Urteil
L 1 KR 90/18
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0607.L1KR90.18.00
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Leitsätze
1. An die Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung ist der Versicherte nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB 5 wenigstens 18 Monate lang gebunden. Eine danach erfolgte Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist, S. 4.(Rn.32)
2. Ein gegen eine Forderungsmahnung erhobener Widerspruch ist in Bezug auf die bloße Forderungsaufstellung unzulässig, weil dieser keine Verwaltungsaktqualität zukommt.(Rn.71)
3. Die Erteilung eines neuen Bescheides im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig geworden ist.(Rn.73)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung ist der Versicherte nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB 5 wenigstens 18 Monate lang gebunden. Eine danach erfolgte Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist, S. 4.(Rn.32) 2. Ein gegen eine Forderungsmahnung erhobener Widerspruch ist in Bezug auf die bloße Forderungsaufstellung unzulässig, weil dieser keine Verwaltungsaktqualität zukommt.(Rn.71) 3. Die Erteilung eines neuen Bescheides im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig geworden ist.(Rn.73) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat auch am 7. Juni 2021 verhandeln und entscheiden können, obwohl die ordnungsgemäß zum Termin geladene und auch erschienene Klägerin während großer Teile dieser Verhandlung abwesend gewesen ist, nachdem sie aus dem Sitzungszimmer entfernt worden war. Diese sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 202 SGG i.V.m. §§ 176, 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nach entsprechender Vorwarnung gegenüber der den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung hindernden Klägerin in verhältnismäßiger Weise erfolgt. Auch der nach Aufruf der Sache und vor Beginn der Verhandlung gestellte weitere Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter (siehe bereits entsprechende Gesuche ablehnende Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2021 – L 1 SF 12/21 AB –, vom 3. Juni 2021 – L 1 SF 13/21 AB – sowie erneut vom 3. Juni 2021 – L 1 SF 14/21 AB) hat einer Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege gestanden, denn eine Entscheidung der übrigen Berufsrichter des Senats hat hierüber nicht ergehen müssen. Der Ablehnungsantrag ist offensichtlich unzulässig gewesen, weil er rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Der vorgebrachte Ablehnungsgrund hat sich auf ein behauptetes Verhalten des Berichterstatters in der letzten mündlichen Verhandlung des mit Urteil vom 26. November 2020 erledigten Rechtsstreits derselben Beteiligten (L 1 KR 91/18) und unmittelbar danach bezogen. Das gerügte angebliche Verhalten ist der Klägerin mithin seit Längerem bekannt, die angeblich bis dahin unbekannte Notwendigkeit der Stellung eines Beweisantrags zu Protokoll spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist der aktuell und in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verfahren insbesondere vor den Gerichten der hamburgischen und bayerischen Sozialgerichtsbarkeit führenden Klägerin spätestens seit dem Beschluss des BSG vom 29. April 2021 – B 12 KR 1/21 BH – bewusst, mit dem jenes den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil abgelehnt hat. Dass sie diesen Ablehnungsgrund dennoch erst nach Aufruf der Sache und vor Beginn der mündlichen Verhandlung und nicht bereits im Vorfeld, spätestens im Zusammenhang mit den drei vom Senat bereits schriftlich vorab beschiedenen Ablehnungsanträgen gegen den Berichterstatter vorgebracht hat, belegt, dass die Klägerin in bloßer Verschleppungsabsicht gehandelt hat. Sie hat offensichtlich die im Vorfeld der hiesigen Verhandlung von ihr beantragte (eine Vorgehensweise wie bereits vor der Verhandlung des erkennenden Senats am 26. November 2020 in mehreren anderen zwischen den Beteiligten an anhängigen Rechtsstreiten und auch vor dem Bayerischen LSG ) und vom Senat abgelehnte Terminverlegung erzwingen wollen. In derartigen Fällen darf der abgelehnte Richter ausnahmsweise über das Befangenheitsgesuch mitentscheiden, und es ist in der Regel keine gesonderte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch erforderlich, sondern die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10e i.V.m. Rn. 10d und 10c, jeweils m.N.). Auch wenn die Klägerin ausdrücklich keinen Sachantrag gestellt hat, ist ihr Begehren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auszulegen und in Form eines sachgerechten Antrags darzustellen, wie im Hinweis des Berichterstatters zum Streitgegenstand nach Aktenlage geschehen. Es geht der Klägerin ausschließlich darum, die von der Beklagten für die streitgegenständlichen Zeiträume festgestellten rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren nicht zahlen zu müssen. Die von der Klägerin begehrte Zurückverweisung an das Sozialgericht hält der erkennende Senat nicht für sachgerecht, weil die Sache nach Durchführung des Verfahrens in der zweiten Tatsacheninstanz, wodurch etwaige Verfahrensfehler der ersten Instanz geheilt werden könnten, entscheidungsreif ist. Die Voraussetzungen des § 159 SGG liegen nicht vor. Würde man dem ihrem eigentlichen Ziel der Nichtzahlung von Beitragsrückständen widersprechenden Vortrag, sie wolle keinerlei Sachantrag stellen, entsprechen, wäre die Berufung der Klägerin unbegründet, weil die Klage mangels schutzwürdigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Soweit die Klägerin der Erweiterung des Passivrubrums um die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse nicht zustimmt, bliebe die Klage betreffend die Feststellungen von Versicherungs-und Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung allein deshalb ohne Erfolg, weil sie sich mit der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse gegen die falsche Klagegegnerin richtete. Die Klage ist deshalb als auch gegen die bei der Beklagten eingerichtete Pflegekasse auszulegen und der angefochtene Gerichtsbescheid als auch diese betreffend anzusehen. Schließlich ist die Klage nach Auffassung des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu Keller, a.a.O., § 123 Rn. 3 m.N.) nach § 123 SGG und unter Zugrundelegung des eigentlichen Klageziels der Klägerin, nämlich keine Beitragsschulden zahlen zu müssen, dahingehend auszulegen, dass sie sinngemäß beantragt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2018 aufzuheben und 1. die Bescheide vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016 aufzuheben, 3. den Bescheid vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 in der Fassung des Bescheides vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ihre Beitragsschulden zu erlassen, 4. den Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 16. November 2010 und 1. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2011 sowie die Bescheide vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013 aufzuheben. Die so verstandene Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die ebenso Bezug genommen werden kann (§ 153 Abs. 2 SGG) wie auf diejenigen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. September 2017 – L 1 KR 58/17 B PKH –, abgewiesen. Zusammenfassend sei nur Folgendes ausgeführt: Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 12. März 2014 wurden zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese nur begünstigende Regelungen gegenüber bestandskräftigen Vorbescheiden zur freiwilligen Versicherung beinhalteten. Der Widerspruch gegen die Forderungsmahnung vom 26. August 2014 war in Bezug auf die bloße Forderungsaufstellung unzulässig, weil dieser keine Verwaltungsaktqualität zukommt, und in Bezug auf die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen unbegründet, weil beides angesichts der Rückstände zu Recht festgesetzt worden war. Die Rückstände wurden im Übrigen auch zutreffend festgestellt. Insbesondere kommt es auf die genauen Umstände des Abschlusses und der Rückabwicklung des Vergleichs zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin nicht an, weshalb auch die von der Klägerin angestrebte Beweisaufnahme unerheblich ist. Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin den öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag heimlich abgeschlossen hat oder nicht. Mit dem Widerspruch der Klägerin gegen die Zahlung der fremden Schuld und mit der Erklärung der Mutter selbst, wohin das Geld zurückzuzahlen sei unter Bestätigung der Kenntnis aller daraus folgenden Konsequenzen ist der Vergleich ohnehin nicht mehr als wirksam anzusehen, sodass alle bis dahin entstandenen Forderungen wieder auflebten und zwischenzeitlich ergangene Auskünfte zum Forderungsbestand keine Wirkung mehr entfalteten. Der Erlass von Beitragsschulden wurde über den Teilerlass für die Zeit vom 10. März bis 30. April 2010 hinaus zu Recht abgelehnt, weil – unabhängig von der Entgegennahme von Leistungen in diesem Zeitraum – die Voraussetzungen des § 256a SGB V für den Zeitraum I nicht vorlagen, weil die sich selbst am 18. Mai 2010 bei der Beklagten meldende Klägerin nicht dem Schutzbereich dieser Vorschrift unterfiel, wie das SG und der erkennende Senat bereits umfassend unter Hinweis auch auf die Gesetzesbegründung dargelegt haben. Daran vermag auch der Vortrag der Klägerin nichts zu ändern, sie habe von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehenden Versicherungspflicht nichts gewusst. Im Übrigen meldete sie sich ja gerade bei der Beklagten, um sich einen Krankenversicherungsschutz zu sichern und die Beitragshöhe zu erfahren; die juristisch korrekte Subsumtion unter einen Versicherungstatbestand muss ein Laie nicht nachvollziehen. Hinsichtlich der Zeiträume II und III lagen die Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil für diese keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige festgestellt worden war. Aber selbst wenn eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestanden hätte, lägen die Voraussetzungen nicht vor, wie insbesondere das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Der im Interesse der Klägerin unterstellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wurde schon deshalb zu Recht von der Beklagten abgelehnt, weil die bestandskräftig gewordenen Bescheide über das Bestehen der Pflichtversicherung bis 31. Juli 2011 (Bescheid vom 16. November 2010, 1. Dezember 2010, Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 ) sowie der Bescheide über die freiwillige Versicherung vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013 rechtmäßig waren. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, dass mit der Teilerledigterklärung im Verfahren vor dem Bayerischen LSG hinsichtlich der Zeit ab 1. August 2011 keine Beiträge mehr hätten erhoben werden dürfen. Die Erklärung enthielt den Zusatz „soweit streitgegenständlich“ im Rahmen eines Rechtsstreits, mit dem ausschließlich das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und die daraus resultierende Beitragspflicht festgestellt worden waren, und wurde deshalb abgegeben, weil ab 1. August 2011 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden war mit der Folge, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beendet war. In der Anknüpfung an diese Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erschöpft sich die Wirkung der Erledigungserklärung. Mitnichten ist damit erklärt worden, dass für alle Zukunft und unabhängig vom Eintreten neuer Sachverhalte das Feststellen einer Versicherung auf anderer Rechtsgrundlage als einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer Beitragspflicht verwirkt worden sein soll. Bereits ab dem 1. Dezember 2011 änderte sich der Status der Klägerin wegen der freiwilligen Anschlussversicherung nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, sodass die Beklagte an der diesbezüglichen, ebenfalls bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) gewordenen Feststellung selbstverständlich nicht gehindert war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich – nach Auffassung des Gerichts – noch gegen Beitragsforderungen für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 (Zeitraum I), vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012 (Zeitraum II) und vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 (Zeitraum III) nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Am 20.05.2010 meldete sich die 1972 geborene Klägerin nach einem Auslandsaufenthalt und vorübergehender Arbeitslosmeldung (bis März 2010) bei der damaligen BKK Gesundheit, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), und gab an, nicht mehr arbeitslos gemeldet zu sein und von Erspartem zu leben. Sie bitte um Mitteilung, welche Beitragshöhe an die Beklagte zu überweisen sei. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2011 die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nebst Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – diesbezüglich wie stets in derartigen Zusammenhängen auch für die bei ihr eingerichtete Pflegekasse handelnd – für die Zeit ab 01.01.2010 fest. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht (SG) München durch Gerichtsbescheid vom 10.07.2012 abgewiesen, die Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) blieb erfolglos (Urteil vom 11.11.2014 – L 5 KR 316/12), wobei das Verfahren hinsichtlich der Zeiträume vor dem 01.04.2010 (wegen Arbeitslosigkeit) und ab dem 01.08.2010 (wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab diesem Tag) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Über die Wirksamkeit dieser Erledigungserklärung streiten die Beteiligten nach entsprechenden Entscheidungen des Bayerischen LSG (Urteile vom 17.01.2017 – L 5 KR 544/16 – und vom 20.02.2018 – L 5 KR 666/17 ZVW) und Zurückverweisungen durch das Bundessozialgericht (BSG, Beschlüsse vom 10.10.2017 – B 12 KR 64/17 B – und vom 10.12.2019 – B 12 KR 69/19 B –) bis heute. Auf die jeweiligen Anträge der Klägerin hin wurde sie unter anderem für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 14.05.2012 und vom 20.07.2012 bis zum 31.01.2013 als freiwilliges Mitglied auf Grundlage der maßgebenden beitragspflichtigen Mindesteinnahmen krankenversichert sowie pflegepflichtversichert, und es wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt (bestandskräftige Bescheide vom 08.12.2011, 27.02.2012, 01.03.2012, 18.10.2012, 07.01.2013 und 29.07.2013). Die Mutter der Klägerin zahlte auf einen entsprechenden Vergleichsvorschlag hin rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4685,35 Euro sowie Zusatzbeiträge in Höhe von 208 Euro an die Beklagte. Letztere buchte im Gegenzug Säumniszuschläge und Gebühren für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 1.096,75 Euro aus. Über den Inhalt dieses Vergleiches wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 informiert, die Zahlung der Mutter der Klägerin erfolgte am 21.01.2013. Im Dezember 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragsniederschlagung nach dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung und wollte von der vergleichsweisen Zahlung durch ihre Mutter Abstand nehmen. Das Geld solle an diese zurückgezahlt werden. Nach Korrekturmeldungen durch die Agentur für Arbeit sowie ehemalige Arbeitgeber der Klägerin berichtigte die Beklagte mit Bescheiden vom 12.03.2014 die ursprünglichen, bestandskräftig festgestellten Zeiten der Versicherungspflicht bzw. freiwilligen Versicherung, indem sie sie auf die im Eingangssatz des Tatbestands genannten Zeiträume I bis III verkürzte. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass das Guthaben aufgrund der Korrektur der Versicherungszeiten in Höhe von 517,73 Euro mit Beitragsrückständen ab dem 01.02.2013 verrechnet werden würde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2014 Widerspruch ein und widerrief (erneut) den Vergleich. Ihre Mutter sei nicht bevollmächtigt gewesen, und als Ärztin sei sie von der Pflichtversicherung befreit. Mit Schreiben vom 04.04.2014 teilte die Beklagte mit, dass durch den Widerruf des Vergleiches neben der Beitragsforderung in Höhe von 4685,35 Euro die erlassenen Gebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 1709,75 Euro wieder zur Zahlung fällig werden würden. Eine Beitragsniederschlagung könne nur für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2011 geprüft werden. Diese sei aber nicht möglich, weil die Versicherte für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2011 Leistungen in Anspruch genommen habe. Für die Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012, vom 25.08.2012 bis zum 27.02.2013 sowie vom 23.04.2013 bis zum 31.08.2013 sei ein Beitragserlass nicht möglich, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten gehöre. Die Mutter der Klägerin erklärte unter dem 07.05.2014, dass der von ihr entrichtete Betrag auf das von ihr benannte Konto zurückgezahlt werden möge und dass ihr die Konsequenzen der Rückabwicklung des Vergleichs bewusst seien. Entsprechend wurde dann verfahren. Mit Schreiben vom 26.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Beitragskonto nunmehr einen Rückstandsbetrag in Höhe von 6249,95 Euro aufweise. Den Antrag der Klägerin auf Beitragserlass nach § 256a SGB V lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2014 ab, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob. In einem Schreiben vom 15.11.2014 nahm die Klägerin ihre Anträge auf freiwillige Versicherung für die Zeit von 2011 bis 2013 zurück, legte hilfsweise Widerspruch gegen die freiwillige Mitgliedschaft ein und focht die freiwillige Mitgliedschaft weiter hilfsweise an. Mit Schreiben vom 25.11.2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03.2014. Sie sei nie freiwillig versichert gewesen. In weiteren Schreiben vom 10.03.2015, 15.04.2015, 20.04.2015, 03.05.2015, 07.05.2015, 15.05.2015, 19.05.2015, 31.05.2015 und 12.06.2015 hieß es im Wesentlichen, dass sie der Rückgängigmachung des Vergleiches widerspreche. Ihr sei zugesichert worden, dass nur noch eine Beitragsschuld in Höhe von 303,26 Euro bestehe. Dieser Umstand sei auch Grundlage der teilweisen Erledigungserklärung vor dem Bayerischen LSG gewesen. Die Vollstreckung sei auszusetzen. Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert sei, da sie die bestandskräftigen Bescheide vom 08.12.2011, 18.10.2012 und 29.07.2013 nur insoweit abänderten, als sie Zeiträume, in denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien, reduzierten. Der Widerspruch werde als Überprüfungsantrag hinsichtlich der bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 hat die Klägerin am 10.04.2015 Klage beim SG Hamburg erhoben (S 48 KR 487/15). Mit Bescheid vom 30.06.2015 lehnte die Beklagte eine Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bescheide und Neufeststellung nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung hieß es, dass die Beklagte die von der Klägerin eingereichten Beitrittserklärungen bzw. Wahlerklärungen zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Vergangenheit mehrfach auf ihren eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt habe. Auf Grundlage der Meldungen der Agentur für Arbeit und von Arbeitgebern seien sowohl der Beginn der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als auch der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaften zu ihren Gunsten abgeändert worden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verwies die Beklagte auf die bereits ergangenen Entscheidungen des SG München und des Bayerischen LSG. Ein Beitragserlass für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.08.2010 scheitere daran, dass die Klägerin keine Erklärung über einen Leistungsverzicht für diesen Zeitraum eingereicht habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin sei darüber informiert worden sei, dass durch die Rückerstattung der Beiträge an ihre Mutter der Vergleich vom 21.12.2012 seine Rechtswirksamkeit verlöre und damit die Beitragsforderungen einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge zu entrichten seien. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch meinte die Klägerin, dass dem Antrag auf Beitragserlass durch die Mitteilung der Beklagten mit dem Inhalt, es bestünden nur noch Beitragsschulden in Höhe von 303,26 Euro, stattgegeben worden sei. Diesen Widerspruch – und inhaltlich zugleich auch denjenigen gegen den den Erlass von Beitragsschulden ablehnenden Bescheid vom 24.09.2014 – wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015 zurück. Der Einwand, die von der Mutter der Klägerin zunächst gezahlten und dann an diese zurückerstatteten Beiträge seien bei der Ermittlung des Beitragsrückstandes zu berücksichtigen, gehe ins Leere. Die Klägerin sei darüber informiert worden, dass die Erstattung des Beitrages zur Folge habe, dass die erstatteten Beiträge und Nebenforderungen erneut fällig würden und somit von ihr zu entrichten seien. Auch führe der Hinweis in der Forderungsmitteilung vom 29.04.2014 in Höhe von 303,23 Euro zu keiner anderen Beurteilung bezüglich des aktuellen Beitragsrückstandes. Des Weiteren handele es sich bei der Forderungsmitteilung vom 29.04.2014 nicht um einen Bescheid, sondern um eine Mahnung, die keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern lediglich eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungspflichtigen. Ein Erlass der Beitragsschulden nach § 256a SGB V komme nicht in Betracht, da nach der Intention des Gesetzgebers die durch die verspätete Anzeige entstehenden erheblichen Beitragsansprüche für die Vergangenheit begrenzt bzw. beseitigt werden sollten. Daher seien Beitragserhebungen für relativ kurze Zeiträume von dieser Zielsetzung nicht erfasst, weil sie für das Mitglied zumutbar seien. Diese Frist sei daher vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf drei Monate festgesetzt worden. Auf die seitens der Beklagten erfolgte Anfrage zur Klärung des Versicherungsschutzes vom April 2010 habe die Klägerin am 18.05.2010 die Fortführung der Mitgliedschaft beantragt. Die Fortführung der Mitgliedschaft sei dann mit Wirkung vom 10.03.2010, mithin innerhalb von drei Monaten hergestellt worden. Neben der Tatsache, dass die Klägerin im zu beurteilenden Zeitraum vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen in Anspruch genommen habe, erfülle sie bereits die Grundvoraussetzungen für einen Erlass nach § 256a SGB V nicht. Der zu beurteilende Erlasszeitraum gemäß § 256 a SGB V i. V. m. den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung der Beitragsschulden umfasse nur die Zeit vom Beginn der Beitragspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergehe, mithin die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 30.04.2010. Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2015 Klage beim SG Hamburg erhoben (S 48 KR 1646/15). Bereits am 27.07.2015 hat die Klägerin darüber hinaus Klage beim SG Hamburg gegen die Forderungsmahnung der Beklagten vom 26.08.2014 erhoben (S 48 KR 1126/15). Sie habe im Juli und Dezember 2014 eine Schuldenniederschlagung beantragt, die ihr im Schreiben vom 29.04.2014 bestätigt worden sei. Das SG hat alle drei Klageverfahren (S 48 KR 487/15, S 48 KR 1126/15 und S 48 KR 1646/15) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zum einen die Beitragsforderungen gegen die Klägerin für die Zeit vom 10.03. bis zum 30.04.2010 nach Hinweis des Gerichtes erlassen und dies mit Bescheid vom 26.10.2016 geregelt. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 hat die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Forderungsmahnung vom 26.08.2014 zurückgewiesen. Soweit das Schreiben eine Zahlungsaufforderung enthalte, handele es sich lediglich um ein Hinweisschreiben und keinen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt. Soweit sich der Widerspruch gegen die Forderung der Säumniszuschläge und Mahngebühren richte, sei er unbegründet. Diese rechtfertigten sich aus § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bzw. § 19 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 12.07.2017 abgelehnt, der erkennende Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017 zurückgewiesen (L 1 KR 58/17 B PKH) und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, ihr sei mündlich erklärt worden, ihr würden ihre Beitragsschulden erlassen, rechtlich nicht von Belang sei. Eine entsprechende Zusicherung bedürfe nach § 34 SGB X der Schriftform. Die Klägerin falle nicht in den Schutzbereich des § 256a SGB V. Aus dessen teleologischer Auslegung folge, dass diese Vorschrift nur so verstanden werden könne, dass ein Erlass von Beitragsschulden nur bis zur ersten Anzeige des Mitglieds in Betracht komme. Die Regelung sei klar als Stichtags- und Übergangsregelung konzipiert. Schon daraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine einmalige Meldung und einen einmaligen Beitragserlass vor Augen gehabt habe, als er die Regelung eingefügt habe. Sie betreffe damit dem Sinn und Zweck nach Personen, die bis zum Stichtag über einen längeren Zeitraum unversichert ohne Kenntnis der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen seien und wegen der hohen Beitragsrückstände keinen Anreiz mehr gehabt hätten, sich überhaupt zu melden. Um diesen Umstand nicht zu verfestigen und damit de facto einen krankenversicherungslosen Personenkreis zu etablieren, habe ein einmaliger Erlass ohnehin kaum zu realisierender Beiträge erfolgen sollen (Hinweis auf BT-Drs. 17/13947, S. 28). Keineswegs sei beabsichtigt gewesen, Personen, die sich beim ständigen Wechsel zwischen Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und Zeiten ohne Tätigkeit und Leistungsbezug nicht rechtzeitig wieder bei ihrer Krankenversicherung meldeten, immer wieder erneut von der Beitragslast freizustellen. Diese Auslegung entspreche auch dem Wortlaut „die Anzeige“ in Abs. 2 der Vorschrift, die im Singular und nicht im Plural formuliert sei. Das SG hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 feststelle, werde auf die Gründe des Urteils des Bayerischen LSG vom 11.11.2014 – L 5 KR 316/12 – verwiesen, in denen deren Rechtmäßigkeit bestätigt werde. 1. Ein über den in der mündlichen Verhandlung gewährten hinausgehender Erlass der Beitragsschulden komme für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 nicht in Betracht. Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 256 a Abs. 2 S. 2 SGB V in Verbindung mit S. 1, für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung verweise § 60 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf § 256a SGB V. § 256 a Abs. 1 und 2 SGB V lauteten: (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst nach einem der in § 186 Abs. 11 S. 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, solle die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen. (2) Erfolgt die Anzeige nach Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend. Die Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die mit dem 01.04.2007 eingeführte Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V häufig nicht oder verspätet angezeigt worden sei und daher im Falle einer nachträglichen Erfassung solcher Mitgliedschaften hohe Beitragsrückstände und Säumniszuschläge aufgelaufen seien. Im vorliegenden Fall seien nach Anerkenntnis der Beklagten keine Beiträge mehr im Nacherhebungszeitraum erhoben worden. Die Klägerin habe nämlich auf die Anfragen der Beklagten hin bereits mit Schreiben vom 18.05.2010 erklärt, sie sei seit März 2010 nicht mehr arbeitslos gemeldet, lebe von Erspartem, und habe um Mitteilung der Beitragshöhe gebeten. Ab Mai 2010 habe sie mithin ihre Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V gekannt und sei somit nicht unter den Schutzbereich der Norm gefallen. Die Möglichkeit des Erlasses noch nicht gezahlter Säumniszuschläge nach § 256a Abs. 3 SGB V, wonach die Säumniszuschläge, welche aufgrund des bisherigen, aber mit Wirkung vom 01.08.2013 durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.2013 aufgehobenen Abs. 1a des 24 SGB IV (i.d.R. 5 % der Forderung pro Monat) für die Zeit bis zum 31.07.2013 angefallen seien und den Säumniszuschlag des Abs. 1 des § 24 SGB IV (i.d.R. 1 % der Forderung pro Monat) überstiegen, entsprechend zu erlassen seien, habe die Beklagte berücksichtigt. Die überhöht geforderten Säumniszuschläge für den maßgeblichen Zeitraum seien bereits erlassen und die Säumniszuschläge entsprechend berechnet (vgl. Anhang des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.06.2017, S. 2). 2. Die Beitragserhebung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sei auch für die Zeit vom 01.12.2011 bis 10.05.2012 sowie für die Zeit vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 zu Recht erfolgt. Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten sei durch ihre Beitrittserklärung im Sinne einer schriftlichen empfangsbedürftigen Willenserklärung nach § 188 Abs. 3 SGB V vom 28.11.2011 zum 01.12.2011 nach § 9 SGB V begründet worden. Hieran sei die Klägerin nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V mindestens 18 Monate gebunden gewesen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft sei zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erkläre (§ 175 Abs. 4 S. 2 SGB V). Die Kündigung werde erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweise (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). Eine Kündigung der freiwilligen Versicherung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Eine rückwirkende Beseitigung der Wirksamkeit der Beitrittserklärung ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin den Beitritt angefochten habe. Zwar könnten verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter Umständen angefochten werden. Vorliegend fehle es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 119 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 119 Abs. 1 BGB könne derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum gewesen sei oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht habe abgeben wollen, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen sei, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Die Erklärung der Klägerin, im Gegensatz zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung eröffne ihr die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Möglichkeit des Erlasses, stelle keinen beachtlichen Inhaltsirrtum dar. Es liege vielmehr ein unbeachtlicher Rechtsfolgen- oder Motivirrtum vor, nämlich die irrige Annahme, dass bei einer Versicherung nach § 5 Nr. 13 SGB V – wegen fehlender anderweitiger Absicherung – andere Rechtsfolgen eingetreten wären. Für eine Anfechtung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung fehle es ebenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten. Unter Täuschen werde die Erregung eines Irrtums durch Vorspiegeln unwahrer oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen verstanden. Sie könne durch aktives Tun oder durch Unterlassen geschehen, wenn eine Aufklärungspflicht bestehe. Soweit der Klägerin von der Beklagten zugesichert worden sei, dass ihr durch eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung keine Nachteile entstehen würden, wie in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 von ihr erklärt worden sei, sei diese Auskunft richtig. Denn wie bereits gezeigt, sei ein Erlass von Beiträgen auch bei der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nur vorgesehen, wenn die Versicherungspflicht verspätet angezeigt werde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, wie der Beklagten zum Zeitpunkt der Beratung bekannt gewesen sei. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie ihren Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nicht ausgeübt. Eine Rücknahme der Erklärung oder deren Widerruf seien hinsichtlich des freiwilligen Beitritts nicht möglich, sobald die Krankenkasse hierüber rechtskräftig entschieden habe. Treffe der Versicherte anschließend die Entscheidung, nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein zu wollen, müsse er seinen Austritt unter Beachtung der im Gesetz bzw. der Satzung genannten Fristen erklären (Hinweis auf Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 9 SGB V Rn. 84). Hinsichtlich des begehrten Erlasses nach § 256a SGB V für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 10.05.2012 sowie für die Zeit vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 gelte, dass diese Vorschrift in ihren Absätzen 1 und 2 allein im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stehe und auf den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Versicherungspflicht beschränkt sei (Hinweis auf Felix in jurisPK-SGB V, § 256a Rz. 4). Dies könne aber letztendlich dahingestellt bleiben, weil es sich bei den Beitragsschulden im streitgegenständlichen Zeitraum nicht um solche handele, die wegen einer verspäteten Anzeige der Versicherungspflicht entstanden seien. Die Vorschrift des § 256a Abs. 3 SGB V habe die Beklagte auch für den weiteren Zeitraum beachtet. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach Abschluss des Vergleiches mit der Mutter der Klägerin in einer Forderungsmitteilung einen Beitragsrückstand in Höhe von 303,25 Euro mitgeteilt habe. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015 richtig ausgeführt habe, handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Diese stelle somit auch keine Zusicherung nach § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) im Sinne einer von der zuständigen Behörde erteilten Zusage dar, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Aber auch für den hier nicht vorliegenden Fall einer schriftlichen Zusicherung wäre die Beklagte nach § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr an die Zusicherung gebunden, weil sich nach Abgabe der Zusicherung durch den Widerruf des Vergleiches die Sach- oder Rechtslage derart geändert habe, dass sie bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Vielmehr sei die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 über den Inhalt des Vergleiches und mit Schreiben vom 04.04.2014 über die Folgen des von ihr vorgenommenen Widerrufs des Vergleichs informiert worden. Gegen diesen ihr am 6. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. September 2018 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie wegen Verfahrensfehlern die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begehrt, um dort mündlich verhandeln zu können. Einen Sachantrag wolle sie vor dem erkennenden Senat ausdrücklich nicht stellen. Ebenso wenig habe sie vor dem SG einen Sachantrag gestellt und dies auch ausdrücklich so mitgeteilt (Hinweis auf ein Schreiben aus der Antragsaufnahme des SG Hamburg vom 18.05.2018, das offenbar versehentlich nicht in der hiesigen Prozessakte, sondern in der PKH-Nebenakte abgeheftet worden ist), ohne dass die Kammervorsitzende dies beachtet habe. Die Anträge, über die das SG entschieden habe, seien ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen in den Mund gelegt worden. Die Klägerin stimmt – anders als die Beklagte – einer vom Senat angeregten Erweiterung des Passivrubrums um die Pflegekasse der Beklagten nicht zu. In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihren vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Vortrag und betont, sie sei davon überzeugt gewesen, nicht versicherungspflichtig zu sein, sodass die Voraussetzungen des § 256a SGB V vorlägen. Die Klägerin beantragt einerseits, ihre Mutter als Zeugin dazu zu hören, dass unrichtig sei, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag mit der Beklagten heimlich abgeschlossen habe, und stellt andererseits klar, dass es nicht richtig sei, dass sie vorab von dem Vergleichsvertrag zwischen ihrer Mutter und den Rechtsanwälten der DAK gewusst habe, und es sei auch nicht richtig, dass sie den Vergleich widerrufen habe. Die Klägerin ergänzt, dass ihr in der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) von dem dortigen Berater nach längerem Studium von Gerichtsprotokollen und Urteilen aus München bzw. des Bayerischen LSG mitgeteilt worden sei, dass für Zeiten, für die eine Erledigungserklärung ausgesprochen worden sei, keine Beiträge mehr erhoben werden dürften. Insoweit liege eine Verwirkung vor. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Anhörung im Oktober 2016 Verwaltungsakte durch die Beklagte erlassen worden seien, die nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Der Berichterstatter hat im ersten von drei Terminen zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach Lektüre der Akte seiner Auffassung nach Folgendes Gegenstand dieses Rechtsstreits sein dürfte: - Anfechtung der Bescheide vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015. Diese Widersprüche wurden als unzulässig verworfen, weil diese nur begünstigende Regelungen gegenüber bestandskräftigen Vorbescheiden zur freiwilligen Versicherung beinhalteten. - Schreiben vom 26. August 2014 (Forderungsmahnung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016, mit dem der allein zulässige Widerspruch gegen die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen zurückgewiesen wurde. - Bescheid vom 24. September 2014 über die Ablehnung eines Erlasses von Beitragsschulden, der wohl im Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 mitbeschieden worden sein dürfte, wie sich aus Blatt 353 der Verwaltungsakte ergibt, in der Fassung des Bescheides vom 26. Oktober 2016, mit dem nach einem entsprechenden Teilanerkenntnis ein Teilerlass für die Zeit vom 10. März bis 30. April 2010 ausgesprochen wurde. - Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015, mit dem der im Widerspruchsbescheid vom 10. März 2015 unterstellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der Klägerin abgelehnt wurde. Abgelehnt worden dürfte sein die Neufeststellung der bestandskräftig gewordenen Bescheide über das Bestehen der Pflichtversicherung bis 31. Juli 2011 (Bescheid vom 16. November 2010, 1. Dezember 2010, Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 ) sowie der Bescheide über die freiwillige Versicherung vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013. Die Klägerin erklärt, dass sie all diese Anträge nie gestellt habe. Das Gericht dürfe nicht über das Klagebegehren hinausgehen („ne ultra petita“). Sie hält daran fest, dass sie stattdessen die Zurückverweisung an das Sozialgericht begehre. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie teilt die Auffassung des Berichterstatters zum Streitgegenstand, hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig, nimmt hierauf Bezug und gibt an, dass über die vom Berichterstatter genannten Bescheide hinaus lediglich Forderungsmitteilungen erlassen worden seien, jedoch keine Verwaltungsakte, die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens hätten werden können. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2020 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 4. Juni 2020, 26. November 2020 und 7. Juni 2021, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschriften beigezogenen weiteren Akten und Unterlagen.