Urteil
L 1 KR 11/22
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Klageberechtigung der in § 48 Abs. 1 SGB 4 genannten Personen, Versicherte und Vereinigungen, hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl des Verwaltungsrats des Versicherungsträgers wird durch § 57 Abs. 4 SGB 4 eingeschränkt. Danach ist eine Klage unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist. (Rn.8)
2. Falls eine Person zwar klagebefugt i. S. des § 57 Abs. 2 SGB 4, aber nicht berechtigt zur Einlegung des gegen die Entscheidung des vorgesehenen Rechtsbehelfs ist, ist die Klage nur zulässig, wenn eine berechtigte Stelle den Rechtsbehelf erfolglos eingelegt hat. (Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klageberechtigung der in § 48 Abs. 1 SGB 4 genannten Personen, Versicherte und Vereinigungen, hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl des Verwaltungsrats des Versicherungsträgers wird durch § 57 Abs. 4 SGB 4 eingeschränkt. Danach ist eine Klage unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist. (Rn.8) 2. Falls eine Person zwar klagebefugt i. S. des § 57 Abs. 2 SGB 4, aber nicht berechtigt zur Einlegung des gegen die Entscheidung des vorgesehenen Rechtsbehelfs ist, ist die Klage nur zulässig, wenn eine berechtigte Stelle den Rechtsbehelf erfolglos eingelegt hat. (Rn.21) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil die Beteiligten in ihren ordnungsgemäßen Ladungen jeweils auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das wiederholende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner hiervon abweichenden rechtlichen Beurteilung. Seit den Entscheidungen des Senats vom 6. Dezember 2021 (Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens, L 1 KR 99/21 B PKH) und 4. April 2022 (Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, sind Sach- und Streitstand unverändert. Falls eine Person – wie vorliegend der Kläger – zwar klagebefugt im Sinne des § 57 Abs. 2 SGB IV, aber nicht berechtigt zur Einlegung des gegen die Entscheidung des Wahlausschusses vorgesehenen Rechtsbehelfs ist, ist die Klage nur zulässig, wenn eine berechtigte Stelle den Rechtsbehelf erfolglos eingelegt hat, was vorliegend nicht der Fall war. Dadurch wird der Rechtssicherheit in zulässiger Weise Vorrang eingeräumt, weil eine Vermutung dafür spricht, dass ein denkbarer Wahlmangel zumindest nicht rechtserheblich ist, wenn die Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs unterblieben ist; überdies ergibt sich diese Auslegung aus der entsprechenden Änderung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren und dem von der Norm verfolgten Beschleunigungszweck (Palsherm I. in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 57 Rn. 37 mit Verweis auf BT-Drs. 10/1162 S. 8 sowie BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 – 1 RR 1/89, BSGE 68, 132). Der Kläger räumt mit seinem ergänzenden Vortrag letztlich selber ein, dass nach der aktuellen Rechtslage keine Klagebefugnis besteht. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dem Kläger als Versicherten nach § 48c Abs. 3 SGB IV die Beschwerde gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung der „T1“ durch die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen zugestanden hätte. Hiervon machte er jedoch keinen Gebrauch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Gegenstand des Verfahrens ist die Gültigkeit der Wahl des Verwaltungsrates der beklagten T. mit Sitz in H., die mit der Sozialversicherungswahl 2017 durchgeführt wurde. Daran beteiligte sich unter anderem die „T1“ (T1, unabhängige Versichertengemeinschaft der T. e.V.) (Liste 1), indem sie eine Vorschlagsliste für die Wahl zum Verwaltungsrat einreichte, nachdem die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen am 19. Januar 2016 deren Vorschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellt und dies am 29. Januar 2016 im Bundesanzeiger bekannt gemacht hatte, ohne das hiergegen Beschwerde eingelegt worden war. Am 9. Januar 2017 beschloss der Wahlausschuss der Beklagten einstimmig, die Vorschlagsliste der „T1“ zur Sozialversicherungswahl zuzulassen (§ 23 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ). Hierüber wurde der Listenvertreter der „T1“ mit Schreiben vom selben Tag informiert. Gegen diesen Beschluss wurde von den Listenvertretern anderer Listen keine Beschwerde erhoben. Nach Ablauf des Wahltages (31. Mai 2017) gab der Wahlausschuss der Beklagten am 14. Juni 2017 das Wahlergebnis für die Gruppe der Versicherten im Verwaltungsrat öffentlich bekannt (§ 61 Abs. 1 SVWO). Am 9. Oktober 2017 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten (§ 79 Abs. 3 SVWO). Bereits am 4. Oktober 2017 hat der Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, Klage auf Anfechtung der Wahl beim Sozialgericht (SG) München erhoben. Das SG München hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. November 2017 an das SG Hamburg verwiesen. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers hat das SG München (Beschluss vom 18. Januar 2017), die Beschwerde das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2018) jeweils als unzulässig verworfen. Der Kläger hat begehrt, die Sozialversicherungswahl 2017 für ungültig zu erklären, weil die Liste 1 als „langer Arm des T.-Vorstandes kaschierend geführt“ worden sei und der „T1“ daher die „unverzichtbare Unabhängigkeit“ fehle. Die Beklagte ist dem mit der Ansicht entgegentreten, die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger die für eine Wahlanfechtungsklage gemäß § 57 Abs. 4 SGB IV erforderliche Klageberechtigung fehle. Im Übrigen sei die Behauptung der fehlenden Unabhängigkeit der Liste 1 völlig aus der Luft gegriffen und unzutreffend. Die Beklagte hat Dokumente zum Ablauf der Sozialversicherungswahl 2017 sowie den Schriftverkehr zwischen ihr und dem Kläger im Zusammenhang damit zur Akte gereicht. Das SG hat die Beteiligten zum Erlass eines beabsichtigten Gerichtsbescheids angehört, anschließend zunächst den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und nach Zurückweisung der hiergegen vom Kläger eingelegten Beschwerde durch den erkennenden Senat (Beschluss vom 6. Dezember 2021 – L 1 KR 99/21 B PKH) die Klage schließlich mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2021 abgewiesen. Die von dem Kläger erhobene Wahlanfechtungsklage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Klageberechtigung gemäß § 57 Abs. 4 SGB IV fehle. Nach § 57 Abs. 2 SGB IV könnten zwar grundsätzlich alle in § 48 Abs. 1 SGB IV genannten Personen und Vereinigungen, also auch – schlichte – Versicherte wie der Kläger (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV) die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Ihre Klageberechtigung (sogenannte Sachbefugnis) werde aber durch § 57 Abs. 4 SGB IV eingeschränkt, der eine negative Prozessvoraussetzung für die Wahlentscheidungen enthalte, gegen die ein außergerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen sei. Danach sei eine Klage unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden sei. Dies sei hier der Fall, weil von dem Recht, gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste der „T1“ die Beschwerde nach § 24 Abs. 1 SVWO in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 2004 einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden sei. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SVWO könne der Listenvertreter jeder betroffenen Liste gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betreffe, Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung könne auch der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen (§ 24 Abs. 1 S. 2 SVWO). Hätten die danach beschwerdeberechtigten Listenvertreter – wie hier – gegen die Zulassung der Vorschlagsliste der „T1“ keine Beschwerde eingelegt, könne die Wahlanfechtungsklage mit dem Ziel, die Zulassung der Vorschlagsliste und damit die Wahl selbst für ungültig zu erklären, von niemandem mehr zulässig erhoben werden. Das gelte auch für den Kläger, obwohl er selbst nicht beschwerdeberechtigt sei. § 57 Abs. 4 SGB IV betreffe insoweit nicht nur Wahlanfechtungsberechtigte, die selbst beschwerdeberechtigt seien, sondern auch solche, denen trotz Wahlanfechtungsberechtigung ein eigenes Beschwerderecht nach § 24 SVWO nicht eingeräumt sei (vgl. dazu im Einzelnen: Bundessozialgericht , Urteil vom 6. Februar 1991 – 1 RR 1/89, juris-Rn. 13). Gegen diesen ihm am 31. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. Januar 2022 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, dass er sich nach wie vor darum bemühe, auf die Änderung gesetzlicher Vorschriften hinzuwirken, damit jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wegen anstehender Sozialwahlen bei dem jeweils zuständigen SG klagen könne. Auch solle den Krankenkassen mehr Transparenz auferlegt werden. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 28. Dezember 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die mit der Sozialversicherungswahl 2017 durchgeführte Wahl des Verwaltungsrates der Beklagten für ungültig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie ihr eigenes erstinstanzliches Vorbringen. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 4. April 2022 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2022, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen weiteren Akten und Unterlagen.