Urteil
L 2 KR 179/14
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2016:0608.L2KR179.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einem lediglich moderaten Schlaganfall (7 Punkte nach der NIHSS) ohne weitere Besonderheiten ist eine neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles über 72 und mehr Stunden auf der Stroke-Unit medizinisch nicht erforderlich. (Rn.28)
2. Es erscheint zwar grundsätzlich sinnvoll, dass eine Aufrechnung erst dann erklärt wird, wenn nach erfolgter Prüfung durch den MDK/SMD feststeht, dass die vom Krankenhaus geltend gemachte Forderung nicht besteht. Weder den Ausführungen des BSG zum 3-stufigen Prüfschema noch dem Gesetz selbst (hier insbesondere § 275 Abs 1c SGB V) kann jedoch jedenfalls in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV (juris: PrüfvVbg) ein Verbot der Aufrechnung zu einem früheren Zeitpunkt entnommen werden. Gleiches gilt für den hier maßgeblichen Landesvertrag. (Rn.34)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 4.8.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Rechtsstreits für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem lediglich moderaten Schlaganfall (7 Punkte nach der NIHSS) ohne weitere Besonderheiten ist eine neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles über 72 und mehr Stunden auf der Stroke-Unit medizinisch nicht erforderlich. (Rn.28) 2. Es erscheint zwar grundsätzlich sinnvoll, dass eine Aufrechnung erst dann erklärt wird, wenn nach erfolgter Prüfung durch den MDK/SMD feststeht, dass die vom Krankenhaus geltend gemachte Forderung nicht besteht. Weder den Ausführungen des BSG zum 3-stufigen Prüfschema noch dem Gesetz selbst (hier insbesondere § 275 Abs 1c SGB V) kann jedoch jedenfalls in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV (juris: PrüfvVbg) ein Verbot der Aufrechnung zu einem früheren Zeitpunkt entnommen werden. Gleiches gilt für den hier maßgeblichen Landesvertrag. (Rn.34) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 4.8.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Rechtsstreits für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Die Klage eines Krankenhauses bzw. Krankenhausträgers auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse wie die Beklagte ist ein so genannter Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009 – B 1 KR 24/08 R mwN). Der Zahlungsanspruch ist auch konkret beziffert. Die Beklagte hat jedoch eine öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung, mit der sie gegenüber einer unstreitigen Forderung des Klägers aufrechnen (analog § 387 BGB, vgl. BSG aaO) konnte, da der Kläger für die stationäre Behandlung vom 29.5. bis 2.6.2010 lediglich 4.314,63 € abrechnen durfte. Diesen Betrag hat der Kläger erhalten. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von weiteren 2.767,84 €. Da an Stelle der Prozedur OPS (2010) 8-981.1 (neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden) nur die Prozedur OPS (2010) 8-981.0 (neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mindestens 24 bis höchstens 72 Stunden) zu verschlüsseln war, durfte lediglich die DRG B70D (Apoplexie ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemische Thrombolyse, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls bis 72 Stunden oder mit anderer neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls bis 72 Stunden) abgerechnet werden und nicht die DRG B70B (Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden). Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs für die streitige Behandlung ist § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V iVm § 7 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Anlage 1 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2010 (Fallpauschalenvereinbarung 2010 – FPV 2010) sowie der Krankenhausbehandlungsvertrag (KBV) für das Saarland nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V). Das Krankenhaus hat auch bei der Vergütung der Krankenhausbehandlung durch Fallpauschalen einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung nur für eine „erforderliche“ Krankenhausbehandlung. Die Vergütung dient als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht des zugelassenen Krankenhauses, Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten im Rahmen des Versorgungsauftrags zu leisten. Die Leistung des Krankenhauses ist nämlich zur Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten bestimmt. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist. Deshalb definiert § 2 Abs. 2 S. 1 KHEntG: „Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.“ Diese „allgemeinen Krankenhausleistungen“ werden nach § 7 S. 1 Nr. 1 KHEntG gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern u.a. mit Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntG) abgerechnet (zur Höhe siehe § 8 KHEntG). Das Fallpauschalensystem lässt mithin keinen Raum dafür, nicht notwendige Leistungen zu vergüten (BSG, Urteil vom 30.06.2009 – B 1 KR 24/08 R, Rdnr. 15). Vorliegend war an Stelle der Prozedur OPS (2010) 8-981.1 (neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden) lediglich die Prozedur OPS (2010) 8-981.0 (neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mindestens 24 bis höchstens 72 Stunden) zu verschlüsseln, da die medizinische Notwendigkeit einer mehr als 72 Stunden andauernden neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls nicht nachgewiesen ist. Konkrete Anweisungen, wie lange die Überwachungsphase auf einer Stroke-Unit zu dauern hat, gibt es nicht. Nach der aktuellen Fassung der S1-Leitlinie Akuttherapie des ischämischen Schlaganfalls (September 2012, S. 4) gilt es, vor allem frühzeitig Anzeichen drohender Komplikationen wie Hirndruckentwicklung, frühes Rezidiv, Blutdruckkrisen, zusätzlichen Herzinfarkt, Aspirationspneumonie und Nierenversagen durch entsprechende Untersuchungen festzustellen. Das frühzeitige Erkennen der Schlaganfallursache basierend auf den klinischen und apparativen Untersuchungen ist notwendig für die richtige Einschätzung der Verschlechterungs- und Rezidivgefahr. Die Überwachung auf der Stroke-Unit dient somit dazu, die Rezidivgefahr, also die Gefahr, einen weiteren Schlaganfall zu erleiden, rechtzeitig zu erkennen und ihr entgegen zu wirken. Als Pilotstudie zum Thema des Effektes und der Dauer des multimodalen Monitorings bei Patienten mit akutem Schlaganfall gilt die Studie von Sulter et al (Sulter G, Elting JW, Langedijk M, Maurits NM, De Keyser J, Admitting acute ischemic stroke patients to a stroke care monitoring unit versus a conventional stroke unit: a randomized pilot study. Stroke 2003; 34 101-104). Dabei ist die Monitoringdauer von vorneherein auf 72 Stunden festgelegt worden. Da sich dieses Konzept als so eindrucksvoll effektiv gezeigt hatte, ist es nicht mehr zu Folgestudien gekommen, die unterschiedliche Beobachtungszeiten hätten untersuchen können, da dies ethisch nicht zu vertreten gewesen wäre. Der Sachverständige Dr. K.-W. zitiert in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme der DSG (Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft) von Professor Dr. Dr. R. vom Universitätsklinikum Mü. zur Frage der Dauer des mulitmodalen Monitorings akuter Schlaganfallpatienten auf Stroke-Units vom 22.12.2008, in der dieser feststellte: „Bisher gibt es nur eine randomisierte Studie zum Thema des Effektes und der Dauer des multimodalen automatisierten Monitorings wichtiger physiologischer Parameter akuter Schlaganfallpatienten (Sulter et al 2003). Diese Studie war allerdings als Pilotstudie konzipiert. Wegen ihres eindrucksvollen, eindeutig positiven Ergebnisses wurde von der holländischen lokalen Ethikkommission eine geplante, größere Studie nicht genehmigt. Darüber hinaus gibt es verschiedene Beobachtungsstudien, die Vorteile des multimodalen apparativen automatisierten Monitorings gegenüber dem „personellen“ Monitoring durch ausgebildete Pflegekräfte in festgelegten zeitlichen Abständen belegen (Cavallini et al 2003, Candelise el al 2007). In der Arbeit von Sulter war die Monitoringdauer bei allen Patienten im „Verum“-Arm auf 72 Stunden festgelegt. Auch die Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft hat in ihrer Stroke-Unit Kommission über Jahre das multimodale Monitoring über eine Zeit von durchschnittlich 72 Stunden aus fachlichen Überlegungen empfohlen. Diese Empfehlungen haben Eingang in die Erlösklassen des OPS-Schlüssels 8-981 gefunden, nachdem sich natürliche Kostencluster aufgrund der Berechnungen des InEK ergeben hatten. So wird zwischen einem Monitoringaufwand von bis zu 24 Stunden, von 24 bis 72 Stunden und über 72 Stunden differenziert. Dieser Clusterbildung der „Diagnosis Related Groups“ und ihre Formulierung in den DRG-Bestimmungen unterstellt implizit, dass eine Monitoringdauer von über 72 Stunden bei einem Teil der Patienten aus inhaltlichen Gründen in einem so hohen Prozentsatz erforderlich ist, dass diese sich als Kostencluster in den ausschließlich Ressourcengetriebenen Berechnungen des InEK niederschlägt. Die Unterteilung der Monitoringdauer nach den genannten drei zeitlichen Korridoren ist also sowohl wissenschaftlich im Sinne der evidenz-basierten Medizin begründet, als auch klinisch aufgrund der Einschätzungen der Experten der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften DGN und DSG, aber auch medizin-ökonomisch aufgrund der Berechnungen des InEK. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Fachgesellschaften nicht akzeptabel, dass einzelne Mitarbeiter des MDK ein Monitoring von akuten Schlaganfallpatienten über die Dauer von 71,999 Stunden hinaus als medizinisch unbegründet kategorisch ablehnen. Bislang existieren allerdings keine belastbaren Daten, wie hoch der Prozentsatz der akuten Schlaganfallpatienten schätzungsweise ist, die eine Monitoringdauer von über 72 Stunden benötigen. Dieser Prozentsatz wird sehr stark von dem Schweregrad der Patienten zu Beginn der Behandlung (z. B. gemessen mit Hilfe der NIH-Stroke Scale) auf einer Stroke-Unit bestimmt werden. Auch hat die Verfügbarkeit neurologischer Intensivbetten mit Beatmungsoption in derselben Klinik einen Einfluss. Von daher lassen sich aktuell noch keine Anhaltszahlen definieren. Hier könnte man sich in Zukunft einen Zahlenkorridor vorstellen, vergleichbar mit der oberen und unteren Verweildauer eines Patienten im Krankenhaus.“ Eine weitere oder neuere Stellungnahme zu dieser Fragestellung der DGN (Deutsche Gesellschaft für Neurologie) existiert nicht. Als Zwischenergebnis ist danach zunächst festzuhalten, dass eine längere Beobachtungszeit auf der Schlaganfalleinheit (mehr als 72 Stunden) vor allem für solche Patienten in Frage kommt, die ein besonders hohes Rezidivrisiko aufweisen, was wiederum vom Schweregrad des Schlaganfalls abhängt. Ein anerkanntes Scoresystem zur Beurteilung der Schwere eines akuten Schlaganfalls ist die National Institutes of Health Stroke Scale (NIHSS). Dabei werden verschiedene Parameter mit Punkten bewertet. Die Summe der Werte aus den Untersuchungen ergeben maximal 42 Punkte. Im vorliegenden Fall werden nur 7 Punkte erreicht, was einem moderaten Schlaganfall (5-15 Punkte) entspricht. Der Sachverständige Dr. K.-W. führt aus, bei Aufnahme um 10:00 Uhr sei gemäß Verlaufsbericht die Symptomatik gegen 12:30 Uhr fast komplett rückläufig gewesen. Besonderheiten, z. B. im Hinblick auf Blutdruck, Puls, Atmung, Temperatur, Blutzuckerspiegel hätten sich während der Beobachtungsperiode nicht ergeben. Allerdings sei am 29.5. „spät“ vermerkt, dass die Patientin (komplett) desorientiert oder sehr unruhig sei („Nacht“), dann habe sie auf Gabe von Risperdal geschlafen. Ab dem 30.5. werde die Patientin in den Rollstuhl mobilisiert („Früh“). Am 31.5. werde notiert, dass die Patientin manchmal desorientiert sei, gegen Mittag unruhig werde und über die Bettgitter steigen wolle. Außerdem sei notiert, Schwäche linker Arm rückläufig, ganz leichte Schwäche („Früh“). Dann am Nachmittag („Spät“) sei die Patientin erneut sehr unruhig und zum Eigenschutz mit Bauchgurt fixiert worden. Am 1.6. („Früh“) werde notiert, dass die Patientin des Öfteren desorientiert sei. Bei der geschilderten Unruhe/Verwirrtheit durchgehend Medikation mit Risperdal ohne Dosisänderung, keine weitere Bedarfs- oder Akutmedikation. Letzter ärztlicher Verlaufseintrag in der Verlaufskurve finde sich Bl. 3 am 31.5.2010 gegen 14.15 Uhr. Hieraus ergebe sich, dass, wie dokumentiert, nach der NIHSS mit 7 Punkten bei Aufnahme ein moderater Schlaganfall vorgelegen habe und die initial zur Aufnahme führende Beschwerdesymptomatik rasch rückläufig gewesen sei (bis zum 31.5.2010). Innerhalb der Beobachtungsphase hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben im Hinblick auf die gemonitorten Parameter und die Therapie sei - im Entlassungsbrief beschrieben – am 31.5.2010 abends deeskaliert worden (Umstellung von i.v. Heparin auf Aspisol/ASS). Es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die beschriebenen Unruhe- und Verwirrtheitszustände im Rahmen des akuten Schlaganfalles bestanden hätten, sie seien daher am ehesten auf die vorbekannte (vaskuläre) Demenz zurückzuführen. Aus seiner Sicht ergäben sich keine medizinisch fassbaren Gründe, die für eine neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles über 72 und mehr Stunden auf der Stroke-Unit sprächen. Die seitens der Klägerin postulierten wechselnden Vigilanzzustände mit intensivem Überwachungsaufwand ließen sich so nicht aus der Kurve nachvollziehen und begründeten als solche im Hinblick auf den ischämischen Schlaganfall nicht die neurologische Komplexbehandlung über den gesamten erbrachten Zeitraum. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K.-W. an. Dessen Ausführungen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Bei einem lediglich moderaten Schlaganfall (7 Punkte nach der NIHSS) ohne weitere Besonderheiten ist eine neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles über 72 und mehr Stunden auf der Stroke-Unit medizinisch nicht erforderlich. Die vom Kläger dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger hat im Wesentlichen ausgeführt, die Patientin habe ein akutes kardioembolisches Ereignis gehabt, was sehr wohl eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Rezidives innerhalb von 72 Stunden biete. In Anbetracht des hohen Alters der Patientin, des Risikos von Blutungen im Rahmen der Antikoagulation und der Möglichkeit eines Rezidives des kardioembolischen Ereignisses sei aus der ex-ante-Sicht eine Überwachung von über 72 Stunden medizinisch dringend erforderlich gewesen. Die Stroke-Unit-Behandlung diene gerade dazu, eine akut einsetzende Zustandsänderung schnellstmöglich zu erkennen, um bei einer möglichen Verschlechterung der neurologischen Situation schnellstmöglich intervenieren zu können. Eine Deeskalation der Therapie widerspreche der Überwachungspflicht in keiner Weise. Der Senat verkennt keineswegs, dass bei der Patientin ein Rezidivrisiko bestand und eine Überwachung auf einer Stroke-Unit notwendig war. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Eine nachvollziehbarere Begründung, warum die neurologische Komplexbehandlung über 72 Stunden notwendig gewesen war, gibt der Kläger jedoch nicht. Insbesondere geht er nicht auf die Argumentation des Sachverständigen ein, wonach der relativ niedrige Eingangsscore, der individuelle Krankheitsverlauf sowie die Therapiedeeskalation durch den Kläger selber gegen eine Behandlungsnotwendigkeit aus ex-ante-Sicht über 72 Stunden hinaus sprechen. Auch ist die Argumentation des Klägers widersprüchlich, soweit er ausführt, dass die Patientin ein akutes kardioembolisches Ereignis gehabt habe, was sehr wohl eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Rezidives innerhalb (sic!) von 72 Stunden biete. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für die Einholung eines weiteren Gutachtens keine Veranlassung. Der Senat hat keinen Anlass, an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln. Zu der Frage, ob es aus der ex-ante-Sicht der behandelnden Ärzte medizinisch korrekt gewesen wäre, die Patientin auf einer Stroke-Unit weniger als 72 Stunden zu beobachten, hat sich der Sachverständige bereits geäußert. Soweit der Kläger rügt, das SG habe nicht beachtet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten umfasse, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie selbst zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten, ist dies unverständlich. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt im Klageverfahren geäußert, dass er noch Fragen an den Sachverständigen hat. Im Schriftsatz vom 31.3.2014 hat er lediglich darum gebeten, einen weiteren Sachverständigen zu befragen; im Schriftsatz vom 17.4.2014 hat er sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Unschädlich ist, dass die Beklagte bereits am 20.7.2010 und somit vor Abschluss des Prüfverfahrens die Aufrechnung erklärt hat. Zu den wechselseitigen Auskunfts-, Prüf- und Mitwirkungspflichten zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und MDK/SMD hat das BSG ein 3-stufiges Prüfschema entwickelt. Danach sind zwingend auf der ersten Stufe der Sachverhaltsermittlung zunächst Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V zu machen. Erschließen sich auf Grund dieser Angaben oder eines eventuell landesvertraglich vorgesehenen Kurzberichts die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere Abrechnungsvoraussetzungen den medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten Mitarbeitern der Krankenkasse nicht, hat diese auf der 2. Stufe der Sachverhaltserhebung beim MDK/SMD eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen (sozialmedizinische Fallberatung). Lässt sich auch unter Auswertung dieser Sozialdaten ein abschließendes Ergebnis nicht finden, so hat das Krankenhaus schließlich auf der 3. Stufe der Sachverhaltserhebung, dem förmlichen Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 1c SGB V, dem MDK/SMD gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V alle weiteren Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit sie im Einzelfall zur Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigt werden. Auf dieser Grundlage ist der MDK/SMD ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten beim Krankenhaus anzufordern; das Krankenhaus ist zu deren Vorlage verpflichtet, weil in einem solchen Fall allein durch die Angaben gemäß § 301 SGB V und einen etwaigen Kurzbericht eine zuverlässige Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit oder anderer Fragen der Abrechnung nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2014 – B 3 KR 7/13 R, Rdnr. 16). Es erscheint zwar grundsätzlich sinnvoll, dass eine Aufrechnung erst dann erklärt wird, wenn nach erfolgter Prüfung durch den MDK/SMD feststeht, dass die vom Krankenhaus geltend gemachte Forderung nicht besteht. Weder den Ausführungen des BSG zum 3-stufigen Prüfschema noch dem Gesetz selbst (hier insbesondere § 275 Abs. 1c SGB V) kann jedoch ein Verbot der Aufrechnung zu einem früheren Zeitpunkt entnommen werden. Gleiches gilt für den hier maßgeblichen Landesvertrag. Dessen § 14 Abs. 4 Satz 1 bestimmt lediglich, dass die Krankenkasse die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen hat. Dies ist hier geschehen. Zwar bestimmt nunmehr § 9 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 KHG, dass die Krankenkasse einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 (Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten) fristgerecht mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen kann. Die PrüfvV ist jedoch erst zum 1.9.2014 in Kraft getreten und gilt für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 1.1.2015 in ein Krankenhaus aufgenommen werden (§12 Abs. 1 PrüfvV). Sie ist somit auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Die Berufung hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a, 154 Abs. 2 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung eines stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 29.5. bis 2.6.2010 (streitig: Kodierung des OPS-Codes 8-981.1 neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mehr als 72 Stunden). Der Kläger ist ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Am 29.5.2010 um 7:30 Uhr wurde vom Notarzt bei der am 21.3.1917 geborenen und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten M.W. (im Folgenden: Versicherte) ein akuter Schlaganfall mit beinbetonter Hemiparese festgestellt. Bei der Versicherten war vorbestehend eine fortgeschrittene Demenz mit fortbestehender entsprechender Medikation mit Risperdal. Die behandelnden Ärzte legten fest, dass trotz Aufnahme im Zeitfenster einer möglichen Lyse auf eine solche verzichtet wurde aufgrund des vorbestehenden schlechten Allgemeinzustandes bei fortgeschrittener Demenz, hohem Alter und Vorerkrankung. Auf eine Marcumarisierung wurde wegen der fortgeschrittenen Demenz mit als zu hoch einzustufender Sturzgefahr und zerebraler Einblutungsgefahr bei schwerer subkortikaler arteriosklerotischer Enzephalopathie (SAE) verzichtet. Die Hemiparese bildete sich im Verlauf zurück. Eine Rückverlegung ins häusliche Umfeld war am 2.6.2010 möglich. Mit Rechnung vom 10.6.2010 verlangte der Kläger die Zahlung von 7.082,47 Euro unter Zugrundelegung der DRG B70B (Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden). Am 14.7.2010 leitete der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten das Prüfverfahren nach § 275 SGB V ein. Der SMD war der Auffassung, dass die Prozedur 8-981.1 (neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden) nicht anerkannt werden könne. Während der Überwachung auf der Stroke-Unit habe sich kein Hinweis auf einen Progress des Schlaganfalls ergeben. Eine Überwachung 24 bis höchstens 72 Stunden wäre ausreichend gewesen. Damit ergäben sich die Prozedur 8-981.0 (neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mindestens 24 bis höchstens 72 Stunden) und die DRG B70D (Apoplexie ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemische Thrombolyse, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls bis 72 Stunden oder mit anderer neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls bis 72 Stunden) (Stellungnahmen vom 15.9.2010 und 1.2.2011). Nachdem die Beklagte zunächst unter Vorbehalt den vollständigen Betrag gezahlt hatte, rechnete sie am 20.7.2010 einen Betrag von 2.767,84 Euro gegen eine andere, unstreitige Forderung des Klägers auf. Die am 25.7.2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) nach Einholung eines Gutachtens (vom 8.11.2013 mit ergänzender Stellungnahme vom 17.1.2014) bei Dr. K.-W. mit Gerichtsbescheid vom 4.8.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nur Anspruch auf eine Vergütung nach der DRG B70D, weil er nicht berechtigt gewesen sei, die Prozedur 8-981.1 zu kodieren. Es habe lediglich ein moderater Schlaganfall vorgelegen, sodass eine neurologische Komplexbehandlung mehr als 72 Stunden medizinisch nicht begründet gewesen sei. Gegen den ihm am 11.8.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9.9.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige an der Notwendigkeit der engmaschigen Überwachung der Versicherten zweifele, die darauf abziele, neurologische Veränderungen schnellstmöglich zu erkennen und behandeln zu können. In Anbetracht der potenziellen Genese des Schlaganfalls im Sinne einer kardioembolischen Genese sei nicht auszuschließen, dass sich ein akutes Ereignis wiederhole. Die Funktion einer Stroke-Unit liege gerade in der Überwachung. Das SG habe seine Verpflichtung zur umfangreichen Erforschung des Sachverhaltes nicht wahrgenommen. Er habe mehrmals darum gebeten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, da er das Gutachten des Sachverständigen Dr. K.-W. nicht akzeptiere. Nach der Rechtsprechung des BSG umfasse der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie selbst zur Aufklärung der Sache sachdienlich erachteten. Dies habe das SG nicht beachtet. Konkret werde darum gebeten, den Sachverständigen darüber zu befragen, ob es aus der ex-ante-Sicht der behandelnden Ärzte medizinisch korrekt gewesen wäre, die Versicherte auf einer Stroke-Unit im Sinne eines spezifischen Schlaganfall-Monitorings weniger als 72 Stunden zu beobachten. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgericht für das Saarland vom 4.8.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.767,84 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.