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Urteil

L 1 KR 112/23 D

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0117.L1KR112.23D.00
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Leitsätze
1. Eine erhobene Klage ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist des § 87 SGG im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht bereits abgelaufen ist.(Rn.11) 2. Kann der Kläger höhere Gewalt für die Versäumung der Klagefrist nicht geltend machen, so genügen ein Rechtsirrtum bzw. fehlende Rechtskenntnisse des Klägers nicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine erhobene Klage ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist des § 87 SGG im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht bereits abgelaufen ist.(Rn.11) 2. Kann der Kläger höhere Gewalt für die Versäumung der Klagefrist nicht geltend machen, so genügen ein Rechtsirrtum bzw. fehlende Rechtskenntnisse des Klägers nicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG.(Rn.12) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 SGG). Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgebracht, die zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Auf die materielle Rechtslage kommt es nachdem der Kläger die Rechtsbehelfsfristen weit überschritten hat, nicht an. Nur ergänzend und ohne, dass es für die Entscheidung dieses Rechtstreits darauf ankommt, sieht der Senat sich noch zu folgenden Erläuterungen veranlasst: 1. Die Beklagte verweist insoweit zurecht in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2019 darauf, dass die fraglichen Urteile des Bundessozialgerichts zu einer anderen Fallkonstellation ergangen sind. In jenen Verfahren waren die AU-Bescheinigungen nahtlos erfolgt, was im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht der Fall ist. Das BSG hatte dort (Urteil vom 7.4.22, Az.: B 3 KR 4/21 R) die Frage zu entscheiden, ob eine Folgebescheinigung auch dann Nahtlosigkeit bewirkt, wenn der Grund für die AU-Feststellung sich geändert hat (in jenem Fall hatte sich akute Radikulopathie zu Gonarthrose geändert). Die Folgebescheinigung war in jenem Verfahren jedoch im Unterschied zum vorliegenden Fall nahtlos (12.2.18 zu 13.2.18) ausgestellt worden. Hier wurde für den Kläger jedoch erst am 11. Januar 2019 die Folgebescheinigung ausgestellt, nachdem die Erstbescheinigung am 31.12.2018 geendet hatte. 2. Auch das Argument des Klägers, die behandelnde Ärztin habe ihn mangels funktionsfähiger Gesundheitskarte nicht weiter AU schreiben können, hilft nicht weiter. Insoweit hat die Beklagte zurecht darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass man diesen Umstand zu seinen Gunsten unterstellen wolle, die Folgebescheinigung zu spät erstellt worden wäre. Denn diese wurde erst am 3. Januar 2019 festgestellt. Der 2. Januar 2019 war jedoch der erste Werktag im Jahr und die fragliche Bescheinigung wäre daher auch um einen Tag zu spät erstellt. Schließlich hilft die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG – eingeführte Gesetzesänderung von § 46 Abs. 1 S. 3 SGB V, wonach in Fällen wie diesem die Folgebescheinigung noch innerhalb eines Monats nach Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann, und auf die der Kläger abstellt, nicht weiter, da diese erst für Fälle ab 11. Mai 2019 gilt. Hier geht es aber um einen Fall aus dem Januar 2019. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, mit dem dieses den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019, mit welchem die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Gewährung von Krankengeld zurückgewiesen hatte, bestätigt hat. Mit Antrag vom 14. Januar 2019 beantragte der Kläger die (Weiter-)Gewährung von Krankengeld ab dem 1. Januar 2019 zunächst bis zum 31. Januar 2019. Dieses wurde zuvor bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 38,41 EUR täglich gezahlt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger am 22. Januar 2019 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2019 zurück. Der Bescheid ging dem Kläger im August 2019 zu. Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. Februar 2023, bei Gericht eingegangen am 16. Februar 2023, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2019 erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf folgende Urteile des Bundessozialgerichts (BSG): BSG, Urteil vom 7. April 2022, Az. B 3 KR 4/21 R, juris und BSG, Urteil vom 7. April 2022, Az. B 3 KR 9/21 R, juris. Diese Entscheidungen seien ihm erst im Jahr 2023 bekannt geworden. Darüber hinaus habe die Beklagte seine Zahlungseingänge nicht korrekt verbucht. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Klagefrist nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei von dem Kläger nicht eingehalten worden. Im Übrigen verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2019. Bezüglich der Zahlung von Beiträgen habe kein Widerspruchsverfahren gegen die Beitragsbescheide stattgefunden. Diese seien auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 2. Mai 2023 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit einer 2 Wochenfrist Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. August 2023 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Das Gericht durfte gemäß § 105 Abs. 1 SGG per Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bestehen. Zudem sind die Beteiligten zum Erlass des Gerichtsbescheides angehört worden. II. Die Klage ist unzulässig, da das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.) nicht von dem Vorliegen der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen ausgehen kann (2.). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BSG, Urt. v. 28. August 2013 - B 6 KA 41/12 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 SSG, Rn. 13, 20). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist bei einem Gerichtsbescheid nach § 105 SGG der Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung; unabhängig davon, dass ein Gerichtsbescheid nach § 133 S. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 Hs. 1 SGG erst mit der späteren Zustellung an die Beteiligten wirksam wird (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 3. Aufl. 2020, § 54, Rn. 132 m.w.N.). Ob die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage vorliegen, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Abfassung der Entscheidung bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl.: BSG, Urt. v. 26. Januar 1967 - 3 RK 86/65, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v. 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R, juris, Rn. 21; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 SGG, Rn. 20 m.w.N.). 2. Vorliegend ist die erhobene Klage zum Zeitpunkt dieser Entscheidungsabfassung mangels Erfüllung der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig. a. Die Frist zur Erhebung der Klage war im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht bereits abgelaufen. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Ist in dem mit der Klage angefochtenen Widerspruchsbescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, gilt die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG. Vorliegend hat sich der Kläger erst mehrere Jahre nach Fristablauf und zwar mit am 16. Februar 2023 bei Gericht eingegangener Klage gegen einen auf den 24. Juli 2019 datierten Widerspruchsbescheid gewandt. Dieser ist ihm nach eigenen Angaben bereits im August 2019 zugegangen, sodass die Jahresfrist schon im August 2020 abgelaufen war. Schließlich war dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 3 SGG ist dies ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Solche ist ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis, das durch die größtmögliche von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Voraussetzung für die Annahme höherer Gewalt ist, dass das Hindernis eine vergleichbare allgemein wirkende Kraft wie ein Naturereignis hat. Schon das geringste eigene Verschulden schließt die Annahme höherer Gewalt aus (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 67 SGG (Stand: 03. April 2023), Rn. 82 m.w.N.; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 67 SGG (Stand: 18. Juli 2023), Rn. 127 m.w.N.) Vorliegend war der Kläger nicht durch höhere Gewalt daran gehindert, im Rahmen der gesetzlichen Frist Klage zu erheben. Er selbst trägt lediglich vor, dass ihm Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 7. April 2022, auf die er sich zur Begründung seiner Klage bezieht, erst im Jahr 2023 bekannt geworden sei. Weder eine etwaige Änderung in der Rechtsprechung nach Ablauf der Klagefrist noch ein Rechtsirrtum oder fehlende Rechtskenntnisse sind höhere Gewalt, die an einer rechtzeitigen Klagerhebung hindern (zum Verschulden: Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 67 SGG (Stand: 03. April 2023), Rn. 57). b. Sofern der Kläger geltend macht, die Beklagte habe außerdem Zahlungseingänge inkorrekt verbucht, ist unklar, welches Rechtsschutzziel er genau verfolgt. Dieses Begehren steht in keiner Verbindung mit dem angegriffenen Widerspruchbescheid, der die Nichtgewährung von Krankengeld zum Gegenstand hat. Sofern der Kläger die Beitragsbescheide der Beklagten angreifen möchte, fehlt es diesbezüglich an einem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Vorverfahren. Dies ergibt sich aus den Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat.“ Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 7. September 2023 zugestellt worden. Am 26. September 2023 hat der Klägerin die vorliegende Berufung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei im Januar 2019 aus der gesetzlichen Krankenversicherung entlassen und seine Gesundheitskarte sei gesperrt worden. Er sei noch bis zum 25. Juli arbeitsunfähig und ohne Bezug von Krankengeld sowie freiwillig versichert gewesen. Dabei sei ihm ein Verlust von ca. 10.000 € entstanden. Er beziehe sich weiterhin auf die beiden benannten Urteile des BSG und wünsche, seinen Fall an das BSG weiterzuleiten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 31. August 2023 und des Bescheides vom 18. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2019 die Beklagten zu verurteilen, ihm Krankengeld ab dem 1. Januar 2019 bis zum 25. Juli 2019 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihr Vorbringen vor dem Sozialgericht und die Gründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. November 2023 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 sowie auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.