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Urteil

L 1 P 10/21

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0120.L1P10.21.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen setzt gemäß § 36 Abs. 1 SGB 11 voraus, dass Pflegebedürftigkeit i. S. des § 14 SGB 11 im Umfang der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegt.(Rn.32) 2. Der erforderliche Hilfebedarf richtet sich allein nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. den gesetzlich benannten Fähigkeiten, nicht nach der Schwere bzw. dem Vorliegen einzelner Erkrankungen.(Rn.61) 3. Erforderliche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen wird zwar bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst, wirkt sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Pflegegrades aus.(Rn.67)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen setzt gemäß § 36 Abs. 1 SGB 11 voraus, dass Pflegebedürftigkeit i. S. des § 14 SGB 11 im Umfang der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegt.(Rn.32) 2. Der erforderliche Hilfebedarf richtet sich allein nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. den gesetzlich benannten Fähigkeiten, nicht nach der Schwere bzw. dem Vorliegen einzelner Erkrankungen.(Rn.61) 3. Erforderliche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen wird zwar bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst, wirkt sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Pflegegrades aus.(Rn.67) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat trotz des Ausbleibens sowohl des Klägers als auch der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind; beide haben sich mit dieser Vorgehensweise auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch sonst zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Gegenstand der Berufung sind die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2018 sowie die Klage auf Leistung (§ 54 Abs. 4 SGG) für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 20. November 2018. Insoweit weicht der streitgegenständliche Zeitraum von demjenigen, den das SG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ab und verkürzt ihn um rund 3,5 Monate. Soweit der Kläger sinngemäß die Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 11. April 2019, 19. September 2019 sowie 23. Juni 2021 und die Gewährung höherer Leistungen für Zeiträume ab dem 21. November 2018 begehrt, ist hierüber vom erkennenden Senat nicht inhaltlich zu befinden, weil dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen und eine diesbezügliche Klageänderung (§ 99 SGG) unzulässig ist. Weder hat sich die Beklagte hierauf eingelassen, noch ist eine entsprechende Erweiterung sachdienlich, denn diese Bescheide nebst dem Begehren auf höhere Leistungen sind Gegenstand eines noch anhängigen Widerspruchsverfahrens, und eine Klage vor dessen Abschluss wäre unzulässig (§ 78 SGG). Soweit das SG über die Klage entschieden hat, hat es diese zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Insbesondere hat das SG zutreffend festgestellt, dass der auf den Neuantrag des Klägers vom 4. März 2019 ergangene Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2019 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden ist, jedoch den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum vorhergehenden Tag, den 3. März 2019, begrenzt hat; diesbezüglich ist nur zu ergänzen, dass er auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2018 ergangen ist, der das hier gegenständliche vorgerichtliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren beendete und damit eine Zäsur betreffend die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf den Antrag vom 1. Juni 2017 ergangenen Leistungsablehnung setzte. Ebenso zutreffend hat das SG unter Bezugnahme auf das schlüssige, von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. ausgeführt, dass vor dem 21. November 2018, dem Tag ab dem die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2019 in Umsetzung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens Leistungen nach dem Pflegegrad 1 bewilligt hat, die Voraussetzungen für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einem Pflegegrad nicht vorlagen. Insoweit folgt der Senat vollen Umfangs den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug. Das SG hat bei seinen Darlegungen lediglich nicht hinreichend konsequent klargestellt, dass auch dieser, ebenfalls nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheid vom 19. September 2019 durch die Leistungsbewilligung den streitgegenständlichen Zeitraum begrenzt hat, nämlich vom 1. Juni 2017 bis zum 20. November 2018. Auch wenn der Bescheid vom 19. September 2019 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für einen Zeitraum vor der erneuten Antragstellung des Klägers am 4. März 2019 bewilligt hat, liegen für ihn ebenso wenig wie für den auf den Neuantrag ergangenen Bescheid vom 11. April 2019 die Voraussetzungen des § 96 SGG vor. Auch ersterer Bescheid vom 19. September 2019 änderte die ursprünglich mit der Klage angegriffene vollständige Leistungsablehnung durch Bescheid vom 25. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2018 nicht im Sinne des § 96 SGG ab, weil der ablehnende Bescheid mangels Dauerwirkung keine Regelung für den nach Erlass des Widerspruchsbescheids liegenden Zeitraum ab 21. November 2018 getroffen hat (vgl. hierzu über das bereits vom SG zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27. März 2015 – L 4 P 2196/14, KrV 2015, 112, hinaus: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2015 – L 1 R 136/13, juris; Bienert, „§ 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Verfahren gegen Ablehnungsbescheide und die zeitliche Zäsur“, NZS 2015, 844; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 4a und b; jeweils m.w.N.). Der Bescheid vom 19. September 2019 ändert vielmehr denjenigen vom 11. April 2019 ab, indem er den Leistungsbeginn zeitlich nach vorn verlegt, sodass er nach § 86 SGG Gegenstand des gegen letzteren anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden ist. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Der noch vor Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheids ergangene Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2021, mit dem dem Kläger Leistungen nach dem Pflegegrad 2 ab 1. Januar 2021 bewilligt worden sind, ist ebenso wenig wie die Bescheide vom 11. April 2019 und 19. September 2019 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden und betrifft nicht den hiesigen Streitgegenstand. Da er jedoch die früheren Bewilligungsbescheide abgeändert hat, ist er nach § 86 SGG ebenfalls Gegenstand des diesbezüglich noch anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses der Beklagten steht noch aus und wird dem Kläger gegebenenfalls die Möglichkeit zur Erhebung einer weiteren Klage eröffnen. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum (1. Juni 2017 bis 20. November 2018) hat der Kläger mit seiner Berufung inhaltlich nichts Neues vorgebracht. Auch der vom Kläger als Beleg für eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands und Pflegebedarfs beigebrachte Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 13. Juli 2021, mit dem ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B, aG und RF festgestellt worden sind, betrifft erst den Zeitraum ab 9. Januar 2021 und wird in dem noch offenen Widerspruchsverfahren seine Berücksichtigung finden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der 1940 geborene Kläger begehrt zunächst Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) dem Grunde nach und höhere Leistungen für Zeiträume der bereits erfolgten Bewilligung. Der allein lebende Kläger ist multimorbide. Mit Wirkung ab dem 9. August 2010 stellte das Versorgungsamt Hamburg einen Grad der Behinderung (GdB) von insgesamt 60 fest, ab 29. Oktober 2018 einen solchen von 70, ab dem 13. März 2020 dann 80 nebst dem Merkzeichen G. Ein erster und zweiter Antrag auf Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung aus dem November 2010 bzw. Dezember 2015 blieben erfolglos (erster Antrag: nach Ablehnung Widerspruchs- und Klageverfahren sowie letztlich Rücknahme der Berufung vor dem erkennenden Senat – L 1 P 13/12; zweiter Antrag: zurückgenommen) Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Eingang bei der Beklagten am 6. Juni 2017) beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Pflegeleistungen in Form von Pflegesachleistungen. Sein Krankheitszustand habe sich verschlechtert, und er benötige für alle schweren Hausarbeiten Hilfe. Die Beklagte beauftragte den damaligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; jetzt: Medizinischer Dienst ) N1 mit einer Begutachtung in der häuslichen Umgebung des Klägers. Unter dem 23. August 2017 kam die Pflegefachkraft B. zu folgender Einschätzung: In Modul 1: Mobilität gab die Gutachterin an, der Kläger sei überwiegend selbstständig beim Treppensteigen. In Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten und in Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sah die Gutachterin keine Beeinträchtigungen des Klägers. In Modul 4: Selbstversorgung gab die Gutachterin an, der Kläger sei überwiegend selbstständig beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare. In Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sah die Gutachterin keinen Hilfebedarf. In Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sah die Gutachterin ebenfalls keine Beeinträchtigungen. Im Ergebnis ergab sich hieraus eine Summe der gewichteten Punkte von 0. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 25. August 2017 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 11. September 2017 Widerspruch. Er sei nicht mobil. Aufgrund seiner schweren Gehbehinderung und seiner Agoraphobie seien zum Beispiel öffentliche Verkehrsmittel schon lange tabu. Er könne nicht mal mehr den Müll alleine raustragen. Seine Kinder würden ihm helfen, aber diese seien alle berufstätig und hätten ihrerseits Kinder und würden in L. und N. wohnen. Als Hauptursache für seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand seien sein krankes Herz und seine miserable Lungenfunktion zu sehen. Schon deshalb würden ihm die im Antrag aufgeführten Hausarbeiten so schwerfallen. Er brauche dringend Hilfe und müsse mal an die Sonne und in freier Natur durchatmen können. Es müsse ärztlicher Rat eingeholt werden, nur so könnten bestehende schwere Krankheiten und deren Zusammenhänge richtig eingeschätzt und richtige Therapien angeordnet werden. Die Mobilität im Bett, egal wie er sich drehe und wende, stelle sich zunehmend schmerzhafter dar. Er habe länger andauernde Rückenschmerzen. Das Halten einer stabilen Sitzposition könne nur etwa 30 Minuten andauern, danach würden seine Fußknöchel anschwellen. Das Umsetzen von einer erhöhten Sitzfläche etwa auf einen Stuhl verursache bereits beim Anlaufen Schmerzen und sei ohne einen Stock mit anatomischen Griffen überhaupt nicht machbar. Das Fortbewegen ohne den Stock in seiner Wohnung erhöhe die Sturzgefahr. Beim Treppensteigen müsse eine Begleitperson seinen Stock halten und ihn von Stufe zu Stufe begleiten, während er seitwärts mit beiden Händen das Geländer festhaltend die Stufen bewältige. Außerhalb seiner Wohnung könne er ohne eine Begleitperson keinen Schritt machen aufgrund der Sturzgefahr. Seine Pflege sei nicht in geeigneter Weise sichergestellt. Die Beklagte beauftragte daraufhin erneut den MDK mit einer Begutachtung, diesmal nach Aktenlage. Unter dem 20. Dezember 2017 führte die Pflegefachkraft T. aus, aus der Argumentation des Klägers würden sich keine Änderungen der gewichteten Punktwerte der einzelnen Module ergeben. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes erfolge weiterhin die Empfehlung keines Pflegegrades. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2018 zurück. Am 27. Juli 2018 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner vorgerichtlichen Ausführungen Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und des Weiteren vorgetragen, dass nach seiner momentanen gesundheitlichen Lage bei ihm mindestens Pflegegrad 3 bestehe. Die Beurteilung der Beklagten sei seiner Meinung nach unsachlich und fehlerhaft und werde seinem Gesundheitszustand überhaupt nicht gerecht. Krankenakten seien nicht berücksichtigt worden, ärztliche Meinungen seien nicht eingeholt worden, neue Gesundheitsprüfungen seien nicht für nötig gehalten worden, sein GdB von 60 sei ignoriert worden, und Krankheiten seien falsch interpretiert oder ganz weggelassen oder heruntergespielt worden. Aus der Aktenlage hervorzuheben sei, dass er 1995 an einem unbehandelten Bluthochdruck fast gestorben wäre und sich dabei eine Agoraphobie eingehandelt habe. Öffentliche Verkehrsmittel könne er seitdem nicht mehr benutzen. Zu all seinen vielen Krankheiten würden neuerdings auch noch Inkontinenz und Gicht kommen. Seine Lage stelle sich schon viele Jahre so dar, dass er ohne fremde Hilfe längst in einem Alten- und Pflegeheim gelandet wäre. Jeden Donnerstag würde er mit Waren eines Supermarktes beliefert werden. Dafür sei eine Lieferpauschale fällig. Einmal im Monat komme seine Hausärztin zur Blutabnahme. Eine Podologin und ein Friseur müssten ebenfalls bezahlt werden, genau wie alle Medikamentenanlieferungen seitens der Apotheker. Seine Enkelin sauge ihm die Wohnung durch. Sein jüngster Sohn komme aus L. und nehme ihm schwere Arbeiten ab, obwohl er selbst Familie habe. Sein Schwiegersohn helfe ihm beim Bettenbeziehen und wende regelmäßig die Matratze. Er sehe jeden Samstag nach ihm. Zum Fensterputzen komme eine Firma. Seine Kinder würden auch kleinere Reisen mit ihm machen, das gehe aber nicht, weil seine Fußknöchel zu schnell anschwellen würden. Seine Socken könne er schon lange nicht mehr alleine anziehen und seine Schuhe auch nicht. Deswegen laufe er auch in Latschen herum. Sein Gesundheitszustand lasse kein längeres Spazierengehen zu. Er knicke ganz einfach um. Und dann liege er, und keiner helfe ihm. Darum gehe es in erster Linie bei seinem Pflegeersuchen. Er brauche jemanden, der mit ihm gehe. Deswegen könne er auch keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger ergänzt, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund von drei Stürzen im Oktober und November 2018 weiter verschlechtert habe. Er habe sich den rechten Fußknöchel angebrochen. Zudem habe er nun einen Rollator und einen Hausnotruf bekommen. Sein Tinnitus habe sich geräuschmäßig in der Lautstärke verdoppelt. Seine Harnwerte hätten sich verschlechtert und sein Vitamin D-Wert sei dramatisch. Mit seiner Inkontinenz komme er nur zurecht, weil er kurze Wege zur Toilette habe. Am 4. März 2019 hat der nunmehr von einem ambulanten Pflegedienst mitversorgte Kläger bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt. Die Beklagte hat daraufhin ein weiteres MDK-Gutachten nach Untersuchung in der häuslichen Umgebung des Klägers eingeholt, in dem der Arzt Dr. P. unter dem 8. April 2019 das Vorliegen der Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 ab dem 4. März 2019 festgestellt hat (Summe der gewichteten Punkte: 12,5). Entsprechende Leistungen ab dem 4. März 2019 sind dem Kläger mit Bescheid vom 11. April 2019 bewilligt worden. Der Kläger hat hiergegen nach eigenen Angaben Widerspruch erhoben. Das SG hat medizinische Unterlagen beigezogen, u.a. einen Befundbericht der Hausärztin des Klägers angefordert und weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Allgemeinmedizin W., der nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers in dessen häuslicher Umgebung am 13. Juni 2019 unter dem 12. Juli 2019 u.a. Folgendes ausführt hat: Pflegebegründende Diagnosen seien eine Polyarthrose, eine Herzinsuffizienz bei hyperton-sklerotischem Herz- und Gefäßleiden mit koronarer Herzerkrankung bei Zustand nach ACVB-OP nach jahrzehntelangem Nikotinabusus bei Fettstoffwechselstörungen und Diabetes mellitus Typ 2 B sowie anamnestisch eine Agoraphobie, die Neigung zur Angst- und Panikattacken sowie offensichtlich eine Lorazepam-/Tavor-Abhängigkeit. Daraus ergäben sich eine Angst- und Panikstörung, eine durch den Rollator kompensierte Gangstörung sowie eine durch medikamentöse Behandlung ausgeglichene Herzschwäche. In Modul 1: Mobilität hat der Sachverständige angegeben, der Kläger sei überwiegend unselbstständig beim Treppensteigen (2,5 gewichtete Punkte). In Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten hat der Sachverständige keine Beeinträchtigungen des Klägers gesehen (0 gewichtete Punkte). In Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen hat der Sachverständige angegeben, es würden selten, ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage bestehen (3,75 gewichtete Punkte). In Modul 4: Selbstversorgung hat der Sachverständige angegeben, der Kläger sei überwiegend selbstständig beim An- und Auskleiden des Unterkörpers. Er sei überwiegend unselbstständig beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare (10 gewichtete Punkte). In Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen hat der Sachverständige keinen Hilfebedarf gesehen (0 gewichtete Punkte). In Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte hat der Sachverständige ebenfalls keine Beeinträchtigungen des Klägers gesehen (0 gewichtete Punkte). Insgesamt hat er eine Summe der gewichteten Punkte von 16,25 entsprechend Pflegegrad 1 festgestellt. Wie der Kläger ausgeführt habe, habe er am 21. November 2018 bei einem häuslichen Sturz einen Außenknöchelbruch rechts erlitten. Seither sei seine Fähigkeit, Treppen zu steigen, stark eingeschränkt, und er benötige beim Duschen sowie beim An- und Auskleiden von Socken und Schuhen Fremdhilfe. Dies bedeute, dass die Grenze zum Pflegegrad 1 erst durch das Unfallereignis im November 2018 überschritten worden sei. Vorher sei Pflegegrad 1 eindeutig nicht erreicht worden. Unter Berücksichtigung dieser Einschätzung hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. September 2019 unter Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2019 ab dem 21. November 2018 Leistungen nach dem Pflegegrad 1 bewilligt. Das SG hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2021 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. In diesem Fall lege das Gericht ausgehend von dem, was der Kläger mit der Klage erreichen wolle, den Antrag aus. Dem Vortrag des Klägers sei zu entnehmen, dass er mit der Pflegesachleistungen ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden sei und mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 3 als erfüllt ansehe. Es sei daher im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2018 sowie die Gewährung von Pflegesachleistungen mindestens nach dem Pflegegrad 3 begehre. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2018 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenständlich sei im vorliegenden Verfahren der Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 3. März 2019. Der auf den neuerlichen Antrag auf Pflegeleistungen vom 4. März 2019 ergangene Bescheid vom 11. April 2019 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werde nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sei und den angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Ein „Abändern“ oder „Ersetzen“ im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG erfordere, dass der angefochtene Ausgangsbescheid und der erlassene neue Verwaltungsakt einen „identischen“ Streitgegenstand beträfen und demzufolge durch den neuen Bescheid in die Regelung des Ausgangsbescheides eingegriffen werde (Hinweis auf Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., Stand: 16. Juli 2021, § 96 Rn. 25). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid vom 25. August 2017 regele, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bestehe. Der Bescheid vom 11. April 2019 bewillige Leistungen ab dem 4. März 2019. Damit ersetze oder ändere er den streitgegenständlichen Bescheid nicht, da dieser für den Zeitraum ab dem 4. März 2019 keine Regelung getroffen habe (Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2015 – L 4 P 2196/14). Der streitgegenständliche Zeitraum werde durch die Leistungsbewilligung ab dem 4. März 2019 aufgrund des neuerlichen Antrags begrenzt. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 3. März 2019 habe der Kläger keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen setze gemäß § 36 Abs. 1 SGB XI voraus, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI im Umfang der Pflegegrade 2 bis 5 vorliege. Pflegebedürftig in diesem Sinne seien Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufwiesen und deshalb der Hilfe durch andere bedürften. Es müsse sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen könnten. Die Pflegebedürftigkeit müsse auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten seien nach § 14 Abs. 2 SGB XI die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften; Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Die Ermittlung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit werde in § 15 SGB XI näher bestimmt. Pflegebedürftige erhielten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad werde gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 SGB XI mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument sei ausweislich der Regelung in § 15 Abs. 2 SGB XI in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Abs. 2 SGB XI entsprächen. In jedem Modul seien für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 zu § 15 SGB XI dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellten die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien würden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus der Anlage 1 zu § 15 SGB XI ersichtlich seien. In jedem Modul würden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte würden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet: Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Jedem Punktbereich in einem Modul würden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments würden gemäß § 15 Abs. 2 S. 8 SGB XI wie folgt gewichtet: Mobilität mit 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, Selbstversorgung mit 40 Prozent, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Zur Ermittlung des Pflegegrades seien die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 sei ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 bestehe. Aus den gewichteten Punkten aller Module seien durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte seien pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs habe die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 25. August 2017 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2018 die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt und mit Bescheid vom 19. September 2019 Leistungen nach dem Pflegegrad 1 ab dem 21. November 2018 bewilligt. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen W. nach Untersuchung und Befragung des Klägers und Auswertung der eingeholten Unterlagen. Dieser komme nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 ab dem 21. November 2018 erfüllt seien, im Übrigen die Voraussetzungen der Pflegegrade 2 bis 5 im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht erfüllt seien. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Hilfebedarfs des Klägers zu berücksichtigen sei, dass nicht anhand seiner subjektiven Überzeugung festzustellen sei, welche Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorliege. Dies sei vielmehr durch ärztliche Sachverständige zu beurteilen, die die objektiv vorliegenden, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgenden Einschränkungen und subjektiven Angaben und Überzeugungen des Klägers in diesen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen hätten. Eben dies habe der Sachverständige W. widerspruchsfrei vorgenommen. Die Ausführungen des Klägers führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass der Kläger tatsächlich ernsthaft erkrankt sei und in der Folge einen Hilfebedarf habe. Allerdings sei allein die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten für die Feststellung des Pflegegrades maßgeblich, nicht die Schwere oder das Vorliegen einzelner Erkrankungen (Hinweis auf die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches vom 15. April 2016, geändert durch Beschluss vom 31. März 2017, Ziff. 4.8.1). Dass der Sachverständige an den wirklichen Fakten vorbeigeschrieben habe, sei nach Auswertung der eingeholten Unterlagen und auch der Stellungnahmen des Klägers im Verfahren nicht nachvollziehbar. Vielmehr beschäftige der Sachverständige sich ausführlich mit den Ausführungen des Klägers und bewerte diese im Rahmen des Gutachtens. Soweit der Kläger ausführe, dass der Positionswechsel im Bett nur unter Schmerzen, das Halten einer Sitzposition nur kurz, das Umsetzen unter Schmerzen mit allerhöchster Vorsicht und das Fortbewegen mit dem Rollator nur schwierig und mit allergrößter Vorsicht möglich seien, so führe dies zu keiner anderen Bewertung des Moduls 1: Mobilität. Nach Ziff. 4.9.1 der Begutachtungsrichtlinien richte sich die Einschätzung in Modul 1 ausschließlich danach, ob die Person in der Lage sei, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen. Nach den Ausführungen des Klägers seien die aufgeführten Verrichtungen für ihn beschwerlich und mit Schmerzen verbunden, aber ohne personelle Hilfe möglich. Ein weiterer Hilfebedarf könne vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigt werden. Der Kläger führe zudem aus, dass ihm Treppensteigen ohne die Hilfe von zwei starken Männern nicht möglich sei. Selbst wenn man das Treppensteigen entsprechend den Ausführungen des Klägers als unselbstständig berücksichtigen würde, würde sich keine Änderung der gewichteten Punkte in Modul 1 ergeben, sodass sich dies nicht auf die Ermittlung des Pflegegrades auswirke (s. Anlage 2 zu § 15 SGB XI). Soweit der Kläger hinsichtlich Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ausführe, dass er täglich nach 30-jährigem Nachtdienst unter Unruhe und Schlaflosigkeit leide, täglich verbale Aggressionen, Ängste und Agoraphobie sowie Antriebslosigkeit und Depressionen aufträten, könne dies nicht bei der Ermittlung der gewichteten Punkte in Modul 3 berücksichtigt werden. Nach Ziff. 4.9.3. der Begutachtungsrichtlinien gehe es in Modul 3 um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder aufträten und personelle Unterstützung erforderlich machten. Es sei vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die von dem Kläger beschriebenen Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen täglich personelle Unterstützung erforderlich machten. Auch hinsichtlich des Tinnitus des Klägers sei ein personeller Interventionsbedarf weder ersichtlich, noch vorgetragen. Der Kläger führe sodann aus, dass in Modul 4: Selbstversorgung Duschen und Baden und das Ankleiden des ganzen Körpers ohne fremde Hilfe nicht möglich seien. Dies bestätige auch der Sachverständige W. und berücksichtige, dass der Kläger beim Duschen und Baden seit dem Außenknöchelbruch im November 2018 überwiegend unselbstständig, mithin auf Fremdhilfe angewiesen sei, da er nur noch auf einem Duschstuhl sitzend den vorderen Oberkörper und den Intimbereich selbst waschen könne. Zudem habe der Sachverständige W. beim An- und Auskleiden des Unterkörpers berücksichtigt, dass der Kläger es nicht mehr schaffe, Strümpfe bzw. Schuhe mit Schnürsenkeln an- und auszuziehen. Ein Fremdhilfebedarf bei den genannten Verrichtungen, der über das durch den Sachverständigen beschriebene Maß hinausgehe, sei nicht ersichtlich und anhand der von dem Sachverständigen erhobenen Befunde auch nicht nachvollziehbar. So seien dem Kläger der Nacken-, Schürzen-, Zangen- und Pinzettengriff sowie Faustschluss uneingeschränkt möglich gewesen. Die grobe und feine Kraft seien vorhanden gewesen. Zudem habe er an der Bettkante sitzend mit den Händen die Unterschenkelmitte erreicht. Soweit der Kläger Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen geltend mache wie dem Transportieren der Einkäufe, dem Fensterputzen oder dem Bettenbeziehen, werde dieser Hilfebedarf zwar bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst, nach der eingangs ausgeführten Gesetzessystematik wirke er sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Pflegegrades aus. Gegen diesen ihm am 23. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. August 2021 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er rügt, dass sein Vorbringen fast völlig ignoriert worden sei, die angefochtene Entscheidung sei voller Ungereimtheiten und zutiefst inhuman. Hierdurch werde ihm seine Würde genommen. Im Grunde gebe es bei seinem Krankheitsbild nur eine angemessene „Pflegestufe“, nämlich die „Stufe 5“. Er fordere „vom Klagebeginn an Geldnachforderungen von mindestens der Stufe 2“ sowie eine „Anhebung in Stufe 5“. Zur Bekräftigung seines Vortrags nimmt der Kläger Bezug auf den Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 13. Juli 2021, durch den mit Wirkung ab 9. Januar 2021 ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, B, aG und RF festgestellt worden sind. Des Weiteren legt er einen Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2021 vor, mit dem ihm Leistungen nach dem Pflegegrad 2 ab 1. Januar 2021 bewilligt worden sind. Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 21. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2018 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 11. April 2019, 19. September 2019 und 23. Juni 2021 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung mindestens nach dem Pflegegrad 2 ab dem 1. Juni 2017 und nach dem Pflegegrad 5 ab dem 1. Januar 2021 zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt auf diese Bezug. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2022 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.