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Urteil

L 2 U 139/02

Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.06.2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Veränderung am Innenmeniskus und Gelenkknorpel am linken Knie des Klägers als Folge des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998 anzuerkennen ist. Der 1972 geborene Kläger ist seit 1991 bei der Firma H.K.S. als Monteur beschäftigt. Ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 11.12.1998 erlitt der Kläger am 20.11.1998 um 10.00 Uhr bei der Stahlträgermontage auf einer Scherenarbeitsbühne einen Arbeitsunfall durch Verdrehung des linken Beines. Unfallort war das Getriebewerk der D.B. in R. Die Arbeit wurde nach dem Unfall fortgesetzt und nach den Angaben des Arbeitgebers erst am 04.12.1998 eingestellt. Eine erstmalige ärztliche Behandlung der Verletzung erfolgte am 27.11.1998 durch Dr. L.S. Dort gab der Kläger an, er habe seit 4 Tagen Schmerzen im linken Kniegelenk. Der von Dr. L. erhobene Erstbefund lautet: Diffuser Kapseldruckschmerz, Anschwellung in der Kniekehle, Bänderhalt fest. Am selben Tag wurde auf Veranlassung von Dr. L. eine Kernspintomographie des linken Kniegelenks bei Dres. R.M.D., vorgenommen. Im dortigen Befund ergab sich eine unauffällige Darstellung des Knorpelbelags sowohl retropatellar als auch im Bereich des Femorotibialgelenks. Der Innenmeniskus zeigte eine zentrale Rissbildung mit Einstrahlung in die Unterfläche im Hinterhorn- und Corpusbereich. Ein relevanter Gelenkerguss oder eine Pathologie im Bereich der umgebenden Weichteile wurde nicht dargestellt. In der Beurteilung heißt es, es liege eine Innenmeniskusdegeneration im Hinterhorn-Corpusbereich mit einstrahlender Rissbildung in die Unterfläche vor. Die übrigen Kniebinnenstrukturen zeigten sich unauffällig. Am 14.12.1998 begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung in die Klinik E.S. Dort gab er ausweislich des Durchgangsarztberichtes von Dr. R. vom 14.01.1999 zum Unfallhergang an, er habe sich am 20.11.1998 bei der Arbeit auf der Arbeitsbühne das linke Knie verdreht, das Knie sei am nächsten Tag dick geworden. Der Befund vom 14.12.1998 lautete: Minierguss, Bewegung 0-0-130Grad, Druckschmerz medialer Gelenkspalt und Rotationsschmerz, Kreuzband und Seitenband fest, keine retropatellare Symptomatik. Am 11.01.1999 führte die Orthopädie der St. Elisabeth-Klinik Saarlouis eine Arthroskopie des linken Knies mit Laserknorpelstabilisation durch. Ausweislich des Operationsberichtes vom 11.01.1999 (Operateur: Fr. S.) zeigte die Patella intraoperativ eine Chondromalazie Grad 2, des weiteren zeigte sich ein unauffälliger Innenmeniskus, ein "umschriebener frisch wirkender" Knorpelschaden ca. 1 x 1 cm Grad 3 und in der Umgebung des umschriebenen Knorpelschadens eine generalisierte Chondromalazie Grad 1, das Tasthäkchen versank. Unter dem 22.02.1999 teilte Dr. K. mit, die Behandlung schließe mit diesem Tage ab, Arbeitsfähigkeit bestehe ab 22.02.1999. Mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus sei nicht zu rechnen. Zum Hergang des Unfallereignisses gab der Kläger unter dem 01.02.1999 im Rahmen eines von der Beklagten vorgelegten Fragebogens u. a. an, erst 2 Tage nach dem Unfall sei eine Schwellung des Kniegelenks im Bereich der Kniekehle aufgetreten. Ein weiterer Durchgangsarztbericht vom 26.04.2000 von Dr. R. beschreibt einen weiteren Arbeitsunfall des Klägers am 19.04.2000. Hierbei habe sich der Kläger bei der Kranmontage beim Verschieben einer Kranweiche das linke Knie verdreht. Die erstmalige Behandlung erfolgte am 25.04.2000 durch Dr. K. Als Diagnose wurde der Verdacht auf mediale Meniskusläsion im linken Knie geäußert. Dieser Unfall wird bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 7/12947/005-S geführt. Unter dem 18.01.2001 erbat die Beklagte von ihrem Beratungsarzt Dr. J. (Arzt für Orthopädie, M.) eine Stellungnahme über die Frage des Zusammenhangs der ab 27.11.1998 festgestellten Knorpelschäden im linken Knie mit dem Unfall vom 20.11.1998. In seiner Stellungnahme vom 29.01.2001 führte Dr. J. im Wesentlichen aus, bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Ereignis vom 20.11.1998 und dem intraoperativ festgestellten Knorpelschaden bestünden erhebliche Zweifel. Die Beschreibung des Unfallhergangs lasse den geforderten schädigenden Einfluss eines äußeren Ereignisses vermissen. Zudem bestünden Diskrepanzen zwischen den Angaben im Durchgangsarztbericht vom 14.01.1999, den Angaben im Kniefragebogen und der Auskunft des erstbehandelnden Arztes Dr. L. Auch bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität bestünden erhebliche Zweifel. Der MRT-Befund (Kernspinuntersuchung) vom 27.11.1998 habe keinerlei traumatische Einwirkungen gezeigt. Der im Rahmen der Arthroskopie beschriebene intraoperative Situs finde im MRT-Bericht kein Korrelat. Bei einem dermaßen tiefreichenden Knorpeldefekt müsse eine traumatische Alteration des Knochenmarks mit entsprechendem Gelenkerguss zu erwarten sein. Nachweislich sei lediglich ein degenerativer und nicht traumatisch bedingter Innenmeniskusschaden. Durch Bescheid vom 20.02.2001 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 20.11.1998 als Arbeitsunfall an, verneinte aber einen Anspruch auf Rente und Heilbehandlung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die festgestellten Folgen des Arbeitsunfalls bedingten lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 20 v. H. über die 26. Woche hinaus. Als Unfallfolge erkannte die Beklagte an: Verheilte Zerrung des linken Kniegelenkes. Unfallunabhängig bestünden anlagebedingte Veränderungen am Innenmeniskus und der Kniegelenkknorpel, auf die die Arbeitsunfähigkeiten vom 04.12.1998 bis 21.02.1999 und ab 16.11.2000 zurückzuführen seien. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt sei er der Meinung, dass die bestehenden Schmerzen auf den Unfall vom 20.11.1998 zurückzuführen seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit seiner dagegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) begehrte der Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Feststellung, dass die Gesundheitsstörung: "Veränderung am Innenmeniskus und der Kniegelenksknorpel" Folge des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998 sei und zunächst auch die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 20.11.1998 eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH. der Vollrente zu zahlen. Zur Begründung machte er geltend, nach der Operation am linken Knie im Januar 1999 sei ihm von dem Stationsarzt mitgeteilt worden, bei der Arthroskopie habe man frische Knorpelschäden festgestellt und hierbei handele es sich eindeutig um die Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998. Der Kläger trug vor, er habe noch am Unfalltag seinem Arbeitgeber Meldung vom Unfall erstattet. Die Arbeit sei nicht für zwei Wochen in gleichem Umfang wie bis dahin fortgesetzt worden. Vielmehr sei er aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage gewesen, Kranmontagearbeiten durchzuführen. Er sei während dieses Zeitraums lediglich mit Schreib- und Organisationsarbeiten beschäftigt gewesen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. K., das dieser am 24.8.2001 erstellte, sowie eines Gutachtens nach Aktenlage durch Dr. S., erstellt am 20.12.2001. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2002 beschloss das SG, bei den Dres. R.M. anzufragen, ob das vom linken Knie des Klägers gefertigte MRT vom 27.11.1998 Anhaltspunkte für einen traumatischen drittgradigen Knorpelschaden in der Belastungszone der inneren Femurkondyle enthalte. Unter dem 24.05.2002 reichten Dres. R.M. die Anfrage des SG mit dem Hinweis zurück, die entsprechenden Aufnahmen lägen dort nicht mehr vor. Sie seien dem Überweiser zugeschickt worden. Durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.06.2002, in der der Kläger seinen Antrag dahingehend einschränkte, dass er keine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verletztenrente mehr begehrte, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sehe es nicht als erwiesen an, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen "Veränderungen am Innenmeniskus und der Kniegelenksknorpel" Folge des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998 seien. Insoweit sei der Kausalitätsbeurteilung des Sachverständigen Dr. S. zu folgen, die auch mit der Einschätzung des Beratungsarztes Dr. J. vom 29.01.2001 übereinstimme. Gegen das seinen Bevollmächtigten am 12.08.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30.08.2002 beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Gericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung das Ergebnis der Arthroskopie vom 11.01.1999 übergangen, der Sachverständige Dr. S. habe nicht, wie von ihm beantragt, sein Gutachten im Hinblick auf die vorgetragenen Einwendungen erläutert und die in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2002 beschlossene Anfrage bei den Dres. R.M. sei nicht durchgeführt worden. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er nach dem Unfall zunächst einen Unfallarzt hätte aufsuchen müssen. Dem Orthopäden Dr. L. habe er sofort mitgeteilt, dass er die Schäden im Knie als Folge eines Ereignisses habe, das im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit stehe. Dr. L. habe hierauf geantwortet: "Das interessiert hier nicht". Das Knie habe am Tag nach dem Verdrehen stark zu schmerzen begonnen. Er habe weiter im Schreib- und Organisationsbereich gearbeitet, Belastungen vermieden und gehofft, dass die Schmerzen von selbst vergingen. Als dies nach vier Tagen nicht geschehen sei, habe er Dr. L. aufgesucht. Eine Vernehmung des Sachverständigen Dr. L. zu diesem Sachverhaltsvortrag, die Ladung des Sachverständigen Dr. S. zur Erläuterung seines Gutachtens sowie die gerichtliche Anhörung von Dr. F. werde beantragt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.06.2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2001 abzuändern und festzustellen, dass die Gesundheitsstörung „Veränderung am Innenmeniskus und der Kniegelenksknorpel des linken Knies" Folge des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998 ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die ergangenen Entscheidungen. Auf die gerichtliche Aufforderung, schriftliche Fragen an von ihm zuvor benannte Sachverständige zu formulieren, stellte der Kläger einzelne Fragen an die Sachverständigen Dr. S. und Dr. L., die Dr. S. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.01.2003 und Dr. L. am 16.06.2003 beantworteten. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 vertagte der Senat den Rechtsstreit und gab dem Kläger auf, er solle Zeugen dafür benennen, dass er nach dem Unfall vom 20.11.1998 nur noch Schreib- und Bürotätigkeiten verrichtet hatte. Er benannte hierfür die Zeugen R. und J. Der Senat hat Beweis erhoben durch am 17.07.2004 erfolgte Auswertung der MRT-Aufnahmen vom 27.11.1998 durch Dres. R.M. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage, soweit sie in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998 sind. Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 24.08.2001 im Wesentlichen zwar ausgeführt, es sei von einem Unfallzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20.11.1998 und den diagnostizierten Knorpelschäden auszugehen. Aus den Schadensaufzeichnungen bezüglich des Knorpeldefekts am medialen Femurcondylus des linken Kniegelenks gehe hervor, dass es sich um eine frische Knorpelschädigung gehandelt habe. Maßgeblich sei die Beschreibung im Rahmen des Operationsberichts der Arthroskopie vom 11.01.1999, der in der Beurteilung lediglich beginnend veränderte Gelenkknorpel, der als erweicht und Chondromalazie Grad 1 bezeichnet werde, und einen umschriebenen Defekt gezeigt habe. Aus den vorliegenden Auszügen des Krankenregisters ergäben sich keine vorangegangenen Schädigungen des Kniegelenks, so dass der Zusammenhang mit dem vorbeschriebenen Unfallereignis als wahrscheinlich anzunehmen sei. Dass der Knorpeldefekt im Rahmen der zunächst durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung der diagnostischen Wertung entgangen sei, dürfe nicht gegen die verletzungsbedingte Veränderung des linken Kniegelenkes angeführt werden. Die Sicherheit der kernspintomographischen Untersuchung müsse der diagnostischen Wertung einer Arthroskopie in jedem Falle untergeordnet werden. Insoweit sei laut Literatur von einer diagnostischen Unschärfe von 20 bis 30 % auszugehen. Der Sachverständige Dr. S. führt demgegenüber in seinem Gutachten vom 20.12.2001 im Wesentlichen aus, die Klärung der Kausalität könne sich nicht allein auf den arthroskopischen Befund stützen, sie müsse die Vorgeschichte, den Unfallhergang, das Verhalten des Verletzten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Gewalteinwirkung, den Erstbefund, das Ergebnis der Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, den Operationsbericht, das Ergebnis einer feingeweblichen Untersuchung und schließlich den gegebenen gegenwärtigen Befund angemessen würdigen. Insoweit seien zunächst die aktenkundigen Angaben zum Ereignisablauf für einen traumatischen Knorpelschaden ganz ungewöhnlich. Dies gelte sowohl für die Unfallanzeige als auch die Angaben im Kniefragebogen und im ersten Durchgangsarztbericht vom 14.12.1998. Die dortigen Angaben ließen keineswegs auf einen traumatischen Knorpelschaden schließen. Knorpelverletzungen entstünden durch Anprall- und Aufprallunfälle, aber auch, wenn starke Scher-, Rotations- oder tangentiale Kräfte auf den Knorpel einwirkten. Schwere Distorsionen und Gelenkstauchungen, meist verbunden mit Begleitverletzungen (Bänder, Knochen), könnten den Gelenkknorpel schädigen. Je nach Schwere der Gewalteinwirkung träten verschiedene Formen von Knorpelläsionen auf. Anders stellten sich chronische Knorpelschäden dar. Die führenden klinischen Zeichen einer relevanten, frischen und traumatischen Knorpelschädigung seien der Gelenkerguss und die akute Belastungsunfähigkeit. Sofern der arthroskopisch beschriebene drittgradige Knorpelschaden 7 1/2 Wochen vor der arthroskopischen Revision am 11.01.1999 bei dem angegebenen Unfall entstanden und in der Hauptbelastungszone lokalisiert gewesen sei, falle es schwer, unmittelbar nach dem Geschehen eine so geringe funktionelle Beeinträchtigung zu akzeptieren, die Kranmontagearbeiten über etwa zwei Wochen ermöglicht habe. Ungewöhnlich sei auch die Tatsache, dass die erste fachärztliche Konsultation eine Woche nach dem angeschuldigten Ereignis stattgefunden habe und dass hierbei von einem vorausgegangenen Unfall keine Rede gewesen sei. Der beschriebene Unfallmechanismus und das unmittelbare Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis ließen einen traumatischen Knorpelschaden am linken Kniegelenk unwahrscheinlich sein. Darüber hinaus ergäben weder der bei Dr. L. erhobene Erstbefund noch der klinische Befund bei der ersten durchgangsärztlichen Untersuchung drei Wochen nach dem Ereignis Hinweise auf einen traumatisch entstandenen Knorpelschaden. Das bereits sieben Tage nach dem Ereignis gefertigte Kernspintomogramm gebe ebenfalls keinen Hinweis auf relevante Knorpelschäden. Die bei dieser Untersuchung angewandte 3-D-GE-Technik sei im Hinblick auf die Erfassung von Knorpelschäden aussagekräftig. Zwar sei den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. K. zuzustimmen, dass die diagnostische Aussagekraft einer qualifizierten Arthroskopie vor dem Ergebnis einer MRT-Untersuchung rangiere. Vorliegend sei jedoch der Arthroskopiebericht wenig ausführlich und beschreibe keineswegs Befunde, die von sich aus die traumatische Genese des Knorpelschadens evident sein ließen. Wenn gewichtige anderweitige Kriterien, wie Unfallmechanismus, verletzungsnahes Schadensbild, Verhalten des Verletzten unmittelbar nach der Gewalteinwirkung, Erstbefund und MRT-Befund gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprächen, könne die Feststellung im Operationsbericht "ein umschriebener frisch wirkender Knorpelschaden" (mehr als sieben Wochen nach der Gewalteinwirkung) keine hinreichende Stütze für die Anerkennung eines ursächlichen Zusammenhanges sein. Zudem sei das MRT im Falle des Klägers von einem Institut ausgewertet worden, dessen Kompetenz außer Zweifel stehe. Sofern Bedenken gegen die diagnostischen Aussagen fortbestünden, werde empfohlen, das MRT mit der Fragestellung erneut befunden zu lassen, ob Anhaltspunkte für einen traumatisch drittgradigen Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone der inneren Femurkondyle vorlägen. Darüber hinaus sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die im MRT-Befund beschriebene zentrale Rissbildung mit Einstrahlung in die Unterfläche im Hinterhorn- und Corpusbereich des Innenmeniskus im Arthroskopiebefund seinerseits nicht erwähnt werde. Dies sei verständlich, wenn die zentralen Lösungszonen die meniscale Oberfläche noch nicht erreicht hätten. Diese zentralen Lösungszonen wiesen auf einen primär degenerativen Gewebsschaden hin. Bei kritischer Würdigung aller entscheidungsrelevanten aktenkundigen medizinischen Daten sei der Kausalitätsbetrachtung des Gutachtens von Dr. K. vom 24.08.2001 nicht zu folgen. Es sei weder nachgewiesen noch wahrscheinlich gemacht, dass nach Ablauf der 26. Unfallwoche unfallbedingte Kniegelenksschäden vorgelegen hätten oder noch vorlägen. Eine unfallbedingte MdE sei nicht zu begründen. Auf die Fragestellungen des Klägers konkretisierte der Sachverständige Dr. S. seine Angaben dahin, dass es bemerkenswert und für die gutachtliche Schlussfolgerung bedeutsam sei, wenn aus der aktenkundigen medizinischen Datenlage hervorgehe, dass eine Kniegelenkschwellung erst am Tag nach dem Unfall (D-Bericht) oder gar zwei Tage später (Kniefragebogen) und nur an der Kniegelenkbeugeseite auftrete und wenn die initiale Beschwerdesymptomatik so wenig vordergründig sei, dass die Arbeit nicht sofort unterbrochen worden sei. Die bei der fachorthopädischen Untersuchung eine Woche nach dem Ereignis diagnostizierte Anschwellung in der Kniekehle und die Angabe des Klägers, eine Schwellung habe sich zwei Tage nach dem Unfall in der Kniekehle nachweisen lassen, könnten mit einer kontusionellen Schädigung des Gelenkknorpels in der Hauptbelastungszone bzw. mit einer Knorpelabscherung nicht korreliert werden, denn relevante traumatische Knorpelschäden am Kniegelenk, die sich bei schweren Distorsionstraumen ereignen könnten, gingen mit einem diffusen Gelenkerguss einher und lösten ganz erhebliche, die Belastungsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzempfindungen aus. Gemeinsames Substrat aller Knorpelverletzungen sei der mehr oder weniger ausgeprägte Gelenkerguss. Im Übrigen sei Dr. L. mit dem berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren so vertraut, dass er zweifelsfrei einen H-Bericht erstattet hätte, wenn ihm bei der Konsultation am 27.11.1998 ein Unfallgeschehen als Ursache der Kniebeschwerden angegeben worden sei. Gewiss seien sofortige Arbeitsunterbrechung, unverzügliche Unfallmeldung und alsbaldiges Aufsuchen des Unfallarztes Indizien, die auf eine bei dem Unfallgeschehen eingetretene Kniebinnenverletzung hinweisen würden. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass ein erfahrener Orthopäde den Hinweis eines Patienten auf einen vorangegangenen Arbeitsunfall unreflektiert lasse. Es obliege dem medizinischen Sachverständigen nicht, den aktenkundigen, hier nicht zu bezweifelnden Sachverhalt außerhalb des medizinischen Bereichs zu überprüfen und Anknüpfungstatsachen zu ermitteln. In dem orthopädischen Gutachten von Dr. K. vom 24.08.2001 habe es keinerlei Korrekturen gegenüber den entsprechenden Angaben in den Verwaltungsakten im Hinblick auf den Unfallhergang, das akute Schadensbild, das Verhalten des Klägers nach dem Unfall usw. gegeben. Eine durchgangsärztliche Vorstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis in den Vormittagsstunden des 20.11.1998 am Unfallort in Rastatt sei jederzeit ohne besonderen Zeitaufwand möglich gewesen. Offenbar habe es sich aber um ein relativ bagatelles Distorsionstrauma gehandelt und die bei einer traumatischen tiefreichenden Knorpelschädigung sofort auftretende erhebliche Schmerzsymptomatik und Funktionsbehinderung könne aus allen aktenkundigen Angaben diesbezüglich nicht abgeleitet werden. Die aktenkundigen Angaben zum Unfallhergang, die nicht nur aus der betrieblichen Unfallanzeige, sondern auch aus dem Durchgangsarztbericht und den Angaben des Klägers in dem Kniefragebogen vom 01.02.1999 zu entnehmen seien, ließen keineswegs auf eine schwere Distorsion des Gelenkes schließen. Traumatisch entstandene Knorpelschäden am Kniegelenk, wie sie arthroskopisch in der Hauptbelastungszone beschrieben worden seien, setzten unfallmechanisch ein schwere axiale Stauchung mit einer scherenden Drehkomponente voraus und seien so gut wie immer mit elastischen oder plastischen Verformungen des Kapsel-Band-Apparates bzw. mit Partialeinrissen verbunden. Posttraumatische partielle Einblutungen und ödematöse Aufquellungen im Bandapparat seien im MRT verlässlich erfassbar. Es heiße aber im kernspintomographischen Befund: ".. Kreuz - sowie Kollateralbänder erscheinen intakt.. Keine Pathologie im Bereich der umgebenden Weichteile"! Schwere Kniegelenksdistorsionen mit Knorpelschäden seien in der subjektiven Beschwerdesymptomatik so ausgeprägt, dass sie mit der aus der betrieblichen Unfallanzeige zu entnehmenden Arbeitseinstellung zwei Wochen nach dem Unfallereignis nicht vereinbar seien. Der Operationsbericht vom 11.01.1999 enthalte im Übrigen widersprüchliche Aussagen. Zum einen habe sich "beim Blick zum medialen Kompartiment ein umschriebener frisch wirkender Knorpelschaden ca. 1 x 1 cm Grad 3" gezeigt, ferner eine Chondromalazie an der Kniescheibe. Widersprüchlich hierzu werde am Beginn des Operationsberichts die nachstehende Diagnose mitgeteilt: "Chondromalazie Grad 3, 1 x 1 cm, Kontusionsherd in der Hauptbelastungszone, Chondromalazie Gr. 1 medialer Femurkondylus linkes Knie." Im fachorthopädischen Befundbericht vom 19.01.1999 von Dr. K. werde schließlich mitgeteilt: "Intraoperativ stellte sich der umschriebene Knorpeldefekt als frische Knorpelabscherung dar". Zum Zeitpunkt des arthroskopischen Eingriffs habe das Unfallereignis 7 1/2 Wochen zurückgelegen. Innerhalb eines solchen Zeitraumes erführen Knorpelfrakturen bzw. Abscherungen Sekundärveränderungen, die arthroskopisch erfassbar seien und von wirklich frischen Knorpelläsionen abgegrenzt werden könnten. Darüber hinaus müsse bei einer 1 x 1 cm großen (drittgradigen) Knorpelabscherung ein entsprechender freier Gelenkkörper im Gelenkraum nachweisbar sein. Aber auch hierüber werde in dem Operationsbericht nichts mitgeteilt. Die Darlegungen in den genannten Berichten, es habe sich um eine frische Knorpelabscherung gehandelt, könnten mit dem in Rede stehenden 7 1/2 Wochen zurückliegenden Unfall daher nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Diese fachliche, sehr ausführliche und detailgenaue Stellungnahme des Gutachters überzeugt. Zum einen widerlegt sie die Einschätzung von Dr. K., der mit keinem Wort auf den Unfallmechanismus, die Tatsache der sehr späten ärztlichen Konsultation, die Tatsache, dass das Knie nach den Angaben des Klägers erst zwei Tage später und in der Kniekehle anschwoll und die fehlenden Begleitverletzungen eingeht. Auch stellt Dr. S. im Gegensatz zu Dr. K. darauf ab, dass die Arthroskopie, mit im Übrigen im Operationsbericht festgehaltenen widersprüchlichen Aussagen, ca. eineinhalb Monate nach der MRT-Untersuchung stattfand und dass daher die bei dieser Untersuchung gefundenen Ergebnisse trotz von ihm zugestandener in aller Regel besserer Diagnostik durch den direkten Einblick in die verletzte Körperregion mittels einer Arthroskopie ohne weiteres verwertbar, weil unfallnäher ermittelt, seien. Einer Anhörung des Gutachters vor dem Senat – wie vom Kläger beantragt – bedurfte es nicht, denn der Sachverständige hat umfassend auch zu den vom Kläger gestellten Fragen Stellung genommen. Insbesondere hat er klargestellt, dass die von der Aktenlage abweichende Sachdarstellung des Klägers die übrigen von ihm – dem Sachverständigen – aufgeführten Argumente gegen einen Ursachenzusammenhang nicht erschüttert. Die Ladung eines gerichtlichen Sachverständigen, damit dieser sein schriftliches Gutachten erläutere (§ 118 Abs. 1 SGG iVm. § 411 Abs. 3 ZPO), steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemas noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, Urteil vom 12.04.2000, Az: B 9 SB 2/99 R). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zum einen hatte der Kläger Gelegenheit, schriftliche Fragen zu stellen, wovon er umfangreich Gebrauch gemacht hat. Diese Fragen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 18.12.2002 formulierte und die neben zu erläuternden Unklarheiten überwiegend die Einschätzung des Gutachters zu dem vom Kläger behaupteten Geschehensablauf betrafen (Meldung direkt beim Arbeitgeber am Unfalltag, daran anschließend nur Beschäftigung mit Büro- und Schreibarbeiten ohne Montagetätigkeit, seine Motivation zum erst verzögerten Besuch beim Arzt wegen der Hoffnung, die Schmerzen würden auch ohne medizinische Behandlung schwinden), wurden auch umfassend beantwortet. Der Kläger hat nicht näher erläutert, warum er der Meinung ist, der Sachverständige hätte sein – des Klägers - Fragerecht unzureichend befriedigt. Der Senat hat in Folge der Anregung des Gutachters Dr. S. und aufgrund der Fragestellungen des Klägers, die Ermittlungsbedarf aufzeigten, zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 den Rechtsstreit vertagt, um in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. Die avisierten Ermittlungen hatten zunächst das Ziel, die Namen der Vorgesetzten ausfindig zu machen, die – wie vom Kläger beantragt – bekunden konnten, dass der Kläger direkt nach dem Unfall und wegen diesem lediglich mit Büroarbeiten beschäftigt werden konnte. Der Senat wollte aber auch aufklären, welches genaue Ergebnis die MRT-Untersuchung im Hinblick auf eine mögliche Unfallfolge hatte. Zu diesem Zweck hat er die MRT-Aufnahmen erneut von Dres. R.M. auswerten lassen. In seiner Stellungnahme vom 17.7.2004 führt Dr. M. aus, die kernspintomografischen Bilder zeigten eine regelrechte Stellung der am Kniegelenk beteiligten Skelettabschnitte. Auch kleinste Kontusionsveränderungen wären erkennbar gewesen. Bei der jetzigen Durchsicht der Bilder müsse der erste Bericht vom 27.11.1998 aber dahingehend revidiert werden, dass im Bereich der Lauffläche des medialen Femurcondylus zur Fossa intercondylaris über einen Bereich von etwa fünf Millimetern eine Einsenkung des Knorpels nachweisbar sei. Der übrige Knorpelbelag stelle sich aber komplett unauffällig dar. Zwar könnten flache Knorpeldefekte dem MRT-Nachweis entgehen; hochgradige Knorpelläsionen seien aber mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Bei der vorliegenden Läsion handele es sich um eine umschriebene flache Einsenkung des medialen Femurcondylus-Knorpels, die bei weitem nicht 50 Prozent der ursprünglichen Knorpeldicke betrage. Weitere Knorpelläsionen seien nicht nachweisbar. Daher ergebe sich das Bild eines zarten Meniskusrisses auf dem Boden einer Meniskusdegeneration im Hinterhorn des Innenmeniskus und bei der zweiten Durchsicht ein Knorpelschaden Grad IIa im Bereich des medialen Femurcondylus. Auch bei erneuter Durchsicht und unter Kenntnis des arthroskopischen Befundes lasse sich kein traumatisches Geschehen erkennen, weil sämtliche sekundäre Zeichen einer möglichen traumatischen Knorpelläsion (Knochenkontusion mit Knochenmarködem, Bandschädigung, Gelenkerguss eventuell mit blutiger Zusammensetzung) fehlten. Auch im direkten Nachbarschaftsbereich der flachen Knorpelläsion des medialen Femurcondylus seien umgebende Begleitveränderungen nicht sicher nachweisbar. Ein intraartikulärer Fremdkörper sei nicht erkennbar. Nach der einschlägigen Literatur seien fast alle posttraumatischen Knorpelläsionen mit einem teilweise ausgedehnten Gelenkerguss sowie mit Knochenmarkveränderungen verbunden. Alle diese sekundären Zeichen seien bei der Untersuchung vom 27.11.1998 nicht nachweisbar. Trotz der nunmehr nachweisbaren flachen umschriebenen Knorpelläsion des medialen Femurcondylus habe die bildgebende Diagnostik keinen Hinweis auf ein wenige Tage zuvor erfolgtes Trauma liefern können. Diese ausführliche sachverständige Stellungnahme des Radiologen Dr. M., nunmehr in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Arthroskopieberichts, stützt nicht nur das Ergebnis und die Argumentation des Gutachtens von Dr. S., sondern macht auch weitere Ermittlungen, wie sie vom Senat zunächst ins Auge gefasst wurden, entbehrlich. Es ist nämlich auf Grund dieser gutachterlichen Stellungnahme ohne Bedeutung, ob der Kläger unmittelbar nach dem Unfall weiter als Monteur gearbeitet hat oder nicht. Selbst nach dem Gutachten von Dr. S. wäre dies nur eines von vielen Indizien dafür gewesen, dass der Unfall eine Verletzung außerhalb eines Bagatellcharakters hervorgerufen hätte. Dr. S. und vor allem nunmehr Dr. M. legen den Schwerpunkt ihrer Beurteilung, das Krankheitsbild des Klägers sei nicht unfallbedingt, sondern degenerativ entstanden, auf fehlende Sekundärverletzungen, die auch der Arthroskopiebericht nicht dargestellt hatte. Dass der Kläger sich das Knie verdreht hatte, steht außer Frage und wurde von der Beklagten auch als Arbeitsunfall anerkannt. Es kann damit unterstellt werden, dass der Kläger, der „unstreitig" unmittelbar nach dem Unfall weiter gearbeitet hatte, wegen seiner Kniebeschwerden lediglich mit Büro- und Organisationsarbeiten betraut wurde. Ein solches Verhalten des Arbeitgebers belegt lediglich eine von ihm akzeptierte Schonung des verdrehten Knies, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Art der Verletzung zu. Auch die Fragen, ob der Kläger wusste, dass er zu einem Durchgangsarzt gehen muss, ob er auf die Selbstheilung vertraut hat und er seinen Arbeitgeber unverzüglich unterrichtete, spielen keine Rolle. Weitere Ermittlungen hatte der Senat nicht durchzuführen. Insbesondere ist die Anhörung von Dr. L. entbehrlich. Zum einen hat er die schriftliche Frage des Klägers dahin beantwortet, die an ihn gestellte Frage könne er nur anhand seiner Behandlungsunterlagen beantworten, da er sich nach der langen Zeit nicht mehr an den Vorgang erinnern könne. Danach habe sich der Kläger erstmalig am 27.11.1998 in seiner Praxis vorgestellt. Er habe über Schmerzen in der linken Kniekehle geklagt, die angeblich seit vier Tagen beständen. Angaben über ein Einknicken während oder bei der Arbeit seien von ihm nicht dokumentiert worden. Der Satz "Das interessiert hier nicht" gehöre eigentlich nicht zu seinem Vokabular. Grundsätzlich interessiere ihn vielmehr jede Angabe zur Krankheitsvorgeschichte, insbesondere wenn es sich um fragliche Knieverletzungen im Rahmen von Arbeitsunfällen handele. Dass er die Angaben des Klägers offensichtlich ernst genommen habe, lasse sich aus den Behandlungsunterlagen ersehen, da am gleichen Tag neben einer Röntgenuntersuchung auch eine sonographische Untersuchung des Kniegelenks durchgeführt und eine MR-Untersuchung veranlasst worden sei. Unabhängig davon, dass der Kläger hiergegen nichts erinnert hat, ist es zum andern für die Entscheidung nicht erheblich, ob der Kläger den Unfall bei Dr. L. erwähnt hat. Ähnlich verhält es sich mit den vom Kläger beantragten Anhörungen von Dr. K. und Dr. F. Das Gutachten von Dr. K. wurde gewürdigt und es wurde mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die Argumentation von Dr. K. nicht alle Umstände berücksichtigt hat. Auch die Anhörung von Dr. F., der nicht als gerichtlicher Sachverständiger bestellt wurde und für den daher § 118 Abs. 1 SGG iVm. § 411 Abs. 3 ZPO nicht gilt, ist entbehrlich, denn zum einen war Dr. F. nicht der operierende Arzt und zum andern wurde der Arthroskopiebericht sachverständig ausgewertet. Die vom Kläger behauptete Aussage, Dr. F. habe von einer unfallabhängigen Verletzung gesprochen, ist im Hinblick auf die überzeugenden und auf Grundlage der Akten erstellten fachlichen Stellungnahmen von Dr. S. und Dr. M. ohne Bedeutung. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in dessen Gutachten vom 20.12.2001 und der hierzu ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom 14.01.2003 sowie der Stellungnahme von Dr. M. vom 17.07.2004 nicht dargetan ist, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um traumatische Kniegelenksschäden handelt. Die dem entgegenstehende Beurteilung in dem Arthroskopiebericht vom 11.01.1999 wurde von beiden Medizinern im Einzelnen überzeugend widerlegt. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage, soweit sie in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998 sind. Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 24.08.2001 im Wesentlichen zwar ausgeführt, es sei von einem Unfallzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20.11.1998 und den diagnostizierten Knorpelschäden auszugehen. Aus den Schadensaufzeichnungen bezüglich des Knorpeldefekts am medialen Femurcondylus des linken Kniegelenks gehe hervor, dass es sich um eine frische Knorpelschädigung gehandelt habe. Maßgeblich sei die Beschreibung im Rahmen des Operationsberichts der Arthroskopie vom 11.01.1999, der in der Beurteilung lediglich beginnend veränderte Gelenkknorpel, der als erweicht und Chondromalazie Grad 1 bezeichnet werde, und einen umschriebenen Defekt gezeigt habe. Aus den vorliegenden Auszügen des Krankenregisters ergäben sich keine vorangegangenen Schädigungen des Kniegelenks, so dass der Zusammenhang mit dem vorbeschriebenen Unfallereignis als wahrscheinlich anzunehmen sei. Dass der Knorpeldefekt im Rahmen der zunächst durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung der diagnostischen Wertung entgangen sei, dürfe nicht gegen die verletzungsbedingte Veränderung des linken Kniegelenkes angeführt werden. Die Sicherheit der kernspintomographischen Untersuchung müsse der diagnostischen Wertung einer Arthroskopie in jedem Falle untergeordnet werden. Insoweit sei laut Literatur von einer diagnostischen Unschärfe von 20 bis 30 % auszugehen. Der Sachverständige Dr. S. führt demgegenüber in seinem Gutachten vom 20.12.2001 im Wesentlichen aus, die Klärung der Kausalität könne sich nicht allein auf den arthroskopischen Befund stützen, sie müsse die Vorgeschichte, den Unfallhergang, das Verhalten des Verletzten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Gewalteinwirkung, den Erstbefund, das Ergebnis der Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, den Operationsbericht, das Ergebnis einer feingeweblichen Untersuchung und schließlich den gegebenen gegenwärtigen Befund angemessen würdigen. Insoweit seien zunächst die aktenkundigen Angaben zum Ereignisablauf für einen traumatischen Knorpelschaden ganz ungewöhnlich. Dies gelte sowohl für die Unfallanzeige als auch die Angaben im Kniefragebogen und im ersten Durchgangsarztbericht vom 14.12.1998. Die dortigen Angaben ließen keineswegs auf einen traumatischen Knorpelschaden schließen. Knorpelverletzungen entstünden durch Anprall- und Aufprallunfälle, aber auch, wenn starke Scher-, Rotations- oder tangentiale Kräfte auf den Knorpel einwirkten. Schwere Distorsionen und Gelenkstauchungen, meist verbunden mit Begleitverletzungen (Bänder, Knochen), könnten den Gelenkknorpel schädigen. Je nach Schwere der Gewalteinwirkung träten verschiedene Formen von Knorpelläsionen auf. Anders stellten sich chronische Knorpelschäden dar. Die führenden klinischen Zeichen einer relevanten, frischen und traumatischen Knorpelschädigung seien der Gelenkerguss und die akute Belastungsunfähigkeit. Sofern der arthroskopisch beschriebene drittgradige Knorpelschaden 7 1/2 Wochen vor der arthroskopischen Revision am 11.01.1999 bei dem angegebenen Unfall entstanden und in der Hauptbelastungszone lokalisiert gewesen sei, falle es schwer, unmittelbar nach dem Geschehen eine so geringe funktionelle Beeinträchtigung zu akzeptieren, die Kranmontagearbeiten über etwa zwei Wochen ermöglicht habe. Ungewöhnlich sei auch die Tatsache, dass die erste fachärztliche Konsultation eine Woche nach dem angeschuldigten Ereignis stattgefunden habe und dass hierbei von einem vorausgegangenen Unfall keine Rede gewesen sei. Der beschriebene Unfallmechanismus und das unmittelbare Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis ließen einen traumatischen Knorpelschaden am linken Kniegelenk unwahrscheinlich sein. Darüber hinaus ergäben weder der bei Dr. L. erhobene Erstbefund noch der klinische Befund bei der ersten durchgangsärztlichen Untersuchung drei Wochen nach dem Ereignis Hinweise auf einen traumatisch entstandenen Knorpelschaden. Das bereits sieben Tage nach dem Ereignis gefertigte Kernspintomogramm gebe ebenfalls keinen Hinweis auf relevante Knorpelschäden. Die bei dieser Untersuchung angewandte 3-D-GE-Technik sei im Hinblick auf die Erfassung von Knorpelschäden aussagekräftig. Zwar sei den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. K. zuzustimmen, dass die diagnostische Aussagekraft einer qualifizierten Arthroskopie vor dem Ergebnis einer MRT-Untersuchung rangiere. Vorliegend sei jedoch der Arthroskopiebericht wenig ausführlich und beschreibe keineswegs Befunde, die von sich aus die traumatische Genese des Knorpelschadens evident sein ließen. Wenn gewichtige anderweitige Kriterien, wie Unfallmechanismus, verletzungsnahes Schadensbild, Verhalten des Verletzten unmittelbar nach der Gewalteinwirkung, Erstbefund und MRT-Befund gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprächen, könne die Feststellung im Operationsbericht "ein umschriebener frisch wirkender Knorpelschaden" (mehr als sieben Wochen nach der Gewalteinwirkung) keine hinreichende Stütze für die Anerkennung eines ursächlichen Zusammenhanges sein. Zudem sei das MRT im Falle des Klägers von einem Institut ausgewertet worden, dessen Kompetenz außer Zweifel stehe. Sofern Bedenken gegen die diagnostischen Aussagen fortbestünden, werde empfohlen, das MRT mit der Fragestellung erneut befunden zu lassen, ob Anhaltspunkte für einen traumatisch drittgradigen Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone der inneren Femurkondyle vorlägen. Darüber hinaus sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die im MRT-Befund beschriebene zentrale Rissbildung mit Einstrahlung in die Unterfläche im Hinterhorn- und Corpusbereich des Innenmeniskus im Arthroskopiebefund seinerseits nicht erwähnt werde. Dies sei verständlich, wenn die zentralen Lösungszonen die meniscale Oberfläche noch nicht erreicht hätten. Diese zentralen Lösungszonen wiesen auf einen primär degenerativen Gewebsschaden hin. Bei kritischer Würdigung aller entscheidungsrelevanten aktenkundigen medizinischen Daten sei der Kausalitätsbetrachtung des Gutachtens von Dr. K. vom 24.08.2001 nicht zu folgen. Es sei weder nachgewiesen noch wahrscheinlich gemacht, dass nach Ablauf der 26. Unfallwoche unfallbedingte Kniegelenksschäden vorgelegen hätten oder noch vorlägen. Eine unfallbedingte MdE sei nicht zu begründen. Auf die Fragestellungen des Klägers konkretisierte der Sachverständige Dr. S. seine Angaben dahin, dass es bemerkenswert und für die gutachtliche Schlussfolgerung bedeutsam sei, wenn aus der aktenkundigen medizinischen Datenlage hervorgehe, dass eine Kniegelenkschwellung erst am Tag nach dem Unfall (D-Bericht) oder gar zwei Tage später (Kniefragebogen) und nur an der Kniegelenkbeugeseite auftrete und wenn die initiale Beschwerdesymptomatik so wenig vordergründig sei, dass die Arbeit nicht sofort unterbrochen worden sei. Die bei der fachorthopädischen Untersuchung eine Woche nach dem Ereignis diagnostizierte Anschwellung in der Kniekehle und die Angabe des Klägers, eine Schwellung habe sich zwei Tage nach dem Unfall in der Kniekehle nachweisen lassen, könnten mit einer kontusionellen Schädigung des Gelenkknorpels in der Hauptbelastungszone bzw. mit einer Knorpelabscherung nicht korreliert werden, denn relevante traumatische Knorpelschäden am Kniegelenk, die sich bei schweren Distorsionstraumen ereignen könnten, gingen mit einem diffusen Gelenkerguss einher und lösten ganz erhebliche, die Belastungsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzempfindungen aus. Gemeinsames Substrat aller Knorpelverletzungen sei der mehr oder weniger ausgeprägte Gelenkerguss. Im Übrigen sei Dr. L. mit dem berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren so vertraut, dass er zweifelsfrei einen H-Bericht erstattet hätte, wenn ihm bei der Konsultation am 27.11.1998 ein Unfallgeschehen als Ursache der Kniebeschwerden angegeben worden sei. Gewiss seien sofortige Arbeitsunterbrechung, unverzügliche Unfallmeldung und alsbaldiges Aufsuchen des Unfallarztes Indizien, die auf eine bei dem Unfallgeschehen eingetretene Kniebinnenverletzung hinweisen würden. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass ein erfahrener Orthopäde den Hinweis eines Patienten auf einen vorangegangenen Arbeitsunfall unreflektiert lasse. Es obliege dem medizinischen Sachverständigen nicht, den aktenkundigen, hier nicht zu bezweifelnden Sachverhalt außerhalb des medizinischen Bereichs zu überprüfen und Anknüpfungstatsachen zu ermitteln. In dem orthopädischen Gutachten von Dr. K. vom 24.08.2001 habe es keinerlei Korrekturen gegenüber den entsprechenden Angaben in den Verwaltungsakten im Hinblick auf den Unfallhergang, das akute Schadensbild, das Verhalten des Klägers nach dem Unfall usw. gegeben. Eine durchgangsärztliche Vorstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis in den Vormittagsstunden des 20.11.1998 am Unfallort in Rastatt sei jederzeit ohne besonderen Zeitaufwand möglich gewesen. Offenbar habe es sich aber um ein relativ bagatelles Distorsionstrauma gehandelt und die bei einer traumatischen tiefreichenden Knorpelschädigung sofort auftretende erhebliche Schmerzsymptomatik und Funktionsbehinderung könne aus allen aktenkundigen Angaben diesbezüglich nicht abgeleitet werden. Die aktenkundigen Angaben zum Unfallhergang, die nicht nur aus der betrieblichen Unfallanzeige, sondern auch aus dem Durchgangsarztbericht und den Angaben des Klägers in dem Kniefragebogen vom 01.02.1999 zu entnehmen seien, ließen keineswegs auf eine schwere Distorsion des Gelenkes schließen. Traumatisch entstandene Knorpelschäden am Kniegelenk, wie sie arthroskopisch in der Hauptbelastungszone beschrieben worden seien, setzten unfallmechanisch ein schwere axiale Stauchung mit einer scherenden Drehkomponente voraus und seien so gut wie immer mit elastischen oder plastischen Verformungen des Kapsel-Band-Apparates bzw. mit Partialeinrissen verbunden. Posttraumatische partielle Einblutungen und ödematöse Aufquellungen im Bandapparat seien im MRT verlässlich erfassbar. Es heiße aber im kernspintomographischen Befund: ".. Kreuz - sowie Kollateralbänder erscheinen intakt.. Keine Pathologie im Bereich der umgebenden Weichteile"! Schwere Kniegelenksdistorsionen mit Knorpelschäden seien in der subjektiven Beschwerdesymptomatik so ausgeprägt, dass sie mit der aus der betrieblichen Unfallanzeige zu entnehmenden Arbeitseinstellung zwei Wochen nach dem Unfallereignis nicht vereinbar seien. Der Operationsbericht vom 11.01.1999 enthalte im Übrigen widersprüchliche Aussagen. Zum einen habe sich "beim Blick zum medialen Kompartiment ein umschriebener frisch wirkender Knorpelschaden ca. 1 x 1 cm Grad 3" gezeigt, ferner eine Chondromalazie an der Kniescheibe. Widersprüchlich hierzu werde am Beginn des Operationsberichts die nachstehende Diagnose mitgeteilt: "Chondromalazie Grad 3, 1 x 1 cm, Kontusionsherd in der Hauptbelastungszone, Chondromalazie Gr. 1 medialer Femurkondylus linkes Knie." Im fachorthopädischen Befundbericht vom 19.01.1999 von Dr. K. werde schließlich mitgeteilt: "Intraoperativ stellte sich der umschriebene Knorpeldefekt als frische Knorpelabscherung dar". Zum Zeitpunkt des arthroskopischen Eingriffs habe das Unfallereignis 7 1/2 Wochen zurückgelegen. Innerhalb eines solchen Zeitraumes erführen Knorpelfrakturen bzw. Abscherungen Sekundärveränderungen, die arthroskopisch erfassbar seien und von wirklich frischen Knorpelläsionen abgegrenzt werden könnten. Darüber hinaus müsse bei einer 1 x 1 cm großen (drittgradigen) Knorpelabscherung ein entsprechender freier Gelenkkörper im Gelenkraum nachweisbar sein. Aber auch hierüber werde in dem Operationsbericht nichts mitgeteilt. Die Darlegungen in den genannten Berichten, es habe sich um eine frische Knorpelabscherung gehandelt, könnten mit dem in Rede stehenden 7 1/2 Wochen zurückliegenden Unfall daher nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Diese fachliche, sehr ausführliche und detailgenaue Stellungnahme des Gutachters überzeugt. Zum einen widerlegt sie die Einschätzung von Dr. K., der mit keinem Wort auf den Unfallmechanismus, die Tatsache der sehr späten ärztlichen Konsultation, die Tatsache, dass das Knie nach den Angaben des Klägers erst zwei Tage später und in der Kniekehle anschwoll und die fehlenden Begleitverletzungen eingeht. Auch stellt Dr. S. im Gegensatz zu Dr. K. darauf ab, dass die Arthroskopie, mit im Übrigen im Operationsbericht festgehaltenen widersprüchlichen Aussagen, ca. eineinhalb Monate nach der MRT-Untersuchung stattfand und dass daher die bei dieser Untersuchung gefundenen Ergebnisse trotz von ihm zugestandener in aller Regel besserer Diagnostik durch den direkten Einblick in die verletzte Körperregion mittels einer Arthroskopie ohne weiteres verwertbar, weil unfallnäher ermittelt, seien. Einer Anhörung des Gutachters vor dem Senat – wie vom Kläger beantragt – bedurfte es nicht, denn der Sachverständige hat umfassend auch zu den vom Kläger gestellten Fragen Stellung genommen. Insbesondere hat er klargestellt, dass die von der Aktenlage abweichende Sachdarstellung des Klägers die übrigen von ihm – dem Sachverständigen – aufgeführten Argumente gegen einen Ursachenzusammenhang nicht erschüttert. Die Ladung eines gerichtlichen Sachverständigen, damit dieser sein schriftliches Gutachten erläutere (§ 118 Abs. 1 SGG iVm. § 411 Abs. 3 ZPO), steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemas noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, Urteil vom 12.04.2000, Az: B 9 SB 2/99 R). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zum einen hatte der Kläger Gelegenheit, schriftliche Fragen zu stellen, wovon er umfangreich Gebrauch gemacht hat. Diese Fragen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 18.12.2002 formulierte und die neben zu erläuternden Unklarheiten überwiegend die Einschätzung des Gutachters zu dem vom Kläger behaupteten Geschehensablauf betrafen (Meldung direkt beim Arbeitgeber am Unfalltag, daran anschließend nur Beschäftigung mit Büro- und Schreibarbeiten ohne Montagetätigkeit, seine Motivation zum erst verzögerten Besuch beim Arzt wegen der Hoffnung, die Schmerzen würden auch ohne medizinische Behandlung schwinden), wurden auch umfassend beantwortet. Der Kläger hat nicht näher erläutert, warum er der Meinung ist, der Sachverständige hätte sein – des Klägers - Fragerecht unzureichend befriedigt. Der Senat hat in Folge der Anregung des Gutachters Dr. S. und aufgrund der Fragestellungen des Klägers, die Ermittlungsbedarf aufzeigten, zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 den Rechtsstreit vertagt, um in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. Die avisierten Ermittlungen hatten zunächst das Ziel, die Namen der Vorgesetzten ausfindig zu machen, die – wie vom Kläger beantragt – bekunden konnten, dass der Kläger direkt nach dem Unfall und wegen diesem lediglich mit Büroarbeiten beschäftigt werden konnte. Der Senat wollte aber auch aufklären, welches genaue Ergebnis die MRT-Untersuchung im Hinblick auf eine mögliche Unfallfolge hatte. Zu diesem Zweck hat er die MRT-Aufnahmen erneut von Dres. R.M. auswerten lassen. In seiner Stellungnahme vom 17.7.2004 führt Dr. M. aus, die kernspintomografischen Bilder zeigten eine regelrechte Stellung der am Kniegelenk beteiligten Skelettabschnitte. Auch kleinste Kontusionsveränderungen wären erkennbar gewesen. Bei der jetzigen Durchsicht der Bilder müsse der erste Bericht vom 27.11.1998 aber dahingehend revidiert werden, dass im Bereich der Lauffläche des medialen Femurcondylus zur Fossa intercondylaris über einen Bereich von etwa fünf Millimetern eine Einsenkung des Knorpels nachweisbar sei. Der übrige Knorpelbelag stelle sich aber komplett unauffällig dar. Zwar könnten flache Knorpeldefekte dem MRT-Nachweis entgehen; hochgradige Knorpelläsionen seien aber mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Bei der vorliegenden Läsion handele es sich um eine umschriebene flache Einsenkung des medialen Femurcondylus-Knorpels, die bei weitem nicht 50 Prozent der ursprünglichen Knorpeldicke betrage. Weitere Knorpelläsionen seien nicht nachweisbar. Daher ergebe sich das Bild eines zarten Meniskusrisses auf dem Boden einer Meniskusdegeneration im Hinterhorn des Innenmeniskus und bei der zweiten Durchsicht ein Knorpelschaden Grad IIa im Bereich des medialen Femurcondylus. Auch bei erneuter Durchsicht und unter Kenntnis des arthroskopischen Befundes lasse sich kein traumatisches Geschehen erkennen, weil sämtliche sekundäre Zeichen einer möglichen traumatischen Knorpelläsion (Knochenkontusion mit Knochenmarködem, Bandschädigung, Gelenkerguss eventuell mit blutiger Zusammensetzung) fehlten. Auch im direkten Nachbarschaftsbereich der flachen Knorpelläsion des medialen Femurcondylus seien umgebende Begleitveränderungen nicht sicher nachweisbar. Ein intraartikulärer Fremdkörper sei nicht erkennbar. Nach der einschlägigen Literatur seien fast alle posttraumatischen Knorpelläsionen mit einem teilweise ausgedehnten Gelenkerguss sowie mit Knochenmarkveränderungen verbunden. Alle diese sekundären Zeichen seien bei der Untersuchung vom 27.11.1998 nicht nachweisbar. Trotz der nunmehr nachweisbaren flachen umschriebenen Knorpelläsion des medialen Femurcondylus habe die bildgebende Diagnostik keinen Hinweis auf ein wenige Tage zuvor erfolgtes Trauma liefern können. Diese ausführliche sachverständige Stellungnahme des Radiologen Dr. M., nunmehr in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Arthroskopieberichts, stützt nicht nur das Ergebnis und die Argumentation des Gutachtens von Dr. S., sondern macht auch weitere Ermittlungen, wie sie vom Senat zunächst ins Auge gefasst wurden, entbehrlich. Es ist nämlich auf Grund dieser gutachterlichen Stellungnahme ohne Bedeutung, ob der Kläger unmittelbar nach dem Unfall weiter als Monteur gearbeitet hat oder nicht. Selbst nach dem Gutachten von Dr. S. wäre dies nur eines von vielen Indizien dafür gewesen, dass der Unfall eine Verletzung außerhalb eines Bagatellcharakters hervorgerufen hätte. Dr. S. und vor allem nunmehr Dr. M. legen den Schwerpunkt ihrer Beurteilung, das Krankheitsbild des Klägers sei nicht unfallbedingt, sondern degenerativ entstanden, auf fehlende Sekundärverletzungen, die auch der Arthroskopiebericht nicht dargestellt hatte. Dass der Kläger sich das Knie verdreht hatte, steht außer Frage und wurde von der Beklagten auch als Arbeitsunfall anerkannt. Es kann damit unterstellt werden, dass der Kläger, der „unstreitig" unmittelbar nach dem Unfall weiter gearbeitet hatte, wegen seiner Kniebeschwerden lediglich mit Büro- und Organisationsarbeiten betraut wurde. Ein solches Verhalten des Arbeitgebers belegt lediglich eine von ihm akzeptierte Schonung des verdrehten Knies, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Art der Verletzung zu. Auch die Fragen, ob der Kläger wusste, dass er zu einem Durchgangsarzt gehen muss, ob er auf die Selbstheilung vertraut hat und er seinen Arbeitgeber unverzüglich unterrichtete, spielen keine Rolle. Weitere Ermittlungen hatte der Senat nicht durchzuführen. Insbesondere ist die Anhörung von Dr. L. entbehrlich. Zum einen hat er die schriftliche Frage des Klägers dahin beantwortet, die an ihn gestellte Frage könne er nur anhand seiner Behandlungsunterlagen beantworten, da er sich nach der langen Zeit nicht mehr an den Vorgang erinnern könne. Danach habe sich der Kläger erstmalig am 27.11.1998 in seiner Praxis vorgestellt. Er habe über Schmerzen in der linken Kniekehle geklagt, die angeblich seit vier Tagen beständen. Angaben über ein Einknicken während oder bei der Arbeit seien von ihm nicht dokumentiert worden. Der Satz "Das interessiert hier nicht" gehöre eigentlich nicht zu seinem Vokabular. Grundsätzlich interessiere ihn vielmehr jede Angabe zur Krankheitsvorgeschichte, insbesondere wenn es sich um fragliche Knieverletzungen im Rahmen von Arbeitsunfällen handele. Dass er die Angaben des Klägers offensichtlich ernst genommen habe, lasse sich aus den Behandlungsunterlagen ersehen, da am gleichen Tag neben einer Röntgenuntersuchung auch eine sonographische Untersuchung des Kniegelenks durchgeführt und eine MR-Untersuchung veranlasst worden sei. Unabhängig davon, dass der Kläger hiergegen nichts erinnert hat, ist es zum andern für die Entscheidung nicht erheblich, ob der Kläger den Unfall bei Dr. L. erwähnt hat. Ähnlich verhält es sich mit den vom Kläger beantragten Anhörungen von Dr. K. und Dr. F. Das Gutachten von Dr. K. wurde gewürdigt und es wurde mit sachverständiger Hilfe festgestellt, dass die Argumentation von Dr. K. nicht alle Umstände berücksichtigt hat. Auch die Anhörung von Dr. F., der nicht als gerichtlicher Sachverständiger bestellt wurde und für den daher § 118 Abs. 1 SGG iVm. § 411 Abs. 3 ZPO nicht gilt, ist entbehrlich, denn zum einen war Dr. F. nicht der operierende Arzt und zum andern wurde der Arthroskopiebericht sachverständig ausgewertet. Die vom Kläger behauptete Aussage, Dr. F. habe von einer unfallabhängigen Verletzung gesprochen, ist im Hinblick auf die überzeugenden und auf Grundlage der Akten erstellten fachlichen Stellungnahmen von Dr. S. und Dr. M. ohne Bedeutung. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in dessen Gutachten vom 20.12.2001 und der hierzu ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom 14.01.2003 sowie der Stellungnahme von Dr. M. vom 17.07.2004 nicht dargetan ist, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um traumatische Kniegelenksschäden handelt. Die dem entgegenstehende Beurteilung in dem Arthroskopiebericht vom 11.01.1999 wurde von beiden Medizinern im Einzelnen überzeugend widerlegt. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.