Urteil
L 2 PB 5/02
Landessozialgericht für das Saarland, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.03.2002 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin 861,05 EURO zu zahlen. Die Anschlussberufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge für eine private Pflegeversicherung zu zahlen. Der 1934 geborene Beklagte ging in der ehemaligen DDR und später in der Bundesrepublik Deutschland einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Anschließend wurde er als Beamter in den öffentlichen Dienst übernommen und schloss bei der Klägerin im Jahr 1972 einen privaten Krankenversicherungsvertrag ab. Am 03.04.1987 wurde er in den (vorläufigen) Ruhestand versetzt. Er erhält eine Altersrente von der LVA sowie beamtenrechtliche Versorgungsbezüge vom Saarland. Die Ehescheidung erfolgte am 15.06.1989 mit der Übertragung von monatlichen Rentenanwartschaften an die Ehefrau in Höhe von 624,03 DM, beginnend ab 30.04.1988. Nachdem der Ehefrau ab 01.12.1998 die Altersrente gezahlt worden war, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gem. § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BVG) gekürzt. In Folge des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes zum 01.01.1995 übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem Datum vom 20.11.1994 einen Versicherungsschein über eine Pflegeversicherung mit einem Begleitschreiben, dass der Beklagte bis 30.6.1995 die Möglichkeit habe, eine private Pflegepflichtversicherung auch bei jedem anderen Unternehmen abzuschließen. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. In Folge einer Einzugsermächtigung für die Beiträge der privaten Krankenversicherung zog die Klägerin auch die Beiträge für die Pflegeversicherung des Klägers ab 01.01.1995 bis Dezember 1998 ein. Im Jahr 1995 betrug der Beitrag monatlich 24,28 DM, ab 01.07.1996 40,80 DM, ab 01.01.1997 41,82 DM, ab 01.01.1998 42,84 DM, ab 01.01.1999 43,35 DM und ab 01.01.2000 43,86 DM. Nachdem der Beklagte ab Januar 1999 die Einzugsermächtigung für die Beiträge aus der Pflegeversicherung widerrufen hatte, konnte die Klägerin keinen Zahlungseingang für diese Beiträge mehr feststellen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung wurden demgegenüber weiterhin per Bankeinzug geleistet. Die Klägerin verrechnete im Juni 1999 eine Beitragsrückerstattung für die Krankenversicherung in Höhe von 260,10 DM auf die Forderungen aus Beiträgen für die Pflegeversicherung, was zum Ausgleich des Beitragskontos bis einschließlich Juni 1999 führte. Mit Schreiben vom 21.01.1999 gab der Beklagte für die Pflegeversicherung rückwirkend zum 31.12.1998 wegen der Kürzung seines Ruhegehalts auf 1.411,60 DM eine Kündigungserklärung ab. Dieser Kündigung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.1999, weil es sich bei der privaten Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handele, die nicht wegen schlechter finanzieller Situation gekündigt werden könne. Auf Grund einer Kündigung des Beklagten durch Schreiben vom 30.12.1999 endete die Krankenversicherung am 01.01.2000. Die Klägerin verwies den Beklagten durch Schreiben vom 10.01.2000 aber darauf, dass die Kündigung für die Pflegepflichtversicherung nicht gelte. Der Beklagte müsse, um diesbezüglich wirksam kündigen zu können, eine anderweitige Pflegepflichtversicherung nachweisen. Einen solchen Nachweis verweigerte der Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2000 mit der Begründung, er habe bei der Klägerin keine Pflichtversicherung abgeschlossen. Dieser Ansicht widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2000. Der Versicherungsvertrag sei zum 01.01.1995 durch konkludentes Handeln zustande gekommen und im Übrigen seien die Beiträge bis Mitte 1999 monatlich vom Konto abgebucht worden, ohne dass der Beklagte widersprochen habe. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am 07.12.1999 einen Mahnbescheid über 260,10 DM für die Beiträge zur Pflegeversicherung von Juli 1999 bis Dezember 1999 zuzüglich 25,00 DM an Kosten, insgesamt 285,10 DM. Nach dem Widerspruch des Beklagten vom 20.12.1999 gab das Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Sozialgericht für das Saarland (SG) ab. Nach entsprechender Antragserweiterung der Klägerin um die Beiträge bis einschließlich August 2001 verurteilte das SG durch Gerichtsbescheid vom 13.03.2002 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 583,58 EURO (entspricht 1.141,38 DM) sowie zur Kostentragung des Verfahrens einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens. Das SG vertrat im Wesentlichen die Auffassung, es sei konkludent ein privater Pflegeversicherungsvertrag zustande gekommen, was auch die Billigung der Lastschrifteinzüge beweise. Die Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages gem. § 23 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine wirksame Kündigung habe nicht vorgelegen, weil der Beklagte die Versicherung nicht bei einem anderen Versicherer fortgesetzt habe. Auch gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Monatsbeiträge bestünden keine Bedenken, denn anders als in der sozialen Pflegeversicherung würden Beiträge in der privaten Pflegeversicherung nicht nach der Leistungsfähigkeit der Versicherten berechnet, sondern grundsätzlich nach dessen Lebensalter als dem versicherungsmathematisch maßgeblichen Faktor und den sich daraus ergebenden notwendigen Alterungsrückstellungen (§ 8 a der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung -MB- PPV 1996). Gegen den am 18.03.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 17.04.2002 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft die bereits ins gerichtliche Verfahren eingebrachten Argumente. Es sei nicht zu einem verbindlichen Pflegeversicherungsvertrag gekommen. Er habe auch keinen Auftrag erteilt, die Beiträge zu der Pflegeversicherung einzuziehen. Im Übrigen habe die Klägerin die Höhe der Prämien nicht in nachprüfbarer Weise erläutert. Er sehe sich auf Grund seiner finanziellen Situation außer Stande, die Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten. Es müsse erwartet werden, dass sich der Staat zumindest an der Hälfte der zu zahlenden Beiträge beteilige. Der Zuschuss der LVA für diese Versicherung betrage lediglich ungefähr ein Zehntel dessen, was die Klägerin an Beitrag verlange. Seine Gesamtrente nebst Versorgungsbezügen (im September 2002 829,93 EURO) liege unter dem Existenzminimum. Die Beiträge müssten den sozialrechtlichen Beiträgen angeglichen werden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.3.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie den Antrag der Klägerin auf Zahlung von 861,05 EURO zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von September 2001 bis September 2004 weitere 861,05 EURO zu zahlen, den Beklagten zur Zahlung weiterer 225,00 EURO (Pauschgebühr) zu verurteilen. Sie verweist auf die einschlägigen rechtlichen Vorgaben im SGB XI und die allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/PPV 1996. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gem. 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum Juli 1999 bis August 2001 in Höhe von 583,58 EURO (1.141,38 DM) zu zahlen. Im Wege zulässiger (§ 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO) Anschlussberufung, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 103/65, BSGE 24, 247) eine Beschwer nicht zu fordern ist und die auch zum Zwecke der Klageerweiterung (BSG a.a.O.) und unabhängig von der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO erhoben werden kann (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von September 2001 bis September 2004 in Höhe von 861,05 EURO zu zahlen. Das Sozialgericht hat zu Recht eine vertragliche Grundlage zwischen den Beteiligten angenommen, auf Grund der der Beklagte verpflichtet war, Beiträge zur Pflegeversicherung an die Klägerin zu leisten. Ein entsprechender Versicherungsvertrag ist zustande gekommen, obwohl der Beklagte sich nicht schriftlich geäußert hat. Schweigt ein Versicherungsnehmer (VN) auf die Mitteilung seines privaten Krankenversicherers über den Eintritt der Pflegepflichtversicherung und den Antrag zum Vertragsschluss und gibt er durch Zahlung der Beiträge - auch wie hier im Wege des Einzugs - seine Zustimmung zum Vertragsabschluss zu erkennen, so kommt mit diesem Versicherungsunternehmen ein privatrechtlicher Pflegepflichtversicherungsvertrag zustande. Dass auch der Beklagte vom Zustandekommen eines privaten Pflegeversicherungsvertrags ausgegangen ist, beweist -wie bereits vom SG völlig zutreffend ausgeführt wurde- die Tatsache, dass er auch in den Folgejahren Beiträge geleistet hat. Auch eine Kündigung wäre nicht nötig gewesen, wenn zuvor kein Vertrag abgeschlossen worden wäre. Völlig zu Recht ist das SG auch von der Unwirksamkeit der Kündigungen des Beklagten vom 21.01.1999 und vom 30.12.1999 ausgegangen. Grundlage der Zurückweisung dieser Kündigungen ist § 13 MB/PPV 1996, der ein Kündigungsrecht nur bei Beendigung der Versicherungspflicht der privaten Pflichtversicherung und daher in der vorliegenden Konstellation nicht gewährt. Diese Norm der allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht höherrangigem Recht. § 23 Abs. 3 SGB XI gebietet auch den Beamten den Abschluss und das Aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) einer Pflegeversicherung und begründet damit eine Versicherungspflicht, die -wie bereits vom SG festgestellt und dem Beklagten im Wege eines richterlichen Hinweises erläutert- verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteile vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95 und 1 BvR 1681/94, NJW 2001, 1707 und 1709 sowie BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 P 1/00 R). Die Einwände des Klägers gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem Inkrafttreten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherter den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (BVerfG aaO. 1 BvR 1681/94). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Prämienverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat -wie schon dargelegt- Personen, die sich vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der -ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten- Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG a. a. O.). Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob -wie der Beklagte behauptet- die Bezüge des Beklagten aus Pension und Rente das wirtschaftliche Existenzminimum unterschreiten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geforderten Beiträge. In diesem Fall wäre lediglich die beamtenrechtliche Alimentation nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von Belastungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BSG a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 58, 68, 78 zu den erforderlichen Krankenversicherungsprämien). Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nur eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Dieses Prinzip verpflichtet somit den Gesetzgeber von Verfassungs wegen, die Alimentation so auszugestalten, dass dem Beamten die Mittel für eine Pflegeversicherung zur Verfügung stehen (BSG aaO.). Es verpflichtet ihn jedoch nicht, den Versicherungsunternehmen Härteklauseln aufzuerlegen, die die konkrete Versorgungssituation von Beamten berücksichtigen. Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat die Klägerin bereits im gerichtlichen Verfahren, ohne dass der Beklagte dies angezweifelt hätte, ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Insbesondere wurde § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI beachtet, wonach für beihilfeberechtigte Beamte die Prämienhöhe nicht 50 v. H. des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung übersteigen darf. Die Klägerin hat diesen Betrag gar auf 40 v. H. begrenzt. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und errechneten Prämienhöhe sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch seitens des Senats ersichtlich. Damit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Die Klageforderung zum einen und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung der Klägerin betreffen den Zeitraum von Juli 1999 bis September 2004. Vom SG wurden Beiträge bis September 2001 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegepflichtversicherung: Juli bis Dez. 1999 6x43,35 DM 260,10 DM 2000 12x43,86 DM 526,32 DM 2001 12x44,37 DM 532,44 DM Zwischensumme 1.318,86 DM 674,32 EUR 2002 12x22,95 EUR 275,40 EUR 2003 12x23,46 EUR 281,52 EUR Januar bis Sept. 2004 9x23,71 EUR 213,39 EUR Zwischensumme 770,31 EUR Gesamtbetrag 1.444,63 EUR Hiervon hat das Sozialgericht bereits 583,58 EUR zugesprochen, sodass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, bei Zurückweisung der Berufung des Beklagten -wie von der Klägerin beantragt- 861,05 EUR beträgt. Demgegenüber kann die Klägerin vom Beklagten weitere 225,00 EUR an Pauschgebühren nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R) wegen der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte nicht verlangen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung und insbesondere bzgl. der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz anzuwenden, da das Berufungsverfahren nach dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetz rechtshängig geworden ist (BSG, Beschluss vom 08.07.2002, B 3 P 3/02 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2003, L 3 P 49/02. Eine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren aufzuerlegen, besteht nicht. Für das Berufungsverfahren ist das Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes anzuwenden, da die Berufung im April 2002 und damit nach dem vorbenannten Stichtag der Rechtsänderung anhängig geworden ist. Nach § 193 i.V.m. 184 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u.a. private Pflegepflichtversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Eine Kostenbelastung der Klägerin mit Teilen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren erschiene dem Senat selbst angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens unbillig. Auch hatte der Beklagte -wie bereits vom SG dem Grunde nach ausgesprochen- die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens in Höhe von 25,00 DM (12,78 EUR) EURO zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gem. 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum Juli 1999 bis August 2001 in Höhe von 583,58 EURO (1.141,38 DM) zu zahlen. Im Wege zulässiger (§ 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO) Anschlussberufung, für die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 103/65, BSGE 24, 247) eine Beschwer nicht zu fordern ist und die auch zum Zwecke der Klageerweiterung (BSG a.a.O.) und unabhängig von der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 ZPO erhoben werden kann (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.), ist der Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, weitere Beiträge für die Zeit von September 2001 bis September 2004 in Höhe von 861,05 EURO zu zahlen. Das Sozialgericht hat zu Recht eine vertragliche Grundlage zwischen den Beteiligten angenommen, auf Grund der der Beklagte verpflichtet war, Beiträge zur Pflegeversicherung an die Klägerin zu leisten. Ein entsprechender Versicherungsvertrag ist zustande gekommen, obwohl der Beklagte sich nicht schriftlich geäußert hat. Schweigt ein Versicherungsnehmer (VN) auf die Mitteilung seines privaten Krankenversicherers über den Eintritt der Pflegepflichtversicherung und den Antrag zum Vertragsschluss und gibt er durch Zahlung der Beiträge - auch wie hier im Wege des Einzugs - seine Zustimmung zum Vertragsabschluss zu erkennen, so kommt mit diesem Versicherungsunternehmen ein privatrechtlicher Pflegepflichtversicherungsvertrag zustande. Dass auch der Beklagte vom Zustandekommen eines privaten Pflegeversicherungsvertrags ausgegangen ist, beweist -wie bereits vom SG völlig zutreffend ausgeführt wurde- die Tatsache, dass er auch in den Folgejahren Beiträge geleistet hat. Auch eine Kündigung wäre nicht nötig gewesen, wenn zuvor kein Vertrag abgeschlossen worden wäre. Völlig zu Recht ist das SG auch von der Unwirksamkeit der Kündigungen des Beklagten vom 21.01.1999 und vom 30.12.1999 ausgegangen. Grundlage der Zurückweisung dieser Kündigungen ist § 13 MB/PPV 1996, der ein Kündigungsrecht nur bei Beendigung der Versicherungspflicht der privaten Pflichtversicherung und daher in der vorliegenden Konstellation nicht gewährt. Diese Norm der allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht höherrangigem Recht. § 23 Abs. 3 SGB XI gebietet auch den Beamten den Abschluss und das Aufrechterhalten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) einer Pflegeversicherung und begründet damit eine Versicherungspflicht, die -wie bereits vom SG festgestellt und dem Beklagten im Wege eines richterlichen Hinweises erläutert- verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteile vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95 und 1 BvR 1681/94, NJW 2001, 1707 und 1709 sowie BSG, Urteil vom 11.10.2001, B 12 P 1/00 R). Die Einwände des Klägers gegen die Beitragshöhe greifen nicht durch. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dann ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem Inkrafttreten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherter den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (BVerfG aaO. 1 BvR 1681/94). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Prämienverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat -wie schon dargelegt- Personen, die sich vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der -ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten- Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfG a. a. O.). Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob -wie der Beklagte behauptet- die Bezüge des Beklagten aus Pension und Rente das wirtschaftliche Existenzminimum unterschreiten. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe der von der Klägerin geforderten Beiträge. In diesem Fall wäre lediglich die beamtenrechtliche Alimentation nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von Belastungen bei Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BSG a. a. O. unter Verweis auf BVerfGE 58, 68, 78 zu den erforderlichen Krankenversicherungsprämien). Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nur eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Dieses Prinzip verpflichtet somit den Gesetzgeber von Verfassungs wegen, die Alimentation so auszugestalten, dass dem Beamten die Mittel für eine Pflegeversicherung zur Verfügung stehen (BSG aaO.). Es verpflichtet ihn jedoch nicht, den Versicherungsunternehmen Härteklauseln aufzuerlegen, die die konkrete Versorgungssituation von Beamten berücksichtigen. Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge hat die Klägerin bereits im gerichtlichen Verfahren, ohne dass der Beklagte dies angezweifelt hätte, ausgeführt, dass sich diese nach § 110 SGB XI und § 8a MB/PPV 1996 richten. Insbesondere wurde § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI beachtet, wonach für beihilfeberechtigte Beamte die Prämienhöhe nicht 50 v. H. des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung übersteigen darf. Die Klägerin hat diesen Betrag gar auf 40 v. H. begrenzt. Fehler bei der nach den Vorgaben des SGB XI zu errechnenden und errechneten Prämienhöhe sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch seitens des Senats ersichtlich. Damit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Die Klageforderung zum einen und die im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung zusätzlich geltend gemachte Forderung der Klägerin betreffen den Zeitraum von Juli 1999 bis September 2004. Vom SG wurden Beiträge bis September 2001 berücksichtigt. Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin folgende Beiträge aus dem Vertrag zur Pflegepflichtversicherung: Juli bis Dez. 1999 6x43,35 DM 260,10 DM 2000 12x43,86 DM 526,32 DM 2001 12x44,37 DM 532,44 DM Zwischensumme 1.318,86 DM 674,32 EUR 2002 12x22,95 EUR 275,40 EUR 2003 12x23,46 EUR 281,52 EUR Januar bis Sept. 2004 9x23,71 EUR 213,39 EUR Zwischensumme 770,31 EUR Gesamtbetrag 1.444,63 EUR Hiervon hat das Sozialgericht bereits 583,58 EUR zugesprochen, sodass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten, der in Form der Anschlussberufung geltend gemacht wurde, bei Zurückweisung der Berufung des Beklagten -wie von der Klägerin beantragt- 861,05 EUR beträgt. Demgegenüber kann die Klägerin vom Beklagten weitere 225,00 EUR an Pauschgebühren nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R) wegen der Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte nicht verlangen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung und insbesondere bzgl. der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist das am 02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz anzuwenden, da das Berufungsverfahren nach dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetz rechtshängig geworden ist (BSG, Beschluss vom 08.07.2002, B 3 P 3/02 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2003, L 3 P 49/02. Eine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren aufzuerlegen, besteht nicht. Für das Berufungsverfahren ist das Kostenrecht in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes anzuwenden, da die Berufung im April 2002 und damit nach dem vorbenannten Stichtag der Rechtsänderung anhängig geworden ist. Nach § 193 i.V.m. 184 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes sind u.a. private Pflegepflichtversicherungsunternehmen nicht mehr zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Eine Kostenbelastung der Klägerin mit Teilen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren erschiene dem Senat selbst angesichts des teilweisen Erfolgs der Berufung unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens unbillig. Auch hatte der Beklagte -wie bereits vom SG dem Grunde nach ausgesprochen- die Kosten des vorhergehenden Mahnverfahrens in Höhe von 25,00 DM (12,78 EUR) EURO zu tragen (§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.