OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 KR 14/14

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
8mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1956 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger, lebt seit langen Jahren in Deutschland, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erwerbsunfähig. Er erhält eine Rente der deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von derzeit 312,95 EUR. Seit 27.2.2012 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V als Beschäftigter der Reha GmbH in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten bzw. Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit Jahren von der amerikanischen social security administration in Ba. eine Rente (Benefit amount), seit Januar 2012 von monatlich 769 $ (rund 605,-- EUR), ohne Abzüge für die Krankenversicherung. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 13.11.2012 einen Beitragsbescheid. Darin führte sie unter anderem aus, er erhalte eine Rente der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 600 EUR monatlich, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa seien ausländische Renten ab 1.7.2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Für die Beitragsbemessung werde der, gegebenenfalls in Euro umzurechnende, Zahlbetrag der ausländischen Rente zugrunde gelegt. Wie auch bei einer deutschen Rente fielen für ausländische Renten Beiträge der Krankenversicherung in Höhe von 8,2 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose) an. Er müsse daher monatlich ab 27.2.2012 60,90 EUR Beiträge zahlen, 49,20 EUR für die Krankenversicherung und 11,70 EUR für die Pflegeversicherung. Dieser Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.11.2012 hiergegen Widerspruch. Er erhalte zwar eine Rente der Vereinigten Staaten von Amerika, diese falle aber nicht unter das von der Beklagten genannte Gesetz, welches lediglich für ausländische Renten und Rentenversicherungsträger im europäischen Bereich gelte. Die Beklagte entgegnete unter Bezug auf § 226 SGB V, dass seit 1.7.2011 nach § 228 Satz 2 SGB V als Renten auch solche aus dem Ausland gelten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht nur auf europäische Renten gebe es nicht. Alleine aus dem Titel des Gesetzes könne nicht abgeleitet werden, dass für nichteuropäische Renten keine Beitragspflicht bestehe. Das Gesetz habe vielmehr das Ziel, alle regelmäßigen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, nach dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werde eine Gleichstellung ausländischer Renten mit solchen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet und das in Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf nationaler Ebene konkretisiert. Nach der Gesetzesbegründung seien die Bezieher ausländischer Renten im Vergleich zu inländischen gleichgestellt, unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen werde. Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprächen allgemein von der Vergleichbarkeit ausländischer und deutscher Renten. Die Fachkonferenz des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung habe sich darauf verständigt, dass die Vergleichbarkeit ausländischer Renten mit deutschen in diesem Sinne unterstellt werden könne, wenn sie von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stamme. Grundsätzlich sei davon dann auszugehen, wenn der ausländische Träger für einen der Zweige Invalidität, Altersrente oder Hinterbliebenenrente zuständig sei. Die beitragsrechtliche Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten bewirke, dass die ausländische Rente auch im Sinne des § 256 Abs. 1 SGB V als eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sei. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI wirke sich die Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend aus. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Feststellung der Beklagten an. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger seine Argumentation wiederholt. Aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und dem Gesetzesentwurf ergebe sich, dass nur Renten aus EU-Staaten, europäischen Drittstaaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten, nicht dagegen aus nicht europäischen Staaten. Damit seien für die bezogene amerikanische Rente Krankenkassenbeiträge nicht zu zahlen. Die Beklagte hat entgegnet, die social security administration sei Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den USA und im Gesetzestext sei keine Unterscheidung zwischen dem europäischen und dem außereuropäischen Ausland gemacht. Der Name des Gesetzes, unter dem die Regelung eingeführt worden sei, sei nicht maßgebend. Mit Gerichtsbescheid vom 2.1.2014 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage auf Aufhebung des Bescheids nebst Widerspruchsbescheids abgewiesen. Im Wesentlichen hat das SG ausgeführt, auch wenn die Norm des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V in Umsetzung der VO (EG) 883/2004 neugefasst worden sei, regele sie nicht nur Renten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sondern alle vergleichbaren ausländischen Renten, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Ansonsten hätte sich die Frage einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Renten gestellt, die nicht aus Europa stammten. Der Kläger hat gegen den am 8.1.2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 3.2.2014 Berufung eingelegt. Im Wesentlichen macht er geltend, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass auch außereuropäische Renten in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten. Was unter dem Begriff eines Drittstaats gemeint sei, werde dort nicht erläutert. Gehe man davon aus, dass die Bundestagsdrucksache zur deutschen Gesetzgebung eine Umsetzung einer europäischen Verordnung darstelle, sei natürlich deren Grundlage zu berücksichtigen. Aus dem Geltungsbereich ergebe sich nur, dass europäische Drittstaaten neben EU-Staaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten. Für eine amerikanische Rente gelte diese Regelung nicht. Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen erstrecke sich nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 sowie den Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, der erkennbare Zweck der Neuregelung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege darin, dass das Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten zu konkretisieren sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher ausländischer, auch amerikanischer Renten den Beziehern von europäischen und schweizerischen Renten nicht gleichgestellt werden sollten. Danach könne der Begriff eines Drittstaats nur so verstanden werden, wie es auch das Sozialgericht gesehen habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V ( Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V ( Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen ( Versorgungsbezüge )“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Renten bezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten. Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential. Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung). Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat. Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten. Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. ( http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014). Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat. Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V ( Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V ( Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen ( Versorgungsbezüge )“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Renten bezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten. Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential. Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung). Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat. Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten. Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. ( http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014). Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat. Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.