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Urteil

L 3 KA 1/13

Landessozialgericht für das Saarland 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2016:0524.L3KA1.13.0A
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Leitsätze
Eine Klagebefugnis eines niedergelassenen Konkurrenten ist zu verneinen, wenn ein Nephrologe, dem ein Versorgungsauftrag zur Erbringung von Dialyseleistungen "in eigener Dialysepraxis" im Jahr 2003 erteilt worden ist, seinen Praxissitz im Jahr 2011 verlegt und ihm ein neuer Versorgungsauftrag für den neuen Praxissitz erteilt wird. Unerheblich ist hierbei, ob die ursprüngliche Genehmigung den Zusatz enthielt, dass die Genehmigung "mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort" erlösche.(Rn.68)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klagebefugnis eines niedergelassenen Konkurrenten ist zu verneinen, wenn ein Nephrologe, dem ein Versorgungsauftrag zur Erbringung von Dialyseleistungen "in eigener Dialysepraxis" im Jahr 2003 erteilt worden ist, seinen Praxissitz im Jahr 2011 verlegt und ihm ein neuer Versorgungsauftrag für den neuen Praxissitz erteilt wird. Unerheblich ist hierbei, ob die ursprüngliche Genehmigung den Zusatz enthielt, dass die Genehmigung "mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort" erlösche.(Rn.68) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen. Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern eingelegten Berufung ergeben sich keine Bedenken; insbesondere ist unschädlich, dass die Einlegung der Berufung bereits vor der Urteilszustellung erfolgt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 151 Randnr. 9) Anzumerken ist, dass nach dem Urteil des BSG vom 17.10.2012 (Az.: B 6 KA 44/11 R) eine nach wie vor bestehende BAG (vor dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2007: Gemeinschaftspraxis) Beteiligte eines angestrengten Konkurrentenstreitverfahrens bleibt, wobei lediglich das Rubrum beim Ausscheiden von Mitgliedern entsprechend der aktuellen Zusammensetzung der BAG anzupassen ist; die Anpassung des Rubrums ist vorliegend auf der Grundlage der von den Klägern in dem Schriftsatz vom 15.04.2015 gemachten Angaben erfolgt. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil ein Vorrang der den Klägern erteilten Versorgungsaufträge im Verhältnis zu dem Versorgungsauftrag des Beigeladenen zu 1) in jedem Fall zu verneinen ist. 1. Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), hat das BSG in seinem Urteil vom 07.02.2007 (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 10) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.08.2004 (SozR 4-1500 § 54 Nr. 4) im Einzelnen dargestellt. Danach müssen 1. der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, weiterhin muss 2. dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein zusätzlicher Leistungsbereich genehmigt worden sein; ferner muss 3. der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein; letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (vgl. zu Vorstehendem BSG-Urteil vom 17.08.2011, Az.: B 6 KA 26/10 R m.w.N.). Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 23.04.2009 (Az.: 1 BvR 3405/08) an diese Rechtsprechung angeknüpft. Danach muss auf die Klage eines Dritten hin immer dann eine rechtliche Überprüfung stattfinden, wenn eine Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse durch die Zulassung von Konkurrenten zu besorgen ist, weil den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber den Konkurrenten eingeräumt ist. Von einem solchen Vorrang der Antragsteller im Konkurrenzverhältnis zu dem Beigeladenen kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV soll den Ärzten, die mit hohen Investitionen eine Dialysepraxis aufgebaut haben, die wirtschaftliche Existenz durch einen bestimmten Patientenanteil gesichert werden. Deshalb sollen auch vor der Genehmigung einer neuen Praxis die bereits vorhandenen Praxen nach Erweiterungswünschen gefragt werden. Daraus ergibt sich an sich ein Drittwiderspruchsrecht für die Ärzte in bereits zugelassenen Praxen. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) gerade keine Erstzulassung für das Blutreinigungsverfahren im Einzugsbereich der Beklagten beantragt hat, sondern lediglich die „Mitnahme“ seiner bereits im Jahr 2003 erteilten Berechtigung in eine neue Praxis. Das Auseinanderbrechen einer Gemeinschaftspraxis bzw. BAG darf aber (ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 10.05.2004, Az.: L 4 B 8/04 KA ER.) – jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen die Genehmigung vor der am 01.07.2005 in Kraft getretenen Neufassung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erteilt worden ist – nicht dazu führen, dass der aus der Gemeinschaftspraxis bzw. BAG ausscheidende Arzt – hier der Beigeladene zu 1) – seine bisherige Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages für das Blutreinigungsverfahren verliert. Denn mit der Beendigung der bisherigen Gemeinschaftspraxis/BAG endet die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht, und für eine vor dem Jahr 2005 erteilte Genehmigung zur Beteiligung an der Dialyseversorgung kann nichts anderes gelten. Dem stehen entgegen der Auffassung der Kläger die Vorschriften der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV auch nicht entgegen, die lediglich die Neuzulassung weiterer Praxen, die bisher noch keine Genehmigung haben, nicht aber den Fall regeln, dass ein Vertragsarzt mit der Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages zur Durchführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren seine Praxis im Planungsbereich verlegen will (so auch LSG Sachsen-Anhalt a.a.O. – zu § 4 Abs. 1b in der seit 01.07.2009 geltenden Fassung siehe unten). Denn bei einer Abwägung der Interessen der Kläger und des Beigeladenen zu 1) kann jedenfalls nicht von einem Vorrang des den Klägern eingeräumten Status gegenüber demjenigen des Beigeladenen zu 1) ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass einem Arzt, dem bereits vor dem Jahr 2005 die Genehmigung zur Durchführung von Dialysebehandlungen in einem bestimmten Umfang erteilt war, erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn ihm der erteilte Versorgungsauftrag zur Gänze entzogen wird; die Möglichkeit, weiter als Nephrologe ohne Dialyseberechtigung tätig sein zu können, stellt hierbei im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) keine ausreichende Kompensation dar. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV in der seit 01.07.2009 geltenden Fassung beim Ausscheiden eines Arztes aus der Dialysepraxis der Versorgungsauftrag bei der Dialysepraxis verbleibt. Diese Bestimmung ist indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil die aus Dr. Bo. und dem Beigeladenen zu 1) bestehende 2-er-BAG aufgelöst worden ist, so dass eine „Dialysepraxis“, bei der der Versorgungsauftrag hätte verbleiben können, gar nicht mehr vorhanden war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Bo. in der Folge und seither als Angestellter des MVZ mit dem Sitz „Ho.“ tätig geworden ist, da das MVZ nicht als Rechtsnachfolger der zuvor bestehenden BAG Dres. Bo. und St. anzusehen ist. Aber selbst wenn letzteres entsprechend der klägerischen Argumentation zu bejahen wäre, wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Beigeladenen zu 1) bereits im Jahr 2003 die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages selbst in eigener Dialysepraxis erteilt worden war, womit sich die Frage stellt, wie der Begriff der „Dialysepraxis“ in derartigen Fallgestaltungen zu verstehen ist. Insoweit hat der Senat bereits in einem Beschluss vom 05.09.2013 (Az.: L 3 KA 6/13 B ER) ausgeführt, dass er jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art ausdrücklich nicht mehr an der von ihm noch in dem Beschluss vom 27.01.2012 (Az.: L 3 KA 4/11 B ER) vertretenen Auffassung zum Verständnis des Begriffs der „Dialysepraxis“ i.S.d. § 4 Abs. 1a, 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV festhält. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 vertretenen Auffassung, dass die Neufassung der Anlage 9.1. BMV-Ä/EKV (konkret: § 4 Abs. 1b) zum 01.07.2009 lediglich eine Klarstellung darstelle, kann nicht gefolgt werden. Denn sie ist nur insoweit zutreffend, dass eine Klarstellung/Präzisierung im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.07.2005 erfolgte Änderung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erfolgt ist, in der in § 4 Abs. 1a bestimmt war: „Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung (Gemeinschaftspraxis) endet der Versorgungsauftrag für denjenigen Vertragsarzt, der aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet.“ Eine derartige Bestimmung war in § 4 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV in der seit 01.07.2002 und zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für den Beigeladenen zu 1) im Jahr 2003 noch geltenden Fassung aber nicht enthalten, so dass von einer „klarstellenden Regelung“ durch die am 01.07.2009 in Kraft getretene Fassung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV insoweit keine Rede sein kann. Damit ist, wie Senat in dem Beschluss vom 05.09.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Genehmigung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1a der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV mit Wirkung zum 01.07.2005 nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern dem Arzt selbst „in eigener Dialysepraxis“ erteilt worden ist, davon auszugehen, dass das Ausscheiden dieses Arztes aus der Gemeinschaftspraxis bzw. BAG nicht dazu führen kann, dass der ausgeschiedene Arzt – hier der Beigeladene zu 1) – seine bisherige Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages für das Blutreinigungsverfahren verliert. Unerheblich ist insoweit, dass der Beigeladene zu 1) den Praxisort verlegt hat und der Bescheid den Zusatz enthielt, dass die Genehmigung „mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort erlösche“, weil eben ein „Ausscheiden aus der Dialysepraxis“ zu verneinen ist. Die von den Klägern in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 in diesem Zusammenhang aufgezeigten Komplikationen in Bezug auf § 5 Abs. 7 Satz 6 QSV lassen sich vermeiden, wenn man in einem derartigen Fall der „verbliebenen“ Praxis das Recht verwehrt, einen anderen Dialysearzt zu beschäftigen. Denn da ein Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) aus der „eigenen“ Dialysepraxis nicht gegeben war, konnte der Versorgungsauftrag auch nicht bei der Praxis von Dr. Bo. verbleiben. Soweit sich die Kläger in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 zur weiteren Begründung auf die Hinweise und Erläuterungen der KBV vom 01.07.2002 zur Neuordnung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten beziehen, sind darin folgende, die vorliegende Fallgestaltung betreffende Ausführungen enthalten: Hinweise Seite 14, Frage 3: „Die Genehmigung ist an den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstrukturen (§ 6) am Ort der Leistungserbringung (Praxissitz) gebunden. Soll der Praxissitz verlegt werden, kann auf die Prüfung der Anforderungen in Bezug auf den neuen Praxissitz nur dann verzichtet werden, wenn die Verlegung innerhalb der Versorgungsregion und in unmittelbarer örtlicher Nähe erfolgt.“ (Anmerkung: Die Entfernung zwischen dem „N.“ = Praxis Kläger und der „St. I.“ = Praxis Beigeladener zu 1) beträgt 8,95 km Luftlinie) Hinweise Seite 14, Frage 4: „Scheidet ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus, kann der Versorgungsauftrag nicht mitgenommen werden, weil die Genehmigung des Versorgungsauftrages an den Ort seiner bisherigen Leistungserbringung gebunden ist." Hinweise Seite 14, Frage 6: „Für die Erteilung der Genehmigung ist das Einvernehmen mit allen Partnern der Gesamtverträge erforderlich. Kann das Einvernehmen mit einem dieser Partner nicht hergestellt werden, kann die Genehmigung durch die KV demnach nicht erteilt werden.“ Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bloße „Hinweise und Erläuterungen“ der KBV keine Bindungswirkung gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entfalten können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Übergangsregelung des § 8 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV Vertragsärzte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse verfügen und bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen der Dialyse in eigener Dialysepraxis regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, auf Antrag eine Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages erhalten. Die Hinweise und Erläuterungen der KBV vom 01.07.2002 enthalten insoweit auf Seite 15 zu Frage 8 die Ausführungen, dass bei einer bereits bestehenden Genehmigung aufgrund der Übergangsregelung ohne weiteres eine neue Genehmigung zu erteilen ist, so dass das Einvernehmen mit den Krankenkassen nicht hergestellt zu werden braucht. Zwar bezieht sich die Übergangsregelung des § 8 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV nach ihrem Wortlaut lediglich auf solche Ärzte, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung am 01.07.2002 über eine Genehmigung verfügten, während die Genehmigung für den Beigeladenen zu 1) erst mit Bescheid vom 23.10.2003 erteilt worden ist. Wie bereits ausgeführt bezog sich diese – bestandskräftig gewordene – Genehmigung aber auf die Erbringung von Dialyseleistungen durch den Beigeladenen zu 1) „in eigener Dialysepraxis“. Im Hinblick darauf ist es nach der Überzeugung des Senats und unter Berücksichtigung der oben angeführten Argumente gerechtfertigt, die Übergangsbestimmung des § 8 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV auch vorliegend in erweiternder Auslegung heranzuziehen. Damit handelt es sich bei der dem Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 31.05.2011 erteilten Zulassung um keine Sonderbedarfszulassung (vgl. BSG-Urteil vom 17.10.2012, Az.: B 6 KA 39/11 R) mit der Folge, dass wegen des damit zu verneinenden Vorrangs des Status der Kläger im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 1) eine Klagebefugnis der Kläger in Bezug auf die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung in jedem Fall zu verneinen ist. 2. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass selbst für den Fall, dass die ursprüngliche Genehmigung dem Beigeladenen zu 1) erst nach dem 01.07.2005 erteilt worden wäre, eine Klagebefugnis gleichwohl zu verneinen wäre, wenn auch nicht aus den vom SG genannten Gründen, weil entgegen der Auffassung des SG zum maßgeblichen Zeitpunkt (= Erlass der Widerspruchsentscheidung) eine Auslastung der klägerischen Praxis nicht gegeben war; nur auf diese kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 17.10.2012, Az.: B 6 KA 41/11 R) für die Beurteilung der Klagebefugnis im Rahmen von Konkurrentenklagen an. Die von den Klägern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der Auslastung vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Denn solange ein Widerspruchsverfahren noch anhängig ist, ist das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen und Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind von der Widerspruchsstelle zu berücksichtigen; es besteht daher keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, abzuweichen. Aber selbst wenn man der Auffassung der Kläger insoweit folgen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass, wie der Senat in dem Urteil vom 24.04.2015 (Az.: L 3 KA 9/13 ZVW) ausgeführt hat, die zunächst gegebene Anfechtungsbefugnis im Laufe eines Klageverfahrens entfallen kann, wenn es in der Zwischenzeit zu einer Auslastung der konkurrierenden Praxis gekommen ist. Dies muss auch und erst recht gelten, wenn es zu einer solchen Auslastung noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens gekommen ist. Zutreffend trägt die Beklagte in diesem Zusammenhang vor, dass, wenn man der klägerischen Auffassung folgen würde, die Widerspruchsbehörde gehalten wäre, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, während gleichzeitig die Ausgangsbehörde befugt wäre, einen Bescheid mit gleichem Inhalt neu zu erlassen, wenn es in der Zwischenzeit zu einer Auslastung der konkurrierenden Praxen gekommen ist. Damit ist unerheblich, ob, wie die Kläger vortragen, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung eine Auslastung der klägerischen Praxis zu verneinen war. Allerdings ist nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auslastung der klägerischen Praxis zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Denn der Senat hat mit Urteil vom 24.04.2015 (Az.: L 3 KA 9/13 ZVW) entschieden, dass aufgrund des Umstands, dass im Bereich der Beklagten nicht die von der KBV empfohlene Hilfskodierung der Pauschalen in Bezug auf durchgeführte „Zentrumsdialysen“ und „Zentralisierte Heimdialysen“ eingeführt worden ist, entsprechend den Empfehlungen der KBV grundsätzlich ein pauschaler Abzug von 6 % vorzunehmen ist, weil es sich hierbei um einen bundesweiten Durchschnittswert handelt; an dieser Auffassung hält der Senat nach wie vor fest. Bei Ansetzung eines pauschalen Abzugs von 6 % ist im vorliegenden Fall eine Auslastung der klägerischen Praxis nicht eingetreten, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Die fehlende Auslastung der klägerischen Praxis würde indes gleichwohl nicht zu der Annahme einer Klagebefugnis der Kläger führen, weil eine solche nach der Rechtsprechung des BSG – wie bereits ausgeführt – nur gegeben ist, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten – hier den Beigeladenen zu 1) – vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird. Letzteres wäre indes vorliegend auch für den Fall zu verneinen, dass die ursprüngliche Genehmigung erst nach dem 01.07.2005 erteilt worden wäre, weil entgegen der klägerischen Auffassung auch dann keine Bedarfsprüfung bei der mit Bescheid vom 31.05.2011 an den Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vorzunehmen gewesen wäre (anders wohl BSG-Urteil vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 43/14). Zu Recht hat die Beklagte in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/13 in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09.02.2011, Az.: B 6 KA 3/10 R) die im BMV-Ä enthaltenen Regelungen die höherrangigen Normen der Ärzte-ZV zu beachten haben. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV dem seinen Vertragsarztsitz verlegenden Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Verlegung einräumt, sofern nicht Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem entgegenstehen (vgl. Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 102 Randnr. 117). Zu Recht hat die Beklagte n dem genannten Parallelverfahren in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Partner der Bundesmantelverträge im Ergebnis mit der Schaffung des § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV den Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf Verlegung seines Praxissitzes vollständig aushebeln würden, wenn man die Vorschrift so verstehen wollte, wie dies die Kläger tun. Der Beigeladene zu 1) könnte nämlich an seinem neuen Standort einen Großteil der Leistungen seines Kerngebietes nicht mehr erbringen, weil er im Schwerpunkt Nephrologie zugelassen ist, aber in seiner verlegten Praxis nicht mehr dialysieren könnte und insbesondere wegen § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV am neuen Standort auch keinen neuen Dialyse-Versorgungsauftrag mehr erhalten könnte. Dies würde auch nach der Überzeugung des Senats einen derart gravierenden Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit darstellen, dass § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV im Lichte des Grundrechts aus Art. 12 GG nicht im Sinne der klägerischen Auffassung interpretiert werden kann. § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ist vielmehr so zu verstehen, dass ein „Ausscheiden eines Arztes aus der Dialysepraxis“ auch in Fällen, in denen die Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen ab dem 01.07.2005 erteilt worden ist, überhaupt nur dann zu bejahen ist, wenn der aus einer BAG ausscheidende Arzt keinen Antrag auf Verlegung seines Praxissitzes und Mitnahme seines Versorgungsauftrages stellt. Nur für diesen Fall kann der Versorgungsauftrag gem. § 4 Abs. 1b § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV dann bei der BAG verbleiben. Wollte man demgegenüber § 4 Abs. 1b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV im Sinne der klägerischen Interpretation auslegen, wäre der Einwand der Beklagten berechtigt, dass den Partnern der Bundesmantelverträge eine so weitgehende Regelungskompetenz hinsichtlich der in diesem Sinne verstandenen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1b, 6 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV nicht zukommen kann. Denn die Partner der Bundesmantelverträge müssen sich bei der Normsetzung innerhalb des Rahmens bewegen, der ihnen von übergeordneten Rechtsgrundlagen vorgegeben worden ist. Zu Recht hat die Beklagte in dem genannten Parallelverfahren in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass sich im SGB V kein gesetzlicher Auftrag bzw. eine gesetzliche Erlaubnis an die Partner der Bundesmantelverträge findet, die Erteilung einer Dialyse-Genehmigung an einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie von bedarfsplanerischen Erwägungen abhängig zu machen. Gem. § 135 Abs. 2 SGB V darf der Normgeber des BMV-Ä/EKV zwar „Anforderungen an die Versorgungsqualität" festlegen und hierbei Elemente der Qualitätssicherung in das Genehmigungsverfahren aufnehmen. Soweit die streitgegenständlichen Normen der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV aber bei Zugrundelegung der klägerischen Interpretation dem Beigeladenen zu 1) verbieten, seine Kerngebietsleistungen aus dem gewählten Schwerpunkt Nephrologie weiterhin zu erbringen, weil es bereits eine oder mehrere nephrologische Praxen in der Nähe seines neuen Standortes gibt, der dieses Recht unter Berufung auf die Normen der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für sich alleine beanspruchen darf, hat dies nichts mit Fragen der Qualitätssicherung, sondern einzig mit Fragen der Bedarfsplanung zu tun. Denn irgendwelche Anforderungen an die Versorgungsqualität werden weder durch § 4 Abs. 1b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV noch durch § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV statuiert. Dass die klägerische Interpretation der streitgegenständlichen Normen der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit nicht haltbar ist, ergibt sich ohne weiteres auch, wenn man sich eine Fallgestaltung vorstellt, in der eine aus 2 Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis bzw. BAG, der die Genehmigung zur Erbringung von Dialyseleistungen erteilt ist, aufgrund von Differenzen der beiden Ärzte aufgelöst wird und einer der beiden Ärzte gezwungen ist, die Praxisräumlichkeiten zu verlassen, weil diese im Eigentum des anderen Arztes stehen. Wenn der die Praxis verlassende Arzt nun im selben Gebäude Räumlichkeiten anmieten und dort eine eigene Praxis eröffnen würde, dürfte er keine Dialyseleistungen mehr erbringen, während der in der Praxis verbliebene Arzt nach § 5 Abs. 7 Satz 6 der BlutreinigungsVf-VB einen weiteren Arzt zur Erbringung von Dialyseleistungen hinzunehmen dürfte. Ein derartiges, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbares Ergebnis (a.A. wohl BSG-Urteil vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 43/14 R) lässt sich nach der Überzeugung des Senats nur vermeiden, wenn man – wie oben aufgezeigt – in derartigen Fallgestaltungen ein „Ausscheiden aus der Dialysepraxis“ nur annimmt, wenn der aus der BAG ausgeschiedene Arzt keinen Antrag auf Verlegung seines Praxissitzes und Mitnahme seines Versorgungsauftrages gestellt hat. Damit ist aber in solchen Fällen ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis i.S.d. Rechtsprechung des BSG zwischen dem ausgeschiedenen Arzt und Konkurrenten, die im selben Versorgungsbereich Dialyseleistungen erbringen, zu verneinen mit der Folge, dass eine Klagebefugnis für die Erhebung einer Konkurrentenklage zu verneinen ist. 3. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die von der Beklagten in dem genannten Parallelverfahren und auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumente zur Willkürlichkeit und daraus folgend Verfassungswidrigkeit der Vorschriften Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV und der BlutreinigungsVf-VB überzeugend erscheinen. Denn es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass die Partner der Bundesmantelverträge beispielsweise keine Anlage 9.3 vorgesehen haben, in der die Erteilung von besonderen Versorgungsaufträgen an Radiologen geregelt wird. Denn nicht nur Nephrologen, sondern auch Radiologen müssen in ihrer Praxis sehr hohe Investitionen tätigen, und es ist nicht verständlich, dass es nur bei Nephrologen einen Verdrängungswettbewerb geben soll, der die Schaffung der streitbefangenen Vorschiften der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV und der BlutreinigungsVf-VB gebieten soll, nicht aber bei Radiologen. Dass sich ein Patient als Inhaber des gesetzlichen Anspruchs auf freie Arztwahl insoweit zwar seinen Radiologen, nicht aber seinen Nephrologen frei aussuchen dürfen soll, erscheint im Hinblick darauf als rein willkürlich. 4. Die Berufung der Kläger war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Konkurrentenklage gegen den dem Beigeladenen zu 1) erteilten nephrologischen Versorgungsauftrag. Die Dres. G., D. und He. sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung in N. zu- und niedergelassen und haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - der Klägerin zu 1) - zusammengeschlossen. Der Kläger zu 2) ist bei der Klägerin zu 1) im Anstellungsverhältnis beschäftigt. Die Dres. G., D. und He. verfügen über drei Versorgungsaufträge nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Auch dem Kläger zu 2) ist von der Beklagten am 27.06.2011 ein solcher Versorgungsauftrag erteilt worden, der allerdings mit mehreren Drittwidersprüchen angegriffen wurde. Der Beigeladene zu 1) ist ebenfalls als fachärztlicher Internist mit dem Schwerpunkt Nephrologie tätig. Mit Bescheid vom 23.10.2003 erteilte ihm die Beklagte die Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge in eigener Dialysepraxis – und in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit Dr. med. Reiner Bo. – gem. § 8 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für den Praxissitz „Ho.“ sowie gem. Abs. 3 erster Abschnitt (Anforderung an die Genehmigung für eine ausgelagerte Praxisstätte in der Versorgungsregion) der Anlage 9.1.5 BMV-Ä/EKV ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum 09.05.2003 für die ausgelagerte Praxisstätte „LC-Einheit N., , ... N.“. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Genehmigung an den derzeitigen Praxissitz und die beiden genannten Praxisstätten gebunden sei; bei Ausscheiden aus der Dialysepraxis erlösche diese Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge mit Datum der Beendigung der Niederlassung am Praxisort. Am 28.03.2011 bzw. 18.04.2011 teilte der Beigeladene zu 1) der Beklagten mit, dass er die Gemeinschaftspraxis mit Dr. Bo. zum 01.10.2011 beenden werde, und beantragte die Verlegung seines Vertragsarztsitzes in die „St. I.“. Weiter stellte er den Antrag auf Erteilung eines nephrologischen Versorgungsauftrages nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für den neuen Praxissitz in St. I.. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2011 den Beigeladenen zu 2) bis 7) mit, dass die projektierte Dialysepraxis des Beigeladenen zu 1) voraussichtlich hinreichend ausgelastet sein werde und auch die weiteren in der Versorgungsregion liegenden Dialysepraxen zu mehr als 90% ausgelastet seien. Mit Bescheid vom 31.05.2011 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für die Behandlung von maximal 30 mit Blutreinigungsverfahren zu behandelnden Patienten am Praxissitz „St. I.“. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2011 Widerspruch ein, den sie u.a. damit begründeten, dass dem Beigeladenen zu 1) der Versorgungsauftrag am 23.10.2003 für den Praxissitz Ho. erteilt worden sei, so dass der Antrag vom 23.03.2011 für einen Praxissitz in St. I. als Neuantrag zu werten sei. Eine insofern erforderliche Auslastungsprüfung der in der Versorgungsregion liegenden Dialysepraxen in dem maßgeblichen 20-km-Radius sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen, so dass von einer Durchführung dieser Prüfung nicht auszugehen sei. Auch finde sich in dem Bescheid vom 31.05.2011 keine ausreichende Begründung. Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Gründen für seinen Erlass seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Mit weiterem Bescheid vom 29.08.2011 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 31.05.2011 an. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe der Kläger blieben ohne Erfolg (Verfahren S 2 KA 11/11 ER = L 3 KA 6/11 B ER und S 2 KA 2/12 ER). Am 06.02.2012 haben die Kläger Untätigkeitsklage wegen des noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31.05.2011 erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Beschluss vom 13.02.2012 die Beigeladenen zu 1) bis 7) beigeladen. Mit Beschluss vom 30.01.2012 hat die Beklagte den eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde ausgeführt, der Widerspruch richte sich gegen den Bescheid vom 23.10.2003, dessen Rechtswirkungen auch durch die Verlegung des Praxissitzes nicht erloschen seien. Damit sei der Widerspruch verfristet. Die Beklagte habe dem Beigeladenen zu 1) den Versorgungsauftrag im Jahre 2003 persönlich erteilt. Insofern sei dessen Mitnahme ohne eine weitere Auslastungsprüfung umliegender Dialysepraxen innerhalb des gleichen Bedarfsplanungsbezirkes und der gleichen Versorgungsregion möglich. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides haben die Kläger die erhobene Untätigkeitsklage in eine Anfechtungsklage umgestellt. Zur Begründung der Klage haben sie u.a. vorgetragen, die Kläger verfügten über 3 vollziehbare Versorgungsaufträge. Auch dem Kläger zu 2) sei am 27.06.2011 ein Versorgungsauftrag erteilt worden, der aktuell aufgrund mehrerer Drittwidersprüche nicht vollziehbar sei. Im Hinblick auf die erteilten Versorgungsaufträge hätten die Kläger erhebliche Investitionen in ihr Dialysezentrum in N. getätigt. Die Entfernung der klägerischen Dialysepraxis von der Dialysepraxis des Beigeladenen zu 1) liege bei 9,4 km Luftstreckenentfernung und 11 km Fahrtstreckenentfernung. Bei dem Beigeladenen zu 1) werde im Übrigen die technische und persönliche Infrastruktur der Praxis durch den nichtärztlichen Leistungserbringer, die AG Heimdialyse, gestellt. Die Drittanfechtungsklage sei zulässig, da die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger nicht auszuschließen sei. Auch sei der Widerspruch nicht verfristet, da dieser eindeutig den Bescheid vom 31.05.2011 betroffen habe. Dieser Bescheid sei den Klägern nicht zugestellt worden, so dass der Widerspruch binnen der Jahresfrist zu erheben gewesen und am 20.08.2011 damit fristgerecht erhoben worden sei. Dieser Drittwiderspruch sei zulässig und begründet, da durch den angefochtenen Bescheid die die Kläger drittschützenden Normen der §§ 4 und 6 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV verletzt worden seien. Insofern erbrächten die Kläger und der Beigeladene zu 1) im selben räumlichen Bereich die gleichen vertragsärztlichen Leistungen; auch sei dem Beigeladenen zu 1) durch den angegriffenen Bescheid die Teilnahmemöglichkeit an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet bzw. erweitert worden. Zuletzt sei der Status des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Status der Kläger nachrangig. Dieses Vorrang/Nachrangverhältnis ergebe sich aus den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Maßgeblich abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 31.05.2011. Zu diesem Zeitpunkt sei die klägerische Dialysepraxis nicht zu mindestens 90% ausgelastet gewesen. Berücksichtige man insofern die Abrechnungsdaten der Kläger aus den Quartalen 2/2010 bis 1/2011 hätten diese nur eine Auslastung von 132 Patienten nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren aufgewiesen, wobei die 90%-Schwelle bei 135 Patienten liege. Die Auslastung der klägerischen Praxis in den 4 Quartalen des Jahres 2011 liege bei 135,37 Patienten, die nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren zu behandeln seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass dem Beigeladenen zu 1) auch zum aktuellen Zeitpunkt im Rahmen einer Verpflichtungsklage kein nephrologischer Versorgungsauftrag erteilt werden könne, da zumindest andere Dialysepraxen, z. B. die des Dr. Da. in S., nicht zumindest zu 90% ausgelastet seien. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger über 4 nephrologische Versorgungsaufträge verfügten. Auch wenn der für den Kläger zu 2) erteilte Versorgungsauftrag nicht vollziehbar sei, sei dieser gleichwohl zu beachten, da der insofern auch vom Beigeladenen zu 1) erhobene Drittwiderspruch treuwidrig sei. Darüber hinaus habe es die Beklagte auch unterlassen, an die Kläger eine Anfrage nach § 6 Abs. 2 lit. b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu richten. Insofern sei die Beklagte verpflichtet, auch bei ausgelasteten Dialysepraxen anzufragen, ob diese für den Fall des Erfordernisses der Tätigkeit eines zusätzlichen Arztes in der Dialysepraxis nach § 5 Abs. 7 lit. c der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren sich mit einem weiteren Arzt zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen würden. Insofern lasse sich der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV eine Bestandsschutz- wie auch Entwicklungsgarantie für vorhandene Dialysepraxen entnehmen. Zuletzt stelle die Genehmigung vom 31.05.2011 eine Willkürentscheidung dar. Insofern sei bereits nicht wirksam das Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassenverbänden hergestellt worden, da im Schreiben der Beklagten vom 26.04.2011 zu Unrecht von einer hinreichenden Auslastung der in der Versorgungsregion der projektierten Dialysepraxis liegenden weiteren Dialysepraxen ausgegangen worden sei. Zudem habe die Beklagte mehrmals versucht, die Kläger einzuschüchtern oder verächtlich zu machen. Letztlich sei die Auffassung der Beklagten zur Verlegbarkeit von besonderen Versorgungsaufträgen nach Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat auf Anfrage des SG mitgeteilt, dass die klägerische Dialysepraxis in den Quartalen 1 bis 4/2011 mit 139, 142, 143 und 140 Patienten im Sinne des § 5 Abs. 7 lit. c Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren ausgelastet gewesen sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2012 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch mangels Anfechtungsberechtigung unbegründet. Es fehle an einer Verletzung drittschützender Normen, auf die sich die Kläger berufen könnten und die ihnen im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) eine Vorrangstellung im Sinne eines vorrangigen Status einräumten. Im Rahmen der vorliegenden Drittanfechtung könne sich die Anfechtungsbefugnis für die Kläger allenfalls aus den ein Vorrang/Nachrangverhältnis zwischen Vertragsärzten begründenden Normen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ergeben. Insofern könne die Genehmigung eines nephrologischen Versorgungsauftrages nur erfolgen, wenn eine kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet sei, was am Auslastungsgrad der weiteren in der Versorgungsregion liegenden Dialysepraxen gemessen werde. Die Normen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV dienten im Ergebnis dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und optimalen sowie wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung schwerstkranker Patienten. Zu beachten sei dabei, dass sich die Kläger im Rahmen der Drittanfechtungsklage nur auf eine Verletzung eigener subjektiver Rechte berufen könnten. Hingegen könnten sie sich nicht darauf berufen, dass seitens der Beklagten ggfls. aufgrund unrichtiger Angaben zur Auslastungssituation zu berücksichtigender Dialysepraxen – es gelte nach § 6 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ein 20-km-Radius – das Einvernehmen mit den Beigeladenen zu 2) bis 7) nach § 4 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV nicht wirksam hergestellt worden sei, da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich hieraus eine Verletzung von Rechten der Kläger ergeben könne; einzig denkbare Rechtsverletzte könnten insofern die Beigeladenen zu 2) bis 7) sein. Auch könnten sich die Kläger – unstreitig schneiden sich insofern die Versorgungsregionen der Praxen der Kläger und des Beigeladenen zu 1) – zur Frage einer ausreichenden Auslastung der Dialysepraxis nur auf ihre eigene Auslastungssituation, nicht jedoch auf die anderer Dialysepraxen berufen. Eine solche Auslastungsprüfung habe entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) zu erfolgen. Aus den genannten Normen folge erkennbar eine Ortsbezogenheit der Erteilung von Versorgungsaufträgen hinsichtlich eines bestimmten Praxissitzes. Angesichts des stark zu gewichtenden Schutzgutes des öffentlichen Interesses der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und optimalen sowie wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung schwerstkranker Patienten könne mithin auch keine Verletzung der Berufsfreiheit des Beigeladenen zu 1) aus Art. 12 Grundgesetz (GG) angenommen werden, sofern ihm ein Versorgungsauftrag – ortsbezogen – nur dann erteilt werden könne, wenn die weiteren im Umkreis des § 6 Abs. 1 Satz 4 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV liegenden Dialysepraxen einen Auslastungsgrad von zumindest 90% aufwiesen. Verlege der Beigeladene zu 1) seinen Praxissitz an einen anderen Ort, so löse dies erneut die Prüfung der Erteilung eines Versorgungsauftrages aus; somit werde i.Ü. auch nicht in einen bestehenden rechtlichen Status eingegriffen (der zuvor erteilte Versorgungsauftrag sei ortsbezogen genehmigt worden), so dass der Beigeladene zu 1) sich auch nicht auf einen Bestandsschutz eines ihm bereits erteilten Versorgungsauftrages berufen könne; eine Mitnahme des Versorgungsauftrages scheide aus. Bei dem dem Beigeladenen zu 1) am 31.05.2011 erteilten Versorgungsauftrag für die Dialysepraxis in St. I. handele es sich mithin um einen neu erteilten Versorgungsauftrag. Für die vorliegende Anfechtungsklage gelte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Grundsatz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2012. Grund hierfür sei, dass das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit bilde und erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen werde. Damit stehe zugleich fest, dass ein bereits rechtmäßig erteilter Ausgangsbescheid durch nachträgliche Änderungen zu Lasten des Drittanfechtungsgegners nicht rechtswidrig werden könne. Im Übrigen bestehe jedoch kein Anlass, von dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz Abstand zu nehmen, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen sei, somit den des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Ausgehend von der Widerspruchsentscheidung am 30.01.2012 sei die Auslastung der Dialysepraxis der Kläger, die lediglich über 3 vollziehbare Versorgungsaufträge für die Behandlung von bis zu 150 Dialysepatienten verfügten, anhand der Quartale 1 bis 4/2011 zu ermitteln. Aus den im Verfahren seitens der Beklagten übermittelten Daten ergäben sich insofern Auslastungen von 139, 142, 143 und 140 kontinuierlich behandelten Patienten, so dass sich eine hinreichende Auslastung der klägerischen Dialysepraxis von mindestens 90% ergebe, und zwar selbst unter Beachtung der von den Klägern insofern abweichend vorgetragenen Auslastungen im Jahre 2011 von 135,37 Patienten. Soweit die Kläger am 01.03.2011 einen Antrag für einen nephrologischen Versorgungsauftrag für einen vierten Arzt gestellt hätten, so scheide eine Sperrwirkung nach § 6 Abs. 2 lit. a Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV aus, da dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben seien. Zu diesem Zeitpunkt habe es in der Dialysepraxis der Kläger, die noch weniger als 150 Dialysepatienten im Sinne der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren behandelt hätten, eines vierten Arztes noch gar nicht bedurft. Nach den klägerischen Angaben seien diese in den Quartalen 1 bis 4/2010 insofern mit 129, 134, 124 und 130 zu behandelnden Patienten befasst, nach den Angaben der Beklagten mit 129, 135, 132 und 131 Patienten. Auch könnten sich die Kläger nicht auf den für den Kläger zu 2) erst später, am 27.06.2011, und damit zeitlich nach dem 31.05.2011 erteilten nephrologischen Versorgungsauftrag berufen, zumal dieser auch von mehreren konkurrierenden Dialysepraxen, nicht nur vom Beigeladenen zu 1), angefochten worden sei. Damit jedoch sei er nicht vollziehbar und könne Rechtswirkungen nicht auslösen. Im Übrigen dürften sich die Kläger auf diesen Versorgungsauftrag ohnehin nicht berufen können, da dieser vierte Versorgungsauftrag zumindest objektiv-rechtlich nicht hätte erteilt werden dürfen, da ausgehend von der Auslastung der klägerischen Dialysepraxis von deutlich unter 150 Patienten die Schwelle zur Erforderlichkeit eines vierten nephrologischen Versorgungsauftrages noch nicht überschritten gewesen sei. Aus diesem Grunde dürfte es sich als treuwidrig darstellen, soweit sich die Kläger ausgehend hiervon im Rahmen der von ihnen angestrengten Drittanfechtung auf eine nicht hinreichende Auslastung beriefen. Mangels Anfrage der Beklagten an die Kläger – zur Bereitschaft, sich für den Fall des Erfordernisses der Tätigkeit eines zusätzlichen Arztes in der Dialysepraxis sich mit einem solchen zusammenzuschließen – lägen weiter auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV nicht vor. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Nachfrage lasse sich bereits dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen und könne daher dieser auch nicht entgegengehalten werden, ebenso wenig dem Beigeladenen zu 1). Eine Auslegung der Norm dahin, dass die Beklagte verpflichtet wäre, bereits bestehende, jedoch hinreichend ausgelastete Dialysepraxen anzufragen, würde nach Auffassung der Kammer zu einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG für den Beigeladenen zu 1) führen. Soweit die Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV aufgrund der in § 6 Abs. 1 geregelten Auslastungsgrenze von zumindest 90 % bestehenden Dialysepraxen aufgrund des typischerweise hohen technischen und personalen Aufwandes zum Führen einer bestehenden Praxis einen Bestandsschutz gebe und dies im Weiteren der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden, optimalen und wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung schwerstkranker Patienten dienen solle, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte jedoch nur, soweit die Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV einen Bestandsschutz für vorhandene Dialysepraxen gebe. Eine Weiterentwicklungsgarantie allein für vorhandene Dialysepraxen mit einem Ausschluss hinzukommender Vertragsärzte, wie ihn die Kläger mit ihrer Auslegung von § 6 Abs. 2 lit. b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV postulierten, sei jedoch mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit nicht in Einklang zu bringen. Insofern ziele Art. 12 Abs. 1 GG auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung und schütze nicht davor, dass bereits Berufstätigen in ihrem bisherigen Berufsfeld Konkurrenz erwachse. Es lasse sich darüber hinaus auch keinerlei Rechtfertigung finden, dass bereits bestehende, zu 90 % oder mehr ausgelastete Dialysepraxen, sofern sie nur fortlaufend auf Anfrage eine Bereitschaft erklärten, bei Notwendigkeit eines weiteren Dialysearztes sich mit einem solchen zusammenzuschließen, auf Dauer und vollumfänglich das Hinzutreten weiterer Dialysepraxen verhindern könnten. Im Ergebnis liefe eine solche Sichtweise im Extremfall auf eine Monopolisierung einzelner Dialysepraxen in jeweils einzelnen Versorgungsregionen hinaus. Hierfür jedoch könne es keine Rechtfertigung geben. Sei eine Dialysepraxis hinreichend nach den Maßgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu zumindest 90 % – einer ohnehin schon sehr hoch angesetzten Auslastungsschwelle – ausgelastet, so sei deren wirtschaftlicher Bestand gesichert; auch das weiter von der Norm beabsichtigte Ziel der Sicherstellung der Dialyseversorgung sei gewährleistet. Sodann jedoch könne das Hinzutreten weiterer Dialysepraxen nicht mehr versagt werden, da ansonsten ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Berufsfreiheit eines einen neuen nephrologischen Versorgungsauftrag beantragenden Vertragsarztes die Folge wäre. Im Übrigen wäre bei der von den Klägern begehrten Auslegung von § 6 Abs. 2 lit. b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV überhaupt nicht ersichtlich, welche von z.B. mehreren bereits hinreichend ausgelasteten und vorhandenen Dialysepraxen denn anzufragen wäre. Nach alledem lasse sich eine Anfechtungsbefugnis für die Kläger nicht begründen, da der Status des Beigeladenen zu 1) gegenüber den Klägern nicht nachrangig sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des BSG zu Willkürentscheidungen könne die klägerische Drittanfechtung keinen Erfolg haben. Insofern sei zu verlangen, dass durch die Entscheidung selbst die Kläger schwere Beeinträchtigungen erlitten. Derartige Nachteile, die aus der Genehmigung des streitigen Versorgungsauftrages selbst erwüchsen, seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Nochmals sei zu betonen, dass die klägerische Praxis hinreichend zu zumindest 90 % ausgelastet gewesen sei. Zudem könnten sich die Kläger im Rahmen der Auslastungsprüfung nur auf ihre eigene Auslastungssituation in der Dialysepraxis berufen, nicht auf die weiterer Dialysepraxen. Gegen das am 04.01.2013 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 02.01.2013 bei Gericht eingegangene Berufung. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, ihnen stehe entgegen den vom SG angeführten Argumenten bei Anlegung der Maßstäbe des Bundessozialgerichts (BSG) zur defensiven Konkurrentenklage im vertragsärztlichen Bereich eine Drittklagebefugnis zu. Zwar seien die Leistungsangebote der Kläger und des Beigeladenen zu 1) nicht vollständig deckungsgleich. Im Hinblick auf ärztliche Dialyseleistungen bestehe aber Leistungsidentität, was für ein reales Konkurrenzverhältnis offensichtlich genüge. Diese gleichen Leistungen würden auch im selben räumlichen Bereich erbracht, da das projektierte Dialysezentrum in St. I. lediglich ca. 9,4 km Luftlinie von der Dialyseeinrichtung der Kläger in N. entfernt liege. Der Beigeladene zu 1) betreibe auch noch eine Nebenbetriebsstätte in N., d. h. in unmittelbarer Nähe der Dialysepraxis der Kläger. Bei dem dem Beigeladenen zu 1) erteilten bedarfsabhängigen besonderen Versorgungsauftrag handele es sich auch um einen drittanfechtbaren Statusakt im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bestandspraxis der Kläger gebühre auch der Vorrang gegenüber der Genehmigung eines neuen Dialysezentrums des Beigeladenen zu 1) in St. I.. Bereits ohne nähere rechtliche Prüfung lasse sich erkennen, dass keine Versorgungslücke für den Standort der projektierten Dialysepraxis bestehe; der Versorgungsbedarf an Dialyseleistungen im Bereich N. und St. I. werde von der Dialysepraxis der Kläger bedarfsgerecht gedeckt; dies folge daraus, dass die Dialysepraxis der Kläger über freie Kapazitäten verfügt habe und verfüge. Der Vorrang der klägerischen Dialysepraxis folge aus § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV, alternativ dazu aus § 6 Abs. 2 lit. a der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV sowie schließlich auch aus dem Vorrang der selber investierenden Vertragsärzte gegenüber mit nichtärztlichen Leistungserbringern kooperierenden (§ 15 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV, § 126 Abs. 3 des 5. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Krankenversicherung ) Vertragsärzten, die selber keine Investitionen tätigten. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Dialysepraxis der Kläger weder im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beigeladenen zu 1) am 23.03.2011 noch im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Genehmigung durch die Beklagte am 31.05.2011 i.S.v. § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ausgelastet gewesen sei. Entgegen der Ansicht des SG komme es für die Beurteilung der Auslastung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Februar 2012 an. Denn die Frage nach dem für die Beurteilung der Auslastungssituation i.S.v. § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV maßgeblichen Zeitpunkt sei keine Verfahrensfrage, sondern eine Frage des materiellen Rechts. Bei zutreffender Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV liege der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer „wirtschaftlichen Versorgungsstruktur für die Dialysepraxis" (spätestens) in der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Soweit das SG für die Beurteilung der Marktverhältnisse nicht auf den Zeitpunkt der Marktzulassung des neuen Anbieters, sondern auf den in der Regel mehrere Monate später liegenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abstellen wolle, verkehre sich letztlich die nach dem Schutzkonzept der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV vorgegebene präventiv-prospektive in eine retrospektive Prüfung der Marktverhältnisse. Dies sei mit der ratio legis des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV - nämlich Prävention von Verdrängungswettbewerb - nicht zu vereinbaren. Stellte man wie das SG auf den Erlass des Widerspruchsbescheides ab, würde dies auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten in den nicht seltenen Fällen führen, in denen mehrere Widerspruchsbescheide zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten ergingen. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides verbiete sich im vorliegenden Fall darüber hinaus deswegen, weil die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unzulässig unter Hinweis auf seine angebliche Verfristung verworfen habe. Selbst wenn man aber - wie das SG - auf den Erlass des Widerspruchsbescheides im Februar 2012 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung der Drittklagebefugnis abstellte, seien die Kläger zur Anfechtung berechtigt gewesen. Denn ihre Drittklagebefugnis folge dann aus der Schutznorm des § 6 Abs. 2b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV. Die vom SG angeführten Bedenken, § 6 Abs. 2 lit. b Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV sei praktisch unvollziehbar, überzeugten nicht. Entgegen den Bedenken des SG sei es unproblematisch, wenn mehrere Dialysepraxen in einer Versorgungsregion über 90 % ausgelastet seien. § 6 Abs. 2 lit. b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV sei entgegen der Auffassung des SG auch insoweit verfassungskonform, als die Norm im Rahmen eines obligatorischen Anfrageverfahrens bestehenden Dialyseeinrichtungen mit Kapazitäten im Bereich einer Auslastung von 90 bis 100 % Vorrang vor der Neugründung weiterer Dialysezentren einräume. § 6 Abs. 2 lit. b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV komme auch eine wichtige Stellung im Funktionsgefüge der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV bei der Sicherung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Dialyseversorgung gesetzlich Versicherter zu. Auch das BSG habe betont, dass es die Besonderheiten dieses Versorgungsbereichs, allen voran die die Dialyse prägenden kostenintensiven Investitionen, den Partnern des Bundesmantelvertrags erlaubten, ohne Verfassungsverstoß auch weit reichende drittschützende Investitionsschutzregelungen zu treffen. Ein Vorrang der Kläger gegenüber der Erteilung eines besonderen Versorgungsauftrags an den Beigeladenen zu 1) ergebe sich weiterhin aus strukturellen Gründen, wie sie den Regelungen über die vertragsärztliche Leistungserbringung nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV und dem SGB V zu entnehmen sei. Der Beigeladene zu 1) erbringe ausschließlich ärztliche Dialyseleistungen und keine kostenintensiven nichtärztlichen Dialyseleistungen, da er seine Leistungen im Zusammenwirken mit einem nichtärztlichen Leistungserbringer im Rahmen von § 15 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erbringe und von diesem als Vorleistung „beziehe". Nach dem Urteil des SG würde die Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV im Ergebnis dazu führen, dass bei der Bedarfsdeckung im Dialysebereich ein Antragsteller Vorrang vor den Klägern genießen würde, der selber keine Investitionen tätige. Unabhängig von den Vorgaben der Rechtsprechung zur defensiven Konkurrentenklage bei vertragsärztlichen Statusakten dürfte darüber hinaus speziell im vorliegenden Fall eine Drittklagebefugnis unmittelbar aus Verfassungsrecht abzuleiten sein. Dabei könnten sich die Kläger einmal auf den Rechtsgrundsatz der Kompensation stützen als auch auf das verfassungsrechtliche Willkürgebot (gemeint wohl: Willkürverbot). Eine Beschränkung des Willkürschutzes allein auf schwere Beeinträchtigungen lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entgegen der Auffassung des SG nicht entnehmen. Darüber hinaus liege entgegen der Meinung des SG bei den Klägern auch eine schwere Beeinträchtigung vor. Denn ein dauerhafter Verlust von 10 % der kapazitätsmäßig behandelbaren Dialysepatienten (im Fall der Kläger mit vollziehbaren besonderen Versorgungsaufträgen für 150 Personen also 15 Patienten) stelle eine Beeinträchtigung von Gewicht dar. Die Eröffnung der Dialysepraxis des Beigeladenen zu 1) in St. I. habe darüber hinaus dazu geführt, dass den Klägern Bestandspatienten kraft Anordnung der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage von § 60 SGB V und der darauf basierenden Krankentransport-Richtlinie aus der langjährigen Betreuung förmlich herausgerissen würden. Schließlich habe das SG die besondere Situation des Klägers zu 2) unberücksichtigt gelassen. Auf Antrag vom 01.03.2011 habe die Beklagte der klägerischen Dialysepraxis im Hinblick auf den Kläger zu 2) im Juni 2011 einen (vierten) besonderen Versorgungsauftrag erteilt. Der Kläger zu 2) habe angesichts der Genehmigung seine von ihm selber aufgebaute internistische Einzelpraxis aufgegeben, um sich der Dialysepraxis der Kläger in N. anzuschließen. Die Beklagte versuche derzeit, den Klägern diesen vierten besonderen Versorgungsauftrag mit der Begründung zu entziehen, sie habe die Auslastungszahlen der Praxis der Kläger falsch ermittelt; die Dialysepraxis der Kläger sei nicht ausreichend ausgelastet gewesen, was sie übersehen habe. Vor diesem Hintergrund werde sich das berufliche Schicksal des Klägers zu 2) letztlich an der Frage entscheiden, ob es gelinge, eine Auslastung von 100 % der derzeitigen Dialyse-Kapazität von drei Versorgungsaufträgen nachzuweisen. Die Beklagte habe die Genehmigung für den Beigeladenen zu 1) auch willkürlich erteilt; die Erteilung der Genehmigung leide an außergewöhnlich schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlern. Die Beklagte habe die am Verwaltungsverfahren beteiligten Landesverbände der Krankenkassen falsch über die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen informiert. Das Einvernehmensverfahren nach § 4 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV stelle entgegen der Ansicht des SG auch nicht lediglich eine untergeordnete Verfahrensarabeske dar, sondern - wie das BSG betone - eine conditio sine qua non der Rechtmäßigkeit der von der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV etablierten besonderen Bedarfsplanung. Auch soweit die Beklagte vorgetragen habe, es bedürfe gar keiner Genehmigung i.S.d. § 4 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV für die projektierte Dialysepraxis in St. I., da der Beigeladene zu 1) seine für die ehemalige Dialysepraxis im 17 km entfernten Ho. erteilte Gestattung in St. I. weiter nutzen könne, sei dies unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Die Genehmigung aus dem Jahr 2003, auf den die Beklagte ihre Gestattung des Betriebs der neu errichteten Einrichtung in St. I. nun zu stützen versuche, habe die unmissverständliche Aussage enthalten: „Diese Genehmigung ist an den derzeitigen Praxissitz ... gebunden." Die Genehmigung aus dem Jahr 2003 sei damit schon nach ihrem klaren Wortlaut erkennbar nicht auf einen 17 km entfernten, anderen Praxissitz anwendbar gewesen. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 31.05.2011 sei weiterhin formell und materiell rechtswidrig; er verstoße gegen die Kläger drittschützende Normen und sei deshalb aufzuheben. Der von der Beklagten im Verfahren vor dem SG vertretenen Ansicht, bei der Neueröffnung der Praxis in St. I. handele es sich lediglich um eine „Verlegung` der ehemaligen Praxis des Beigeladenen zu 1) aus dem 17 km entfernten Ho., die von ihr als zuständiger Genehmigungsbehörde ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV bzw. auf der Grundlage der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahre 2003 gestattet werden könne, sei das SG zu Recht entgegengetreten. Das SG habe zutreffend dargelegt, dass bereits aufgrund der Ortsbezogenheit besonderer Versorgungsaufträge deren voraussetzungslose „Verlegung" ausscheide. Auch aus dem Umstand, dass Vertragsarztsitze als solche verlegbar seien, folge nichts für die Frage der Verlegung von besonderen Versorgungsaufträgen. Die formelle Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung folge auch aus der fehlenden Anhörung der Kläger. Beim Ausscheiden aus der Dialysepraxis könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der ausscheidende Arzt den besonderen Versorgungsauftrag nicht mitnehmen. Vorliegend sei der Beigeladene zu 1) aus der ursprünglich zusammen mit Dr. Bo. betriebenen „Dialysepraxis" in Ho. ausgeschieden. Aus der Perspektive der nephrologischen Versorgungssteuerung nach der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV sei die Dialysepraxis auch nicht „aufgelöst" worden. Denn der zweite Partner der ursprünglichen Dialysegemeinschaftspraxis, Dr. Bo., sei unverändert am Praxissitz in Ho. in den gleichen Räumen als Dialysearzt tätig. Eine Änderung sei nur insofern eingetreten, als Dr. Bo. als der am Praxisstandort verbleibende Partner der Gemeinschaftspraxis seine freiberufliche Tätigkeit aufgegeben und Angestellter der MVZ S. GmbH geworden sei. Das BSG habe genau für diese Vorgehensweise entschieden, dass bei Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und Wechsel des selbständigen Arztes als Angestellter in ein MVZ die Dialysepraxis im Sinne der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV - dann mit dem MVZ als Träger - fortbestehe. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) aber im Zuge der Umstrukturierung der Leistungserbringung am Standort „W.“ seinen besonderen Versorgungsauftrag nicht verloren hätte, so habe er jedenfalls seinen Dialysestandort nicht einfach um mehr als 15 Kilometer vom Standort „Ho./“ an den Standort „St. I.“ verlegen können. Denn sein besonderer Versorgungsauftrag sei zwingend an den Standort Ho. gebunden gewesen. Mit der Frage wie die - auch hier streitige - Auslastung einer Dialysepraxis im Sinne von § 6 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu ermitteln sei, habe sich der erkennende Senat in dem Verfahren L 3 KA 9/13 ZVW auseinandergesetzt. Dabei habe er sich an den Hinweisen und Erläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Neuordnung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten (vom Juli 2002) orientiert. Der Senat habe festgestellt, dass nur zentralisierte Heimdialysen und Zentrumsdialysen der Auslastungsermittlung zugrunde zu legen und dass die Hämoheimdialysen und Peritonealdialysen aus der Gesamtzahl der abgerechneten Dialysen herauszurechnen seien. Dies erfolge im Saarland, da die Beklagte auf eine besondere Kodierung der herauszurechnenden Dialysen verzichtet habe, - wie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in ihren Vollzugshinweisen vorgesehen - durch einen pauschalen Abschlag von 6 %. Wende man diese Vorgaben des Senats auf den vorliegenden Fall an und kürze die abgerechneten Wochenpauschalen mit Hinblick auf die Heimdialyse um pauschal 6 %, seien die Kläger zu keinem Zeitpunkt i.S.v. § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ausgelastet gewesen. Denn selbst der höchste von der Beklagten jemals ermittelte quartalsweise Auslastungswert (143 Patienten) sinke dann auf 134,42; der maßgebliche Durchschnitt der letzten vier Quartale liege noch weit darunter. Da die Auslastungszahlen seit 2011 in den Folgejahren - so der Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren - auch nicht mehr gestiegen seien, sei die Drittklagebefugnis der Kläger bereits nach § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV gegeben. Darauf, dass auch § 6 Abs. 2 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV drittschützend und hier verletzt sei, komme es dann nicht mehr weiter an. Die Kläger beantragen, das Urteil des SG vom 12.12.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 27.02.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, das SG habe zutreffend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt und hieraus folgend Drittschutz verneint. Würde man der klägerischen Rechtsauffassung folgen, wäre die Widerspruchsbehörde ansonsten gehalten, den Bescheid aufzuheben, wobei im gleichen Zeitpunkt die Ausgangsbehörde befugt wäre, einen neuen Bescheid gleichen Inhalts zu erlassen. Die Beklagte würde also den gerade aufgehobenen Bescheid wieder inhaltsgleich neu verfügen. Eine verfahrensökonomisch nicht sonderlich sinnvolle Rechtsauffassung, welche insbesondere die Kläger ihrem Rechtsschutzziel nicht näher bringe. Die Kläger gingen auch fehl, wenn sie meinten, aus § 6 Abs. 2 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV Drittschutz für sich ableiten zu können. Das SG habe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht gehalten gewesen sei, die ausgelasteten Kläger anzufragen. Die Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV vermittele Drittschutz „in bestimmtem Umfang“; dieser Drittschutz gehe allerdings nicht so weit, dass dem Vertragsarzt eine Anwartschaft auf einen weiteren Versorgungsauftrag vermittelt würde. Geschützt würden ausweislich der Ausführungen des BSG Investitionen der Kläger. Die Kläger könnten aber für Patienten oberhalb der 150er-Grenze erst investieren, wenn ihnen ein entsprechender Versorgungsauftrag erteilt sei, da bei Erreichen der 150-Patienten-Grenze andere in der Versorgungsregion der Kläger tätige nicht ausgelastete Praxen den Klägern unstreitig vorgehen würden. Die spezifische Bedarfsplanung im Bereich der Dialyse werde nicht durch eine Interpretation der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV, sondern durch das Normwerk selbst ad absurdum geführt, denn dieses Normwerk regele einen Bereich mit stärksten Grundrechtseingriffen völlig lückenhaft und in sich widersprüchlich. Zudem kollidiere das Normwerk mit höherrangigem Recht. Was würde ein Radiologe sagen, der zwar seinen Praxissitz verlegen und seine geleasten und ebenfalls mit hohen Investitionskosten belasteten Gerätschaften mitnehmen dürfe, am neuen Standort aber nicht mehr röntgen dürfe, weil die Partner der Bundesmantelverträge eine spezifische Bedarfsplanung innerhalb der regulären Bedarfsplanung eingeführt hätten? Letztlich erschließe sich der Beklagten nicht, warum der Beigeladene zu 1) sich nicht auf seine Grundrechte berufen können solle, nur weil er aus eigener Initiative seinen Praxissitz verlegt habe. Gerade dieses Recht gebe ihm doch § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV. Die klägerische Argumentation kranke auch bereits daran, dass die - verfassungsrechtlich durchaus hinterfragenswerte - Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV Drittschutz unstreitig lediglich auf die Versorgungsregion bezogen vermittele. In dem Normwerk sei nicht geregelt, wo in einer Versorgungsregion eine Dialysepraxis eröffnet werden könne. Der Kläger beziehe den Drittschutz jedoch auf einzelne Abschnitte innerhalb der kreisrunden Versorgungsregion, was rechtlich gar nicht zulässig sei. Bei den Vollzugshinweisen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, auf die sich die Kläger bezögen, handele es sich noch nicht einmal um eine Rechtsgrundlage, die zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge vertraglich vereinbart worden sei. Es sei vielmehr wieder einmal festgestellt worden, dass die Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV erhebliche Lücken aufweise. Dieser Mangel solle mit Hilfe von einseitigen Vollzugshinweisen geheilt werden. Dieses Procedere müsse im Hinblick auf Art. 12 GG als höchst fragwürdig bezeichnet werden. Hinzu komme, dass die Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV die vorliegend streitgegenständliche Konstellation in zweifacher Hinsicht gar nicht regele: 1. Die streitgegenständliche Genehmigung sei nie der Praxis erteilt worden, sondern der natürlichen Person Vertragsarzt, und zwar bevor § 4 Abs. 1 a der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV überhaupt in Kraft getreten sei. Da sie der Praxis nie erteilt worden sei, könne sie auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV bei der Praxis verbleiben. 2. Vorliegend habe sich eine Praxis (genauer gesagt eine 2-er-Berufsausübungsge-meinschaft) aufgelöst. Beide Ärzte hätten ihre Vertragsarztsitze auf der Grundlage von § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV in der gem. § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV festgelegten Versorgungsregion verlegt. Dieser Fall sei in der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ebenfalls nicht geregelt. Es gebe am bisherigen Standort keine Praxis mehr, bei der die Versorgungsaufträge - selbst wenn sie einmal der Praxis erteilt worden wären - hätten verbleiben können. Die Kläger meinten, dies müsse dazu führen, dass beide Ärzte ihre Versorgungsaufträge verlören. Diese Auffassung werde von der Beklagten nicht geteilt. Es müsse einem Vertragsarzt, dem eine Genehmigung auf rechtmäßige Art und Weise persönlich erteilt worden sei, zumindest in dem Fall die Mitnahme gestattet sein, wenn sich die bisherige Praxis am betreffenden Standort vollständig auflöse. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, ihm sei unter dem 23.10.2003 höchstpersönlich die Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge in eigener Dialysepraxis erteilt worden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Genehmigung erloschen sein sollte. Der Beigeladene zu 1) sei nicht aus einer Dialysepraxis ausgeschieden. Richtig sei, dass die Genehmigung ausweislich des Bescheides an den Praxissitz des Beigeladenen zu 1) gebunden (gewesen) sei. Dieser sei jedoch mit der gem. § 24 Abs. 7 erforderlichen Genehmigung des Zulassungsausschusses verlegt worden, so dass auch die Änderung des Praxissitzes nicht zu einem Erlöschen der Genehmigung geführt habe. Da die vom BSG in einem Urteil vom 17.10.2012 festgehaltene Jahresfrist bereits seit Langem abgelaufen sei, könne die Genehmigung aus dem Jahre 2003 nicht mittels Drittanfechtung angegriffen werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2011 habe lediglich deklaratorischen Charakter. Den Klägern stehe insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Die Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV regele in Bezug auf die Versorgung dialysepflichtiger Patienten lediglich, unter welchen Voraussetzungen eine Dialysepraxis erstmals eine neue Genehmigung zur Übernahme des entsprechenden Versorgungsauftrages erhalten könne. Der Umstand, dass ein Vertragsarzt, der über eine solche Genehmigung verfüge, seinen Praxissitz verlegen wolle, werde nicht geregelt. Insbesondere fehle es an einer Regelung, wie die Patienten, die von dem Genehmigungsinhaber versorgt worden seien, bei der Frage nach der Auslastung zu berücksichtigen wären. Der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV lasse sich auch keineswegs entnehmen, dass in einem solchen Falle die Genehmigung erlöschen solle. In der letzten Ergänzung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV sei in § 3 Abs. 3 der letzte Satz neu eingefügt worden. Hier heiße es wörtlich: „Der Versorgungsauftrag wird für den Ort der Zulassung oder der Ermächtigung erteilt.“ Dies bedeute, dass dann, wenn der Ort der Zulassung verlegt werden könne, die Genehmigung „mitwandere“. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) bereits über eine Genehmigung verfügt habe, wirke sich auch auf die Frage eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses aus. Gerade im Hinblick auf die Art. 12 und Art. 14 GG erscheine es nicht recht nachvollziehbar, warum die Praxis der Kläger schutzwürdiger sein solle als die Praxis des Beigeladenen zu 1), zumal sich an der tatsächlichen Versorgungssituation nichts geändert habe. Das SG habe in seiner Entscheidung zu Recht festgehalten, dass keine Drittanfechtungsbefugnis vorgelegen habe, weil die Praxis der Kläger und Berufungskläger (zu) mehr als 90 % ausgelastet gewesen sei. Richtig sei hierbei, dass es sich um eine kontinuierliche Betrachtung handele, so dass auch auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung abzustellen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wären die Kläger nicht in der Lage gewesen, die von dem Beigeladenen versorgten Patienten aufzunehmen. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV spreche gegen die Auslegung der Kläger. Hier heiße es, dass eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur auch dann nicht gewährleistet sei, wenn ein Arzt auf Anfrage verbindlich seine Bereitschaft angekündigt habe, sich mit einem weiteren Arzt zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. Vom Wortlaut her bedeute dies, dass sich ein Arzt mit einem weiteren Arzt zusammenschließe. Dies könne nur für die erstmalige Gründung einer BAG gelten und nicht für die Aufnahme neuer Ärzte in bereits bestehende Gemeinschaftspraxen, da dies jegliche Neugründung von Dialysepraxen für alle Zeit verhindern würde. Dies sei sicherlich nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 2b der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV gewesen. Für die Auslegung des Beigeladenen zu 19 spreche im Übrigen auch der Umstand, dass der zweite Arzt ohne Bedarfsprüfung eine Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages erhalte. Die übrigen Beigeladenen haben sich bisher zur Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.