Urteil
L 2 KR 7/14
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2017:0222.L2KR7.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs 2 S 2 SGB 5 iVm § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 tritt nur dann ein, wenn der Verstorbene die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 erfüllt. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Bezieher einer Hinterbliebenenrente selbst in seiner Person die Vorversicherungszeit erfüllt. (Rn.28)
2. Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht berechtigt, auf Grundlage der §§ 227, 240, 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 Beiträge zu erheben, wenn der Versicherungspflichtige sie weder als gesetzliche Krankenkasse gewählt hat noch ihr gesetzlich zugewiesen ist (vgl SG Wiesbaden vom 21.5.2014 - S 18 KR 170/11). (Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.12.2013 abgeändert und der Bescheid vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 aufgehoben, soweit dort Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs 2 S 2 SGB 5 iVm § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 tritt nur dann ein, wenn der Verstorbene die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 erfüllt. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Bezieher einer Hinterbliebenenrente selbst in seiner Person die Vorversicherungszeit erfüllt. (Rn.28) 2. Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht berechtigt, auf Grundlage der §§ 227, 240, 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 Beiträge zu erheben, wenn der Versicherungspflichtige sie weder als gesetzliche Krankenkasse gewählt hat noch ihr gesetzlich zugewiesen ist (vgl SG Wiesbaden vom 21.5.2014 - S 18 KR 170/11). (Rn.33) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.12.2013 abgeändert und der Bescheid vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 aufgehoben, soweit dort Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 ist rechtswidrig, soweit dort Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die französische Altersrente der Klägerin erhoben werden, da die Klägerin weder in der KVdR (1) noch in der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (2) versichert ist. Die Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen ist zudem deshalb nicht möglich, weil die angefochtenen Bescheide nicht im Namen der Pflegekasse ergangen sind (vgl. BSG, Urteile vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R Rn. 2, 11; vom 28.05.2015 – B 12 KR 12/13 R Rn 12). 1. Nach § 237 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 S. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Diese Vorschriften gelten für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend (§ 57 Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch– SGB XI). Eine Beitragserhebung nach diesen Vorschriften ist nicht möglich. Die Klägerin ist keine versicherungspflichtige Rentnerin, da sie nicht in der KVdR gesetzlich krankenversichert ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglieder oder nach § 10 SGB V versichert waren. Bei Personen, die wie hier die Klägerin ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB V). Die Klägerin ist nicht in der KVdR pflichtversichert, da sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hat. Dabei ist nach Auffassung des Senats auf die Person des verstorbenen Ehemannes, von dem die Klägerin ihre Witwenrente ableitet, abzustellen. Dieser war nicht gesetzlich krankenversichert und erfüllte die Vorversicherungszeit nicht, was von der Beklagten nicht bestritten wird. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst in ihrer Person die Vorversicherungszeit durch Gleichstellung ihrer französischen Versicherungszeiten erfüllt hat. Ob die Voraussetzungen für die KVdR in der Person des Verstorbenen erfüllt sein müssen oder ob es alternativ ausreicht, dass die Belegung der Vorversicherungszeiten in der Person des Hinterbliebenenrentners genügt, ist umstritten. Peters (in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. EL September 2016 § 5 SGB V Rn 149; anders noch 88. EL September 2015 § 5 SGB V Rn 150), Gerlach (in Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 5 SGB V Rn 455) und Finkenbusch (in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 1, 212 Lfg. September 2013, Kap. 6 – 34, 2.2.3.3.) halten es für ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die KVdR entweder in der Person der Witwe oder des Witwers (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 iVm Abs. 2 S. 1) oder in der Person des Verstorbenen (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB V) erfüllt sind. Ulmer (in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, Rollfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 43. Edition, Stand 01.12.2016 § 5 SGB V Rn 57a), Sommer (in Peters, Handbuch der Krankenversicherung SGB V, 19 Aufl., 61. Lfg., Juli 2006, § 5 Rn 226) sowie Baier (in Krauskopf SozKV, EL 90 Dezember 2015, § 5 Rn 67) sind dagegen wie der Senat der Auffassung, dass ausschließlich auf die Person des Verstorbenen abzustellen ist. Höchstrichterlich ist diese Frage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 SGB V spricht eher für die hier vertretene Auffassung, dass ausschließlich auf die Person des Verstorbenen abzustellen ist. In der bis zum 31.12.1988 gültigen Vorgängervorschrift § 165 Abs. 1 Nr. 3 a) Reichsversicherungsordnung (RVO) war geregelt, dass Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben, für den Fall der Krankheit versichert werden, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiten, mindestens die Hälfte der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind. Eine entsprechende Formulierung enthält § 5 Abs. 2 S. 2 SGB V, der durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477), durch das der Zugang zur KVdR erschwert worden ist, eingeführt worden ist, nicht. Hätte es der Gesetzgeber für ausreichend erachtet, dass die Vorversicherungszeit entweder in der Person des Verstorbenen oder in der Person des Beziehers eine Hinterbliebenenrente erfüllt werden könnte, hätte eine Formulierung wie „gelten auch als erfüllt“ nahegelegen (vgl. Ulmer aaO). Ein Abstellen nur auf die Person des Verstorbenen erscheint auch systemgerechter. Die Zuordnung zur KVdR knüpft maßgeblich an die Art der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erwerbslebens an. Es soll vermieden werden, die Versichertengemeinschaft mit Krankheitskosten von Personen zu belasten, die während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der GKV nicht längere Zeit angehört haben (vgl. BT-Drs 11/2237 S. 159). Dagegen haben Rentner, die die Neun-Zehntel-Belegung während der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mit Zeiten der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt haben, mit ihren Beiträgen während ihrer Erwerbsphase in erheblichem Umfang die Kosten für die KVdR mitgetragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 – 1 BvL 16/96 u. a., Rn 82). Hat eine Person, von der eine Rente abgeleitet wird, die Vorversicherungszeit erfüllt, kommen die vom Verstorbenen während seines Erwerbslebens geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dem Bezieher einer Hinterbliebenenrente in der Form zugute, dass ihm der Zugang zu der in der Regel günstigeren KVdR ermöglicht wird. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente steht dagegen in keinem Zusammenhang mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Hinterbliebenenrentner während seines Erwerbslebens zurückgelegt hat. Wird der Zugang zur KVdR durch eine abgeleitete Rente ermöglicht, ist es ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang sich der Hinterbliebenenrentner selbst in der Vergangenheit an den Kosten der KVdR beteiligt hat. Ulmer (aaO) weist zudem darauf hin, dass speziell bei Waisen die entgegenstehende Auffassung der Beklagten, die von ihr nicht näher begründet wird, schnell zu Zufallsergebnissen führen würde. 2. Die Beklagte kann auch nicht Beiträge auf Grundlage der §§ 227, 240 SGB V iVm. § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI erheben, da die Klägerin nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtige Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (b). Ob die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits daran scheitert, dass die Klägerin einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall durch ihre französischen Krankenversicherung hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 12 KR 8/10 R), kann der Senat offen lassen. Die Beklagte ist jedenfalls deshalb nicht berechtigt, auf Grundlage der §§ 227, 240, 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Beiträge zu erheben, weil die Klägerin die Beklagte weder als gesetzliche Krankenkasse gewählt hat noch ihr gesetzlich zugewiesen ist (vgl. SG Wiesbaden, Urteil vom 21.05.2014 – S 18 KR 170/11). Gemäß § 173 Abs. 1 SGB V sind Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nicht abweichendes bestimmt ist. Nach § 174 Abs. 5 SGB V werden abweichend von § 173 SGB V Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 SGB V gewählten Krankenkasse; § 173 SGB V gilt. Da die Klägerin bislang in Deutschland zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war, scheidet eine Zuweisung nach § 174 Abs. 5 Alternative 1 SGB V aus. Die Klägerin hat die Beklagte auch nicht als Krankenkasse gem. § 174 Abs. 5 Alternative 2 SGB V gewählt. Die Wahlrechtserklärung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 26/15 R Rn 9). Der Beitritt braucht nicht notwendig ausdrücklich zu erfolgen, er kann auch konkludent geschehen (Peters in Kasseler Kommentar, Dezember 2014, EL 84, § 175 Rdnr. 7). Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt die Beklagte als Krankenkasse gewählt. Eine solche Wahlrechtserklärung ergibt sich auch nicht aus ihren Angaben unter Ziffer 2.2 auf dem Formblatt R 810 „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V“. Als Krankenkasse hat sie dort ihre französische Krankenversicherung angegeben. Der Zusatz „AOK“ bezog sich darauf, dass die Klägerin im Auftrag des französischen Versicherungsträgers durch die Beklagte betreut wurde. Bei dieser Konstellation war es für die Beklagte klar erkennbar, dass der Zusatz „AOK“ keinesfalls eine Wahlrechtserklärung der Klägerin darstellte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin von Anfang an klargestellt hatte, dass sie keinerlei Interesse an einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland hat. Da die Klägerin nicht in der GKV pflichtversichert ist und bereits aus diesem Grund die Erhebung von Beiträgen auf die französische Rente ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Erhebung von Beiträgen auch gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen würde. Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V – gegebenenfalls im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs – möglich wäre. Die Berufung hat somit Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf die französische Rente der Klägerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erheben sind. Die a. 1945 geborene Klägerin ist französische Staatsangehörige und wohnte mit ihrem 2007 verstorbenen Ehemann, der als selbstständiger Rechtsanwalt tätig war, in Sa.. Dieser war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern privat krankenversichert. Während ihres 40jährigen Berufslebens war die Klägerin in Frankreich als Lehrerin, zuletzt als Studiendirektorin, tätig und in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. In Deutschland wurde sie im Auftrag des französischen Versicherungsträgers durch die Beklagte betreut. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin am 18.06.2007 eine Witwenrente. In dem Formular R810 „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V“ bestätigte sie, das Merkblatt über die KVdR erhalten zu haben, und gab auf die Frage, wie sie bisher krankenversichert gewesen sei, an: „lfd. CPAM, Frankreich 245... AOK“. Die Rente wurde antragsgemäß bewilligt (Rentenbescheid vom 26.10.2007), kam jedoch wegen Einkommensanrechnung zunächst nicht zur Auszahlung. Seit dem 01.01.2009 bezieht die Klägerin eine monatliche gesetzliche Altersrente von der Tresorie Generale pour l’etranger in Höhe von 2.278,51 €. Zu dieser französischen Rente und der Witwenrente bezieht die Klägerin noch eine Hinterbliebenenrente beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Mit Bescheid vom 15.11.2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass auf eine Nachberechnung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2011 verzichtet werde. Aufgrund der durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze eingeführten Regelung des § 228 Abs. 1 S. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien für die von der Tresorie Generale bezogene Monatsrente ab dem 01.07.2011 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 252,45 € zu zahlen. Der Einwand der Klägerin, dass sie in Frankreich Quellensteuer zahle (Retenue de la Source) und eine Zusatzkrankenversicherung (Cotisation Mutualiste) unterhalte, ändere nichts an der Beitragspflicht der Bezüge in Deutschland. Die Klägerin sei aufgrund des Bezuges einer deutschen Witwenrente seit 2009 in Deutschland gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei seit dem 13.09.1974 bis heute durchgängig bei der französischen Sozialversicherung pflichtversichert. Der Bezug der Witwenrente in Deutschland vermöge zu keinem Zeitpunkt den Wechsel vom französischen in das deutsche System zu begründen. Der deutsche und der französische Beamtenstatus seien bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise vergleichbar, so dass sie einen Anspruch auf Respekt des sich daraus ergebenden Status in Deutschland habe. Ein Vorrang der deutschen Versicherung ergebe sich nicht aus Art. 23 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004 (VO [EG] Nr. 883/2004). Die Entscheidung, sie dem deutschen System zu unterwerfen, verstoße gegen den Grundsatz des Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie das Solidaritätsprinzip, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Selbst bei Anwendung des deutschen Rechts ergebe sich jedoch aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ihre Versicherungsfreiheit. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2012 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da die Klägerin keine aktive Beamtin mehr sei, finde hier grundsätzlich deutsches Recht Anwendung. Nach Art. 23 VO (EG) 883/2004 habe die Klägerin ausschließlich gegenüber dem deutschen Träger Anspruch auf Sachleistungen. Die KVdR sei gegenüber der französischen Versicherung vorrangig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V blieben zwar Personen, die aufgrund ihrer Beamteneigenschaft versicherungsfrei seien, dies auch dann, wenn sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllten. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Anspruch auf Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bestehe, was hier nicht der Fall sei. Da die Zuständigkeit beim deutschen und nicht beim französischen Träger liege, dürfe der deutsche Träger gemäß Art. 30 VO (EG) 883/2004 Beiträge verlangen, nicht jedoch der französische. Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten einen Hinweis darauf, auch im Namen der Pflegekasse der beklagten Krankenkasse zu ergehen. Gegen den am 16.05.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 14.06.2012 Klage erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V bestimme, dass auch Renten, die aus dem Ausland bezogen würden, der Beitragspflicht unterlägen. Dies gelte auch für die Klägerin, da diese grundsätzlich dem deutschen Versicherungsrecht unterliege; für sie bestehe eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Klägerin habe ihren Wohnort und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, auch wenn sie einen weiteren Wohnsitz in Frankreich begründet habe. Sie beziehe eine Rente von der DRV Bund, so dass sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert sei und damit auch einen eigenen Sachleistungsanspruch habe. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V liege hier nicht vor, da die Klägerin keinen Anspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit hier in Deutschland habe. Die Kammer vermöge auch keinen Verstoß der genannten Vorschriften gegen EG-Recht zu erkennen. Für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit gäbe es keine konkreten Anhaltspunkte. Dem Gebot der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen im Aufnahmeland werde dadurch Rechnung getragen, dass bei Beziehern einer ausländischen Rente in solchen Fällen keine höhere Beitragslast entstehe als bei Beziehern einer gleichhohen inländischen Rente, da insoweit § 247 SGB V regele, dass für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte) zu zahlen sei. Auch ein Verstoß gegen andere europäische Richtlinien, insbesondere gegen das in der VO (EG) Nr. 883/2004 verankerte Solidaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsprinzip, liege nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Gegen den ihr am 11.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.01.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie habe Wohnsitze sowohl in Deutschland als auch in Frankreich gehabt. Seit dem 15.04.2013 wohne sie ausschließlich in Metz. Unzweifelhaft falle sie unter das französischen System mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des Art. 23 VO(EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen sei. Die Entscheidung der Beklagten führe zu einer doppelten Beitragspflicht. Sie habe als Grenzgängerin 100 % ihres Einkommens aus Frankreich bezogen und sei 40 Jahre lang ausschließlich dort leistungsberechtigt gewesen. Sie habe als Mitglied der französischen Pflichtversicherung Beiträge in die private Zusatzkasse MGEN (Mutuel Générale de l’Education Nationale) entrichtet. Diese Beitragszahlungen erlaubten ihr eine medizinische Behandlung inklusive Rückerstattungen wie im deutschen privaten Krankensicherungsrecht. Dieser Anwartschaften würde sie beraubt werden, obgleich ihr kein äquivalenter privater Krankenversicherungsschutz in Deutschland zur Verfügung stehe. Die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen die Nrn. 5, 8, 11, 12 und 13 der Präambel zur VO (EG) Nr. 883/2004. Sie könne sich auch nicht erinnern, ein Merkblatt von der Beklagten erhalten zu haben. Außerdem stehe § 5 Abs. 2 S. 2 SGB V der Begründung einer Versicherungspflicht in der KVdR entgegen. Zudem hätte die Beklagte sie über die Möglichkeit einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Rentner und die für den Befreiungsantrag gegebenenfalls einzuhaltenden Frist informieren müssen, was nicht geschehen sei. Insofern bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 09.12.2013 abzuändern und den Bescheid vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 aufzuheben, soweit dort Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe ihren Wohnsitz wie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt; hier habe der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gelegen. Soweit sie sich vorübergehend im Ausland aufgehalten habe, schade dies nicht. Die Klägerin sei aufgrund der bezogenen Witwenrente versicherungspflichtig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, da die erforderliche Vorversicherungszeit aufgrund der Mitgliedschaft in der französischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen französischen beziehungsweise deutschen Beamten liege nicht vor. Dass die Klägerin nicht von den günstigeren Beiträgen der französischen Beamten profitieren könne, resultiere daraus, dass französische Beamte im Gegensatz zur Klägerin keine Versorgungsbezüge nach deutschem Recht bezögen. Bei der von der Klägerin bezogenen französischen Rente handele es sich auch um eine vergleichbare Rentenleistung im Sinne des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V. Zutreffend sei, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung von der KVdR gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bestanden habe. Rechtsfolge einer Befreiung von der KVdR wäre jedoch nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 987/2009), dass auch der gesetzliche Krankenversicherungsschutz in Frankreich verdrängt worden wäre. Einem Befreiungsantrag hätte daher nur bei Vorlage eines Nachweises eines privaten Krankenversicherungsschutzes stattgegeben werden können. Da ein solcher nicht bestanden habe, könne auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht bestehen, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein Beratungsfehler vorgelegen habe. Zum berechneten und festgesetzten Beitrag sei anzumerken, dass maßgeblich die Rentenhöhe von 2.487,16 € (brutto) sei. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 10.05.2012 ausgeführt worden sei, dass eine Rentenhöhe von 2.278,51 € der Beitragspflicht unterlege, so erkläre sich dies dadurch, dass hier – versehentlich – der „Netto-Betrag“ genannt worden sei. Dieses Versehen sei offensichtlich durch die in der Verwaltungsakte enthaltene „Erklärung zu ausländischen Renten“ vom 14.10.2011 nebst Anlage enthaltene Formulierung: „…Zahlbetrag…“ entstanden. Der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden sei aber zutreffend der Bruttobetrag. Ihre Zuständigkeit zur Durchführung der KVdR ergebe sich daraus, dass sie von der Klägerin im Formular R 810 „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V“ (dort. Punkt 2.2) gewählt worden sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.