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Beschluss

L 2 KR 3/23 B ER

Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2023:0816.L2KR3.23B.ER.00
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Leitsätze
1. Die quartalsweise Ausstellung von Berechtigungsscheinen, um Versicherten, deren Ansprüche ruhen, zur Realisierung ihrer eingeschränkten Ansprüche zu verhelfen, ist unter § 19 Abs 3 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) normativ verankert. (Rn.62) 2. Solange die technischen Voraussetzungen fehlen, mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einen ruhenden Anspruch technisch auszuweisen, ist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz ein Anordnungsgrund auf Ausstellung einer eGK zu verneinen. (Rn.60)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.5.2023 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die quartalsweise Ausstellung von Berechtigungsscheinen, um Versicherten, deren Ansprüche ruhen, zur Realisierung ihrer eingeschränkten Ansprüche zu verhelfen, ist unter § 19 Abs 3 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) normativ verankert. (Rn.62) 2. Solange die technischen Voraussetzungen fehlen, mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einen ruhenden Anspruch technisch auszuweisen, ist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz ein Anordnungsgrund auf Ausstellung einer eGK zu verneinen. (Rn.60) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.5.2023 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Die am 1961 geborene Antragstellerin war bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland zum Ablauf Februar 2008 bei der Antragsgegnerin als abhängig Beschäftigte pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Im November 2007 wechselte sie ihren Wohnsitz und zog von Völklingen nach Frankreich an ihre derzeitige Adresse. Mit Bescheid vom 10.7.2018 stellte die Antragsgegnern das Ruhen des Leistungsanspruchs fest. Am 1.6.2021 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht für das Saarland (SG) im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer eGK mit uneingeschränkter Legitimationsfunktion, nachdem die bis dahin genutzte eGK nicht mehr einsetzbar war (Az.: S 15 KR 26/21 ER). Der Antrag wurde von dem Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Beschluss vom 1.7.2021 abgelehnt. Der gegen den ablehnenden Beschluss eingereichten Beschwerde vor dem Landessozialgericht für das Saarland wurde abgeholfen; mit Beschluss vom 14.10.2021 (Az: L 2 KR 15/21 B ER) wurde der Beschluss des SG abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, die eGK der Antragstellerin uneingeschränkt zu entsperren. Soweit die Antragstellerin zudem beantragte, eine Nutzungsmöglichkeit der Versichertenkarte bis zu deren Gültigkeitsablauf am 31.3.2023 zu garantieren, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 25.10.2021, der Antragsgegnerin am 21.10.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.10.2021 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, die eGK zu entsperren. Aus diesem Grund sei eine Neuausstellung der eGK beauftragt worden. Um der Antragstellerin bis zum Eintreffen der eGK zu ermöglichen, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, wurde am gleichen Tag eine Versicherungsbescheinigung als Ersatz übersandt. Mit Bescheid vom 26.10.2021 beendete die Antragsgegnerin das Ruhen der Leistungsansprüche ab dem 15.10.2021. Mit Anträgen vom 28.10.2021 (Az.: S 15 KR 41/21 ER, Beschluss des SG vom 26.11.2021), vom 7.12.2021 (Az.: S 15 KR 44/21 ER, Beschluss des SG vom 14.12.2021), vom 12.1.2022 (Az.: 15 KR 2/22 ER, Beschluss des SG vom 27.1.2022), vom 13.6.2022 (Az.: 15 KR 17/22 ER, Beschluss des SG vom 12.7.2022) und vom 25.7.2022 (Az: 15 KR 34/22 ER, Beschluss des SG vom 25.11.2022) beantragte die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versichertenkarte sofort und uneingeschränkt zu entsperren. Das Ruhen der Leistungen aufgrund bestehender Beitragsrückstände wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2.12.2021 erneut festgestellt. In der Folge wurden der Antragstellerin Bescheinigungen als Ersatz für die gesperrte elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausgestellt; diese sollen es ermöglichen, ärztliche Leistungen auch trotz der erneuten Feststellung des Ruhens der Leistungsansprüche gem. § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Anspruch zu nehmen. Gegen den Ruhensbescheid vom 2.12.2021 führte die Antragstellerin ein Klageverfahren vor dem SG für das Saarland (S 15 KR 183/22, Urteil des SG vom 6.12.2022). Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Antrag vom 23.3.2023 hat die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beim SG beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine eGK auszustellen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Quartals-Berechtigungsscheine seien erst Wochen später zugestellt worden, sodass sie ohne Leistungsnachweis und ohne Zugang zur Behandlung akuter Erkrankungen gewesen sei. Auch seien Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und der Zugang zu dringend erforderlichen Medikamenten nicht möglich gewesen. Eine neurologische Akutbehandlung sei in KW 10 seitens des Arztes abgebrochen worden. Nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg bestehe ein Anspruch auf Ausstellung einer eGK unabhängig davon, ob der Leistungsanspruch ruhe (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.7.2017, Az.: L 9 KR 274/17 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.5.2014, Az.: L 9 KR 112/14 B ER). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil bereits in dem Verfahren S 15 KR 183/22 über das Antragsbegehren entschieden worden sei. Auch seien die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Der Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen ruhe gem. § 16 Abs. 3a SGB V. Da der Antragstellerin Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 3a SGB bei Ruhen der Leistungen übersandt würden, seien auch lebensbedrohliche Folgeschäden für die Gesundheit der Antragstellerin nicht zu erwarten. Mit Beschluss vom 23.5.2023 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Antrag habe keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung seien nicht erfüllt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, wenn nach der Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein werde. Zum anderen müsse eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten sei, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die Anspruchsvoraussetzungen für den materiellen Anspruch seien glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken solle, überwiegend wahrscheinlich sei, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X), mithin, wenn mehr für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als dagegen spreche. Gemessen an diesen Anforderungen fehle es bereits am Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Aushändigung einer eGK während des Ruhens von Leistungen zu haben. Vorliegend ruhe der Leistungsanspruch der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe das Ruhen gem. § 16 Abs. 3a SGB V mit Bescheid vom 2.12.2021 festgestellt. Eine Klage gegen den Ruhensbescheid sei mit Urteil vom 6.12.2022 abgewiesen worden (S 15 KR 183/22). Das Ruhen dauere nach summarischer Prüfung weiter an. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Ruhens eingetreten seien. Das Ruhen ende nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt seien. Sei eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, habe das Mitglied nach Satz 3 der Vorschrift ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet würden. Das Ruhen ende nach Satz 4 der Vorschrift ferner, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches seien oder würden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die rückständigen Beiträge vollständig beglichen worden seien. Ferner sei bislang keine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen. Auch habe die Antragstellerin nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK sei § 15 Abs. 6 i.V.m. § 291 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SGB V erhalte jeder Versicherte die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen hätten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Nach § 291 Abs. 1 SGB V stelle die Krankenkasse für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Diese diene dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Nach Überzeugung der Kammer stehe der Antragstellerin bei Ruhen der Leistungen wegen Beitragsrückständen kein Anspruch auf Ausstellung einer eGK mit uneingeschränkter Legitimationsfunktion zu, solange die technischen Voraussetzungen fehlten, um Angaben zum Ruhen des Anspruchs zu verschlüsseln. Der Antragsgegnerin stehe bei ruhendem Leistungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange sie der Antragstellerin quartalsweise Berechtigungsscheine nach Muster 85 zum Nachweis des Versicherungsanspruchs gem. § 16 Abs. 3a SGB V zur Verfügung stelle (ebenso: SG Berlin, Beschluss vom 18.3.2020, Az.: S 56 KR 275/20 ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.3.2014, Az.: S 18 KR 87/14 ER; aA: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.7.2017 – L 9 KR 274/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.5.2014, Az.: L 9 KR 112/14 B ER; SG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2018, Az.: S 2 KR 241/17). Die Argumentation der Gegenansicht, wonach auch bei Ruhen der Leistungsansprüche gem. § 16 Abs. 3a SGB V ein Anspruch auf Ausstellung einer eGK bestehe, da der Anspruch nach § 291 Abs. 1 SGB V systemkonform nur durch eine entsprechende Kennzeichnung der eGK erfüllt werden könne, trage nach Ansicht der Kammer nach summarischer Prüfung nicht. Zwar sehe § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V vor, dass die eGK – über die Pflichtangaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V hinaus – in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V auch Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten könne, weshalb es nach Vertretern dieser Ansicht an einer Grundlage für die von Krankenkassen verwendeten Berechtigungsscheine nach Muster 85 der Anlage 2 zum BMV-Ä fehle (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.7.2017, Az.: L 9 KR 274/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.5.2014, Az.: L 9 KR 112/14 B ER; SG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2018, Az.: S 2 KR 241/17). Dem folge die Kammer nach eigener Prüfung jedoch nicht. Diese Ansicht verkenne zur Überzeugung der Kammer, dass es für die behandelnden Ärzte derzeit noch nicht möglich sei, über die eGK Informationen über ein Ruhen des Leistungsanspruches zu erhalten (Schifferdecker, in: BeckOGK-SGB V, § 291 RdNr. 33). Die Verweigerung der Aushändigung der eGK sei derzeit die einzige Möglichkeit, einem möglichen Missbrauch der eGK vorzubeugen. Die Annahme, die Krankenkassen könnten und müssten Angaben zum eingeschränkten Leistungsanspruch auf der eGK speichern, treffe nach summarischer Prüfung nicht zu. Die Gesellschaft für Telematik (§ 291b Abs. 7 S. 2 SGB V) habe am 21.3.2014 den Beschluss gefasst, dass das Datenfeld der eGK „Ruhender Leistungsanspruch“, in welchem zu vermerken sei, in welchem Zeitraum für den Versicherten kein Leistungsanspruch bestehe, nicht zu befüllen sei. Der Beschluss laute: „Die Gesellschafterversammlung beschließt hinsichtlich der Befüllung und Interpretation des VSD-Schemas Version 5.2.0 folgende Vorgehensweise: - Die Optionalen Elemente/Felder „Ruhender Leistungsanspruch“ und … werden von den Kassen nicht personalisiert, d.h. nicht in den Datensatz geschrieben. - Die Inhalte der Felder …, „Ruhender Leistungsanspruch“ … und … werden bis zu einer anderweitigen Regelung im Bundesmantelvertrag der Ärzte nicht ausgewertet.“ Soweit ersichtlich sei der Beschluss vom 21.3.2014 derzeit weiterhin gültig. Noch im Leitfaden „Bestätigung der Validierung der Personalisierung einer eGK“, Anhang B vom 26.2.2021 finde sich unter Nr. 30 folgende Angabe: „30. Befüllung und Interpretation des VSD-Schemas Version 5.2.0 • Die optionalen Elemente/Felder „Ruhender Leistungsanspruch“ und „Kostenerstattung“ werden von den Kassen nicht personalisiert, d.h. nicht in den Datensatz geschrieben. …“ Die im Beschluss der Gesellschaft für Telematik benannte Voraussetzung für die Aufhebung der Regelung sei noch nicht eingetreten. Eine „anderweitige Regelung im Bundesmantelvertrag der Ärzte“ (BMV-Ä) sei bislang nicht getroffen worden. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BMV-Ä in der Fassung vom 1.1.2023 sei der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, eingeschränkt. Die Krankenkasse habe nach § 19 Abs. 3 Satz 4 BMV-Ä die eGK einzuziehen. Zum Nachweis des eingeschränkten Anspruchs erhielten die Versicherten ein von der Krankenkasse ausgestelltes Vordruckmuster 85, § 19 Abs. 3 Satz 5 BMV-Ä. Der Beschluss und die vertragliche Regelung im BMV-Ä verstießen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Denn nach § 315 Abs. 1 SGB V gelte: Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Soweit § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V bestimme, dass die eGK Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs enthalten „kann“, werde der Krankenkasse Ermessen dahin eingeräumt, dass sie einem Missbrauch der eGK im Falle ruhender Leistungsansprüche wahlweise durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung der eGK oder durch die Vorenthaltung einer eGK, kombiniert mit der Ausgabe der o.g. Berechtigungsscheine, begegnen könne (ebenso: SG Berlin, Beschluss vom 18.3.2020, Az.: S 56 KR 275/20; SG Dresden, Beschluss vom 10.3.2014, Az.: S 18 KR 87/14 ER). Dieser Ansicht stehe auch § 15 Abs. 2 und 3 SGB V nicht entgegen. Zwar hätten nach Abs. 2 Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nähmen, dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre eGK zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Nach Abs. 3 stelle die Krankenkasse für die Inanspruchnahme anderer Leistungen den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig sei. Vorliegend könnten Versicherte mit ruhendem Leistungsanspruch aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 3a SGB V die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen, sondern nur für Früherkennungsuntersuchungen und akute (Schmerz-)Behandlungen. Bei diesem eingeschränkten Sachleistungsanspruch handele es sich daher um eine „andere Leistung“ im Sinne des § 15 Abs. 3 SGB V, für welche das Gesetz gerade die Ausgabe von Berechtigungsscheinen vorsehe. Derzeit könne die Antragsgegnerin einen Missbrauch der eGK nur durch Verweigerung der Herausgabe vermeiden. Denn nach summarischer Prüfung existiere derzeit für Leistungserbringer bei Nutzung der eGK eines Versicherten keine technische Möglichkeit, Informationen zum Ruhen des Leistungsanspruchs zu erhalten. Im Rahmen des sog. Versichertenstammdatenmanagements sei eine solche Möglichkeit nicht vorhanden, auch auf andere Weise könnten die Leistungserbringer bei Nutzung der eGK hierzu keine Informationen erlangen. Die eGKs der Versicherten mit ruhendem Leistungsanspruch würden derzeit von den Praxisverwaltungssystemen der Leistungserbringer als gültig anerkannt. Denn bei der Bewertung der „Gültigkeit“ werde derzeit technisch der Inhalt des Feldes „Ruhender Leistungsanspruch“ nicht herangezogen. Die Krankenkasse trage das Risiko einer unrechtmäßigen Vorlage einer eGK. Dies berechtige sie – unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung durch die Antragstellerin vorlägen – die Ausstellung einer eGK zu verweigern. Zum Risiko regele beispielsweise § 17 Abs. 5 BMV-Zahnärzte in der Fassung vom 1.1.2023: „Für Kosten einer Behandlung, die auf Grund einer vorgelegten falschen eGK oder der unrechtmäßigen Vorlage der eGK statt des Gebrauchs des Leistungsnachweises gem. § 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Vertragszahnarzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches.“ Entsprechendes gelte auch für ärztliche und andere Leistungserbringer (vgl. zur Haftung der Krankenkasse ebenfalls: SG Nürnberg, Urteil vom 02. Juli 2020 – S 21 KR 303/19). Allein eine Sperrung der eGK käme zur Vermeidung von Missbrauch in Betracht, die Herausgabe einer gesperrten eGK wäre für die Antragstellerin jedoch nutzlos. Zudem stehe der Antragstellerin nach Kenntnis der Kammer eine gesperrte eGK bereits zur Verfügung. Die Antragstellerin erleide durch die Nutzung der Berechtigungsscheine auch keine schweren oder unzumutbaren Nachteile. Sie erhalte die ihr nach § 16 Abs. 3a SGB V eingeschränkt zustehenden Leistungen. Soweit die begehrten Behandlungen darunter fielen, ermögliche der Berechtigungsschein den Bezug der Sachleistungen. Soweit die Behandlungen nicht darunter fielen, sei die Antragstellerin darauf zu verweisen, durch Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu schließen, um eine Beendigung des Ruhens des Leistungsanspruchs zu erreichen. Die Antragstellerin hat am 14.6.2023 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie – nach Setzung einer zweiwöchigen Frist für die Einreichung einer Begründung durch den Senat am 27.6.2023 – am 12.7.2023 vorgetragen, die Antragsgegnerin sei zur unverzüglichen Stellungnahme anzuhalten und die Angelegenheit sei zu terminieren. Seit dem 1.7.2023 laufe das 3. Quartal 2023. Sie habe von der Antragsgegnerin erneut keinen Versicherungsnachweis erhalten. Sie habe keinen sog. Berechtigungsschein von der Antragsgegnerin erhalten. Für den 11.7.2023 und 12.7.2023 stünden bzw. hätten dringende, vor Monaten von ihr eingeholte Ersatztermine zu pneumologischen Untersuchungen in Bezug auf Schlafapnoe-Therapie und Lungenfunktionsprüfung angestanden. Diese sollten nach ärztlicher Einschätzung eigentlich alle 6 Monate durchgeführt werden. Die letzte entsprechende Untersuchung sei im November 2021 erfolgt. Am 14.7.2023 stehe eine dringende Untersuchung zur Beurteilung ihres Gesundheitszustands nach koronarer Stentsetzung im September 2022 an. Die Untersuchung hätte aus ärztlicher Sicht spätestens im März 2023 erfolgen müssen. Denn nach koronaren Stentsetzungen seien aus ärztlicher Sicht, so sei es ihr mitgeteilt worden, binnen 3 bis 6 Wochen entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Eine Absage des Ersatztermins vom 14.7.2023 hätte zur Folge, dass ein neuer Ersatztermin erst wieder in 3-5 Monaten zugänglich wäre. Die Antragstellerin sehe durch die wiederholt unterbleibenden medizinischen Behandlungen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung als gegeben an. Es bestehe deswegen auch eine zusätzliche psychische Beeinträchtigung. Einen konkreten Antrag stellt die Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls keinen konkreten Antrag. Sie hat eine Bescheinigung vom 3.7.2023 vorgelegt, mit der der Antragstellerin die Inanspruchnahme von Leistungen bei Ruhen des Anspruchs ermöglicht werden soll. Die Antragstellerin, der der Schriftsatz der Antragsgegnerin und die Bescheinigung vom 3.7.2023 zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übermittelt wurde, hat sich nicht mehr geäußert. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Diese hält der Senat im Kern für zutreffend, ohne dass allerdings im Eilverfahren eine Entscheidung des Senats zu der umstrittenen Frage erforderlich wäre, ob bei Ruhen der Leistungsansprüche (§ 16 Abs. 3a SGB V) ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer eGK besteht. Insofern und im Hinblick auf die Beschwerdebegründung wird Folgendes ergänzt: Soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag das Ziel verfolgen sollte, Leistungen ohne die Einschränkungen des § 16 Abs. 3a SGB V zu erlangen, ist eine Erfolgsaussicht nicht erkennbar. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dass Ansprüche aufgrund des Ruhens nach § 16 Abs. 3a SGB V nur eingeschränkt bestehen, hat das SG dargestellt; der Senat sieht keine Grundlage, dies in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag geltend macht, trotz des Ruhens ihrer Ansprüche nach § 16 Abs. 3a SGB V einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung einer eGK zu haben, kann der Senat offen lassen, ob ein solcher Anordnungsanspruch besteht. Anspruchsgrundlage für die Zurverfügungstellung einer eGK ist § 15 SGB V in Verbindung mit § 291 SGB V. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SGB V erhält jeder Versicherte die eGK bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten Ausgabe gebührenfrei. Nach § 291 Abs. 1 SGB V stellt die Krankenkasse für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Die Frage, ob hiervon ausgehend bei Ruhen des Leistungsanspruchs (§ 16 Abs. 3a SGB V) bei den jetzt vorhandenen technischen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer eGK besteht, ist umstritten (dafür: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.7.2017, L 9 KR 274/17 B ER; SG Wiesbaden Urteil vom 31.02.2018, S 2 KR 241/17; Freudenberg in jurisPK-SGB V 4. Auflage, § 15 Rn. 51; Scholz in Rolfs/Gießen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1.6.2023, § 15 Rn. 13; Sozialrecht; dagegen: SG Dresden Beschluss vom 10.3.2014, S 18 KR 87/14 ER; SG Berlin Beschluss vom 18.3.2020, Az.: S 56 KR 275/20 ER; Beyer in Hauck/Noftz SGB V, Werkstand 7. Ergänzungslieferung 2023, § 291 Rn. 6b; wohl auch Schifferdecker in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 1.9.2021, § 291 Rn. 34; offen gelassen von Remmert/Schütz in Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, Werksstand 61. Lieferung 6/2023, § 15 Rn. 56). Als Argument für den Anspruch wird vor allem angeführt, dass § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V dazu verpflichte, auf der eGK auch Angaben über das Ruhen des Anspruchs zu speichern; bei der Formulierung „kann“ in § 291a Abs. 3 SGB V handele es sich nicht um die Einräumung von Ermessen, sondern um ein „Kompetenz-Kann“. Ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V, einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, könne die Antragsgegnerin bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK gerecht werden (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.7.2017, L 9 KR 274/17 B ER). Gegen die Aushändigung einer eGK in solchen Fällen spricht andererseits noch immer, dass den Krankenkassen die Möglichkeit fehlt, die eGK mit einer auswertbaren Information über das Ruhen des Anspruchs zu versehen, und die Vermeidung von Missbrauch in § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V normativ verankert ist („Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.“). Ist für die Leistungserbringer aus der eGK nicht zu ermitteln, dass Leistungsansprüche durch Ruhen der Ansprüche eingeschränkt sind, so wird einer Missbrauchsgefahr kaum in geeigneter Weise entgegengewirkt. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich zuletzt bei der technischen Umsetzung wesentlich neue Entwicklungen ergeben hätten und dass sich deshalb eine klarere rechtliche Bewertung ergäbe. Vielmehr heißt es in einem „Implementierungsleitfaden Primärsysteme – Telematikinfrastruktur (TI) mit Stand 25.7.2023 (zugänglich unter https://fachportal.gematik.de/schnelleinstieg/downloadcenter/implementierungsleitfaeden) der Gematik auf Seite 168: „Die Inhalte der Felder ‚Zuzahlungsstatus‘, ‚Ruhender Leistungsanspruch‘, ‚Kostenerstattung‘ und ‚Selektivverträge‘ werden bis zu einer anderweitigen Regelung im Bundesmantelvertrag der Ärzte nicht ausgewertet. Ab wann eine direkte Verarbeitung dieser Felder durch das Primärsystem erfolgen soll, wird durch die Vertragspartner rechtzeitig bekannt gegeben.“ Wenn aber – davon geht der Senat nach Vorstehendem aus – nach wie vor mit der eGK ein Ruhen des Anspruchs von den Krankenkassen nicht so ausgewiesen werden kann, dass das Ruhen des Anspruchs für die Ärzte auch erkennbar ist, so spricht weiterhin das Missbrauchsargument gegen die Verpflichtung der Krankenkassen, bei Ruhen des Anspruchs eine eGK zur Verfügung zu stellen. Bei dieser nicht geklärten Rechtslage kann der Senat offen lassen, wie die Frage letztlich zu entscheiden wäre. Jedenfalls sieht der Senat unter diesen Umständen keinen Anordnungsgrund, d.h. keine Dringlichkeit, die eine einstweilige Anordnung zu Lasten der Antragsgegnerin verlangen würde. Das von der Antragsgegnerin angewandte System der quartalsweisen Ausstellung von Berechtigungsscheinen ist normativ verankert und der Senat hat keine Hinweise dafür, dass das System nicht geeignet wäre, Versicherten, deren Ansprüche ruhen, zur Realisierung ihrer eingeschränkten Ansprüche zu verhelfen. In der aktuellen Fassung des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) etwa wird dazu unter § 19 Abs. 3 Folgendes ausgeführt: „1Der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, ist eingeschränkt (§ 16 Abs. 3a SGB V). 2Der Vertragsarzt darf in diesen Fällen nur die notwendigen Untersuchungen, die zur Früherkennung von Krankheiten nach § 25 (Gesundheitsuntersuchung) und § 26 (Kinderuntersuchung) SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, erbringen, veranlassen und verordnen. 3Art und Umfang der notwendigen Leistungen zur Klärung und Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei auffälligen Befunden im Rahmen der Früherkennung von Krankheiten sind von dem ausführenden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen. 4Die Krankenkasse zieht die elektronische Gesundheitskarte ein. 5Zum Nachweis des eingeschränkten Anspruchs erhalten die Versicherten ein von der Krankenkasse ausgestelltes Vordruckmuster 85. 6Bei erforderlicher Veranlassung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen ist der eingeschränkte Leistungsanspruch des Versicherten auf dem Überweisungsschein gemäß Muster 6 der Vordruckvereinbarung zu kennzeichnen. 7Das ausgestellte Vordruckmuster 85 ist jeweils für die Abrechnung der Leistungen in dem Quartal der Ausstellung gültig. 8Für die Abrechnung der Leistungen und die Ausstellung von Verordnungen ist das Ersatzverfahren nach 4a zu dieser Vereinbarung anzuwenden. 9Der vorgelegte Vordruck verbleibt in der Arztpraxis.“ Es gibt demnach mit dem BMV-Ä ein Normensystem, das die von der Antragsgegnerin praktizierte Ausstellung von Berechtigungsscheinen ausdrücklich vorsieht. Der BMV-Ä wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen; beteiligt sind also auch Vertreter der Kassenärzte. Der Senat hat unter diesen Umständen keinen Anlass für die Annahme, dass es der Antragstellerin mit den von der Antragsgegnerin ausgestellten Berechtigungsscheinen regelhaft unmöglich sein könnte, gegenüber Ärzten ihren (eingeschränkten) Anspruch auf ärztliche Behandlung zu realisieren. Ein Anordnungsgrund ist demnach nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, für das aktuelle Quartal sei ihr keine Bescheinigung ausgestellt worden, hat die Antragsgegnerin die Bescheinigung zwischenzeitlich übersandt. Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG)