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Beschluss

L 4 AS 34/17 B ER

Landessozialgericht für das Saarland 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ausgangspunkt für eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten ist grundsätzlich der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 21 und vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R = BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24). (Rn.10) 2. Ist der Mietvertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände offensichtlich darauf angelegt, Vermögensverhältnisse zu Lasten der Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen nach dem SGB 2 und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln (hier: Ersteigerung des von der vermögenslosen Antragstellerin selbst bewohnten Hauses durch eine von ihr gegründete Gesellschaft mit einem von einer dritten Person gegebenen Darlehen, wobei die vereinbarte Miete zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sollte), so ist der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet, die vermeintlich vereinbarte Grundmiete zu übernehmen (§§ 138, 117 BGB). Erwerb oder Finanzierung eines Hauses gehören nicht zum Aufgabenkreis des Sozialleistungsträgers (vgl hierzu BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 48, RdNr 18 und vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R = juris RdNr 23). (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.09.2017 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgangspunkt für eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten ist grundsätzlich der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 21 und vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R = BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24). (Rn.10) 2. Ist der Mietvertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände offensichtlich darauf angelegt, Vermögensverhältnisse zu Lasten der Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen nach dem SGB 2 und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln (hier: Ersteigerung des von der vermögenslosen Antragstellerin selbst bewohnten Hauses durch eine von ihr gegründete Gesellschaft mit einem von einer dritten Person gegebenen Darlehen, wobei die vereinbarte Miete zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sollte), so ist der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet, die vermeintlich vereinbarte Grundmiete zu übernehmen (§§ 138, 117 BGB). Erwerb oder Finanzierung eines Hauses gehören nicht zum Aufgabenkreis des Sozialleistungsträgers (vgl hierzu BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 48, RdNr 18 und vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R = juris RdNr 23). (Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.09.2017 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Die 1957 geborene Antragstellerin ist u.a. Tierheilpraktikerin und gründete am 18.08.2015 die „Fa. I. Institut für ganzheitliche Informationsmedizin für Tiere UG (haftungsbeschränkt)“ mit einem Stammkapital von 100,-- EUR (Fa. I. UG). Die Gesellschaft wurde am 02.11.2015 an die Zeugin Na. für 100,-- EUR weiterveräußert und die Antragstellerin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Geschäftsführerin bestellt. Seit 01.01.2017 erhält sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 08.02.2017 wurde über ihr Vermögen das (Privat)Insolvenzverfahren eröffnet. Am 05.05.2017 wurde das von ihr selbstbewohnte Haus zwangsversteigert. Die Fa. I. UG, vertreten durch die Antragstellerin, erhielt mit einem Bargebot von 7.200,-- EUR den Zuschlag. Für den Erwerb des Anwesens wurde der Fa. I. UG durch den Zeugen Ha. ein Darlehen i.H.v. 10.000,-- EUR gewährt. Eine Rückführung erfolgte bislang nicht. Gleichfalls am 05.05.2017 schloss die Antragstellerin mit der Fa. I. UG, vertreten durch sie selbst als Geschäftsführerin, einen Mietvertrag für 1 Zimmer, Küche und Bad in dem nach wie vor von ihr bewohnten Hausanwesen. Als Nettokaltmiete wurden monatlich 222,-- EUR vereinbart. Mietzahlungen wurden bisher nicht erbracht. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 06.07.2017 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.07.2017 Leistungen nach dem SGB II für Juli bis einschließlich Dezember 2017. Bei den Kosten der Unterkunft wurde die Nettokaltmiete nicht berücksichtigt. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 14.08.2017 beantragte sie beim Sozialgericht für das Saarland (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die Zahlung einer Nettokaltmiete von 111,-- EUR für den Monat August 2017 und ab September 2017 von 222,-- EUR begehrte. Das Hausanwesen sei fremdfinanziert. Die Fa. I. UG könne die Darlehensraten i.H.v. 250,-- EUR/Monat nicht aus eigenen Mitteln erbringen. Die vereinbarte Miete sollte zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden. Der Antragsgegner hat im Wesentlichen vorgetragen, eine wirksame Mietzinsverpflichtung liege nicht vor. Es handele sich um ein Scheingeschäft. Mit Beschluss vom 01.09.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt, da eine drohende Wohnungslosigkeit nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin habe eidesstattlich versichert, dass sie dafür Sorge tragen könne, dass keine Kündigung ausgesprochen werde. Nicht relevant sei, dass die Fa. I. UG die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllen könne. Hiergegen hat die Antragstellerin am 27.09.2017 Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, ihr werde gekündigt, wenn die Miete nicht gezahlt werde. Sie legte hierzu u.a. ein von ihr im Namen der Fa. I. UG unterzeichnetes und an sie selbst gerichtetes Schreiben „Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses“ vom 17.09.2017 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten des Antragsgegners, des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht (Az. 105 IN 9/17), der Bundesagentur für Arbeit und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 01.09.2017, mit dem es abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin über die gewährten Grundsicherungsleistungen nach den Vorschriften des SGB II hinaus auch eine monatliche Grundmiete als Kosten der Unterkunft i.H.v. 111,- € für August 2017 und 222,- € ab September 2017 zu gewähren, ist nicht begründet. Es wurde zur Überzeugung des Senats weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 2, 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des SG vom 01.09.2017 verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind, wobei Ausgangspunkt für eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten grundsätzlich der Mietvertrag ist, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R und vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R). Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit und Ernsthaftigkeit des hier streitigen Mietvertrages vom 05.05.2017 über die Vermietung eines Zimmers sowie Küche und Bad in dem streitgegenständlichen Hausanwesen, der von der Antragstellerin als Geschäftsführerin der „Fa. I. UG G. G.“ (Vermieterin) im Wege des Insichgeschäfts nach § 181 BGB mit sich selbst als Mieterin abgeschlossen wurde. Unter Zugrundelegung der hier vorliegenden Umstände ist vielmehr anzunehmen, dass die Antragstellerin selbst und als bestellte Geschäftsführerin der Fa. I. UG den Darlehens- und den Mietvertrag nur geschlossen hat, um den Antragsgegner zur Zahlung der „vereinbarten“ monatlichen Grundmiete zu verpflichten, ohne dass zur Überzeugung des Senats dargetan wurde, dass die Antragstellerin von Anfang an einer ernsthaften, mietvertraglich vereinbarten Mietzinsverpflichtung ausgesetzt war und sie so letztlich die Miete hätte selbst zahlen sollen. Der Mietvertrag ist vielmehr eingekleidet in ein rechtliches Konstrukt, das den Anschein erwecken soll, eine objektive rechtliche verbindliche Verpflichtung gegenüber der Fa. I. UG auf Zahlung eines Mietzinses zu begründen. Dabei ist dieser Mietvertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles zusammen mit dem Darlehensvertrag offensichtlich in erster Linie darauf angelegt, Vermögensverhältnisse zu Lasten der Antragsgegnerin als Träger der Leistungen nach dem SGB II und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, so dass der Grundsicherungsträger als Folge eines solchen Vertrages nicht verpflichtet ist, die vermeintlich vereinbarte Grundmiete zu übernehmen (§§ 138, 117 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -;vgl. hierzu auch LSG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 30.07.2013 - L 2 AS 1021/12 und vom 02.03.2017 - L 19 AS 1458/16, nachfolgend BSG, Beschluss vom 25.07.2017 - B 4 AS 159/17 B: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; BGH, Urteil vom 24.01.1980 – III ZR 169/78; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 64; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, § 22 Rn. 47 f., jeweils m.w.N.). Die „Fa. I. UG G. G.“, vertreten durch die Antragstellerin (G. G.), hat so im Zwangsversteigerungsverfahren das von der Antragstellerin selbstbewohnte Hausanwesen am 05.05.2017 für ein Bargebot von 7.200,- € ersteigert, obwohl - wie sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den beigezogenen Akten ergibt - weder diese Firma noch die Antragstellerin selbst über irgendwelche Barmittel verfügt hatten, um diesen Erwerb zu tätigen und somit die Fa. I. UG, vertreten durch die Antragstellerin, und letztere auch selbst, von Anfang an nicht in der Lage waren, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Zum Zeitpunkt des Zuschlags war vielmehr offenkundig, dass das zum Zweck der Zahlung des Bargebots von einer dritten Person - ohne ersichtliche Einräumung einer Sicherheit - gewährte „Darlehen“ i.H.v. 10.000,- € nicht mit eigenen Mitteln der Fa. I. UG oder der sich in Privatinsolvenz befindlichen Antragstellerin zurückgezahlt werden konnte und bisher auch weder die vereinbarten Darlehensraten i.H.v. 250,- € noch Miete gezahlt wurden, sondern vielmehr beabsichtigt war, dass der Antragsgegner durch den abgeschlossenen „Mietvertrag“ den Erwerb des Hausanwesens der Antragstellerin durch die Fa. I. UG finanziert. So hat die Antragstellerin auch bereits mit Schriftsatz vom 24.08.2017 vorgetragen, dass die „Fa. I. UG G. G.“ die Darlehensraten nicht aus eigenen Mitteln erbringen könne und die vereinbarte Miete zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sollte. Eine hiermit zu erfolgende Vermögensbildung auf Kosten der Allgemeinheit durch den Erwerb oder die Finanzierung eines Hauses gehört jedoch nicht zum Aufgabenkreis des Sozialleistungsträgers (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 07. Juli 2011 - B 14 AS 79/10 R, juris Rn. 18 und vom 16.02.1012 - B 4 AS 14/11 R, juris Rn. 23; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, § 22 Rn. 47 f., m.w.N.; zum Zweck der Regelung in § 22 Abs. 1 SGB II, vgl. auch BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R, juris Rn. 24). In diesem Zusammenhang sind auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Androhungen“ der Kündigung des Mietverhältnisses und des Darlehens zu verstehen, mit denen der Eindruck einer drohenden Wohnungslosigkeit vermittelt werden soll, obwohl die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren noch eidesstattlich versichert hat, in der Lage zu sein, „dafür Sorge zu tragen“, dass sie „keine Kündigung erhalte“ (eidesstattliche Versicherung vom 14.08.2017). Dabei hat sie dieses Schreiben im Namen der „Fa. I. UG G. G.“ unterschrieben und an sich selbst als Empfängerin weitergegeben. Insoweit ist anzumerken, dass die Fa. I. UG an die Antragstellerin im Jahr 2017 - mangels Gewinn - keinen Lohn gezahlt oder mit ihr überhaupt einen Lohn vereinbart hat (vgl. Schreiben der Steuerkanzlei Ho. vom 19.04.2017). Es bestehen daher auch ernstliche Zweifel daran, ob die Antragstellerin - obwohl diese zur Geschäftsführerin der Fa. I. UG bestellt ist und keine eigenen Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft besitzt - entgegen ihrem Vortrag überhaupt als abhängig beschäftigte Geschäftsführerin anzusehen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R), da diese im Grunde die Fa. I. UG verkörpert und die Antragstellerin damit wohl selbst Vermieterin der streitgegenständlichen Räume und gleichzeitig Mieterin wäre. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit zunächst vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung auszugehen ist, die rechtlich zulässig sein muss (vgl. BSGE 111, 257, m.w.N.). Auszuschließen sind daher Vereinbarungen, die z.B. ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB begründen und dementsprechend nichtig sind - sog. „Etikettenschwindel“ (vgl. hierzu BSG v. 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 17 - BSGE 119, 216; siehe auch Klein in: jurisPK-SGB XI, § 20 Rn. 37 ff.). Dafür, dass die Antragstellerin und die Fa. I. UG als Einheit anzusehen sind und sich die Antragstellerin mit der Gesellschaft im Grunde identifiziert, spricht jedenfalls, dass sie in den zu den Akten gereichten Unterlagen stets mit dem Stempelaufdruck „Fa. I. UG G. G.“ nach außen hin auftritt und demgemäß den Darlehensvertrag, den Mietvertrag (dort noch mit dem Zusatz bei der Vermieterbezeichnung: „Tierheilpraxis G.“) und auch die „Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses“ so unterzeichnet hat. Insgesamt sind unter Zugrundelegung der Gesamtumstände des Falles die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).