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Beschluss

L 3 KA 41/12

Landessozialgericht für das Saarland 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2016:0111.L3KA41.12.0A
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Leitsätze
Aus der Entscheidung über die Anerkennung als Belegarzt gem § 40 Abs 2 BMV-Ä auf der Grundlage der Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten resultiert eine zahlenmäßige Beschränkung der abrechnungsfähigen Leistungen. (Rn.21)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Entscheidung über die Anerkennung als Belegarzt gem § 40 Abs 2 BMV-Ä auf der Grundlage der Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten resultiert eine zahlenmäßige Beschränkung der abrechnungsfähigen Leistungen. (Rn.21) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Abrechenbarkeit belegärztlicher Leistungen im Quartal 4/2006. Die Klägerin war in diesem Quartal als HNO-ärztliche Gemeinschaftspraxis in N. zur vertragsärztlichen Versorgung zu- und niedergelassen. Herrn Dr. K. war mit Bescheid vom 17.10.2001 eine Belegarztanerkennung für fünf Belegbetten im St. J.-Krankenhaus N. erteilt worden. Mit Bescheiden vom 24.06.2009 und 24.07.2009 hob die Beklagte den Honorarbescheid für das Quartal 4/2006 vom 25.04.2007 auf und verfügte weiter einen Honorarregress iHv 22.005,-- EUR. Rechtsgrundlage der Entscheidung seien für die durchzuführende sachlich-rechnerische Berichtigung die §§ 45 BMV-Ä, 34 Abs. 4 EKV. Die Klägerin habe Honorar insoweit ohne Rechtsgrund erlangt, als belegärztliche Leistungen für mehr als fünf Belegbetten - nur hierfür liege eine Belegarztanerkennung vor - abgerechnet worden seien. Bei einer Höchstauslastung im Quartal 4/2006 hätten sich maximal 460 Betten ergeben (92 Tage x fünf Belegbetten). Tatsächlich seien Leistungen für 949 Betten zur Abrechnung gelangt und hierfür ein Honorar in Höhe von 42.712,94 EUR gezahlt worden (45,-- EUR je Bett). Für die zu Unrecht abgerechneten 489 Betten belaufe sich der Regressbetrag auf 22.005,-- EUR. Die gegen diese Bescheide am 13.07.2009 und am 07.08.2009 ohne Begründung erhobenen Widersprüche wies die Beklagte am 26.07.2011 zurück. Gegen den am 03.08.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 02.09.2011 Klage zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 10.10.2012 abgewiesen, wobei es in seiner Begründung zunächst gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und im Übrigen im Wesentlichen ausgeführt hat, aus dem - bestandskräftigen - Bescheid zur Belegarztanerkennung für Dr. K. vom 17.10.2001 ergebe sich eindeutig und unmissverständlich eine solche für fünf Belegbetten im St. J.-Krankenhaus N.. Nur insoweit sei Dr. K. berechtigt gewesen, belegärztliche Leistungen zu erbringen und abzurechnen; nicht hingegen für wie hier täglich abgerechnete 10 bis 21 Betten. Nach § 40 Abs. 3 BMV-Ä sei Grundlage der Belegarztanerkennung eine Erklärung des Krankenhauses zur Bettenanzahl; auch sei nach § 39 Abs. 2 BMV-Ä zu gewährleisten, dass die stationäre Tätigkeit nicht den Schwerpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit darstelle. Die Klägerin könne diese bestandskräftigen Vorgaben der Belegarztanerkennung nicht unter Verweis auf § 25 Abs. 5 SKHG unterlaufen, wonach den Krankenhäusern zur optimalen Nutzung der Krankenhauskapazitäten im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen nachgelassen werde. Für die Klägerin allein maßgeblich sei vorliegend die Belegarztanerkennung. Da diese eindeutig und unmissverständlich eine Belegarztanerkennung für fünf Belegbetten im St. J.-Krankenhaus N. vorsehe, könne sich die Klägerin auch gegenüber der sachlich-rechnerischen Berichtigung nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Honorarbescheide im Vertragsarztrecht ergingen - ungeachtet ihres Charakters als Verwaltungsakte - unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung auf ihre Rechtsmäßigkeit, mithin als vorläufige Regelungen. Rechtsgrundlage für eine solche Überprüfung seien die §§ 45 Abs. 2 BMV-Ä, 34 Abs. 4 EKV iVm § 82 Abs. 1 SGB V. Die dabei im Grundsatz geltende Vierjahresfrist sei vorliegend gewahrt. Sei eindeutig und unmissverständlich eine Belegarztanerkennung für fünf Belegbetten erfolgt, könne sich die Klägerin gegenüber der sachlich-rechnerischen Berichtigung nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Klägerin, wonach die Beklagte die Klägerin in der Belegarztanerkennung über die Beschränkung der Bettenanzahl hätte informieren müssen, zumal sich diese klar aus dem Bescheid selbst ergebe. Es hätte sodann an der Klägerin gelegen, auch nur in diesem genehmigten Umfange belegärztliche Leistungen zu erbringen und abzurechnen, so dass die Klägerin weiter auch nicht einwenden könne, ihr käme Vertrauensschutz deshalb zu, weil die Beklagte nicht bereits frühere Quartalsabrechnungen zum Anlass genommen habe, auf die Fehlerhaftigkeit der Leistungsabrechnung hinzuweisen. Diese Fehlerhaftigkeit habe der Klägerin nach dem Bescheid vom 17. Oktober 2001 selbst klar sein müssen. Keinesfalls ergebe sich somit eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Verfahren des BSG unter dem Az. 6 RKa 34/95. Dort sei bezogen auf die Leistung der Schilddrüsenhormonbestimmung durch Gynäkologen im Rahmen der Sterilitätsbehandlung streitig gewesen, ob diese für Gynäkologen fachfremd sei. Soweit diese Frage Gegenstand von Gesprächen oder Schriftwechseln zwischen Ärzten oder Berufsverbänden und Kassenärztlichen Vereinigungen (auch KV-übergreifend) gewesen sei, habe das BSG die Auffassung vertreten, sodann der einzelnen KV abzuverlangen, gegenüber ihren Mitgliedern den eigenen Standpunkt rechtzeitig offenzulegen, andernfalls eine Hinnahme von entsprechenden, systematischen Abrechnungen über einen längeren Zeitraum für den Arzt einen Vertrauenstatbestand schaffen könne. Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend schon wegen der klar umrissenen und beschränkten Belegarztanerkennung nicht gegeben. Nicht nachzugehen sei dem Vortrag, dass nach Kenntnis der Klägerin in vergleichbaren Fällen beklagtenseits keine Regressierung erfolgt sei. Seien Leistungen zu Unrecht abgerechnet worden, habe eine sachlich-rechnerische Berichtigung stattzufinden. Selbst für den Fall, dass dies in anderen Fällen dann zu Unrecht unterblieben wäre, könne hieraus keine Perpetuierung eines solchen Verhaltens begehrt werden. Gegen dieses ihr am 19.10.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 24.10.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, eine sachlich-rechnerische Berichtigung sei nicht vorzunehmen. Die Zulassung zur belegärztlichen Tätigkeit sei akzessorisch zu dem Belegarztvertrag zwischen Krankenhausträger und zugelassenem Arzt. Unter Vertragsakzessorietät sei nicht die Bindung an den ursprünglichen Belegarztvertrag zu verstehen, vielmehr könne der Vertrag von den Vertragsparteien geändert und aufgehoben werden. Vertragsänderungen berührten die Belegarztzulassung nur dann, wenn die Änderungen so wesentlich seien, dass man von einer gänzlich neuen Belegarztstelle sprechen könne. Im Übrigen sei auf § 25 Abs. 5 SKHG zu verweisen, wonach ein interdisziplinärer Fremdbettenausgleich zwischen den einzelnen Abteilungen im Krankenhaus zur optimalen Nutzung der Krankenhauskapazitäten erlaubt sei. Aus § 121 SGB V ergebe sich der Grundsatz der Förderung des Belegarztwesens. Eine Beschränkung der Belegbettenanzahl ergebe sich nicht aus vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen komme der Klägerin Vertrauensschutz zu. Die Beklagte hätte die Klägerin über die Beschränkung der Bettenzahl bereits in der Belegarztanerkennung unterrichten bzw. bei vorangegangenen Abrechnungen auf eine Fehlerhaftigkeit hinweisen müssen; dies sei über einen Zeitraum von drei Jahren nicht erfolgt. Nach Kenntnis der Klägerin sei zudem in vergleichbaren Fällen beklagtenseits keine Regressierung erfolgt. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 1. das Urteil des SG vom 10.10.2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.06.2009 und vom 24.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 22.005,00 EUR auszuzahlen bzw. die zur vorläufigen Vermeidung einer Rückzahlung hinterlegte Sicherheit von 22.005,00 EUR freizugeben, 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er erwäge, die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich innerhalb der vom Senat gesetzten Frist hierzu nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der der Entscheidung zugrunde liegt, verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin, über die nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden werden konnte (§ 153 Abs. 4 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Da die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist, konnte von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass nach § 40 Abs. 2 BMV-Ä über die Anerkennung als Belegarzt die für seinen Niederlassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit allen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen entscheidet, wobei die Ziele der Krankenhausplanung zu berücksichtigen sind. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 40 Abs. 3 BMV-Ä ist dem Antrag sowohl eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit als auch über die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten beizufügen. Die Erklärung wird den Landesverbänden der Krankenkassen zur Kenntnis gegeben. Sowohl der den Landesverbänden der Krankenkassen zur Herstellung des Einvernehmens zugeleitete Antrag von Dr. R. K. auf Anerkennung als Belegarzt vom 20.07.2001 als auch der bestandskräftige Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2001 stellten ausdrücklich auf die Belegung von 5 HNO-heilkundlichen Belegbetten ab. Die Klägerin konnte bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen, dass ohne entsprechende Erweiterung des Antrages, zu der wiederum auch eine Beteiligung der vorgenannten Landesverbände der Krankenkassen hätte erfolgen müssen, die Inanspruchnahme einer beliebig großen Anzahl von Belegbetten und die Abrechnung dementsprechender vertragsärztlicher Leistungen genehmigt war. Insbesondere besteht auch eine Akzessorietät zwischen Krankenhausbedarfsplan einerseits und Umfang der abrechnungsfähigen belegärztlichen Tätigkeit im Sinne eines Automatismus insoweit nicht. Die Regressierung ist zu Recht erfolgt. Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.