Urteil
L 1 KR 45/19
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0611.L1KR45.19.00
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Leitsätze
1. Hat der Beklagte den gegen ein an ihn gerichtetes Schreiben als unzulässigen Widerspruch zurückgewiesen, mit der Begründung, dieses stelle keinen Verwaltungsakt dar, so ist die gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage nicht unzulässig, sondern unbegründet.(Rn.24)
2. Fehlt bei einer erhobenen Verpflichtungsklage das erforderliche Vorverfahren, so ist die erhobene Klage dagegen unzulässig.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Beklagte den gegen ein an ihn gerichtetes Schreiben als unzulässigen Widerspruch zurückgewiesen, mit der Begründung, dieses stelle keinen Verwaltungsakt dar, so ist die gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage nicht unzulässig, sondern unbegründet.(Rn.24) 2. Fehlt bei einer erhobenen Verpflichtungsklage das erforderliche Vorverfahren, so ist die erhobene Klage dagegen unzulässig.(Rn.25) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und korrigiert diese nur dahingehend, dass die Anfechtungsklage nicht unzulässig, sondern unbegründet ist, nachdem die Beklagte die Widersprüche gegen die Schreiben vom 11. April 2014 und 23. April 2014, die jeweils keinen Verwaltungsakt darstellten, zutreffend als unzulässig verwarf. Zu ergänzen ist, dass die am 27. Januar 2015 erhobene Klage allerdings deshalb unzulässig ist, weil die einmonatige Frist zu deren Erhebung (§ 87 SGG) nach Absendung der Widerspruchsbescheide vom 16. Oktober 2014 am 17. Oktober 2014 und fiktiver Bekanntgabe am 20. Oktober 2014 (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) am 20. November 2014 abgelaufen gewesen ist. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Einziehung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung von der FHH geltend macht, ist die Klage zum einen unzulässig, weil ihr kein Vorverfahren vorausging, und zum anderen unbegründet, weil Beiträge nur aus tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelten zu entrichten sind. Soweit der Kläger sich gegen die Nichtabführung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Künstlersozialkasse für den Zeitraum ab dem 1. November wendeten, ist die beklagte Krankenkasse nicht passiv legitimiert. Hier müsste der Kläger gegen die Künstlersozialkasse vorgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der 1983 geborene Kläger war von April 2012 bis Juni 2016 Rechtsreferendar im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg). Hierbei handelte es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe (§ 37 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes ). Es bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 4 HmbJAG). Aus der Unterhaltsbeihilfe wurden von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. § 37 Abs. 2 S. 1 HmbJAG in der bis zum 6. Juni 2017 geltenden Fassung sah eine ungekürzte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe unter anderem im Krankheitsfall vor. Erst mit Wirkung ab 7. Juni 2017 wurde die Vorschrift ausdrücklich um den Zusatz ergänzt, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finde. Des Weiteren übte der Kläger eine selbstständige künstlerische Nebentätigkeit aus, die von Oktober 2012 bis Ende 2014 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) begründete. Vom 30.September 2013 bis zum 31. März 2014 war der Kläger arbeitsunfähig. Die FHH zahlte die Unterhaltsbeihilfe für sechs Wochen bis zum 10. November 2013 fort. Anschließend bezog der Kläger Krankengeld von der Beklagten, das diese (zunächst, s. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 1 KR 77/19) in Höhe von 10,21 € brutto kalendertäglich bewilligte. Bei der Berechnung legte sie das Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit entsprechend den Meldungen der Künstlersozialkasse zugrunde. Am 27. März 2014 teilte der Kläger der Beklagte mit, dass der Dienstherr auch im Krankheitsfalle Unterhaltsbeihilfe weiter leisten müsse und folglich auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum der Zahlungseinstellung der Unterhaltsbeihilfe vom 11.November 2013 bis 31. März 2014 abzuführen wären. Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Beiträge aus der Unterhaltsbeihilfe vom Arbeitgeber solange geleistet würden, wie die Entgeltfortzahlung andauere. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 als unzulässig verwarf. Bei dem Schreiben vom 11. April 2014 handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da das Erläuterungsschreiben keinen Regelungscharakter habe. Mit Schreiben vom 23. April 2014 übermittelte die Beklagte dem Kläger den Meldeverlauf der aus seinem Krankengeld gezahlten Beitragsanteile zur Rentenversicherung. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 als unzulässig verwarf. Bei dem Schreiben vom 23. April 2014 handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte habe den Kläger gemäß § 14 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) über die aus dem Krankengeld abgeführten Beiträge zur Rentenversicherung informiert. Der Meldeverlauf habe keinen Regelungscharakter. Am 27. Januar 2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Unterhaltsbeihilfe auch im Krankheitsfall voll zu zahlen sei und daher auch die Pflicht zur Zahlung der Beiträge der Arbeitslosenversicherung bestehe. Die Beklagte sei als Einzugsstelle verpflichtet gewesen, auch für die ersten 11 Tage des Novembers 2013 Beiträge zur Rentenversicherung einzuziehen und abzuführen. Nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. März 2019 als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG könne durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Verwaltungsakt sei jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei (§ 31 S. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch ). Die Beklagte habe weder mit Ihrem Schreiben vom 11. April 2014 noch mit dem Schreiben vom 23. April 2014 eine Regelung im Einzelfall getroffen. Es habe sich vielmehr um Auskünfte gehandelt. Zum einen habe sie lediglich mitgeteilt, dass die Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Unterhaltsbeihilfe solange abgeführt würden, wie die Unterhaltsbeihilfe gezahlt werde. Um zum anderen habe sie eine Mitteilung über die abgeführten Rentenversicherungsbeiträge vom gezahlten Krankengeld erteilt. Verwaltungsakte habe die Beklagte damit nicht erlassen. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen nehme das Gericht in vollem Umfang Bezug auf die Begründung der Widerspruchsbescheide vom 16. Oktober 2014 (§ 136 Abs. 3 SGG). Gegen diesen ihm am 29. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 8. April 2019 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, dass die von ihm angegriffenen Schreiben der Beklagten, wenn sie denn tatsächlich keine Verwaltungsakte darstellten, als Realakte überprüfbar seien. Im Übrigen seien seine Widersprüche sonst als Anträge auf Prüfung und Einziehung der korrekten Beiträge durch die Einzugsstelle auszulegen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 27. März 2019, den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2014 sowie den Bescheid vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, weitere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über den 10. November 2013 hinaus von der FHH zu erheben sowie auch ab 1. November 2013 Rentenversicherungsbeiträge aus seiner Versicherung nach dem KSVG abzuführen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung des SG und trägt vor, dass ihre Widerspruchsbescheide regelmäßig an dem der Ausfertigung folgenden Werktag zur Post gegeben werden. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 7. Mai 2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2020 sowie die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst weiterem Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen weiteren Prozess- und Verwaltungsakten der Beklagten.