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Urteil

L 7 U 8/20

Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2021:1013.L7U8.20.00
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Leitsätze
1. Statisch relevant ist eine kyphotische Wirbelkörperverformung von >20°. Soweit im Handbuch Schönberger/Mertens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit - rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter 9. Aufl 2017, Seite 465 ff) erst bei einem Knickwinkel von >25° ein statisch wirksamer Achsenknick angenommen wird, folgt der Senat dem nicht. (Rn.65) 2. Ein statisch wirksamer Achsenknick, der zu einer MdE von 20 vH führt, kann auch dann bestehen, wenn mehrere Wirbelkörper betroffen sind, auch wenn die Keilwinkel der betroffenen Wirbelkörper 20° nicht erreichen (hier: 15° jeweils bei BWK 1 und BWK 4 sowie 18,5° bei BWK 5). (Rn.65)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 4.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statisch relevant ist eine kyphotische Wirbelkörperverformung von >20°. Soweit im Handbuch Schönberger/Mertens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit - rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter 9. Aufl 2017, Seite 465 ff) erst bei einem Knickwinkel von >25° ein statisch wirksamer Achsenknick angenommen wird, folgt der Senat dem nicht. (Rn.65) 2. Ein statisch wirksamer Achsenknick, der zu einer MdE von 20 vH führt, kann auch dann bestehen, wenn mehrere Wirbelkörper betroffen sind, auch wenn die Keilwinkel der betroffenen Wirbelkörper 20° nicht erreichen (hier: 15° jeweils bei BWK 1 und BWK 4 sowie 18,5° bei BWK 5). (Rn.65) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 4.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Dabei ist neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten die Anwendung medizinischer oder sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Die MdE-Erfahrungswerte, die sich in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen oder Berufskrankheiten für die Schätzung der MdE herausgebildet haben, dienen als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte stellen allgemeine Erfahrungssätze dar und bilden in der Regel die Basis für den Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind. Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 4/04 R, juris Rn. 33; BSG Urteil vom 20.12.2006 - B 2 U 11/15 R, juris Rn. 18 ff.). Das SG hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung einer Rente nach einer MdE von 20 v.H. verurteilt, da beim Kläger infolge des Arbeitsunfalls vom 20.3.2015 hinsichtlich der als unfallbedingt anerkannten Frakturen im Bereich der HWS (HWK6-7) und der BWS (BWK1, 4-5) eine statisch relevante keilförmige Fehlstellung der Frakturen des ersten, vierten und fünften Brustwirbels mit zusätzlichem Achsknick in der Frontalebene vorliegt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Keilwinkel der betroffenen Wirbelkörper 15° bei BWK1,15° bei BWK4 und 18,5° bei BWK5 betragen. Der Senat stützt sich insoweit auf die zuletzt von dem Sachverständigen Professor Dr. R. vorgenommenen Messungen. Soweit er in seinem Gutachten vom 5.2.2018 zu geringfügig anderen Messergebnissen gekommen war, bewegt sich dies im Bereich der üblichen Messungenauigkeiten. Ebenfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kyphosewinkel bezogen auf die Keilwirbelstellung im Bereich der Wirbelkörper BWK4 und BWK5 25° (Professor Dr. R.) bzw. 26° (Professor Dr. Pf.) beträgt. Bei dieser Sachlage ist der Senat wie das SG, auf dessen Ausführungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, der Auffassung, dass die MdE 20 % beträgt. Lediglich ergänzend ist vorzutragen, dass die übliche Bewertung von Wirbelfrakturen primär von einem Einzelbruch ausgeht. Statisch relevant ist dabei eine kyphotische Wirbelkörperverformung von >20°. Soweit im Handbuch Schönberger/Mertens/Valentin (aaO.) erst bei einem Knickwinkel von >25° ein statisch wirksamer Achsenknick angenommen wird, vermag der Senat dem nicht folgen. Der Sachverständige Professor Dr. R. hat für den Senat überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass ein statisch wirksamer Achsenknick, der eine MdE von 20 v.H. bedingt, bereits bei einem Knickwinkel von 20° und nicht erst, wie in Schönberger/Mertens/Valentin (aaO) angegeben, erst ab einem Knickwinkel von 25° vorliegt. Eine Begründung, warum entgegen der Vorauflage und der als Fundstelle angegebenen Arbeit Thomann K.D, Grosser V., Rauschmann M.: Begutachtung von Wirbelsäulenverletzungen, Orthopäde 2010; 39: 312-328 ein statisch wirksamer Achsenknick erst einem Knickwinkel von 25° vorliegen soll, wird in Schönberger/Mertens/Valentin nicht gegeben. Da unverändert auf die Arbeit von Thomann et al verwiesen wird, geht der Senat von einem Schreibfehler aus. Dafür spricht im Übrigen auch, dass auch die Formulierung Leichter Achsenknick (Keilwirbel 10 bis > 0°) offensichtlich fehlerhaft ist. Zudem wird auch im neuesten Handbuch Thomann, Schröter, Grosser (Hrsg): Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung - Handbuch der klinischen Begutachtung, 3. Aufl., (…)2020 ein statisch wirksamer Achsenknick bei einem Keilwirbel > 20° angenommen. Neue Erkenntnisse, nach denen ein statisch wirksamer Achsenknick erst ab einem Keilwirbel von 25° vorliegt, sind dem Senat nicht bekannt. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Aufsatz von Professor Dr. Claus Carstens („Was ist eigentlich ein „wirksamer Achsknick“?“, MED SACH 2014,110). Dieser bezieht sich auf zwei bereits ältere Studien, denen jedoch lediglich entnommen werden kann, dass besonders viele Patienten Beschwerden haben, wenn der Kyphosewinkel 30° und mehr beträgt. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass ein Kyphosewinkel zwischen 20° und 30° nicht relevant mit Beschwerden einhergeht. Zwar überschreitet keiner der hier vorliegenden Keilwinkel 20°. Berücksichtigt werden muss jedoch, dass nicht nur ein Wirbelkörper betroffen ist, sondern drei. Dabei beträgt die Keilwirbelstellung im Bereich der Wirbelkörper BWK4 und BWK5 25° (Professor Dr. R.) bzw. 26° (Professor Dr. Pf.), sodass eine statisch wirksame Fehlstellung vorliegt, wie der Sachverständige Professor Dr. R. für den Senat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat. Diese wird noch verstärkt durch die Verformung des BWK1, die sich vor allem im Bereich der Halswirbelsäule auswirkt. Die ebenfalls vorliegenden degenerativen Bandscheibenveränderungen führen zu keiner anderen Bewertung, da im Vordergrund klar die posttraumatische Fehlstellung der oberen Brustwirbelsäule mit ihren funktionellen Auswirkungen steht. In der Zusammenschau rechtfertigt dies eine MdE von 20 v.H. Soweit die Beklagte dem die segmentbezogene Bewertung nach Weber und Wimmer entgegenhält, ist darauf hinzuweisen, dass diese Messmethodik nicht die Standardbewertung ist. Das Segmentprinzip baut ausschließlich auf radiologischen und biomechanischen Kriterien auf. Wegen der Nichtberücksichtigung klinischer Auswirkungen und Untersuchungsverfahren, mit denen die theoretischen Einschränkungen reproduziert und objektiviert werden können, auch weil das Segmentprinzip „kaum wirklich handhabbar“ ist, wird es kritisiert (Schönberger/Mertens/Valentin, aaO., Seite 468,469). Dies wird auch von der Beratungsärztin Dr. He. eingeräumt. Warum sie dennoch der Auffassung ist, dass dieses Prinzip vorliegend äußerst plausibel sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat die Beratungsärztin Dr. He. den ebenfalls betroffenen Wirbelkörper BWK1 in ihre Überlegungen nicht mit einbezogen. Soweit die Beklagte vorträgt, lediglich der Sachverständige Professor Dr. R. habe anders als die anderen Gutachter eine rentenberechtigende MdE angenommen, ist dies richtig, ändert aber nichts daran, dass die Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. R. überzeugend und widerspruchsfrei sind. Bereits das SG hat ausführlich begründet, warum den Ausführungen in den Vorgutachten und in den beratungsärztlichen Stellungnahmen nicht zu folgen ist. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der vom SG tenorierten Unfallfolgen. Anspruchsgrundlage für eine solche Feststellung ist § 102 SGB VII. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV "die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung" schriftlich erlassen. Die Vorschrift stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Arten von Entscheidungen auf. Sie enthält zudem ausdrücklich die Erklärung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistung selbst "entscheiden" darf. Die Ermächtigung erfasst nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die Feststellung einzelner Anspruchselemente. Hierzu gehören u.a. die durch den Unfall wesentlich verursachten Gesundheitsschäden (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011, Az.: B 2 U 17/10 R, juris Rn. 15 ff.). Dass bei dem Kläger infolge des Arbeitsunfalls vom 20.3.2015 hinsichtlich der als unfallbedingt anerkannten Frakturen im Bereich der HWS (HWK 6-7) und der BWS (BWK 1, 4-5) eine statisch relevante keilförmige Fehlstellung der Frakturen des ersten, vierten und fünften Brustwirbels mit zusätzlichem Achsknick in der Frontalebene vorliegt, ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Die Berufung hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterung zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, 3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bundessozialgericht eingehen. Anschriften: -bei Brief und Postkarte -bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen 34114 Kassel Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel Telefax-Nummer: 0561-3107475 Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei Zustellungen ins Ausland gilt anstelle der oben genannten Beschwerdefrist von einem Monat eine Frist von drei Monaten und anstelle der oben genannten Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten eine Frist von vier Monaten. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden. Der Antrag kann von einem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich, in elektronischer Form (s.o.) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden. Er kann auch über das Gerichtsportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) ausgedruckt werden (-Das Gericht -Zugang zur Revisionsinstanz -Prozesskostenhilfe). Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln. Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingehen. III. Ergänzende Hinweise Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. W. K. S. T:\Schreibwerk\Senat07\L_7_U_8_20\L_7_U_8_20_Urteil_00000013_113005.doc Der Kläger begehrt die Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 20.3.2015. Der 1963 geborene Kläger stürzte am 20.3.2015 bei Ladearbeiten aus einer Höhe von 2,10 m von einem Container, als er im Begriff war, auf dem Container stehend, den Containerdeckel von oben nach unten zu drücken, um den Deckel zu schließen, wobei er ausrutschte und mit Kopf und Rücken auf dem Boden aufschlug. Dabei erlitt er einen Abriss des Dornfortsatzes von C6 und C7, keilförmige Kompressionsfrakturen des BWK1, BWK4 und BWK5, einen Bruch des Querfortsatzes am BWK4 und BWK5 rechtsseits, einen Abriss des Dornfortsatzes am BWK4 sowie eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde. Arbeitsfähigkeit des Klägers war wieder ab dem 17.6.2015 gegeben. Ein privater Motorradunfall des Klägers mit Deckplatteneinbruch des 11. Brustwirbelkörpers (BWK) ereignete sich zuvor am 17.5.2004. Unter Einbeziehung der Befunde einer „MRT HWS und BWS nativ“ vom 14.7.2015 bezeichnete der DA D. Ha. im Rahmen eines Ersten Rentengutachtens vom 13.7.2015 die unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers zusammenfassend wie folgt: „In leichter Fehlstellung verheilte Frakturen der oberen BWS und der unteren HWS ohne Rückenmarksbeteiligung; endgradige Bewegungseinschränkung von HWS und BWS“. Er veranschlagte hierfür ab dem 17.6.2015 einen MdE-Grad von unter 10 v.H. Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Bewegungseinschränkungen und Belastungsbeschwerden im HWS-/BWS-Bereich, Dysästhesien ausgelöst durch Kopfbewegung, Sensibilitätsstörungen in beiden Armen sowie Schmerzausstrahlung in Arme und Beine veranlasste die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. Na.(vom 15.9.2015). Dieser empfahl vor dem Hintergrund eines Mischbildes von unfallunabhängigen sowie unfallabhängigen morphologischen Veränderungen im Bereich der HWS und BWS des Klägers, aus Differenzierungsgründen, eine neurologische Konsiliaruntersuchung mit der Fragestellung, ob die Beschwerdesymptomatik im Einzelnen bestimmten Wirbelsäulensegmenten zugeordnet werden könne. Dementsprechend kam es am 7.10.2015 zu einer Heilverfahrenskontrolle in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. durch Dr. med. Dipl.- Psych. Fr. (neurologisch-psychiatrischer Befundbericht zur Heilverfahrenskontrolle vom 9.10.2015). Die vom Kläger geschilderte Beschwerdesymptomatik wurde zum Teil auf eine muskuläre Dysbalance mit typischer Schmerzausstrahlung zwischen die Schulterblätter und das Hinterhaupt nach HWS-Distorsion bei bestehenden degenerativen Veränderungen zurückgeführt. Mit Bescheid vom 12.11.2015 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.3.2015 ab. Als Unfallfolgen stellte die Beklagte fest: „Knöchern fest verheilte Brüche im Bereich der Halswirbelsäule (HWK 6-7) und der Brustwirbelsäule (BWK 1) mit anteiliger Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sowie subjektiven Restbeschwerden. Die Kopfplatzwunde ist folgenlos verheilt.“ Die Negativfeststellung lautet: „Zustand nach Motorradunfall vor ca. 12 Jahren mit Deckplatteneinbruch des 11. Brustwirbelkörpers und Brüche des 4.-5. Brustwirbelkörpers, linkskonvexe Skoliose, degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule, Osteoporose, Spinalkanalstenose, Zustand nach Unterschenkel-und Handgelenksbruch, Koordinationsstörung der Beine linksbetont, arterieller Hypertonus, Gicht.“ Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die schmerzhaften Funktionseinschränkungen im HWS- und BWS-Bereich seien bei der Bemessung der MdE nicht hinreichend berücksichtigt worden, insbesondere die „negativ festgestellten“ Brüche des 4.-5. Brustwirbelkörpers hätten mit dem damaligen Motorradunfall vom 17.5.2004 nichts zu tun, sondern beruhten auf dem aktuellen Schadensereignis. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 half die Beklagte den Widerspruch teilweise ab und stellte fest, dass als Folgen des Unfalls vom 20.3.2015 zusätzlich „knöchern fest verheilte Brüche im Bereich des 4.-5. Brustwirbelkörpers“ sind. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die dagegen am 31.10.2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein Gutachten (vom 23.3.2017) bei dem Orthopäden und Chirurgen K. T. eingeholt. Der Sachverständige T. hat im Wesentlichen ausgeführt, anhand der weiterführenden Diagnostik mittels CT der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule am Unfalltag sowie der ergänzenden Kernspintomografie als Verlaufskontrolle der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule hätten Verletzungen der Bandscheiben sowie Verletzungen des Rückenmarks ausgeschlossen werden können. In der MRT-Diagnostik hätten sich des Weiteren bereits fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule gezeigt, welche sich auch in der Röntgendiagnostik widerspiegelten. Die in Fehlstellung verheilten Frakturen des Brustwirbelkörpers 4 und 5 mit ventraler Höhenminderung des Brustwirbelkörpers 4 um knapp 50 % sowie Höhenminderung der Vorderkante des Brustwirbelkörpers 5 um 25 % ergäben insgesamt jedoch nur eine geringe Achsabweichung der Brustwirbelsäule im Sinne einer dezent vermehrten Kyphosierung, wobei diese eine Achsabweichung der Brustwirbelsäule um 20° bei weitem nicht übersteige. Die Deformierung eines oder mehrerer Wirbelkörper (zum Beispiel Keilwirbel) sei jedoch nur dann funktionell relevant, wenn diese mit einer vermehrten Achsabweichung der Wirbelsäule von 20° und mehr einhergehe. Die beim Kläger auffallenden Bewegungseinschränkungen mit endgradiger Schmerzhaftigkeit ließen sich durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule erklären und eine neurologische Symptomatik bestehe nicht und habe auch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Bei bestehender Osteoporose sei das Risiko für Wirbelkörperbrüche deutlich erhöht, sodass zumindest ein Vorschaden im Sinne eines erhöhten Frakturrisikos bestanden habe. Dies spiele jedoch für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) keine Rolle. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass für die Beurteilung der MdE hauptsächlich die Wirbelkörperbrüche des 4. und 5. Brustwirbels herangezogen werden könnten. Die ebenfalls entstandenen Frakturen der Dornfortsätze sowie Querfortsätze spielten keine Rolle, da sie mit einer MdE von 0 v.H. bewertet würden. Somit ergebe sich eine MdE von insgesamt 10 v.H., bei entstandenen stabilen Wirbelkörperfrakturen ohne Bandscheibenbeteiligung und/oder Myelonbeteiligung, wobei hier auch die Deformierung im Sinne von Keilwirbelbildung der Brustwirbelkörpers 4 und 5 einbezogen worden sei, da es insgesamt hierdurch nur zu einer geringen Kyphosierung der Brustwirbelsäule gekommen sei. In einem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten (vom 5.2.2018 mit Ergänzung vom 17.4.2019) hat der Sachverständige Professor Dr. R. ausgeführt, bei der Bewertung von Wirbelkörperfrakturen sei es elementar, das strukturell-anatomische Ausheilungsergebnis zu beurteilen. Es gehe hier im Wesentlichen um die Frage, ob eine statisch relevante Achsabweichung vorliege. Diese werde nun üblicherweise in Winkelgraden bestimmt. In beiden Gutachten der Gutachter Ha. und T. vermisse man allerdings die Ausmessung der Keilwinkel und die entsprechenden Angaben, die Grundvoraussetzung für eine entsprechende Bewertung seien. Die beste Grundlage für die Bewertung derartiger Verletzungen stelle die Arbeit von Thomann und Mitarbeitern dar (Thomann K.D., Grosser V., Rauschmann M.: Begutachtung von Wirbelsäulenverletzungen, Orthopäde 2010; 39: 312-328). Diese habe auch in die aktuelle Auflage des Handbuchs Schönberger/Mertens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit - rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter 9. Aufl. 2017, Seite 465 ff.) Eingang gefunden. Für die Bewertung sei nun relevant, dass es sich nicht um einen Wirbelkörperbruch handele, sondern, dass von den ersten fünf Brustwirbeln drei und dabei zwei direkt übereinanderliegende gebrochen seien. Da Statik bzw. Fehlstatik niemals ein punktuelles Problem sei, sondern sich auf einen gesamten Wirbelsäulenabschnitt beziehen müsse, addierten sich natürlich die Fehlstellungen der einzelnen Wirbelkörper auch zu einer Gesamtfehlstellung. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass es hier keine reine Addition gebe, sondern sekundäre asymmetrische Verformungen der zwischenliegenden Bandscheiben (sehr gut zu sehen zwischen Th4 und Th5) hier in einem gewissen Grade ausgleichend wirkten. Dabei sei diese erzwungene Asymmetrie der Bandscheibe zum Ausgleich einer knöchernen Fehlstellung selbst problematisch. Insbesondere in neueren Empfehlungen werde unterschieden, ob keine oder nur eine geringe Fehlstatik, ein leichter Achsknick oder ein stark wirksamer Achsknick vorliege. Dabei weise er bezüglich der Details auf folgende Besonderheit hin: Obwohl sich die Neufassung der Empfehlungen zur Begutachtung nach Ausheilungsergebnis in der Tabelle auf Seite 465/466 in Schönberger/Mertens/Valentin unter der Zitatnummer 43 auf den Artikel von Thomann und Mitarbeitern stütze, sei hier wohl versehentlich ein Fehler unterlaufen bei der Kategorisierung der Schweregrade. In der Originalarbeit von Thomann und Mitarbeitern sei in der Tab. 3 „Empfehlungen zur Einschätzung der MdE in der GUV und zu Bemessung der Invalidität in der PUV“ folgende Einteilung vorgenommen: Keine oder nur geringe Fehlstatik (Keilwirbel 20°). In der Tabelle von Schönberger/Mertens/Valentin heiße es: Keine oder nur geringe Fehlstatik (Keilwirbel 25°). Er nehme an, dass es sich bei Leichter Achsenknick (Keilwirbel 10 bis 25°) nicht, da eine Lücke zwischen 20° und 25° bestehe. Warum der Überarbeiteter dieses Abschnitts des Handbuches, Dr. Volker Grosser (als Mitautor hier genannt), von seiner eigenen Publikation abweiche und die Achsabweichung erst ab einem Keilwinkel von 25° als statisch wirksam ansehen wolle, sei nicht klar. Zumindest entferne er sich hier von seiner eigenen Publikation, ohne dies zu begründen und obwohl er auf eben diese Publikation, bei der er Mitautor gewesen sei (Thomann und Mitarbeiter), als Quelle verweise. Dies sei so im Vorgehen nicht korrekt. Die überzeugendste Grundlage in der Begutachtung sei für ihn die zitierte Arbeit aus dem Jahr 2010 von Thomann und Mitarbeiter und der halte deshalb an der Einteilung fest: 20°. Aus dem MRT vom 14.7.2015 ergäben sich folgende Keilwinkel: BWK1 13°, BWK4 15° und BWK5 19°. Fasse man die beiden direkt benachbarten Wirbel Th4 und Th5 zusammen, so ergebe sich hier trotz einer Ausgleichsverformung der dazwischenliegenden Bandscheibe ein Keilwinkel von 24° über beide. Gehe man gar so weit, dass man die oberen Brustwirbel als Funktion unter einer Einheit zusammenfasse und hier den Kyphosewinkel von Th1 bis Th5 messe, dann ergebe sich hier ein Gesamtwinkel von nahezu 40°. Damit stehe völlig außer Zweifel, dass drei entweder direkt oder eng benachbarte Wirbelkörper (drei der ersten fünf Brustwirbel) eine durchaus relevante keilförmige Deformierung erfahren hätten und bereits in der Begutachtung von zwei der drei betroffenen Wirbel (Th4 und Th5) ohne jeden Zweifel eine statisch wirksame Fehlstellung vorliege. Durch die Einbeziehung des BWK1 als drittem verformtem Wirbel werde dies nochmals verstärkt. Diese Betrachtung sei eigentlich nicht diskussionsfähig, sondern eindeutig. Es liege damit eine statisch erhebliche relevante Fehlstellung im Bereich der oberen Brustwirbelsäule vor. Funktionell wirke sich diese nicht nur lokal im Bereich der oberen Brustwirbelsäule, sondern vor allem auch im Bereich der Halswirbelsäule aus. Die obere Brustwirbelsäule sei hinsichtlich der Biomechanik der Fußpunkt oder die Basis der Halswirbelsäule. Komme es hier, wie im vorliegenden Fall, zu einer Hyperkyphose, also einer entsprechenden Fehlstellung, sei die Basis der Halswirbelsäule zu weit nach vorne abfallend eingestellt. Dies erzwinge wiederum eine stärkere Abknickung der Halswirbel in den unteren Segmenten im Sinne einer Lordose und störe empfindlich die Funktion, insbesondere dann, wenn in diesem Bereich, wie im vorliegenden Fall, bereits eine Spinalkanaleinengung durch degenerative Veränderungen bestehe. D. h., die unfallunabhängig vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS würden in ihren Auswirkungen durch die unfallbedingte Fehlstellung weiter akzentuiert. Die Gesamtproblematik beim Kläger, sowohl hinsichtlich der subjektiven Beschwerden als auch hinsichtlich der messbaren Funktion, sei sicherlich eine Kombination aus verschiedenen Störungen. Hier wirkten die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit sekundärer Spinalkanaleinengung und der Morbus Forrestier, der zur Bewegungseinschränkung der Gesamtbrustwirbelsäule führe, mit. Im Vordergrund stehe aber klar die posttraumatische Fehlstellung der oberen Brustwirbelsäule mit ihren funktionellen Auswirkungen. Aufgrund der besonderen Herangehensweise in der Begutachtung von Wirbelsäulenfrakturen mit der Orientierung an der objektiv nachweisbaren posttraumatischen Fehlstellung/Fehlform ließen sich die funktionellen Überlappungen sehr gut voneinander trennen, denn es werde isoliert die Unfallfolge im Sinne der Deformierung zur Grundlage der Bewertung gemacht. Es sei aber im vorliegenden Fall wichtig darauf hinzuweisen, dass gerade die Lokalisation in der oberen Brustwirbelsäule sehr starke funktionelle Auswirkungen auf die Halswirbelsäule habe und dass zumindest nach hiesigem Verständnis der Rechtsgrundlage es eben nicht gerechtfertigt sei, nun gewissermaßen eine Aufteilung der funktionellen Einstellungen vorzunehmen zu wollen. Vielmehr sei es so, dass der Kläger natürlich versichert sei, wie er zur Arbeit erscheine, und dass seine unfallunabhängigen Vorerkrankungen in ihren funktionellen Auswirkungen durch die unfallbedingte Fehlstellung zusätzlich akzentuiert würden und eine größere Bedeutung erlangten. Unabhängig von diesen Detailbetrachtungen sei nach dem üblichen Bewertungsalgorithmus das Ausheilungsergebnis als stabil verheilte Wirbelbrüche mit klar statisch wirksamem Achsknick in der Gesamtbetrachtung auch den nach seiner Auffassung fragwürdigen Veränderungen im oben beschriebenen Handbuch durch Herrn Grosser gegeben. Eine deutlich segmentbezogene Funktionsstörung liege vor. Damit sei ganz klar die MdE 20 v.H. Die beim Kläger bestehende Osteoporose sei weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verursachung der Nachsinterung im vorliegenden Fall relevant. Die Beklagte hat eine Stellungnahme (vom 31.3.2018) von Professor Dr. Pf. zu den Akten gereicht. Dieser hat ausgeführt, zur Messung der abknickenden Wirbelsäule bei Kompressionsfraktur mit keilförmiger Deformierung komme (…) am ehesten die Abknickung der Linie entlang der Hinterkanten der Wirbelsäule infrage. Ein Abknickungswinkel von 180° bis 165° entspräche einer Kyphose von 15° (bei der 2. Messung ca. 16,1°). Werde die Methode nach Copp (richtig: Cobb) zur Messung des Kyphosewinkels verwendet, die durch die Grundplatten der ersten nicht beteiligten Wirbelkörper gehe, so werde eine Abknickung von 26,2° gemessen. Das Problem der Messung liege darin, dass die normale Krümmung der Wirbelsäule, die normale Kyphose in den Messungen mit enthalten sei. Zusammenfassung: Mit einem Kyphosewinkel gemessen an der Hinterkante von ca. 15° bis 16° liege keine erhebliche Knickbildung nach ventral vor. Das Alignement der Wirbelkörper zeige ebenfalls keine Knickbildung, sondern eine harmonische Krümmung. Bereits in seiner ersten Stellungnahme (vom 22.8.2016, Blatt 130 VA) habe er darauf hingewiesen, dass aufgrund der CT und MRT insbesondere bei den BWK 4 und 5 Vorschäden zum Beispiel alte, verheilte Frakturen vorlägen, kenntlich an der Verfettung der dorsalen Abschnitte der betroffenen Wirbelkörper. Eine Verfettung der Knochenbälkchen trete dann auf, wenn früher ein Knochenmarksödem bei älteren Frakturen vorgelegen habe, das Ödem werde dann in Fettgewebe umgewandelt. Der Sachverständige Professor Dr. R. hat hierauf erwidert, üblicherweise liege die Nachweisgrenze für ein Ödem nach einer frischen Fraktur bei maximal 6 Monaten. Wenn 4 Monate nach dem Unfall Professor Dr. Pf. (in seiner Stellungnahme vom 22.8.2016) bei BWK 4/5 ein deutliches Ödem und bei BWK 1 noch ein angedeutetes Ödem nachvollziehe, dann heiße dies eindeutig, dass die Frakturen des ersten, vierten und fünften BWK frisch seien. Damit seien sie dem vier Monate zuvor stattgehabten Unfallereignis zuzuordnen. Üblich zur Bestimmung des Kyphosewinkels sei die Methode nach Cobb. Dabei werde eine Tangente an eine Grundplatte eines unteren und die Deckplatte eines oberen Wirbels im Blick von der Seite angelegt. Dies müsse nicht der nächste gesunde Wirbel sein. Der Winkel zwischen diesen Deck- und Grundplatten werde gemessen. Weil dies die übliche Messung sei und die Messung des Alignements der Wirbelkörperhinterkanten völlig unüblich sei, basierten alle gutachtlichen Einschätzungsempfehlungen auf der Kyphosenwinkelmessung nach Cobb. Professor Dr. Pf. habe eine Messung über die beiden benachbarten betroffenen Wirbelkörper BWK4 und BWK5 nach Cobb durchgeführt und komme hier zu einem Kyphosewinkel von 26°. Er (Professor Dr. R.) habe hier 25° gemessen. Die durchgeführte Messung sei somit nahezu identisch bezogen auf die Keilwirbelstellung im Bereich der Wirbelkörper BWK4 und BWK5 . Bezüglich der Interpretation dieses Wertes bestünden aber durchaus Differenzen. Er weise nochmals darauf hin, dass Professor Dr. Pf. den ersten Brustwirbel außer Acht lasse. Professor Dr. Pf. gebe zu bedenken, dass man bei einer Kyphosemessung im Bereich der Brustwirbelsäule die natürlicherweise vorkommende Kyphose mitmesse. Dies sei grundsätzlich richtig. Wenn man sich jedoch das Handbuch Schönberger/Mehrtens/Valentin anschaue, dann sei weder für die Brustwirbelsäule noch für die Lendenwirbelsäule dokumentiert, dass ein gemessener Kyphosewinkel vom anzunehmenden natürlichen Kyphosewinkel bzw. Lordosewinkel in diesem Bereich zu subtrahieren sei. Es sei nur von dem Kyphosewinkel die Rede. Dieser betrage hier nach Cobb über die beiden betroffenen Segmente Th4 und Th5 26° respektive 25°. Die übliche Bewertung von Wirbelfrakturen gehe primär von einem Einzelbruch aus. Als statisch relevant werde eine kyphotische Wirbelkörperverformung (Keilwinkel) von > 20° bewertet. Keine der hier vorliegenden Verformungen überschreite diese Keilform, obwohl alle Keilwinkel in die Nähe dieser Grade kämen (BWK1 15°, BWK4 15°, BWK5 18,5°). Tatsächlich sei aber durch das Betroffensein von drei nahe beieinanderliegenden Wirbelkörpern eine Aufsummierung der Effekte zu erwarten, sodass das ursprünglich geforderte Kriterium einer Keilwinkelstellung von 20°, um von einem „statisch relevanten Achsknick“ zu sprechen, klar überschritten sei. Bereits nur über die beiden benachbarten Wirbel Th4 und Th5 liege der Keilwinkel deutlich über 20°. Über das Gesamtsegment liege der Kyphosewinkel (nicht mehr der Keilwinkel eines einzelnen Wirbelkörpers, das sei ein Unterschied) bei 47° und korrigiert um die übliche Kyphose der darunterliegenden, nicht betroffenen Brustwirbelsäule noch bei weit über 30°. Diese Fehlstellung sei vor allem deshalb von besonderer klinischer Relevanz, weil sie die obere Brustwirbelsäule als Fußpunkt der Halswirbelsäule betreffe. Die Beratungsärztin der Beklagten Dr. He. hat dem entgegengehalten, die MRT-Aufnahmen vom 14.7.2015 zeigten eine physiologische Halslordose, eine physiologische BWS-Kyphose, wobei die untere Brustwirbelsäule eher abgeflacht sei, und eine etwas abgeflachte Lendenlordose. Die frakturierten BWK4 und 5 seien etwas keilförmig verformt, dadurch ändere sich die vorgegebene Kyphose, das heiße, die Rundstellung der Brustwirbelsäule aber auf keinen Fall. Es entstehe dadurch ein völlig harmonisches Schwingungsverhalten, kein Gibbus, keine veränderte Statik. Sie beziehe sich auf Schönberger/Mertens/Valentin (Seite 465 ff.): Kriterien für die Einschätzung der MdE nach Wirbelsäulenverletzungen sei eine 1. stabile oder instabile Ausheilung (es habe sich um stabile Brüche gehandelt, sodass von einer stabilen Ausheilung auszugehen gewesen sei), 2. Ankylose oder Instabilität des Bewegungssegmentes (habe hier nicht vorgelegen), 3. Achsabweichung: erheblich sei ein Knickwirbel von 25° bis 30° (liege hier nicht vor), wobei die Schwachstelle bei Schönberger/Mertens/Valentin daran liege, dass es hier ganz erheblich sei, wo eine Fraktur liege. (…) Eine keilförmig verformte Fraktur an der Brustwirbelsäule, die ohnehin rund, das heiße kyphotisch eingestellt sei, habe hier allerhöchstens eine gering vermehrte Rundstellung zur Folge, was in der Regel irrelevant sei. Die Statik verändere sich also durch keilförmig verformte Frakturen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule erheblich, an der Brustwirbelsäule seien die Auswirkungen diskret, weil an der Brustwirbelsäule ja von vorneherein eine Kyphose, das heiße eine Rundstellung vorgesehen sei. Die Wichtigkeit der Bewegungssegmente sei auch in der segmentbezogenen Bewertung nach Weber und Wimmer gut erkennbar. Für die Segmente TH3/4 und Th4/5 käme man zusammen auf 8,8 %. Selbstverständlich sei dieses Prinzip von Weber und Wimmer nicht immer anwendbar, aber in diesem Fall sei es äußerst plausibel. Die BWK4- und BWK5-Fraktur bewirke eine MdE von 10 v.H. Der Sachverständige Professor Dr. R. hat demgegenüber kritisiert, dass Dr. He. die Keilwinkel nicht messe und anstelle dessen eine wenig brauchbare, globale Beurteilung bezüglich einer harmonischen Krümmung setze, die aber dann doch im Bereich der oberen Brustwirbel zunehme, weil die untere Brustwirbelsäule abgeflacht sei. Ihre Vorstellung, die gesamte Brustwirbelsäule sei hinsichtlich der Statik gleichwertig, sei eben nicht richtig. Die obere Brustwirbelsäule als Fußpunkt der Halswirbelsäule sei ganz entscheidend. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der sehr steil stehenden Basis des ersten Brustwirbels die Halswirbelsäule sehr stark im unteren Bereich gegengekrümmt werden müsse, um eine normale Kopfstellung zu erreichen. Dr. He. verwende im Wesentlichen eine Messmethodik nach Weber und Wimmer, die eigentlich heute als Standardbewertung obsolet sei, und beziehe hier nicht die korrekte Anzahl der einzubeziehenden Bewegungssegmente in die Messung ein. Ein Wirbel sei immer an 2 Bewegungssegmenten beteiligt. Bei einer Fraktur von Th4 seien das TH3/Th4 und Th4/Th5. Sei ein weiterer Wirbel nach unten beteiligt, nämlich wie in diesem Fall der Th5, dann sei auch das Bewegungssegmente Th5/TH6 zusätzlich in die Betrachtung einzubeziehen. Darüber hinaus schließe sie in die Betrachtung das Betroffensein des ersten Halswirbels nicht ein. Im Grunde müssten auch die Bewegungssegmente C8/Th1 und Th1/TH 2 mit einbezogen werden. Die Beklagte hat an ihrer Einschätzung festgehalten und einen Aufsatz von Professor Dr. Claus Carstens („Was ist eigentlich ein „wirksamer Achsknick“?“, MED SACH 2014,110) vorgelegt. Mit Urteil vom 4.11.2019 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2016 geändert und festgestellt, dass bei dem Kläger infolge des Arbeitsunfalls vom 20.3.2015 hinsichtlich der als unfallbedingt anerkannten Frakturen im Bereich der HWS (HWK6-7) und der BWS (BWK1, 4-5) eine statisch relevante keilförmige Fehlstellung der Frakturen des ersten, vierten und fünften Brustwirbels mit zusätzlichem Achsknick in der Frontalebene vorliegt, und die Beklagte verurteilt, ihm (dem Kläger) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.3.2015 eine Verletztenrente für unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v. H. für die Zeit ab 17.6.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht vermöge weder der beratungsärztlich unterlegten Handhabung (Prof. Dr. Pf. vom 31. März 2018) zu folgen, die Messung des Kyphosewinkels an der Wirbelsäule auf die BWK4 und 5 zu beschränken. Denn hierbei werde die Bewertungsrelevanz des ebenfalls unfallbedingt frakturierten BWK1 außer Acht gelassen. Dies sei aber schon im Ansatz fehlerhaft. Denn einerseits habe die Beklagte mit ihrer angefochtenen Entscheidung knöchern fest verheilte Brüche im Bereich BWK1, 4 und 5 als Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.3.2015 anerkannt. Andererseits stehe auch sonst die Unfallbedingtheit der durch MRT-Bildgebung gesicherten Frakturen BWK1, 4 und 5 als sogenannte „frische“ Frakturen außer Zweifel. Mithin sei es unlogisch und physikalisch/arbeitstechnisch/medizinisch verfehlt, bei der Frage, ob eine statisch relevante Fehlstellung der oberen BWS vorliege (welche sich insbesondere auf den Übergang der oberen BWS zur HWS auswirke, so Prof. Dr. R. auf Seite 7 seines Ergänzungsgutachtens vom 13.6.2018), die Keilwinkelbildung bei BWK1 unberücksichtigt zu lassen. Auch die zum Ansatz gebrachte Messmethode zur Darstellung von Kyphosewinkeln an der Wirbelsäule durch Beurteilung der Winkel der Wirbelkörperhinterkanten zueinander (Prof. Dr. Pf. vom 31. März 2018), um Bewertungsfehler infolge der „normalen“ Krümmung der Wirbelsäule zu vermeiden, erscheine ungeeignet, weil hierdurch die tatsächliche Formstörung frakturierter Wirbelkörper und deren statische Relevanz nicht hinreichend aussagekräftig erfasst würden. Zur Kyphosewinkelmessung nach Cobb, als „exklusive Grundlage der literaturbasierten Erfahrungswertsysteme“, schreibe Prof. Dr. R.: „Üblich zur Bestimmung des Kyphosewinkels ist die Methode nach Cobb (nicht „Copp“! es handelt sich um einen Eigennamen), wie auch von Prof. Dr. Pf. zitiert. Dabei wird eine Tangente an eine Grundplatte eines unteren und die Deckplatte eines oberen Wirbels im Blick von der Seite angelegt. Dies muss nicht der nächste gesunde Wirbel sein. Der Winkel zwischen diesen Deck- und Grundplatten wird gemessen (siehe hierzu pars pro toto Waldt, Eiber, Wörtler: Messverfahren und Klassifikationen in der musculo-skelettalen Radiologie, Thieme-Verlag Stuttgart, New York 2011). Dies ist die übliche Messung. Und weil dies die übliche Messung ist und die Messung des Alignements der Wirbelkörperhinterkanten völlig unüblich ist, basieren alle gutachtlichen Einschätzungsempfehlungen auf der Kyphosewinkelmessung nach Cobb!“ Schließlich verkenne die Beklagte die Notwendigkeit der Zusammenhangsbeurteilung bei einer unfallbedingten kyphotischen Fehlform mehrerer nahe beieinander liegender Einzelwirbel in der Gesamtrelevanz für die Statik der Wirbelsäule. Eine isolierte Betrachtung von Einzelfrakturen – jeweils für sich allein –, verbiete sich nach Auffassung der Kammer. Insoweit überzeuge zunächst der folgende, vom Sachverständigen Prof. Dr. R. im Rahmen seiner Messung nach Cobb nachhaltig vertretene Ansatz: „In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass nirgendwo geschrieben steht, dass in der Methode nach Cobb der nächste gesunde Wirbel jeweils mit einer Tangente abgebildet werden muss. Dies halte ich geradezu für falsch, denn ich möchte ja die Formstörung der betroffenen Wirbel auswerten. Zwischen jeweils 2 Wirbeln liegt eine Bandscheibe. Bekanntermaßen kann die Bandscheibe sich asymmetrisch einstellen, zum Beispiel vorne höher als hinten oder hinten höher als vorne. Damit können die benachbarten Bandscheiben eine knöcherne Fehlform einzelner Wirbelkörper teilweise ausgleichen. Gerade dieser Ausgleich der knöchernen Fehlform durch eine Verformung der benachbarten Bandscheibe führt aber biomechanisch zu einer erhöhten Stressbelastung der Bandscheibe und zu Folgeschäden. Damit ist es aus meiner Sicht nicht zulässig, die Tangente an den nächsten gesunden Wirbel anlegen zu wollen, denn dann wird die tatsächliche Formstörung des frakturierten Wirbels scheinbar durch eine zusätzlich eingemessene Verformung der benachbarten Bandscheibe wieder etwas reduziert. Aber gerade dieser Ausgleich ist pathologisch. Deshalb muss meines Erachtens die Formstörung natürlich dort gemessen werden, wo sie auch tatsächlich vorliegt, nämlich an den betroffenen Wirbeln und nicht an den Deck-und Grundplatten der gesunden Nachbarwirbel!“ Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass sich hierdurch allein im Bereich der BWK4 und 5 eine statisch wirksame Knickbildung von 25° ergebe. Darüber hinaus überzeuge die Art und Weise einer „Aufsummierung der Effekte“ in der ergänzenden Darstellung Prof. Dr. R. vom 13.6.2018, ebenso wie die zu Kontrollzwecken erfolgte „Zusammenfassung größerer Abschnitte der ansonsten harmonisch gekrümmten BWS des Klägers“, und zwar ab dem zehnten Brustwirbel bis zum ersten Brustwirbel, um die Entstehung eines pathologischen Rundrückens zu belegen. Aus Gründen der praktischen Vernunft ergäben sich erst Recht keine Einwendungen dagegen, im Rahmen der medizinischen Beweisführung das Verhältnis von „nicht betroffener BWS zum betroffenen Abschnitt der BWS“ durch weitere Kontrollmessungen und einen Vergleich des BWS-Abschnittes BWK1-5 mit den darunterliegenden Wirbelkörpern zu verdeutlichen. Die rechnerisch dargestellte Kyphosezunahme im Bereich der drei frakturierten Wirbelkörper von 36,6° im Vergleich zur darunterliegenden, nicht von Frakturen betroffenen BWS, sei plausibel. Das Gericht halte es nach alledem für erwiesen, dass die insoweit schlüssig belegte Zunahme der Kyphose im Bereich der frakturierten Wirbelkörper nahezu ausschließlich auf die Verformung der Wirbelkörper BWK1, BWK4 und BWK5 zurückgehe. Zur erheblichen statischen Relevanz der Zunahme der Kyphose im Bereich der drei frakturierten Wirbelkörper heiße es auf Seiten 10, 11 des Ergänzungsgutachtens Prof. Dr. R. vom 13.6.2018: „Ich habe bereits im Gutachten erklärt, dass die obere BWS, weil hierauf die HWS aufsetzt, den „biomechanischen Fußpunkt der HWS“ repräsentiert. Es ist für die HWS besonders ungünstig, wenn die Basis der HWS sehr stark nach vorne abfallend im Sinne einer schiefen Ebene eingestellt ist. Aufgrund der erheblichen kyphotischen Fehlform der oberen BWS (genaue Messungen siehe oben) ist nun die Basis der HWS und damit die Basis für den 7. Halswirbel sehr stark nach vorne abfallend geneigt. Ich habe dies in Abbildung 9 dargestellt. Die hier gemessenen Winkelgrade sind die Winkel zur Horizontalen. Die Basis der HWS ist im vorliegenden Fall um 51,34° nach vorne abgekippt (und das im Liegen! Im Stehen wird sich dieser Aspekt verstärken!). Dies ist funktionell für die untere HWS ungünstig. Im Vergleich dazu ist die Grundplatte des 6. Brustwirbels nur um 4,34° zur Horizontalen abgekippt. Diese Mehrabkippung resultiert ausschließlich aus den keilförmigen Deformierungen des 1., 4. und 5. Brustwirbels (Abbildung 9).“ Nachzutragen bleibe, dass die obigen Gesichtspunkte sowohl von dem Vorgutachter Ha. als auch von dem gerichtlichen Sachverständigen K. T.in seinem Gutachten vom 23. März 2017 (dort auf Seiten 12 unten, 13) verkannt worden seien. Letztendlich habe auch die zur Beratung der Beklagten angehörte Dr. He. keine eigene Messung der Keilwirbelbildung der BWK 1, 4 und 5 vorgenommen, sondern ganz allgemein darauf hingewiesen, dass ein keilförmiger Bruch in einem lordotisch eingestellten Wirbelsäulenabschnitt (HWS und LWS) ganz andere Auswirkungen nach sich ziehe als an einem kyphotisch eingestellten Wirbelsäulenabschnitt (BWS) und insoweit das Standardwerk Schönberger, Mehrtens, Valentin kritisiert, die dortige Schwachstelle liege darin, dass nicht klar abgegrenzt werde, wo eine Wirbelkörperfraktur liege. Allerdings erscheine ihre so verstandene Meinung, eine Keilwinkelbildung im Bereich der BWS stelle sich wegen der konvexen Krümmung (generell) weniger relevant dar, vorliegend nicht hinreichend einzelfallbezogen. Entscheidend komme es nämlich auf das Ausmaß der Krümmung durch die keilförmige Deformität bzw. die Zunahme der Kyphose vor dem Hintergrund mehrerer frakturierter Wirbelkörper der BWS beim Kläger an. Dies aber erfordere eine ausführliche Einzelbetrachtung, der die generalisierende Stellungnahme Dr. He. nicht gerecht werde. Im Ergebnis gehe das Gericht unter Heranziehung der Originalpublikation der Autoren Thomann, Grosser und Rauschmann, Begutachtung von Wirbelsäulenverletzungen, Orthopädie 2010, welche in der aktuellen Überarbeitung des Standardwerkes Schönberger, Mehrtens, Valentin, 9. Aufl. inkorrekt wiedergegeben werde, davon aus, dass beim Kläger infolge der Wirbelbrüche, welche indes stabil verheilt seien, ein statisch relevanter Achsknick (Keilwirbel >20°) vorliege. Da in Anbetracht der Keilwinkel von 15° bei Th1, 15° bei Th4 und 18,5° bei Th5 (Seite 13 des Ergänzungsgutachtens Prof. Dr. R. vom 13. Juni 2018: „Bereits nur über die beiden benachbarten Wirbel Th4 und Th5 liegt der Keilwinkel deutlich über 20°, auch korrigiert; über das Gesamtsegment liegt aus den oben genannten Gründen der Kyphosewinkel [nicht mehr der Keilwinkel eines einzelnen Wirbelkörpers, das ist der Unterschied] bei 47° und korrigiert um die übliche Kyphose der darunterliegenden, nicht betroffenen BWS, noch bei weit über 30°“) das oben genannte Kriterium „übererfüllt“ sei, bedürfe es nicht mehr eines detaillierten Eingehens auf die auch aus Sicht des Gerichts „unglückliche“ Neufassung der 9. Aufl. des Handbuchs Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, soweit dort hinsichtlich der Frage einer Bewertung der MdE bei Wirbelkörperfrakturen (Schweregrade) zur Begründung auf die Originalarbeit Thomann, Grosser, Rauschmann abgestellt werde, einerseits mit offensichtlichem Zitierfehler und andererseits mit nicht ersichtlich gemachter inhaltlicher Abweichung, so dass die Arbeit der vorgenannten Autoren als scheinbar beweisend für eine wissenschaftliche Position der Verfasser des genannten Standardwerks zur Heranziehung komme, ohne dass dem „Beweismittel“ eine solche „Beweiskraft“ tatsächlich zugemessen werden könne (Unergiebigkeit). Es liege auf der Hand, dass die Position „Statisch wirksamer Achsenknick (Keilwirbel > 25°)“ statt > 20°, ohne Ergiebigkeit der zitierten „Originalarbeit“ und mangels sonstiger Begründung, nicht zu überzeugen vermöge. Mithin habe dem Feststellungs- und Rentenbegehren des Klägers (MdE von 20 v. H. ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als Dauerrente) im Ergebnis vor dem Hintergrund des unfallbedingten Vorliegens einer statisch relevanten keilförmigen Fehlstellung der Frakturen des ersten, vierten und fünften Brustwirbels mit zusätzlichem Achsknick in der Frontalebene zur Gänze entsprochen werden müssen. Gegen das ihr am 26.2.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.2.2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, soweit Professor Dr. R. davon ausgehe, dass die Angabe in Schönberger/Mertens/Valentin, dass Wirbelkörperbrüche eine statische Wirkung erst ab einem Knickwinkel von 25° hätten, auf einem Schreibfehler beruhe, handele es sich offensichtlich um eine reine Vermutung. Nach Auffassung der Beklagten stelle sich die Frage, ob ein statisch wirksamer Achsknick nun bei einem Knickwinkel von 20° oder 25° vorliege, derzeit jedoch nicht. Professor Dr. R. sei der einzige mit der Sache befasste Sachverständige, der eine rentenberechtigende MdE aufgrund eines statisch wirksamen Achsenknicks vorgeschlagen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 4.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme (vom 16.12.2020) bei Professor Dr. R.. Der Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, in dem aktuellen Handbuch Schönberger/Mertens/Valentin sei ein Druckfehler unterlaufen. Wäre die Einführung einer 25°-Grenze kein Druckfehler, dann hätte sich etwas ganz Eigenartiges ereignet. Dr. Grosser als Mitautor dieser Arbeit (Thomann K.D, Grosser V., Rauschmann M.: Begutachtung von Wirbelsäulenverletzungen, Orthopäde 2010; 39: 312-328) würde dann diese Arbeit zum Beleg seiner Einschätzung zitieren, aber die in dieser Arbeit vorgegebenen Einschätzungsgrundlagen eigenmächtig ohne Erklärung und ohne wissenschaftlichen Nachweis verändern. Schaue man in die anderen Handbücher und die für die gesetzliche Unfallversicherung dargestellten Bewertungsgrundsätze, dann sei die hiesige Darstellung klar gestützt. Das neueste Handbuch sei ein Handbuch, an dem übrigens ebenfalls Dr. Grosser als zweiter Herausgeber mitgearbeitet habe: Thomann, Schröter, Grosser (Hrsg): Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung - Handbuch der klinischen Begutachtung, 3. Aufl., (…)2020. Hier finde man die Referenztabellen für die Einschätzung der MdE und lese auf Seite 554 unter der Überschrift Wirbelbrüche: „… Stabil verheilter Wirbelbruch, statisch wirksamer Achsknick (Keilwirbel > 20°) gegebenenfalls … MdE 20 v.H.“ Das heiße, auch in einem später erschienenen Übersichtswerk zu den MdE-Tabellen werde unter Mitautorschaft von Dr. Grosser die Grenze für die Keilwirbelbildung, für die eine MdE von 20 v.H. qualifiziere, mit 20° und nicht mit 25° angegeben. Betrachte man den Aufsatz von Professor Carstens, dann habe er sich sicherlich mit einem relevanten Thema beschäftigt. Er habe durchaus gut die historische Entwicklung der „20° Grenze“ beleuchtet. Aber er habe offensichtlich versucht, denn ansonsten wäre ja ein solcher Aufsatz wenig publikationswürdig, die bisher geübte Praxis infrage zu stellen. Dies sei aber wissenschaftlich betrachtet misslungen. Er könne überhaupt nur zwei Arbeiten zitieren. Eine stamme bereits aus 1992 und lasse aufgrund ihrer Konzeption bereits erhebliche Schwächen erkennen, komme bezüglich des Kyphosewinkels aber nur zu der Aussage, dass wenn dieser mehr als 30° betrage, besonders viele Patienten Beschwerden hätten. Das sei ein zu erwartender Allgemeinplatz. Es sei nicht herleitbar, dass ein Kyphosewinkel zwischen 20° und 30° nicht relevant mit Beschwerden einhergehe. Insofern lasse sich hier nichts abstützen. Der Umgang mit der zweiten Publikation sei eigentlich wissenschaftlich in hohem Maße kritikwürdig. Denn eigentlich zeige die zweite Arbeit, die er heranziehe, um seine These, man müsse den Grenzwert möglicherweise von 20° auf 25° anheben, eben gerade diesen Zusammenhang nicht. Dass von fünf Menschen mit einem Kyphosenwinkel von 30° und mehr vier besonders starke Schmerzen hätten, habe wissenschaftlich zum einen in der korrekten Datenanalyse keinen Raum und belege zum anderen nur, dass ab 30° erst recht von einer Relevanz des Kyphosewinkels auszugehen sei, aber in keiner Weise, dass zwischen 20° und 30° der Kyphosewinkel keine Bedeutung habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.