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Urteil

L 1 KR 10/24

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:1128.L1KR10.24.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Var. 1 und 2, Abs. 4 SGG) zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf mit der kleinen und im Ergebnis unbedeutenden Einschränkung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), dass Ermächtigungsgrundlage für § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler a.F. § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V a.F. ist, nicht § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V a.F. Das im Wesentlichen nur wiederholende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Lediglich ergänzend sei zunächst betont, dass die Beklagten sowohl bei der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2016 als auch bei derjenigen für das Jahr 2018 das jeweils geltende und in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehaltene Recht zutreffend angewandt, dies auch in rechnerischer Hinsicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, ihm für das Jahr 2016 einen Ausgleich zu gewähren, weil die damalige Verbeitragung ausgehend von dem jüngsten vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 2014 höher ausfiel, als sie bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens in diesem Kalenderjahr rechnerisch ausgefallen wäre. Grundsätzlich wäre dieser Ausgleich unter Fortgeltung des damaligen Rechtslage über den Dezember 2017 hinaus im Jahr 2018, nämlich nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2016, erfolgt, im Falle des Klägers angesichts der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch seine laufend zu berücksichtigenden Rentenzahlungen jedoch nicht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sodass es schon an einer Beschwer durch die Einführung des neuen Rechts fehlt. Im Übrigen sind mit der ständigen Rechtsprechung nach der alten Rechtslage eventuelle aktuelle Diskrepanzen zwischen dem noch nicht feststellbaren tatsächlichen Einkommen vor allem aus selbstständiger Tätigkeit und dem der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einkommen hinzunehmen gewesen, weil der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen durfte, dass diese sich im Laufe der Zeit ausgleichen. Dies könnte im Übrigen auch beim Kläger der Fall gewesen seien, wenn z.B. die rechnerisch "zu hohe" Verbeitragung 2016 eine eventuell "zu niedrige" Verbeitragung in den Vorjahren "ausgeglichen" hätte. Möglicherweise ist auch schon ein gewisser Ausgleich im Jahr 2017 erfolgt. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund ausgerechnet für das Jahr 2016 ein Ausgleich erfolgen soll, und zwar nur für dieses, nicht für weitere Beitragsjahre vor der Rechtsänderung. Angesichts einer Vielzahl denkbarer Konstellationen bei den unterschiedlichen Versicherten fehlt dem erkennenden Gericht auch die Fantasie dafür, wie eine allen Konstellationen gerecht werdende Übergangsregelung vor Einführung des neuen Systems 2018 hätte aussehen sollen. Die vom Kläger angenommene unzulässige echte Rückwirkung von Gesetzen vermag der erkennende Senat vorliegend nicht zu erkennen. Sowohl bei der Beitragsfestsetzung für 2016 als auch für 2018 knüpf(t)en die Regelungen jeweils an noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an. Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten und des SG sind mithin nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2016 und dabei darüber, ob dem Kläger angesichts des Fehlens einer Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Einführung einer periodengerechten Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter ab dem Jahr 2018 (§ 240 Abs. 4a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 4. April 2017 ) ein Ausgleich für die gemessen an der erst später feststehenden tatsächlichen Einkommenshöhe für 2016 zu hohe Beitragsbelastung gewährt werden müsste. Der 1951 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2011 hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig tätig, bei der Beklagten zu 1. freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Die Beklagte zu 1. setzte mit Bescheid vom 14. Januar 2016 – wie in sämtlichen im Folgenden genannten Bescheiden zugleich auch im Namen der Beklagten zu 2. – die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 auf einen mtl. Gesamtbeitrag in Höhe von 562,32 Euro (489,11 Euro Krankenversicherung, 73,21 Euro Pflegeversicherung) fest. Dabei legte sie die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit aus dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 11. Juni 2015 in Höhe von 36.999,- Euro (mtl. 3.083,25 Euro) sowie Kapitalerträge in Höhe von mtl. 32,08 Euro der Beitragsbemessung zugrunde. Nachdem der Kläger am 1. Juni 2016 eine Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 39.247,59 Euro erhalten hatte, setzte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 26. April 2016 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 auf einen mtl. Gesamtbeitrag von 621,36 Euro (540,46 Euro Krankenversicherungsbeitrag, 80,90 Euro Pflegeversicherungsbeitrag) fest. Dabei legte sie bei der Betragsbemessung neben den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit aus dem letzten ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und den Kapitalerträgen einen mtl. Versorgungsbezug von 327,06 Euro (39.247,59 Euro: 120) zugrunde. Im Dezember 2017 reichte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 7. Dezember 2017 bei der Beklagten zu 1. ein. Dieser wies Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers in Höhe von 15.928,- Euro aus. Der Kläger bat um Berücksichtigung bei der Festsetzung seiner Beiträge für 2018. Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 erfolgte die Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2018 auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei berücksichtigte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 15.928,- Euro, Einkünfte aus Kapitalerträgen in Höhe von 2.456,- Euro, woraus sich monatliche Einkünfte in Höhe von 1.532,- Euro errechneten. Darüber hinaus berücksichtigte die Beklagte bei der Beitragsbemessung die Zahlbeträge der Renteneinkünfte des Klägers: Der Kläger bezog im Jahr 2018 eine Altersrente aus dem Versorgungswerk für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Höhe von 1.281,98 Euro mtl. (seit Anfang 2017), einen Versorgungbezug des Verbandes deutscher Reedereien in Höhe von 2.232,84 Euro mtl. und eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mtl. 1.213,09 Euro. Der Kläger wandte sich gegen diese Bescheide mit der Begründung, dass er keinen Ausgleich für seine in 2016 gezahlten, gemessen an seinen tatsächlichen Einkünften zu hohen Beiträge erhalten habe. Die Beklagte zu 1. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 zurück. Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg (S 60 KR 18/19) erklärte die Beklagte zu 1., dass sie die Klageschrift vom 31. Dezember 2018 als Antrag auf Überprüfung der Beitragsbescheide für das Jahr 2016 gemäß § 44 SGB X werten und den Kläger entsprechend bescheiden werde. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020, zugegangen am 2. April 2020, stellte die Beklagte zu 1. fest, dass die Bescheide vom 14. Januar 2016 und 26. April 2016 rechtmäßig seien und die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X nicht vorlägen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. April 2020 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2020 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat am 29. Juli 2020 beim SG Hamburg Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagten zur Änderung der Beitragsfestsetzung für 2016 dahingehend zu verpflichten, dass der Bemessung ausschließlich die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Kapitalerträgen zugrundegelegt werden und die danach zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Beklagten haben an ihrer im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung festgehalten. Das SG hat am 13. Oktober 2023 mit dem Kläger einen Erörterungstermin durchgeführt und die Beteiligten anschließend mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Oktober 2023 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2024 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Der angefochtene Bescheid vom 06.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Vorliegend ist bei Erlass der Bescheide vom 14.01.2016 und vom 26.04.2016 nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist, und auch das Recht ist nicht unrichtig angewandt worden. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 14.01.2016 ist § 240 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (in der Fassung bis zum 31.12.2017) bzw. § 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i.V.m § 240 Abs. 4 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2017). Rechtsgrundlage des Bescheides vom 26.04.2016 ist § 48 SGB X sowie § 240 Abs. 4 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2017) bzw. § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m § 240 Abs. 4 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2017). Nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2017) i.V.m. § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler (a.F.) sind die Beiträge nach dem im letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzten Arbeitseinkommen zu bemessen. Ergeht ein neuer Einkommensteuerbescheid ist er für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen, § 7 Abs. 7 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler (a.F.). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 14.01.2016 und vom 26.04.2016 war der letzte ergangene Einkommensteuerbescheid des Klägers, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 11.06.2015, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 sind erst am 28.12.2016 bzw. am 07.12.2017 ergangen. Folglich haben die Beklagten zu Recht bei der Beitragsbemessung die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Kapitalerträgen aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 zugrunde gelegt. Die Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind in diesem Zusammenhang auch als maßgeblich zu berücksichtigen, denn sie sind als untergesetzliche Normen ab dem 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R). Auch der Umstand, dass in den Grundsätzen zur Beitragsbemessung allein auf den Einkommensteuerbescheid abgestellt wird, ist nicht zu beanstanden. Die Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit können verlässlich nur dem jeweils letzten Einkommensteuerbescheid entnommen werden, andere Unterlagen wie Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen sind hierfür nicht im gleichen Maße geeignet (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R, juris. Rn. 16, 17). Die damit lediglich zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R, juris Rn. 19). Daran ändert auch die Gesetzesänderung zum 01.01.2018 nichts. Zwar hat der Gesetzgeber die Systematik durch die Neuregelung des § 240 SGB V – speziell die Einführung des § 240 Abs. 4a SGB V zum 01.01.2018 – dahingehend geändert, dass die Beiträge nun auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig festgesetzt werden und dann auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt werden. Die Neuregelung ist jedoch erst zum 01.01.2018 in Kraft getreten und findet auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten keine Anwendung. Dadurch, dass die Vorschrift zunächst eine vorläufige Festsetzung und dann eine endgültige aufgrund des jeweiligen Einkommenssteuerbescheids vorsieht, wird deutlich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Personenkreis der hauptberuflich Selbständigen für die Zeit bis 31.12.2017 an dem bis dahin geltenden System der Beitragsfestsetzung keine Änderungen vornehmen wollte (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 28.07.2022, L 8 KR 522/21, juris Rn. 29, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2020, L 11 KR 3394/19, juris Rn. 35). Denn bezogen auf die Zeit bis zum 31.12.2017 dürfte eine vorläufige Festsetzung in der Regel nicht mehr in Betracht kommen, da bereits ausgehend von der alten Systematik eine (endgültige) Festsetzung der Beiträge erfolgte. Sofern der Kläger vorträgt, dass ihm durch die zum 01.01.2018 erfolgte Neuregelung in 2018 ein für 2016 zustehender Beitragsausgleich abgeschnitten worden wäre und verfassungsrechtliche Bedenken äußert, fehlt es entgegen der Auffassung des Klägers bereits an einer Beschwer. Denn auch wenn der Gesetzgeber § 240 SGB V nicht zum 01.01.2018 neu geregelt hätte, hätte der Kläger für das Jahr 2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze zahlen müssen. Der Kläger bezog im Jahr 2018 neben seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, eine Altersrente aus dem Versorgungswerk für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Höhe von 1.281,98 Euro mtl., einen Versorgungbezug des Verbandes deutscher Reedereien in Höhe von 2.232,84 Euro mtl. und eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mtl. 1.213,09 Euro. Alle diese Versorgungsbezüge wären auch nach alter Rechtslage gemäß § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2017) i.V.m. § 7 Abs. 6 Nr. 2 und 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler (a.F.) bei der Beitragsbemessung mit ihrem Zahlbetrag zugrunde zu legen gewesen. Die Beitragsbemessungsgrenze lag 2018 bei mtl. 4.425 Euro. Auch nach altem Recht wären folglich Beiträge ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen gewesen. Die Berechnung der konkreten Beiträge ausgehend von der zugrunde gelegten Beitragsbemessungsgrundlage ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insoweit keine Berechnungsfehler vorgetragen und es sind auch keine ersichtlich. Gegen diesen, ihm am 6. Februar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. Februar 2024 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Vorgehen der Beklagten missachte nicht nur den in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V etablierten Grundsatz der Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern sei auch mit dem für den Gesetzgeber geltenden verfassungsrechtlichen Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen unvereinbar. Die allgemeinen Grundsätze der Beitragsbemessung geböten, dass ein durch den Methodenwechsel hervorgerufenes Dilemma nicht zu seinem Nachteil aufgelöst werde. Dass seine Einnahmen im Jahr 2016 niedriger gewesen seien als im Jahr zuvor, sei ein zufälliges und nicht willkürlich herbeigeführtes Faktum. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Januar 2024 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2020 zu verpflichten, ihre Bescheide vom 14. Januar 2016 und vom 26. April 2016 dahingehend abzuändern, dass bei der Bemessung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2016 ausschließlich die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 7. Dezember 2017 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalerträgen zugrunde gelegt und ihm zu viel gezahlte Beträge erstattet werden. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und nehmen auf diese sowie den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 13. Mai 2024 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ). Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schriftsätze vom 13. März und 30. April 2024, s.a. gerichtliches Schreiben vom 16. Mai 2024). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst weiterem Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zu 1.