Beschluss
L 9 B 1/05 AS
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 28. Januar 2005 und der Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 04. März 2005 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdegegners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für den Beschwerdegegner vorläufig Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Der am 1950 geborene Beschwerdegegner bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 30. September 2004 beantragte der Beschwerdegegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Er gab in dem Antragsformular unter anderem an, seit 1978 mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin K.M. in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Die Zeugin M. bezieht zwei Renten in Höhe von insgesamt 1.058,43 EUR netto. Mit Bescheid vom 25. November 2004 wies die Beschwerdeführerin den Antrag des Beschwerdegegners zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdegegner sei nicht hilfebedürftig nach den §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2004, mit welchem er unter anderem geltend machte, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Rentenversicherung könne er nicht finanzieren. In einer schriftlichen Erklärung vom 14. Dezember 2004 teilte die Zeugin M. in einem an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben mit, sie sei nicht in der Lage und auch nicht bereit, seinen vollkommenen Unterhaltsbedarf zu bestreiten. Sie sichere ihm zu, dass sie die Kaltmiete übernehme. Weitergehende Zahlungen könne sie nicht leisten. Dazu sei sie auch nicht bereit. Nach den gesetzlichen Normen sei sie nicht unterhaltspflichtig. Am 30. Dezember 2004 hat der Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht für das Saarland (SG) beantragt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für ihn zu zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei schwer krank, müsse ständig zum Arzt und sei nicht in der Lage, sich selbst zu versichern. Er könne auch nicht die anfallenden Arztrechnungen selbst zahlen. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst ihre Auffassung, ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bestehe nicht, weiter verfolgt. Sie hatte einen Gesamtbedarf für den Beschwerdegegner und die Zeugin M. in Höhe von 877,66 EUR ermittelt. Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens von 1.058,43 EUR und unter Abzug eines Pauschbetrages von 30,-- EUR für private Versicherungen und der Kfz.-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 32,39 EUR verbleibe, so die Beschwerdeführerin, ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 996,04 EUR. Unter Berücksichtigung des Bedarfes betrage das übersteigende Einkommen dann noch 118,38 EUR, was zwischen den Beteiligten außer Streit steht. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005 hatte die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt, soweit das übersteigende Einkommen in Höhe von 118,38 EUR nicht ausreiche, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 0,01 EUR zu bewilligen mit der Folge, dass der Beschwerdegegner durch sie - die Beschwerdeführerin - pflichtversichert sei. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 hat die Beschwerdeführerin von diesem Angebot Abstand genommen. In Fällen wie dem vorliegenden sei nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein Zuschuss zu den Beträgen zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Im Termin zur Erörterung hat der Beschwerdegegner angesichts des Angebots auf Zuschuss in Höhe von 37,22 EUR monatlich eingewandt, nicht in der Lage zu sein, die Restmittel bereit zu stellen, um eine freiwillige Versicherung abschließen zu können. Nach einem Schreiben der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) an den Beschwerdegegner vom 19. Januar 2005 beträgt der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 155,60 EUR. Mit Beschluss vom 28. Januar 2005 hat das SG die Beschwerdeführerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bzw., falls der Beschwerdegegner kein Hauptsacheverfahren einleiten sollte, bis zur Bestandskraft des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides verpflichtet, dem Beschwerdegegner ab dem Monat Januar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1 Cent monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Zahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 1 Cent monatlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben seien. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch verpflichtet, die Beiträge zu den Pflichtversicherungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) zu tragen. Die dem Beschwerdegegner verbleibenden 118,38 EUR, so das SG, reichten auf keinen Fall aus, um den monatlichen Beitrag einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen. Der Beschwerdegegner könne auch nicht auf einen Zuschuss aus direkter oder analoger Anwendung des § 26 SGB II verwiesen werden. Die direkte Anwendung des § 26 SGB II sei nur für Bezieher von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 SGB II möglich. Eine analoge Anwendung scheide aus, weil die Kammer die dafür erforderliche Regelungslücke nicht gegeben sehe. Die Problematik des fehlenden Krankenversicherungsschutzes bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und einem anzurechnenden Einkommen, das knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liege, sei aus dem Bereich der Arbeitslosenhilfe seit langem bekannt. Dafür, dass der Gesetzgeber sich der Problematik nicht bewusst gewesen sei, habe die Kammer keine Anhaltspunkte. Gegen eine analoge Anwendung bestünden überdies erhebliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art im Hinblick auf den Zweck der Leistungen zur Grundsicherung, nämlich der Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums. Für die Beschwerdeführerin bestehe daher die Pflicht, dem Beschwerdegegner den geringst möglichen Betrag an Arbeitslosengeld auszuzahlen und ihm somit den Schutz zu allen Pflichtversicherungen zu gewähren. Zwar verkenne die Kammer nicht, dass die Anwendung der sogenannten „1-Cent-Regelung" zu Ungleichbehandlungen führen könne. So sei der Personenkreis, der von der Regelung des § 26 SGB II in direkter Anwendung betroffen sei, gegenüber den Personen, auf die die „1-Cent-Regelung" Anwendung finde, benachteiligt. Auch wenn diese sogenannte „1-Cent-Regelung" schon im Bereich der Arbeitslosenhilfe umstritten gewesen sei, sehe die Kammer aber letztendlich keine andere Möglichkeit, dem Beschwerdegegner den Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsschutz in anderer Art und Weise zu gewähren. Der Beschwerdegegner könne letztlich auch nicht vorübergehend auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden, denn § 5 Abs. 2 SGB II schließe die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII) dann aus, wenn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Das sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Fall. Die Vorschriften des SGB II bildeten dann insoweit eine abschließende Regelung. Mit Bescheid vom 03. Februar 2005 hat die Beschwerdeführerin dem Widerspruch des Beschwerdegegners teilweise abgeholfen, im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdegegner eine freiwillige Weiterversicherung bei der AOK nachweise, so die Beschwerdeführerin, werde ihm ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 37,22 EUR gewährt. In Fällen wie dem vorliegenden könne nach § 26 Abs. 2 SGB II ein Zuschuss gezahlt werden. Dem Widerspruchsbescheid war ein Hinweis beigefügt, dass bis zur Bestandskraft des Bescheides Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ab Januar 2005 in Höhe von 0,01 EUR bewilligt würden mit der Maßgabe, dass der Beschwerdegegner in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert sei. Am 14. Februar 2005 hat der Beschwerdegegner gegen den Bescheid vom 25. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2005 Klage erhoben. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf Montag, den 04. April 2005, bestimmt worden. Gegen den Beschluss des SG vom 28. Januar 2005, der Beschwerdeführerin zugestellt am 01. Februar 2005, hat diese mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005, am 25. Februar 2005 beim SG eingegangen, Beschwerde eingelegt. Der Personenkreis, so die Beschwerdeführerin, der von der analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB II betroffen sei, sei gegenüber den Personen, auf die die „1-Cent-Regelung" Anwendung finde, benachteiligt. Bei der Anwendung der „1-Cent-Regelung" sei ein höherer Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestellt, als er in den Regelsätzen vorgesehen sei. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, die Pflichtbeiträge während des gesamten Hauptsacheverfahrens zu tragen, da sie im Falle ihres Obsiegens diese Leistungen nicht zurückfordern könne. Mit Beschluss vom 04. März 2005 hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht für das Saarland zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Beschluss hat die Kammer ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 1 Cent monatlich zu zahlen habe, nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr sei durch eine analoge Anwendung des § 26 SGB II die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners durch Gewährung eines Zuschusses auszugleichen. Deshalb sei zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdegegner und der Zeugin M. überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bestehe. Dies könne die Kammer im Rahmen des Eilverfahrens nicht bejahen. Das gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Anordnungsanspruch des Beschwerdegegners auf Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, so das SG, sei deshalb auch bei Nichtanwendung der „1-Cent-Regelung" gegeben. Um eine abschließende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gebeten, trägt die Beschwerdeführerin vor, die nach ihrer Auffassung bestehende Gesetzeslücke müsse durch eine analoge Anordnung des § 26 Abs. 2 SGB II geschlossen werden. Mit der Gewährung eines Zuschusses stehe der Beschwerdegegner dann auch nicht besser als ein anderer Hilfebedürftiger. Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des SG sei auch von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Sie beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat die Akten S 16 AL 183/02 und S 21 AS 3/05 des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Verfahrensgang wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die Verwaltungsakte mit der Stamm-Nr. B., die ebenfalls beigezogen war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Sie ist in der Sache auch begründet. Der Beschluss des SG vom 28. Januar 2005 und der Nichtabhilfebeschluss vom 04. März 2005 sind aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind vorliegend nicht gegeben. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nachdem die Beschwerdeführerin durch den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid für den Fall der freiwilligen Weiterversicherung des Beschwerdegegners bei der AOK einen Zuschuss in Höhe von 37,22 EUR monatlich zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt hat, ist der Beschwerdegegner mit dem ihm verbleibenden 118,38 EUR in der Lage, sich selbst bei der AOK freiwillig zu versichern. Die von ihm weiter beantragte Regelung, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, für ihn auch die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, erscheint indes zur Anwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht nötig. Denn nach Auffassung des Senats ist die medizinische Versorgung, die er begehrt, mit der Gewährung des Zuschusses in Höhe von 37,22 EUR monatlich sichergestellt. Dass darüber hinaus dadurch, dass keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, wesentliche Nachteile drohen, die es im vorläufigen Rechtsschutz abzuwenden gilt, hat er nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt schon an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Deshalb bedarf es nach Auffassung des Senates auch keiner Feststellung darüber, ob der Bescheid vom 25. November 2004 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2005 rechtmäßig ist oder nicht. Insoweit sei nur angemerkt, dass jedenfalls im summarischen Verfahren entgegen der zuletzt vom SG geäußerten Auffassung mehr für als gegen das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II spricht. Dies wird aber noch im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sein. Da somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens die Teilhabe des Beschwerdegegners an der Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet ist, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und der Beschwerde stattzugeben. Es war deshalb zu entscheiden wie tenoriert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Gründe Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt. Sie ist in der Sache auch begründet. Der Beschluss des SG vom 28. Januar 2005 und der Nichtabhilfebeschluss vom 04. März 2005 sind aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind vorliegend nicht gegeben. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nachdem die Beschwerdeführerin durch den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid für den Fall der freiwilligen Weiterversicherung des Beschwerdegegners bei der AOK einen Zuschuss in Höhe von 37,22 EUR monatlich zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt hat, ist der Beschwerdegegner mit dem ihm verbleibenden 118,38 EUR in der Lage, sich selbst bei der AOK freiwillig zu versichern. Die von ihm weiter beantragte Regelung, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, für ihn auch die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, erscheint indes zur Anwendung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht nötig. Denn nach Auffassung des Senats ist die medizinische Versorgung, die er begehrt, mit der Gewährung des Zuschusses in Höhe von 37,22 EUR monatlich sichergestellt. Dass darüber hinaus dadurch, dass keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, wesentliche Nachteile drohen, die es im vorläufigen Rechtsschutz abzuwenden gilt, hat er nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt schon an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Deshalb bedarf es nach Auffassung des Senates auch keiner Feststellung darüber, ob der Bescheid vom 25. November 2004 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2005 rechtmäßig ist oder nicht. Insoweit sei nur angemerkt, dass jedenfalls im summarischen Verfahren entgegen der zuletzt vom SG geäußerten Auffassung mehr für als gegen das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II spricht. Dies wird aber noch im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sein. Da somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens die Teilhabe des Beschwerdegegners an der Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet ist, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und der Beschwerde stattzugeben. Es war deshalb zu entscheiden wie tenoriert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).