Urteil
L 1 BA 7/22
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0223.L1BA7.22.00
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Leitsätze
1. Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit einer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin für ein Steuerbüro. (Rn.69)
(Rn.39)
2. Berufsrechtliche - hier: steuerberatungsrechtliche - Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der Weisungen iSv § 7 Abs 1 S 2 SGB 4 ausgenommen (vgl BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R). (Rn.72)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit einer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin für ein Steuerbüro. (Rn.69) (Rn.39) 2. Berufsrechtliche - hier: steuerberatungsrechtliche - Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der Weisungen iSv § 7 Abs 1 S 2 SGB 4 ausgenommen (vgl BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R). (Rn.72) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in deren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beigeladene zu 1. war insoweit selbstständig tätig. Dementsprechend ist die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zu Unrecht erfolgt. Das SG hat die rechtlichen Grundlagen einschließlich der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden für und gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände zutreffend wiedergegeben und die Gesamtabwägung selbst nach Überzeugung des erkennenden Senats ebenfalls rechtsfehlerfrei vorgenommen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen werden kann. Lediglich ergänzend und verdeutlichend sei ausgeführt, dass der in der vertraglichen Regelung zum Ausdruck kommende Willen der Parteien des „Vertrages zur freien Mitarbeit“ deutlicher in den Vordergrund der Abwägung zu stellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist, ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist; Ausgangspunkt der weiteren Abwägung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis, so wie es sich aus getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus den gelebten Beziehungen erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R, Handbuch Soziale Pflegeversicherung – Rechtsprechung SGB XI, § 20 SGB XI Nr. 2.12). Die Beteiligten haben nicht nur nach der Wortwahl, sondern auch nach der Zielrichtung eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin gewollt, was bereits an der Vertragsüberschrift, aber ganz besonders an dessen § 11 deutlich wird. Da auch die tatsächlichen Umstände weit überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, vermag diese Indizwirkung nicht widerlegt zu werden. Dabei ist der Beklagten im Hinblick auf den Aspekt der Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. zuzugestehen, dass eine solche in fachlicher Hinsicht zum Teil in dem Sinne bestand, dass sie Angelegenheiten, die nach außen nur von einem Steuerberater verantwortet werden können, nur nach dessen Vorgaben als Zuarbeit erledigen konnte. Das BSG hat in seinem Urteil vom 27. April 2021 (B 12 KR 27/19 R, DSt 2022, 509) ausdrücklich klargestellt, dass berufsrechtliche – dort wie auch vorliegend steuerberatungsrechtliche – Weisungsrechte nicht vom Begriff der „Weisungen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgenommen sind. Denn bei der Gesamtabwägung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen. Den Einwand der Klägerin, dass dieses Urteil vorliegend nicht einschlägig sei, weil dort ein Buchführungshelfer für eine Steuerberatungsgesellschaft tätig geworden sei, vermag der erkennende Senat nicht nachzuvollziehen. Die bezeichnete Weisungsabhängigkeit bestand allerdings nur bei einem Teil der Aufträge. Im Übrigen, insbesondere im den Großteil der Aufträge ausmachenden Bereich „Buchführung“ war die Beigeladene zu 1. ebenso frei tätig wie für andere Auftraggeber, z.B. gastronomische Betriebe. Dabei war ihr die Tätigkeit für andere Auftraggeber oder Arbeitgeber vertraglich nicht nur nicht verboten, sondern – gänzlich arbeitnehmeruntypisch – ausdrücklich erlaubt, wovon sie auch umfangreich Gebrauch machte. Die Beigeladene zu 1. unterlag in zeitlicher und örtlicher Hinsicht keinerlei Weisungen, was für sie wesentliche Voraussetzung war, um auch ihren anderen Kunden gerecht werden zu können. Die Beigeladene zu 1. konnte bei jedem Einzelauftrag der Klägerin entscheiden, ob sie diesen annimmt oder nicht. Tatsächlich lehnte sie auch Aufträge ab, wenn sie mit Blick auf ihre anderen Kunden keine Zeit hatte oder wenn ihr der konkrete Inhalt des Auftrags bzw. der Kunde der Klägerin missfielen. Diese Freiheit allein ist vollkommen arbeitnehmeruntypisch und ein ganz wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin erfolgte nicht. Zwar arbeitete die Beigeladene zu 1. in den Räumen der Klägerin mit dem dort vorhandenen, nur Steuerberatern zugänglichen D.-Programm, dies jedoch ausschließlich aus beiden Seiten entgegenkommenden Gründen (s. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – L 11 R 1095/17, DStRE 2019, 1492). Der Erwerb weiterer Programm-Lizenzen durch die Klägerin, damit die Beigeladene zu 1. damit anderenorts hätte arbeiten können, wäre mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, die die Mandanten der Klägerin hätten tragen müssen, denen dafür das Verständnis gefehlt hätte. Im Übrigen hatte die Beigeladene zu 1. – anders als die Beschäftigten der Klägerin – mangels eigenen Schlüssels nicht jederzeit Zugang zu den Räumen der Klägerin und dort auch keinen eigenen Arbeitsplatz. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den dortigen Beschäftigten war vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Sachdienliche Kooperation eines Auftragnehmers mit dem Auftraggeber und auch dessen Repräsentanten ist in allseitigem Interesse und spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung. Angesichts der Natur der Tätigkeit wurde zwar nur wenig Kapital mit Verlustrisiko im Sinne eines klassischen Unternehmerrisikos eingesetzt, der Beigeladenen zu 1. oblag jedoch insofern ein erhebliches Unternehmerrisiko, als sie sich für den Fall fehlender oder mangelhafter Vertragserfüllung Schadensersatz- oder Vertragsstrafenverpflichtungen gegenüber gesehen hätte. Schließlich spricht gegen eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene zu 1. nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, sondern eine uneingeschränkte Delegationsmöglichkeit bestand, und dies nicht nur bei Krankheit. Da nach Abwägung aller Umstände vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von einer abhängigen Beschäftigung, sondern von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin auszugehen ist, fehlt es insoweit an einem Anknüpfungspunkt für Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und damit für die Beitrags- und Umlagefestsetzung im Rahmen der Betriebsprüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die Beigeladene zu 1 aufgrund ihrer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin für die ein Steuerbüro betreibende Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Klägerin betreibt ein seit Generationen als Familienunternehmen geführtes Steuerbüro. Sie wurde als Steuerfachgehilfin deren Inhaberin, nachdem ihre Vorgängerin, ihre Schwester, ihrerseits Steuerberaterin, gestorben war. Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31.12.2014 wurde von der Steuerberaterkammer der Steuerberater von P. (im Folgenden: P) als Treuhänder eingesetzt, der das Steuerbüro Anfang 2015 übernahm und im Jahr 2021 verstarb. Seit dem 1. Februar 2013 war die Beigeladene zu 1., die in den 1980er Jahren ihre Ausbildung zur Steuerfachgehilfin bei P absolviert hatte, einige Jahre bei ihm angestellt gewesen war und auch danach immer wieder mit ihm zusammengearbeitet hatte, für die Klägerin tätig, wobei ihre monatlich erstellten Rechnungen als Gegenstand der Tätigkeit überwiegend „Mitarbeit Buchführungen, Buchungserfassung“ – vereinzelt mit der zusätzlichen Angabe des Kunden der Klägerin – ausweisen, vielfach auch – stets unter Angabe des/der Kunden der Klägerin – „Mitarbeit Jahresabschluss“ bzw. „Jahresabschlüsse“ „incl. Bilanzbericht und Steuererklärung(en)“ sowie „Veröffentlichung Bundesanzeiger“ oder auch „Meldung UR“ und schließlich jeweils einmal bezogen auf einen Kunden „HR+Ges.Verträge“ und „Ges.-Wechsel, Protokolle 2002-2014, wg. Bilanzen 2008-2012, Bespr.“. Seit dem 1. April 2013 erfolgte die Tätigkeit auf Basis eines am 22. April 2013 von der Beigeladenen zu 1 und P unterschriebenen „Vertrages zur freien Mitarbeit“ mit den genannten Aufgaben „Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen“. Mit dem Vertrag sollten die Abreden betreffend die zunächst nur für den Übergang angedachte Tätigkeit schriftlich fixiert werden. Laut § 1 des Vertrages war es der Beigeladenen zu 1. erlaubt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, und sie bestätigte, weitere Auftraggeber zu haben. „Ergänzend“ wurde „im Einzelfall auf jeweilige Auftragsschreiben verwiesen“, die es aber tatsächlich in der Folge nicht gab. Stattdessen wurden die Dienstleistungen der Beigeladenen zu 1. per Fax, mit einer Notiz oder per Telefon angefragt. Im Einzelnen hieß es im Vertrag weiter: § 2 Weisungsfreiheit (1) Die Auftragnehmerin ist in der Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit und der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei, ist aber berechtigt, die Räume und Einrichtungen des Auftraggebers zur Erfüllung seiner Dienstverpflichtungen zu nutzen. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen. (2) Die Auftragnehmerin ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sind allerdings einzuhalten, ebenso fachliche Vorgaben des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind, insbesondere bei Hilfeleistung in Steuersachen für die Tätigkeiten, die über Arbeiten hinausgehen, die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG geregelt sind. (3) Gegenüber den Angestellten des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin keine Weisungsbefugnis. (4) Weiterhin ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Übernahme eines Auftrags abzulehnen. § 3 Leistungserbringung Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie kann sich hierzu, soweit der jeweilige Auftrag dies gestattet, auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen. § 4 Verschwiegenheit/Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen … (3) Die Auftragnehmerin hält bei einem möglichen neuen Kunden aus der gleichen Branche Rücksprache mit dem Auftraggeber und informiert diesen unverzüglich hierüber. … § 8 Vergütung/Fälligkeit Die Auftragnehmerin erhält für die Tätigkeit folgendes Stundenhonorar gemäß Leistungsnachweis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %: Euro 15 für Kontieren und Buchen Euro 20 für Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Das Honorar ist jeweils innerhalb einer Woche dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. … § 9 Ersatz von Aufwendungen Die Auftragnehmerin hat Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihr im Rahmen dieses Vertrages zur Erfüllung ihrer Aufträge entstehen. Hierzu zählen insbesondere Telefonkosten. Reisekosten sowie einzelne, das Normalmaß übersteigende Ausgaben werden nur ersetzt, wenn hierfür die vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wurde. § 10 Krankheit, Urlaub, sonstige Arbeitsverhinderung Der Auftragnehmerin steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn sie infolge von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der ihr obliegenden Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert ist. Ferner besteht kein Anspruch auf Vergütung bei Urlaub. § 11 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften Die Parteien haben von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages bewusst keinen Gebrauch gemacht. Die Parteien beabsichtigen mit dem vorliegenden Vertrag keine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften. Ziel ist es, der Auftragnehmerin die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung ihrer Arbeitskraft zu belassen. Die Parteien beabsichtigen nicht, eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit zu begründen. … In der Zeit vom 21. Mai bis 22. September 2015 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 durch, die bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht im Sinne der Sozialversicherung keine Beanstandungen ergab (Prüfmitteilung vom 22. September 2015); hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung der freien Mitarbeiter sollte ggf. eine gesonderte Mitteilung ergehen. Nach Anhörung sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen zu 1. stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2016 fest, dass die Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin tätig geworden sei. Daraus ergebe sich eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und zur Arbeitslosenversicherung sowie von Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz in Höhe von insgesamt 5183,19 Euro. Die Beigeladene zu 1. sei für Kunden der Klägerin tätig und erbringe ihre Arbeit in den Räumen Letzterer. Sie habe die Leistung persönlich zu erbringen gehabt, denn der Einsatz von Hilfspersonal sei nur mit Zustimmung der Klägerin möglich. Sie sei in die Arbeitsabläufe des Steuerbüros der Klägerin eingebunden gewesen sowie im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig geworden. Ihre Tätigkeit unterscheide sich nicht von der einer fest angestellten Buchhalterin, sie sei unter anderem bei personellen Engpässen eingesprungen. Einen Spielraum für eine freie Gestaltung ihrer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin habe es nicht gegeben. Sie habe ihre Aufgaben ausgerichtet am Qualitätsstandard der Firma erledigt. Gegenüber den Kunden der Klägerin sei die Beigeladene zu 1. als Mitarbeiterin des Hauses aufgetreten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1. auch für andere Auftraggeber tätig geworden sei. Die Beigeladene zu 1. habe so gut wie kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe kein nennenswertes Kapital mit dem Risiko des Verlustes eingesetzt, für ihre Arbeitskraft sei eine feste, erfolgsunabhängige Vergütung vereinbart gewesen. Sie habe ausschließlich ihre Arbeitskraft eingesetzt, die Arbeitsmittel bzw. notwendigen Hilfsmittel, insbesondere die Buchhaltungssoftware, seien kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Nach dem Gesamtbild sei von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung sei das für die Tätigkeit bezogene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Infolge der daneben bestehenden hauptberuflichen Selbstständigkeit bestehe in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsfreiheit, sodass keine Kranken- und auch keine Pflegeversicherungsbeiträge nachzuberechnen seien. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 1. April 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene zu 1. seit 1997 als selbstständige Buchhalterin – wobei es sich um ein anerkanntes Berufsbild handele – und in dieser Funktion auch für sie, die Klägerin, tätig geworden sei. Die Beigeladene zu 1. habe aktuell 11 weitere Auftraggeber, ein eigenes Büro mit der notwendigen Ausstattung an Computerhardware und spezieller Software. Sie erhalte gesonderte Aufträge für einzelne Mandanten, insbesondere für GmbHs. Sie erhalte keine inhaltlichen Weisungen, ihre Arbeit richte sich allein nach den fachlichen Vorgaben. Sie habe keine Anwesenheitspflicht, sondern könne sich ihre Arbeitszeiten frei einteilen. Entscheidend seien allein die amtlich vorgegebenen Fristen für die Abgabe der konkreten Arbeitsergebnisse. Sie arbeite auch mit der Buchführungssoftware der Klägerin, weil sie, die Beigeladene zu 1., als Nicht-Steuerberaterin selbst keine Anbindung an diese Software erlangen könne. Sie habe jedoch keinen eingerichteten Arbeitsplatz in den Räumen der Klägerin. In den vorangegangenen Jahren habe sie etwa 35 % bzw. 38 % ihrer Umsätze mit der Klägerin generiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 11. April 2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1. Dienstleistungen auf eigene Rechnung erbringe, das Entgelt für ihre Leistungen frei verhandele und auch frei sei, ob sie sich zur Erfüllung der Dienstleistungen der Unterstützung Dritter bediene. Soweit die Beigeladene zu 1. in den Räumen der Klägerin Arbeiten erbringe, sei dies der Anbindung an das D.-Programm geschuldet und spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Sie sei nicht weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Soweit sich Vorgaben hinsichtlich von Zeit, Ort und Art der Arbeit ergäben, ergäbe sich dies aus der Natur der Sache, nämlich aus steuerlichen Abgabefristen. Es würden ihr keine Arbeitszeiten vorgegeben, und sie habe im Büro der Klägerin keinen festen Arbeitsplatz, sondern nutze nach Absprache den jeweils verfügbaren EDV-Zugang. Sie betreue anders als die Mitarbeiter der Klägerin keine zugewiesenen Mandanten, sondern erhalte gesonderte Aufträge für einzelne Mandanten. Sie trage auch ein Unternehmerrisiko. Dass der Kapitaleinsatz für Betriebsmittel wie Büroraum, Kommunikationsmittel und EDV-Ausstattung überschaubar sei, folge aus der Art der Tätigkeit im Dienstleistungssegment, in dem Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungswissen im Vordergrund stünden. Die Beigeladene zu 1. bilde sich regelmäßig auf eigene Kosten stetig fort, um einen aktuellen Wissensstand zu erhalten. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1. durchaus Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit unterlegen habe. Die in den Räumlichkeiten der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten seien in den Geschäftszeiten zu erledigen gewesen, und es habe eines freien Arbeitsplatzes bedurft. Insoweit habe die Beigeladene zu 1. sich nach der Betriebsorganisation der Klägerin richten müssen. Auch spreche der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. Unterlagen zur Datenerfassung an den Lehrling der Klägerin gegeben habe, für eine Eingliederung in den Betrieb. Der Umstand, dass eine Einweisung in konkrete Aufträge nicht erfolgt sei, könne nicht eine selbstständige Tätigkeit begründen, denn auch von Mitarbeitern werde entsprechend ihrer Qualifikation eigenständige Arbeit erwartet. Ebenso sei hinsichtlich der Wertung eines häuslichen Arbeitszimmers als eigene Betriebsstätte darauf abzustellen, wo der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gelegen habe. Die Beigeladene zu 1. hat vorgetragen, dass es üblich sei, dass sie ihre verschiedenen Auftraggeber aufsuche, um dort auf die geschäftlichen Bedürfnisse reagieren zu können. Sie habe ein eigenes Buchhaltungssystem, mit dem sie für ihre Auftraggeber die Buchhaltungsvorgänge erfasse und Auswertungen erstelle, sei aber auch fachlich versiert in weiteren Buchhaltungsprogrammen und arbeite dann auch mit den Kundensystemen. Sie selbst entscheide, wo sie eine Tätigkeit ausführe. So habe sie sich dafür entschieden, für die Klägerin die meisten Arbeiten vor Ort auszuführen, sei aber nicht in die Büroorganisation der Klägerin integriert. Ihre Arbeitszeiten bestimme sie selbst. Soweit es von Seiten der Klägerin Vorgaben gegeben hätte, hätten sich diese auf einen Zeitrahmen aufgrund steuerlicher Abgabefristen bezogen. Ihre Arbeiten habe sie der Klägerin im jeweiligen Folgemonat in Rechnung gestellt. Sie sei seit 20 Jahren selbstständig, Mitglied im Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter sowie Mitglied der Handelskammer Hamburg. Sie habe eine eigene Altersversorgung und eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Weder die Beigeladene zu 1. noch die sich nicht zur Sache äußernden Beigeladenen zu 2. (Bundesagentur für Arbeit) und 3. (DAK Gesundheit als Einzugsstelle) haben Anträge gestellt. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 18. Juni 2021, in dem die Beigeladene zu 1. und die Klägerin persönlich gehört worden sind, hat das SG über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, ihr unter dem 18. Februar 2022 stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2017 aufgehoben. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig und habe auch Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 4. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2017 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Prüfungszeitraum zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Beklagte habe anlässlich der Betriebsprüfung den Status der Beigeladenen zu 1. im Prüfungszeitraum zu Unrecht als Beschäftigte festgestellt und Beitragsnachzahlungen in Höhe von 5183,19 Euro nachberechnet. Die Beklagte sei befugt gewesen, auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllten; sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle 4 Jahre. Die Prüfung umfasse auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beträge nicht gezahlt worden seien (§ 28p Abs. 1 S. 4 SGB IV). Gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erließen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber Arbeitgebern. Versicherungspflichtig seien in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 S. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne – vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten sei eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimme sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehörten, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten (vgl. BSG-Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris, jeweils m.w.N.). Ob eine Beschäftigung vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Ausgangspunkt sei daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse. Grundsätzlich gäben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag, wenn sie von den schriftlichen Vereinbarungen abwichen. Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei (BSG-Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei die Kammer auf Grund der festgestellten abgrenzungsrelevanten Anhaltspunkte und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in dem maßgeblichen Zeitraum für die Klägerin nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei. Sie habe damit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Zugrunde zu legen sei der schriftliche Vertrag vom 22. April 2013, wie er zwischen den Vertragspartnern umgesetzt worden sei. Ausgehend davon sei die Beigeladene zu 1. nicht weisungsgebunden (1.) und in die Betriebsorganisation des Klägers eingegliedert (2.) gewesen. Auch die weiteren Umstände sprächen für eine selbstständige Tätigkeit (3.). In der Gesamtschau überwögen eindeutig die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte (4.) 1. Die Beigeladene zu 1. habe nicht der Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht unterlegen. Die bereits vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit sei nach den Erläuterungen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin in dem Erörterungstermin auch umgesetzt worden. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liege vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliege und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen könne (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 – L 4 R 2120/15 ZVW, juris, Rn. 46). Die Beigeladene zu 1. sei frei gewesen, ihre Arbeitszeit einzuteilen. Soweit es bei den von ihr übernommenen Arbeiten zeitliche Vorgaben für die Erledigung gegeben habe, sei dies den steuerlichen Erklärungsfristen geschuldet gewesen, die mit entsprechendem Vorlauf einzuhalten gewesen seien. Diese Fristen hätten nicht auf einem Direktionsrecht der Klägerin beruht, sondern es habe meist bei Übernahme einzelner Aufträge festgestanden, bis wann bestimmte Arbeiten hätten abgeschlossen sein müssen. Auch in örtlicher Hinsicht habe die Beigeladene zu 1. keinen Weisungen unterlegen. Es habe der Beigeladenen zu 1. grundsätzlich freigestanden, wo sie die übernommenen Aufträge erledigt habe. Sie sei vertraglich jedoch berechtigt gewesen, die Räume und Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen. Da die Klägerin mit dem Buchführungsprogramm D. gearbeitet habe, auf das die Beigeladene zu 1. als Nicht-Steuerberaterin ansonsten keinen eigenen Zugriff gehabt habe, sei sie darauf angewiesen, einen großen Teil der übernommenen Arbeiten in den Räumen der Klägerin mit Zugriff auf das D.-Buchführungsprogramm zu erledigen. Nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. habe sie Buchungen kontrolliert und Abschlüsse vorbereitet, die ohne D.-Zugang nicht zu leisten gewesen wären. Das damit verbundene überwiegende Arbeiten in den Räumen der Klägerin könne deshalb nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden. In fachlicher Hinsicht habe – wie auch die Beigeladene zu 1. eingeräumt habe – ein Weisungsrecht nur bestanden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin erforderlich gewesen sei. Grundsätzlich habe die Beigeladene zu 1. auf Grund ihrer Fachkompetenz, die jedenfalls in bestimmten Bereichen über die fachliche Kompetenz der Klägerin hinausgegangen sei, eigenverantwortlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben gearbeitet. Nach den Erläuterungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. in dem Erörterungstermin habe der Beigeladenen zu 1. insbesondere die Vorbereitung und Erstellung von Jahresabschlüssen für GmbHs oblegen. Nachdem die Schwester der Klägerin verstorben gewesen sei, habe in dem Steuerberatungsbüro die fachliche Kompetenz gefehlt, diese Arbeiten auszuführen. Aber auch darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1. auf Grund ihrer eigenen Fachkompetenz steuerliche Sachverhalte aufbereitet und entsprechende Erklärungen und Abschlüsse gefertigt, die dem Steuerberater P vorgelegt worden seien. Soweit sich aus der Betreuung des Mandats durch das Büro der Klägerin im Einzelfall rechtlich vertretbare Änderungen ergeben hätten, habe die Beigeladene zu 1. diese umgesetzt. Diese Letztentscheidungskompetenz der Klägerin bzw. des verantwortlichen Steuerberaters P. komme jedoch keine entscheidende Indizwirkung für ein Weisungsrecht und damit für die Statusbeurteilung zu, denn sie sei letztlich der rechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters geschuldet, der das Testat erteile und dem das Mandat durch den Kunden erteilt worden sei. Ein generelles Weisungsrecht hinsichtlich der Aus- und Durchführung des übernommenen Auftrags liege darin nicht. 2. Die Beigeladene sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Für dieses Kriterium könne nicht entscheidend auf die bloße Anwesenheit der Beigeladenen zu 1. in den Räumlichkeiten der Klägerin und die Verwendung von deren Buchhaltungssoftware abgestellt werden. Diese (äußeren) Umstände rechtfertigten für sich genommen nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit in die betriebliche Organisation der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R, juris, Rn. 33). Vielmehr müssten weitere Indizien hinzukommen, aus denen sich eine Einbindung der Tätigkeit der der Beigeladenen zu 1. in die konkreten betrieblichen Abläufe ergebe. Die weiteren Umstände hinsichtlich der Arbeitsabläufe sprächen jedoch gegen eine Eingliederung. Die Beigeladene zu 1. sei nicht für die Betreuung einzelner Mandate zuständig gewesen, sondern habe spezielle Aufträge überwiegend über durchzuführende Abschlussarbeiten und steuerliche Erklärungen erhalten, für die die fachliche Kompetenz in dem Steuerberatungsbüro der Klägerin gefehlt habe. Bei Abwesenheit seien ihre Aufgaben gerade nicht durch die anderen Mitarbeiter erfüllt worden, wie dies bei einer betrieblichen Eingliederung typischerweise der Fall sei. Sie habe keinen festen Arbeitsplatz in den Büroräumen der Klägerin gehabt, obwohl sie die fachlich versierteste Kraft gewesen sei, denn im Übrigen hätten neben der Klägerin nur angelernte Kräfte in dem Büro gearbeitet. Sie habe in den Büroräumen nur tätig werden können, wenn ein Arbeitsplatz mit D.-Zugang verfügbar gewesen sei, was eher ihre Sonderstellung unterstreiche als für eine Eingliederung in den Betrieb spreche. Sie sei auch darüber hinaus nicht in die Büroorganisation eingebunden gewesen, wie dies beispielsweise die Ausnahme von Telefondiensten zeige. Darüber hinaus könne aus der Schilderung der Beigeladenen zu 1., dass sie beispielsweise Buchführungsunterlagen vorkontiert habe, sodass diese dann an den Lehrling zur Datenerfassung hätten gegeben werden können, nicht zwingend gefolgert werden, dass sie befugt gewesen sei, den weiteren Mitarbeitern der Klägerin Arbeitsaufträge zu erteilen. In gleicher Weise sei es möglich, dass diese Aufgaben nicht von dem an sie erteilten Auftrag umfasst gewesen seien, denn nach dem Vertrag habe sie für die Aufgaben „Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle“ und „Erstellen von Abschlüssen und Steuererklärungen“ tätig werden sollen, nicht für die Datenerfassung. Zudem habe der Vertrag in § 2 Abs. 3 eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin ausgeschlossen. Das hiervon abgewichen worden sei, belege das geschilderte Beispiel nicht. Auch soweit die Beigeladene zu 1. sich nach den Geschäftszeiten der Klägerin habe richten müssen, wenn sie Aufträge unter Inanspruchnahme des D.-Zugangs zu erledigen gehabt habe, spreche dies eher gegen als für eine Eingliederung. Denn anders als offenbar die weiteren Mitarbeiter der Klägerin habe die Beigeladenen zu 1. keinen eigenen Büroschlüssel gehabt, der ihr uneingeschränkten Zugang zu den Büros erlaubt hätte. 3. Auch die weiteren Umstände wiesen eher auf eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. hin. Ihr habe es freigestanden, Arbeitsaufträge anzunehmen oder abzulehnen, wovon sie nach eigenen Angaben auch Gebrauch gemacht habe. Sie habe damit über den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können, ein Kriterium, das im vorliegenden Fall eher für eine selbstständige Tätigkeit spreche, weil die Beigeladene zu 1. noch andere Auftraggeber gehabt habe, für die sie regelmäßig auch Arbeiten auszuführen gehabt habe. Zwar sei für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen. Jedoch spreche der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit, nicht zuletzt, weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber reduziere oder gar aufhebe. Dies falle bei der Beigeladenen zu 1. besonders ins Gewicht, weil sie noch 10 weitere, teils langjährige Auftraggeber gehabt habe. Auch wenn nach dem Typus einer abhängigen Beschäftigung mehrere Beschäftigungsverhältnisse möglich seien, so unterscheide die Vielzahl der weiteren Auftraggeber der Beigeladenen zu 1. sich doch entscheidend von der typischen Ausgestaltung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Vertrags stehe der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Anders als die Beklagte meine, sei die Beigeladene zu 1. nicht verpflichtet, die Erlaubnis der Klägerin einzuholen, wenn sie Aufträge eines neuen Kunden annehmen möchte. Vielmehr sei die vertraglich geregelte Rücksprache- und Informationspflicht beschränkt auf neue Kunden der gleichen Branche, also aus dem steuerberatenden Bereich, und weise damit auf standes- und wettbewerbsrechtliche Gründe für die Informationspflicht hin. Im Übrigen lasse der Vertrag die Folgen offen, sodass eine Option auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin hätte sein können, was die Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. unterstreiche. Die Beigeladene zu 1. habe auch ein – wenn auch geringes - für eine Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Nach ständiger Rechtsprechung werde ein Unternehmerrisiko getragen, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Ein unternehmerisches Risiko sei nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn dem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstünden (BSG, Urteil vom 28. September – B 12 R 17/09 R, juris, Rn. 25). Die Beigeladene zu 1. habe nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang Kapital für die Einrichtung eines eigenen Büroarbeitsplatzes mit entsprechender Ausstattung von Hard- und Software und Kommunikationstechnik eingesetzt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit bei der Klägerin, bei der sie überwiegend deren Buchhaltungssoftware und Büroräume genutzt habe. Allerdings sei ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen – wie im vorliegenden Fall –, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzten, ohnehin nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen sei deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin als solche sei kein wesentlicher Kapitaleinsatz nötig, aber bei der von ihr erbrachten Dienstleistung auch nicht üblich gewesen. Allerdings habe sich die Beigeladene zu 1. ausweislich der eingereichten Nachweise regelmäßig auf eigene Kosten fortgebildet, um als Finanzbuchhalterin den aktuellen Wissenstand zu erhalten. Gerade im Bereich der Finanzbuchhaltung sei die fachliche Kompetenz und die Aktualität des Wissens ein wesentliches Element des unternehmerischen Erfolges. Obwohl Fortbildung auch für Beschäftigte ein Element beruflichen Fortkommens sei, dann aber in der Regel durch den Arbeitgeber finanziert, sei der Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 1. für Fortbildung eher als Indiz für eine Selbstständigkeit zu werten, denn der Kapitaleinsatz sei mit der Ungewissheit erfolgt, ob sich dies durch erhöhte Gewinnchancen auszahlen würde. Ein Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis sei die vereinbarte Entlohnung auf Basis eines Stundenhonorars. Daraus folge, dass die Beigeladenen zu 1. ihre Gewinnchancen grundsätzlich nur durch einen erhöhten Einsatz von Arbeitskraft habe steigern können. Dieser Gesichtspunkt werde jedoch durch die vertragliche Vereinbarung relativiert, dass die Beigeladene zu 1. nicht verpflichtet gewesen sei, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen, sondern auch Dritte als Hilfskräfte hätte einsetzen können. 4. In der Gesamtschau ergäben die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte kein einheitliches Bild. Es überwögen jedoch deutlich – wie in den vorstehenden Ausführungen aufgezeigt – die für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechenden Gesichtspunkte. Die Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin weise mehr Kriterien für eine Selbstständigkeit als für ein Beschäftigungsverhältnis auf. Der angefochtene Bescheid vom 4. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei danach aufzuheben. Gegen dieses ihr am 22. Februar 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. März 2022 eingelegte Berufung der für das Rentenkonto der Beigeladenen zu 1 zuständigen Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen, nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, sieht sich in ihrer Auffassung durch von ihr zitierte Rechtsprechung des BSG bestätigt und führt insbesondere an, dass die Wertung des SG im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in Gestalt des Urteils vom 27. April 2021 (B 12 KR 27/19 R) stehe, mit dem das BSG ausdrücklich klargestellt habe, dass berufsrechtliche – hier steuerberatungsrechtliche – Weisungsrechte nicht vom Begriff der Weisungen im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgenommen seien. Das SG gehe mithin fehl in der Annahme, dass der Letztentscheidungskompetenz der Klägerin bzw. des verantwortlichen Steuerberaters P keine entscheidende Indizwirkung für ein Weisungsrecht zukomme. Die Beigeladene zu 1. sei zudem in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Sie habe die Software (D.) des Steuerbüros genutzt und in diesem System auch ihre Arbeitszeit erfasst. Sie habe unabdingbare Mitarbeiter ersetzt, ohne die das Steuerbüro seine Mandanten nicht hätte betreuen können, mithin unter nahezu ausschließlicher Nutzung von im Eigentum der Klägerin stehenden Betriebsmitteln einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung des Betriebszwecks der Klägerin erbracht (Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27. Juli 2021 – L 10 KR 205/17). Überdies habe sie Zugang zu den Räumlichkeiten des Steuerbüros gehabt, wo sie einen Teil der Arbeiten erledigt habe. Hierfür, d. h. für die Nutzung des Arbeitsplatzes bei der Klägerin, habe sich die Beigeladene zu 1. mit den anderen Mitarbeitern der Klägerin abstimmen müssen. Gegenüber den Mandanten sei sie nicht als selbstständig Tätige, sondern vielmehr als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten. Sie sei insofern im allgemeinen Geschäfts- bzw. Kundenverkehr nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen worden. Bei den ausgeführten Arbeiten habe sie die Verpflichtungen der Klägerin gegenüber deren Mandanten übernommen und die Klägerin somit im Außenverhältnis vertreten, wodurch sie insgesamt gegenüber Kunden als Angestellte der Klägerin in Erscheinung getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch kein maßgebliches, für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Sie habe einen festen Lohn für geleistete Arbeitsstunden erhalten, was der typischen Vergütung eines abhängig Beschäftigten entspreche. Für die Beigeladene zu 1. habe auch nicht die Chance bestanden, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Wenig überzeugend sei zudem, wenn das SG in seinem Urteil ausführe, der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, spreche grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit. Denn der Gesetzgeber halte, wie § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV belegten, ein Nebeneinander von Beschäftigung(en) und selbstständiger Tätigkeit für zulässig; das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung daher irrelevant. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Februar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für überzeugend. Die Beklagte fokussiere sich bei ihrer Argumentation auf einzelne wenige Punkte und vernachlässige das maßgebliche Gesamtbild. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingebunden und nicht weisungsabhängig gewesen. Sie habe den Ort und die Zeit ihrer Leistungserbringung frei wählen können, und vor allem habe sie keinen jederzeit freien Zugang zu den Räumlichkeiten der Klägerin gehabt, weil sie über keinen Schlüssel verfügt habe. Ebenso wenig habe sie über einen festen Arbeitsplatz verfügt. Wenn Arbeitsergebnisse, die die Beigeladene zu 1. frei und nicht weisungsgebunden herbeigeführt habe, sodann als Erklärung aus berufsrechtlichen Gründen der Unterzeichnung durch einen Dritten, einen Berufsträger, bedurft hätten, vermöge dies weder eine Weisungsgebundenheit zu begründen, noch könne das als Indiz für eine Scheinselbstständigkeit dienen. Das von der Beklagten bemühte Urteil des BSG vom 27. April 2021 sei nicht einschlägig, weil es dort um eine Buchhaltungshelferin einer Steuerberatungsgesellschaft gegangen sei. Allein die gelegentliche Nutzung eines von der Klägerin zur Verfügung gestellten Programms vermöge nicht zu begründen, dass die Beigeladene zu 1. in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei. Die Beklagte irre, wenn sie meine, für eine Abgrenzung einer abhängigen Tätigkeit sei maßgeblich auf die Wahrnehmung der Kunden abzustellen. Diese Perspektive sei als Abgrenzungskriterium schon deshalb nicht geeignet, weil diese Wahrnehmung vermutlich vom Zufall geprägt werde und meistens den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche. Es habe für die Beigeladene zu 1. zudem keine Veranlassung und Notwendigkeit bestanden, den Mandanten der Klägerin gegenüber ihre vertragliche Situation offenzulegen. Im Übrigen habe es im streitbefangenen Zeitraum nur vereinzelt persönliche Kontakte der Beigeladenen zu 1 zu Mandanten gegeben. Bei diesen Gelegenheiten sei sie dann als freie Mitarbeiterin vorgestellt worden. Im Dienstleistungssektor sei regelmäßig nur ein geringer Einsatz von Arbeitsmitteln erforderlich, da wie bei Unternehmensberatungen oder auch Rechtsanwälten der Einsatz des Know-hows der beauftragten Person im Vordergrund stehe. Für Letztere sei es ebenso sinnvoll und üblich, einen Stundensatz zu vereinbaren. Diese Vereinbarung schütze weder vor einem Forderungsausfall noch vor einem Entzug des Auftrags. Ebenso wenig werde dadurch die Erneuerung eines Auftrags gewährleistet. Auch ein kundenorientierter Rechtsanwalt sei gut beraten, den Vorgaben seines Auftraggebers bzw. seinen Vorschlägen möglichst Folge zu leisten; weisungsgebunden sei er deshalb nicht. Entwickle ein Auftragnehmer eine nicht kundenorientierte Eigendynamik, dürfte das Ende des Auftrags naheliegen. Dass Tätigkeiten mit einem Auftraggeber abgestimmt und Arbeitsergebnisse kontrolliert würden, sei eine Selbstverständlichkeit. Das mache eine Tätigkeit nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Dieses Kriterium sei gänzlich ungeeignet. Schließlich gibt die Klägerin im Einklang mit der Beigeladenen zu 1. an, dass Letztere auch Aufträge abgelehnt habe, wenn ihr das Mandat nicht gefallen oder mit Blick auf ihre anderen Kunden die Zeit gefehlt habe. Da die Beigeladene zu 1. allein in der Lage sei, GmbHs richtig und umfassend zu betreuen, habe man die entsprechenden Mandate nach und nach abgebaut. Die Beigeladene zu 1. schließt sich inhaltlich dem Vortrag der Klägerin an, stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 2. und 3. äußern sich inhaltlich nicht und stellen keine Anträge. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2023 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.