichen Vorgaben stelle keine überwiegend eigenschöpferische (künstlerische) Leistung dar, sondern mache das Handwerk eines (jeden) Filmeditors aus. Das Letztentscheidungsrecht verbliebe bei der Klägerin zu 1. Die Tätigkeit der Klägerin zu 2. sei daher vollständig fremdbestimmt innerhalb eines organisatorischen Betriebsablaufs erfolgt. Die Beklagte meint, das Sozialgericht habe die für den vorliegenden Fall maßgebeblichen Umstände nicht vollumfänglich berücksichtigt und gelange daher zu einer nicht nachvollziehbaren rechtlichen Würdigung. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit setze voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Diesen Anforderungen habe das Sozialgericht als Ausgangsinstanz nicht vollumfänglich Rechnung getragen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Die Klägerin zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Klägerin zu 2. sei selbständige und künstlerisch tätige Editorin und gem. § 1 KSGVG über die KSK versichert. Die Klägerin zu 2. sei weisungsfrei. Editoren seien regelmäßig programmgestaltend und in erheblichem Maß eigenschöpferisch tätig. Die Klägerin zu 2. habe nicht ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern habe einen Leistungserfolg geschuldet. Durch Selektion und Reihenfolge werde im Rahmen von politischen und gesellschaftspolitischen Filmbeiträgen eine Aussage an den Zuschauer vermittelt, sodass die Editorentätigkeit hier immer eine dramaturgische, redaktionell-journalistische und eigenschöpferische Aufgabe dargestellt habe. Die Klägerin zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Wenn man der Ansicht der Beklagten folgen würde, gäbe es keine selbständigen Unternehmer in Form natürlicher Personen mehr. Denn diese würden regelmäßig eine termin- oder fristbezogene Leistungserbringung vereinbaren. Vereinbarung von Terminen bedeute im Sozialrecht gerade kein Weisungsrecht. Die Beklagte übersehe, dass sich das behauptete Letztentscheidungsrecht der Klägerin zu 1. allenfalls auf die spätere Verwendung der Leistungen der Klägerin zu 2. beziehen könne. Die Verwendung des vereinbarten Werks sei jedoch stets ureigenes, autonomes Recht des Auftraggebers und für den sozialrechtlichen Status der Auftragnehmerin ohne Belang. Sie habe keinen Ausgleich für etwaige Überstunden erhalten. Dies sei nur ausnahmsweise im Falle eines „Stundenexzesses“ der Fall gewesen, weil das Rohmaterial für die Erstellung des Inhaltes schlicht von der Klägerin zu 2. weder abgerechnet noch von der Klägerin zu 1. als anrechenbar anerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 12.10.2022, 14.10.2022, 20.10.2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.