Beschluss
L 1 KR 42/22 B ER
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist bei beantragter Kostenübernahme für ein Fertigarzneimittel bei Glioblastomen (Tumor des Gehirns) im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bei der Anwendung von § 2 Abs. 1a SGB 5 zu stellenden rechtlichen Fragen eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden.(Rn.3)
2. Hierbei ist das Interesse des lebensbedrohlich erkrankten Versicherten höher zu bewerten als das Interesse der Krankenkasse, vorläufig nicht mit teuren Leistungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden in Anspruch genommen zu werden.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist bei beantragter Kostenübernahme für ein Fertigarzneimittel bei Glioblastomen (Tumor des Gehirns) im Wege des einstweiligen Rechtschutzes bei der Anwendung von § 2 Abs. 1a SGB 5 zu stellenden rechtlichen Fragen eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden.(Rn.3) 2. Hierbei ist das Interesse des lebensbedrohlich erkrankten Versicherten höher zu bewerten als das Interesse der Krankenkasse, vorläufig nicht mit teuren Leistungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden in Anspruch genommen zu werden.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren. Die am 22. April 2022 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht ist im Ergebnis und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass als Ergebnis einer Folgenabwägung der Antragstellerin die Versorgung mit A. vorläufig im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Hierauf wird Bezug genommen. Angesichts der Komplexität der Studienlage zur Anwendung von B./ A. bei Glioblastomen sowie der durch die genannte Rechtsprechung des BSG sich bei der Anwendung von § 2 Abs. 1a SGB V stellenden rechtlichen Fragen (vgl. dazu insb. LSG Schleswig Holstein, Beschl. v. 08.09.2021 - L 10 KR 94/21 B ER) ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich und der Senat nimmt eine Folgenabwägung vor. Der Senat wertet im Rahmen der Folgenabwägung das Interesse der Antragstellerin an der Kostenübernahme des Fertigarzneimittels B. zur Behandlung bzw. Vermeidung der Verschlechterung des Krankheitsbildes bzw. Allgemeinzustandes schwerer als das Interesse der Antragsgegnerin, vorläufig nicht mit teuren Leistungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden in Anspruch genommen zu werden. Die rein wirtschaftlichen Belange müssen hier hinter den Belangen aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurückstehen. Die Argumentation der Antragsgegnerin erfolgt durchweg aus dem Blickwinkel des Arzneimittelzulassungsrechts. Sie stützt sich hierbei auf die Entscheidungen des BSG vom 13. Dezember 2016 und 11. September 2018 (B 1 KR 10/16 R und B 1 KR 35/17 R). Diese Rechtsprechung hat jedoch – wie von der Antragstellerin und dem SG zutreffend dargestellt – in der Rechtsprechung der LSG´en und SG´en erhebliche Kritik erfahren und wurde vom BSG selbst in zweitgenannter Entscheidung insoweit relativiert, als eine Weiterentwicklung der Studienlage auch die vom BSG statuierte Sperrwirkung des Arzneimittelzulassungsrechts aufheben kann. Es bleibt damit dabei, dass weder die Studienlage und deren Entwicklung noch die Entwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abschließend beurteilt werden kann. Bei der daher vorzunehmenden Folgenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gabe von A. in der Konstellation der Antragstellerin nicht um eine experimentelle Behandlung im eigentlichen Sinne handelt. In den vorliegenden Studien geht es um die Frage, inwieweit die Behandlung – betrachtet auf die Gesamtheit der zukünftigen möglichen Patienten – einen belegbaren Nutzen ergibt. Gesundheitliche Nachteile, die in der notstandsähnlichen Situation der Antragstellerin in der Risiko-Nutzen-Bewertung ausschlaggebend zu berücksichtigen wären, ergeben sich aus den Studien nicht. Anders ausgedrückt: für die Antragstellerin ist jeder individuelle Nutzen von hoher Bedeutung, während keine gesundheitlichen Nachteile ersichtlich sind, die die Antragstellerin davon abhalten könnten, den potentiellen Nutzen anzustreben. Dem mit dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin verfolgten Anliegen der Hinterlegung einer Sicherheit durch die Antragstellerin, ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Die Vorfinanzierung der Maßnahme ist – abgesehen von dem Fall der hier nicht vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache – die wesentliche Funktion des Eilrechtsschutzes. Wenn die Antragstellerin – ähnlich wie bei einem Darlehen – eine Sicherheit hinterlegen müsste, würde sie dieses wesentlichen Vorteils verlustig gehen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).