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Urteil

L 1 BA 8/22

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 151 SGG fristgemäß eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit den streitigen Bescheiden festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 seine Tätigkeit als Berater bei der Klägerin in der Zeit vom 05.01.2015 bis 30.06.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe etwa Urt. v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 09.03.2005 – 5 AZR 493/04), wonach Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und wonach sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft und wonach für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung sind und wonach schließlich eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 04.12.2012 – L 3 R 213/07). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beigeladene zu 1 war weisungsgebunden, hatte kein unternehmerisches Risiko und war in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Der Senat nimmt gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts vom 10.03.2022. Das Sozialgericht hat den Sach- und Streitstand umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Insbesondere überzeugen die Ausführungen zur Vereinbarung zwischen der Klägerin und der D.AG. Ergänzend zu den zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts gilt Folgendes: In dem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 geschlossenen „Dienstvertrag Berater – Inland“ bezwecken die Parteien zwar, den Beigeladenen zu 1 als selbstständigen Dienstleister zu verpflichten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind sich jedoch auch die Parteien nicht im Klaren, ob dies – unabhängig von der Vereinbarung – auch tatsächlich der Fall ist. Denn sie regeln in § 6 des Vertrages die Folgen für eine Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Zudem ist zwar der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen Ausgangspunkt der Prüfung bei der Statusbeurteilung. Die Gerichte nehmen aber eine eigene wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung vor. Diese kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem z.B. vorgegeben wird, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1 und dessen Eingliederung in den Betriebsablauf ergibt sich trotz des selbständigen Gewerbes der Klägerin insbesondere aus den regulatorischen Rahmenbedingungen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R). Es handelt sich im hiesigen Fall um eine projektbezogene Tätigkeit, weshalb den Rahmenbedingungen dieses Projekts ein erhöhtes Gewicht in der Gesamtabwägung zukommt. Insbesondere ist vorliegend zur Abgrenzung die vertragliche Vereinbarung zwischen der D.AG und der Klägerin sowie die konkrete Beziehung zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der D.AG während der Vertragsausführung von entscheidender Bedeutung. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen. Danach sind unter Berücksichtigung der für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit generell geltenden Prüfungsmaßstäbe nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und dem Dienstleister, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen zu betrachten, die den im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens konkret zu beurteilenden "projektbezogenen Einsatz" prägen (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R). Das Rechtsverhältnis zwischen der D.AG und der Klägerin hat sich insoweit auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 ausgewirkt, als dieser unter Zwischenschaltung der Klägerin in den Betriebsstätten der D.AG eingesetzt war. Die konkret zu erbringende Leistung des Beigeladenen zu 1 war zwar nicht in dem mit ihm geschlossenen Dienstvertrag geregelt. Der Werkvertrag zwischen der D.AG und der Klägerin enthielt die genauen Regelungen und Zielsetzungen für die Projektdurchführung. Daher steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Weichen und Ziele – wenn auch in Grundzügen – des Projekts und somit der Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1 bereits festgelegt waren. Auf diesen hatte der Beigeladene zu 1 keinen Einfluss, da seine Beauftragung zeitlich nach dem Vertragsschluss folgte. Daraus folgt, dass der Beigeladene zu 1 das Projekt nicht frei gestalten konnte. Daneben schuldete die Klägerin der D.AG gegenüber einen Erfolg und setzte zur Leistungserbringung den Beigeladenen zu 1 ein, der für sie das Werk verrichtete. Aufgrund ihrer Verpflichtung gegenüber dem Endkunden wird die Klägerin ein besonders hohes Interesse an dem Erfolg des Projektes gehabt haben. Daher war der Beigeladene zu 1 zur Zufriedenstellung der Endkundin im Rahmen seines Auftrages auch faktisch verpflichtet, die von der Klägerin als Wünsche bezeichneten Änderungen und Zielsetzungen der D.AG umzusetzen. Außerdem arbeitete der Beigeladene zu 1 mit den Mitarbeitern der Endkundin zusammen und hielt beispielsweise gemeinsam mit ihnen Vorträge vor dem Vorstand, um die Ergebnisse des Projekts zu präsentieren. Zutreffend stellt das Sozialgericht fest, dass durch ein erhöhtes Expertenwissen die Weisungsmöglichkeit des Arbeitgebers auch bei Angestellten begrenzt ist (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R). Vorliegend hat die D.AG das inhaltliche Weisungsrecht ausgeübt. Der Beigeladene zu 1 hat sein Wissen kundenorientiert eingesetzt. Die Vorgaben der Kundin haben zu der Gestaltung und Umsetzung des Projekts wesentlich beigetragen und waren richtungsgebend. Es fanden sowohl Abstimmungsgespräche zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der D.AG als auch zwischen der Klägerin und der D.AG statt. Für das Projekt mit der D.AG wurde zwar das Expertenwissen des Beigeladenen zu 1 benötigt, es handelte sich jedoch um ein Projekt im Aufgabenbereich der Klägerin. Die Klägerin ermittelt durch das sog. MTM-Verfahren Plan- und Vorgabezeiten von Arbeitsabläufen, wie auch vorliegend geschehen. Sie bietet ebenfalls Schulungen in dem Bereich an. Der Klägerin ging es vordergründig nicht darum, dem Beigeladenen zu 1 die Projektleitung zu übertragen. Vielmehr kaufte sie das Expertenwissen des Beigeladenen zu 1 im Bereich der Erfassung von Kfz-Reparaturrichtzeiten zur Ausführung dieses speziellen Projekts ein. Denn die Projektziele waren mit der D.AG bestimmt. Vor allem aber erfolgte die Projektleitung durch den eigenen Mitarbeiter der Klägerin R.. Dieser wurde in dem Werkvertrag zwischen der D.AG und der Klägerin als Projektleiter festgelegt. Vertraglich war vorgesehen, dass die Details der Projektdurchführung mit ihm abzustimmen waren. Er wurde mit dem Beigeladenen zu 1 zusammen auf den Einsatzberichten aufgeführt und unterzeichnete einige dieser als Projektleiter. Die Einsatzberichte enthielten neben den Arbeitszeiten ebenfalls die Homeoffice-Tage des Beigeladenen zu 1. Daraus ergibt sich zum einen, dass er wie ein Arbeitnehmer geführt wurde und der Beigeladene zu 1 auch mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet hat. Er war in die Arbeitsorganisation der Klägerin insoweit eingebunden. Eine weitergehende Einbindung, wie beispielsweise Arbeit in den Räumlichkeiten der Klägerin, innerhalb ihrer Arbeitszeiten etc., ist vorliegend nicht erforderlich. Denn die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Beigeladenen zu 1 fanden naturgemäß überwiegend bei der Endkundin statt, sodass er seinen Arbeitsort auch nicht völlig frei wählen konnte. Insoweit ist zu beachten, dass sich das Weisungsrecht eines Arbeitgebers je nach den Umständen auch darauf erstrecken kann, dass der Beschäftigte zur Arbeitsleistung in die Betriebe von Endkunden entsandt wird, da die Dienstleistung auch dann fremdbestimmt bleibt (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R). Zum anderen ist den Einsatzberichten zu entnehmen, dass der Beigeladene zu 1 die Klägerin informiert hat, wo er seine Arbeit verrichtet. Zumindest wird hieraus eine Informationspflicht hinsichtlich des Arbeitsortes anzunehmen sein, was für einen Selbstständigen untypisch ist. Schließlich und ganz wesentlich hat der Beigeladene zu 1 monatlich abgerechnet und so ein, zwar in der Höhe variierendes, aber geregeltes Einkommen wie ein Arbeitnehmer erhalten. Ein unternehmerisches Risiko bestand insoweit nicht. Wie der Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, war ihm dies im Hinblick auf seinen zu der Zeit erfolgten Hausbau auch besonders wichtig. Der Beigeladene zu 1 hat sich damit bewusst gegen das für eine selbständige Tätigkeit typische unternehmerische Risiko mit dessen Vor- und Nachteilen entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Revisionsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des zu 1 beigeladenen M. in seiner Tätigkeit als Berater vom 05.01.2015 bis 30.06.2015 streitig. Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich Industrie- und Wirtschaftsberatung mit Sitz in H. Sie berät ihre Kunden bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen in Produktion und Logistik, Dienstleistung und Büro. In diesem Rahmen werden durch Anwendung von Verfahren zur Analyse von Arbeitsabläufen Plan- und Vorgabezeiten ermittelt. Zur Anwendung kommt das sog. Methods-Time Measurement Verfahren (MTM). Am 11.08.2014 unterbreitete die Klägerin der D. (D.AG) ein Angebot, in dem sie ihr Leistungen im Bereich der Reparaturrichtzeiten anbot. Als MTM-Repräsentant bestimmte die Klägerin ihren Mitarbeiter R., mit dem die Details der Auftragsdurchführung abzustimmen waren. Der Gesamtpreis in Höhe von € 98.985,00,- sollte auch die Vergütung eines Fachexperten enthalten. Hierfür waren insgesamt € 39.342,00,- vorgesehen. Nach dem Angebot der Klägerin waren folgende Leistungen vorgesehen: Zielsetzung: Weiterentwicklung der Methoden und Daten auf Basis der MTM-Systems - Ausarbeitung methodischer Grundlagen auf Basis der Systeme vorbestimmter Zeiten (MTM-MEK-System) für die digitale Reparaturzeitermittlung - Durchführung zeitwirtschaftlicher Schulungen 2014 - Ausarbeitung eines Lehrkonzepts für zeitwirtschaftliche Ausbildungen 2015. Unter dem 23.12.2014 bestellte die D.AG Werkleistungen im Bereich „Projektmanagement- / Planungsleistungen“. Die D.AG stellte „d.-spezifische“ Arbeitsmittel zur Verfügung, unter anderem zwei Laptops, drei D.-Accounts und Zugriffsrechte für das D.-netzwerk und die Systeme. Der Beigeladene zu 1 ist ein Diplom-Wirtschaftsingenieur. Er ist lizenzierter MTM-Instruktor für die Verfahren MTM-1 und MTM-MEK und darf Ausbildungen in diesem Bereich durchführen. Er weist eine langjährige Erfahrung hinsichtlich der Konzeption, Ausarbeitung und Anpassung von Reparaturrichtzeiten von Kfz auf. Unter dem 13.01.2015 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1 einen „Dienstvertrag Berater - Inland“. Der Vertrag sah die Fortsetzung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 in dem Projekt als selbständigen Berater vor. Vorgesehen war, dass er seine Arbeitszeit und die Durchführung des Auftrags frei gestalten durfte. Auch war vereinbart, dass er seinen Arbeitsort selbst bestimmen durfte. Er sollte seine Arbeitsmittel selbst stellen und durfte in der Vertragszeit auch für Dritte tätig werden. Als Vergütung wurde eine Pauschale von € 420,- pro Tag vereinbart. Als Vertragsdauer war der Zeitraum 05.01.2015 bis 30.06.2015 vorgesehen. Anspruch auf Lohnersatzleistung bei Krankheit bestand nicht. Ebenso bestand kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Beigeladene zu 1 war bereits mit den Verträgen vom 26.05.2014 und vom 19.08.2014 von der Klägerin im Zusammenhang mit Projekten der D.AG beauftragt worden. Er war vom 26.05.2014 bis 30.06.2015 lückenlos für die Klägerin tätig. Der streitgegenständliche Vertrag vom 13.01.2015 hob in § 6 diese auf und enthielt eine Regelung für den Fall, der Statusfeststellung des Beigeladenen zu 1 als Selbständiger. Die Verträge waren im Wesentlichen inhaltsgleich. Der Beigeladene zu 1 erbrachte seine Leistungen bei dem Kunden vor Ort, in seinem eigenen Büro und im Homeoffice. In diesem Rahmen konzipierte er Methoden zur Reparaturzeitermittlung, die an den Fahrzeugen des Kunden erprobt wurden. Zudem schulte er die Mitarbeiter der D.AG in Methoden und deren Anwendung. Den in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Rechnungen können Tagessätze von € 370,- (reduzierter Tagessatz) und von € 420,- entnommen werden. Die Arbeitszeiten des Beigeladenen zu 1 wurden für den jeweiligen Monat abgerechnet. Es fand keine Abrechnung einzelner Leistungen statt. Die Klägerin führte Einsatzberichte. In diesen ist neben dem Einsatz des Beigeladenen zu 1 auch der Einsatz einer weiteren, unkenntlich gemachten Person dokumentiert. Zu diesem hat der Beigeladene zu 1 erklärt, dass es sich hierbei um den Mitarbeiter der Klägerin R. handeln müsste. In diese wurden die Arbeitstage des Beigeladenen zu 1, in dem jeweiligen Monat eingetragen. Auch die Homeoffice-Tage des Beigeladenen zu 1 wurden eingetragen und besonders („blau“) markiert. Am 23.07.2015 stellte der Beigeladene zu 1 einen Antrag zur Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Er beantragte die Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1 kam die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2016 zu dem Ergebnis, dass seit dem 05.01.2015 eine abhängige Beschäftigung vorliege. Es bestehe eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- / Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit. Entscheidungsgrundlage der Beklagten war § 7 Abs. 1 SGB IV. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene zu 1 im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig gewesen sei, eine direkte Kontrolle durch detaillierte Dokumentation der Arbeitszeit erfolgt sei, Inhalte vom Kunden jederzeit konkretisiert bzw. geändert worden seien, er in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei, die Klägerin eigene Mitarbeiter in ähnlichen Vertragsverhältnisse beschäftige und ihm die notwendigen Arbeitsmittel gestellt worden seien. Gegenüber dem Kunden hafte allein die Klägerin. Aus diesen Gründen erscheine er nach außen als Arbeitnehmer der Klägerin und werde nicht als Selbständiger wahrgenommen. Ein unternehmerisches Risiko bestehe ebenfalls nicht, da er sein Honorar in jedem Fall erhalte. Ein eigenes Kapital setze er nicht ein und ein Verlustrisiko bestehe nicht. Unter dem 18.02.2016 legte die Klägerin erfolglos Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Sie trug im Wesentlichen vor, dass die Beklagte die Indizien für eine selbstständige Beschäftigung nicht berücksichtigt habe. Ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Kundin gegenüber dem Beigeladenen zu 1 habe nicht bestanden. Es habe zwischen der Kundin und dem Beigeladenen zu 1 lediglich Gespräche und Änderungswünsche gegeben, jedoch keine einseitigen Änderungen durch die Kundin. Eine vertragliche Pflicht, diese Wünsche umzusetzen, habe nicht bestanden. Ein Weisungsrecht habe es nicht gegeben. Die Arbeitszeit sei nicht kontrolliert worden. Der Beigeladene zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung zu melden. Die Dokumentation sei nur zu Abrechnungszwecken erfolgt. Der Beigeladene zu 1 habe gegenüber der Klägerin und die Klägerin gegenüber der Kundin abgerechnet. An die Erfüllung oder Nichterfüllung bestimmter Arbeitszeiten hätten sich keine Konsequenzen geknüpft. Die Leistungserbringung habe auch nicht weit überwiegend bei der Kundin stattgefunden, der Beigeladene zu 1 sei zu wenigen Schulungs-, Besprechungs- und Rechercheterminen dort gewesen. Der Kundin sei stets bekannt gewesen, dass der Beigeladene zu 1 in Auftrag, jedoch nicht im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig geworden sei. Eine Unterbeauftragung durch Dienstvertrag spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Er sei nicht als Repräsentant der Klägerin aufgetreten, dies sei der als solcher bezeichnete Mitarbeiter der Klägerin gewesen. Auch bestehe ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1 im Verlustrisiko der eigenen Arbeitskraft. Die Klägerin habe dem Beigeladenen zu 1 keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die Kundin habe Laptops zur Verfügung gestellt, um den Zugang in ihr Netzwerk zu ermöglichen, weil dort relevante Informationen vorzufinden seien, die als Betriebsgeheimnis einzustufen seien. Eine externe Vergabe der Beauftragung durch die Kundin habe nur unter dieser Bedingung erfolgen können. Der Beigeladene zu 1 habe Werbung betrieben und Kunden akquiriert. Zudem sei er nicht verpflichtet gewesen, den Auftrag anzunehmen. Er habe keine arbeitgebertypischen Leistungen erhalten, es sei keine Einarbeitung erfolgt und es habe keine Pflicht bestanden, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 zurück. Zu beurteilen sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 05.01.2015 bis 30.06.2015. Sie führte im Wesentlichen aus, dass bei der Feststellung des versicherungsrechtlichen Status in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung abzustellen sei. Der Beigeladene zu 1 habe bei der Erbringung der Leistung Einschränkungen und Vorgaben der Kundin unterlegen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung sei die Gestaltung der Arbeitszeit von den terminlichen Vorgaben der Kundin abhängig gewesen. Sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit hätten sich aus dem Vertrag / Auftrag selbst ergeben und seien durch die Klägerin vorgegeben worden. Die Arbeitszeit habe sich an dem vorgegebenen Zeitplan orientiert, sodass er derart eingegrenzt gewesen sei, dass nach der Rechtsprechung ein bestimmter zeitlicher Rahmen zu qualifizieren sei. Der Beigeladene zu 1 habe Leistungsnachweise führen müssen, und das Haftungsrisiko habe nur für die Klägerin bestanden. Bereits die Abrechnung nach Stunden und nicht nach Werken sei nach der Entscheidung des LSG Berlin vom 29.01.2016 (L 1 KR 118/14) ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Bei auswärts zu erfüllenden Leistungen liege die Eingliederung in die Betriebsorganisation bereits in der Übertragung einer bestimmten Funktion für die Verpflichtung. Das Expertenwissen des Beigeladenen zu 1 schließe ein Weisungsrecht der Klägerin nicht aus. Dieses müsse nicht durchgehend ausgeübt werden, und jedes Unternehmen setze Fachpersonal ein. Der Beigeladene zu 1 habe sich vertraglich verpflichtet, die Vorgaben der Kundin zu befolgen. Der Beigeladene zu 1 habe kein unternehmerisches Risiko getragen, sondern vielmehr das arbeitnehmertypische Entgeltrisiko, da er seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt habe. Die Tagespauschale, der geplante Leistungsumfang und der Auftragszeitraum stünden fest. Kosten für die Anfahrt oder die Nutzung des eigenen Computers begründeten kein unternehmerisches Risiko. Mit ihrer nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage vom 06.05.2016 hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beigeladene zu 1 selbstständig gehandelt habe. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat sie vorgetragen, dass sich aus der Natur der Sache selbst ergebe, dass erhebliches Fachwissen erforderlich sei. Daher sei der Beigeladene zu 1 in der Lage gewesen, ohne Weisungen und Vorgaben den Auftrag vollständig zu erfüllen. Das Sozialgericht hat den Auftragnehmer M. beigeladen und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 zu seiner damaligen Tätigkeit angehört. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil von diesem Tag abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichem damit, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladene zu 1 entgegen der vertraglichen Vereinbarung „Dienstvertrag Berater – Inland“ ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Beigeladene zu 1 sei in der Durchführung des Auftrages nicht frei gewesen. Er habe seine Arbeitszeit und den Ort nur teilweise frei wählen können und ihm seien die zentralen Arbeitsmittel gestellt worden. Der Beigeladene zu 1 gehöre zur Personengruppe der Hochqualifizierten bzw. Spezialisten, die nach dem BSG (BSG, Urteil v. 04.06.2019, B 12 R 11/18 R) auch bei abhängiger Beschäftigung in der Regel nicht weisungsgebunden seien. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Kriterien stellten in solchen Fällen lediglich Anhaltspunkte dar. Der Beigeladene zu 1 habe keine direkten Weisungen von der Klägerin oder der Kundin erhalten, sei jedoch funktionsgerecht dienend in den Ablauf des Projekts mit der D.AG eingebunden worden. Daher habe er den ihm erteilten Auftrag auch nicht frei gestalten können. Er sei an die in den Projektmeetings festgelegten Ziele gebunden. Die Ergebnisse seien dann im nächsten Meeting von der Kundin abgenommen worden. Ein Abweichen vom Zeitplan sei begründungsbedürftig. Weitere Wünsche der Kundin habe der Beigeladene zu 1 in seiner Projektausführung eingeplant und umgesetzt. Der Kunde habe die Inhalte jederzeit konkretisieren und abändern können. Zudem habe er mit den Mitarbeitern der D.AG dem Betriebsrat Ergebnisse präsentiert und auch Einwendungen des Betriebsrates besprochen. Von dem Projektfortschritt sei der Beigeladene zu 1 zeitlich und durch die Erprobung der Methoden örtlich abhängig gewesen. Er habe auch Vorgaben erhalten, bestimmte Werkstätten zu besuchen. Zudem sei der Beigeladene zu 1 in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Der Mitarbeiter der Klägerin Herr R. habe den Beigeladenen zu 1 eingearbeitet. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 habe einer typischen Leistung der Klägerin durch eigene Mitarbeiter entsprochen. Die Beauftragung des Beigeladenen zu 1 als Experte spreche nicht für eine Selbständigkeit. Wenn es der Klägerin gerade auf das Fachwissen des Beigeladenen zu 1 angekommen wäre, hätte sie absichern müssen, dass der Beigeladene zu 1 seine Aufgaben nicht auf Dritte überträgt. Aufgrund der Komplexität des Projekts sei jedoch eine solche Übertragung faktisch nicht möglich und nur durch diesen zu vollbringen gewesen, welches für eine abhängige Beschäftigung spreche. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass er Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen habe, dass er den Auftrag nicht mit eigenen Arbeitsmitteln hätte erfüllen können. Auch aus der vertraglichen Überlassung der „d.-spezifischen“ Arbeitsmittel an die Klägerin und nicht an den Beigeladenen zu 1 selbst, ergebe sich eine Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1. Eine Unterbeauftragung sehe der Vertrag zwischen der Klägerin und der D.AG nicht vor. Darüber hinaus habe die Klägerin mit der D.AG einen Werkvertrag vereinbart und mit dem Beigeladenen zu 1 einen Dienstvertrag, sodass die Klägerin weiterhin den Erfolg gegenüber der D.AG geschuldet habe. Der Beigeladene zu 1 sei in diesem Rahmen zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung eingesetzt worden und habe nicht die Verantwortung für einen Erfolg getragen. Er habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen, da er weder Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt habe. Er habe sein Tageshonorar unabhängig vom Arbeitserfolg erhalten. Auch die Höhe des Honorars sei im vorliegenden Fall, in Anbetracht der vielen Reisen (auch ins Ausland), kein Indiz für eine Selbstständigkeit. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 den Bescheid vom 20.01.2016 dahingehend geändert, dass sich die dort betroffene Feststellung auf den Zeitraum vom 05.01.2015 bis 30.06.2015 bezieht. Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.05.2022 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 31.05.2022 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung ist die Klägerin im Wesentlichen bei ihrem bisherigen Vortrag geblieben. Zeitliche Vorgaben oder bestimmte Termine würden kein Weisungsrecht begründen. Die Ortsbestimmungen und die Bereitstellung der Arbeitsmittel folge aus der Natur der Sache und begründe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Klägerin stehe es frei, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung eines Dienstleisters zu bedienen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 10.03.2022 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2016 und des Bescheides vom 10.03.2022 aufzuheben und festzustellen, dass Herr M. die Tätigkeit für die Klägerin seit dem 05.01.2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und somit für diese Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und bezieht sich für die Begründung ihres Antrages auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.