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Urteil

L 7 R 12/05

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.03.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2002 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Entziehung einer dem Kläger gewährten Berufsunfähigkeitsrente. Der am 1950. geborene Kläger hat den Beruf des Fliesenlegers erlernt und bis zum Jahr 2000 bei der Firma G.S. in I. ausgeübt. Am 25.09.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs/Erwerbsunfähigkeit. In einem von der Beklagten eingeholten Rentengutachten, das am 20.12.2000 von dem Arzt für Innere Medizin Dr. P. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten auf der Grundlage einer am 18.12.2000 durchgeführten ambulanten Untersuchung erstellt wurde, wurden folgende Erkrankungen aufgeführt: 1. lumbale Bandscheibenoperation mit anhaltenden Schmerzen, Funktionseinschränkungen, Nervenwurzelreizungen 2. Kniebinnenschaden beidseits, operierter Schleimbeutelschaden an beiden Knien 3. Hypertonie, vordiagnostiziertes Restless-legs-Syndrom, vordiagnostizierte Coxarthrose. Dr. P. kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für den Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig, mittelschwere Tätigkeiten unter halbschichtig zumutbar seien; dabei wechselnde Körperhaltung, kein Knien, kein Bücken, Heben und Tragen von Lasten. Die Tätigkeit als Fliesenleger sei in keinem Umfang mehr möglich. Auf dieses Gutachten hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 15.01.2001 Berufsunfähigkeitsrente ab dem 13.09.2000. Ab dem 05.02.2001 war der Kläger bei der Firma G.S. an 5 Tagen in der Woche für jeweils 5 Stunden als Lagerverwalter mit einem Stundenlohn von 12,78 EUR beschäftigt. In einer hierzu von der Arbeitgeberin erstellten Auskunft wurde ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit um Arbeiten handele, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit Fachkenntnissen im Fliesengewerbe verrichtet würden. Es handele sich um eine körperlich leichte Arbeit, die im Wechsel von Stehen/Gehen/Sitzen ausgeübt werde. In einer ergänzenden Auskunft teilte die Arbeitgeberin mit, dass die Fachkenntnisse als Fliesenleger für die Ausübung der Tätigkeit als Lagerverwalter/Lagermagaziner erforderlich seien. Die Tätigkeit beinhalte im Einzelnen die Materialzusammenstellung für die Baustelle mittels Hilfsgeräten bzw. Mitarbeitern, die Bestandsaufnahme des gesamten Sortiments sowie die Erstellung von Bestelllisten, die Werkzeuginstandhaltung (Säuberung, Reinigung sowie diverse Reparaturen), Lagerreinigung und Fuhrparkverwaltung. Eine ungelernte Kraft brauche circa 1 bis 2 Jahre Einarbeitungszeit, um die von dem Kläger verrichtete Tätigkeit ausüben zu können. Mit Schreiben vom 01.07.2002 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung der Rentenbewilligung an. Der Kläger legte daraufhin eine geänderte Arbeitgeberauskunft vor, wonach er als Hilfsarbeiter im Bereich der Lagerverwaltung beschäftigt sei. Der Kläger verfüge nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters, weil die Arbeiten durch Krankheit stark eingeschränkt seien. Es handele sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die sitzend an 5 Tagen in der Woche für jeweils etwa 4 Stunden ausgeübt werde. In einem Attest von Dr. K. (vom 11.07.2002) wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger weder den Beruf eines Lagerverwalters noch den eines Fliesenlegers weiter vollschichtig ausführen könne. Mit Bescheid vom 02.08.2002 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 15.01.2001 auf, als infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Berufsunfähigkeit ab 05.02.2001 nicht mehr gegeben sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er nicht Lagerverwalter, sondern nur Hilfsarbeiter im Bereich der Lagerverwaltung gewesen sei; eine Einarbeitungszeit von 1 bis 2 Jahren sei seiner Tätigkeit nicht vorausgegangen. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2002 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass bei der Prüfung der Frage der Entziehung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen zum Beispiel durch Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes, d.h. Aufnahme einer Tätigkeit, auf die der Versicherte objektiv und subjektiv verwiesen werden könne, eintreten könne. Der Kläger sei bei Rentengewährung zuletzt als Fliesenleger beschäftigt gewesen und genieße diesbezüglich Berufsschutz. Aufgrund der ärztlichen Feststellungen vom 20.12.2000 sei eine Tätigkeit als Fliesenleger vollschichtig nicht mehr infrage gekommen; es sei deshalb mit Bescheid vom 15.01.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt worden. Durch die Aufnahme der Tätigkeit als Lagerverwalter bei der Firma G.S. zum 05.02.2001 sei in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung eine Änderung insofern eingetreten, als der Kläger einen sozial zumutbaren Arbeitsplatz erlangen konnte. Die Tätigkeit sei laut Arbeitgeberauskunft vom 09.04.2002 eine Facharbeitertätigkeit und dem Kläger damit sozial zumutbar. Soweit auf die im Rahmen der Anhörung geänderten Angaben des Arbeitgebers verwiesen werde, seien diese nicht glaubhaft. Die Tätigkeit ab 05.02.2001 sei auch medizinisch zumutbar. Gegen den am 21.11.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 29.11.2002 Klage erhoben. Am 11.04.2003 hat Dr. P. den Kläger erneut untersucht, nachdem dieser am 20.12.2002 einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gestellt hatte. In seinem Gutachten hat Dr. P. folgende Erkrankungen aufgeführt: 1. Postnukleotomiesyndrom mit Lumboischialgien und Fußheberschwäche links 2. Kniebinnenschaden beidseits, operierter Schleimbeutelschaden an beiden Knien 3. degeneratives Halswirbelsäulen(HWS)- und Schulter-Arm-Syndrom (aktuell ohne Funktionseinschränkung) 4. anamnestisch Restless-legs-Syndrom, vorgenannte Coxarthrose ohne Funktionseinschränkung ferner: früher genannte Hypertonie, jetzt normotone Werte ohne Therapie. Er hat zusammenfassend ausgeführt, dass nach wie vor Tätigkeiten als Fliesenleger in keinem Umfang mehr möglich seien. Am positiven Leistungsbild habe sich aber auch nichts geändert; damit seien leichte Tätigkeiten vollschichtig, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten mit den im Vorgutachten genannten ergänzenden Funktionseinschränkungen weiterhin möglich. Mit Bescheid vom 28.04.2003 hat die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat eine Auskunft von der Firma G.S. eingeholt. Diese hat u.a. mitgeteilt, der Kläger habe ab dem 05.02.2001 bis 31.03.2003 als Hilfsarbeiter im Bereich der Lagerverwaltung gearbeitet. Grundlage für die Einstufung sei der Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe gewesen. In dem Zeitraum von 1997 bis 2003 habe der Kläger die Arbeiten nur bedingt vollwertig verrichtet, durch mehrwöchige Unterbrechungen wegen Krankheitsfällen. Seit Oktober 1997 habe besondere Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers genommen werden müssen. Wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle, Bandscheibenoperationen und Knieoperationen sei eine 100-prozentige Leistungsforderung nicht mehr möglich gewesen. In der Regel seien nach Ausübung der Tätigkeit öfters mehrwöchige Krankschreibungen erfolgt. Für das Heben und Transportieren von Baumaterial und Werkzeugen habe ein zweiter Mitarbeiter abgestellt werden müssen. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes sei eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich gewesen; dem Kläger sei unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.03.2003 gekündigt worden. Das SG hat weiter eine Auskunft von der Lohn und Tarifstelle beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes (vom 17.12.2004) zum erzielbaren Entgelt im Baugewerbe der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland eingeholt und den Inhaber der Firma G.S. als Zeugen gehört. Der Zeuge G.S. hat ausgesagt, dass der Kläger Aufräumarbeiten verrichtet und sich um die Lehrlinge gekümmert habe. Er habe sich auch um die Werkzeuge und um die Fahrzeuge gekümmert, wenn die zurückgekommen seien. Soweit er sich erinnere, sei der Kläger als Hilfsarbeiter nach der Lohngruppe der Bauwerker entlohnt worden; das bewege sich heute im Bereich 11,12, 13 EUR. Der Kläger habe Vorkenntnisse als Fliesenleger gehabt, die ihm bei seiner Tätigkeit natürlich zugute gekommen seien. Es sei richtig, dass ungelernte Kräfte für die Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von ca. 1 bis 2 Jahren benötigen würden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.03.2005 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger am 05.02.2001 einen sozial zumutbaren Arbeitsplatz erlangt habe. Ab diesem Tag sei er bei der G.S. GmbH als Lagerverwalter beschäftigt worden; insoweit könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe reine Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet. Denn jedenfalls habe eine Anlerntätigkeit vorgelegen, die dem Kläger als früheren Facharbeiter sozial zumutbar gewesen sei. Dies habe die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben. Zwar habe sich der Zeuge G.S. bei seiner Vernehmung bemüht, die klägerische Tätigkeit so darzustellen, als passe sie in den Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit. Er habe allerdings auch eingeräumt, dass der Kläger Vorkenntnisse als Fliesenleger gehabt habe, die ihm bei seiner Tätigkeit zugute gekommen seien. Auf Vorhalt des Schreibens vom 18.06.2002 habe der Zeuge ausdrücklich bekräftigt, dass ungelernte Kräfte eine Einarbeitungszeit von circa 1 bis 2 Jahren benötigen würden, um die Tätigkeit im Lager ausüben zu können. Mithin habe eine Anlerntätigkeit und nicht eine bloße Hilfsarbeitertätigkeit vorgelegen. Hierfür spreche auch die Entlohnung, die der Kläger erhalten habe. Der damalige Stundenlohn für den Kläger habe 12,78 EUR betragen. Zwar habe der Zeuge G.S. bekundet, die Hilfsarbeiterentlohnung bewege sich heute im Bereich zwischen 11 und 13 EUR; dies entspreche allerdings nicht der Lohntabelle für das Baugewerbe in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, die ab 01.04.2000 gültig gewesen sei. Auf den Bautarifvertrag sei aber in der Auskunft der G.S. GmbH vom 09.04.2002 ausdrücklich Bezug genommen worden. Ausweislich der beigezogenen Lohntabelle habe der Stundenlohn für Hilfskräfte ab 01.04.2000 10,25 EUR betragen; Bauwerker, die einfache Bauarbeiten verrichtet hätten und bereits 18 Monate als Bauwerker tätig gewesen seien, hätten einen Stundenlohn von 11,38 EUR erhalten. Der Stundenlohn für einen Baustellen-Magaziner habe sich auf 12,28 EUR belaufen; gehobene Baufacharbeiter hätten einen Stundenlohn von 12,62 EUR erhalten. Der Kläger sei mit stündlich 12,78 EUR entlohnt worden, so dass sich sein Entgelt deutlich von demjenigen eines Hilfsarbeiters abgehoben habe. Die Kammer sei daher davon überzeugt, dass der Kläger als Lagerverwalter ab 05.02.2001 jedenfalls eine Anlerntätigkeit verrichtet habe, die ihm als ehemaligem Facharbeiter sozial zumutbar gewesen sei. Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit habe daher nicht mehr bestanden, so dass der angefochtene Aufhebungsbescheid rechtmäßig sei. Gegen das am 17.03.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.04.2005 bei Gericht eingegangene Berufung Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass, soweit der Zeuge G.S. erklärt habe, ungelernte Kräfte benötigten für die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von ca. 1 bis 2 Jahren, dies objektiv nicht zutreffend sei. Die Tätigkeit des Klägers habe in Aufräumarbeiten bestanden. Dazu hätten gehört: Einsortieren von Materialien und Gerätschaften (Werkzeuge), Reinigen und Säubern dieser Werkzeuge, Kehren der Halle und des Außenbereichs, Autos putzen, bestimmte Werkzeuge/Maschinen auf Verlangen bereitstellen, Lehrlinge beaufsichtigen, wenn sie im Lager geholfen hätten, Aufräumen, Rasenmähen um die Halle. Zum Fuhrpark der G.S. GmbH hätten ein Lkw, zwei kleinere Busse und ein Kombi gehört. Für die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sei objektiv keine Einarbeitungszeit von ca. 1 bis 2 Jahren erforderlich; es handele sich nicht um eine Anlerntätigkeit, sondern um eine Hilfsarbeitertätigkeit, die ohne längere Anlernzeit von jedem Hilfsarbeiter ausgeübt werden könne. Soweit der Kläger Material bzw. Werkzeug für die einzelnen Baustellen bereitgestellt habe, habe er eine Liste für die entsprechende Baustelle bekommen; jeder Hilfsarbeiter könne aufgrund dieser Listen die entsprechenden Fliesenpakete bzw. Zementkleber etc. bereitstellen, sofern er des Lesens mächtig sei. Der Kläger habe keine typische Tätigkeit des Lagerverwalters, welche von Facharbeitern mit Fachkenntnissen im Fliesengewerbe verrichtet werden könne, ausgeübt. Er habe weder am PC gearbeitet noch Bestellungen ausgeführt noch Materiallisten geführt oder Material verwaltet. Der Zeuge G.S. sei auch selbst davon ausgegangen, dass der Kläger als Hilfsarbeiter entlohnt worden sei. Die Tatsache, dass laut Tarifvertrag kein Hilfsarbeiterlohn, sondern ein höherer Lohn gezahlt worden sei, reiche alleine nicht aus, die Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu bewerten. Darüber hinaus lasse das SG völlig außer Acht, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht einmal in der Lage gewesen sei, diesen Hilfsarbeiterjob bei der Firma G.S. von 4 bis 5 Stunden täglich regelmäßig auszuüben. Die erheblichen Fehlzeiten während der Ausübung der Tätigkeit belegten, dass es ihm medizinisch überhaupt nicht zumutbar gewesen sei, diese Hilfsarbeitertätigkeit auszuüben, und der Hilfsarbeiterjob sei zum 31.03.2003 auch gekündigt worden, weil der Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten auszuführen. Der Kläger beantragt, das Urteil des SG vom 04.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführt, sie gehe bei der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit als Lagerverwalter nach wie vor von einer Anlerntätigkeit aus, auf die der Kläger sozial zumutbar verweisbar sei. Hinsichtlich der Qualität der einzelnen Arbeiten habe der Arbeitgeber mit Schreiben vom 18.06.2002 u.a. folgende Tätigkeiten beschrieben: Materialzusammenstellung für Baustellen, Bestandsaufnahme des gesamten Sortiments sowie Bestelllisten erstellen, Werkzeuginstandhaltung, diverse Reparaturen, Fuhrparkverwaltung. Es handele sich somit nicht um einfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, für die keine Anlernzeit erforderlich sei und die ein Hilfsarbeiter ohne weiteres verrichten könnte, zumal der Arbeitgeber bestätigt habe, dass die in dem Beruf als Fliesenleger erworbenen Fachkenntnisse Voraussetzung zur Weiterbeschäftigung als Lagerverwalter gewesen seien. Für die Wertigkeit der Arbeit spreche nicht zuletzt auch die relativ hohe Entlohnung des Klägers, die sich deutlich von der Entlohnung eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe abhebe. Der Senat hat den Zeugen G.S. erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Denn der Kläger war auch nach der Aufnahme der Beschäftigung als Hilfskraft im Bereich der Lagerverwaltung weiterhin als berufsunfähig anzusehen, so dass eine wesentliche Änderung, die die Beklagte zu einer Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 15.01.2001 berechtigt hätte, nicht eingetreten war. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine reine Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 02.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2002 die mit Bescheid vom 15.01.2001 erfolgte Rentenbewilligung in vollem Umfang wieder auflebt. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorliegend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2002 die Leistungsbewilligung lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, also für die Zeit nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.09.1986, Az.: 7 RAr 47/85; BSG-Urteil vom 24.02.1987, Az.: 11b RAr 53/86; BSG-Urteil vom 22.03.1995, Az.: 10 RKg 10/89; BSG-Urteil vom 24.07.1997, Az.: 11 RAr 99/96), und zwar im vorliegenden Fall konkret ab dem 01.09.2002. Eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre vorliegend nur unter der Voraussetzung eingetreten, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem Antritt der Beschäftigung bei der Firma G.S. am 05.02.2001 entfallen war; dies war aber nach den vom Senat getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, auch über den 05.02.2001 hinaus. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs“, der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist. „Bisheriger Beruf“ ist hierbei in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). „Bisheriger Beruf“ ist vorliegend die Tätigkeit als Fliesenleger, die der Kläger bis zum Jahr 2000 bei der Firma G.S. ausgeübt hat und die er nach den vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten getroffenen Feststellungen auch dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hängt damit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen. Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das so genannte „Mehrstufenschema“ entwickelt, das die Arbeiterberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe“ charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden: 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter. Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG - Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93). Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 6d; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93). Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Fliesenleger ist, wie von der Beklagten auch anerkannt ist, als Facharbeitertätigkeit i.S.d. 2. Stufe des Mehrstufenschemas anzusehen. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hängt damit davon ab, ob - da sonstige Verweisungstätigkeiten nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht benannt worden sind - die von dem Kläger ab dem 05.02.2001 ausgeübte Tätigkeit als Anlerntätigkeit (3. Stufe des Mehrstufenschemas), wie von der Beklagten und dem SG angenommen, oder als Hilfsarbeitertätigkeit (4. Stufe des Mehrstufenschemas), wie von dem Kläger behauptet, anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18.02.1998, Az.: B 5 RJ 34/97 R = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61) sind nämlich sozial zumutbar für einen Facharbeiter nur Anlerntätigkeiten im oberen Bereich. Nicht nachvollziehbar sind allerdings die weiteren Ausführungen des BSG in diesem Urteil, eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich erfordere eine betriebliche Ausbildung von mehr als 3 Monaten. Das BSG hat in einem Urteil vom 30.09.1987 (Az.: 5b RJ 20/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 147) zwar auch eine Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bejaht. Hierbei handelt es sich allerdings um keine „obere Anlerntätigkeit“; die entsprechende Unterscheidung zwischen dem oberen und dem unteren Bereich der Anlerntätigkeiten war zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch gar nicht herausgearbeitet. Eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich setzt nach der späteren Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) regelmäßig eine betriebliche Anlernzeit/Ausbildung von mindestens einem Jahr voraus. Die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 18.02.1998 können daher sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass zumutbar für einen Facharbeiter nur Anlerntätigkeiten im oberen Bereich (Anlernzeit > 12 Monate) sind, wenn diese Tätigkeit im konkreten Fall von dem betreffenden Versicherten innerhalb einer Einweisungszeit von maximal 3 Monaten vollwertig verrichtet werden kann. Zur Einstufung der von dem Kläger ab dem 05.02.2001 ausgeübten Tätigkeit hat der Senat den Zeugen G.S. nochmals vernommen. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch das SG lediglich ausgesagt, dass der Kläger Aufräumarbeiten verrichtet und sich um die Lehrlinge, die Werkzeuge und die Fahrzeuge gekümmert habe; es fehlte insoweit an konkreten Feststellungen dazu, welche Aufräumarbeiten der Kläger genau verrichtet und inwieweit er sich um Lehrlinge, Werkzeuge und Fahrzeuge „gekümmert“ hat. Abweichend von seiner Zeugenaussage hat der Zeuge G.S. in seiner schriftlichen Auskunft vom 18.06.2002 angegeben, der Arbeitsbereich des Klägers habe folgende Tätigkeiten umfasst: Materialzusammenstellung für Baustellen, Bestandsaufnahme des gesamten Sortiments, Bestelllisten erstellen, Werkzeuginstandhaltung, diverse Reparaturen, Fuhrparkverwaltung. Der Zeuge G.S. ist vom Senat zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen eingehend befragt worden und hat sich wie folgt geäußert: Materialzusammenstellung für Baustellen: Dieses Material zusammenstellen sei dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger Listen mit dem auf den Baustellen benötigten Material ausgehändigt worden seien; anhand dieser Listen habe der Kläger dann das Material für die Baustellen zusammengestellt und gelegentlich vergessenes Material auch zu den Baustellen gefahren. Bestandsaufnahme des gesamten Sortiments sowie Bestelllisten erstellen: Dies sei dahingehend zu verstehen, dass der Kläger zu ergänzende Vorräte an Zubehörteilen wie z. B. Winkeleisen und Putzleisten u.ä. an das Büro gemeldet habe; die Bestellungen seien dann vom Büro oder dem Zeugen oder dessen Sohn gemacht worden; Fliesen seien jeweils kommissionsweise eingekauft worden, wobei der Kläger mit Bestellungen oder Nachbestellungen von Fliesen nichts zu tun gehabt habe; dies gelte auch für Fliesenkleber, der palettenweise bestellt worden sei. Werkzeuginstandhaltung: Dies bedeute, dass der Kläger z. B. Trennscheiben oder Schneidscheiben oder Rührquirle ausgetauscht bzw. als unbrauchbar gekennzeichnet habe. Diverse Reparaturen: Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass der Kläger gelegentlich bei Kunden beschädigte Fliesen ausgetauscht bzw. Junggesellen entsprechend angeleitet habe; dies sei monatlich vielleicht einmal vorgekommen. Fuhrparkverwaltung: Darunter sei zu verstehen, dass der Kläger Öl- und Wasserstände bei den Firmenfahrzeugen überprüft und diese gesäubert habe; dazu habe aber nicht etwa das Bestücken der Fahrzeuge mit den erforderlichen Werkzeugen gehört; die Firma habe damals durchschnittlich etwa acht Beschäftigte gehabt; die Zuteilung der Fahrzeuge sei von dem Zeugen selbst oder seinem Sohn vorgenommen worden. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers insgesamt um eine leichte Tätigkeit gehandelt habe; das Beladen der Fahrzeuge mit Fliesenkleber und Fliesen habe nicht zu den Aufgaben des Klägers gehört; der Zeuge hat die Tätigkeit des Klägers auch bezeichnenderweise als „Rentnertätigkeit“ qualifiziert. Der Senat geht davon aus, dass die Beschreibung der Tätigkeit des Klägers durch den Zeugen der Wahrheit entspricht. Der Zeuge hat eine schlüssige, detailreiche und mit den Angaben des Klägers übereinstimmende Schilderung gegeben; der Senat ist insbesondere auch aufgrund des Eindrucks, den er sich von dem Zeugen und dem persönlich erschienenen Kläger in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Zeugen wie auch des Klägers hinsichtlich der Merkmale der ab dem 05.02.2001 ausgeübten Tätigkeit der Wahrheit entsprechen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge G.S. bei seiner Vernehmung vor dem SG ausgesagt hat, dass ungelernte Kräfte für die Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren benötigen würden. Insoweit geht der Senat davon aus, dass diese Angabe sich lediglich auf den Teilaspekt der Tätigkeit „diverse Reparaturen“ beziehen kann; insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Austausch einer beschädigten Fliese oder die Anleitung eines Junggesellen bei dieser Tätigkeit nur nach einer längeren Anlernzeit fachmännisch durchgeführt werden kann. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Teilaspekt der Tätigkeit nach den Angaben des Zeugen allenfalls einmal im Monat von dem Kläger verrichtet worden ist und damit die Gesamttätigkeit nicht derart geprägt hat, dass von einer höherwertigen Arbeit ausgegangen werden müsste. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt - und dies ist von dem Zeugen G.S. bei seiner jetzigen Aussage auch bestätigt worden -, dass die Tätigkeit in ihrem absoluten Schwergewicht so geringe Anforderungen stellte, dass sie von einem Ungelernten innerhalb einer Einarbeitungszeit von ein bis zwei Wochen vollwertig verrichtet werden konnte; eine Qualifizierung als einfache oder gar höhere Anlerntätigkeit i.S.d. vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas kommt daher nicht in Betracht. Hieran ändert auch nichts, dass der dem Kläger gezahlte Lohn von 12,78 EUR den Tariflohn eines Bauwerkers oder Baufachwerkers deutlich überstiegen hat und sogar höher war als die vor dem 01.04.2001 gezahlten Tariflöhne für Baufacharbeiter, darunter Baustellen-Magaziner (12,28 EUR) und gehobene Baufacharbeiter (12,62 EUR). Insoweit hat der Zeuge G.S. nämlich bekundet, dass er seine Beschäftigten schon immer übertariflich bezahlt habe und der Lohn des Klägers während seiner Facharbeiterzeit ca. 3 bis 4 EUR höher gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlung eines Stundenlohns von 12,78 EUR an den Kläger, der in der Firma G.S. insgesamt 27 Jahre beschäftigt gewesen war, lediglich vergönnungsweise erfolgt ist und daher nicht in Übereinstimmung mit der Qualifikation der ausgeübten Lagertätigkeit stand. Da der Kläger nach alledem keine sozial zumutbare Anlerntätigkeit im höheren Bereich, sondern eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat, waren die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit ab dem 05.02.2001 nicht entfallen mit der Folge, dass auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass bei dem von dem Kläger bezogenen Stundenlohn von 12,78 EUR die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI i.V.m. § 313 SGB VI wohl sämtlich überschritten waren mit der Folge, dass der Kläger eine Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum, während dem er bei der Firma G.S. als Lagerarbeiter beschäftigt war, nicht beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Gründe Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Denn der Kläger war auch nach der Aufnahme der Beschäftigung als Hilfskraft im Bereich der Lagerverwaltung weiterhin als berufsunfähig anzusehen, so dass eine wesentliche Änderung, die die Beklagte zu einer Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 15.01.2001 berechtigt hätte, nicht eingetreten war. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine reine Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 02.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2002 die mit Bescheid vom 15.01.2001 erfolgte Rentenbewilligung in vollem Umfang wieder auflebt. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorliegend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2002 die Leistungsbewilligung lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, also für die Zeit nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.09.1986, Az.: 7 RAr 47/85; BSG-Urteil vom 24.02.1987, Az.: 11b RAr 53/86; BSG-Urteil vom 22.03.1995, Az.: 10 RKg 10/89; BSG-Urteil vom 24.07.1997, Az.: 11 RAr 99/96), und zwar im vorliegenden Fall konkret ab dem 01.09.2002. Eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wäre vorliegend nur unter der Voraussetzung eingetreten, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem Antritt der Beschäftigung bei der Firma G.S. am 05.02.2001 entfallen war; dies war aber nach den vom Senat getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Gemäß § 43 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, auch über den 05.02.2001 hinaus. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist stets die Feststellung des „bisherigen Berufs“, der nach den Kriterien des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. zu bewerten ist. „Bisheriger Beruf“ ist hierbei in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 134; BSG-Urteil v. 27.02.1996, Az.: 8 RKn 16/94). „Bisheriger Beruf“ ist vorliegend die Tätigkeit als Fliesenleger, die der Kläger bis zum Jahr 2000 bei der Firma G.S. ausgeübt hat und die er nach den vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten getroffenen Feststellungen auch dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hängt damit davon ab, ob und in welchem Umfang er auf andere Tätigkeiten gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. verweisbar ist, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihm medizinisch und in sozialer Hinsicht zugemutet werden dürfen. Zur Einordnung der qualitativen Bewertung der einzelnen Berufe hat das BSG für den Arbeiterbereich das so genannte „Mehrstufenschema“ entwickelt, das die Arbeiterberufe in mehrere durch unterschiedliche „Leitberufe“ charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind zu unterscheiden: 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter (= anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren) 3. angelernte Arbeiter (= Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernte Arbeiter. Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich zu unterteilen. Dem unteren Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG - Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93). Grundsätzlich darf im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden (vgl. Lilge a.a.O. Anm. 6d; BSG-Urteil vom 17.02.1994, Az.: 13 RJ 17/93). Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Fliesenleger ist, wie von der Beklagten auch anerkannt ist, als Facharbeitertätigkeit i.S.d. 2. Stufe des Mehrstufenschemas anzusehen. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hängt damit davon ab, ob - da sonstige Verweisungstätigkeiten nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht benannt worden sind - die von dem Kläger ab dem 05.02.2001 ausgeübte Tätigkeit als Anlerntätigkeit (3. Stufe des Mehrstufenschemas), wie von der Beklagten und dem SG angenommen, oder als Hilfsarbeitertätigkeit (4. Stufe des Mehrstufenschemas), wie von dem Kläger behauptet, anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18.02.1998, Az.: B 5 RJ 34/97 R = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61) sind nämlich sozial zumutbar für einen Facharbeiter nur Anlerntätigkeiten im oberen Bereich. Nicht nachvollziehbar sind allerdings die weiteren Ausführungen des BSG in diesem Urteil, eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich erfordere eine betriebliche Ausbildung von mehr als 3 Monaten. Das BSG hat in einem Urteil vom 30.09.1987 (Az.: 5b RJ 20/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 147) zwar auch eine Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bejaht. Hierbei handelt es sich allerdings um keine „obere Anlerntätigkeit“; die entsprechende Unterscheidung zwischen dem oberen und dem unteren Bereich der Anlerntätigkeiten war zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch gar nicht herausgearbeitet. Eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich setzt nach der späteren Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) regelmäßig eine betriebliche Anlernzeit/Ausbildung von mindestens einem Jahr voraus. Die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 18.02.1998 können daher sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass zumutbar für einen Facharbeiter nur Anlerntätigkeiten im oberen Bereich (Anlernzeit > 12 Monate) sind, wenn diese Tätigkeit im konkreten Fall von dem betreffenden Versicherten innerhalb einer Einweisungszeit von maximal 3 Monaten vollwertig verrichtet werden kann. Zur Einstufung der von dem Kläger ab dem 05.02.2001 ausgeübten Tätigkeit hat der Senat den Zeugen G.S. nochmals vernommen. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch das SG lediglich ausgesagt, dass der Kläger Aufräumarbeiten verrichtet und sich um die Lehrlinge, die Werkzeuge und die Fahrzeuge gekümmert habe; es fehlte insoweit an konkreten Feststellungen dazu, welche Aufräumarbeiten der Kläger genau verrichtet und inwieweit er sich um Lehrlinge, Werkzeuge und Fahrzeuge „gekümmert“ hat. Abweichend von seiner Zeugenaussage hat der Zeuge G.S. in seiner schriftlichen Auskunft vom 18.06.2002 angegeben, der Arbeitsbereich des Klägers habe folgende Tätigkeiten umfasst: Materialzusammenstellung für Baustellen, Bestandsaufnahme des gesamten Sortiments, Bestelllisten erstellen, Werkzeuginstandhaltung, diverse Reparaturen, Fuhrparkverwaltung. Der Zeuge G.S. ist vom Senat zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen eingehend befragt worden und hat sich wie folgt geäußert: Materialzusammenstellung für Baustellen: Dieses Material zusammenstellen sei dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger Listen mit dem auf den Baustellen benötigten Material ausgehändigt worden seien; anhand dieser Listen habe der Kläger dann das Material für die Baustellen zusammengestellt und gelegentlich vergessenes Material auch zu den Baustellen gefahren. Bestandsaufnahme des gesamten Sortiments sowie Bestelllisten erstellen: Dies sei dahingehend zu verstehen, dass der Kläger zu ergänzende Vorräte an Zubehörteilen wie z. B. Winkeleisen und Putzleisten u.ä. an das Büro gemeldet habe; die Bestellungen seien dann vom Büro oder dem Zeugen oder dessen Sohn gemacht worden; Fliesen seien jeweils kommissionsweise eingekauft worden, wobei der Kläger mit Bestellungen oder Nachbestellungen von Fliesen nichts zu tun gehabt habe; dies gelte auch für Fliesenkleber, der palettenweise bestellt worden sei. Werkzeuginstandhaltung: Dies bedeute, dass der Kläger z. B. Trennscheiben oder Schneidscheiben oder Rührquirle ausgetauscht bzw. als unbrauchbar gekennzeichnet habe. Diverse Reparaturen: Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass der Kläger gelegentlich bei Kunden beschädigte Fliesen ausgetauscht bzw. Junggesellen entsprechend angeleitet habe; dies sei monatlich vielleicht einmal vorgekommen. Fuhrparkverwaltung: Darunter sei zu verstehen, dass der Kläger Öl- und Wasserstände bei den Firmenfahrzeugen überprüft und diese gesäubert habe; dazu habe aber nicht etwa das Bestücken der Fahrzeuge mit den erforderlichen Werkzeugen gehört; die Firma habe damals durchschnittlich etwa acht Beschäftigte gehabt; die Zuteilung der Fahrzeuge sei von dem Zeugen selbst oder seinem Sohn vorgenommen worden. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers insgesamt um eine leichte Tätigkeit gehandelt habe; das Beladen der Fahrzeuge mit Fliesenkleber und Fliesen habe nicht zu den Aufgaben des Klägers gehört; der Zeuge hat die Tätigkeit des Klägers auch bezeichnenderweise als „Rentnertätigkeit“ qualifiziert. Der Senat geht davon aus, dass die Beschreibung der Tätigkeit des Klägers durch den Zeugen der Wahrheit entspricht. Der Zeuge hat eine schlüssige, detailreiche und mit den Angaben des Klägers übereinstimmende Schilderung gegeben; der Senat ist insbesondere auch aufgrund des Eindrucks, den er sich von dem Zeugen und dem persönlich erschienenen Kläger in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Zeugen wie auch des Klägers hinsichtlich der Merkmale der ab dem 05.02.2001 ausgeübten Tätigkeit der Wahrheit entsprechen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge G.S. bei seiner Vernehmung vor dem SG ausgesagt hat, dass ungelernte Kräfte für die Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren benötigen würden. Insoweit geht der Senat davon aus, dass diese Angabe sich lediglich auf den Teilaspekt der Tätigkeit „diverse Reparaturen“ beziehen kann; insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Austausch einer beschädigten Fliese oder die Anleitung eines Junggesellen bei dieser Tätigkeit nur nach einer längeren Anlernzeit fachmännisch durchgeführt werden kann. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Teilaspekt der Tätigkeit nach den Angaben des Zeugen allenfalls einmal im Monat von dem Kläger verrichtet worden ist und damit die Gesamttätigkeit nicht derart geprägt hat, dass von einer höherwertigen Arbeit ausgegangen werden müsste. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt - und dies ist von dem Zeugen G.S. bei seiner jetzigen Aussage auch bestätigt worden -, dass die Tätigkeit in ihrem absoluten Schwergewicht so geringe Anforderungen stellte, dass sie von einem Ungelernten innerhalb einer Einarbeitungszeit von ein bis zwei Wochen vollwertig verrichtet werden konnte; eine Qualifizierung als einfache oder gar höhere Anlerntätigkeit i.S.d. vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas kommt daher nicht in Betracht. Hieran ändert auch nichts, dass der dem Kläger gezahlte Lohn von 12,78 EUR den Tariflohn eines Bauwerkers oder Baufachwerkers deutlich überstiegen hat und sogar höher war als die vor dem 01.04.2001 gezahlten Tariflöhne für Baufacharbeiter, darunter Baustellen-Magaziner (12,28 EUR) und gehobene Baufacharbeiter (12,62 EUR). Insoweit hat der Zeuge G.S. nämlich bekundet, dass er seine Beschäftigten schon immer übertariflich bezahlt habe und der Lohn des Klägers während seiner Facharbeiterzeit ca. 3 bis 4 EUR höher gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahlung eines Stundenlohns von 12,78 EUR an den Kläger, der in der Firma G.S. insgesamt 27 Jahre beschäftigt gewesen war, lediglich vergönnungsweise erfolgt ist und daher nicht in Übereinstimmung mit der Qualifikation der ausgeübten Lagertätigkeit stand. Da der Kläger nach alledem keine sozial zumutbare Anlerntätigkeit im höheren Bereich, sondern eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat, waren die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit ab dem 05.02.2001 nicht entfallen mit der Folge, dass auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass bei dem von dem Kläger bezogenen Stundenlohn von 12,78 EUR die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI i.V.m. § 313 SGB VI wohl sämtlich überschritten waren mit der Folge, dass der Kläger eine Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum, während dem er bei der Firma G.S. als Lagerarbeiter beschäftigt war, nicht beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.