Beschluss
L 1 KR 95/20 B ER
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0903.L1KR95.20B.ER.00
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Leitsätze
1. Benötigt ein an insulinbedürftigem Diabetes erkrankter Schüler während des Schulbesuchs einer kontinuierlichen Kontrolle seines Blutzuckerspiegels und bei Zuckerentgleisungen der Einleitung erforderlicher krankenpflegerischer Maßnahmen, so stellt sich die erforderliche Schulbegleitung als Leistung der Behandlungssicherungspflege nach §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 und nicht als Leistung zur Teilhabe i. S. von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB 12 dar.(Rn.4)
2. Hat aber das Sozialgericht in einem rechtskräftigen Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes den beigeladenen Sozialhilfeträger bei gleichgelagertem Sachverhalt zur Bewilligung entsprechender Teilhabeleistungen nach §§ 53, 54 SGB 12 bindend verpflichtet, so ist ein Folgeantrag nicht als neuer Antrag i. S. von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 9 zu verstehen, sondern als Verlängerungsantrag für die Fortsetzung einer bereits gewährten Maßnahme. In einem solchen Fall ist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes der Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung zu verpflichten.(Rn.7)
3. Die von ihm qua Zuständigkeit im Außenverhältnis vorläufig erbrachten Leistungen kann er nach §§ 16 SGB 9, 108 Abs. 2 SGB 10 vom Krankenversicherungsträger des Antragstellers erstattet verlangen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10. August 2020 werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Benötigt ein an insulinbedürftigem Diabetes erkrankter Schüler während des Schulbesuchs einer kontinuierlichen Kontrolle seines Blutzuckerspiegels und bei Zuckerentgleisungen der Einleitung erforderlicher krankenpflegerischer Maßnahmen, so stellt sich die erforderliche Schulbegleitung als Leistung der Behandlungssicherungspflege nach §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 37 Abs. 2 S. 1 SGB 5 und nicht als Leistung zur Teilhabe i. S. von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB 12 dar.(Rn.4) 2. Hat aber das Sozialgericht in einem rechtskräftigen Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes den beigeladenen Sozialhilfeträger bei gleichgelagertem Sachverhalt zur Bewilligung entsprechender Teilhabeleistungen nach §§ 53, 54 SGB 12 bindend verpflichtet, so ist ein Folgeantrag nicht als neuer Antrag i. S. von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 9 zu verstehen, sondern als Verlängerungsantrag für die Fortsetzung einer bereits gewährten Maßnahme. In einem solchen Fall ist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes der Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung zu verpflichten.(Rn.7) 3. Die von ihm qua Zuständigkeit im Außenverhältnis vorläufig erbrachten Leistungen kann er nach §§ 16 SGB 9, 108 Abs. 2 SGB 10 vom Krankenversicherungsträger des Antragstellers erstattet verlangen.(Rn.11) Die Beschwerden des Antragstellers und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10. August 2020 werden zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Die am 19. August 2020 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 eingelegten Beschwerden der Beigeladenen und des Antragstellers, die beide die Antragsgegnerin zur begehrten Leistung verpflichtet sehen möchten, sind statthaft und zulässig (§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie sind jedoch nicht begründet. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Das Sozialgericht hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf eine Schulbegleitung zum Zwecke der kontinuierlichen Blutzuckerkontrolle bzw. Insulininjektion während des Besuchs der Schule H. erkannt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann vollumfassend Bezug genommen werden (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Allerdings besteht zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nach wie vor Streit über die Frage, ob es sich bei den vom Antragsteller begehrten Leistungen um solche nach §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 37 Abs. 2 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder §§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung handelt. Auch der Antragsteller ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei dem streitbefangenen Bedarf um Leistungen der Behandlungssicherungspflege als Krankenbehandlung nach dem SGB V und nicht um Leistungen zur Teilhabe im Sinne von Eingliederungshilfe handelt. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht die Beigeladene zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet. Es spricht zwar viel dafür, dass für die begehrten Leistungen der Behandlungssicherungspflege als Krankenbehandlung nach dem SGB V die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse, bei der der Antragsteller versichert ist, zuständig sein dürfte. Dies ist zwischen den Beteiligten zwar immer noch streitig. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 9. Juni 2020 einerseits zwar dreimal täglich Blutzuckermessung und Insulininjektionen bis zum 4. August 2021 bewilligt sich andererseits aber für darüberhinausgehende Kontrolle und Maßnahmen während des Schulbesuchs des Antragstellers für unzuständig erachtet und die Beigeladene hierfür in der Pflicht gesehen. Vorbehaltlich neuerer Erkenntnisse neigt der Senat aber der im Beschluss des 4. Senats dieses Gerichts (Beschluss vom 8. August 2019, L 4 SO 49/19 B ER, den Beteiligten bekannt) und des LSG Schleswig-Holstein (Beschlüsse vom 27.2.2020, L 5 KR 4/20 B ER und vom 20.12.2017, L 9 SO 161/17 B ER) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung zu, die in jüngerer Zeit in einem vergleichbaren Fall die Schulbegleitung als Behandlungspflege und damit der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zugeordnet haben (so auch BSG, Urteil vom 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R; LSG Thüringen, Beschluss vom 16.5.2017, L 6 KR 1571/15 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.8.2007, L 16 B 43/07 KR ER; anderer Auffassung, wonach es sich sowohl um Eingliederungs- als auch häusliche Krankenpflege handeln soll: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 2018 – L 4 KR 1746/18 ER-B –, zitiert nach juris). Der Senat neigt allerdings – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin – dazu, die Zuständigkeit der Beigeladenen aus § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Außenverhältnis nicht anzunehmen. Das Sozialgericht hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass die Mutter des Antragstellers am 8. Juni 2020 die Folgeverordnung auf „häusliche Krankenpflege“ in der Form der Schulbegleitung für ihren Sohn an die Antragsgegnerin gerichtet hatte, welche den Antrag dann am 9. Juni 2020 an die Beigeladene – teilweise – insoweit aber möglicherweise abschließend zuständigkeitsbegründend weitergeleitet hat. Vorliegend käme eine Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 14 SGB IX dann in Betracht, wenn sich aus dem Sachverhalt erstmals sowohl eine Teilhabeleistung als auch eine Behandlungssicherungspflege gleichermaßen ergäbe. Dies dürfte allenfalls bei Erstantragstellung im September 2018 der Fall gewesen sein. Aus dem Gesamtkontext des zugrundeliegenden Sachverhalts ist eine Teilhabeleistung nach dem SGB IX nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, insbesondere nachdem die Antragsgegnerin von Anfang an zu einer Teilbewilligung bereit gewesen ist und dem Antragsteller bis heute mehrmals täglich Blutzuckermessungen und Insulininjektionen als Maßnahmen der Behandlungssicherungspflege nach dem SGB V erbringt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene streiten über die darüberhinausgehende Versorgung der sog. Schulbegleitung bereits seit zwei Jahren hartnäckig und leiten sich jeweils die Anträge des Antragstellers weiter, was je nach der Chronologie des Zugangs beim Leistungsträger zu wechselnden Zuständigkeiten im Außenverhältnis und immer neuen Unsicherheiten beim Antragsteller und seiner Familie geführt hat, ohne dass eine endgültige Klärung herbeigeführt worden ist. Zum Aktenzeichen S 9 KR 2102/19 ist allerdings beim Sozialgericht eine Klage anhängig, die die Klärung der Zuständigkeit für den fraglichen Bedarf des Antragstellers zum Gegenstand hat. Bis dahin gilt es jetzt aber, Klarheit zu schaffen. Die Beigeladene ist in diesem Fall, in dem es sich um die zweite Folgeverordnung im Rahmen desselben Sachverhalts, der Schulbegleitung für nunmehr das dritte Schuljahr für den an Diabetes Typ I erkrankten Antragsteller, handelt, aus ihrer Leistungsgewährung im ersten Schuljahr 2018/19 für das Kind zuständig geblieben. Das Sozialgericht hatte damals auf entsprechende Anrufung des Antragstellers bereits mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 11. Januar 2019 (Az. S 45 KR 3486/18 ER, den Beteiligten bekannt) die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung und gemäß § 14 SGB IX verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 für die Dauer des Schulbesuchs einschließlich der Nachmittagsbetreuung Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung zu gewähren. An diese Sach- und Rechtslage ist die Beigeladene bis zur rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeit in diesem Fall gebunden. Die Folgeanträge für die weiteren Schuljahre sind im Rechtssinne keine neuen Anträge, die eine erneute Prüfung und streitige Auseinandersetzung zwischen allen Beteiligten mit Anrufung der Gerichte zur Folge haben, sondern sind im Rahmen der Leistungskontinuität als ein Antrag für immer neue Zeiträume und mit entsprechender Fortsetzung für die Dauer bis zum Abschluss der Krankenbehandlung nach dem SGB V bzw. ggf. Teilhabeleistung nach dem SGB XII zu verstehen. Bei dieser Fallgestaltung spricht aus Sicht des Senats viel dafür, den Folgeantrag nicht als neuen Antrag im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu verstehen, sondern als Verlängerungsantrag für die Fortsetzung einer bereits gewährten Maßnahme (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX, Rn. 58). Hierüber wäre an sich sogar von Amts wegen zu befinden, da das Behandlungs- bzw. Teilhabeziel beim Antragsteller offenkundig noch nicht erreicht ist. Er bedarf – und darüber sind sich alle Beteiligten wohl inzwischen einig – nach wie vor während des Schulbesuchs einer kontinuierlichen Kontrolle seines Blutzuckerspiegels und bei Über- bzw. Unterzuckerungen der Einleitung aller erforderlichen krankenpflegerischen Maßnahmen. Vorliegend handelt es sich demnach um einen einheitlichen Leistungsfall, der unter Beachtung des Rechtsgedankens von § 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX und dem Grundsatz der Leistungs-erbringung „aus einer Hand“ vom ursprünglich leistenden Träger abzuschließen ist (Knittel, SGB IX, 10. Aufl. 2017, § 14 SGB IX, Rn. 59). Das entspricht auch der Ratio des Gesetzgebers, der die Regelung von § 14 SGB IX zum Zwecke einer möglichst schnellen Leistungserbringung bei einem gegliederten und damit oft trägen und für den Leistungsberechtigten schwer durchschaubaren System geschaffen hat.Die Fortschreibung des § 14 SGB IX bewirkt für Menschen mit Behinderungen einen wesentlichen Vorteil, indem im Außenverhältnis ihnen gegenüber die verschiedenen Zuständigkeiten und materiell-rechtlichen Besonderheiten der jeweiligen Leistungsgesetze eine untergeordnete Rolle spielen und erst im Rahmen der Erstattung im Innenverhältnis nach § 16 SGB IX Relevanz erlangen. Damit wird den Nachteilen des gegliederten Systems entgegengewirkt und eine schnelle und ergebnisorientierte Verfahrensweise sichergestellt. Im Rahmen des Rehabilitationsrechts konkretisiert § 14 SGB IX damit das durch § 9 Satz 2 SGB X und § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I für alle Sozialgesetzbücher geltende Gebot, das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX, Rn. 36). Umso mehr wird das Ziel einer zügigen Klärung der Zuständigkeit in Fällen erreicht, in denen die hier vertretene Beurteilung des Sachverhalts als einheitlicher Leistungsfall eingreift. Hier wirkt die einmal gegebene Zuständigkeit fort und erspart somit dem Leistungsberechtigten eine mühsame und zeitraubende Durchsetzung seines Anspruchs gegenüber sich gegenseitig den Antrag weiterleitenden Leistungsträgern.Ist ein Leistungsträger erst einmal für einen Leistungsfall zuständig und bewilligt er dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe, so ist dieser Bescheid auch für weitere Leistungsansprüche regelmäßig so auszulegen, dass der Träger für geltend gemachte weitere Ansprüche vom Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen einschließlich der Behinderteneigenschaft ausgeht. Insoweit ist gerichtlich keine weitere Prüfung vorzunehmen, auch nicht in einem Verfahren nach § 44 SGB X; es kommt für weitere Leistungen nur noch auf deren besondere Voraussetzungen an (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 14 SGB IX, Rn. 60 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 1.09.1994 - 7 RAr 106/93 - BSGE 75, 69 und BSG, Urteil vom 28.11.19, B 8 SO 8/18 R, Rn. 14,15 in dem ebenfalls auf ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen und Fortsetzung der Zuständigkeit des ursprünglich leistenden Rehabilitationsträgers nach Umzug der Leistungsempfängerin abgestellt worden ist, zitiert nach juris), die hier jedoch letztlich nicht mehr im Streit sind. Die Beigeladene hat (abgesehen von möglichen Finanzierungs- und Liquiditätsnachteilen) auch den mit der vorläufigen Leistungserbringung verbundenen finanziellen Aufwand nicht zu tragen. Die von ihr qua Zuständigkeit im Außenverhältnis vorläufig erbrachten Leistungen kann sie über die Vorschrift von § 16 SGB IX i.V.m. § 108 Abs. 2 SGB X von der Antragsgegnerin erstattet verlangen. In diesem Verfahren hätte dann als rechtliche Vorfrage auch die Klärung der originären Zuständigkeit für die beantragten Leistungen zu erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).