Urteil
L 1 KR 126/23 D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Zulässigkeit der Verbeitragung eines kapitalisierten Versorgungsbezugs aus dem Versorgungswerk der Presse bei einem freiwillig Krankenversicherten nach § 229 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ist verfassungsgemäß. Fällt ein Beitragszeitraum in den nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V entstandenen 10-Jahreszeitraum, so ist die ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von monatlich 1/120 in dieser Zeit beitragspflichtig, und zwar unabhängig davon, wann die einmalige Auszahlung erfolgt ist. (Rn.6)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulässigkeit der Verbeitragung eines kapitalisierten Versorgungsbezugs aus dem Versorgungswerk der Presse bei einem freiwillig Krankenversicherten nach § 229 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ist verfassungsgemäß. Fällt ein Beitragszeitraum in den nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V entstandenen 10-Jahreszeitraum, so ist die ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von monatlich 1/120 in dieser Zeit beitragspflichtig, und zwar unabhängig davon, wann die einmalige Auszahlung erfolgt ist. (Rn.6) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hierauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die von der Klägerin mit der Berufung gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Regelungen zur Riester-Rente war bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist dabei als im Einklang mit der Verfassung stehend angesehen worden (vgl. BSG, Urt. v. 26.2.2019 – B 12 KR 13/18 R). Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung der §§ 183 und 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen die Verbeitragung eines kapitalisierten Versorgungsbezugs. Die Klägerin war seit dem 1.1.2011 als Arbeitnehmerin freiwillig bei der Beklagten krankenversichert. Die am 1.1.2015 in Höhe von 39.998,35 Euro von der A. ausgezahlte Leistung aus dem Versorgungswerk der Presse war von der Beklagten als Versorgungsbezug und damit dem Grunde nach seit dem 1.1.2015 beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung eingestuft worden, wobei wegen des über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Gehalts der Klägerin zunächst keine Beiträge abgeführt wurden. Gleiches galt für die einmaligen Kapitalleistungen, die der Klägerin am 2.3.2020 in Höhe von 817,54 Euro, am 10.3.2020 in Höhe von 23.663,00 Euro sowie am 1.7.2020 in Höhe von 38,740,82 Euro ausgezahlt wurden. Mit Bescheid vom 31.3.2020 (für den Bezug der beiden im März ausgezahlten Kapitalleistungen) sowie vom 10.8.2020 (für den Bezug vom 1.7.2020) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese Kapitalleistungen grundsätzlich für 10 Jahre beitragspflichtig seien, wobei während der Zeit, in der das Arbeitsentgelt der Klägerin über der Beitragsbemessungsgrenze lag, keine Beiträge abgeführt wurden. Dem widersprach die Klägerin am 14.4.2020 (gegen den Bescheid vom 31.3.2020) und 14.8.2020 (gegen den Bescheid vom 10.8.2020). Mit Bescheid vom 24.12.2020 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Beitragszahlungen ab Januar 2021, seit sie mit dem Beginn des Bezuges ihrer gesetzlichen Rente ab dem 1.1.2021 als Rentnerin bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied ist, wogegen die Klägerin am 20.1.2021 Widerspruch einlegte. Mit Bescheid vom 10.3.2021 und 19.3.2021 änderte die Beklagte die Verbeitragung der Höhe nach, wogegen die Klägerin am 6.4.2021 widersprach. Die Beklagte stellte die Widersprüche zunächst jeweils ruhend. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8.7.2020, B 12 KR 1/19 R nahm die Beklagte die Verfahren wieder auf und half der Widerspruchsausschuss den Widersprüchen mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2022 nicht ab. Zur Begründung verweist die Beklagte auf § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verbeitragung einer Kapitalleistung – wie im Falle der Klägerin – zulässig und verfassungsmäßig sei, wenn ein auch nur formaler Bezug zum Arbeitsleben bestehe. Dies sei hier der Fall, da der Arbeitgeber die Versicherung als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen habe und nach dem Versicherungsnehmerwechsel keine weiteren Beiträge von der Klägerin selbst gezahlt worden seien. Die Frist von zehn Jahren beginne jeweils mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Monats. Hiergegen hat die Klägerin am 30.5.2022 durch ihre Prozessbevollmächtigen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wird im Wesentlichen angeführt, dass eine Verbeitragung aus Sicht der Klägerin weiterhin nicht in Betracht komme und verfassungswidrig sei. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13.10.2023 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Auszahlsummen jeweils ab dem Beginn des Folgemonats der Auszahlung auf 120 Monate verteilt und ab der Zeit der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten monatlich verbeitragt. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe werde unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid abgesehen. Insoweit folge das Gericht nach eigener Prüfung den richtigen und hinreichenden Ausführungen der Beklagten, § 136 Abs. 3 SGG. Falle ein Beitragszeitraum – wie etwa die unstreitig bestehenden Pflichtmitgliedszeiten der Klägerin – in den nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V entstandenen 10-Jahres-Zeitraum, so sei die ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von monatlich 1/120 in dieser Zeit beitragspflichtig, unabhängig davon, wann die (einmalige) Auszahlung erfolgt sei. Damit werde dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Versicherten entsprochen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Kapitalleistung ausschließlich in den Pflichtmitgliedszeiten der Klägerin verbeitragt habe. In den Monaten, in denen die Klägerin wegen ihres Bezugs von Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze bei der Beklagten freiwillig pflichtversichert gewesen sei, habe keine Verbeitragung der Kapitalleistung stattgefunden. Gegen den der Prozessbevollmächtigten am 18.10.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.10.2023 Berufung eingelegt, mit der sie vor allem die Verfassungswidrigkeit der Verbeitragung mit dem Argument rügt, dass eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Riester-Rente vorliege, die bisher von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht zutreffend erfasst worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg sowie die Beitragsbescheide vom 31.3.2020, 10.8.2020, 20.1.2021, 24.12.2020 geändert durch die Bescheide vom 10.3.2021 und 19.3.2021, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.5.2022 aufzuheben, insoweit sie für die Beitragsbemessung die kapitalisierten Versorgungsbezüge einbeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.