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Urteil

L 7 U 20/20

Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2021:0113.L7U20.20.00
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Leitsätze
Zur Nichtanerkennung einer beidseitigen Knieerkrankung eines Zimmerers und Dachdeckers als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2102 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen (hier Meniskusbelastung von 5 bis 15 vH Zeitanteil pro Arbeitsschicht) (Rn.57)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.01.2020 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtanerkennung einer beidseitigen Knieerkrankung eines Zimmerers und Dachdeckers als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2102 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen (hier Meniskusbelastung von 5 bis 15 vH Zeitanteil pro Arbeitsschicht) (Rn.57) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.01.2020 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Denn das SG hat der auf Anerkennung der BK 2102 gerichteten zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. BSG-Urteil vom 05.07.2011, Az.: B 2 U 17/10) zu Unrecht stattgeben, weil der Kläger entgegen der Auffassung des SG keinen Anspruch auf Anerkennung der BK 2102 hat und deshalb durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV (BK 2102). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet sind (sog Listen-BK) und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Darüber hinaus müssen die als tatbestandliche Voraussetzungen formulierten Anforderungen an die betreffenden Einwirkungen (sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen) erfüllt sein. Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ i.S. des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK, wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall - vgl. BSG-Urteil vom 27.06.2017, Az.: B 2 U 17/15 R m.w.N.). Die haftungsbegründende Kausalität ist in zwei Stufen zu prüfen. Auf einer ersten Prüfungsstufe ist zu fragen, ob die Einwirkungen eine naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung für den Eintritt der Krankheit sind. Dabei ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nach den einschlägigen Erfahrungssätzen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall eine (von möglicherweise vielen) Bedingungen für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt; das können Bedingungen aus dem nicht versicherten Lebensbereich wie z.B. Vorerkrankungen, Anlagen, nicht versicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen sein. Erst wenn sowohl die Einwirkungen als auch andere Umstände als Ursachen des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich „wesentliche“ ist (vgl. BSG-Urteil vom 15.05.2012, Az.: B 2 U 31/11 R m.w.N.). Die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der BK 2102, die nach dem Verordnungstext Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten umfasst, liegen entgegen der Auffassung des SG nicht vor. Der Senat stützt sich hierbei wesentlich auf die überzeugenden Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten, der über die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der arbeitstechnischen Vorgänge verfügt. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2102 sind vorliegend nicht erfüllt. Wenn auch diese BK nach dem Verordnungstext keine quantitative Einwirkungsgröße benennt, ist nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK 2102 (Bekanntmachung des BMA vom 11.10.1989, BArbBl1990 H./S.135, II), auf das ergänzend abzustellen ist (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 30.09.2013, Az.: L 9 U 214/09), eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke und zwar der Menisken zu fordern. Dies ist biomechanisch gebunden an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchungen, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage, da nur unter diesen Umständen die Menisken in verstärktem Maße belastet werden. Bezogen auf die nach dem Berufsbild des Klägers in Betracht zu ziehenden Dauerzwangshaltungen sind relevant daher nur Arbeiten im Hocken und Fersensitz mit erzwungener maximaler Knieanwinkelung und gleichzeitiger Kraftanwendung. Nicht meniskusbelastend sind hingegen kniende Positionen in rechtwinkeliger Beugung des Kniegelenkes, so dass „kniebelastende“ Tätigkeiten nicht mit „meniskusbelastenden“ Tätigkeiten gleichgesetzt werden können. „Andauernd oder häufig wiederkehrend“ sind meniskusbelastende Tätigkeiten hierbei dann, wenn sie den Menisken keine außerordentliche Zeit zur Erholung belassen. Dies ist dann der Fall, wenn das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt ist, wobei insoweit keine prozentuale Mindestbelastung zu fordern ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.09.2018, Az.: L 15 U 292/16 m.w.N.). Bezogen auf die Tätigkeiten des Klägers, die dieser im Laufe seines Berufslebens ausgeübt hat, vermochte der Senat nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Erscheinungsbild des Berufes bzw. der Tätigkeiten an den verschiedenen Arbeitsplätzen des Klägers durch eine derartige überdurchschnittliche Kniebelastung geprägt gewesen ist. Zu Recht wendet die Beklagte gegen die im erstinstanzlichen Urteil erfolgte Bewertung ein, dass entgegen der Auffassung des SG der Präventionsdienst der Beklagten die Exposition des Klägers im Rahmen des Möglichen konkret-individuell und nicht etwa abstrakt-generell ermittelt hat. Insoweit hat der BK-Ermittler Hahn der Beklagten auf der Grundlage des am 01.09.2016 mit dem Kläger geführten Gesprächs in seinem Bericht vom 22.09.2016 folgende Feststellungen getroffen: 1. In allen Beschäftigungsverhältnissen seien zu 90 % typische Dachdeckerarbeiten, zu 10 % Zimmererarbeiten (bestehend aus dem Abbund der Hölzer und dem Aufschlagen von Dachstühlen) ausgeführt worden; 2. die Dachdeckerarbeiten an Wohngebäuden verschiedener Größe, öffentlichen Gebäuden und Lagergebäuden hätten sich zu 2/3 auf Umdeckungen/Renovierungen, zu 1/3 auf Neubauten verteilt; 3. die Aufgaben des Klägers hätten zu a) 75 % aus Steildacheindeckungen mit Ziegeln (von 1977 bis 1987 auch Asbestzement-Wellplatten) oder Betondachsteinen inklusive Lattung und zum Teil Dämmungen, b) 5% Steildacheindeckungen mit Biberschwanzziegeln inkl. Lattung und zum Teil Dämmungen, c) 10% Flachdachabdichtungen (Bitumen-Schweißbahnen oder Kunststofffolien) sowie d) 10% Zimmererarbeiten (Abbund und Aufrichten) bestanden. 4. Nur in seltenen Fällen seien Innenausbauarbeiten durchgeführt worden. 5. In den letzten 2 - 3 Jahren seiner Berufstätigkeit seien statt dem Einbau von Dämmungen verstärkt Aufsparrendämmungen aus großformatigen PU-Schaumplatten montiert worden. 6. Bei verschiedenen Teilarbeiten sei der Versicherte erheblich kniend tätig gewesen. Als besonders belastend empfunden worden sei von ihm die Herstellung der Abdichtungen an den Aufkantungen (Lichtkuppeln, Attika etc.) bei der Flachdachabdichtung, das nachträgliche Dämmen alter Häuser zwischen den Sparren mit der Montage der Folie von der Dachfläche aus sowie die Dämmung mit Verlegung von OSB-Platten im Bereich der oberen Geschossdecken. 7. Nennenswerte Unterschiede in der Kniebelastung habe es bei den einzelnen Arbeitgebern nicht gegeben. Der BK-Ermittler hat die Angaben des Klägers auf Seiten 8 ff des Berichts vom 22.09.2016 tabellarisch aufgelistet und hierbei im Einzelnen die als Dachdecker ausgeübten Teiltätigkeiten mit Angabe der Schichtanzahl, welche sich aus dem vom Versicherten angegebenen Anteil der Teiltätigkeiten an der Gesamttätigkeit ergaben, sowie die dabei erfahrungsgemäß stattgehabten Meniskusbelastungen in Prozent bzw. Zeitdauer/Schicht aufgeführt. Hierbei entstammten einzig die zu den Meniskusbelastungen eingetragenen Werte nicht den Angaben des Klägers, sondern es handelte sich um Katasterdaten aus dem IFA-Report 2/2012, welche wiederum die Ergebnisse von Messungen der beruflichen Meniskusbelastungen einer Vielzahl von Dachdeckern waren. Mit der Beklagten und entgegen der Auffassung des SG hält der Senat die Heranziehung von Katasterdaten für gerechtfertigt, weil belastbare und damit der Entscheidung zugrunde legbare Angaben von Betroffenen zur langjährigen und schichtbezogenen Meniskusbelastung realistischer Weise nicht erwartet werden können. Denn bereits eine Unterscheidung zwischen Kniebelastung einerseits und der damit keinesfalls zwangsläufig verbundenen Meniskusbelastung, welche immer geringer als die Kniebelastung ausfällt, findet insoweit nicht statt, was auch aufgrund fehlender biomechanischer Kenntnisse bei den meisten Betroffenen grundsätzlich nicht zu erwarten ist. In seiner letzten Stellungnahme vom 12.03.2019 hat der BK-Ermittler nachvollziehbar und überzeugend erläutert, warum für die Erhebung der Meniskusbelastung die Zugrundelegung von Messwerten aus Katastern erforderlich ist. Der BK-Ermittler hat insoweit ausgeführt, dass er seit 1995 über umfangreiche Erfahrungen in den arbeitstechnischen Ermittlungen zu vielen angezeigten BK-Fällen verfüge. Dabei könne nahezu täglich festgestellt werden, dass ein Erkrankter, der über Jahrzehnte handwerklich an Baustellen tätig gewesen sei, zu bestimmten Körperhaltungen, Teilarbeiten oder Expositionen (hier zu meniskusbelastenden Arbeiten) in Minuten/Schicht oder in Prozenten nur unzureichende Angaben machen könne. So werde von verschiedenen Betroffenen häufig z.B. das Begehen von Treppen über mehrere Stockwerke oder das Steigen auf Leitern und das Knien mit um 90 Grad abgewinkelten Unterschenkeln als knie- bzw. meniskusbelastend geschildert. Aus dem IFA-Report 1/2010 des Institutes für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ergebe sich aus dem Vergleich der gemessenen mit den von den Probanden selbst geschätzten Kniebelastungen die Feststellung, dass die Probanden sowohl im Anschluss an die Messung als auch 6 Monate später nicht in der Lage gewesen seien, die Dauer ihrer Kniebelastung valide einzuschätzen. 109 (87,2%) Probanden hätten ihre Belastung überschätzt, 13 Probanden (10,4%) hätten sie unterschätzt. Der Mittelwert der Kniebelastung aus der Befragung habe um das 18-fache höher gelegen als der entsprechende Mittelwert der Messung. Der Senat folgt daher der Auffassung der Beklagten auf der Grundlage der Stellungnahmen des BK-Ermittlers, dass Messungen wie die des IFA gegenüber berufskundlichen, nur auf Beobachtungen beruhenden Erfahrungen zur Meniskusbelastung von Dachdeckern oder gar nur Erinnerungen lange zurückliegender Belastungen der Vorzug zu geben ist. Der BK-Ermittler hat in seiner Stellungnahme vom 12.03.2019 weiter ausgeführt, wenn man im IFA Report 1/2012 die Messergebnisse zur Meniskusbelastung verschiedener Berufe ansehe, werde deutlich, dass im Baubereich insbesondere Fliesenleger, Bodenleger und Installateure hoch belastet seien. So liege die Meniskusbelastung beim Fliesenleger, mit Ausnahme der vorbereitenden Arbeiten, bei allen Teilarbeiten/Modulen zwischen 20% und 35% (im Vergleich der Dachdecker bei den Regelmodulen zwischen 5% und 15%). Aus Sicht des BK-Ermittlers sei die Höhe der Meniskusbelastung eines Dachdeckers nicht mit der eines Fliesenlegers oder Bodenlegers vergleichbar. Auch dies hält der Senat für überzeugend. Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass der Kläger weder gegenüber dem BK-Ermittler noch im gerichtlichen Verfahren tätigkeitsbezogene Besonderheiten angegeben hat, die eine höhere Meniskusbelastung als angesetzt nahegelegt hätten. Dies gilt auch hinsichtlich der vom SG als bei Dachdeckern bekannte Meniskusbelastungen angegebenen Knick-, Dreh- und Scherbewegungen auf unebener Unterlage, wobei der Kläger selbst nur kniende Belastungen angegeben hatte. Der BK-Ermittler hat diese Art der Meniskusbelastung beim Kläger denn auch verneint und dies nachvollziehbar damit begründet, dass im Vergleich zu dieser Form der Meniskusbelastung stehend oder gehend auf dem Dach arbeitende Dachdecker den erforderlichen dynamischen Belastungen der im Merkblatt des BMA genannten Risikopersonen nicht ausgesetzt seien. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind vom Kläger nicht vorgebracht worden Zutreffend hat die Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass sie – entgegen der Auffassung des SG – bereits seit Jahren nicht mehr auf das 1/3-Zeitanteil-Kriterium abstelle, sondern vielmehr eine berufliche Meniskusbelastung im Sinne der BK-Nr. 2102 für ausreichend erachte, wenn die/der Versicherte während der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten (in der Regel mindestens 111 von 220) eines Tätigkeitsabschnittes einer zeitlichen Meniskusbelastung von mindestens 20 % ausgesetzt gewesen sei. Soweit das SG auch dieses Entscheidungskriterium für nicht nachvollziehbar erachtet, weil es den Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung trage, folgt dem der Senat nicht. Zwar vertreten verschiedene Landessozialgerichte (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18.09.2008, L 2 U 148/97; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2010, L 2 U 272/07; LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.) insoweit die Auffassung, dass eine prozentuale Mindestbelastung für die Anerkennung der BK 2102 grundsätzlich nicht zu fordern ist. Mit dem LSG Bayern (vgl. Urteil vom 18.09.2012, Az.: L 18 U 349/09 zur Meniskusbelastung bei beruflicher Vortätigkeit als Steinmetz) geht der Senat indes davon aus, dass es zwar nicht um einen wissenschaftlich definierbaren Dosis-Wirkungs-Zusammenhang geht; allerdings erfordert sowohl das Tatbestandsmerkmal „andauernd“ wie auch die medizinische Erkenntnis, dass sich Menisken „erholen“ können, dass zumindest ein gewisser Zeitanteil mehrjährig kniebelastend gearbeitet wurde. Insoweit kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob dieser Zeitanteil ein Drittel betragen muss oder ob auch ein geringerer Zeitanteil (LSG Sachsen, a.a.O.: 20 - 25 %; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.: 25 %; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2001, L 17 U 26/01: ca. 30 %) ausreicht, da der Kläger diese Werte bei weitem nicht erreicht. Denn laut dem Bericht des BK-Ermittlers vom 22.09.2016 war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit vom 01.08.1977 bis 16.09.2016 - mit Unterbrechungen - teilweise einer Meniskusbelastung von 5 bis 15 % Zeitanteil pro Arbeitsschicht ausgesetzt. Aus der von dem BK-Ermittler erstellten tabellarischen Zusammenstellung der zu der Gesamtbewertung führenden Teilbelastungen (Bericht S. 8 ff), wird deutlich, dass der Kläger die Spitzenbelastung von 15 % (= 1,2 Stunden = 72 Minuten) jeweils nur in 11 von jährlich 220 Arbeitsschichten erreicht hat; in 62 von jährlich 220 Arbeitsschichten hat die Meniskusbelastung 10 % (= 0,8 Stunden = 48 Minuten) erreicht, während sie in 148 - also der weit überwiegenden Anzahl der jährlich 220 Arbeitsschichten - lediglich 5 % (= 0,4 Stunden = 24 Minuten) betragen hat. Zusammenfassend war der Kläger danach an 5 % seiner Arbeitstage zu 15 % meniskusbelastend tätig, in 28 % der Arbeitstage zu 10 % und in 67 % der Arbeitstage zu 5 %, im Schnitt also zu knapp 7 %. Eine derartige Belastung reicht nach der Überzeugung des Senats nicht aus, um eine ausreichende Belastung des Klägers im Sinne der BK und damit die haftungsbegründende Kausalität anzunehmen. Soweit sich das SG zur Begründung seiner Auffassung auf ein Urteil des Senats vom 13.04.2011 (Az.: L 2 U 111/07) bezieht, lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis ableiten. Denn in dem dem Urteil vom 13.04.2011 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der dortige Kläger nach den damaligen Feststellungen des Senats jedenfalls ca. 25 % seiner Gesamtarbeitszeit meniskusbelastende Tätigkeiten verrichtet, während vorliegend der Anteil der Meniskusbelastungen – wie gezeigt – knapp 7 % betragen hat. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob das von der Beklagten derzeitig angewandte Kriterium - mindestens 20 % Meniskusbelastung in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten – als maßgeblich anzusetzen ist; denn jedenfalls reicht die im vorliegenden Fall ermittelte durchschnittliche Meniskusbelastung von knapp 7 % nicht aus. Zutreffend hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass laut Merkblatt für die ärztliche Untersuchung nur Dauerzwangshaltungen, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung zu den überdurchschnittlichen Kniebelastungen zählen (BMA-Bekanntmachung vom 11.10.1989) so dass während eines wesentlichen Teils der täglichen Arbeitszeit meniskusbelastende Kniepositionen eingenommen worden sein müssen, was wiederum einen bedeutenden zeitlichen Umfang pro Schicht erfordert. Die kurzfristige Belastung durch Hock- oder Fersensitzstellung, selbst wenn sie wiederkehrend erfolgt, stellt keine Dauerzwangshaltung dar, so dass der im vorliegenden Fall vom BK-Ermittler dokumentierte Anteil meniskusbelastender Tätigkeiten von knapp 7 % in keinem Fall ausreicht, die für die Anerkennung der BK 2102 erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen hinreichend zu belegen. Da bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, kommt es auf die weiter von der Beklagten gegen die medizinische Beweiswürdigung des SG vorgebrachten Einwände nicht mehr an. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass, soweit das SG die Beweiserleichterung des § 9 Abs. 3 SGB VII zitiert, ohne diese als maßgeblich für die Entscheidung anzusehen, sich aus dieser Vorschrift ebenfalls nichts ableiten lässt, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beweiserleichterung des § 9 Abs. 3 SGB VII nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 25/03 R) sich nicht auf den Nachweis der schädigenden Einwirkung bezieht, sondern lediglich auf den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung; für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 SGB VII müssen mindestens die Art und die Intensität der schädigenden Einwirkung nachgewiesen sein, die im Tatbestand der jeweiligen Berufskrankheit genannt ist bzw. die nach allgemeiner Überzeugung für eine Entschädigung notwendig ist; es reicht nicht aus, dass der Versicherte einer potenziell gefährdeten Berufsgruppe angehört oder einer einschlägigen Tätigkeit nachgeht (vgl. Römer in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, § 9 Randnr. 32b). Auf die Berufung der Beklagten war folglich das angegriffene Urteil des SG aufzuheben, und die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) der BK-Liste Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Der am 1961 geborene Kläger hat in den Jahren 1977 bis 1980 den Beruf des Zimmerers erlernt und nach anschließendem 15-monatigem Grundwehrdienst in der Folgezeit bis September 1989 nahezu durchgängig als Geselle bei verschiedenen Zimmerei- und Dachdeckerbetrieben gearbeitet. Von September 1989 bis Juli 1990 besuchte der Kläger die 10-monatige Meisterschule in K.. Hieran schloss sich von Juli 1990 bis März 1994 wiederum eine abhängige Beschäftigung als Dachdecker an, bis sich der Kläger in seinem Beruf selbständig machte (April 1994 bis Juni 2002). In der Folge arbeitete der Kläger wiederum in verschiedenen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen als Dachdecker. Unter Abzug des Grundwehrdienstes, des Meisterlehrgangs und einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (bis 22.04.2016) nach einem Arbeitsunfall vom 14.09.2015 betreffend das linke Kniegelenk mit operativer Behandlung vom 06.10.2015 im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 06.10.2015 bis 09.10.2015 in der Abteilung für Unfallchirurgie und Orthopädie des Marienkrankenhauses St. W. errechnete der Präventionsdienst der Beklagten insgesamt 32,3 Jahre beruflicher Tätigkeit als Dachdecker. Bei der ab September 2014 ausgeübten Beschäftigung bei der Zimmerei/Dachdeckerei R. St. in N.-W. handelt es sich um eine Halbtagsstelle; des Weiteren übt der Kläger ein Kleingewerbe aus. Wegen des Schadensereignisses vom 14.09.2015 wurde dem Kläger keine Verletztenrente bewilligt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.03.2016 stellte der Kläger den Antrag, die beidseitige Knieerkrankung als Berufskrankheit nach Ziff. 2112 der BKV anzuerkennen, woraufhin die die Beklagte ein entsprechendes Feststellungsverfahren einleitete. Im Rahmen dieses Verfahrens zog die Beklagte verschiedene Unterlagen/Befundberichte bei, veranlasste Röntgenaufnahmen betreffend das rechte Kniegelenk des Klägers und konsultierte ihren Beratungsarzt, den Facharzt für Chirurgie Dr. Sch., der unter dem 09.08.2016 eine Stellungnahme abgab. Auf dessen Empfehlung hin veranlasste die Beklagte eine „Stellungnahme Arbeitsplatzexposition“ ihres Präventionsdienstes vom 22.09.2016 zur BK Nr. 2102, mit welcher der Zeitanteil meniskusbelastender Tätigkeiten pro Arbeitsschicht auf 5 - 15 % veranschlagt wurde. Weiter wurde von dem Gewerbearzt Dr. H. eine Stellungnahme (vom 08.10.2016) eingeholt. Mit Bescheid vom 02.11.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 2102 wegen Fehlens der arbeitstechnischen Voraussetzungen ab und verneinte das Vorliegen einer BK Nr. 2112 aus medizinischen Gründen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.04.2017 Klage mit dem Ziel der Anerkennung der BK Nrn. 2102 und 2112 erhoben. Der Kläger hat eine Auflistung zu den von ihm ausgeübten knienden Tätigkeiten nebst Lichtbildern eingereicht; hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes (vom 24.07.2017) vorgelegt. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Datenträger mit den einschlägigen Befunden bildgebender Verfahren beigezogen und von Amts wegen ein Gutachten des Chefarztes der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie MediClin B. Kliniken Prof. Dr. St. R., B. (erstattet am 11.06.2018) eingeholt. Auf Anforderung des SG hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme ihres Präventionsdienstes (vom 12.03.2019) eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 hat der Kläger seine Klage auf die Anerkennung der BK Nr. 2102 beschränkt. Mit Urteil vom 27.01.2020 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und festgestellt, dass bei dem Kläger eine BK Nr. 2102 der BK-Liste Anlage 1 zur BKV hinsichtlich des linken Kniegelenks vorliege; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen für eine BK Nr. 2102 seien spätestens zum Zeitpunkt der Arthroskopie des linken Kniegelenks des Klägers vom 06.10.2015 belegt (Körperschaden einer primären Meniskopathie voll bewiesen, belastungskonformes Schadensbild gegeben, keine konkurrierenden Ursachen feststellbar). Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen beim Kläger auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten als Dachdecker vor (hier insgesamt 32,3 Jahre beruflicher Tätigkeit). Insoweit verbiete sich jede schematische Darstellung. Stets komme es auf den Einzelfall an. Nach § 7 Abs. 1 SGB VII seien Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. § 9 SGB VII definiere Berufskrankheiten, als Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichne und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten. Die Bundesregierung werde ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auf besonderen Einwirkungen beruhten, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien; die Bundesregierung könne dabei festlegen, dass es sich bei den besagten Krankheiten nur dann um Berufskrankheiten handele, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden seien, oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt hätten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten. Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, z.B. Urteil vom 27.06.2017, Az.: B 2 U 17/15 R) sei für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu der Einwirkung von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt habe (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht hätten (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssten die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtungen“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genüge indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sei erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spreche und ernste Zweifel ausschieden. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich ziehe (haftungsausfüllende Kausalität), sei keine Voraussetzung einer Listen-BK, wohl aber für eine Leistung (Leistungsfall). Dies vorausgeschickt könne das SG die in den Stellungnahmen des Präventionsdienstes der Beklagten vom 22.09.2016 und 24.07.2017 sowie 12.03.2019 zur Anwendung gebrachte „Übertragung“ der pauschalen Bezifferung des Zeitanteils kniebelastender/meniskusbelastender Tätigkeiten bei Dachdeckern nach den Regelmodulen (5 % bis 15 % einer Arbeitsschicht) auf den vorliegenden Einzelfall nicht unterstützen. Vielmehr sei die Kammer davon überzeugt, dass beim Kläger, „über das Normalmaß der übrigen Bevölkerung hinaus“, eine erhöhte Meniskusbelastung infolge der mehr als 32 Jahre lang durchgeführten Verrichtungen als Dachdecker vorgelegen habe. Insbesondere sei für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 eine prozentuale Mindestbelastung über die Gesamtarbeitszeit bzw. über 110 Tage/Jahr nicht zu fordern. Das LSG für das Saarland habe auf Seite 8 f. seines Urteils vom 13.04.2011 (Az.: L 2 U 111/07) hierzu ausgeführt: „Dem Wortlaut der BK (Nr. 2102) ist das Erfordernis einer Mindestbelastung ebenso wenig zu entnehmen wie dem Merkblatt (zur BK Nr. 2102 vom 11.10.1989, BArbBl. 2/1990, S. 135). Der Verordnungsgeber hat einen bestimmten, zeitlich fassbaren Belastungsumfang in der Definition der BK nicht vorgesehen. Für das in der Literatur (vgl. z. B. Schönberger/Mehrtens/Valentin a. a. O. 8.10.5.5.2.2 S. 636) genannte Erfordernis einer mindestens 1/3 der Gesamtarbeitszeit umfassenden meniskusbelastenden Tätigkeit wird regelmäßig auf die Ausführungen in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2001 (L 17 U 26/01) verwiesen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte über das Vorliegen einer BK 2102 im Falle eines Stuckateurs zu entscheiden, bei dem der Zeitanteil der meniskusbelastenden Arbeiten mit 10-20 % nachgewiesen war. Demgegenüber hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit eines Dachdeckers als Beispiel für geeignete Dauerzwangshandlungen mit Fersensitz im Hocken und Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung benannt. Im Übrigen ist auch die Beklagte der Auffassung, dass der 1/3-Wert kein Grenzwert mit Ausschlusswirkung ist. Dementsprechend hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.03.2007 (a.a.O.) entschieden, dass die zeitliche Betrachtung eines Drittels einer regulären Arbeitsschicht, ab der man von einer dauernden meniskusbelastenden Tätigkeit für einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit sprechen könne, lediglich einen groben Anhaltspunkt gebe und einen Richtwert und keinen absoluten Grenzwert darstelle.“ Diese Auffassung mache sich die Eingangsinstanz seitdem zu Eigen. Bei der Ermittlung der konkreten beruflichen Meniskusbelastung eines Dachdeckers komme es in erster Linie über die Aufstellung und Analyse „typischer Dachdeckerarbeiten“ hinaus auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, d.h. entscheidend sei die biomechanisch und medizinisch plausible Meniskusbelastung auf der Zeitschiene anhand des jeweils kritisch zu hinterfragenden Tätigkeitsprofils, welches sich auch nach ortstypischen Gegebenheiten (Dachformen, Material und Modalitäten der Eindeckung/Abdichtung/Dämmung etc.), der Gesetzeslage (Begründung der Notwendigkeit von Dämmungs-/Isolierungsarbeiten, Entsorgung alter asbesthaltiger Eindeckungen/Umdeckungen etc.), der allgemeinen Marktlage (Anteil von Neubauten/Altbauten/Teilgewerken/Einzelreparaturen etc.), der Größe und Positionierung des Dachdeckerunternehmens (Anteil von Zimmererarbeiten etc.) sowie der Kundenstruktur (Anteil von Arbeiten an Privathäusern/Betriebsniederlassungen/Lager-gebäuden/öffentlichen Gebäuden etc.) und nicht zuletzt der Stellung und Qualifizierung eines Versicherten im Betrieb richte. Diesen Maßgaben werde die Beklagte nicht dadurch gerecht, dass sie lediglich typische Teiltätigkeiten des Dachdeckerhandwerks unter Ansatz von Zeitanteilen mit einer entsprechenden Meniskusbelastung/Tag in % optisch darstelle (Anlage zur Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 22.09.2016). Es überzeuge auch nicht, wenn eine Meniskusbelastung/Tag maximal in Höhe von 15 % und lediglich bei Arbeiten auf Flachdächern veranschlagt werde (dito). Der Kläger habe insbesondere die Herstellung der Abdichtungen an den Aufkantungen (Lichtkuppeln, Attika etc.) bei der Flachdachabdichtung, das nachträgliche Dämmen von alten Häusern zwischen den Sparren mit der Montage der Folie von der Dachfläche aus sowie die Dämmung mit Verlegung von OSB-Platten im Bereich der oberen Geschossdecken als erheblich meniskusbelastend beschrieben. Hinzu komme, dass die Beklagte selbst insbesondere Dämmarbeiten bei Steildächern als meniskusbelastend einstufe (Seite 2 der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 24.07.2017). Gleiches dürfte wohl für das Knien auf der schiefen Ebene bei Dächern/Pultdächern mit eher geringer Neigung gelten. Vor dem Hintergrund, dass auch der Fersensitz (Knien mit stark gebeugten Kniegelenken und Absenken des Gesäßes auf die Ferse) als belastende Position im Rahmen einer BK Nr. 2102 angesehen werde, welche bei Dachdeckern im Sinne einer Zwangshaltung häufig vorkomme – ähnliches gelte für die Hockstellung –, und dass darüber hinaus vom Kläger häufige Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebener Unterlage genannt worden seien, welche die Menisken ebenfalls in verstärktem Maße belasteten, habe sich die Beklagte dennoch nicht dazu bereitfinden können, von ihrem 1/3-Zeitanteil-Kriterium bzw. der als grundsätzlich anmutenden Ablehnung der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 2102 bei Dachdeckern Abstand zu nehmen. Indes sei das hiesige Gericht unter Berücksichtigung der unter dem 22.09.2016 dokumentierten Angaben des Klägers zu seinen Arbeitsplätzen, Tätigkeiten und Expositionen (Vor-Ort-Ermittlung durch die Beklagte) zu der Überzeugung gelangt, dass der intraarthroskopisch am 6.10.2015 gesicherte Meniskusschaden am linken Kniegelenk des Klägers (kernspintomografische Erstmanifestation im Jahre 2012) auf die mehr als 32 Jahre lang währende Arbeit des Klägers als Dachdecker (ab August 1977) mit häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke/Menisken überdurchschnittlich belastenden Verrichtungen mit Knien auf der schiefen Ebene, Fersensitz, Hockstellung, häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebener Unterlage (Drehbeugestellung des Kniegelenks!) sowie Stehen auf einer Leiter oder auf einem Steildach im „Spreizstand“, während aus dem Oberkörper heraus körperliche Tätigkeiten ausgeübt werden, zurückzuführen sei. Diese Einwirkungen stellten nach Auffassung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Erkrankung des linken Kniegelenks des Klägers dar, ohne dass konkurrierende Ursachenfaktoren hätten nachgewiesen werden können. Sowohl der Beratungsarzt der Beklagten Dr. Sch. (Stellungnahme vom 09.08.2016) als auch der gerichtliche Gutachter Prof. Dr. R. bejahten in Anbetracht des linken Kniegelenks des Klägers einen primären degenerativen, altersvorauseilenden Meniskusschaden im Sinne der BK Nr. 2102 und verneinten ausdrücklich wesentliche konkurrierende Ursachen. Darüber hinaus habe die gutachtliche medizinische Zusammenhangsdiskussion unter Berücksichtigung der „Zeitschiene der Exposition“ und der Entwicklung des Krankheitsbildes zur Feststellung eines belastungskonformen Schadensbildes geführt. Betroffen seien insoweit typischerweise das Innenmeniskushinterhorn und die Pars intermedi. Alles in allem sei damit die haftungsbegründende Kausalität erfüllt. Im Hinblick darauf, dass nach Gutachtenlage jegliche Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit ausschieden, könnte wohl auch die Beweiserleichterung des § 9 Abs. 3 SGB VII herangezogen werden, ohne dass sich das Erstgericht hierzu veranlasst gesehen habe. Mithin habe der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2017 in Bezug auf die BK Nr. 2102 - Ablehnung des linksseitigen Meniskusschadens des Klägers - keinen Bestand haben können. Vielmehr sei unter Änderung der angefochtenen Entscheidung beim Kläger eine BK Nr. 2102 hinsichtlich des linken Kniegelenks festzustellen gewesen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG und berücksichtige das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens i.V.m. der zutreffend erfolgten „Konzentrierung“ des klägerischen Begehrens auf die BK Nr. 2102 zu Lasten der BK Nr. 2112, deren medizinische Anerkennungsvoraussetzungen ersichtlich nicht gegeben seien. Gegen das ihr am 28.04.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.05.2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des SG habe der Präventionsdienst der Beklagten die Exposition des Klägers im Rahmen des Möglichen konkret-individuell und nicht etwa abstrakt-generell ermittelt. Aufgabe des Präventionsdienstes bzw. seiner sachverständigen Berufskrankheitenermittler sei es, die für die jeweilige Berufskrankheit – hier BK-Nr. 2102 – relevanten Einwirkungen nach Art, Umfang und Intensität (Anknüpfungstatsachen) so genau wie möglich zu ermitteln, damit die zuständigen Rechtsanwender prüfen und entscheiden könnten, ob die die gefährdenden Einwirkungen betreffenden Voraussetzungen der BK 2102 - mehrjährig andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten - erfüllt seien. Dazu habe am 01.09.2016 ein Gespräch des BK-Ermittlers mit dem Kläger im Büro seiner Bevollmächtigten stattgefunden (PD-Bericht v. 22.09.2016). Aus den in dem Bericht des BK-Ermittlers vom 22.09.2016 enthaltenen Informationen werde der konkret-individuell besprochene Gegenstand dieses Gespräches deutlich. Der BK-Ermittler habe die Angaben des Versicherten sodann tabellarisch aufgelistet; einzig die zu den Meniskusbelastungen eingetragenen Werte hätten nicht vom Versicherten selbst gestammt, sondern es handele sich um Katasterdaten, welche wiederum die Ergebnisse von Messungen der beruflichen Meniskusbelastungen einer Vielzahl von Dachdeckern seien (IFA-Report 2/2012). Das SG habe die Heranziehung von Katasterdaten nicht akzeptiert, weil sie an den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers vorbeigingen. Dies sei nach Erachten der Beklagten lediglich eine nicht substantiierte Behauptung des erkennenden Gerichts. Das SG verkenne, dass belastbare und damit der Entscheidung zugrunde legbare Angaben der Betroffenen zur langjährigen und schichtbezogenen Meniskusbelastung realistischer Weise nicht erwartet werden könnten. Bereits die Unterscheidung zwischen Kniebelastung einerseits und der damit keinesfalls zwangsläufig verbundenen Meniskusbelastung, welche immer geringer als die Kniebelastung ausfalle, finde nicht statt - auch im vorliegenden Fall nicht, worauf der BK-Ermittler in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 24.07.2017 und 12.03.2019 zu Recht hingewiesen habe. Diese Unterscheidung sei auch mangels ausreichender biomechanischer Kenntnisse bei den meisten Betroffenen nicht zu erwarten. Insbesondere in seiner letzten Stellungnahme vom 12.03.2019 erläutere der BK-Ermittler auf S. 2, warum für die Erhebung der Meniskusbelastung auf Messwerte aus Katastern zurückgegriffen werden müsse. Der Kläger habe gegenüber dem BK-Ermittler und auch nicht nach dem persönlichen Gespräch vom 01.09.2016 im gerichtlichen Verfahren tätigkeitsbezogene Besonderheiten angegeben, die - nach sachverständiger Prüfung durch den BK-Ermittler - eine höhere Meniskusbelastung als angesetzt nahelegten. Die dem Urteil auf S. 10 zu entnehmenden Kritikpunkte träfen daher nicht zu. Dies gelte auch für Knick-, Dreh- und Scherbewegungen auf unebener Unterlage, welche erstmals vom SG als bei Dachdeckern bekannte Meniskusbelastungen benannt worden seien (der Kläger selbst habe nur kniende Belastungen angegeben). Der BK-Ermittler habe diese Art der Meniskusbelastung beim Kläger verneint und dies nachvollziehbar damit begründet, dass im Vergleich zu dieser Form der Meniskusbelastung stehend oder gehend auf dem Dach arbeitende Dachdecker den erforderlichen dynamischen Belastungen der im Merkblatt des BMA genannten Risikopersonen nicht ausgesetzt seien. Selbst in der daraufhin mit Schriftsatz vom 16.05.2019 gefertigten ergänzenden Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten werde darauf nicht explizit eingegangen, sondern lediglich - polemisierend - mitgeteilt, dass das Verlegen von Dachziegeln im Gehen oder Stehen nicht möglich sei. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass die Exposition des Klägers durch eine umfassende, sachgerechte und zielgerichtete Amtsermittlung erhoben worden sei. Soweit das SG der Beklagten vorhalte, trotz häufiger Zwangshaltungen bei Dachdeckern in Form von Fersensitz und Hockstellung und der vom Kläger benannten häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebener Unterlage nicht bereit gewesen zu sein, von ihrem 1/3-Zeitanteil-Kriterium bzw. - so wörtlich auf S. 10 unten - der als grundsätzlich anmutenden Ablehnung der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK Nr. 2102 bei Dachdeckern Abstand zu nehmen, weise die Beklagte darauf hin, dass sie bereits seit vielen Jahren nicht mehr auf das 1/3-Zeitanteil-Kriterium abstelle. Vielmehr halte sie eine berufliche Meniskusbelastung im Sinne der BK-Nr. 2102 für ausreichend, wenn der Versicherte während der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten (in der Regel mindestens 111 von 220) eines Tätigkeitsabschnittes einer zeitlichen Meniskusbelastung von mindestens 20 % ausgesetzt gewesen sei. Allerdings halte das SG auch dieses Entscheidungskriterium für rechtswidrig, weil es den Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung trage. Hierzu werde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bayerische LSG mit Urteil vom 18.09.2012 (L 18 U 349/09, Randnrn. 33f ff) in den Gründen festgehalten habe, dass die dort bei einem Steinmetz ermittelte Meniskusbelastung von 5 bis 15 % pro Arbeitsschicht (wie hier) keine ausreichende Belastung darstelle. Im hier zu beurteilenden Fall sei der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit vom 01.08.1977 bis 16.09.2016 - mit Unterbrechungen - teilweise einer Meniskusbelastung von 5 bis 15 % Zeitanteil pro Arbeitsschicht ausgesetzt gewesen (Bericht des BK-Ermittlers vom 22.09.2016 S. 4 unten), im Schnitt zu knapp 7 % meniskusbelastend (Bayerisches LSG: 8 %). Dem Bayerischen LSG habe diese Belastung nicht ausgereicht, um eine ausreichende Belastung des Klägers im Sinne der BK und damit die haftungsbegründende Kausalität anzunehmen. Das vom SG zugrunde gelegte Urteil des LSG für das Saarland vom 13.04.2011 sei hier nach Erachten der Beklagten nicht einschlägig, weil es darin um eine ermittelte Meniskusbelastung in Höhe von 25 % der Arbeitsschicht im Verhältnis zur – von der Berufungsklägerin nicht mehr angewendeten, s.o. - 1/3-Regelung gegangen sei. Zwar sei auch das derzeitige Kriterium - mindestens 20 % Meniskusbelastung in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten - aus wissenschaftlichen Publikationen nicht ableitbar, sondern stelle die Interpretation des Wortlautes der BK-Nummer 2102 in Bezug auf die unbestimmte Formulierung „andauernd oder häufig wiederkehrende“ seitens der Beklagten dar. Denn laut Merkblatt für die ärztliche Untersuchung seien nur Dauerzwangshaltungen, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung zu den überdurchschnittlichen Kniebelastungen zu zählen (BMA-Bekanntmachung vom 11.10.1989). Somit müssten während eines wesentlichen Teils der täglichen Arbeitszeit meniskusbelastende Kniepositionen eingenommen worden sein. Dies wiederum verlange einen bedeutenden zeitlichen Umfang pro Schicht. Die kurzfristige Belastung durch Hock- oder Fersensitzstellung, selbst wenn sie wiederkehrend erfolge, stelle keine Dauerzwangshaltung dar. Mit dem Schichtanteil von 20 % in der überwiegenden Zahl der Schichten habe die Beklagte ein der Rechtssicherheit in den Verwaltungsverfahren, insbesondere ein der Gleichbehandlung der Versicherten dienendes Beurteilungskriterium festgelegt. Es trage nach Auffassung der Beklagten den wissenschaftlich nachgewiesenen Regenerationsmöglichkeiten der Menisken hinreichend Rechnung, was auch für das Bayerische LSG (s.o.) mitbestimmend gewesen sei. Damit halte die Beklagte auch den zweiten Urteilsgrund für widerlegt. Weiter habe das SG aus dem von ihm unterstellten Sachverhalt zur Meniskusbelastung, nicht nachgewiesenen konkurrierenden Ursachen und einer sich belastungskonform darstellenden primären Meniskopathie am Innenmeniskus des linken Knies auf eine rechtlich wesentliche Ursächlichkeit der Exposition geschlossen. Dazu habe es medizinischen Sachverstandes bedurfte, den das SG allerdings nicht aus dem von ihm eingeholten medizinischen Gutachten von Prof. R. vom 11.06.2018 habe ableiten können. Denn ausweislich der Seiten 18 ff (19 Mitte) habe sich der Gutachter - so wörtlich - nicht darauf eingelassen, biomechanisch und pathophysiologisch zu kommentieren. Ausgangspunkt dieser Haltung gegenüber der von ihm erwarteten Expertise zum Ursachenzusammenhang sei die Feststellung des Gutachters, dass es nicht mehr darum gehe, biomechanisch korrekt zu argumentieren, sondern lediglich die Handbuchvorgaben zu übernehmen. Da er sich nicht vorstellen könne, dass beim Fersensitz der Meniskus relevant belastet werde, könne er zu dieser Fragestellung keinen wirklichen Beitrag mehr leisten (S. 22 oben). Letztlich sei laut Prof. R. ausschlaggebend, ob die berufliche Exposition als ausreichend erachtet werde, was das SG zu entscheiden habe. Eine individuelle Kausalitätsprüfung als Kernstück eines Zusammenhangsgutachtens insbesondere unter Heranziehung des vom BK-Ermittler tabellarisch dargestellten Belastungsverlaufs könne der Expertise von Prof. R. jedenfalls nicht entnommen werden. Vielleicht um über die von Prof. R. offen gelassene Kausalfrage hinwegzukommen, lasse das SG auf Urteilsseite 11 am Ende anklingen, dass in Anbetracht der gutachterlich verneinten konkurrierenden Ursachen die Beweiserleichterung des § 9 Abs. 3 SGB VII hätte herangezogen werden können, ohne dass sich das SG hierzu veranlasst gesehen habe. Aus diesem Passus werde aber nach Erachten der Beklagten zweierlei deutlich: Inzidenter - insbesondere in Anbetracht der vom SG unterstellten Meniskusbelastungen bei Dachdeckern - könne das SG durchaus davon ausgegangen sein, dass der Kläger infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer BK-Nr. 2102 ausgesetzt gewesen sei (vgl. § 9 Abs. 3 2. Halbs. SGB VII), was die Beklagte ausdrücklich verneine. Weiter übersehe das SG, dass § 9 Abs. 3 SGB VII nach der Rechtsprechung des BSG bei multifaktoriell verursachten Erkrankungen wie der Meniskopathie nicht greife mit der Folge, dass der Ursachenzusammenhang auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles positiv wahrscheinlich gemacht werden müsse. Dies sei jedoch nicht erfolgt, da der dazu erforderliche medizinische Sachverstand durch Prof. R. nicht eingesetzt worden sei. Entgegen der Auffassung des SG liege damit der Nachweis der Kausalität im hier zu beurteilenden Fall nicht auf der Hand, sondern dieser Nachweis hätte noch erbracht werden müssen. Insoweit sei der ermittelte Sachverhalt noch gar nicht entscheidungsreif gewesen, was nach Erachten der Beklagten zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils führe. Die Beklagte hat schriftlich beantragt, das Urteil des SG vom 27.01.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei er zur Begründung vorträgt, er habe substantiiert vorgetragen, dass er über das normale Maß der übrigen Bevölkerung hinaus Meniskusbelastungen ausgesetzt gewesen sei, und zwar für mehr als 32 Jahre. In diesem Zusammenhang nehme das SG Bezug auf die Entscheidung des 2. Senats des LSG für das Saarland, die auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Er – der Kläger – mache sich die Ausführungen der von der Beklagten angefochtenen Entscheidung des SG in vollem Umfang zu eigen. Im Übrigen hätten sowohl der Beratungsarzt der Beklagten als auch Prof. Dr. R. einen primären degenerativen, altersvorauseilenden Meniskusschaden i.S.d. BK Nr. 2102 der BKV bejaht. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.