Urteil
L 9 AS 5/09
Landessozialgericht für das Saarland 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2010:0209.L9AS5.09.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage entfällt, wenn der Kläger, ein Angebot der Beklagten, mit dem er in der Sache vollständig obsiegen würde, ablehnt. (Rn.46)
2. Eine Einkommensteuererstattung ist als Einkommen gem § 11 SGB 2 auf den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 anzurechnen. (Rn.48)
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
2.) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage entfällt, wenn der Kläger, ein Angebot der Beklagten, mit dem er in der Sache vollständig obsiegen würde, ablehnt. (Rn.46) 2. Eine Einkommensteuererstattung ist als Einkommen gem § 11 SGB 2 auf den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 anzurechnen. (Rn.48) 1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen. 2.) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3.) Die Revision wird nicht zugelassen. A) Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurden mit Einreichung des Berufungsschriftsatzes am 24. März 2009 nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 19. März 2009 Form und Frist gem. § 151 Abs. 1 SGG gewahrt. B) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. nach dem bisherigen ausdrücklichen Antrag des Klägers, die Frage der Verfassungswidrigkeit der Anrechnung einer Einkommensteuerrückerstattung auf Leistungen nach dem SGB II. Allein dies wurde von dem Kläger im Berufungsverfahren noch beanstandet (§ 123 SGG). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch (prozessuale Theorie, § 322 Abs. 1 Zivilprozessordnung ), nämlich das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 09. Auflage 2008, § 95, Rdnr. 5). Die daneben während des Klageverfahrens zunächst noch erhobenen Ansprüche konnten nach Erledigung in der Hauptsache auch nicht mehr im Berufungsverfahren weiterverfolgt werden. Im Hinblick auf die erstinstanzlich zunächst noch streitige Frage der Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II sowie der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gem. § 31 SGB II endete am 12. Februar 2009 insoweit die Rechtshängigkeit dieser Streitsachen (§ 94 SGG) aufgrund der seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnisse. Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. Allerdings war der im Berufungsschriftsatz vom 24. März 2009 gestellte Antrag des Klägers zu seinen Gunsten in der mündlichen Verhandlung wie bereits dargestellt zu fassen. Nach den §§ 153 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 3 SGG soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten und es ist grundsätzlich Sache der Beteiligten, mit ihrem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen (Dispositionsmaxime). Das Gericht entscheidet nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, wenn es auch an die Fassung des Antrages nicht gebunden ist (§ 123 SGG). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist aber durch Auslegung (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ) unter Berücksichtigung des gesamten Klagevortrages der Antrag des Klägers zu ermitteln, der seinem Begehren am Meisten gerecht wird (sog. Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, aaO, § 92, RN 11 und 12 sowie Keller, aaO). Die, gleich ob als Haupt- oder Hilfsantrag, begehrte Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG konnte nicht im Hinblick auf das Parallelverfahren L 6 AL 5/09 erfolgen, da die Entscheidung in diesem Verfahren für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich war. Gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Wie allen Beteiligten bekannt und damit auch ohne förmliche Einführung der Unterlagen des Parallelverfahrens in das vorliegende Verfahren verwertbar, war Gegenstand des Parallelverfahrens zuletzt allein noch der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses, nachdem die Beklagte des Parallelverfahrens die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld I für 89 Tage ab dem 14. März 2007 zugestanden hat. Die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für das vorliegende Verfahren ist nicht erkennbar, da die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Einkommensteuerrückerstattung zugunsten des Klägers allein zu höheren Leistungen an ihn führen würde. Bei nachträglicher Gewährung von Arbeitslosengeld I oder eines Gründungszuschusses im hier streitigen Zeitraum Mai bis Oktober 2007 müsste der Beklagte einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bei der Beklagten des Parallelverfahrens anmelden, was auch bereits erfolgt ist. Das Erstattungsverfahren wurde auch durchgeführt. Der Kläger selbst ist mangels gesetzlicher Grundlage keiner Rückzahlungspflicht ausgesetzt. Die vom Kläger geltend gemachte Beschwer ist aufgrund dessen nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Antrags des Klägers, nach dem er in der Sache eine Entscheidung unter der Voraussetzung, das ihm ein Gründungszuschuss erst für die Zukunft zusteht, begehrt. In diesem Fall käme es von vornherein nicht zu einer Überschneidung eines möglichen Leistungszeitraums des Gründungszuschusses mit dem Zeitraum des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, in dem die Einkommensanrechnung erfolgte. Zudem besteht mit Erledigung des genannten Parallelverfahrens am heutigen Tage für diese Aussetzung auch kein Bedürfnis mehr. Auch kann das Landessozialgericht (LSG) nicht die Verfassungswidrigkeit der Einkommensanrechnung auf der Grundlage des SGB II feststellen. Gem. Art. 100 GG wäre vielmehr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, wenn das Gericht ein nachkonstitutionelles formelles Gesetz für verfassungswidrig hält (vgl. Leitherer, aaO, § 41, RN 24). Dazu hat der Senat aber keinen Anlass. Aufgrund dieser Erwägungen war der Antrag des Klägers im dargelegten Sinn auszulegen. C) Die dementsprechend anhängige Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG die unzulässige Klage (I.) abgewiesen. Zudem wäre die Klage, wenn sie zulässig wäre, unbegründet, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2007 (§ 95 SGG) nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden (II.). (I.) Die Klage ist sowohl in erster als auch in zweiter Instanz als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft, da der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. dem eindeutigen Wortlaut von § 20, § 22 und § 11 SGB II einen gebundenen Anspruch auf das begehrte höhere Arbeitslosengeld II hat. Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist die Klage jedoch unzulässig. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Es ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falles die Klageerhebung nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde bzw. das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, aaO, Vor § 51, Rdnr. 16 und 16a). Vorliegend stand aufgrund des Vergleichsangebots des Beklagten in der mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009, das in der Sache zu einem vollen Obsiegen des Klägers geführt hätte, ein einfacherer Weg zur Erreichung des begehrten Ziels, der Leistungsgewährung ohne Anrechnung der Einkommenssteuerrückerstattung, zur Verfügung. Nach Hinweis des Vorsitzenden der 13. Kammer des SG an die Beteiligten, dass sich im Lichte eines Weiterbezugs von Arbeitslosengeld I über den 13. März 2007 hinaus eine andere Bewertung des Zuflusses des Einkommensteuererstattung im April 2007 ergeben hätte und unter diesen Voraussetzungen die Einkommensteuererstattung als geschütztes Vermögen des Klägers nicht in die Berechnung seiner Leistungen mit einzubeziehen gewesen wäre, hat der Beklagte sich ausdrücklich zum Abschluss eines Vergleichs, der dementsprechend die Nichtberücksichtigung der Einkommensteuererstattung bei der Leistungsgewährung zum Gegenstand gehabt hätte, bereit erklärt. Damit wäre dem Begehren des Klägers vollumfänglich entsprochen worden, auch wenn die Bezeichnung der Einigung als Vergleich erfolgt wäre, der grds. ein gegenseitiges Nachgeben enthält (Leitherer, aaO, § 101, Rdnr. 4). Vor dem Hintergrund eines vollständigen Obsiegens in der Sache ist die Verweigerung des Klägers zum Abschluss eines entsprechenden Vergleichs nicht nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, aus grundsätzlichen Überlegungen hinaus den Vergleich abzulehnen, da er alle möglichen Rechtsmittel ausschöpfen möchte, kann nicht als derart wesentlich anerkannt werden, um das Rechtsschutzbedürfnis nach Anzeige der Vergleichsbereitschaft des Beklagten noch bejahen zu können (vgl. Keller, aaO, Rdnr. 17b zu der vergleichbaren Rechtslage im Falle eines Anerkenntnisses); vielmehr ist er Ausdruck querulatorischen Begehrens, zu dessen Befriedigung die Gerichte nicht bereitstehen. Auch der im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand des Klägers, bei Obsiegen im Verfahren bzgl. der Gewährung des Gründungszuschusses wäre er zur Rückgewähr der Vergleichssumme verpflichtet, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wie bereits dargelegt, wäre in diesem Falle, soweit die Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erbracht worden sind, ein Ausgleich unter den Sozialleistungsträgern auf der Grundlage der §§ 102 ff. SGBX durchzuführen. Sollte der Anspruch auf den Gründungszuschuss die Leistungen nach dem SGB II übersteigen, bekäme der Kläger nachträglich weitere Leistungen ausgezahlt. Würde der Anspruch auf den Gründungszuschuss der Höhe nach hinter dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zurückbleiben, wären die Leistungen nach dem SGB II ergänzend zu gewähren. Ein Rückgriff gegenüber dem Kläger ist demnach ausgeschlossen. (II.) Der Beklagte hat auch zu Recht die Leistungen in der Zeit von Mai 2007 bis Oktober 2007 unter Anrechnung der dem Kläger im Mai 2007 gezahlten Einkommensteuerrückerstattung für das Jahr 2006 bewilligt. Insofern wird gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen. Bei der Regelleistung war der jeweils geltende Betrag nach § 20 SGB II zu berücksichtigen. Auch das BVerfG hat in der Entscheidung vom 09. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) die festgesetzten Beträge für alleinstehende Erwachsene nicht als evident unzureichend angesehen, sondern lediglich aufgegeben, die maßgeblichen Beträge in einem verfassungsgemäßen Verfahren zu ermitteln. Bis zu einer Neuregelung bleiben die bisherigen Normen aber weiterhin anwendbar (vgl. die Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 09. Februar 2010, veröffentlicht unter www. bundesverfassungsgericht.de). Danach war die Berufung insgesamt zurückzuweisen. D) I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. II. Die Entscheidung des SG, nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Urteil dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht wurden, dass der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder –verteidigung dargelegt wurde und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. Missbräuchlichkeit in diesem Sinne (vgl. § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ) kann vorliegen bei Weiterverfolgung des Rechtsstreits trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Aussichtslosigkeit allein genügt aber nicht. Allein Uneinsichtigkeit reicht ebenfalls noch nicht. Es müssen besondere Umstände hinzukommen. Missbrauch kann vorliegen, wenn der Kläger zu erkennen gibt, dass er weiß, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können, und trotzdem auf ein Urteil besteht. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung kommt insbesondere auch in Betracht, wenn der Rechtsstreit, wie vorliegend, weiterbetrieben wird, obwohl der vom Gegner angebotene Vergleich das Begehren erfüllen würde (vgl. Leitherer, aaO, § 192, RN 9). Der Hinweis des Vorsitzenden der 13. Kammer des SG in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 war diesbzgl. eindeutig und ließ keine Missverständnisse zu. Zwar entstand vorliegend keine Pauschgebühr nach § 184 SGG, deren Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG in Höhe von 150,00 Euro nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG als pauschalierter Kostenbetrag in der ersten Instanz grds. als der verursachte Kostenbetrag gilt, da der Beklagte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 64 Abs. 3 SGB X von deren Entrichtung befreit ist. Allerdings ist auch in Verfahren dieser Art, in denen der Beklagte von der Entrichtung der Pauschgebühr befreit ist, eine Entscheidung nach § 192 i.V.m. § 184 SGG im Hinblick auf allgemeine Gerichtshaltungskosten und Personalkosten möglich (SG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 13.Oktober 2008, S 19 AS 2667/08, veröffentlicht unter www.juris.de). Auch die höhere Schätzung der Kosten ist grds. möglich und für das Verfahren vor dem SG können sie auf insgesamt bis zu 1.000,00 Euro geschätzt werden (vgl. Groß in Nomoskommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 192, Rdnr. 32). Für das Entstehen höherer Kosten bestehen vorliegend allerdings keine objektivierbaren Anhaltspunkte, weshalb es bei der Ansetzung des Mindestbetrages verbleibt. E) Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Aufgrund der dargelegten Erwägungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, insbesondere der des BSG, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich nach der gegenwärtigen Gesetzeslage sowie dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres beantworten lässt, einer verallgemeinerungsfähigen Antwort des Revisionsgerichts im Allgemeininteresse einheitlicher Rechtsanwendung aber bedarf (Lüdtke in Nomoskommentar, aaO, § 160, Rdnr. 8). Unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Rechtsprechung zur vorliegenden Problematik ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten, eine dem Kläger zugeflossene Einkommensteuererstattung als Einkommen auf seinen Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) anzurechnen. Insbesondere geht es darum, ob das Begehren des Klägers mittlerweile rechtsmissbräuchlich geworden ist. Der 1977 geborene alleinstehende Kläger beantragte am 19. März 2007 bei dem Beklagten erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Unmittelbar davor hatte er gem. dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 31. August 2006 vom 13. September 2006 bis zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab dem 14. März 2007 Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) bezogen, welches ihm in Höhe von täglich 26,44 Euro bewilligt worden war. Für die Zeit vom 21. Juni bis 12. September 2006 war allerdings der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden. Der Kläger wohnt bei seinen Eltern. Nach seinen Angaben im ersten Antrag gegenüber dem Beklagten zahlt er an diese einen Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 Euro für Unterkunft und Heizung. Nach der vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 09. November 2005 betreibt der Kläger seit dem 09. November 2005 im Nebenerwerb einen Einzelhandel mit Spielwaren, Unterhaltungselektronik und sonstigen nicht genehmigungspflichtigen Waren. Aus Sportwetten erzielte der Kläger im Monat April 2007 Einnahmen in Höhe von 350,25 Euro, denen Ausgaben in Höhe von 105,00 Euro gegenüberstanden. Im Mai 2007 wurde dem Kläger des Weiteren eine Einkommensteuerrückerstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 1.711,90 Euro auf der Grundlage des Bescheides des Finanzamtes St. W. vom 25. April 2007 auf seinem Konto gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 19. Juni 2007, den der Beklagte ausdrücklich als vorläufigen Bescheid bezeichnete, wurden dem Kläger für die Zeit vom 01. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen in Höhe von 181,00 Euro für den Monat März 2007, in Höhe von 280,00 Euro für den Monat April 2007, in Höhe von jeweils 240,00 Euro für die Monate Mai und Juni 2007 und in Höhe von monatlich 242,00 Euro für die Zeit ab Juli 2007 bewilligt. Der Beklagte führte in dem Bescheid aus, dass sich die Vorläufigkeit dieser Entscheidung aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers ergebe. Eine endgültige Festsetzung der Leistungshöhe sei erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2007 möglich (§ 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 SGB III). Der Zufluss der Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.711,90 Euro werde als einmalige Einnahme behandelt und sei auf sechs Monate (01. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007) aufzuteilen, so dass für diesen Zeitraum ein monatlicher Teilbetrag in Höhe von 285,20 Euro auf die Leistung angerechnet werden müsse. Die Sportwettgewinne in Höhe von 245,00 Euro seien auf die Leistung für April 2007 angerechnet worden. Von den Einnahmen sei ein Betrag in Höhe von monatlich 30,00 Euro abgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid vom 19. Juni 2007 legte der Kläger am 21. Juni 2007 mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er den befristeten Zuschlag in Höhe von 160,00 Euro im Monat nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes I geltend machen möchte. Eine hauptberufliche Selbstständigkeit werde nach der Bewilligung eines von ihm beantragten Gründungszuschusses angemeldet. Diesbezüglich laufe noch ein Klageverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit vor dem Sozialgericht für das Saarland ( , Az. S 13 AL 89/07). Die Einkommensteuererstattung aus dem Jahr 2006 dürfe, da die Gelder Teile seines Gehaltes darstellen würden, welche im Jahre 2006 erwirtschaftet worden seien und somit einen Bestandteil seines Vermögens darstellen würden, das wiederum durch den Vermögensfreibetrag abgedeckt werde, für die Berechnung nicht von Relevanz sein und sich folglich nicht bedarfsmindernd auswirken. Auch der volle Ansatz der Sportwettgewinne im Monat April irritiere ihn, da es einen Freibetrag von 100,00 Euro im Monat gebe, der nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II sei, dass der letzte Tag der Arbeitslosengeld I-Anspruchsdauer innerhalb der letzten zwei Jahre verbraucht worden sei oder ein Restanspruch wegen Ablaufs von Verfallsfristen nicht mehr geltend gemacht werden könne. Dies sei beim Kläger gerade nicht der Fall. Nach Auskunft der Agentur für Arbeit N. sei nach wie vor noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I in Höhe von täglich 26,44 Euro offen, den der Kläger als Leistungsberechtigter weiterhin geltend machen könne. Auch stehe einer Geltendmachung dieses Anspruchs § 147 Abs. 2 SGB III nicht entgegen, da die Entstehung des Anspruchs noch nicht mehr als vier Jahre zurückliege. Die erfolgte Anrechnung der Auszahlung der Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.711,90 Euro als anrechenbares Einkommen sei nicht zu beanstanden. Dabei spiele es nach dem hier maßgeblichen Zuflussprinzip insbesondere keine Rolle, ob die der Einnahme zu Grunde liegende Forderung noch aus der Zeit vor dem Hilfebezug herrühre. Insoweit sei nach wie vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu folgen. Danach sei für den Bereich des Sozialhilferechts anerkannt gewesen und höchstrichterlich geklärt, dass Einkommen alles das sei, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits habe. Auch nach § 11 SGB II würden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen gehören. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bei dem Begriff des Einkommens an etwas anderes gedacht habe als früher im Rahmen des BSHG. Daher seien Steuererstattungen weiterhin Einkommen, da bei der Erfüllung einer Geldforderung der tatsächliche Zufluss bei wertender Betrachtung gegenüber der bereits vorher als Vermögen vorhandenen Forderung im Vordergrund stehe. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung stehe nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zu viel entrichtete Steuer im Vorjahr gewesen sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das nicht die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig angespart habe, sondern die Steuererstattung nicht früher hätte erhalten können. Damit sei die Steuererstattung eine einmalige Leistung und damit nicht als Vermögen zu qualifizieren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch das Eintragen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte das Entstehen von Überzahlungen verhindert werden könne. Denn dann erhöhe sich das monatliche Nettoeinkommen und von einem Ansparen könne daher keine Rede sein, weil sich im Ergebnis dann der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen reduziere. Da es sich erst bei der späteren Veranlagung ergebe, dass zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt worden sei, könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei um freiwillige Ansparungen gehandelt habe. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart werde, z. B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Würden diese Guthaben aufgelöst, so handele es sich bei der Auszahlung tatsächlich um eine reine Vermögensumschichtung. Das Spezifische des Unterschieds zur Steuererstattung sei darin zu sehen, dass es bei Rückzahlung von in der Vergangenheit zu viel gezahlter Steuer schon aus der Natur der Sache heraus an einem bewussten Ansparen fehle. Insbesondere führe die Nichteintragung eines Freibetrages oder einer Steuerklassenänderung auch nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs eines Vermögensbestands, da der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Gesamtergebnis gleichbleibe. Im Übrigen sei für eine Steuererstattung typisch, dass sie erst in dem auf das Steuerjahr folgenden Jahr dem Betroffenen zur Verfügung stehe, ein bewusstes Ansparen sei damit aber nicht verbunden. Die aufgrund der Steuererstattung durch das Finanzamt im Mai 2007 gutgeschriebene Überweisung sei daher als Einkommen und nicht als Vermögen zu qualifizieren. In welchem Zeitraum und in welchem Umfang das Einkommen im Einzelnen nach Absetzung bestimmter Pauschbeträge Berücksichtigung finde, würden die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangenen §§ 2, 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) regeln. Maßgeblich seien § 2 Abs. 2 und 3 Alg II-V. Dass von den monatlich angerechneten Teilbeträgen noch ein Betrag für die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen sei, habe er, der Beklagte, beachtet. Die Absetzung eines Freibetrages bei Erwerbstätigkeit komme insoweit nicht in Betracht. Entscheidend seien eine aktuelle Erwerbstätigkeit und das Erzielen von Einkommen aus dieser Erwerbestätigkeit. Es reiche hingegen nicht aus, wenn das Einkommen, wie im vorliegenden Fall, auf eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei. Dies würde dem Normzweck widersprechen, wonach Anreize dafür geschaffen würden, dass auch solche Tätigkeiten aufgenommen würden, selbst wenn diese die Hilfebedürftigkeit nicht ganz beseitigen würden. Auch die Anrechnung der Sportwettgewinne entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Mit Bescheid vom 25. September 2007 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass die der Berechnung der Leistung zu Grunde liegende Regelleistung nach § 20 SGB II für die Dauer von drei Monaten um 30 Prozent abgesenkt werde. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II, weil der Kläger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. In dem Gespräch mit dem Fallmanager sei am 21. September 2007 der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung angeboten worden. Er habe sich in diesem Gespräch geweigert, diese Vereinbarung zu unterschreiben, und habe mit Brief vom 22. September 2007 diese Weigerung schriftlich bestätigt. Im Rahmen des Beratungsgesprächs sei er am 21. September 2007 mündlich und durch die Übergabe des Entwurfs der Eingliederungsvereinbarung auch schriftlich auf die gesetzlichen Verpflichtungen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und auf die möglichen Sanktionen und Rechtsfolgen nach § 31 SGB II schriftlich hingewiesen worden. Am 04. Oktober 2007 legte der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2007 hinsichtlich der Absenkung der Leistungen nach § 31 SGB II ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung des Beklagten gegen das Grundgesetz verstoße. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Mit zwei Schreiben vom 11. und 12. September 2007, eingegangen bei den Sozialgerichten für das Saarland am 12. September 2007, hat der Kläger vor dem SG Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. September 2007 erhoben (Az. S 13 AS 586/07). Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, insbesondere auch aus der Gewerbeanmeldung sei zu sehen sei, dass sein Gewerbe als Nebenerwerb geführt werde. Die hauptberufliche Selbstständigkeit werde er erst nach Bewilligung des Gründungszuschusses aufnehmen. Der bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld I werde von der Agentur für Arbeit aber nicht gezahlt. Bei genauerer Betrachtung des Berechnungsbogens, der Bestandteil des Bescheides sei, sei aufgefallen, dass die kurz zuvor erstattete, in 2006 zu viel entrichtete Einkommensteuer als bedarfsmindernde Einnahme aufgeführt sei. Da es sich bei diesen Einnahmen um Herausgabe von Eigentum (Vermögen) aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung der Finanzbehörde handele, die zu hohe Abschlagszahlungen in Form von Lohnsteuern gefordert habe, könne es unmöglich wahr sein, zumal es einen Vermögensfreibetrag gebe, dass diese Erstattung sich als bedarfsmindernd auswirke. Art. 14 des Grundgesetzes (GG) schütze das Eigentum und folglich habe der Teil der Einkommensteuererstattung, der durch den Vermögensfreibetrag abgedeckt werde, bei der Berechnung nicht von Bedeutung sein dürfen und hätte bei der Bedarfsermittlung außen vor bleiben müssen. Am 26. Januar 2008 hat der Kläger mit Schreiben desselben Tages des Weiteren Klage vor dem SG gegen den Bescheid vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2008 erhoben (Az. S 13 AS 58/08). Nachdem das SG die beiden Verfahren S 13 AS 58/08 und S 13 AS 586/07 durch Beschluss vom 14. März 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 13 AS 586/07 verbunden hat, hat der Beklagte nach Hinweis des Vorsitzenden der 13. Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 den Sanktionsbescheid vom 25. September 2007 aufgehoben. Zudem hat der Kläger in dieser mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich nicht mehr gegen die Anrechnung seiner Sportwettgewinne als Einkommen wende. Nach weiterem Hinweis des Vorsitzenden erkannte der Beklagten auch an, dem Kläger ab dem 01. Juli 2007 im Hinblick auf die Feststellung eines weiteren Anspruchs auf Arbeitslosengeld I in Höhe von 89 Tagen ab dem 14. März im Parallelverfahren den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren. Dieses Anerkenntnis hat der Kläger angenommen. Des Weiteren heißt es in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 wörtlich: > Mit Urteil vom 12. Februar 2009 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Ferner wurden in der Entscheidung dem Kläger die durch die rechtsmissbräuchliche Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten auferlegt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klage als zuletzt unzulässig geworden abzuweisen gewesen sei. Der Kläger habe zur weiteren Rechtsverfolgung kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Zumindest sei die Klage unbegründet. Die zunächst als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und zulässig erhobene Klage habe sich nach der Rücknahme der Sanktionierung des Klägers sowie der vom Beklagten erklärten Gewährung des befristeten Zuschlags und der Annahme des Anerkenntnisses durch den Kläger nur noch auf die Frage der Anrechnung der Einkommensteuererstattung als Einkommen erstreckt. Nachdem der Beklagte seine Bereitschaft erklärt habe, den Kläger von den wirtschaftlichen Folgen der Anrechnung freizustellen und der Kläger dies – trotz Anraten des Vorsitzenden – abgelehnt habe, sei sein Rechtschutzbedürfnis für die weiteren prozessualen Angriffe gegen den Bewilligungsbescheid entfallen. Dem Kläger sei es ersichtlich und erklärtermaßen nur noch um die formale Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides und letztlich um die Feststellung des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der Anrechnung und nicht mehr um seine wirtschaftliche/finanzielle Besserstellung gegangen. Weder für eine weitere Anfechtung des Bewilligungsbescheides noch für eine Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Anrechnung habe aber mangels Wiederholungsgefahr ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Klägers bestanden. Das Rechtschutzbedürfnis müsse in jedem Stadium des Verfahrens vorliegen und sei eine Voraussetzung der Zulässigkeit. Es liege nicht mehr vor, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg für die Erreichung seines Klageziels zur Verfügung stehe. Das Gericht sei nicht dazu berufen gewesen, eine letztlich nur noch abstrakte Rechtsfrage einer streitigen Entscheidung zuzuführen. Die Klage sei zumindest unbegründet. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid in seiner zuletzt erlangten Gestalt nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig. Das SGB II stelle ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert ab. Die Steuererstattung gehöre nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart worden sei. Es handele sich bei der Steuererstattung nicht um Vermögensaufbau. Zudem zeigten die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, dass die Steuererstattung auch kein Rückfluss von Vermögen sei. Hieran ändere sich auch nichts, wenn berücksichtigt werde, dass dem Kläger für diesen Zeitraum, in dem ihm die Steuererstattung gemäß dem Einkommensteuerbescheid vom 25. April 2007 zugeflossen sei, durch die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld bewilligt werde oder im Wege der Umsetzung des Ergebnisses des Parallelverfahrens schon bewilligt worden sei. Allein maßgeblich bleibe der Umstand, dass dem Kläger während des Leistungsbezugs die Steuererstattung zugeflossen und ihm abzuverlangen gewesen sei, hiervon zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein hierdurch entstandener wirtschaftlicher Schaden des Klägers sei ggf. von diesem gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Der Leistungsträger nach dem SGB II könne sich auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung hieran nicht orientieren, weder zum Zeitpunkt der Bewilligung noch im Rahmen einer späteren Überprüfung. Das Gericht habe dem Kläger die Kosten der Fortführung des Verfahrens auferlegt, da er trotz eindringlichen Hinweises des Vorsitzenden, dass er sich rechtsmissbräuchlich verhalte und ihm bei Fortführung des Rechtsstreits die Kosten auferlegt werden könnten, sich nicht zu einer Rücknahme der Klage bereit erklärt habe. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG auch die Klage des Klägers auf Gewährung des beantragten Gründungszuschusses im genannten Parallelverfahren zurückgewiesen, wogegen der Kläger Berufung eingelegt hat (Az. L 6 AL 5/09). Gegen das diesem Verfahren zugrunde liegende Urteil, das dem Kläger am 19. März 2009 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 24. März 2009, eingegangen bei den Sozialgerichten für das Saarland am selben Tag, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf seinen Vortrag im Klageverfahren berufen und betont, dass die Anrechnung der Einkommensteuererstattung als Einkommen gegen die Grundrechte der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) verstoße. Ergänzend hat er – weitgehend wörtlich – ausgeführt, nach seiner Antizipation, im Falle einer späteren Gewährung eines Gründungszuschusses aus dem Arbeitslosengeld I, in Folge eines zu erwartenden Obsiegens in der Berufungsinstanz, wäre der ihm angebotene Gerichtsvergleich rechtswidrig und er aufgrund der Gesetzeslage, in Form des SGB II, zur Rückführung der zurückerhaltenen Einkommensteuererstattung (Vergleichssumme) verpflichtet; dann läge eine materielle Beschwer wegen des Gerichtsvergleiches vor, und wenn überhaupt eine Einsetzung in den vorigen Stand möglich wäre, was von ihm ernsthaft bezweifelt werde, würde eine Verkomplizierung und zeitlich nicht zumutbare Verzögerung auf eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung eintreten, die schlussendlich wegen der bis dato erfolgten der Sozialgerichtsbarkeit als notwendig erscheine. Da er zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht unmittelbar beschwert sei, müsse das Verfahren bis zur Entscheidung aus dem vorgenannten Verfahren ausgesetzt werden und ggf. nach Abschluss des besagten Berufungsverfahrens, wobei die Notwendigkeit einer Revision nicht ausgeschlossen werden könne, fortgeführt werden. Die Auferlegung einer Sanktion wegen rechtsmissbräuchlicher Einlegung der Berufung auf Grund seiner Weigerung, die Klage zurückzunehmen, erfülle sicher den Straftatbestand der versuchten Nötigung. Der Kläger beantragt, 1.) das Urteil des SG vom 12. Februar 2009 aufzuheben, 2.) den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. September 2007 zu ändern und 3.) den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ohne Anrechnung der Einkommensteuererstattung für das Jahr 2006 als Einkommen Leistungen nach den Vorschriften des SGB II für die Zeit ab 01. Mai 2007 zu gewähren, falls ihm ein Gründungszuschuss erst für die Zukunft zusteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers im Verfahren L 6 AL 5/09 bzgl. der Gewährung des beantragten Gründungszuschusses wurde vor der Verhandlung in dieser Sache durch Urteil vom 09. Februar 2010 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte sowie der Eingliederungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen Akten aus dem Parallelverfahren L 6 AL 5/09 (ein Band Gerichtsakte und ein Band Verwaltungsakte) Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.