Urteil
L 1 KR 109/22 D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf jeweils 35.745,27 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf jeweils 35.745,27 Euro festgesetzt. Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Der Berufungserwiderung der Beklagten und den Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Eine Berechtigung zur Behandlung mit darauf beruhendem Vergütungsanspruch besteht für ein Krankenhaus nur im Rahmen des Versorgungsauftrags (vgl. BSG, Urteil vom 19.6.2018 – B 1 KR 32/17 R –, juris-Rn. 11 ff. m.w.N.). Der Versorgungsauftrag für das Fachgebiet „Kinder- und Jugend-medizin“ (selbst bei ausdrücklichem Einschluss der „Kinderpsychosomatik“) berechtigt ein Plankrankenhaus nicht zur – schwerpunktmäßig –psychiatrischen Behandlung von Kindern, wenn der Krankenhausplan eine separate Ausweisung für das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie vorsieht (so zu Recht Sächsisches LSG, Urteil vom 4. November 2020 – L 1 KR 133/16 – sowie Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2023 – L 16 KR 292/21 –, jeweils juris). Im Ergebnis vergleichbar liegt der Fall hier. Ausweislich des Krankenhausplans für den streitigen Zeitraum waren der Klägerin im vollstationären Bereich zwar Betten sowohl für somatische Fachgebiete als auch für den Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie zugewiesen, wobei der Krankenhausplan differenziert zwischen „somatischen Fachgebieten“, zu denen u.a. die „Kinderheilkunde“ gehört, sowie den Bereichen „Kinder- und Jugendpsychiatrie“, „Psychiatrie und Psychotherapie“ und „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“. Für den teilstationären Bereich – um den es hier geht – waren der Klägerin jedoch nur Plätze für die Kinderheilkunde als somatisches Fachgebiet zugewiesen, nicht aber für den Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Versicherte wurde auch vorrangig kinderpsychiatrisch behandelt. Unstreitig dürfte sein, dass die beim Versicherten diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens psychiatrischer Natur ist (ICD-10 Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen - Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend - Hyperkinetische Störung ) und dass diese den Schwerpunkt der Behandlung darstellte, was letztlich auch die Klägerin einräumt, wenn sie vorträgt, diese habe sich in den Vordergrund gedrängt, sodass eine ganzheitliche Behandlung von Körper und Psyche erschwert gewesen sei. Die Ausführungen der Sachverständigen, wonach die somatischen Diagnosen allenfalls am Rande im Sinne einer Mitdiagnostik oder zum Teil auch Mitbehandlung eine Rolle spielten, decken sich mit dem Akteninhalt und im Übrigen auch damit, dass Anlass für die Behandlung die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten waren (vgl. auch die dringende Empfehlung und das entsprechende Drängen des Kindergartens, woraufhin die Mutter des Versicherten aktiv wurde), die vorab bereits zur Empfehlung einer stationären Therapie durch das UKE geführt hatten und am Ende der streitigen Behandlung zu einer ebensolchen Empfehlung durch die Klägerin. Die Therapie der ausführlich beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten ist jedoch dem kinder- und jugendpsychiatrischen Bereich zuzuordnen. Zwar mag es auf den ersten Blick unbillig erscheinen, dass für eine leitliniengerechte Behandlung keine Vergütung erfolgt. Andererseits wäre ein Vergütungsanspruch für Behandlungen außerhalb des Versorgungsauftrags nicht mit dem aktuellen System der GKV kompatibel. Nach Darstellung der Beklagten sind im Umfeld der Klägerin drei Kliniken zur teilstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung berechtigt. Diese dürften wenig Verständnis dafür aufbringen, wenn die Klägerin vorliegend einen Vergütungsanspruch durchsetzen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung teilstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage, ob diese vom Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst war oder eine sogenannte tertiäre Fehlbelegung vorlag. Im Krankenhausplan 2020 der Freien und Hansestadt Hamburg waren für die Klägerin für das Jahr 2018 folgende Betten bzw. Plätze ausgewiesen: FG Tagesklinik Plätze 360 Pädiatrische Tagesklinik Somatik 15 360 Pädiatrische Tagesklinik mit psychosomatischen Schwerpunkt 16 Summe Somatische Tageskliniken 31 Summe Psychiatrische Tageskliniken 0 Summe Tageskliniken Gesamt 31 […] Fachgebiet Betten-Ist 01.01.2018 Vollstationär somatische Fachgebiete 195 390 Kinder- und Jugendpsychiatrie 11 Fachgebiet Plätze-Ist 01.01.2018 Teilstationär somatische Fachgebiete 31 390 Kinder- und Jugendpsychiatrie 0 Das damals vierjährige Kind J. (Versicherter) befand sich vom 8. Februar 2018 bis zum 8. Juni 2018 in teilstationärer Behandlung bei der Klägerin. Der Versicherte litt unter anderem unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F90.1), expressiver Sprachstörung (F80.1) und Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr (E66.04). Für die teilstationäre Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 35.745,27 Euro in Rechnung (zwei Rechnungen für zwei Teilzeiträume: für die Behandlung vom 8. Februar bis zum 29. März 2018 über 14.855,98 Euro und für die Behandlung im folgenden Quartal vom 3. April bis zum 8. Juni 2018 über 20.889,29 Euro ), welche die Beklagte zunächst zahlte. Die Beklagte beauftragte sodann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, jetzt: Medizinischer Dienst, MD) mit der Erstellung von Gutachten für beide Teilzeiträume, welcher dann unter dem 21. September und 28. November 2018 jeweils feststellte, dass die Notwendigkeit und Dauer der Behandlung medizinisch nachvollziehbar sei. Die Behandlung sei jedoch keine pädiatrische, sondern eine leitliniengerechte kinder- und jugend- psychiatrische Behandlung (KJP-Behandlung) gewesen, so dass die Abrechnung somit über den Fachabteilungsschlüssel FA3060 hätte erfolgen müssen. Die Beklagte verrechnete am 21. Dezember 2018 die vollständige(n) Rechnungssumme(n) mit einer unstreitigen Forderung aus einem anderen Behandlungsfall. Am 13. Februar 2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des verrechneten Gesamtbetrags zuzüglich Zinsen begehrt. Sie hat gemeint, dass aufgrund der Schwere der psychiatrischen und somatischen Symptomatik die Indikation der Behandlung innerhalb der Klinik für Psychosomatik gegeben gewesen sei. Der Behandlungsschwerpunkt habe in der psychosomatischen Behandlung gelegen. Der Versicherte habe eine expressive Sprachstörung, Adipositas mit einer beginnenden kardialen linksventrikulären Hypertrophie sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gehabt. Auch habe der Versicherte erheblich von der Behandlung profitiert. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf zwei weitere MDK-Gutachten vom 18. November sowie 19. Dezember 2020 entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass eine sog. tertiäre Fehlbelegung vorliege. Die Klägerin sei zu einer teilstationären KJP-Behandlung nicht berechtigt gewesen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Chefärztin der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Zentrum für Kinder und Jugendliche A. Dr. F., die unter dem 10. Dezember 2021 ausgeführt hat, dass die vorliegende Hauptdiagnose der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens im Regelfall eine klassisch psychiatrische Erkrankung sei. Es gebe hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die hyperkinetische Sozialverhaltensstörung infolge einer somatischen Erkrankung entstanden sein könnte. Der Schwerpunkt habe eindeutig in der kinderpsychiatrischen Behandlung gelegen. Eine Therapie der Adipositas habe praktisch nicht stattgefunden. Die durchgeführte somatische Diagnostik während der streitgegenständlichen Behandlung habe vor allem den Zweck verfolgt, die psychiatrische Therapie sicherzustellen und gehöre zum kinder- und jugendpsychiatrischen Aufgabenbereich. Für eine rein pädiatrische Behandlung fänden sich in der Akte keine Hinweise, denn weder die Adipositas noch die Sprachentwicklungsstörung seien während des viermonatigen Aufenthalts systematisch behandelt worden. Das SG hat über die Klage am 4. Oktober 2022 mündlich verhandelt und sie mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Der von der Klägerin im Gleichordnungsverhältnis zulässigerweise mit der echten Leistungsklage (dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2008 – B 1 KN 1/07 KR R – juris Rn. 9; Urteil vom 26.09.2017 – B 1 KR 9/17 R – juris Rn. 7) verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung eines anderen Versicherten erlosch dadurch in voller Höhe, dass die Beklagte wirksam mit einem Erstattungsanspruch wegen Zahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten in der Zeit vom 8. Februar 2018 bis zum 8. Juni 2018 aufrechnete. Der Zahlungsanspruch ist entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Zahlung der Vergütung für die teilstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten erloschen. Die Beklagte hatte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 35.745,27 Euro ohne Rechtsgrund gezahlt, weil die Klägerin in dieser Höhe keinen Vergütungsanspruch für die teilstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten vom 8. Februar 2018 bis zum 8. Juni 2018 hatte. Die Behandlung des Versicherten war nicht vom Versorgungsauftrag umfasst. Im Einzelnen: Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs der Klägerin ist § 109 Abs. 4 S. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) i.V.m. § 17b Abs. 1 S.10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 7 S.1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S.1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2018 sowie den von den regionalen Vertragspartnern vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 19.12.2002 (im Folgenden: Vertrag nach § 112 SGB V). Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 S.2 SGB V erforderlich ist. Der Vergütungsanspruch des zugelassenen Krankenhauses besteht – abgesehen von Notfällen – nur für Behandlungen, die sich im Rahmen seines Versorgungsauftrags halten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 1 KR 32/17 R – juris Rn. 11; Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 20/14 R – juris Rn. 11; Sächsisches LSG, Urteil vom 25.09.2019 – L 1 KR 142/14 – juris Rn. 17). Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Vergütung der teilstationären Krankenhausbehandlung des Versicherten vom 8. Februar 2018 bis zum 8. Juni 2018, weil im Vordergrund dieser Behandlung Beschwerden auf kinder- und jugendpsychiatrischem Fachgebiet lagen, für welche die Klägerin damals der Versorgungsauftrag fehlte. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag der Schwerpunkt der teilstationären Krankenhausbehandlung im kinderpsychiatrischem Bereich. Für die Behandlung ist entscheidend, welche Erkrankungen im Vordergrund stehen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. November 2020 – L 1 KR 133/16 –, Rn. 33, juris). Dies waren bei dem Versicherten psychiatrische Erkrankungen, nämlich die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Die Kammer folgt den gut begründeten Ausführungen der Sachverständigen. Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens im Regelfall eine psychiatrische Erkrankung sei. Es gäbe bei dem Versicherten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens infolge einer somatischen Erkrankung entstanden sein könnte. Die Erkrankung der ADHS mit oder ohne Sozialverhaltensstörung habe – soweit bekannt – keine Korrelate zu somatischen Erkrankungen. Umgekehrt sei es möglich, dass die hyperkinetische Störung zusätzlich körperliche Störungen verursache, z.B. Übergewicht begünstigen könne. Weiter führte die Sachverständige aus, dass hier während des dokumentierten teilstationären Aufenthalts eindeutig der Schwerpunkt auf der kinderpsychiatrischen Behandlung der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens gelegen habe. Der gesamte Aufenthalt sei hiervon geprägt gewesen. Die somatische Behandlung habe nur einen geringen Prozentsatz eingenommen, die Dokumentation der Akte belege dies deutlich. Zudem sei die somatische Diagnostik vor allem zum Zweck der Sicherstellung der psychiatrischen Therapie erfolgt, welche zum kinder- und jugendpsychiatrischen Aufgabenbereich gehöre. Ausweislich des Krankenhausplans waren der Klägerin lediglich im vollstationären Bereich die psychiatrischen Fachgebiete zugewiesen. Eine Zuweisung fehlte dagegen für das Fachgebiet "Kinder- und Jugendpsychiatrie" im teilstationären Bereich. Auch wenn es laut der Sachverständigen bei der Kinder- und Jugendmedizin, im Gegensatz zur Erwachsenenmedizin, keine Trennung zwischen Psychiatrie und Psychosomatik gibt, war die streitgegenständliche Behandlung von dem Versorgungsauftrag der Klägerin nach dem Krankenhausplan nicht mit umfasst. Sofern nach dem Krankenhausplan die (teilstationäre) psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen eine separate Ausweisung hat, ist sie von dem Versorgungsauftrag der Klägerin für die pädiatrische Behandlung mit psychosomatischen Schwerpunkt nicht mit umfasst (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. November 2020 – L 1 KR 133/16 –, Rn. 31, juris). Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 20. Januar 2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 2022 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt, dass das Gutachten, auf dem das Urteil beruhe, unzutreffend sei. Der Behandlungsschwerpunkt habe in der psychosomatischen Behandlung mit pädiatrischen konsiliarischen Untersuchungen bezüglich der somatischen Verfassung des Versicherten gelegen. Der Versicherte habe eine expressive Sprachstörung, Adipositas (eine der typischen psychosomatischen Erkrankungen) durch übermäßige Kalorienzufuhr mit einer beginnenden kardialen linksventrikulären Hypertrophie sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Letztere habe sich während der multiprofessionellen und leitliniengerechten Behandlung so in den Vordergrund gedrängt, dass eine psychosomatische, also ganzheitliche Behandlung von Körper und Psyche erschwert gewesen sei. Alternativ wäre nur ein Abbruch der Behandlung möglich gewesen, der damals wie heute für die gesamte Familie eine Wartezeit von mehreren Monaten auf einen kinder-jugendpsychiatrischen Behandlungsplatz bedeutet hätte. Schließlich komme hinzu, dass sich fast unmittelbar nach der streitigen Behandlung, nämlich im Oktober 2018, eine epileptische Erkrankung als grundlegende Ursache auch für die hyperkinetische Störung herausgestellt habe. Jedenfalls deshalb erübrige sich jede Diskussion über eine Trennung von somatischer und kinder-jugendpsychiatrischer Behandlung. Im Übrigen erscheine die Nichthonorierung der durchgeführten komplexen mehrmonatigen Behandlung vor dem Hintergrund der in der Kindermedizin nicht existierenden Trennung von Psychosomatik und Psychiatrie nicht sachgerecht, zumal es sich um einen besonderen Einzelfall gehandelt habe, bei dem mehrere Diagnosen parallel behandelt worden und die Übergänge fließend gewesen seien, das Behandlungsgeschehen zudem eine eigene Dynamik gezeigt habe. Eine ausschließlich oder überwiegend psychiatrische Behandlung habe nicht vorgelegen. Die aufwändige Behandlung sei lege artis mit dem dafür ausgebildeten Personal über den unstreitig erforderlichen Zeitraum erfolgt und der Versicherte habe davon profitiert. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 35.745,27 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 % hierauf seit dem 21. Dezember 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe der Schwerpunkt der teilstationären Krankenhausbehandlung im Bereich „Kinder- und Jugendpsychiatrie“ gelegen, für den ausweislich des Krankenhausplans lediglich im vollstationären Bereich eine Zuweisung bestanden habe, nicht hingegen im teilstationären Bereich. Entscheidend sei, welche Erkrankungen im Vordergrund gestanden hätten (Hinweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 4. November 2020 – L 1 KR 133/16). Dies sei bei dem Versicherten die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens damit eine psychiatrische Erkrankung gewesen. Nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen gebe es bei dem Versicherten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens infolge einer somatischen Erkrankung entstanden sein könnte. Umgekehrt sei es möglich, dass die hyperkinetische Störung zusätzlich körperliche Störungen verursache, z.B. Übergewicht begünstigen könne. Vorliegend sei der gesamte Aufenthalt von der Behandlung der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens geprägt gewesen, die somatische Behandlung habe nur einen geringen Prozentsatz eingenommen und sei vor allem zum Zwecke der Sicherstellung der psychiatrischen Therapie erfolgt. Deutlich werde dies auch durch die Eintragungen in der Patientenakte. Dort fänden sich nur Eintragungen, welche jeweils mit der Überschrift „Psychiatrie“ versehen seien. Weder die Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr noch die eventuell hieraus resultierende beginnende kardiale linksventrikuläre Hypertrophie, welche nicht mit Krankheitswert bestätigt worden sei, seien wesentlicher Behandlungsgegenstand gewesen. Eine epileptische Erkrankung sei in den beiden Aufenthalten weder diagnostiziert noch behandelt worden. Es seien auch keine hierzu passenden Ereignisse beschrieben, weder durch die Anamnese noch durch Beobachtungen. Als Medikamente seien während der Aufenthalte M. gegeben und R. erwogen worden. Ersteres besitze eine stimulierende Wirkung und werde heute hauptsächlich zur Behandlung von ADHS verwendet, Letzteres sei ein atypisches Antipsychotikum und werde häufig eingesetzt, um Schizophrenien und mäßige bis schwere manische Episoden zu behandeln, die mit bipolaren Störungen assoziiert seien. Der erkennende Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der vom SG gehörten Sachverständigen Dr. F., die unter dem 21. Juni 2023 an ihrer erstinstanzlich geäußerten Einschätzung festgehalten hat. Bei der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens handele sich um eine klassische kinder- und jugendpsychiatrische Störung, die übrigen vorliegend angegebenen Diagnosen seien pädiatrisch/somatisch einzuordnen (Adipositas und beginnende linksventrikuläre Hypertrophie) bzw. beschrieben eine Entwicklungsverzögerung (expressive Sprachstörung). Nach Analyse der Akten habe bei der Behandlung des Versicherten der Schwerpunkt eindeutig auf der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens gelegen. Die Akte zeige täglich mehrmalige Einträge von unterschiedlichen Therapeuten/-innen, die sich hierauf bezögen. Auch die oberärztlichen Visiten beschäftigten sich, mit einer Ausnahme, ausschließlich damit. Die Störung sei über die gesamten vier Behandlungsmonate hinweg kontinuierlich multimodal und medikamentös behandelt worden, wohingegen die Untersuchungen der somatischen Störung sich im Rahmen einer üblichen kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung bewegten, keinesfalls darüber hinaus (kinderkardiologisches Konzil in einer externen Praxis vor allem im Hinblick auf den Ausschluss von Kontraindikationen einer medikamentösen Behandlung der hyperkinetischen Störung, Blutdruckkontrollen ohne Therapieindikation, keine logopädische Behandlung der nur vereinzelt beschreibend erwähnten expressiven Sprachstörung, lediglich beschreibende Erwähnung der Adipositas ohne adäquate Behandlung bei teils videogestützten Verhaltensbeobachtungen, deren Fokus jedoch eher auf das hyperkinetische Verhalten des Kindes gelegt gewesen sei als auf das Essverhalten, einmalige sonographische Untersuchung des Abdomens durch den Konzildienst zur differenzialdiagnostischen Abklärung ohne Auffälligkeiten und therapeutische Maßnahmen). Die erst später diagnostizierte epileptische Erkrankung habe keinen Einfluss auf die Behandlungsmethode oder auf den diagnostischen Aufwand während des tagesklinischen Aufenthaltes gehabt. In der medizinischen Akte gebe es keine Hinweise auf eine stattgefundene neuropädiatrische Diagnostik wie EEG-Aufzeichnungen o. Ä. Darüber hinaus gebe es keine Aufzeichnungen, die den Verdacht auf einen in dieser Zeit beobachteten epileptischen Anfall nahelegten. Die Klägerin hält diese Ausführungen weiterhin nicht für überzeugend und meint, die Trennung zwischen kinder- und jugendpsychiatrisch sowie -somatisch sei unmöglich, da es keine klare Definition kinder- und jugendpsychosomatischer Krankheitsbilder gebe, weder in der Weiterbildungsordnung für Ärzte/-innen noch in der § 301-Systematik. Die Beklagte wolle hier eine Trennung dennoch herbeiführen, um die Kosten einer erfolgreichen Behandlung nicht übernehmen zu müssen. Am 15. Februar 2024 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt, und die Beteiligten haben einen Widerrufsvergleich geschlossen, der im Nachgang von der Beklagten form- und fristgerecht widerrufen worden ist. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.