Urteil
L 1 KR 22/17
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0820.L1KR22.17.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern finden auf gleichgeordneter Ebene und nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis statt. Bei dem Modell der §§ 125 ff. SGB 5 über die Versorgung der Versicherten mit bestimmten Produkten der Leistungserbringer handelt es sich damit um einen koordinationsrechtlichen Vertrag i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB 10.(Rn.54)
2. Nach § 127 SGB 5 hat der Leistungserbringer gegenüber der Krankenkasse zwar einen Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe an der Versorgung mit Hilfsmitteln der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, jedoch keinen Anspruch auf Vertragsabschluss.(Rn.55)
3. Die Beweislast diskriminierender Vertragsbedingungen trägt der Leistungserbringer. Ist eine angemessene Versorgung der Versicherten durch andere Leistungserbringer sichergestellt, so ist die ledigliche Verweigerung höherer Preise durch die Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer rechtmäßig.(Rn.64)
4. Kann im Übrigen der Leistungserbringer nicht nachweisen, dass er mit der Krankenkasse konkrete Vertragsverhandlungen hat, auf welche diese nicht eingegangen wäre, so ist ein Verstoß gegen § 127 SGB 5 ausgeschlossen.(Rn.71)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern finden auf gleichgeordneter Ebene und nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis statt. Bei dem Modell der §§ 125 ff. SGB 5 über die Versorgung der Versicherten mit bestimmten Produkten der Leistungserbringer handelt es sich damit um einen koordinationsrechtlichen Vertrag i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB 10.(Rn.54) 2. Nach § 127 SGB 5 hat der Leistungserbringer gegenüber der Krankenkasse zwar einen Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe an der Versorgung mit Hilfsmitteln der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, jedoch keinen Anspruch auf Vertragsabschluss.(Rn.55) 3. Die Beweislast diskriminierender Vertragsbedingungen trägt der Leistungserbringer. Ist eine angemessene Versorgung der Versicherten durch andere Leistungserbringer sichergestellt, so ist die ledigliche Verweigerung höherer Preise durch die Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer rechtmäßig.(Rn.64) 4. Kann im Übrigen der Leistungserbringer nicht nachweisen, dass er mit der Krankenkasse konkrete Vertragsverhandlungen hat, auf welche diese nicht eingegangen wäre, so ist ein Verstoß gegen § 127 SGB 5 ausgeschlossen.(Rn.71) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben (§§ 143, 144 151 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu den Anträgen im Einzelnen: Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 23. Februar 2017 unter Nr. 1 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, mit ihr Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Beitrittsvertrages nach § 127 SGB V für den Bereich der Produktgruppe 31 durchzuführen, dürfte dieser seit dem 23. Mai 2020 unzulässig sein. Überdies war er aber auch unter Geltung der früheren Fassungen der Norm unbegründet. In Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. bleibt die Berufung ebenfalls erfolglos, da diese bereits unzulässig sind. Im Einzelnen gilt: I. Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Klägerin, die Beklagte im Wege der Leistungsklage zu verpflichten, mit ihr Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Beitrittsvertrages nach § 127 Abs. 2 SGB V für den Bereich der Produktgruppe 31 durchzuführen. Streitigkeiten über Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V sind mangels eines Über-/Unterordnungsverhältnisses und damit mangels Verwaltungsakts im Verhältnis der Beteiligten im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (Schneider in Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 127 Rn. 37, juris). Der Erfolg des Antrags zu 1. setzt voraus, dass dessen Verfolgung vor Gericht zulässig ist (1.), es einen entsprechenden Rechtsanspruch gibt (2.) und für den Fall, dass es diesen gibt, die Beklagte sich aktuell in rechtswidriger Weise weigert, Verhandlungen mit der Klägerin zu führen, und die Klägerin damit diskriminiert (3.). Denn der Antrag richtet sich eindeutig darauf, die Beklagte zu verpflichten, aktuell Vertragsverhandlungen mit ihr zu führen. Das entspricht auch der Rechtslage im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer allgemeinen Leistungsklage. 1. Für den Leistungsantrag zu 1. ist der Rechtsweg zu den Gerichten nicht eröffnet. Für die Prüfung einer allgemeinen Leistungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Der Senat hat über den Rechtsstreit schließlich ohne – weitere – mündliche Verhandlung am 26. August 2020 über die Berufung entschieden. Zu diesem Zeitpunkt galt die in jüngerer Vergangenheit mehrfach geänderte Fassung des § 127 SGB V i.d.F. vom 19. Mai 2020 (BGBl. I, S. 1018-1036). Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes TSVG (Bundestagsdrucksache 19/6337 und Bundestagsdrucksache 19/8351) vom 6. Mai 2019 wurde der in § 127 Abs. 1 SGB V bis zum 10. Mai 2019 geregelte Weg zu einem Vertrag über die Lieferung von Hilfsmitteln durch eine Ausschreibung ersatzlos gestrichen und die zuvor in Abs. 2 der Vorschrift mit Leistungserbringern oder Verbänden im Wege von Vertragsverhandlungen vorgesehene Vertragslösung nunmehr in Abs. 1 geregelt. In der vom 23. Mai bis 30. September 2020 geltenden und damit hier maßgeblichen Fassung des Abs. 1a der Norm hieß es dann: „Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Abs. 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine Nichteinigung nach S. 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen kann.“ Damit ist die Leistungsklage nicht – mehr – statthaft. Vor Erhebung der Leistungsklage hat die Klägerin sich nunmehr mit der Beklagten auf eine Schiedsperson zu einigen, die die Vertragsinhalte zwischen den Beteiligten festlegt. Erst wenn einer der Beteiligten mit den durch die Schiedsperson festgelegten Inhalten des Vertrags nicht einverstanden ist, ist der Rechtsweg gegen den Schiedsspruch gegeben. § 127 Abs. 1a S. 10 SGB V i.d.F. vom 19. Mai 2020 besagt, dass Klagen gegen die Festlegungen des Vertragsinhaltes gegen den Vertragspartner zu richten sind. Mit Blick auf die bis zum 22. Mai 2020 geltende Rechtslage ergänzt der Senat bezüglich der Frage eines Rechtsanspruchs auf den Abschluss eines Vertrags jedoch noch wie folgt: Die Klägerin hatte nicht nur nach neuer, sondern bereits nach alter Fassung des Gesetzes einen Anspruch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen. Dass die Beklagte sich in rechtswidriger Weise weigern würde, mit der Klägerin zu verhandeln, hat die Klägerin jedoch letztlich nicht nachgewiesen. Die Beklagte ist nach dem Inhalt der Akten sowie den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats auch aktuell grundsätzlich zu – ernsthaften und diskriminierungsfreien – Verhandlungen mit der Klägerin bereit. Den Nachweis dahin, dass die Klägerin bei neuen Verhandlungen diskriminiert werden würde, hat sie letztlich nicht führen können. Der Antrag zu 1. hätte allenfalls dann Erfolg haben können, wenn es Indizien dafür gegeben hätte, dass aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten der Beklagten deutlich geworden wäre, dass sie keine ernsthaften und ergebnisoffenen und damit diskriminierungsfreien Vertragsverhandlungen mit der Klägerin zu führen bereit ist. Dabei ist die Klägerin ebenso wie das Sozialgericht zu Recht von einer Bewertung des Geschehens im Jahre 2013 und der Zeit danach ausgegangen und hat daraus Schlussfolgerungen für die zukünftige Bereitschaft der Beklagten gezogen, mit der Klägerin ergebnisoffene Vertragsverhandlungen zu führen. Einzige hierfür infrage kommende Anspruchsgrundlage für die Klägerin nach altem Recht war § 127 Abs. 2 S. 1 SGB V in der vor dem 11. Mai 2019 gültigen Fassung (künftig § 127 Abs. 2 SGB V a.F.) bzw. § 127 Abs. 1 SGB V in der seit dem 11. Mai 2019 gültigen Fassung in der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Auslegung (hierzu nur BSG, Urteil vom 10. März 2010, Az. B 3 KR 26/08 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2015, Az. L 1 KR 37/15 B ER sowie insbesondere auch Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Juli 2017, Az. L 4 KR 569/15, alle in juris). Einhellig wird § 127 Abs. 2 S. 1 SGB V a.F. so verstanden, dass es sich wegen des Gleichordnungsverhältnisses zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer (im Unterschied zum subordinationsrechtlichen) um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – handelt (vgl. u.a. LSG Sachsen, Beschluss vom 29. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 80 m.w.N., juris), auf den nach § 61 S. 2 SGB X die Vorschriften des BGB ergänzend Anwendung finden. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern finden auf gleichgeordneter Ebene und nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis statt (vgl. Schneider in jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 127 Rn. 37). Rechtsgrundlage für den Leistungsantrag war nach alter Rechtslage der Anspruch auf diskriminierungsfreie Durchführung ernsthafter Vertragsverhandlungen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln, hier der Produktgruppe 31. Letztlich begründet die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten damit, dass die Beklagte nicht bereit sei, höhere Preise für die Leistungen ihrer Mitglieder in der Produktgruppe 31 mit der Klägerin zu vereinbaren. Dafür, dass die Beklagte in der Fallgestaltung, wie sie sich hier stellt, verpflichtet gewesen wäre, (auch) über höhere Preise mit der Klägerin zu verhandeln, ist ein Rechtsanspruch für die Klägerin nicht erkennbar. Dies erst recht nicht, nachdem die Rechtsgrundlagen seit Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes – TSVG – vom 6. Mai 2019 mit Wirkung zum 11. Mai 2019 erheblich verändert wurden (BT-Drs. 19/6337 und BT-Drs. 19/8351). Seit der Änderung der Vorschrift des § 127 SGB V durch das TSVG steht den Krankenkassen zur Deckung des Bedarfs ihrer Versicherten im Wesentlichen die zuvor in Abs. 2 der Vorschrift geregelte Möglichkeit offen, im Wege von Verhandlungen Rahmenverträge mit den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen zu schließen. Die weitere Versorgungsform des Abschlusses einer Einzelvereinbarung nach Abs. 3 der Norm zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer ist erhalten geblieben und weiterhin auf Einzelfälle beschränkt. Die durch das HHVG in Abs. 1 der Norm noch eingehend neugeregelte Möglichkeit der Ausschreibung von Verträgen zur Hilfsmittelversorgung hat der Gesetzgeber 2019 mit der Begründung zurückgenommen, dass die Ausschreibungen zu Qualitätseinbußen in der Versorgung geführt hätten. Stattdessen werden nunmehr Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses von Verträgen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen betont, und es ist neben dem Beitrittsrecht zu bestehenden Verträgen ein Anspruch auf Vertragsverhandlungen (§ 127 Abs. 1 S. 3 SGB V i.d.F. vom 6. Mai 2019) eingeführt worden. Im Ergebnis kann man aus dem Inhalt der jeweiligen Beteiligtenvorträge und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2019 zwar schließen, dass die Beklagte in Bezug auf die durch die Rahmenverträge festgesetzten Preise gegenüber der Klägerin keine Flexibilität hat erkennen lassen. Das lässt sich den Zeugenaussagen von Rechtsanwalt S., aber auch den Einlassungen der Zeugin E. entnehmen. Rechtsanwalt S., der die Klägerin damals vertrat, berichtet glaubhaft von einer schwierigen Verhandlungssituation, in der sich ihm der Eindruck aufgedrängt habe, dass die Beklagte, nachdem ihr deutlich geworden sei, dass die Klägerin höhere Preise für die Leistungen ihrer Vereinsmitglieder anstrebe, kein Interesse mehr am Vertragsschluss gezeigt habe. Die Beklagte hat ihr Vertragsverhandlungsgebaren in der von der Klägerin beschriebenen Form letztlich auch nicht bestritten, es aber für rechtmäßig gehalten, da sie sich in der Höhenbegrenzung der Preise berechtigt gesehen habe. Schließlich hatte sie bereits Verträge mit einem großen Teil der Marktteilnehmer, zu denen auch H. Betriebe gehörten, geschlossen. Ihr Interesse daran, einen Wettbewerb zwischen den Anbietern dazu zu nutzen, im Interesse einer Stabilisierung der Beitragshöhe der Versichertengemeinschaft die günstigsten Preise zu verhandeln, war legitim und vom Gesetzgeber in der damaligen Fassung des Gesetzes auch gewollt. Die Vorschrift von § 127 SGB V hat in den verschiedenen Fassungen nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 378) gerade den Zweck verfolgt, durch den Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern günstige Preise bei der Versorgung der Versicherten zu erzielen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beklagte – ebenso wie die Klägerin – tatsächlich mit Skepsis in die Verhandlung gegangen ist, denn die Klägerin hatte sich bereits vorab in einer Weise gegenüber der Beklagten geäußert, dass von einer konstruktiven, partnerschaftlichen und unvoreingenommenen Verhandlungssituation nicht mehr auszugehen war, denn die Beklagte hatte bereits im Vorwege Kenntnis, dass die Klägerin die Qualität der Versorgung im Bereich der PG 31 durch die Beklagte für unzureichend und sogar ausdrücklich für rechtswidrig hielt. Diese Meinung hatte die Klägerin stets offensiv geäußert, was auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats deutlich wurde. Zwar hat die Beklagte im Gerichtsverfahren wiederholt vorgetragen, dass die Schilderungen des Klägers zum Ablauf des Verhandlungsgespräches nicht der Realität entsprächen und sie im Gegenteil an ernsthaften Vertragsverhandlungen interessiert gewesen sei und diese auch geführt habe. Vor dem Hintergrund der insbesondere durch das die Beklagte kritisierende Verhalten des Bevollmächtigten der Klägerin entstandenen Irritationen schon vor dem Verhandlungsgespräch durfte das Verhalten der Beklagten die Klägerin aber kaum verwundern. Überdies hat sie – das hat auch die Klägerin eingeräumt – im Verlauf der Verhandlungen ihr Verhandlungsmandat bekräftigt und die Bereitschaft zu Änderungen am Vertragswerk (ohne dass dies allerdings zu höheren Kosten hätte führen dürfen) erklärt. Hierzu war sie berechtigt aber auch verpflichtet, denn in der Rechtsprechung war zu jener Zeit bereits anerkannt, dass die Leistungserbringer jedenfalls einen Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe an der Versorgung mit Hilfsmitteln der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben, wenn auch keinen Anspruch auf Vertragsabschluss; das wird auch der Beklagten bewusst gewesen sein. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 10. März 2010 eine Grundsatzentscheidung zu diesem Themenkomplex – allerdings zu einem Feststellungsbegehren – getroffen (B 3 KR 26/08 R, juris), der der Senat sich anschließt. In dessen wesentlichen Passagen heißt es wie folgt: (Rn 22,23) „4. Erfolglos begehrt die Klägerin des Weiteren die Feststellung, dass die Beklagte auch mit ihr Verhandlungen über den Abschluss eines dem rehaVital-Rahmenvertrag entsprechenden Versorgungsvertrages nach § 127 Abs 2 SGB V idF des GMG hätte aufnehmen müssen. Zwar haben die Krankenkassen entgegen der offenkundig rechtswidrigen Auffassung der Beklagten grundsätzlich jeden zur Versorgung zugelassenen und geeigneten Leistungserbringer an den Verhandlungen über den Abschluss der Versorgungsverträge zu beteiligen, die sie zur pflichtgemäßen Aufgabenerledigung schließen (dazu unter a). Jedoch gilt auch dafür der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes; jedenfalls abschließende gesetzliche Normierungen lassen vertragliche Regelungen nur in den Grenzen und nach den Voraussetzungen der jeweiligen Gesetzeslage zu (dazu unter b). Dies steht dem Feststellungsbegehren entgegen, weil Rahmenverträge nach § 127 Abs 2 SGB V idF des GMG nur auf der Basis von Verbandsverträgen nach § 127 Abs 1 SGB V idF des GMG geschlossen werden konnten (dazu unter c) und die Klägerin die möglicherweise unzutreffende, mit Verfahrensrügen aber nicht angegriffene Feststellung des LSG gegen sich gelten lassen muss, dass solche Verträge nicht bestanden haben (dazu unter d). a) Allerdings ist der Ausgangspunkt der Klägerin zutreffend, dass die Krankenkassen jedem zugelassenen und geeigneten Leistungserbringer die Möglichkeit zur Beteiligung an der Versorgung der Versicherten nach Maßgabe sachgerechter, vorhersehbarer und transparenter Kriterien im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgabe einzuräumen haben. Dies hat die Beklagte offenkundig verkannt (dazu unter 5.). Solange das Leistungserbringungsrecht nicht selbst den Zugang zur GKV-Versorgung begrenzt, steht die Beteiligung jedem Leistungserbringer im Rahmen der gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben offen. Für im Gesetz nicht vorgesehene Beschränkungen des Zugangs zur Versorgung ist deshalb kein Raum (stRspr; vgl zuletzt SozR 4-2500 § 40 Nr 2 - ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen; BSGE 96, 233 = SozR 4-3300 § 72 Nr 1 - Einzugsbereich für Pflegeleistungen; BSGE 98, 12 = SozR 4-2500 § 132a Nr 2 - Ausbildungsanforderungen an leitende Pflegefachkraft). Und weiter heißt es in Rn. 28, 29 der Entscheidung: „5. Zu Recht begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte die Leistungsbeziehungen zu den Hilfsmittellieferanten von 2004 bis 2008 rechtswidrig ausgestaltet hat; hierdurch hat sie den Anspruch der Klägerin auf diskriminierungsfreie Teilhabe an der Versorgung rechtsmissbräuchlich verkürzt. a) Die Befugnis zur Teilhabe an der Versorgung nach dem SGB V - hier durch Zulassung nach § 126 Abs 1 SGB V idF des GRG - begründet neben der Versorgungs- und Abrechnungsbefugnis zu Lasten der GKV auch den Anspruch, dass die Krankenkassen bei Einwirkungen auf das Leistungsgeschehen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Ordnungsrahmen einhalten und das Diskriminierungsverbot wahren. Das ergibt sich aus den Grundrechten der Leistungserbringer aus Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Zwar gewährt Art 12 Abs 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb (stRspr; vgl etwa BVerfGE 106, 275, 299 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2 S 12, 18; BVerfGE 116, 135, 152 - jeweils mwN). Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen in der GKV dauerhaft gleich bleiben (vgl BVerfGE 106, 275, 299 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2 S 12, 18). Daher durfte der Gesetzgeber das frühere Zulassungssystem durch das nunmehr geltende Vertragssystem ersetzen, sofern er sich dabei - worüber hier nicht zu entscheiden ist - von hinreichenden Einschätzungen hat leiten lassen. Im Rahmen der von ihm vorgegebenen Regelungen sichert Art 12 Abs 1 GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe gerade dieser Funktionsbedingungen teilhaben zu können (vgl BVerfGE 106, 275, 299 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2 S 12, 18; BVerfGE 116, 135, 152). Diese Berechtigung bindet auch die Krankenkassen (Art 20 Abs 3 GG). Sie ist verletzt, wenn eine Krankenkasse die Voraussetzungen für die Teilhabe an der GKV-Versorgung in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise zu Lasten einzelner Marktteilnehmer ändert und andere hierdurch begünstigt. Insofern ist die strikte Gleichbehandlung aller Wettbewerber nach Maßgabe ausschließlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln zum Schutz der Berufsfreiheit auch geboten, um die Beeinträchtigung der Erwerbschancen im ohnehin staatlich reglementierten Markt nicht über das gesetzlich gebotene Maß hinaus weiter zu verstärken. Denn bei einem regulierten Marktzugang können auch Einzelentscheidungen, die das erzielbare Entgelt beeinflussen, die Freiheit der Berufsausübung beeinträchtigen (vgl BVerfG - Kammer - SozR 4-1500 § 54 Nr 4 RdNr 18). Trifft eine Krankenkasse vorbereitende oder endgültige Auswahlentscheidungen unter konkurrierenden Leistungserbringern, ist dies demgemäß nur rechtmäßig, soweit sie erstens dem Grunde nach überhaupt zugelassen sind und zweitens im Einklang mit den jeweils maßgebenden Vorschriften des Leistungserbringungsrechts stehen.“ Derartige, die Klägerin diskriminierende Vertragsbedingungen hat die Beklagte der Klägerin nicht abverlangt. Sie hat sich lediglich höheren Preisen verweigert, was aus ihrer Sicht, nachdem sie bereits eine angemessene Versorgung ihrer Versicherten durch andere Leistungserbringer sichergestellt sah, auch legitim war. Auch die von der Klägerin zum Beweis dafür, dass sie diskriminiert worden sei, vorgetragene Behauptung, die Beklagte habe mit anderen Leistungserbringern Verträge nach Abs. 2 der Norm in der alten Fassung zu höheren Preisen abgeschlossen, konkret habe sie mit der Firma T1 einen entsprechenden höherpreisigen Rahmenvertrag abgeschlossen, hat sich im Rahmen der Zeugenbefragung nicht erhärtet. Vielmehr hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung des Senats von einzelnen Versorgungen der Versicherten der Beklagten im Anschluss an chirurgische Eingriffe im Krankenhaus berichtet, die individuell und dem Einzelfall gemäß nach Verordnung des Krankenhausarztes angefertigt und abgerechnet worden seien. Der Zeuge konnte diesen Vorgang rechtlich nicht in die verschiedenen Vertragstypen des § 127 SGB V einordnen, es dürfte sich nach dem Inhalt seiner Aussage dabei aber um individuelle Versorgungen nach § 127 Abs. 3 und nicht nach Abs. 2 SGB V gehandelt haben. Derartige individuelle Versorgungsaufträge für orthopädische Schuhe hat auch der Vorstand der Klägerin, Herr G., für seinen eigenen Betrieb, wie er gegenüber dem Senat eingeräumt hat, erhalten und erfüllt. Letztlich ist ein die Klägerin diskriminierendes und damit rechtswidriges Verhalten der Beklagten in den fraglichen Vertragsverhandlungen am 28. November 2013, das für künftige Vertragsverhandlungen zumal auf geänderter Rechtsgrundlage indiziell wäre, nicht nachgewiesen worden. Wenn dem aber so ist, bliebe der Antrag zu 1. auch schon unter Geltung alten Rechts erfolglos, da die Beklagte sich (diskriminierungsfreien) Vertragsverhandlungen mit der Klägerin grundsätzlich nicht verschließt. Für den Zeitraum nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen im Jahre 2013 bis zur Änderung der Rechtslage im Jahre 2020 wäre überdies zu fordern, dass die Klägerin an die Beklagte wegen – neuer – Vertragsverhandlungen überhaupt herangetreten ist. Hierfür hat der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 gebeten, dem Gericht diejenigen Unterlagen zu übersenden, aus denen sich die ab 2017 (nach Ablauf des 4-jährigen Geltungszeitraums des Vertrags von 2013) zwischen den Beteiligten stattgefundenen Vertragsverhandlungen ergeben würden. Die Beteiligten haben hierfür umfangreiche Schriftsätze bei Gericht eingereicht. Im Ergebnis lässt sich daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten, dass die Klägerin um erneute Vertragsverhandlungen nachgesucht hätte. Vielmehr ist alleine Herr G. von der Firma G1 GmbH (und nicht die Klägerin) mit Schreiben vom 16. November 2016 und gleichlautend vom 16. Dezember 2016 an die Beklagte mit der Forderung herangetreten, den mit der Firma T1 abgeschlossenen Vertrag über die PG 31 zu übersenden, um diesem eventuell nach kritischer Durchsicht beizutreten oder aufgrund den der Firma T1 gewährten Sonderleistungen abweichend vom Z.-Vertrag Verhandlungen zu führen. Bereits auf das Schreiben vom 16. November 2016 hatte die Beklagte mit Mail vom 22. November 2016 reagiert, indem sie Herrn G. die Unterlagen zum (Rahmen-) Vertrag PG 31 Schuhe zur Einsicht übersandt und darauf hingewiesen hat, dass die fragliche Firma über das bei der Beklagten übliche Beitrittsverfahren Vertragspartner geworden sei. Weiter wird Herrn G. erläutert, dass mit verschiedenen Leistungserbringern Hilfsmittellieferverträge für den Bereich der PG 31 Schuhe geschlossen worden seien. Die Rahmenverträge mit den jeweiligen dazugehörigen Vergütungslisten seien jeweils identisch, es seien jedoch nicht in jedem Vertrag alle vorhandenen Anlagen mit den Vertragspartnern abgeschlossen worden. Wichtig sei, dass zur Versorgung der Versicherten alle Produktbereiche aus den gewählten Anlagen angeboten würden. Die von der Klägerin ausgewählte Liste solle somit das von ihm angebotene, seiner Präqualifizierung entsprechende Produktspektrum umfassen. Als Anlage sei der Vertrag PG 31 Schuhe beigefügt worden. Mit Mail vom 7. und 9. März 2017 seien – so die Beklagte – der Klägerin die Vertragsunterlagen erneut als Dateianlage per Mail übersandt worden. Mit Schreiben vom 27. März 2017 erklärte Herr G. in seiner Eigenschaft als Inhaber der Fa. G., die Unterlagen erst am 7. März 2017 per Mail erhalten zu haben, und bat erneut darum, ihm das Sonderabkommen als Anhang zu dem bestehenden Barmer-Vertrag mit der Firma T1 GmbH zu übersenden. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2017, dass die Herrn G. bereits übersandten Vertragsunterlagen dem Vertrag mit der Firma T1 GmbH entsprächen, diesem Rahmenvertrag sei die fragliche Firma nämlich beigetreten. Zusätzliche schriftliche Vereinbarungen seien mit der Firma T1 GmbH nicht abgeschlossen worden. Erneut wurde Herr G. aufgefordert, für den Fall, dass er sich entschließe, dem Rahmenvertrag und der dazugehörenden Vergütungsliste beizutreten, die Beitrittsabsichtserklärung der Beklagten zu übermitteln. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 wurde Herrn G. dann der seit dem 1. Oktober 2017 relevante Rahmenvertrag mit den neu vereinbarten Preisanlagen, verbunden mit dem Angebot, diesem beizutreten, übersandt. Mit Schreiben vom 2. November 2017 und 7. Februar 2018 wies dieser darauf hin, dass der übersandte Vertrag nur die Möglichkeit der elektronischen Kostenvoranschläge enthalte. Einen solchen Vertrag könne und müsse er nicht unterzeichnen. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar und 26. Juli 2018, indem sie darauf hinwies, den Verzicht auf den elektronischen Kostenvoranschlag im Zusammenhang mit Vertragsgesprächen im Gegenzug nur dann zu ermöglichen, wenn die Vertragspreise im Rahmenvertrag abgesenkt würden. Finanzielle Anreize für die Verwendung des elektronischen Kostenvoranschlags zu setzen, stünde den Krankenkassen auch frei, da ansonsten ein höherer Verwaltungsaufwand für die Kasse entstünde. Ein Abschlag von 5 % auf die bestehenden Vertragspreise würde von der Beklagten für angemessen gehalten. Herr G. verweist im Verfahren darauf, dass ihm ein Vertragsentwurf erstmals am 7. März 2018 per Mail übersandt worden sei. Ein einseitiger Vertragsbeitritt zu dem bestehenden Vertrag sei für ihn nicht infrage gekommen. Auch der elektronische Kostenvoranschlag, der Gegenstand dieses Vertrages gewesen sei, sei für ihn nicht infrage gekommen und entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Schließlich weist er noch einmal darauf hin, dass die vertraglichen Rahmenbedingungen der Beklagten eine Schlechtversorgung für die Versicherungsnehmer zur Folge hätten, und beschreibt dafür einen Fall in seiner Kundschaft, der nach einer Umversorgung durch die Beklagte mehrere stationäre Aufenthalte mit Fußteilamputationen erlitten habe. Letztlich kann diesem im Wesentlichen von beiden Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt nicht entnommen werden, dass die Klägerin der Beklagten konkrete Vertragsverhandlungen angeboten hat, auf die diese nicht eingegangen wäre. Erkennbar ging Herr G. für die Fa. G1 und nicht für die Klägerin handelnd immer davon aus, dass die Beklagte einen Sondervertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V mit der Firma T1 abgeschlossen habe. Herr G. wollte diesen zunächst übersandt erhalten, um dann mit seiner Firma ggf. ebenfalls diesem Vertrag beizutreten. Auch hat die Beklagte auf die Schreiben des Herrn G. reagiert – wobei letztlich offenbleiben kann, ob Herr G. die Mails aus dem Jahr 2017 erhalten hat (was er bestreitet), da dieser nicht Klägerin des Rechtsstreits ist – und ihm den Beitritt zu dem bestehenden und später neu verhandelten Rahmenvertrag angeboten. Auch ist sie auf die Forderung Herrn G.s, auf den elektronischen Kostenvoranschlag zu verzichten, eingegangen und hat ihm hierauf ein konkretes Angebot unterbreitet. Aus der Perspektive der Beklagten, die den Abschluss eines Rahmenvertrags mit der Firma T1 bestreitet, ist dieses Verhalten auch konsequent. Hierzu trägt die Beklagte konkret vor, die Firma T1 sei dem Schuhvertrag PG 31 (auf Basis von § 127 Abs. 2 SGB V) zum 1. Juli 2016 beigetreten. Zuvor habe Herr T. sich im Herbst 2014 an die Beklagte gewandt, um eine möglichst individuelle Lösung für seine Firma zu finden. Es sei dabei insbesondere um die qualitativ hochwertige Versorgung von Diabetikern gegangen. Unter Mitwirkung eines Arztes der A.-Klinik, der eine besonders hochwertige Versorgung in medizinisch besonderen Fällen für notwendig und diese mit der Firma T1 für erreichbar gehalten habe, sei versucht worden, eine Vertragsalternative zum Z.-Vertragsmodell zu entwickeln, welche den höheren Aufwand der Versorgungsansprüche des Arztes abgebildet habe. Man habe sich dann zunächst darauf geeinigt, die Anträge von Herrn T. im Rahmen von Einzelfallentscheidungen im Sinne von § 127 Abs. 3 SGB V zu prüfen. In dieser Form sei es bis Mitte 2016 zu diversen Einzelfallgenehmigungen, aber auch zu Ablehnungen gekommen, wenn eine Versorgung nach dem Z.-Vertrag möglich gewesen sei. In diesem Sinne sei auch mit Kostenvoranschlägen der Firma G. verfahren worden, auch dort seien Einzelfall-Versorgungen nach § 127 Abs. 3 SGB V beschieden worden. Im weiteren Verhandlungsverlauf habe man keine geeigneten Anforderungskriterien definieren können, die einen eigenen Vertrag mit der Firma hätten begründen können. Herrn G. sei daher geraten worden, auf den Z. als Bundesverband einzuwirken, um bei künftigen Verträgen die besondere Situation der Diabetikerversorgung stärker zu berücksichtigen. Auch sei ihm nahegelegt worden, bis zu Neuverhandlungen auf Bundesebene dem bestehenden Vertrag beizutreten. Für eine Übergangszeit bis Ende 2016 habe die Beklagte im Bereich der diabetischen Schuhversorgung für Erstversorgungen mit orthopädischen Maßschuhen einen Aufschlag akzeptiert und zwar in 14 weiteren Fällen. Letztlich führt die Korrespondenz zwischen Herrn G. und der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter, da nicht die Klägerin, sondern die Firma G1 GmbH die Korrespondenz mit der Beklagten geführt hat; die Klägerin, welche die L. e.V. ist und deren organschaftliche Vertretung Herr G. als dessen Vorstand ist, tritt hierbei nicht in Erscheinung. Zum anderen ist damit aber auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte einen Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V mit der Firma T1 abgeschlossen hätte, der von dem Z. Rahmenvertrag abweichen würde und der der Klägerin nicht angeboten worden wäre und damit die Klägerin möglicherweise diskriminiert hätte. Viel näher liegt es, das Geschehen rechtlich so zu verstehen, dass Herr T. für die Fa. T1 dem Z.-Rahmenvertrag schließlich beigetreten ist und daneben für einzelne Versicherte – wie übrigens die Fa. G1 auch – individuelle Versorgungen im Rahmen von Verträgen nach 127 Abs. 3 SGB V abgewickelt hat. Eine Diskriminierung die Klägerin (gerade auch im Unterschied zum Umgang mit der FirmaT1) lässt sich hieraus nicht ableiten. II. und III. Die Anträge zu 2. und 3. bleiben ebenfalls erfolglos. Mit dem Antrag zu 2. möchte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Beklagte die Klägerin und ihre Mitglieder nicht auf den Abschluss eines anderweitigen Vertrages zur Sicherung der Versorgung der Versicherten der Beklagten verweisen kann, insbesondere nicht auf den Beitritt zum Vertrag zwischen dem Zentralverband für O. und der Beklagten. Die diesem Antrag zugrundeliegende Annahme, besteht nicht. Läge sie vor, wäre der Antrag zu 1. unter Zugrundelegung der alten Rechtslage bereits erfolgreich gewesen. Denn dies würde voraussetzen, dass die Beklagte mit der Klägerin zu keinen Verhandlungen bereit gewesen wäre und sie stattdessen in rechtswidriger Weise zu einem Vertragsschluss auf Basis des bereits abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Z. genötigt worden wäre. Das ist dem Verhalten der Beklagten nicht zu entnehmen, wie unter den Ausführungen zu dem Antrag zu 1. bereits ausgeführt worden ist. Die Beklagte war bereit, mit der Klägerin über die Vertragsmodalitäten zu verhandeln. Sie hat beispielsweise z.B. unter bestimmten Voraussetzungen ihre Bereitschaft erklärt auf einen elektronischen Kostenvoranschlag der Klägerin zu verzichten. Dass die Beklagte der Klägerin den bereits abgeschlossenen Rahmenvertrag zum Abschluss vorgeschlagen und empfohlen hat, ist nicht nur ihr Recht, sondern sogar ihre Pflicht, denn der Gesetzgeber fordert einen diskriminierungsfreien Zugang aller Leistungserbringer zu den bereits geschlossenen Verträgen und damit deren Offenlegung. Gleiches gilt im Ergebnis für den Antrag zu 3. Dieser lautet: festzustellen, dass der Vertrag zwischen dem Zentralverband für O. und der Beklagten rechtswidrig ist. Die Klägerin fehlt hierfür bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts verwiesen werden. Die Beklagte hat weder tatsächlich noch durch ihr Verhalten die Klägerin dazu gezwungen, ausschließlich diesen Vertrag abzuschließen. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 22. August 2019 deutlich geworden. Die Bereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines abweichenden Vertragsinhalts fand ihre Grenze allein bei der Höhe der Produktpreise. Dass dies nicht zu beanstanden ist, wurde bereits ausgeführt. Die Klägerin möchte, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, letztlich höhere Qualitätsstandards mit naturgemäß dadurch bedingten höheren Preisen bei der Versorgung der Versicherten durchsetzen, da sie der Meinung ist, dass zu den im Kategorienmodell vereinbarten Preisen eine angemessene Versorgung der Versicherten nicht möglich ist. Dieses Ziel kann die Klägerin jedoch nicht auf dem von ihr eingeschlagenen Rechtsweg erreichen. Nach der Formulierung des Gesetzestextes von § 127 SGB V i.d.F. bis zum Jahr 2019 wurde der gesetzgeberische Fokus primär auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung gelegt, die durch einen Wettbewerb der Anbieter erreicht werden sollte. Nach den Änderungen durch das TSVG im Jahre 2019 hat die Klägerin bessere Möglichkeiten, ihre Vorstellungen bei der Vertragsgestaltung durchzusetzen, da der Gesetzgeber mit der neu formulierten Vorschrift (§ 127 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB V i.d.F. des TSVG) stärker auf die Vielfalt der Leistungserbringer mit Wahlmöglichkeit durch die Versicherten und die Gewährleistung einer – durch den Wettbewerb geförderten – qualitätsvollen Versorgung setzt, dies aber stets mit dem Fokus auf angemessene Versorgungsrechte der Versicherten. Subjektive Rechte der Leistungserbringer für eine Versorgung der Versicherten nach den Qualitätsvorstellungen der Leistungserbringer wollte der Gesetzgeber zu keiner Zeit vermitteln. IV. Für die zuletzt von der Klägerin geforderte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 127 Abs. 2 SGB V in seiner Fassung bis 2019 gibt es keine Grundlage. Anlass für diesen Antrag sei – so die Klägerin – die in der Senatssitzung vom 22. August 2019 geäußerte Vermutung gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Normstruktur von § 127 Abs. 2 SGB V letztlich nicht die (möglicherweise schon damals) gewollte Vielfalt der Verträge, sondern jedenfalls im hier zugrundeliegenden Fall die Vereinbarung eines Rahmenvertrags mit für die Leistungsträger kostengünstigen Preisen ermöglicht habe. Das Ziel einer Vielfalt von Leistungsanbietern, die den Versicherten Wahlmöglichkeiten bietet, mag mit dem seit dem Jahr 2007 ebenfalls in die GKV eingezogenen Strukturprinzip eines Wettbewerbs zwischen den Leistungserbringern möglicherweise verfehlt worden sein. Die Normfassung des § 127 SGB V ist alleine in der Zeit vom 4. April 2017 bis 1. Oktober 2020 neunmal verändert worden, wobei die einschneidenste Veränderung mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 4. April 2017 eintrat. Die Abschaffung des Ausschreibungsmodells erfolgte mit der Neufassung von § 127 Abs. 1 SGB V, nachdem es wegen zunehmender Qualitätsverluste bei im Ausschreibungsweg beschaffter Hilfsmittel vielfach Beschwerden der gesetzlich Versicherten gegeben hatte. Die die Klägerin betreffende Vorschrift des § 127 Abs. 2 SGB V setzte diese einem (Preis-) Wettbewerb mit den anderen Marktteilnehmern aus. Dass es deshalb innerhalb der Betriebsorganisation und -struktur der Klägerin bzw. der ihrer Mitglieder mit deren Qualitätsanspruch schwieriger oder möglicherweise auch unmöglich ist, auskömmliche Preise abzuschließen, ist gerade Folge davon, dass dies anderen Leistungserbringern möglich war bzw. ist – ohne dass der Beweis geführt worden wäre, dass deren Produkte den angemessenen Anforderungen der Versicherten nicht mehr gerecht geworden wären – und führt nicht zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff bei der Klägerin, sondern dient gerade einem vom Gesetzgeber legitim verfolgten Ziel der Kostendämpfung im Gesundheitswesen. In einem marktwirtschaftlich gestalteten Umfeld, zu dem der Markt der Hilfsmittelprodukte zweifellos gehört, ist es systemimmanent, dass es keine Garantie unveränderter Marktbedingungen gibt. Auf veränderte Rahmenbedingungen flexibel zu reagieren um weiterhin am Marktgeschehen teilzunehmen indem das Produktportfolio verändert oder angepasst wird oder sich aber anderenfalls von diesem gelöst und ggf. andere Absatzmärkte aufgetan werden, ist das Recht aber auch die Pflicht unternehmerischer Freiheit. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin, ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Betriebe für Orthopädieschuhwerk aus dem Bereich H. sind, möchte die Beklagte verpflichten lassen, Vertragsverhandlungen zur Erbringung von Leistungen im Rahmen von Orthopädieschuhtechnik gemäß § 127 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu führen. Überdies möchte sie festgestellt wissen, dass sie sich nicht auf einen anderweitigen Vertrag verweisen lassen muss, insbesondere nicht auf den Vertrag zwischen dem Zentralverband für O., einem Zusammenschluss von H1 (Z.) und der Beklagten mit Wirkung zum 1. September 2013. Schließlich möchte sie festgestellt wissen, dass dieser Vertrag rechtswidrig ist. Zum 1. September 2013 schloss der Z., einen Vertrag über die Versorgung der Versicherten der Beklagten und der Techniker Krankenkasse (TK) über deren Versorgung mit Produkten der Produktgruppe 31 („Schuhe“ – insbesondere handelt es sich dabei um orthopädische Maßschuhe). Im Oktober 2013 trat der damalige Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte heran und forderte diese unter Fristsetzung auf, mit ihr in Vertragsverhandlungen für den Bereich der Produktgruppe 31 zu treten. Seine Mandantschaft wolle sich nicht auf Gruppenverträge verweisen lassen, sondern eigene Vertragsverhandlungen mit der Beklagten führen. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist werde der Rechtsweg beschritten und die Aufsichtsbehörde informiert. Hierauf antwortete die Beklagte, dass sie grundsätzlich zu Verhandlungen bereit sei, ihr aber die Klägerin als Leistungserbringergruppierung am Markt nicht bekannt sei und sie daher nähere Informationen zu dieser erbitte. Auch sei sie grundsätzlich zu Vertragsverhandlungen bereit, halte aber die Androhung der Einschaltung des Sozialgerichts und der Aufsichtsbehörde für destruktiv. Nachdem die Klägerin die erwünschten weiteren Informationen der Beklagten hatte zukommen lassen, bat die Beklagte zur Vorbereitung des Verhandlungstermins um Übersendung eines Vertragsentwurfs. Unter Beifügung einer Nettopreisliste übersandte die Klägerin der Beklagten einen Vertragsentwurf über die Versorgung von deren Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 31. Am 28. November 2013 trafen sich Vorstandsmitglieder der Klägerin, deren Rechtsanwalt und Vertreter der Beklagten sowie der TK, mit der die Beklagte in der Produktgruppe 31 kooperierte. Über diese Zusammenkunft erstellte die Beklagte ein Protokoll ohne Datum und ohne Unterschrift, welches im Folgenden zitiert wird: „Die L. (L.) vertritt 29 Betriebe in H.. Die L. stellt den mit dem Z. und anderen geschlossenen Vertrag als Diktat der Kassen und damit nicht akzeptabel dar. Herr S. stellt dieses Vorgehen der Kassen in Zusammenhang mit den von Leistungserbringerseite kritisierten Rückforderungen der Barmer GEK für Schaleneinlagen im Jahr 2006. Die Kassen erläutern, dass der aktuell geltende Vertrag für die PG 31 bundesweite Akzeptanz gefunden hat und dem Vertrag eine große Anzahl von Betrieben, auch in hochpreisigen Regionen (u. a. H.) beigetreten ist. Des Weiteren wird ausführlich dargestellt, dass die vereinbarten Preise und schrittweisen Preissteigerungen in den nächsten Jahren auf einer Kalkulation von Innungsseite basieren. Aus Sicht der Kassen bestehen daher keine sachlichen Argumente, die gegen diesen Vertrag sprechen. Die L. wird aufgefordert, die aus ihrer Sicht kritischen Punkte des Vertrages zu benennen. Nach Ansicht von Herrn S. berücksichtigt der von der L. vorgelegte Vertrag H. Besonderheiten in Bezug auf die Preishöhe. Darüber hinaus lehnt die L. das Kategorienmodell ab, weil z.B. Hausbesuche nicht gesondert vergütet werden und die Vergütung des Leistens auf Erst- und Folgeversorgungen aufgeteilt ist. Die L. fordert daher eine Einzelleistungsvergütung. Des Weiteren enthält der von den Kassen geschlossene Vertrag nach Ansicht von Herrn S. Marktzugangsbeschränkungen wie die Forderung des elektronischen Kostenvoranschlages, die Anforderung von Teilnehmer- und Versorgungsgebietslisten sowie ein problematisches Konfliktmanagement. Eine inhaltliche Diskussion der dargestellten Aspekte mit der L. wird von Herrn S. abgewendet. Die Kassen signalisierten, dass sie den Rahmenvertrag der L. akzeptieren könnten, wenn die L. das Kategorienmodell mittragen würde. Die L. signalisiert, das Kategorienmodell zu akzeptieren, wenn ein Aufschlag i.H.v. 60 % der von der L. geforderten Leistenpreise auf die Z.-Kategorienpreise bei der Erstlieferung bezahlt würde: Kategorie 3: 60 % von 241,51 = 144,91 Kategorie 4: 60 % von 333,28 = 199,97 Kategorie 5: 60 % von 336,25 = 201,75 Der Aufschlag versteht sich pro Schuh. Eine Preisabsenkung der Z.-Preise für Folgeversorgungen im Gegenzug zur Preisanhebung für Erstversorgungen ist aus Sicht der L. nicht möglich. Die Kassen werden die Forderung der L. bewerten und der L. kurzfristig das Ergebnis mitteilen.“ Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 bestätigte der Bevollmächtigte der Klägerin das im Protokoll aufgeführte Angebot im Wesentlichen noch einmal unter Hinweis auf die erhöhten Beträge bei der Erstversorgung der Versicherten. Weiter wird ausgeführt, dass die Vertreter der Beklagten ausdrücklich erklärt hätten, für eine Entscheidung über einen Vertragsabschluss kein Mandat gehabt zu haben, dieses aber bis zum 6. Dezember 2013 klären würden. Insoweit würde eine Stellungnahme erwartet. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 antwortete die Beklagte auch im Namen der TK, dass die Klägerin in der Verhandlung dargelegt habe mit den bundesweit einheitlich geltenden Preisen der Beklagten und der TK für die Produktgruppe 31, insbesondere für die Versorgungen mit orthopädischen Maßschuhen aufgrund des in H. bestehenden Kostenniveaus nicht auszukommen. Daher sei eine Einzelleistungsvergütung, mindestens jedoch ein Aufschlag für die bestehenden Preise für Erstversorgungen mit orthopädischen Schuhen gefordert worden. Die Beklagte und die TK hätten die Argumente der Klägerin eingehend bewertet und seien zu dem Schluss gekommen, dass der Argumentation nicht gefolgt werden könne. Die seit 1. September 2013 bestehenden Vergütungsvereinbarungen seien unter Zugrundelegung einer von Innungsseite erstellten Kalkulation verhandelt worden, sodass die aus dieser Kalkulation abgeleiteten Preise eine sachgerechte Vergütung darstellten. Dies gelte auch für Betriebe in H.. Belegt würde dies durch die Teilnahme von H. Betrieben an diesen Verträgen. Zum anderen hätten zahlreiche Betriebe in anderen Großstädten mit einem mit H. vergleichbaren Kostenniveau (wie z.B. M., F., D.) diese Verträge akzeptiert. Daher sei die geforderte Anhebung der Vergütungssätze für orthopädische Maßschuhe wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Am 6. März 2014 hat die Klägerin die hier zugrundeliegende Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, bei dem Gespräch am 28. November 2013 habe der Verhandlungsführer der TK, Herr V., ausdrücklich erklärt, keine Verhandlungen über den vorgelegten Vertragsentwurf zu führen und von dem bestehenden Vertrag zwischen dem Z. und seiner Krankenkasse nicht abzuweichen. Für die Klägerin habe daher lediglich die Möglichkeit bestanden, diesen Vertrag zu 100 % zu übernehmen; Änderungen des Vertrages hätte die Beklagte nicht akzeptiert. Überdies habe Herr V. erklärt, keinerlei Mandat zu haben, über etwas Anderes zu sprechen, insbesondere über andere Preise als diejenigen des bestehenden Vertrages. Diesen Erklärungen habe sich auch die Verhandlungsführerin der Beklagten, Frau E., ausdrücklich vollen Umfangs angeschlossen. Man habe mehrfach nachgefragt, und es sei von beiden Personen ausdrücklich bestätigt worden, dass keine Verhandlungen über den Vertragsentwurf die Klägerin geführt würden und dass für sie keinerlei Abweichung von dem Vertrag zwischen der Beklagten und dem Z. infrage komme. Sie hätten keinerlei Mandat ihrer Krankenkasse, anderweitige Verhandlungen zu führen. Die Vertreter der Klägerin hätten daraufhin erklärt, dass es sich bei dem geführten Gespräch um keinerlei Verhandlung handele; das Angebot einer 100-prozentigen Übernahme des schon bestehenden Vertrages durch die Klägerin sei kein Verhandlungsergebnis. Auf den Hinweis der Klägerin, dass es sich dann nicht um eine Verhandlung handle und man den Rechtsweg beschreiten würde, seien die Gespräche unterbrochen worden. Nachdem man die Verhandlung fortgesetzt habe, sei der Vorschlag unterbreitet worden, man könne die Preise aus dem Vertrag mit dem Z. und gleichzeitig den Vertragstext der Klägerin übernehmen. Wenn die Klägerin sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklären würde, würde man das beiden Krankenkassen vortragen und klären, ob und inwieweit auf dieser Basis weiterverhandelt werden könne. Auf dieser Basis habe das Gespräch am 28. November 2013 geendet. Dabei hätten die Klägerin und ihr Bevollmächtigter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Gespräch noch nicht um Vertragsverhandlungen gehandelt haben könne, da weder Verhandlungsbereitschaft noch ein Verhandlungsmandat auf Seiten der Beklagten und der TK vorhanden gewesen sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat der Klage als Anlage K7 einen Aktenvermerk vom 28. November 2013, unterzeichnet am 2. Dezember 2013, beigefügt, der wie folgt lautet: „Herr V. hat am 28.11.2013 erklärt, die Preise des Jahres 2001 hätten keine Kalkulationsgrundlage gehabt. Frau E. hat dies ergänzt, es handele sich dabei ausschließlich um politische Preise. Herr V. erklärte weiterhin, dass er keine Verhandlung über unseren Vertrag führen würde, er würde nicht von seinem Vertrag abgehen, zunächst bestätigte diese Aussage Frau E.. Auf meine ausdrückliche Nachfrage unter Vorhalt dieses Sachverhaltes bestätigen beide noch einmal diese Umstände. Weiterhin bestätigte insbesondere Frau E., dass im Falle einer nicht stattfindenden Umversorgung und deshalb Einzelfallentscheidung in H. der jeweilige Vertragspreis nach Z.-Vertrag zu zahlen sei. Dies bestätigte Herr V. ausdrücklich. Dieser wiederum erklärte, er habe keinerlei Mandat über andere Preise als die im Z.-Vertrag insbesondere auch über Mehrkosten zu verhandeln.“ Die Beklagte nutze ihre Marktmacht aus und sei zu ernsthaften Vertragsverhandlungen nicht bereit. Auch habe sie sich mit den Argumenten der Klägerin zu keiner Zeit ernsthaft auseinandergesetzt. Vertragsverhandlungen könnten auch nicht lediglich mit Boten, die keinerlei eigenständige Verhandlung führen dürften, stattfinden. Angemessene Vertragsverhandlungen hätten daher zu keiner Zeit stattgefunden. Die Beklagte wolle durch ihre Marktmacht die Mitglieder der Klägerin faktisch zwingen, sich den bestehenden Verträgen anzuschließen. Auch sei der Vertrag zwischen dem Z. und der Beklagten rechtswidrig, was die Klägerin im Einzelnen weiter ausgeführt hat. Die Beklagte ist dem entgegengetreten, die bestehenden Verträge in Kooperation mit der TK für die Produktgruppe 31 hätten Geltung für mehr als 2500 Betriebe. Die ausgehandelten Vergütungen basierten auf einer von Innungsseite erstellten Kalkulation. Hauptbestandteil sei das im Jahr 2008 im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung bundesweit eingeführte Kategorienmodell für Maßschuhe und Diabetesausstattung. Die Vertragspartner dieses Rahmenvertrages hätten sich hier auf eine stufenweise deutliche Anhebung der alten Preise in vier Schritten in 2013, 2014, 2015 und 2016 geeinigt. Der Anspruch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen sei nicht begründet. Diese hätten bereits stattgefunden, wie der Protokollnotiz vom 28. November 2013 entnommen werden könne. Eine Einigung habe wegen erheblicher Differenzen auf Vergütungsebene nicht erreicht werden können. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages bestehe nicht. Der Verhandlungsverlauf stelle sich wie folgt dar: Nachdem die Klägerin im Oktober 2013 zu Vertragsverhandlungen aufgefordert habe, sei der Verhandlungstermin am 28. November 2013 vereinbart worden. Zur Vorbereitung dieses Termins sei ein Vertragsentwurf die Klägerin, der auf Ihren Wunsch Grundlage der Verhandlungen habe werden sollen, übersandt worden. Von Seiten der Beklagten habe als Verhandlungsführerin Frau E. und von der TK Herr V. verhandelt. Die Beklagte habe zunächst die bundesweite Vertragssituation vorgestellt, insbesondere habe der Vertrag vom 1. September 2013 zwischen dem Z. und der Beklagten sowie der TK im Streit gestanden. Von Seiten der Krankenkassen sei zunächst darauf hingewiesen worden, dass keine sachlichen Gründe vorlägen, von dem Vertrag abzuweichen. Auf die Aufforderung an die Klägerin, ihre Vorstellungen und Kritikpunkte zu benennen, habe diese sich mit den im Z.-Rahmenvertrag gültigen Preisen nicht einverstanden erklärt. Eine inhaltliche Diskussion über diesen Vertrag sei von der Klägerin abgewendet worden. Auch das Angebot der Beklagten, den von der Klägerin vorgelegten Rahmenvertrag anzuerkennen, zugleich aber die im Rahmenvertrag geltenden Preise zu akzeptieren, sei abgelehnt worden. Sie habe höhere Preise durchsetzen wollen. Ein offizielles Protokoll über das Gespräch vom 28. November 2013 sei nicht angefertigt worden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin eingereichte Vermerk entspreche weder formell noch inhaltlich einem Protokoll, wesentliche Inhalte der Verhandlung seien überdies nicht dokumentiert worden. Die Verhandlungsführer der Beklagten hätten auch ein Verhandlungsmandat gehabt. Zutreffend sei nur, dass man eine abschließende Erklärung von einer unternehmensinternen Abstimmung abhängig gemacht habe. Dies sei angesichts der immensen Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte und die TK nicht nur verständlich, sondern auch geboten gewesen. Im Nachgang zu dem Gespräch vom 28. November hätten die Beklagte und die TK die Argumente der Klägerin noch mal eingehend gewürdigt, eine Einigung zu diesen Konditionen schließlich aber abgelehnt. Maßgeblich hierbei sei gewesen, dass die Vergütungssätze Ergebnis einer von Innungsseite erstellten Kalkulation gewesen seien, die auch das hohe Kostenniveau in anderen Großstädten wie M., F. und D. berücksichtigt hätten. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass Vertragsverhandlungen geführt worden seien. „Angemessene“ Vertragsverhandlungen könnten nicht bedeuten, dass die Vorstellungen der Klägerin gänzlich oder zumindest in den wesentlichen Punkten übernommen würden. Zu dem weiteren Klagebegehren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie die Klägerin nicht auf den mit dem Z. abgeschlossenen Vertrag verwiesen habe, man habe nur auf diesen Mustervertrag hingewiesen, sei dann aber in die Prüfung einzelner Vertragsregelungen eingetreten. Sie habe auch Preiskalkulationen, die bei Abschluss des Mustervertrages bereits geprüft worden seien, einer erneuten individuellen Prüfung unterzogen und sei damit ihrer bestehenden Pflicht zum Führen von Vertragsverhandlungen ausreichend nachgekommen. Auch der letzte Klagantrag ist zurückgewiesen worden. Da die Klägerin nicht Partner des mit dem Z. geschlossenen Vertrages sei, bestehe kein berechtigtes Interesse, diesen Vertrag im Einzelnen durch das Gericht beurteilen zu lassen. Der Antrag sei insoweit unzulässig. Die Klägerin hat hierauf erwidert, dass der Anspruch auf ordnungsgemäße Verhandlungen – ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages bestehe nicht – verletzt worden sei. Die Beklagte stelle das Gespräch vom 28. November falsch dar. Die für die Beklagte und die TK handelnden Personen hätten mehrfach zum Ausdruck gebracht, für die Krankenkassen keinen Verhandlungsauftrag bzw. -mandat zu haben. Insofern habe nur die Möglichkeit bestanden, den bestehenden Rahmenvertrag mit dem Z. zu akzeptieren. Die hierzu erklärte Weigerung des Klägers habe dazu geführt, dass die beiden benannten Personen auf ihr nicht vorhandenes Verhandlungsmandat verwiesen hätten. Eine inhaltliche Diskussion über den bestehenden Vertrag habe die Beklagte abgewehrt, da sie keinerlei Abweichungen von diesem Vertrag habe zulassen wollen. Hierfür stünden auch mehrere Zeugen zur Verfügung. Letztlich sei klargeworden, dass von Anfang an lediglich geplant gewesen sei, der Klägerin einen Vertrag, nämlich den mit dem Z. zu diktieren. Die Beklagte hat ihre Auffassung wiederholt, wonach Verhandlungen stattgefunden hätten. Sie hat eine dienstliche Erklärung vom 6. November 2014 zur Akte gereicht, womit von Seiten der Beklagten bestätigt worden ist, dass Frau E. berechtigt sei, Vertrags- und Vergütungsverhandlungen über Hilfsmittel (§ 127 Abs. 2 SGB V) zu führen. Frau E. habe insbesondere umfassendes Verhandlungsmandat für die Vertrags- und Vergütungsverhandlungen mit der Klägerin am 28. November 2013 in H. gehabt. Weiter hat sie vorgetragen, es habe kein offizielles Protokoll der fraglichen Verhandlung gegeben. Das angefertigte Protokoll stamme von Frau E.. Die Beklagte habe signalisiert, den Rahmenvertrag der Klägerin zu akzeptieren, wenn die Klägerin das Kategorienmodell mittragen würde. Darüber sei eine Einigung jedoch nicht zustande gekommen. Am 5. September 2016 hat das Sozialgericht in dem Rechtsstreit mündlich verhandelt und die Durchführung einer Mediation angeregt. Die Klägerin hat sich hiermit einverstanden erklärt, die Beklagte hat dies abgelehnt. Auf Nachfrage des Gerichts haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 23. Februar 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es keinem Zweifel unterliege, dass die Beteiligten hier in ernsthafte Vertragsverhandlungen eingetreten seien. Die Klägerin habe ein Vertragsangebot im Sinne von § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Überreichung seines Vertragsentwurfs abgegeben. Die Beklagte habe sich zu einem Gespräch hierüber bereit erklärt und den Vertragsentwurf die Klägerin geprüft. Aus den jeweiligen Vermerken der Beteiligten über den Gesprächsverlauf und der darauffolgenden Korrespondenz ergebe sich, dass das Zustandekommen eines Vertrages daran gescheitert sei, dass die Beklagte den Preisvorstellungen die Klägerin zur Produktgruppe 31 nicht entsprochen habe. Hinsichtlich des Vertragstextes zum Rahmenvertrag sei die Beklagte hingegen zu einem Entgegenkommen bereit gewesen. Die Klägerin könne mit dem Einwand, die Gesprächsführung auf Seiten der Beklagten habe über keinerlei Mandat zum Vertragsabschluss verfügt, nicht durchdringen. Das umfassende Verhandlungsmandat für die Vertrags- und Vergütungsverhandlungen durch Frau E. sei durch die Beklagte bestätigt worden. Eine abschließende interne Überprüfung entwerte dies nicht. Das Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 2013 lasse nur den Schluss zu, dass es in Teilbereichen des Vertragstextes zu Übereinstimmungen gekommen sei. Dass es schließlich an den unterschiedlichen Preisvorstellungen gescheitert sei, führe nicht dazu, dass es keine Verhandlungen gegeben habe. Dies entspreche auch der den Krankenkassen verliehenen Verhandlungsmacht durch das Vertragsmodell der §§ 125 ff. SGB V. Die Krankenkassen seien danach befugt, auf den jeweils günstigsten Anbieter zurückzugreifen, und setzten damit auf die Konkurrenz der Anbieter untereinander, um Wirtschaftlichkeitsreserven bei der Hilfsmittelversorgung auszuschöpfen. Die Existenzvernichtung kleinerer Hilfsmittelerbringer, die nicht über eine Mischkalkulation mit anderen Hilfsmitteln verfügten, werde vom Gesetzgeber damit offensichtlich hingenommen. Gerichte seien nicht befugt, Vertragsinhalte, die sich in Verhandlungen nicht hätten durchsetzen lassen, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen. Es sei nach dem Vertrags- und Partnerschaftsmodell des § 127 SGB V grundsätzlich Sache der Parteien und nicht der Gerichte, Vertragsinhalte festzulegen. Auch der Antrag zu 2. sei unbegründet. Die Klägerin habe seinerzeit die Möglichkeit gehabt, auf dieses Verfahren – Vertragsverhandlungen zwischen dem Z. und der Beklagten – Einfluss zu nehmen. Auch der Antrag zu 3. bleibe erfolglos, hier fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, dem Z.-Vertrag beizutreten. Die Beklagte habe sich zu Verhandlungen über den Vertragstext bereit erklärt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. März 2017 zugestellt worden. Am 3. April 2017 hat er die vorliegende Berufung erhoben. Zur Begründung wird wiederum betont, dass die Beklagte zu keiner Zeit ernsthaft beabsichtigt habe, Vertragsverhandlungen zu führen, und dies auch durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen zum Ausdruck gebracht habe. Ergänzend wird ausgeführt, die dienstliche Erklärung vom 6. November 2014, mit der die Beklagte erklärt, Frau E. habe ein umfassendes Verhandlungsmandat gehabt, sei eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Auch dem Bundesversicherungsamt (BVA) sei bekannt geworden, dass die Krankenkassen keine Verhandlungsbereitschaft gegenüber den Leistungserbringern hätten, sondern Vertragsentwürfe diktierten, welche die Leistungserbringer notgedrungen akzeptieren müssten, um an der Versorgung teilnehmen zu können, und es weise im Wege der Aufsicht die Krankenkassen darauf hin, dass geeignete Leistungserbringer grundsätzlich einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen hätten. Der vom Sozialgericht geäußerten Auffassung, dass durch die Gesetzeskonzeption kleinere Hilfsmittelerbringer in ihrer Existenz bedroht bzw. vernichtet würden und dies vom Gesetzgeber hingenommen werde, könne nicht akzeptiert werden. Eine solche Konsequenz habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, jedenfalls sei dies weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst erkennbar. Tatsächlich sei es die Beklagte, die durch ihr Verhalten zur Existenzvernichtung kleinerer Hilfsmittelerbringer führe. Die Beklagte habe vorgetragen, dass es zu Verträgen mit H. Hilfsmittellieferanten gekommen sei. Dies werde ausdrücklich bestritten. Bekannt seien nur Verträge in Einzelfällen mit einem Orthopädieschuhmachermeister T. in Firma T1 GmbH in H., der der Klägerin zu keiner Zeit zugänglich oder angeboten worden sei. Da es nur eine Möglichkeit gebe für die Klägerin an der Versorgung teilzunehmen, nämlich den Beitritt zu dem Vertrag mit dem Z., bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, diesen Vertrag gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten, in dem sie wiederholt, es gebe keinen Anspruch auf Durchführung von Vertragsverhandlungen mit der Pflicht eines Vertragsabschlusses. Auch die übrigen Anträge müssten erfolglos bleiben. Der Vertrag mit dem Z., dem die Mitglieder der Klägerin ebenfalls angehörten, werde aktuell neu verhandelt, daher werde angeregt das Ergebnis der laufenden Vertragsverhandlungen abzuwarten und das vorliegende Verfahren ruhend zu stellen. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Auch wenn aktuell mit dem Z. verhandelt werde, könne und müsse daneben mit der Klägerin parallel verhandelt werden. Darauf habe auch das BVA mit Schreiben vom 20. Juli 2017 hingewiesen. Danach bestehe für die Leistungserbringer ein Anspruch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen mit den jeweiligen Krankenkassen, der nicht mit Verweis auf andere beitrittsfähige Leistungserbringerverträge abgelehnt werden dürfe. Nachdem der neue Vertrag mit dem Z. im Oktober 2017 nach Auskunft der Beklagten seinen Abschluss gefunden hatte, hat die Klägerin erklärt, dass dies keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe. Überdies sei dort vorgesehen, nur elektronisch abrechnen zu dürfen. Dies sehe das SGB V jedoch nicht vor. Auch dies sei rechtswidrig. Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass der elektronische Kostenvoranschlag nicht Bedingung für das Zustandekommen eines Vertrages sei. Seinerzeit sei der Klägerin angeboten worden, den Rahmenvertrag ohne elektronisches Kostenvoranschlagsverfahren zu akzeptieren. Dies sei von der Klägerin jedoch abgelehnt worden. Der von der Firma T1 abgeschlossene Vertrag sei einem Mitglied des Klägers zur Kenntnis und möglichem Beitritt übersandt worden. Die Klägerin weist noch auf einen „Sonderbericht Wettbewerb“ des Bundesversicherungs-amtes vom 3. April 2018 Unterpunkt 1 „Verträge mit Leistungserbringern“ aus dem Kap. VI „Auswirkungen des Wettbewerbs auf die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit Leistungserbringern und Dienstleistern“ hin. Danach würden die Krankenkassen die Leistungserbringer zunehmend unter Druck setzen und ihnen Verträge diktieren. Verhandlungen fänden zum Teil gar nicht mehr statt. Dies habe auch Auswirkungen auf die Qualität der Hilfsmittelversorgung der Versicherten, die durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) (HHVG) gerade habe gesteigert werden sollen. Und im Unterpunkt 1 des Kapitels IV werde kritisiert, dass die Krankenkassen unter dem bestehenden Preisdruck die vom Gesetzgeber mit dem HHVG angestrebte Qualitätssteigerung bei der Hilfsmittelversorgung nicht immer hinreichend beachteten. Sie bemühten sich, den Verwaltungsaufwand beim Abschluss von Versorgungsverträgen gering zu halten. Es werde sich von Seiten der Leistungserbringer oder ihrer Verbände zunehmend über das Verhalten der Krankenkassen beschwert. Es werde vielfach mit Musterverträgen gearbeitet und Verhandlungen würden oft gar nicht mehr stattfinden, weshalb das BVA immer wieder darauf hinweisen müsse, dass einseitiges Diktieren von Vertragsinhalten unzulässig sei. Ebenso sei die für einen Vertragsabschluss geforderte Vorgabe, Kostenvoranschläge zur Hilfsmittelversorgung elektronisch einzureichen, unzulässig. Die Klägerin trägt unter Beweisantritt durch Zeugnis ihres bei den Verhandlungen anwesenden Rechtsanwaltes vor, dass keine Vertragsverhandlungen am 28. November 2013 stattgefunden hätten. Auf entsprechende Nachfrage des Rechtsanwaltes in der fraglichen Sitzung, ob jemand von den für die Krankenkassen auftretenden Personen autorisiert sei, Vertragsverhandlungen zu führen, sei dies jedes Mal verneint worden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 23. Februar 2017 1. die Beklagte zu verpflichten, mit der Klägerin Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Beitrittsvertrages nach § 127 SGB V für den Bereich der Produktgruppe 31 durchzuführen, 2. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin und ihre Mitglieder nicht auf den Abschluss eines anderweitigen Vertrages zur Sicherung der Versorgung der Versicherten der Beklagten verweisen kann, insbesondere nicht auf den Beitritt zum Vertrag zwischen dem Zentralverband für O. und der Beklagten, 3. festzustellen, dass der Vertrag zwischen dem Zentralverband für O. und der Beklagten rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils bezogen. Verhandlungen über die bestehenden Rahmenverträge mit verschiedenen Leistungserbringern, die zum 1. Oktober 2017 in Kraft getretene neue Preisanlagen mit Preisdynamisierungen in den 3 Folgejahren bis 2020 zur Folge gehabt haben, hat das Gericht zum Anlass genommen, die Beteiligten um Prüfung zu bitten, ob sich hieraus möglicherweise ein neuer Sachverhalt bzw. eine Erledigung des Rechtsstreits entwickeln könnte. Dies ist von der Klägerin jedoch verneint worden. Am 23. Mai 2019 und 22. August 2019 hat der Senat in der Sache mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Zeugen Rechtsanwalt S. und E. zum Inhalt der Vertragsverhandlungen am 28. November 2013 und dem Zeugen T. zur Frage, ob und wenn ja, welche Verträge er mit der Beklagten zur orthopädischen Schuhversorgung der Versicherten der Beklagten abgeschlossen hat. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. August 2019 verwiesen. Die Beklagte hat im Anschluss noch erläutert, mit unterschiedlichen Leistungserbringern bzw. Gemeinschaften Verträge nach dem sogenannten Kategorienmodell abgeschlossen zu haben. Danach würden fünf Kategorien unterschieden, für die ein identischer, pauschalierter Preis für die Erst- und Folgeversorgung und ein separater Preis für Straßen-, Haus-, Sport- und Badeschuhe sowie Interimsschuhe bestehe. Welcher Kategorie der Versicherte zugeordnet werde, entscheide der behandelnde Arzt, mithilfe dessen die genaue Beschreibung und Ausstattung des Schuhs festgelegt werde. Zum 1. Juli 2019 hätten sich sowohl die Hanseatische Ersatzkasse als auch die Handelskrankenkasse dem fraglichen Rahmenvertrag nach dem Kategorienmodell der Beklagten und des Bundesinnungsverbands für Orthopädie-Technik angeschlossen. Die Zeugin E. führe über Jahre hinweg die Vertragsverhandlungen für die Beklagte sowohl mit dem Zentralverband als auch mit den Innungen N., B. und H2. 94,69 % der an der Versorgung PG 31 teilnehmenden Betriebe seien in Gruppierungen organisiert, deren Verhandlungsmandat überwiegend (73,44 %) beim Z. liege. Die sonstigen Gruppierungen träten selbstständig auf. Dabei handele es sich um einen Querschnitt von größeren und kleineren Betrieben, wie sie auch bei der Klägerin zu finden sein. Auch die Interessen kleinerer Leistungserbringer würden bei den Verhandlungen damit ausreichend repräsentiert, und eine Diskriminierung der Klägerin sei nicht erkennbar. Bei den Verträgen mit dem Schuhhaus T1 handele es sich um Einzelfallentscheidungen nach § 127 Abs. 3 SGB V in Fällen ärztlicherseits konstatierter Engpässe in der Schuhversorgung von stationär behandelten und im Anschluss orthopädischen zu versorgenden Versicherten. Die Klägerin ist dem wiederum entgegengetreten. Die Beklagte würde ihre Marktmacht ausnutzen und die Orthopädie-Schuhmacherbetriebe zum Vertragsschluss nötigen, was dazu führe, dass ihre Versicherten unzureichend und unsachgemäß versorgt würden, was teilweise zu körperlichen Schädigungen bis zu Amputationen bei Diabetikern führe. Sollte § 127 Abs. 2 SGB V in der hier gültigen Fassung tatsächlich strukturell bedingt dazu führen, dass keine Vertragsvielfalt entstehen könne, müsse das Gericht das Verfahren aussetzen und nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2019 den Beteiligten wiederum die Durchführung einer Mediation vorgeschlagen, insbesondere, weil beide Beteiligte ihr übereinstimmendes primäres Interesse an einer möglichst qualitätvollen Versorgung der Versicherten signalisiert hatten. Die Beteiligten haben dem zugestimmt und die Mediation durchgeführt. Im Falle, dass die Mediation scheitere, haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Da die Mediation ergebnislos geblieben ist, ist über die Berufung nunmehr zu entscheiden gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakten sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.