Urteil
L 2 U 29/13
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2014:1210.L2U29.13.0A
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Leitsätze
Der Ausschluss der Karenzzeit in § 46 Abs 2 S 2 SGB 7 gilt nicht für freiwillig unfallversicherte Unternehmer, die nicht in einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld, sondern privat krankenversichert sind. (Rn.16)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.04.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss der Karenzzeit in § 46 Abs 2 S 2 SGB 7 gilt nicht für freiwillig unfallversicherte Unternehmer, die nicht in einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld, sondern privat krankenversichert sind. (Rn.16) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Nach § 45 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld u.a. dann erbracht, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Beim Kläger bestand in den streitigen Zeiträumen unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, so dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Verletztengeld grundsätzlich vorliegen. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Ein Anspruch auf Verletztengeld ist jedoch gemäß § 46 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 50 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ausgeschlossen. Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 SGB VII kann die Satzung bestimmen, dass für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird für die ersten drei Wochen der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld nicht gezahlt. Dies gilt jedoch nach § 46 Abs. 2 S. 2 SGB VII und § 50 Abs. 2 S. 4 der Satzung nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Letzteres trifft auf den Kläger nicht zu. Er ist nicht bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sondern bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Sachverhalten, die den Urteilen des BSG vom 05.07.2005 (B 2 U 10/04 R) und 05.09.2006 (B 2 U 12/05 R) zugrunde lagen. Dort ging es nämlich um Verletztengeldansprüche von freiwillig unfallversicherten Unternehmern, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren. Die Differenzierung zwischen freiwillig unfallversicherten Unternehmern, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, und freiwillig unfallversicherten Unternehmern, die bei einer privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert sind, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und ist verletzt, wenn gesetzliche Bestimmungen, die verschiedene Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.03.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 Rdnr. 41). Zwischen beiden vom Kläger genannten Personengruppen bestehen jedoch erhebliche Unterschiede, die es rechtfertigen, dass das Karenzverbot des § 46 Abs. 2 S. 2 SGB VII (i.V.m. § 50 Abs. 2 S. 4 der Satzung) nur für freiwillig unfallversicherte Unternehmer gilt, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, nicht jedoch für solche, die privat krankenversichert sind. Der Karenzausschluss für freiwillig unfallversicherte Unternehmer, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, ist erforderlich wegen der Regelung des § 11 Abs. 5 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs. Danach besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Ohne den Karenzausschluss würde ein solcher Unternehmer bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit weder Verletztengeld noch Krankengeld beanspruchen können. Demgegenüber wird nach eigenem Vortrag des Klägers das Verletztengeld auf das Krankentagegeld erst bei Überschreitung des Nettoarbeitseinkommens angerechnet. Die Berufung hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld für die Zeiträume 13.04. bis 03.05.2011 und 31.08. bis 20.09.2011. Der Kläger ist bei der Beklagten als selbständiger Unternehmer freiwillig unfallversichert. Zudem besteht eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld (in Höhe von 25 % bei einer Selbstbeteiligung von 960,00 €) ab dem 42. Kalendertag. Der Kläger erlitt am 22.06.2006 einen anerkannten Arbeitsunfall. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand vom 13.04. bis 11.05.2011 und vom 31.08. bis 30.09.2011. Unter Berücksichtigung einer Versicherungssumme von 30.660,00 € und der satzungsgemäßen dreiwöchigen Karenzzeit zahlte die Beklagte Verletztengeld nur für die Zeiten vom 04.05. bis 11.05.2011 (8 Tage x 68,13 € = 545,04 €, Bescheid vom 01.08.2011) und vom 21.09. bis 30.09.2011 (10 Tage x 68,13 € = 681,30 €, Bescheid vom 10.11.2011). Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 46 Abs. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) könne die Satzung bestimmen, dass für Unternehmer längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt Verletztengeld ganz oder teilweise nicht gezahlt werde, sofern keine Versicherung mit Krankengeldanspruch bei einer Krankenkasse bestehe. In § 50 Abs. 2 der Satzung sei festgelegt, dass Verletztengeld für die ersten drei Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt werde. Da der Kläger nicht gesetzlich krankenversichert sei, bestehe für die jeweils ersten drei Wochen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Verletztengeld. Gegen den am 15.02.2012 abgesendeten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 16.03.2012 Klage erhoben. Die Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 15.04.2013 abgewiesen, wobei es der Argumentation der Beklagten gefolgt ist. Gegen das ihm am 12.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er gehöre nicht zu dem von § 50 Abs. 2 S. 4 der Satzung erfassten Personenkreis, für den eine Regelung nach § 46 SGB VII habe getroffen werden können. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine Anrechnung des Verletztengeldes auf das Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung dann stattfinde, wenn das Verletztengeld zusammen mit dem vereinbarten Krankentagegeld das Nettoeinkommen übersteige. Es sei ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn eine Differenzierung zwischen dem gesetzlich Krankenversicherten und dem privat Krankenversicherten im Rahmen des § 50 Abs. 2 der Satzung vorgenommen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.04.2013 und Abänderung der Bescheide vom 01.08.2011 und 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 zu verurteilen, ihm Verletztengeld in Höhe von 68,13 € kalendertäglich für die Zeiträume 13.04. bis 03.05.2011 und 31.08. bis 20.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen Einzelheiten und zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.