Urteil
L 6 AL 36/04
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander die Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Lohnkostenzuschusses (LKZ) für arbeitslose Jugendliche als verspätet gestellt abzulehnen. Am 13. Oktober 2003 schloss die Klägerin mit der Arbeitnehmerin B.K. ( ANin ), geboren 1980, einen Arbeitsvertrag, beginnend am 01. November 2003, befristet bis zum 31. Oktober 2005. Eine Regelung für den Fall, dass ein LKZ für die Einstellung der ANin nicht gewährt werden würde, war in dem Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Das Beschäftigungsverhältnis mit der ANin ist über die Befristung hinaus fortgesetzt worden. Mit einem am 20. Oktober 2003 unterschriebenen Antrag begehrte die Klägerin einen LKZ nach den Richtlinien der Bundesregierung zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher (Sofortprogramm-Richtlinien- SPR)- vom 01. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Siebente Änderung vom 06. Juni 2003 (Bundesanzeiger Nr. 109 vom 14. Juni 2003, Seite 12907, infolge: SPR). Der Antrag trug einen Vermerk des Arbeitsamtes (ArbA), wonach Tag der Antragstellung der 15. Oktober 2003 sei. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte laut den Angaben im Antrag am 03. November 2003. Mit Bescheid vom 08. Januar 2004 lehnte das ArbA die Gewährung eines LKZ ab, da der Antrag nicht vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt worden sei. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch der Tag der Arbeitsaufnahme. Aus dem am 13. Oktober 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag sei zu ersehen, dass das Arbeitsverhältnis am 01. November 2003 hätte beginnen sollen. Tag der Antragstellung sei aber der 15. Oktober 2003 gewesen. Eine Förderung sei wegen Art. 8 i.V.m. Art.15 SPR nicht möglich. Der Widerspruch vom 27. Januar 2004, mit welchem die Klägerin auf den Tag des Arbeitsbeginnes als maßgebliches Ereignis abstellte, wurde mit Bescheid vom 11. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages. Nur in dem Fall, in welchem vor Arbeitsaufnahme kein Arbeitsvertrag geschlossen sei, gelte die Arbeitsaufnahme als leistungsbegründendes Ereignis. Die Klägerin habe demnach am 15. Oktober 2003 die Gewährung des LKZ zu spät beantragt. Hiergegen hat sich die Klage vom 01. März 2004, beim Sozialgericht (SG) für das Saarland am 04. März 2004 eingegangen, gerichtet. Die Klägerin hat vorgetragen: Wie das SG Stuttgart in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 vertrete sie die Auffassung, leistungsbegründendes Ereignis könne nur der Tag der Arbeitsaufnahme sein. Im Bescheid vom 08. Januar 2004 habe die Beklagte auf den Tag des Arbeitsvertragsabschlusses abgestellt, nenne aber als maßgebliches Ereignis den Tag der Arbeitsaufnahme. Im Widerspruchsbescheid stelle sie nunmehr nur noch auf den Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages ab. Diese Auffassung benachteilige Arbeitgeber, die aus Gründen der Seriosität Arbeitsverträge und damit Arbeitsbedingungen vor Arbeitsantritt schriftlich festlegten. Bevorzugt wären Arbeitgeber, die zunächst einmal arbeiten ließen und erst dann einen Arbeitsvertrag abschlössen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der LKZ solle einen Anreiz für potentielle Arbeitgeber bieten, Arbeitslose einzustellen, überzeuge dieser Ansatzpunkt nicht. Es sei nicht sicher, ob nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages tatsächlich eine Arbeitsaufnahme erfolge oder unterbleibe. Erfolge dagegen eine Arbeitsaufnahme, sei klar, dass der Arbeitgeber die Beschäftigungsabsicht in die Tat umsetze. Die Beklagte hat dem entgegnet, mit Abschluss des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn sei dokumentiert, dass eine Anstellung auch ohne Gewährung öffentlicher Mittel erfolge bzw. davon abhängig gemacht werde. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hat das SG für das Saarland den Bescheid vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Gewährung des LKZ für die ANin neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das SG für das Saarland ausgeführt, dass nach § 324 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht würden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Die Annahme der Beklagten, der Antrag der Klägerin sei verspätet, treffe nicht zu. Zu der Frage, was unter leistungsbegründendem Ereignis zu verstehen sei, seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Entscheidungen ergangen. So habe sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf den Standpunkt gestellt, leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei der Abschluss des Arbeitsvertrages. Dagegen sei nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen und des Bayerischen LSG leistungsbegründendes Ereignis der Beginn der tatsächlichen Beschäftigung. Letztgenannter Rechtsansicht schließe sich die erkennende Kammer an. Die begehrte Leistung, der LKZ, solle einen Teil des Arbeitsentgeltes ausgleichen, der an den zuvor Arbeitslosen gezahlt werde. Arbeitslohn falle aber erst mit dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung an, nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages bestehe noch die Möglichkeit, das vorgesehene Arbeitsverhältnis einer Überprüfung zu unterziehen und zu entscheiden, ob die begehrte Leistung für dieses Arbeitsverhältnis gewährt werde. Es könne mithin nicht auf den formalen Bestand eines Arbeitsvertrages, sondern auf die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung ankommen. Hierfür spreche letztlich auch eine bereits im Jahre 1980 getroffene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), die noch im Rahmen der damaligen Eingliederungshilfe nach § 54 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangen sei. In den dortigen Urteilsgründen sei nämlich auch ausgeführt, dass der Antrag auf Eingliederungshilfe bereits vor der Einstellung des Arbeitnehmers zu stellen sei. Das sei spätestens der Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsbeginnes, also die Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 27. Juli 2004 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 10. August 2004, beim LSG für das Saarland am 16. August 2004 eingegangen, Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor: Bei sachgerechter Auslegung könne als leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPR nur der Abschluss des Arbeitsvertrages angesehen werden. Nach der Zielsetzung des Art. 8 SPR solle durch die Gewährung von LKZ an einen Arbeitgeber arbeitslosen Jugendlichen die Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden. Leistungen könnten Arbeitgeber jedoch nur dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könne. Es sei ausnahmsweise nur dann auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wenn zuvor kein Arbeitsvertrag geschlossen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor: Der Abschluss des Arbeitsvertrages sei durch den Anreiz des LKZ gefördert worden. Die Gewährung dieser Sozialleistung sei aber keine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages gewesen. Mit der ANin sei nicht darüber gesprochen worden, welches Schicksal der Arbeitsvertrag erleide, wenn ein LKZ nicht gewährt wurde. Der Senat hat die Akten des BSG mit den Geschäftsnummern B 7 AL 48/02 R (Revision gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 27. November 2001, AZ: L 9 AL 53/01) und B 11 AL 255/01 B (Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2001, L 12 AL 1755/01) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakte der Klägerin und die Beiakten Bezug genommen. Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, u. a. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht übersteigt. Die Leistung, die im Streit steht, betrifft einen LKZ für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Letzteres beträgt pro Monat 1.857,02 Euro, sodass bereits die Hälfte des einmal gezahlten Arbeitsentgeltes die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 1. Alternative SGG übersteigt. Die Berufung ist im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 zu Unrecht zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer verurteilt. Denn die Klage, zuletzt auf Neubescheidung gerichtet - bei der Gewährung von LKZ nach Art. 8 § 1 Abs. 1 Satz 1 SPR handelt es sich um eine Ermessensentscheidung –, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von LKZ für die Einstellung der ANin . Rechtsgrundlage ist Art. 8 § 1 Abs.1 Satz 1, Art. 15 Abs.1 SPR. Die SPR ist zwar keine Rechtsnorm, sondern nur eine Richtlinie. Als solche kann sie keine unmittelbaren Rechtsansprüche begründen. Sie konkretisiert vielmehr Inhalt und Leistung der in § 421c SGB III genannten Arbeitsmarktprogramme. Wenn auch keine Rechtsnorm, so können aber die von einer Richtlinie begünstigten Personen unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der sogenannten Rechtsanwendungsgleichheit verlangen, der Richtlinie entsprechend behandelt zu werden, sofern diese auch in anderen Fällen tatsächlich angewendet wird. (vgl. zur Problematik: Nomos-Kommentar zum SGB III – Arbeitsförderung -, 2. Auflage, § 421c SGB III, Rdnr. 4). Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 SPR liegen indes nicht vor. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 SPR werden Leistungen nach dem Sofortprogramm auf Antrag gewährt. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 SPR sind sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Das war nicht der Fall. Der Arbeitsvertrag wurde bereits am 13. Oktober 2003 geschlossen, während der Antrag auf Gewährung eines LKZ erst am 15. Oktober 2003 gestellt wurde. Damit bestand zwischen der Einstellung der ANin und der Gewährung des LKZ kein ursächlicher Zusammenhang. Diesen setzt der Begriff des leistungsbegründenden Ereignisses nach der Auffassung des Senats aber voraus. Eine Definition, was leistungsbegründendes Ereignis ist, ist weder in Art. 15 SPR noch in § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorgegeben. Dazu, wie der Begriff "leistungsbegründendes Ereignis" auszulegen ist, werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Eine Auffassung sieht für das leistungsbegründende Ereignis den Beginn der Beschäftigung als maßgeblich an (vgl. zur Problematik: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. März 2003, AZ: L 8 AL 387/02; SG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2001, AZ: 12 AL 1759/01; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. November 2001, AZ: L 9 AL 53/01; Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt/De Caluwe/Heinz, Kommentar zum SGB III, § 217 SGB III, Rdnr. 15; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, § 218 Rdnr. 53). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat seine Meinung auf die Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift im AFG, nämlich § 55b Abs. 1, gestützt. Dort sei das leistungsbegründende Ereignis in dem Eintritt in die dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Beschäftigung zu sehen. Unter der Geltung des AFG seien entsprechende Regelungen wie in § 324 SGB III in den Anordnungen des Verwaltungsrates der damaligen Bundesanstalt vorhanden gewesen, so z.B. u.a. § 56 der Anordnung über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha). § 56 AReha habe ausdrücklich vorgesehen, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich unter der Geltung des SGB III Entscheidendes geändert habe, so dass als leistungsbegründendes Ereignis der Beginn der Maßnahme, also die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme, zu sehen sei. Aus der Gesetzesbegründung zu § 325 des Entwurfs zum SGB III, der später zu § 324 SGB III geworden sei, lasse sich für eine andere Auffassung nichts herleiten. Die Begründung stelle vielmehr gerade nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern ebenso auf den Beginn entsprechender Maßnahmen ab. Nach einer Gegenmeinung (so: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2001, AZ: L 12 AL 1755/01; Niesel/Brandt, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 217 SGB III, Rdnr. 7) soll es auf den Abschluss des Arbeitsvertrages ankommen. Das LSG Baden-Württemberg hat seine Auffassung damit begründet, dass sich die Auslegung, was leistungsbegründendes Ereignis sei, aus dem Inhalt vergleichbarer Regelungen ergebe, so etwa der §§ 225 bis 227 SGB III. Aus § 226 SGB III werde ersichtlich, dass die Einstellung das maßgebliche Ereignis sein solle. Dies entspreche auch den Gesetzesmotiven, wonach Einstellungen von Arbeitslosen gefördert werden sollten, die sonst nicht vorgenommen würden. Einstellung meine aber zweifelsfrei den Abschluss des Arbeitsvertrages. Nur dieses Verständnis werde auch Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Wenn das Gesetz verlange, dass der Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt werde, diene dies dazu, dass das ArbA seinen Verpflichtungen nachkommen könne, bevor endgültige Fakten geschaffen seien. Die Leistungsvoraussetzungen seien daher zu überprüfen, bevor die Einstellung erfolge. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages ohne eine Auflösungsmöglichkeit für den Fall, dass die Förderung nicht erfolge, sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das ArbA habe dann keine Einflussmöglichkeiten mehr. Eine andere Auffassung differenziert den Begriff des leistungsbegründenden Ereignisses. Bei Eingliederungshilfen soll es der Lebensvorgang sein, vor dem das Arbeitsamt eingeschaltet werden müsse, um noch Einfluss auf eine sachgerechte Förderung nehmen zu können (so: Gagel/Hünecke, Kommentar zum SGB III, § 324 SGB III, Rdnr. 12 – 15), oder das Ereignis sein, das als zuletzt eintretendes den Leistungsfall auslöse (so: Niesel/Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 324 SGB III, Rdnr. 5). Leistungsbegründendes Ereignis ist nach Meinung des Senats das Geschehen, das durch die Gewährung eines LKZ zur Einstellung des Arbeitslosen führt. Das kann der Abschluss des Arbeitsvertrags sein. In den Fällen, in denen kein förmlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, ist es die Aufnahme der Beschäftigung. Der Auffassung des SG, leistungsbegründendes Ereignis sei in jedem Fall immer die tatsächliche Arbeitsaufnahme, vermag der Senat so nicht beizutreten. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lassen diesen Schluss zu. Der Wortlaut „leistungsbegründendes Ereignis" spricht dafür, dass der Gesetzgeber weder ausschließlich auf den formalen Bestand eines Arbeitsverhältnisses noch auf die tatsächliche Tätigkeitsaufnahme zur Durchsetzung des Förderungszieles abstellen wollte. Der Begriff „ leistungsbegründendes Ereignis" ist bewusst weit gefasst, um alle Beschäftigungsverhältnisse zu fördern, bei denen die Gewährung des LKZ zur dauerhaften Eingliederung des geförderten Arbeitnehmers geführt haben. Entscheidend ist die kausale Verknüpfung der Gewährung von LKZ und Einstellung. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen § 325 des Entwurfs zum SGB III, der später zu § 324 SGB III wurde, lässt sich entnehmen (BTDrs 13, 4941, Seite 212), dass die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die in der Regel an die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen oder an bestimmten Betätigungen des Berechtigten anknüpften, grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme zu beantragen sind. Damit solle, so die Begründung, vermieden werden, dass der Antragsteller oder Dritte, etwa Träger von Maßnahmen, Dispositionen träfen, die sich im Nachhinein als schädlich erwiesen, weil eine Leistung der Arbeitsförderung nicht erbracht werden könne. Es solle zugleich der Arbeitsverwaltung Gelegenheit zur Beratung der Betroffenen, wie zur Prüfung von Maßnahmen, gegeben werden. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat zwar daraus den Schluss gezogen, dass die Begründung selbst nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern auch auf den Beginn entsprechender Maßnahmen abstelle. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Aufnahme der Beschäftigung könne der Antragsteller noch beraten werden, und die Beklagte sei in der Lage, die vorgesehene Beschäftigung zu überprüfen. Diese Schlussfolgerung ist für den Senat nicht zwingend. Vielmehr ist der Gesetzesbegründung vorrangig die Intention zu entnehmen, den Arbeitslosen wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Anreiz dafür soll die Gewährung des LKZ sein. Nicht jedwedes Beschäftigungsverhältnis ist damit förderungswürdig, sondern nur dasjenige, welches wegen der Gewährung des LKZ eingegangen wurde. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Entscheidungen des BSG aus dem Jahr 1980, denen das SG entnehmen will, entscheidendes Ereignis sei die Aufnahme der Beschäftigung. Das BSG hat 1980 in zwei Entscheidungen – damals noch zu der Eingliederungsbeihilfe in § 54 AFG - ausdrücklich betont, dass zwischen der Eingliederungsbeihilfe und der Einstellung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Das folge aus dem Zweck des § 54 Abs. 1 AFG. Die Eingliederungsbeihilfe solle für den Arbeitgeber einen Anreiz zur Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsuchender bieten. Diese Zweckbestimmung lasse die Bewilligung von Eingliederungsbeihilfe nur dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn sie für die Motivation des Arbeitgebers, den Arbeitsuchenden einzustellen, zumindest eine wesentliche Bedingung gewesen sei (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 11. November 1982, Az: 7 RAr 3/82; BSG, Urteil vom 17. Juli 1980, Az: 7 RAr 35/79). Das BSG hat die Frage, ob es des ursächlichem Zusammenhangs bedarf, in dem Beschluss vom 12. April 2002, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2001 als unzulässig verworfen worden ist, letztlich offengelassen. Ein Grund, warum dieser Ursachenzusammenhang in § 324 Abs.1 SGB III oder in Art. 15 Abs.1 Satz 2 SPR bei gleichgebliebener Intention der Regelung nicht mehr verlangt werden soll, ist nicht ersichtlich. Vorliegend war die Gewährung des LKZ nicht für die Einstellung der ANin ursächlich. Der Arbeitsvertrag war bereits vor dem Antrag auf LKZ geschlossen. Eine Bedingung, dass der Arbeitsvertrag bei Nichtgewährung des LKZ aufgelöst werde, wurde nicht getroffen. Wie der Klägerin-Vertreter vor dem Senat ausgeführt hat, ist mit der ANin auch nicht besprochen worden, welches Schicksal der Arbeitsvertrag bei Nichtgewährung des LKZ erleiden solle. Dass der LKZ Bedingung für den Arbeitsvertrag war, ist nicht ersichtlich. Dass im Gegenteil dem gerade nicht so war, zeigt, dass die ANin nach Ablauf der Befristung immer noch bei der Klägerin tätig ist. Der Antrag war deshalb verspätet gestellt. Die Klage war abzuweisen und der Berufung stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der Fassung des 6. SGG Änderungsgesetzes (SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I. S. 2144). Die Klägerin ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2004, AZ: B 11 AL 33/03 R) als Leistungsempfängerin nach § 183 SGG anzusehen, so dass für die Kostenentscheidung § 193 SGG maßgebend ist. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2001 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 12. April 2002 (B 11 AL 255/01 B) als unzulässig verworfen. In diesem Beschluss hat das BSG eine Entscheidung der Frage, was leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist, ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob es einer kausalen Verknüpfung zwischen der Gewährung eines LKZ und der Einstellung bedarf. Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 27. November 2001, die diese Rechtsfrage zum Gegenstand hatte, ist zurückgenommen worden. Gründe I. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, u. a. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- Euro nicht übersteigt. Die Leistung, die im Streit steht, betrifft einen LKZ für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Letzteres beträgt pro Monat 1.857,02 Euro, sodass bereits die Hälfte des einmal gezahlten Arbeitsentgeltes die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 1. Alternative SGG übersteigt. Die Berufung ist im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 zu Unrecht zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer verurteilt. Denn die Klage, zuletzt auf Neubescheidung gerichtet - bei der Gewährung von LKZ nach Art. 8 § 1 Abs. 1 Satz 1 SPR handelt es sich um eine Ermessensentscheidung –, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von LKZ für die Einstellung der ANin . Rechtsgrundlage ist Art. 8 § 1 Abs.1 Satz 1, Art. 15 Abs.1 SPR. Die SPR ist zwar keine Rechtsnorm, sondern nur eine Richtlinie. Als solche kann sie keine unmittelbaren Rechtsansprüche begründen. Sie konkretisiert vielmehr Inhalt und Leistung der in § 421c SGB III genannten Arbeitsmarktprogramme. Wenn auch keine Rechtsnorm, so können aber die von einer Richtlinie begünstigten Personen unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der sogenannten Rechtsanwendungsgleichheit verlangen, der Richtlinie entsprechend behandelt zu werden, sofern diese auch in anderen Fällen tatsächlich angewendet wird. (vgl. zur Problematik: Nomos-Kommentar zum SGB III – Arbeitsförderung -, 2. Auflage, § 421c SGB III, Rdnr. 4). Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 SPR liegen indes nicht vor. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 SPR werden Leistungen nach dem Sofortprogramm auf Antrag gewährt. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 SPR sind sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Das war nicht der Fall. Der Arbeitsvertrag wurde bereits am 13. Oktober 2003 geschlossen, während der Antrag auf Gewährung eines LKZ erst am 15. Oktober 2003 gestellt wurde. Damit bestand zwischen der Einstellung der ANin und der Gewährung des LKZ kein ursächlicher Zusammenhang. Diesen setzt der Begriff des leistungsbegründenden Ereignisses nach der Auffassung des Senats aber voraus. Eine Definition, was leistungsbegründendes Ereignis ist, ist weder in Art. 15 SPR noch in § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorgegeben. Dazu, wie der Begriff "leistungsbegründendes Ereignis" auszulegen ist, werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Eine Auffassung sieht für das leistungsbegründende Ereignis den Beginn der Beschäftigung als maßgeblich an (vgl. zur Problematik: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. März 2003, AZ: L 8 AL 387/02; SG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2001, AZ: 12 AL 1759/01; Bayerisches LSG, Urteil vom 27. November 2001, AZ: L 9 AL 53/01; Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt/De Caluwe/Heinz, Kommentar zum SGB III, § 217 SGB III, Rdnr. 15; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, § 218 Rdnr. 53). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat seine Meinung auf die Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift im AFG, nämlich § 55b Abs. 1, gestützt. Dort sei das leistungsbegründende Ereignis in dem Eintritt in die dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Beschäftigung zu sehen. Unter der Geltung des AFG seien entsprechende Regelungen wie in § 324 SGB III in den Anordnungen des Verwaltungsrates der damaligen Bundesanstalt vorhanden gewesen, so z.B. u.a. § 56 der Anordnung über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha). § 56 AReha habe ausdrücklich vorgesehen, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich unter der Geltung des SGB III Entscheidendes geändert habe, so dass als leistungsbegründendes Ereignis der Beginn der Maßnahme, also die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme, zu sehen sei. Aus der Gesetzesbegründung zu § 325 des Entwurfs zum SGB III, der später zu § 324 SGB III geworden sei, lasse sich für eine andere Auffassung nichts herleiten. Die Begründung stelle vielmehr gerade nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern ebenso auf den Beginn entsprechender Maßnahmen ab. Nach einer Gegenmeinung (so: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2001, AZ: L 12 AL 1755/01; Niesel/Brandt, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 217 SGB III, Rdnr. 7) soll es auf den Abschluss des Arbeitsvertrages ankommen. Das LSG Baden-Württemberg hat seine Auffassung damit begründet, dass sich die Auslegung, was leistungsbegründendes Ereignis sei, aus dem Inhalt vergleichbarer Regelungen ergebe, so etwa der §§ 225 bis 227 SGB III. Aus § 226 SGB III werde ersichtlich, dass die Einstellung das maßgebliche Ereignis sein solle. Dies entspreche auch den Gesetzesmotiven, wonach Einstellungen von Arbeitslosen gefördert werden sollten, die sonst nicht vorgenommen würden. Einstellung meine aber zweifelsfrei den Abschluss des Arbeitsvertrages. Nur dieses Verständnis werde auch Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Wenn das Gesetz verlange, dass der Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt werde, diene dies dazu, dass das ArbA seinen Verpflichtungen nachkommen könne, bevor endgültige Fakten geschaffen seien. Die Leistungsvoraussetzungen seien daher zu überprüfen, bevor die Einstellung erfolge. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages ohne eine Auflösungsmöglichkeit für den Fall, dass die Förderung nicht erfolge, sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das ArbA habe dann keine Einflussmöglichkeiten mehr. Eine andere Auffassung differenziert den Begriff des leistungsbegründenden Ereignisses. Bei Eingliederungshilfen soll es der Lebensvorgang sein, vor dem das Arbeitsamt eingeschaltet werden müsse, um noch Einfluss auf eine sachgerechte Förderung nehmen zu können (so: Gagel/Hünecke, Kommentar zum SGB III, § 324 SGB III, Rdnr. 12 – 15), oder das Ereignis sein, das als zuletzt eintretendes den Leistungsfall auslöse (so: Niesel/Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, § 324 SGB III, Rdnr. 5). Leistungsbegründendes Ereignis ist nach Meinung des Senats das Geschehen, das durch die Gewährung eines LKZ zur Einstellung des Arbeitslosen führt. Das kann der Abschluss des Arbeitsvertrags sein. In den Fällen, in denen kein förmlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, ist es die Aufnahme der Beschäftigung. Der Auffassung des SG, leistungsbegründendes Ereignis sei in jedem Fall immer die tatsächliche Arbeitsaufnahme, vermag der Senat so nicht beizutreten. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lassen diesen Schluss zu. Der Wortlaut „leistungsbegründendes Ereignis" spricht dafür, dass der Gesetzgeber weder ausschließlich auf den formalen Bestand eines Arbeitsverhältnisses noch auf die tatsächliche Tätigkeitsaufnahme zur Durchsetzung des Förderungszieles abstellen wollte. Der Begriff „ leistungsbegründendes Ereignis" ist bewusst weit gefasst, um alle Beschäftigungsverhältnisse zu fördern, bei denen die Gewährung des LKZ zur dauerhaften Eingliederung des geförderten Arbeitnehmers geführt haben. Entscheidend ist die kausale Verknüpfung der Gewährung von LKZ und Einstellung. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen § 325 des Entwurfs zum SGB III, der später zu § 324 SGB III wurde, lässt sich entnehmen (BTDrs 13, 4941, Seite 212), dass die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die in der Regel an die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen oder an bestimmten Betätigungen des Berechtigten anknüpften, grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme zu beantragen sind. Damit solle, so die Begründung, vermieden werden, dass der Antragsteller oder Dritte, etwa Träger von Maßnahmen, Dispositionen träfen, die sich im Nachhinein als schädlich erwiesen, weil eine Leistung der Arbeitsförderung nicht erbracht werden könne. Es solle zugleich der Arbeitsverwaltung Gelegenheit zur Beratung der Betroffenen, wie zur Prüfung von Maßnahmen, gegeben werden. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat zwar daraus den Schluss gezogen, dass die Begründung selbst nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern auch auf den Beginn entsprechender Maßnahmen abstelle. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Aufnahme der Beschäftigung könne der Antragsteller noch beraten werden, und die Beklagte sei in der Lage, die vorgesehene Beschäftigung zu überprüfen. Diese Schlussfolgerung ist für den Senat nicht zwingend. Vielmehr ist der Gesetzesbegründung vorrangig die Intention zu entnehmen, den Arbeitslosen wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Anreiz dafür soll die Gewährung des LKZ sein. Nicht jedwedes Beschäftigungsverhältnis ist damit förderungswürdig, sondern nur dasjenige, welches wegen der Gewährung des LKZ eingegangen wurde. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Entscheidungen des BSG aus dem Jahr 1980, denen das SG entnehmen will, entscheidendes Ereignis sei die Aufnahme der Beschäftigung. Das BSG hat 1980 in zwei Entscheidungen – damals noch zu der Eingliederungsbeihilfe in § 54 AFG - ausdrücklich betont, dass zwischen der Eingliederungsbeihilfe und der Einstellung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Das folge aus dem Zweck des § 54 Abs. 1 AFG. Die Eingliederungsbeihilfe solle für den Arbeitgeber einen Anreiz zur Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsuchender bieten. Diese Zweckbestimmung lasse die Bewilligung von Eingliederungsbeihilfe nur dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn sie für die Motivation des Arbeitgebers, den Arbeitsuchenden einzustellen, zumindest eine wesentliche Bedingung gewesen sei (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom 11. November 1982, Az: 7 RAr 3/82; BSG, Urteil vom 17. Juli 1980, Az: 7 RAr 35/79). Das BSG hat die Frage, ob es des ursächlichem Zusammenhangs bedarf, in dem Beschluss vom 12. April 2002, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2001 als unzulässig verworfen worden ist, letztlich offengelassen. Ein Grund, warum dieser Ursachenzusammenhang in § 324 Abs.1 SGB III oder in Art. 15 Abs.1 Satz 2 SPR bei gleichgebliebener Intention der Regelung nicht mehr verlangt werden soll, ist nicht ersichtlich. Vorliegend war die Gewährung des LKZ nicht für die Einstellung der ANin ursächlich. Der Arbeitsvertrag war bereits vor dem Antrag auf LKZ geschlossen. Eine Bedingung, dass der Arbeitsvertrag bei Nichtgewährung des LKZ aufgelöst werde, wurde nicht getroffen. Wie der Klägerin-Vertreter vor dem Senat ausgeführt hat, ist mit der ANin auch nicht besprochen worden, welches Schicksal der Arbeitsvertrag bei Nichtgewährung des LKZ erleiden solle. Dass der LKZ Bedingung für den Arbeitsvertrag war, ist nicht ersichtlich. Dass im Gegenteil dem gerade nicht so war, zeigt, dass die ANin nach Ablauf der Befristung immer noch bei der Klägerin tätig ist. Der Antrag war deshalb verspätet gestellt. Die Klage war abzuweisen und der Berufung stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der Fassung des 6. SGG Änderungsgesetzes (SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I. S. 2144). Die Klägerin ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2004, AZ: B 11 AL 33/03 R) als Leistungsempfängerin nach § 183 SGG anzusehen, so dass für die Kostenentscheidung § 193 SGG maßgebend ist. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2001 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 12. April 2002 (B 11 AL 255/01 B) als unzulässig verworfen. In diesem Beschluss hat das BSG eine Entscheidung der Frage, was leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist, ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob es einer kausalen Verknüpfung zwischen der Gewährung eines LKZ und der Einstellung bedarf. Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 27. November 2001, die diese Rechtsfrage zum Gegenstand hatte, ist zurückgenommen worden.