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Beschluss

L 3 KA 1/23 B ER

Landessozialgericht für das Saarland 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2023:0718.L3KA1.23B.ER.00
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Leitsätze
Die Kassenärztliche Vereinigung kann gegenüber der Forderung auf Abschlagszahlung auf das vertragsärztliche Honorar eines Vertragsarztes, der als sogenannter "beauftragter Dritter" im Sinne von § 6 Abs 1 Nr 2 CoronaTestV idF vom 21.9.2021 ein Testzentrum betrieben hat, mangels Aufrechnungslage nicht mit einer Regressforderung nach § 7a Abs 5 CoronaTestV aufrechnen, da die Regressforderung materiell-rechtlich nicht der Kassenärztlichen Vereinigung zusteht und eine Verrechnung gemäß § 7a Abs 5 S 5 TestV auf Forderungen von Leistungserbringern nach §§ 7 und 13 TestV beschränkt ist. (Rn.37)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 1.6.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kassenärztliche Vereinigung kann gegenüber der Forderung auf Abschlagszahlung auf das vertragsärztliche Honorar eines Vertragsarztes, der als sogenannter "beauftragter Dritter" im Sinne von § 6 Abs 1 Nr 2 CoronaTestV idF vom 21.9.2021 ein Testzentrum betrieben hat, mangels Aufrechnungslage nicht mit einer Regressforderung nach § 7a Abs 5 CoronaTestV aufrechnen, da die Regressforderung materiell-rechtlich nicht der Kassenärztlichen Vereinigung zusteht und eine Verrechnung gemäß § 7a Abs 5 S 5 TestV auf Forderungen von Leistungserbringern nach §§ 7 und 13 TestV beschränkt ist. (Rn.37) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 1.6.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Forderung auf Vorauszahlung für den Monat April 2023 nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Der Antragsteller ist Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie und nimmt in seiner Praxis in A-Stadt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Von Dezember 2021 bis November 2022 hatte er als sogenannter „Beauftragter Dritter“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21.9.2021 zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (künftig: TestV) u.a. ein Testzentrum in Völklingen betrieben. Mit Bescheid vom 13.1.2023 setzte die Antragsgegnerin für die Monate Dezember 2021 bis einschließlich Mai 2022 auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Abrechnungen des o.g. Testzentrums eine Regressforderung in Höhe von insgesamt 859.567,67 Euro gegenüber dem Antragsteller fest. Die Auszahlungen für die Monate April und Mai 2023 in Höhe von 91.815,21 Euro und 64.338,17 Euro behielt die Antragsgegnerin ein, so dass eine Restforderung in Höhe von 703.414,29 Euro verblieb. Gegen diesen Regressbescheid erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit Beschluss vom 3.4.2023 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.1.2023 unter Ziffer 1 festgesetzten Rückforderung in Höhe von 703.414,29 Euro an. Mit Schreiben vom 12.4.2023 erklärte die Antragsgegnerin mit der festgesetzten Rückforderung in Höhe von 703.414,29 Euro die Aufrechnung gegenüber der Forderung des Antragstellers auf Abschlagszahlung auf das vertragsärztliche Honorar in Höhe von 50.000 Euro. Der Antragsteller hat am 21.4.2023 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.1.2023 wiederherzustellen (Antrag zu 1) und festzustellen, dass seine Forderung auf Auszahlung der Abschlagzahlung für den Monat April nicht durch Aufrechnung erloschen sei (Antrag zu 2). Er ist der Auffassung, dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin unwirksam sei, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung unwirksam sei. Selbst eine wirksame Anordnung hätte aber nicht dazu geführt, dass die Forderung durch Aufrechnung erloschen sei. Denn die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung der Regressforderung mit den Abschlagzahlungen lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer Aufrechnungslage. Im Hinblick auf seine prekäre wirtschaftliche Lage bestehe auch ein Anordnungsgrund. Eine Liquidität sei derzeit nicht gegeben. Insgesamt verzeichne der Praxisbetrieb zur Zeit ein Defizit in Höhe von über 70.000 Euro. Sein Konto sei derzeit mit 60.000 Euro im Negativsaldo. Ein Sofortvollzug und der angekündigte Einbehalt von Abschlagzahlungen und Honoraren würden seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Dies wäre auch der Fall, wenn die Abschlagzahlungen nur teilweise einbehalten würden. Ihm würde ein Schaden entstehen, der im Nachgang bei für ihn positiven Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mehr reparabel wäre. Der Antragsteller hat insoweit umfangreiche Unterlagen vorgelegt (kurzfristige Erfolgsrechnung und Wertnachweise, Jahres- und Entwicklungsübersicht, Schreiben des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers B... vom 22.5.2023). Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Sozialgerichts für das Saarland (SG) hinsichtlich der konkreten Abrechnungswege mitgeteilt, dass die als Dritte beauftragten Teststellenbetreiber - so auch der Antragsteller - monatlich ihre Abrechnungen im Wege eines digitalen Uploads über ein speziell zu diesem Zweck auf der Webseite der Antragsgegnerin eingerichteten Portal eingereicht hätten. Hierbei werde die Anzahl der durchgeführten Tests übermittelt. Auf dieser Grundlage fordere sie beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) die sich hieraus ergebenden finanziellen Mittel an. Seien diese finanziellen Mittel bei ihr eingegangen, würden sie an die Teststellenbetreiber ausgezahlt. Eine Vorleistung durch sie, die Antragsgegnerin, finde nicht statt. Über die Vorschrift des § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV hinausgehende Abreden zur Möglichkeit der Aufrechnung/Abtretung seien nicht bekannt. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf eine Kommunikation zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Mai 2022 u.a. zur Frage der materiell-rechtlichen Berechtigung in der Rückforderungs-/Vollstreckungssituation. Mit Beschluss vom 1.6.2023 hat das SG im Hinblick auf ein beim BSG anhängiges Verfahren (Az.: B 6 SF 1/23 R) den vom Antragsteller gestellten Antrag zu 1 abgetrennt, da fraglich sei, ob die Sozialgerichte zuständig und die Voraussetzungen des § 56 SGG erfüllt seien. Mit weiterem Beschluss vom 1.6.2023 hat das SG festgestellt, dass die Forderung des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Vorauszahlung in Höhe von 50.000 Euro für den Monat April 2023 nicht durch die Aufrechnungserklärung vom 12.4.2023 erloschen ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der begehrte Feststellungsantrag sei auch im sog. Eilverfahren statthaft (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit z.B. BSG, Urteil vom 15.3.2017 – B 6 KA 35/16 R –, juris, Rn. 35). Dass der Antragsgegner sein Ziel möglicherweise auch mit einer anderen Verfahrensart geltend machen könnte, stehe der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ebenfalls nicht entgegen. Denn es könne angenommen werden, dass die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.d. § 77 Abs. 5 SGB V aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG rechtskräftig feststellenden Urteilen bzw. Beschlüssen auch ohne Vollstreckungsdruck nachkomme (so auch BSG, Urteil vom 7.9.2022 – B 6 KA 10/21 R, BeckRS 2022, 32818 Rn. 14, beck-online). Der Antragsteller könne auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren aufweisen. Denn es sei kein einfacherer, schnellerer und günstigerer Weg ersichtlich, um sein Begehren durchzusetzen. Der Antrag i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG sei auch begründet. Es bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO. Der Anordnungsanspruch ergebe sich nach summarischer Prüfung daraus, dass die durch - nicht die Merkmale eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 31 SGB X aufweisende - Erklärung der Aufrechnung vom 12.4.2023 nicht zum Erlöschen des Anspruchs des Antragstellers gem. § 389 BGB geführt habe, also der Anspruch auf die Vorauszahlung in voller Höhe nach wie vor bestehe. Unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 387 BGB (nicht SGB I oder SGB V, da keine Sozialleistungen betroffen seien) gelte Folgendes: Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig seien, so könne jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken könne. Es mangele vorliegend bereits an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Dem Antragsteller stehe in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt unstreitig ein Anspruch auf eine Vorauszahlung in Höhe von 50.000 Euro i.S.d. § 6 Abs. 2 der Abrechnungsbestimmungen der Antragsgegnerin und gegen dieselbe zu. Unabhängig davon, ob die Forderung der Antragsgegnerin aus dem Regressbescheid einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde, stehe der damit geltend gemachte Betrag jedenfalls nicht i.S.d. § 387 BGB materiell-rechtlich der Antragsgegnerin zu. Die Kassenärztlichen Vereinigungen fungierten im Rechtskontext der oft geänderten o.g. TestV i.d.F. vom 21.9.2021 u.a. gewissermaßen als Abrechnungsstellen mit weitgehenden Befugnissen bei der Entgegennahme und Prüfung der Abrechnungen, der Auszahlung und der Rückforderung der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds stammenden Mittel. Aus §§ 7, 7a Abs. 5, 14, 15 der TestV ergebe sich nach Auffassung der Kammer eindrücklich, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geldläufe lediglich als „Zahlstelle“ vorgesehen sei. Damit korrespondiere die Beschreibung der Antragsgegnerin hinsichtlich der konkreten Vermögensverschiebungen. Weiterhin bestätige auch die strafrechtliche Wertung in Betrugsfällen diese Einschätzung, wonach der strafrechtliche Schaden an der Liquiditätsreserve selbst festzumachen sei und gerade nicht - unter Berücksichtigung der Umwege durch die Abrechnung - am Haushalt der Kassenärztlichen Vereinigung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 24.6.2022 – 6 KLs 29/21 –, juris, Rn. 137). Eigenständige Rechte der Kassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die auszuzahlenden bzw. zurückzufordernden Gelder an sich hätten offenbar von der TestV nicht geschaffen werden sollen, soweit dies über den Einbehalt der Verwaltungskosten nach § 8 TestV hinausgehe. Insbesondere sei nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Antragsgegnerin befugt sein solle, eigene Ansprüche gegen ihre Mitglieder mit Ansprüchen aus oder gegen die Mittel aus der Liquiditätsreserve zu vermengen. Eine Vorschrift zur Verrechenbarkeit von Rückforderungsbeträgen sei zwar in § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV i.d.F. vom 21.9.2021 vorgesehen, beschränke sich jedoch auf Forderungen nach §§ 7 und 13 TestV. Die Kammer übersehe hierbei nicht, dass der Antragsgegnerin die Befugnis zustehe, Regressbescheide zu erlassen und auch durchzusetzen (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 5 1. HS TestV sowie der Hinweis des Verordnungsgebers auf § 66 SGB X auf Seite 42 des Referentenentwurfs zur o.g. TestV). Diese Befugnis sei jedoch nicht mit einem materiell-rechtlichen Anspruch, wie er von § 387 BGB gemeint sei, gleichzusetzen. Nach Überzeugung der Kammer könne ähnlich wie bei Vorliegen einer Einziehungsermächtigung die rechtliche Konstruktion der Abrechnungen gemäß der TestV das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht überspielen (vgl. hierzu Staudinger/Bieder/Gursky (2022) BGB § 387, Rn. 20). Es ergebe sich auch nichts Gegenteiliges aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kommunikation zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesgesundheitsministerium aus Mai 2022 (vgl. Bl. 149 f. d.A.). Eine nach den allgemeinen Grundsätzen möglicherweise zu berücksichtigende Erklärung der eigentlichen Forderungsinhaberin habe die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Es sei auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen. Auch bei der gegebenen voraussichtlichen Begründetheit der Klage im Hauptsacheverfahren könne bei § 86b Abs. 2 SGG nicht auf die Prüfung eines Anordnungsgrundes verzichtet werden. Allerdings verringerten sich die Anforderungen an die Tiefe der Prüfung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG,13. Aufl. 2020, § 86b SGG, Rn. 29). Es sei festzustellen, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG drohten. Bei honorarrelevanten Maßnahmen sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz der notwendige Lebensunterhalt des antragstellenden Arztes oder die Existenz seiner Praxis gefährdet wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt a.a.O., § 86b SGG, Rn. 33). Angesichts der vom Antragsteller vorgelegten Zahlen sei eine an diesen Maßstäben gemessen hinreichend prekäre wirtschaftliche Lage erkennbar. Bei der gegebenen Sachlage ergebe die nach § 86b Abs. 2 SGG gebotene Interessenabwägung deutlich ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers (hauptsächlich: Sicherstellung der Behandlung auch von gesetzlich versicherten Patienten durch Erhalt der Vorauszahlungen auf das zu erwartende Quartalshonorar gem. § 6 Abs. 2 Abrechnungsbestimmungen der Antragsgegnerin) gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin auf Beitreibung eines Anteils der der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds möglicherweise zustehenden Forderung. All dem stehe nicht entgegen, dass mit der vorliegenden Entscheidung faktisch die Hauptsache vorweggenommen werde. Hierin sei keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen. Zwar werde durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Aufrechnung und Auskehrung der Vorauszahlung für April 2023 die konkrete Aufrechnung künftig verunmöglicht. Dies sei bei der gegebenen Sachlage aber hinzunehmen. Würde man dies anders werten, bedeutete dies eine nicht zu rechtfertigende Beschneidung des Rechtsschutzes des Antragstellers. Wie in anderen Auszahlungsfällen sei es möglich, die Antragsgegnerin auch bei ggf. bestehendem Vollstreckungsrisiko auf den allgemeinen Weg der Rückforderung zu verweisen. Gegen den ihr am 1.6.2023 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 13.6.2023 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es stelle sich die Frage, ob mit der Befugnis, die Rückzahlungsansprüche durch einen eigenen Bescheid geltend zu machen, nicht auch eine Aufrechnungsmöglichkeit verbunden sei, weil die Forderung insoweit - zumindest zeitweilig - als eigene Forderung der Antragsgegnerin behandelt werde. Wie sich an der Korrespondenz der KBV mit dem BMG unschwer erkennen lasse, werde diese Auffassung zumindest auf Seiten der KVen und der KBV einhellig so vertreten. Das BMG gehe ebenfalls nicht davon aus, dass auf Seiten der KVen lediglich eine Einzugsermächtigung vorliege. Die Entscheidung des SG schließe einen denkbaren Amtshaftungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht aus, denn nach der Rechtsprechung des BGH scheide ein Verschulden im Rahmen des § 839 BGB nur dann aus, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Entscheidung als objektiv rechtmäßig angesehen habe. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 1.6.2023 den Antrag der Antragstellerin vom 21.4.2023 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zurückzuweisen, soweit der der Pfändung unterworfene Anteil der monatlichen Abschlagszahlungen betroffen sei. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Streitgegenstand ist nur noch die Frage, ob der Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung der Abschlagszahlung für den Monat April in Höhe von 50.000 Euro durch die Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin vom 12.4.2023 erloschen ist. Dies hat das SG zu Recht verneint. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine Aufrechnungslage nicht besteht. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann gemäß § 387 BGB jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die gebührende Leistung fordern und die Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung setzt nach § 387 BGB voraus, dass zwei Personen „einander Leistungen schulden“. Jede von den beiden an der Aufrechnung beteiligten Personen muss daher zugleich Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen sein (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 387 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 10). Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Regressforderung keine Forderung ist, mit der die Antragsgegnerin gegenüber Honorarforderungen des Antragstellers aufrechnen kann, da die Regressforderung materiell-rechtlich nicht der Antragsgegnerin zusteht und eine Verrechnung gemäß § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV auf Forderungen von Leistungserbringern nach §§ 7 und 13 TestV beschränkt ist. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ebenso hat das SG mit zutreffender Begründung einen Anordnungsgrund bejaht. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG iVm 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).