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Urteil

L 1 KR 62/21

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0223.L1KR62.21.00
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Leitsätze
Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach dem korrigierten Flächenwert bzw einem anderen angemessenen Maßstab im Sinne von § 40 Abs 1 S 2 und Abs 5 KVLG 1989, welcher sich aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie seiner Gesamtfläche mit dem für das Kalenderjahr maßgeblichen Beziehungswert nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) errechnet, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 GG. (Rn.60) (Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach dem korrigierten Flächenwert bzw einem anderen angemessenen Maßstab im Sinne von § 40 Abs 1 S 2 und Abs 5 KVLG 1989, welcher sich aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie seiner Gesamtfläche mit dem für das Kalenderjahr maßgeblichen Beziehungswert nach der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) errechnet, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 GG. (Rn.60) (Rn.17) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 SGG. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144 SGG). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zu Recht festgestellt, dass die streitigen Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig sind. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG vollumfänglich Bezug genommen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass dieser bereits vor dem Sozialgericht eine Sprungrevision für sinnvoll erachtet hat, alleine die Beklagte die Zulassung derselben nicht gewünscht hat. Auch der Senat hält eine revisionsrechtliche (und ggf. auch verfassungsrechtliche) Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfragen, die die rechtlichen Voraussetzungen insbesondere der Heranziehung des Bewertungsgesetzes für die Beitragsermittlung zum Gegenstand haben, für notwendig. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sozialgerichts hat auch der Senat keine durchgreifenden Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Rechtsnormen. Letztendlich geht es dabei um die Frage, ob man die Aussagen des BVerfG so weitgehend wie der Kläger dahingehend interpretieren kann, dass man ein Zugrundlegen der aus Sicht des Klägers veralteten Regelungen des BewG in diesem Zusammenhang als unzulässig ansehen will. Davon konnte sich der Senat ebenso wenig wie das Sozialgericht überzeugen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Beitragsbemessung des Klägers. Der Kläger ist als Landwirt tätig und bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 10.01.2014 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers erstmals aufgrund eines bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstabs, des korrigierten Flächenwerts, für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 fest. Der Beitragsbescheidfestsetzung lagen folgende Flächenberechnungen des Betriebes des Klägers zu Grunde: Grünland: 57,82 Hektar (HA), Mähdrusch: 43,08 HA, Feldfutter 9,25 HA, Blumen/Zierpfl/Sonderkult.: 0,49 HA sowie Stilllegung: 8,02 HA. Diese Hektarflächen wurden jeweils mit dem durchschnittlichen Hektarwert der Betriebssitzgemeinde in Höhe von 1.641,06 (nach finanzamtlichen Vorgaben ausgewiesen mit einem Deutsche-Mark-Betrag) multipliziert. Dieser Gesamtflächenwert in Höhe von 200.357,02 DM wurde sodann mit einem Beziehungswert 2014: 0,3870019 multipliziert. Dem Bescheid ist insoweit zu entnehmen, dass die Multiplikation gleichzeitig die Umrechnung des korrigierten Flächenwertes in einen Eurobetrag beinhalte. Es ergebe sich ein korrigierter Flächenwert von 77.538,55 €. Dieser korrigierte Flächenwert führe zu einer Einordnung des Klägers in der Beitragsklasse 16 der Beitragstabelle der Beklagten, gültig ab dem 01.01.2014. Der in der Beitragstabelle aufgeführte Krankenkassenbeitrag in Höhe von 423,00 € wurde sodann mit einem Angleichungsansatz von 75,7143 % multipliziert, so dass sich ein Krankenversicherungsbeitrag von 320,27 € ergab. Für die Ermittlung des Angleichungssatzes wurde der Dezemberbeitrag 2013 (Ausgangsbeitrag: 273,00 €) mit dem Beitrag, der bei gleichen Betriebsverhältnissen im Dezember 2013 nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu zahlen gewesen wäre (Zielbeitrag: 392,00), verglichen. Die Differenz zwischen Ausgangs- und Zielbeitrag in Prozent (30,3571 %) werde durch fünf geteilt (6,0714%). Der sich daraus ergebende Wert werde dem Ausgangsbeitrag in Prozent (69,6429 %) jährlich hinzugerechnet. Damit ergäben sich folgende Angleichungssätze: 2014: 75,7143 %; 2015: 81,7857 %; 2016: 87,8571 %; 2017: 93,9285 %. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit bei der Beklagten am 10.02.2014 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. In seinem Begründungsschreiben vom 21.02.2014 führte der Kläger aus, dass der korrigierte Flächenwert auf durchschnittlichen Hektar-Werten beruhe, die auf Wertverhältnisse vom 01.01.1964 zurückgehen würden. Die damaligen Verhältnisse seien nicht mehr mit den heutigen Verhältnissen vergleichbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 zurück. Mit dem Abstellen auf den korrigierten Flächenwert in der Satzung der Beklagten werde eine verwaltungsökonomische und sachgerechte Methode des fiktiven Arbeitseinkommens getroffen, die nicht offensichtlich willkürlich sei, da sie auf den von den Finanzbehörden nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgesetzten Vergleichswerten basiere. Mit dem Rückgriff auf finanzbehördlich festgestellte Werte liege eine einheitliche Bewertungsbasis vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet für jeden Einzelfall einen individuellen Beitrags-Rahmen anzubieten. Der Kläger hat sein Begehren mit der am 21.07.2014 beim Sozialgericht Hamburg eingegangenen Klage weiterverfolgt. Die Satzung der Beklagten sei bereits unbestimmt, da sich dieser nicht entnehmen lasse, wie der durchschnittliche Hektarwert berechnet werde. Außerdem seien die durch die Finanzbehörden ermittelten Durchschnittswerte veraltet. In der Betriebsgemeinde des Klägers basiere der durchschnittliche Hektarwert auf Fortschreibungen von im Jahr 1964 festgestellten Werten, die an Wertermittlungen aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg anknüpfen würden. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen Hektarwert des Betriebssitzes schaffe Raum für Manipulationen, da durch eine Verlegung des Betriebssitzes eine erhebliche Änderung der Beiträge ohne Änderung der Landflächen erreicht werden könne. All dies stelle eine Ungleichbehandlung von bestimmten Landwirten mit hohem durchschnittlichen Hektarwert dar, die nicht gerechtfertigt seien. Auch die Multiplikation des Flächenwertes mit dem Beziehungswert, dessen Faktor sich aus der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) für die in § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Gruppe 1 ergebe, begegne rechtlichen Bedenken. Die AELV diene zur Ermittlung des vom Bund zu leistenden Zuschusses zur Altersversorgung der Landwirte. Dieser Bereich unterliege anderen Anforderungen als die Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge. Auch seien die Gruppen 2 und 3 des § 32 Abs. 6 N. 2 ALG nicht in die Erhebung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubeziehen. Hinzu komme, dass bei der Erhebung des Faktors stärker nebenerwerbswirtschaftlich orientierte Betriebe (Gruppen 2 und 3) unberücksichtigt geblieben seien. Hinzu komme, dass für Forstflächen in Abkehr von dem korrigierten Flächenwert ein festgelegter Betrag von 150,00 DM berechnet werde. Auch die Berechnung des Angleichungssatzes begegne erheblichen Bedenken. Die Zugrundelegung eines Zielbetrags anhand der Daten aus dem Jahr 2013 sei nicht gerechtfertigt. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide erlassen. Mit Bescheid vom 02.01.2015 wurde der Zeitraum ab dem 01.01.2015 nach den gleichen Grundsätzen wie im Bescheid vom 10.01.2014 festgesetzt, wobei als durchschnittlicher Hektarwert 1366,11 DM und ein korrigierter Flächenwert von 72.860,00 € festgesetzt wurden. Der Kläger wurde nunmehr in die Beitragsklasse 15 eingeordnet. Mit Änderungsbescheid vom 09.11.2015 wurden die Beiträge des Klägers unter Abänderung der bisher ergangenen Bescheide neu festgesetzt. Statt des in der Datenbank des SVLFG hinterlegten durchschnittlichen Hektarwertes von 1641,06 DM betrage der durchschnittliche Hektarwert im Betriebssitz des Klägers lediglich 1366,11 DM. Es ergebe sich daher der korrigierte Flächenwert, der lediglich 72.860,00 € entspreche und zu einer Einstufung in die Beitragsklasse 15 führe. Die Beiträge wurden entsprechend gemindert. Mit Bescheiden vom 04.01.2016 (ab 01.01.2016), 02.01.2017 (ab 01.01.2017), vom 05.01.2018 (ab 01.01.2018), vom 03.01.2019 (ab 01.01.2019), vom 24.09.2019 (Änderungsbescheid wegen Änderung der Betriebsverhältnisse ab 01.01.2019) und vom 03.01.2020 (ab 01.01.2020) wurde der Kläger aufgrund der gleichen Berechnung wiederum in die Beitragsklasse 15 eingeordnet und die Beiträge dementsprechend festgesetzt. Der Kläger meint, diese Bescheide seien Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 21 KR 894/14 geführte Verfahren hat aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 19.07.2016 geruht. Seit der Wiederaufnahme durch die Klägerin ist es unter dem sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 6 KR 1487/19 WA weitergeführt worden. Der Kläger hat das Verfahren, soweit es Beiträge für die Pflegeversicherung betroffen hat, für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zugesichert hat, diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung umzusetzen. Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2014in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 sowie der Bescheide vom 02.01.2015, 09.11.2015, 04.01.2016, 02.01.2017, vom 05.01.2018, vom 03.01.2019, vom 24.09.2019 und vom 03.01.2020 gerichtete Klage mit Urteil vom 11.05.2021 – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es nach Bezugnahme im Tatbestand auf die vom Kläger zur Akte gereichte gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. B.: „Möglichkeiten der Harmonisierung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ vom 09.07.2011 (Bl. 29-73 der Prozessakte) und eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. B.: „Beitragsmaßstab für die Krankenversicherung in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau aus dem Jahr 2013 (Bl. 119-127 der Prozessakte) ausgeführt: „Die Klage hat, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde, keinen Erfolg. Streitgegenständlich sind hier, wovon auch die Beteiligten ausgehen, die oben genannten Bescheide. Die Bescheide vom 02.01.2015, 09.11.2015, 04.01.2016, 02.01.2017, vom 05.01.2018, vom 03.01.2019 (der ebenfalls streitgegenständliche Bescheid vom 24.09.2019 wird hier versehentlich nicht erwähnt) und vom 03.01.2020 sind gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Folgebescheide ersetzen Dauerverwaltungsakte, wenn diese zeitlich nicht beschränkt gewesen sind. Dies ist im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten der Fall. Die Bescheide regeln jeweils immer die Beitragserhebung ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres. Eine zeitliche Befristung ist den Bescheiden nicht zu entnehmen, so dass die Bescheide jeweils durch den Folgebescheid teilweise ersetzt werden. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheide der Beklagten vom 10.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die Bescheide vom 08.07.201, 02.01.2015, 09.11.2015, 04.01.2016, 02.01.2017, vom 05.01.2018, vom 03.01.2019 (der ebenfalls streitgegenständliche Bescheid vom 24.09.2019 wird auch hier versehentlich nicht erwähnt) und vom 03.01.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung der Krankenversicherungsbeiträge ist § 39 Abs 1 Nr. 1 und 2 KVLG 1989 in Verbindung mit § 40 KVLG 1989 und der § 131 der Satzung der Beklagten (der sich seit der Fassung vom des 3. Nachtrags vom 20.11.2013 nicht maßgeblich geändert hat). Die Beklagte hat die Beiträge ab dem Jahr 2014 zu Recht nach dem korrigierten Flächenwert berechnet. Der Kläger ist unstreitig in der Krankenversicherung der Landwirte als selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig und als solcher verpflichtet, Beiträge zu tragen und zu zahlen (§§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 KVLG 1989). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 richtet sich bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern die Beitragsbemessung nach dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Die Beitragsberechnung bei Einkommen richtet sich nach § 40 KVLG. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift werden die Beiträge nach Beitragsklassen festgesetzt. Nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt die Satzung die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Das Gesetz überlässt es damit der Beklagten die Einordnungskriterien für die Einordnung in die Beitragsklassen zu bestimmen. Hierbei kann neben dem Wirtschaftswert und dem Arbeitsbedarf auch ein anderer angemessener Maßstab gewählt werden. Wählt die Beklagte einen anderen angemessenen Maßstab ist das Verfahren zur Bestimmung nach § 40 Abs 5 KVLG 1989 in der Satzung zu regeln. Diese Regelungen sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Das Gericht schließt sich insoweit dem Sächsischen Landessozialgericht an, dass dies in mehreren Entscheidungen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 1 KR 19/14; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2019 – L 9 KR 67/17) ausführlich begründet hat. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich zulässig, die Beitragsbemessung anhand abstrakter Werte zur Ertragsfähigkeit des Betriebes festzumachen. Dies sei sowohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als aufgrund der Besonderheit, dass eine Solidargemeinschaft selbstständiger Unternehmer betroffen sei gerechtfertigt. Der Normgeber könne sich durchaus von der Erwägung leiten lassen, dass z.B. der erfolgreiche kleine Landwirt mit seinen Beiträgen die Krankenversicherung für den Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Unternehmens, das defizitär wirtschaftet oder kaum der Größe entsprechende Gewinne erwirtschaftet, nicht „solidarisch“ mitfinanzieren solle. Die Beklagte hat die Regelungen zur Beitragsbemessung anhand einem anderen angemessenen Maßstab in § 131 der Satzung umgesetzt. Die Vorschrift lautet (Auszugsweise zitiert): § 131 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge für die landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 werden nach einem korrigierten Flächenwert festgesetzt. (2) Grundlage für die Berechnung des Flächenwertes ist 1. bei landwirtschaftlicher und weinbaulicher Nutzung der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie die Gesamtfläche des Unternehmens, 2. bei forstwirtschaftlicher Nutzung je Hektar ein Betrag von 150 DM, 3. bei Grünland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deich- und Hallignutzungen) je Hektar ein Betrag von 150 DM, 4. für Teichwirtschaft, Fischzucht sowie Fluss-, Bach- und Seenfischerei je Arbeitstag ein Betrag von 40 DM, wobei für Teichwirtschaft und Fischzucht der Arbeitsbedarf nach dem Abschätztarif gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 6 in Ansatz gebracht wird und eine Berechnungseinheit einem Arbeitstag entspricht, 5. für Imkereien je Bienenvolk ein Betrag von 50 DM, 6. bei Schafhaltung ohne Bodenbewirtschaftung (Wanderschäferei) je Großtier ein Betrag von 20 DM, 7. für Unterglasflächen und vergleichbar klimatisch gesteuerte Einrichtungen je Hektar ein Betrag von 1.863 DM. (4) Der Flächenwert ist in den nachstehend aufgeführten Nutzungsarten mit einem Multiplikator zu vervielfältigen: … (5) 1Der nach Absatz 2 bis 4 und Absatz 7 ermittelte Flächenwert mit Ausnahme des Flächenwertes für Forstflächen nach Absatz 2 Nummer 2 wird mit einem Faktor vervielfältigt. 2Als Faktor gilt der in der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) für die in § 32 Absatz 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert. 3Maßgeblich ist der Beziehungswert des Kalenderjahres, für das die Beiträge berechnet werden. 4Soweit Forstflächen bewirtschaftet werden, ist der darauf entfallende Flächenwert nach Division durch den Wert 1,95583 dem nach Satz 1 ermittelten Betrag hinzuzurechnen. (7) 1Die Ermittlung des Flächenwertes für landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Flächen erfolgt auf Antrag nach dem für die landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzten Eigentumsflächen finanzamtlich festgestellten und nachgewiesenen Hektarwert, wenn der hiernach ermittelte Flächenwert um mehr als 20 v. H. von dem nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Wert abweicht. 2Dabei sind gepachtete Flächen mit dem in Satz 1 bezeichneten Hektarwert zu berücksichtigen. 3Bei reinen Pachtbetrieben ist der Vergleichsberechnung nach Satz 1 für alle bewirtschafteten Flächen der finanzamtlich festgestellte Hektarwert des Pachtbetriebes (Betriebsstätte) zugrunde zu legen. 4Bei Pachtbetrieben ohne Betriebsstätte ist der für die größte Pachtfläche finanzamtlich festgestellte Hektarwert maßgebend. 5Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Mitglieds- und Beitragsbescheides oder nach erstmaliger Bekanntgabe der Berechnungswerte durch das Finanzamt schriftlich bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen. 6Wird der Antrag später gestellt, hat die oder der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat an. Diese Regel ist ausreichend bestimmt. Der Grundsatz der Bestimmtheit im Sinne der Normenklarheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen: Er ist bei Straftatbeständen (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) oder bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG) höher als etwa bei solchen Verwaltungsgesetzen, die im Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normier barer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen (BVerfG Beschl. v. 26.9.1978 – 1 BvR 525/77). Im hiesigen Fall sieht das Gericht für die Darlegung der Ermittlung eines angemessenen Maßstabes im Sinne des § 40 Abs 5 KVLG 1989 ein erhöhtes Bestimmtheitserfordernis, welches die Beklagte jedoch im Hinblick auf die Regelung der Ermittlung des angemessenen Maßstabs eingehalten hat. Sie hat die Rechenschritte zur Ermittlung explizit geregelt. Die Regelung wird auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Beklagte für die Ermittlung des Flächenwerts in § 131 Abs 2 Nr 1 der Satzung eine Multiplikation der Fläche mit dem durchschnittlichen Hektarwert der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat festgelegt hat. Es ist für einen Adressaten erkennbar, dass es sich dabei nicht um einen willkürlich gesetzten Durchschnittswert handeln soll. Vielmehr kommt als möglicher Bewertungsmaßstab lediglich der nach dem Bewertungsgesetz (BewG) durch die jeweiligen Finanzbehörden ermittelte durchschnittliche Flächenwert in Betracht, da anderweitige Bundesweit erfolgende staatliche Erhebungen des Flächenwertes nicht bekannt sind. Aus den Umständen der Regelung ist damit ausreichend deutlich, dass auf die Werte der Finanzämter abgestellt werden soll, auch wenn dies nicht explizit so in den Wortlaut aufgenommen wurde. Diese Regelung verstößt nach Ansicht des Gerichts auch nicht anderweitig gegen höherrangiges Recht. Hierzu schreibt das Sächsische Landessozialgericht in seiner Entscheidung dem Jahr 2019 (Sächsisches Landessozialgericht, aaO „§ 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG 1989 berechtigt, einen „anderen angemessenen Maßstab“ in ihrer Satzung festzulegen. Die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2007 – 1 BvR 58/06 –, Rn. 12, juris). Damit ist die Beklagte auch keinesfalls verpflichtet, den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Beitragsbemessungsmaßstab zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 – B 12 KR 7/10 R –, BSGE 110, 151-160, SozR 4-5420 § 40 Nr. 1, Rn. 17, juris). Vielmehr besteht ein erheblicher – schon in der gesetzlichen Regelung angelegter – Gestaltungsspielraum der Beklagten, der nur durch höherrangiges Recht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem sachliche und plausible Gründe für die jeweilige Ausgestaltung bestehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 RU 62/89 –, BSGE 68, 111-119, SozR 3-2200 § 809 Nr. 1, Rn. 19, juris, m.w.N.), begrenzt ist. Ein derartiger Verstoß gegen diese Anforderungen ist jedoch nicht erkennbar. Abhängig von Größe und Art der bewirtschafteten Flächen und weiterer Faktoren (insbesondere dem Beziehungswert der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft; Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft [AELV]) wird der – korrigierte - Flächenwert der Beitragstabelle der Beklagten zugeordnet. Der Maßstab "korrigierter Flächenwert" verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Wert ist aus den oben dargelegten Gründen gerechtfertigt und somit nicht willkürlich. Der Beitragsgestaltung im KVLG mit der Untergliederung in Beitragsklassen wohnt die Pauschalierung inne. Bei einer den Bedürfnissen einer Massenverwaltung entsprechend notwendigen typisierenden Regelung müssen gewisse Härten und Ungerechtigkeiten durch die Pauschalierung hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1969 – 1 BvR 669/64 –, BVerfGE 26, 265-281, Rn. 27, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2007 – 1 BvR 58/06 –, Rn. 12, juris). Verstößt die satzungsrechtliche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz, dann ist aber auch für eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 GG kein Raum. Ein isolierter Verstoß hiergegen kann deshalb nicht vorliegen, weil das Sozialstaatsprinzip dem einzelnen gegen den Staat keinen Anspruch auf Regelung eines Lebenssachverhalts in einem für ihn günstigen Sinne gibt (BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RK 7/79 –, BSGE 50, 179-184, SozR 5420 § 65 Nr. 4, Rn. 29, juris).“ Das Gericht schließt sich dieser grundsätzlichen Argumentation an. Es ist weiter anzuführen, dass diese Grundsätze auch dazu führen, dass die vom Kläger aufgeworfene Problematik der veralteten Datengrundlage für im Rahmen der Ermittlung des durchschnittlichen Flächenwertes nicht zu einem Verstoß gegen höheres Recht führt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 im Rahmen einer Normenkontrolle die Bestimmungen zur Bewertung von Grundvermögen aufgrund der veralteten Datengrundlagen für verfassungswidrig erklärt, es hat dabei die Bestimmungen für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33- 62 Bewertungsgesetz [BewG]) aber ausdrücklich von der Entscheidung ausgenommen. Auch hat es sich in seiner Entscheidung auf eine Unvereinbarkeitserklärung beschränkt und dem Gesetzgeber aufgegeben die Verfassungswidrige Rechtslage bis zum 31.12.2019 durch eine Neuregelung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147-217). Eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, auf deren Datengrundlage der korrigierte Flächenwert beruht ist somit nicht festgestellt worden. Zwar ist im Hinblick auf die Berechnung der durchschnittlichen Flächenwerte für Land- und Forstwirtschaftliche Flächen ebenfalls eine Veraltung der Datenerhebungsgrundlage festzustellen, wie sie auch der Gutachter Bahr in seinem Gutachten herausgearbeitet hat (Bl 34 der Prozessakte). Gleichzeitig hat der Gutachter Bahr festgestellt, dass zumindest eine Fortschreibung und Aktualisierung durch die Finanzverwaltungen aktuell sichergestellt sei (Bl. 71 der Prozessakte). Dies führt nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht dazu, dass die Beklagte auf diese durchschnittlichen Flächenwerte zur Ermittlungen der Beitragsklassen nicht zugreifen dürfte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts die Wertermittlung zur steuerrechtlichen Bewertung betraf. Eine Entscheidung zur Wertermittlung für die Bestimmung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Verfassungsgericht hingegen nicht getroffen. Das insoweit unterschiedliche Maßstäbe an die Datenerhebung zur Leistungsermittlung zu setzen sind, ergibt sich bereits daraus, dass im Beitragsrecht der Landwirte wie bereits ausgeführt eine Beitragsbemessung anhand abstrakter Werte zur Ertragsfähigkeit der Betriebe zulässig, im Steuerrecht aufgrund des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit jedoch in größerem Maße auf die tatsächliche finanzielle Leistungskraft des Steuerzahlers abzustellen ist. Damit hält das Gericht zur Erfüllung der oben genannten Grundsätze der Beitragserhebung den Rückgriff auf die finanzbehördlich erhobenen Flächenwerte für zulässig, solange diese weiter fortgeschrieben werden, was aktuell noch der Fall ist. Inwieweit sich dieses durch die Reform des Bewertungsrechts ändern mag, ist hier durch das Gericht nicht zu beurteilen. Auch die Anknüpfung an den Betriebssitz des Unternehmens erscheint dem Gericht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um einen einfach abklärbar und händelbares Kriterium, wohingegen die Ermittlung der Zugehörigkeit jeder einzelnen Fläche des Landwirtes und In-Bezug-Setzung zu den jeweiligen durchschnittlichen Flächenwerten zu einem nicht absehbaren Verwaltungsaufwand führen würde. Erstrecken sich die Flächen über eine Vielzahl von Gemeinden, steht der Berechnungsaufwand für die Beklagte nicht mehr in Relation zu der Beitragserhebung. Soweit der Kläger gerügt hat, dass die Forstflächen aus der Regelung des § 131 Abs. 5 der Satzung herausgenommen worden seien, ist dies wie der Gutachter Bahrs ausführt der Tatsache geschuldet, dass diesbezüglich keine individuellen regionalen oder individuellen Flächenwerte erhoben werden, weshalb ein moderater bundeseinheitlicher Flächenwert empfohlen werde, was für das Gericht nachvollziehbar erscheint. Auch die Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwerts in der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie seiner Gesamtfläche mit den sog. Beziehungswerten ist nicht zu beanstanden. Diese Korrekturfaktoren ergeben sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe der jeweiligen Wirtschaftsjahre (§ 1 Abs. 1 AELV 2014). Zur Erhebung der Daten führt das Sächsische Landessozialgericht 2019 aus (Sächsisches LSG aaO.): „Die Daten aus den Anlagen zur AELV beruhen auf repräsentativen Stichproben mit einer ausreichenden Zahl von Testbetrieben und einer anerkannten mathematischen Berechnungsmethode, bei der "Ausreißerergebnisse" ausgeschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – B 10 LW 1/97 R –, SozR 3-5868 § 32 Nr. 1, Rn. 38, juris). Der Gesetzgeber hat sich für eine Ermittlungsmethode entschieden, die ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – B 10 LW 1/97 R –, SozR 3-5868 § 32 Nr. 1, Rn. 35, juris). So erfasst das Testbetriebsnetz - den methodischen Erläuterungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur statistischen Auswertung der Buchführungsergebnisse der Testbetriebe und Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft (https://www.bmel-statistik.de/fileadmin/user_upload/monatsberichte/BFB-0110001-2018.pdf) zufolge - Betriebe ab 25.000 € Standard-Output (SO), welcher als geldwerte Bruttomarktleistung landwirtschaftlicher Erzeugnisse definiert wird. Die Betriebe werden zudem gegliedert in landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe als Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab 50.000 € SO und mindestens einer Voll-Arbeitskraft (AK), Klein- und Nebenerwerbsbetriebe unter 50.000 € SO oder weniger als einer AK. Betriebe in der Hand juristischer Personen werden nur in den neuen Bundesländern erfasst. Die Betriebsform eines Betriebes (betriebswirtschaftliche Ausrichtung) wird durch den relativen Beitrag der verschiedenen Produktionszweige des Betriebes zum gesamtbetrieblichen SO gekennzeichnet. Mittels Hochrechnung der Buchführungsergebnisse der Betriebsstichprobe werden diese auf die repräsentierte Grundgesamtheit bezogen. Datengrundlage für die Hochrechnung von Ergebnissen der Wirtschaftsjahre bis 2015/16 war die totale Agrarstrukturerhebung 2010, die vom statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Ländern erstellt wurde. Für die Buchführungsergebnisse der landwirtschaftlichen Betriebe wird das Verfahren der Freien Hochrechnung angewendet. Bei der Freien Hochrechnung werden die Durchschnittswerte der Testbetriebsstichprobe in jeder Auswahlschichtgruppe mit der Zahl der zugehörigen Betriebe in der Grundgesamtheit gewichtet. Die Ergebnisse der Schichten gehen also mit dem der Wirklichkeit entsprechenden Anteil, nicht mit dem Anteil der Betriebe der Stichprobe in das hochgerechnete Gesamtergebnis ein. In der praktischen Durchführung wird nicht der Durchschnittswert einer Schicht gewichtet, sondern jeder einzelne Betrieb. Jedem Betrieb wird ein Hochrechnungsfaktor aus Zahl der Betriebe in der Grundgesamtheit in der jeweiligen Schicht geteilt durch die Zahl der Testbetriebe in der jeweiligen Schicht zugeordnet. Danach erfolgt die Mittelwertbildung.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass gemäß § 131 Abs. 5 Satz 2 der Satzung als Faktor nur der in der AELV für die in § 32 Absatz 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert gelte, schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sächsischen LSG aus 2019 an. Dieses führt aus: „(…) von § 131 Abs. 1 der Satzung werden die landwirtschaftlichen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVKG 1989 umfasst. Dies korreliert mit dem von der Gruppe 1 des § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG erfassten Kreis der Vollerwerbslandwirte. In der Gruppe 1 sind Betriebe erfasst, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ALG ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat. Vorausgesetzt werden ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße erreicht und ein Landwirt, der eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt.“ Diese Tatbestandsmerkmale erfüllt ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVKG 1989. Die Gruppe 1 der AELV ist damit identisch mit den vom § 131 Abs 1 der Satzung erfassten Landwirte, so dass die Heranziehung gerade zweckmäßig erscheint. Auch die grundsätzliche Berechnung des Anpassungsbetrags begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat sich insoweit an der Vorschrift das § 64 KVLG 1989 zu halten. Nach § 64 Abs 3 S. 1 KVLG 1989 wird der Angleichungssatz nachfolgenden Rechengrößen bestimmt: 1. Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Betrag; 2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach den ab dem 1.01.2014 geltenden Beitragsklassen ergeben würde; 3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbetrag; 4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz. Nach Satz 2 ergibt sich der Angleichungssatz im ersten Jahr aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Nach Satz 3 ergeben sich die Angleichungssätze in den Folgejahren aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Derart ist die Beklagte vorgegangen. Die Errechnung des Zielbetrages anhand der Daten aus Dezember 2013 entspricht hierbei gerade den gesetzlichen Vorgaben, so dass auch dies nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat sich primär gegen die abstrakten Regelungen zur Beitragsbemessung gewandt, die nicht zu beanstanden sind und der Beitragsbemessung aller streitgegenständlichen Bescheide zu Grunde lagen. Die konkrete Berechnungsdurchführung hat der Kläger nicht gerügt, das Gericht hat hier auch keine Anhaltspunkte, dafür, dass der Beklagten hier ein konkreter Berechnungsfehler unterlaufen wäre, so dass die Bescheide nicht aufzuheben sind.“ Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 01.06.2021 zugestellte Urteil am 29.06.2021 Berufung eingelegt. Mit der Berufung wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Hauptkritikpunkt ist weiterhin die seiner Ansicht nach unzureichende Aktualität der Bewertungsgrundlagen für die Beitragsfestsetzung. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum BewG ergebe sich, dass diese auch auf den hier anzuwendenden Teil des BewG zu beziehen sein, auch wenn das BVerfG hierzu keine ausdrückliche Aussage getroffen habe. Zudem weist der Kläger nochmals darauf hin, dass auch die Regelungen zum Vervielfältigungsfaktor und die Anknüpfung an den Betriebssitz verfassungswidrig seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11.05.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2014in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 sowie die Bescheide vom 02.01.2015, 09.11.2015, 04.01.2016, 02.01.2017, vom 05.01.2018, vom 03.01.2019, vom 24.09.2019 und vom 03.01.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat nochmals ausführlich die rechtlichen Zusammenhänge und die einzelnen Schritte der Beitragsermittlung dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.